Örtliche Zuständigkeit; Subjektive Konnexität.
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iranischen Behörden eine (genügend) abschreckende Wirkung hat, erscheint als fraglich, hat sich der ersuchende Staat doch bisher weder durch die wiederholten Verurteilungen noch durch die gegen ihn verhängten Sanktionen seitens der Internationalen Gemeinschaft zur Einhaltung seiner völkerrechtlichen, vertraglichen Verpflichtungen bewegen lassen.
Unter diesen Umständen lässt sich das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung der Beschwerdeführer mittels diplomatischer Zusicherungen nicht auf ein so geringes Mass herabsetzen, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Im Ergebnis ist die Rechtshilfe bereits gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG zu verweigern.
Dies führt dazu, dass die Beschwerde zu schützen und die angefochtenen Schlussverfügungen vollumfänglich aufzuheben sind.
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16. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen Kanton Luzern gegen Kanton Zürich, Kanton Aargau vom 26. Februar 2010 (BG.2010.1)
Örtliche Zuständigkeit; Subjektive Konnexität.
Art. 343, 344 Abs. 1 Satz 2 StGB
Stirbt einer von mehreren Beschuldigten im Verlaufe des Strafverfahrens, so fallen die ihm ursprünglich zur Last gelegten Delikte bei der Bestimmung des für seine Mittäter geltenden Gerichtsstandes ausser Betracht (E. 2).
Compétence ratione loci; connexité subjective.
Art. 343, 344 al. 1 deuxième phrase CP
En cas de décès de l'un parmi plusieurs inculpés au cours de la procédure pénale, les délits dont il a été accusé à l'origine n'entrent plus en considération lors de la détermination du for par rapport à ses coauteurs (consid. 2).
Competenza ratione loci; connessione soggettiva.
Art. 343, 344 cpv. 1 frase 2 CP
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Se uno di più imputati muore nel corso del procedimento penale, nella determinazione del foro competente per i suoi coautori non entrano in linea di conto i reati originariamente imputatigli (consid. 2).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich führen u. a. gegen A. ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Reihe von in den Jahren 2002 bis 2005 begangenen Versicherungs- und Leasingbetrugsdelikten. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern führen demgegenüber gegen A. ein Verfahren hauptsächlich wegen des Verdachts ähnlich gelagerter Leasingbetrugsdelikte, welche dieser in den Jahren 2007 bis 2009 zusammen mit B. begangen haben soll. Dieses Verfahren richtet sich weiter auch gegen C., D. und E., mit welchen A. im Zusammenhang mit der Schwindelgründung einer Aktiengesellschaft delinquiert haben soll. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde des Kantons Luzern ersuchte am 2. November 2009 die entsprechende Strafverfolgungsbehörde des Kantons Zürich, das gegen den mittlerweile verstorbenen A. sowie gegen B., C., D. und E. geführte Verfahren zu übernehmen. Der nachfolgende Meinungsaustausch zwischen der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage zu keiner Einigung, weshalb die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Festlegung des Gerichtsstandes zur Verfolgung und Beurteilung von A., B., C., D. und E. ersuchte.
Die I. Beschwerdekammer erklärte die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern für berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen, und die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet, die C., D. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
Aus den Erwägungen:
2. 2.1 Vorliegend umstritten ist hauptsächlich, welche Folgen der Tod eines der Beschuldigten auf die Festlegung des Gerichtsstandes zeitigt.
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Währenddem der Gesuchsteller diesbezüglