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BG.2010.1

Bundesstrafgericht · 2010-02-26 · Deutsch CH

Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).

Sachverhalt

A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich bzw. die Staatsanwalt- schaft See/Oberland führen gegen A. sowie gegen weitere, vorliegend nicht interessierende Mitbeschuldigte ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Reihe von in den Jahren 2002 bis 2005 begangenen Versicherungs- und Leasingbetrugsdelikten (vgl. hierzu den Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 25. Juni 2007). Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Lu- zern führen demgegenüber gegen A. ein Verfahren hauptsächlich wegen des Verdachts ähnlich gelagerter Leasingbetrugsdelikte, welche dieser in den Jahren 2007 bis 2009 zusammen mit B. begangen haben soll. Dieses Verfahren richtet sich weiter auch gegen C., D. und E., mit welchen A. im Zusammenhang mit der Schwindelgründung einer Aktiengesellschaft delin- quiert haben soll (vgl. im Einzelnen den Schlussbericht der Kantonspolizei Luzern vom 2. Oktober 2009 sowie den entsprechenden Nachtragsbericht vom 29. Dezember 2009 mitsamt der dazugehörenden Deliktstabelle).

B. Mit Schreiben vom 21. Januar 2009 gelangte das Amtsstatthalteramt Hochdorf an die Staatsanwaltschaft See/Oberland und ersuchte diese um Prüfung der Zuständigkeit hinsichtlich der den nunmehr inhaftierten A. und B. zur Last gelegten Betrugsdelikte. Eine ausdrückliche Anerkennung von Seiten der angegangenen Behörde erfolgte jedoch nicht, weshalb das Amtsstatthalteramt Hochdorf am 2. November 2009 die Staatsanwaltschaft See/Oberland nochmals darum ersuchte, das gegen den mittlerweile ver- storbenen A. sowie gegen B., C., D. und E. geführte Verfahren zu über- nehmen. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland verneinte am 6. November 2009 ihre Zuständigkeit. Auch der nachfolgende Schriftenwechsel zwischen der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie der ebenfalls zur Abgabe einer Meinungsäusse- rung eingeladenen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte hinsicht- lich der Zuständigkeitsfrage zu keiner Einigung.

C. Hierauf gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit Gesuch vom 22. Januar 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und beantragte, die Behörden des Kantons Zürich seien als berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die zurzeit im Kanton Luzern gegen A., B., C., D. und E. hängigen Strafverfahren zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

- 3 -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schloss in ihrer Gesuchsant- wort vom 4. Februar 2010 auf Gutheissung des Gesuchs. Subsidiär sei demgegenüber der Kanton Luzern für zuständig zu erklären (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte in ihrer Eingabe vom 5. Februar 2010, es sei der Kanton Luzern zur Verfolgung und Beurtei- lung aller den erwähnten Angeschuldigten vorgeworfenen Delikte für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4). Die eingegangenen Gesuchs- antworten wurden den Parteien am 9. Februar 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. so- wie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).

1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ist berechtigt, den Gesuchstel- ler bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Strafprozessord- nung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 [StPO/LU; SRL 305]). Bezüg-

- 4 -

lich der beiden Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich bzw. der Staatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau zu (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsan- waltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Ok- tober 2004 [LS 213.21] bzw. § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Straf- rechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozess- ordnung, StPO/AG; SAR 251.100]). Der Gesuchsteller hat mit den beiden Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorlie- gend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Vorliegend umstritten ist hauptsächlich, welche Folgen der Tod eines der Beschuldigten auf die Festlegung des Gerichtsstandes zeitigt. Während- dem der Gesuchsteller diesbezüglich immer noch auf die dem mittlerweile Verstorbenen zur Last gelegten Delikte abstellt (act. 1, Ziff. 3.1), fallen die- se für den Gesuchsgegner 1 ausser Betracht (act. 4, S. 2 f.).

2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage geht die I. Beschwerdekam- mer von jenen Vorwürfen aus, die dem Täter zur Zeit des bei ihr hängigen Verfahrens gemacht werden können. Massgebend ist dabei grundsätzlich die Verdachtslage, wie sie sich zur Zeit des Entscheides der I. Beschwer- dekammer darstellt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 642 mit Hinweis auf BGE 116 IV 83 E. 2; vgl. auch GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 26] m.w.H.). Die vorliegend vom Gesuchsteller zur Festlegung des Gerichtsstandes be- fürwortete Anwendung der Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB setzt vor- aus, dass die beschuldigte Person in beiden Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 40] m.w.H.; vgl. zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010, E. 2.1 in fine). An der Gleichzeitigkeit fehlt es beispielsweise, wenn in einem Kanton das Verfahren beendet war, bevor im anderen Kanton das neue Verfahren eingeleitet wurde. In diesem Zusammenhang ist ein Verfahren auch dann als beendet anzusehen, wenn es zwar noch nicht formell abgeschlossen, tatsächlich aber als erledigt an- gesehen wird (vgl. hierzu SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269). Mit anderen Worten fällt ein Verfahren in einem Kanton ausser Betracht, wenn es im Zeitpunkt der Gerichtsstandsdiskussion bereits formell abgeschlossen oder auch nur tatsächlich beendet ist (vgl. GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 40] mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 019/04 vom

29. April 2004, E. 2.2).

- 5 -

2.3 Wird während laufendem Verfahren das Fehlen einer Verfahrensvoraus- setzung festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Der Tod der be- schuldigten Person stellt ein solches Prozesshindernis dar (SCHMID, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 323 und 1254; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafpro- zessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 178 N. 4). Stirbt der Beschuldigte wäh- rend des gegen ihn geführten Strafverfahrens, ist dieses deshalb als erle- digt bzw. als beendet anzusehen. Vorbehalten bleiben diesbezüglich ledig- lich gesetzliche Ausnahmebestimmungen wie Art. 382 Abs. 3 der noch nicht in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Ok- tober 2007 (StPO). Zumindest unter geltendem Recht aber fallen die Ge- genstand des Strafverfahrens bildenden, dem mittlerweile Verstorbenen vorgeworfenen Delikte bei der Festlegung des Gerichtsstandes grundsätz- lich ausser Betracht.

3.

3.1 Hinsichtlich der zwischen 2007 und 2009 erfolgten Betrugsdeliktsserie ent- fällt demnach jeglicher Bezug zum Gesuchsgegner 1. Die dem verstorbe- nen A. und B. zur Last gelegten Delikte können nicht mehr in Anwendung der Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB mit der in Zürich zu untersuchen- den Deliktsserie vereinigt werden. Bei den verbleibenden, nach wie vor Gegenstand des Verfahrens bildenden Straftaten handelt es sich aus- nahmslos um dem Beschuldigten B. zur Last gelegte Betrugsdelikte. Von den mutmasslichen 31 Betrugsfällen seien 14 im Kanton Luzern und 17 im Kanton Aargau begangen worden (vgl. hierzu die Deliktstabelle vom

29. Dezember 2009). Bei keinem dieser Delikte liegt der Ausführungsort im Kanton Zürich. Aus diesem Grund entfällt auch eine vom Gesuchsteller gel- tend gemachte konkludente Anerkennung der Zuständigkeit durch die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners 1. Eine solche ist ausge- schlossen, wenn es an einem örtlichen Anknüpfungspunkt fehlt. Die Tatsa- che, dass einige der Geschädigten ihren juristischen Sitz im Kanton Zürich haben, vermag diesbezüglich keinen genügenden örtlichen Anknüpfungs- punkt zu begründen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.18 vom

26. Juli 2005, E. 2.2).

3.2 Den eingereichten Akten zufolge stellten die am 28. November 2008 in den Betriebsräumlichkeiten der F. AG sowie in der Wohnung von B. in Z. (Kan- ton Luzern) und im Hotelzimmer von B. in Y. (Kanton Aargau) durchgeführ- ten Hausdurchsuchungen die ersten Ermittlungshandlungen dar. Anhand der diesbezüglichen sowie der nachfolgenden Ausführungen zu weiteren Hausdurchsuchungen im Kanton Schwyz im Schlussbericht der Kantonspo-

- 6 -

lizei Luzern vom 2. Oktober 2009 (vgl. dort S. 13 f.) ist davon auszugehen, dass diese unter der Federführung der Kantonspolizei Luzern erfolgten. Der Standpunkt des Gesuchsgegners 2, wonach das forum praeventionis diesbezüglich im Kanton Luzern liege (vgl. hierzu bereits das Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 13. Januar 2010), blieb denn auch unbestritten. Demnach haben die Strafverfolgungsbehörden des Ge- suchstellers zuerst eine Untersuchung hinsichtlich der B. vorgeworfenen Deliktsserie angehoben, womit sie gestützt auf Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB berechtigt und verpflichtet sind, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfol- gen und zu beurteilen. Für ein Abweichen vom so festgelegten gesetzli- chen Gerichtsstand besteht kein Grund.

3.3 Bezüglich der Scheingründung einer Aktiengesellschaft liegt der Ausfüh- rungsort demgegenüber im Kanton Aargau (Deliktstabelle vom 29. Dezem- ber 2009, S. 10, Ziff. 2.13). Nach dem Tod des ehemals Mitbeschuldigten A. besteht auch diesbezüglich weder in persönlicher noch in sachlicher Hin- sicht irgendeine Verbindung mehr zu den im Kanton Zürich und im Kanton Luzern untersuchten Deliktsserien (vgl. den Schlussbericht der Kantonspo- lizei Luzern vom 2. Oktober 2009, S. 92 ff.). Der gesetzliche Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung der entsprechenden Tatbeiträge von C., D. und E. befindet sich demnach gestützt auf Art. 340 Abs. 1 StGB im Kanton Aargau. Dessen Strafbehörden sind daher berechtigt und verpflichtet, die C., D. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Auch diesbezüglich drängt sich kein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand auf.

4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

- 7 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. so- wie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ist berechtigt, den Gesuchstel- ler bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Strafprozessord- nung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 [StPO/LU; SRL 305]). Bezüg-

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lich der beiden Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich bzw. der Staatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau zu (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsan- waltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Ok- tober 2004 [LS 213.21] bzw. § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Straf- rechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozess- ordnung, StPO/AG; SAR 251.100]). Der Gesuchsteller hat mit den beiden Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorlie- gend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

E. 2.1 Vorliegend umstritten ist hauptsächlich, welche Folgen der Tod eines der Beschuldigten auf die Festlegung des Gerichtsstandes zeitigt. Während- dem der Gesuchsteller diesbezüglich immer noch auf die dem mittlerweile Verstorbenen zur Last gelegten Delikte abstellt (act. 1, Ziff. 3.1), fallen die- se für den Gesuchsgegner 1 ausser Betracht (act. 4, S. 2 f.).

E. 2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage geht die I. Beschwerdekam- mer von jenen Vorwürfen aus, die dem Täter zur Zeit des bei ihr hängigen Verfahrens gemacht werden können. Massgebend ist dabei grundsätzlich die Verdachtslage, wie sie sich zur Zeit des Entscheides der I. Beschwer- dekammer darstellt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 642 mit Hinweis auf BGE 116 IV 83 E. 2; vgl. auch GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 26] m.w.H.). Die vorliegend vom Gesuchsteller zur Festlegung des Gerichtsstandes be- fürwortete Anwendung der Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB setzt vor- aus, dass die beschuldigte Person in beiden Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 40] m.w.H.; vgl. zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010, E. 2.1 in fine). An der Gleichzeitigkeit fehlt es beispielsweise, wenn in einem Kanton das Verfahren beendet war, bevor im anderen Kanton das neue Verfahren eingeleitet wurde. In diesem Zusammenhang ist ein Verfahren auch dann als beendet anzusehen, wenn es zwar noch nicht formell abgeschlossen, tatsächlich aber als erledigt an- gesehen wird (vgl. hierzu SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269). Mit anderen Worten fällt ein Verfahren in einem Kanton ausser Betracht, wenn es im Zeitpunkt der Gerichtsstandsdiskussion bereits formell abgeschlossen oder auch nur tatsächlich beendet ist (vgl. GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 40] mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 019/04 vom

29. April 2004, E. 2.2).

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E. 2.3 Wird während laufendem Verfahren das Fehlen einer Verfahrensvoraus- setzung festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Der Tod der be- schuldigten Person stellt ein solches Prozesshindernis dar (SCHMID, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 323 und 1254; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafpro- zessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 178 N. 4). Stirbt der Beschuldigte wäh- rend des gegen ihn geführten Strafverfahrens, ist dieses deshalb als erle- digt bzw. als beendet anzusehen. Vorbehalten bleiben diesbezüglich ledig- lich gesetzliche Ausnahmebestimmungen wie Art. 382 Abs. 3 der noch nicht in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Ok- tober 2007 (StPO). Zumindest unter geltendem Recht aber fallen die Ge- genstand des Strafverfahrens bildenden, dem mittlerweile Verstorbenen vorgeworfenen Delikte bei der Festlegung des Gerichtsstandes grundsätz- lich ausser Betracht.

E. 3.1 Hinsichtlich der zwischen 2007 und 2009 erfolgten Betrugsdeliktsserie ent- fällt demnach jeglicher Bezug zum Gesuchsgegner 1. Die dem verstorbe- nen A. und B. zur Last gelegten Delikte können nicht mehr in Anwendung der Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB mit der in Zürich zu untersuchen- den Deliktsserie vereinigt werden. Bei den verbleibenden, nach wie vor Gegenstand des Verfahrens bildenden Straftaten handelt es sich aus- nahmslos um dem Beschuldigten B. zur Last gelegte Betrugsdelikte. Von den mutmasslichen 31 Betrugsfällen seien 14 im Kanton Luzern und 17 im Kanton Aargau begangen worden (vgl. hierzu die Deliktstabelle vom

29. Dezember 2009). Bei keinem dieser Delikte liegt der Ausführungsort im Kanton Zürich. Aus diesem Grund entfällt auch eine vom Gesuchsteller gel- tend gemachte konkludente Anerkennung der Zuständigkeit durch die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners 1. Eine solche ist ausge- schlossen, wenn es an einem örtlichen Anknüpfungspunkt fehlt. Die Tatsa- che, dass einige der Geschädigten ihren juristischen Sitz im Kanton Zürich haben, vermag diesbezüglich keinen genügenden örtlichen Anknüpfungs- punkt zu begründen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.18 vom

26. Juli 2005, E. 2.2).

E. 3.2 Den eingereichten Akten zufolge stellten die am 28. November 2008 in den Betriebsräumlichkeiten der F. AG sowie in der Wohnung von B. in Z. (Kan- ton Luzern) und im Hotelzimmer von B. in Y. (Kanton Aargau) durchgeführ- ten Hausdurchsuchungen die ersten Ermittlungshandlungen dar. Anhand der diesbezüglichen sowie der nachfolgenden Ausführungen zu weiteren Hausdurchsuchungen im Kanton Schwyz im Schlussbericht der Kantonspo-

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lizei Luzern vom 2. Oktober 2009 (vgl. dort S. 13 f.) ist davon auszugehen, dass diese unter der Federführung der Kantonspolizei Luzern erfolgten. Der Standpunkt des Gesuchsgegners 2, wonach das forum praeventionis diesbezüglich im Kanton Luzern liege (vgl. hierzu bereits das Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 13. Januar 2010), blieb denn auch unbestritten. Demnach haben die Strafverfolgungsbehörden des Ge- suchstellers zuerst eine Untersuchung hinsichtlich der B. vorgeworfenen Deliktsserie angehoben, womit sie gestützt auf Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB berechtigt und verpflichtet sind, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfol- gen und zu beurteilen. Für ein Abweichen vom so festgelegten gesetzli- chen Gerichtsstand besteht kein Grund.

E. 3.3 Bezüglich der Scheingründung einer Aktiengesellschaft liegt der Ausfüh- rungsort demgegenüber im Kanton Aargau (Deliktstabelle vom 29. Dezem- ber 2009, S. 10, Ziff. 2.13). Nach dem Tod des ehemals Mitbeschuldigten A. besteht auch diesbezüglich weder in persönlicher noch in sachlicher Hin- sicht irgendeine Verbindung mehr zu den im Kanton Zürich und im Kanton Luzern untersuchten Deliktsserien (vgl. den Schlussbericht der Kantonspo- lizei Luzern vom 2. Oktober 2009, S. 92 ff.). Der gesetzliche Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung der entsprechenden Tatbeiträge von C., D. und E. befindet sich demnach gestützt auf Art. 340 Abs. 1 StGB im Kanton Aargau. Dessen Strafbehörden sind daher berechtigt und verpflichtet, die C., D. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Auch diesbezüglich drängt sich kein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand auf.

E. 4 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehören des Kantons Luzern sind berechtigt und ver- pflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver- pflichtet, die C., D. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 26. Februar 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON LUZERN, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

2. KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2010.1

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Sachverhalt:

A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich bzw. die Staatsanwalt- schaft See/Oberland führen gegen A. sowie gegen weitere, vorliegend nicht interessierende Mitbeschuldigte ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Reihe von in den Jahren 2002 bis 2005 begangenen Versicherungs- und Leasingbetrugsdelikten (vgl. hierzu den Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 25. Juni 2007). Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Lu- zern führen demgegenüber gegen A. ein Verfahren hauptsächlich wegen des Verdachts ähnlich gelagerter Leasingbetrugsdelikte, welche dieser in den Jahren 2007 bis 2009 zusammen mit B. begangen haben soll. Dieses Verfahren richtet sich weiter auch gegen C., D. und E., mit welchen A. im Zusammenhang mit der Schwindelgründung einer Aktiengesellschaft delin- quiert haben soll (vgl. im Einzelnen den Schlussbericht der Kantonspolizei Luzern vom 2. Oktober 2009 sowie den entsprechenden Nachtragsbericht vom 29. Dezember 2009 mitsamt der dazugehörenden Deliktstabelle).

B. Mit Schreiben vom 21. Januar 2009 gelangte das Amtsstatthalteramt Hochdorf an die Staatsanwaltschaft See/Oberland und ersuchte diese um Prüfung der Zuständigkeit hinsichtlich der den nunmehr inhaftierten A. und B. zur Last gelegten Betrugsdelikte. Eine ausdrückliche Anerkennung von Seiten der angegangenen Behörde erfolgte jedoch nicht, weshalb das Amtsstatthalteramt Hochdorf am 2. November 2009 die Staatsanwaltschaft See/Oberland nochmals darum ersuchte, das gegen den mittlerweile ver- storbenen A. sowie gegen B., C., D. und E. geführte Verfahren zu über- nehmen. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland verneinte am 6. November 2009 ihre Zuständigkeit. Auch der nachfolgende Schriftenwechsel zwischen der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie der ebenfalls zur Abgabe einer Meinungsäusse- rung eingeladenen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte hinsicht- lich der Zuständigkeitsfrage zu keiner Einigung.

C. Hierauf gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit Gesuch vom 22. Januar 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und beantragte, die Behörden des Kantons Zürich seien als berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die zurzeit im Kanton Luzern gegen A., B., C., D. und E. hängigen Strafverfahren zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schloss in ihrer Gesuchsant- wort vom 4. Februar 2010 auf Gutheissung des Gesuchs. Subsidiär sei demgegenüber der Kanton Luzern für zuständig zu erklären (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte in ihrer Eingabe vom 5. Februar 2010, es sei der Kanton Luzern zur Verfolgung und Beurtei- lung aller den erwähnten Angeschuldigten vorgeworfenen Delikte für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4). Die eingegangenen Gesuchs- antworten wurden den Parteien am 9. Februar 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. so- wie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).

1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ist berechtigt, den Gesuchstel- ler bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Strafprozessord- nung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 [StPO/LU; SRL 305]). Bezüg-

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lich der beiden Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich bzw. der Staatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau zu (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsan- waltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Ok- tober 2004 [LS 213.21] bzw. § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Straf- rechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozess- ordnung, StPO/AG; SAR 251.100]). Der Gesuchsteller hat mit den beiden Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorlie- gend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Vorliegend umstritten ist hauptsächlich, welche Folgen der Tod eines der Beschuldigten auf die Festlegung des Gerichtsstandes zeitigt. Während- dem der Gesuchsteller diesbezüglich immer noch auf die dem mittlerweile Verstorbenen zur Last gelegten Delikte abstellt (act. 1, Ziff. 3.1), fallen die- se für den Gesuchsgegner 1 ausser Betracht (act. 4, S. 2 f.).

2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage geht die I. Beschwerdekam- mer von jenen Vorwürfen aus, die dem Täter zur Zeit des bei ihr hängigen Verfahrens gemacht werden können. Massgebend ist dabei grundsätzlich die Verdachtslage, wie sie sich zur Zeit des Entscheides der I. Beschwer- dekammer darstellt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 642 mit Hinweis auf BGE 116 IV 83 E. 2; vgl. auch GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 26] m.w.H.). Die vorliegend vom Gesuchsteller zur Festlegung des Gerichtsstandes be- fürwortete Anwendung der Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB setzt vor- aus, dass die beschuldigte Person in beiden Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 40] m.w.H.; vgl. zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010, E. 2.1 in fine). An der Gleichzeitigkeit fehlt es beispielsweise, wenn in einem Kanton das Verfahren beendet war, bevor im anderen Kanton das neue Verfahren eingeleitet wurde. In diesem Zusammenhang ist ein Verfahren auch dann als beendet anzusehen, wenn es zwar noch nicht formell abgeschlossen, tatsächlich aber als erledigt an- gesehen wird (vgl. hierzu SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269). Mit anderen Worten fällt ein Verfahren in einem Kanton ausser Betracht, wenn es im Zeitpunkt der Gerichtsstandsdiskussion bereits formell abgeschlossen oder auch nur tatsächlich beendet ist (vgl. GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 40] mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 019/04 vom

29. April 2004, E. 2.2).

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2.3 Wird während laufendem Verfahren das Fehlen einer Verfahrensvoraus- setzung festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Der Tod der be- schuldigten Person stellt ein solches Prozesshindernis dar (SCHMID, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 323 und 1254; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafpro- zessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 178 N. 4). Stirbt der Beschuldigte wäh- rend des gegen ihn geführten Strafverfahrens, ist dieses deshalb als erle- digt bzw. als beendet anzusehen. Vorbehalten bleiben diesbezüglich ledig- lich gesetzliche Ausnahmebestimmungen wie Art. 382 Abs. 3 der noch nicht in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Ok- tober 2007 (StPO). Zumindest unter geltendem Recht aber fallen die Ge- genstand des Strafverfahrens bildenden, dem mittlerweile Verstorbenen vorgeworfenen Delikte bei der Festlegung des Gerichtsstandes grundsätz- lich ausser Betracht.

3.

3.1 Hinsichtlich der zwischen 2007 und 2009 erfolgten Betrugsdeliktsserie ent- fällt demnach jeglicher Bezug zum Gesuchsgegner 1. Die dem verstorbe- nen A. und B. zur Last gelegten Delikte können nicht mehr in Anwendung der Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB mit der in Zürich zu untersuchen- den Deliktsserie vereinigt werden. Bei den verbleibenden, nach wie vor Gegenstand des Verfahrens bildenden Straftaten handelt es sich aus- nahmslos um dem Beschuldigten B. zur Last gelegte Betrugsdelikte. Von den mutmasslichen 31 Betrugsfällen seien 14 im Kanton Luzern und 17 im Kanton Aargau begangen worden (vgl. hierzu die Deliktstabelle vom

29. Dezember 2009). Bei keinem dieser Delikte liegt der Ausführungsort im Kanton Zürich. Aus diesem Grund entfällt auch eine vom Gesuchsteller gel- tend gemachte konkludente Anerkennung der Zuständigkeit durch die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners 1. Eine solche ist ausge- schlossen, wenn es an einem örtlichen Anknüpfungspunkt fehlt. Die Tatsa- che, dass einige der Geschädigten ihren juristischen Sitz im Kanton Zürich haben, vermag diesbezüglich keinen genügenden örtlichen Anknüpfungs- punkt zu begründen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.18 vom

26. Juli 2005, E. 2.2).

3.2 Den eingereichten Akten zufolge stellten die am 28. November 2008 in den Betriebsräumlichkeiten der F. AG sowie in der Wohnung von B. in Z. (Kan- ton Luzern) und im Hotelzimmer von B. in Y. (Kanton Aargau) durchgeführ- ten Hausdurchsuchungen die ersten Ermittlungshandlungen dar. Anhand der diesbezüglichen sowie der nachfolgenden Ausführungen zu weiteren Hausdurchsuchungen im Kanton Schwyz im Schlussbericht der Kantonspo-

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lizei Luzern vom 2. Oktober 2009 (vgl. dort S. 13 f.) ist davon auszugehen, dass diese unter der Federführung der Kantonspolizei Luzern erfolgten. Der Standpunkt des Gesuchsgegners 2, wonach das forum praeventionis diesbezüglich im Kanton Luzern liege (vgl. hierzu bereits das Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 13. Januar 2010), blieb denn auch unbestritten. Demnach haben die Strafverfolgungsbehörden des Ge- suchstellers zuerst eine Untersuchung hinsichtlich der B. vorgeworfenen Deliktsserie angehoben, womit sie gestützt auf Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB berechtigt und verpflichtet sind, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfol- gen und zu beurteilen. Für ein Abweichen vom so festgelegten gesetzli- chen Gerichtsstand besteht kein Grund.

3.3 Bezüglich der Scheingründung einer Aktiengesellschaft liegt der Ausfüh- rungsort demgegenüber im Kanton Aargau (Deliktstabelle vom 29. Dezem- ber 2009, S. 10, Ziff. 2.13). Nach dem Tod des ehemals Mitbeschuldigten A. besteht auch diesbezüglich weder in persönlicher noch in sachlicher Hin- sicht irgendeine Verbindung mehr zu den im Kanton Zürich und im Kanton Luzern untersuchten Deliktsserien (vgl. den Schlussbericht der Kantonspo- lizei Luzern vom 2. Oktober 2009, S. 92 ff.). Der gesetzliche Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung der entsprechenden Tatbeiträge von C., D. und E. befindet sich demnach gestützt auf Art. 340 Abs. 1 StGB im Kanton Aargau. Dessen Strafbehörden sind daher berechtigt und verpflichtet, die C., D. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Auch diesbezüglich drängt sich kein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand auf.

4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehören des Kantons Luzern sind berechtigt und ver- pflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver- pflichtet, die C., D. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 26. Februar 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.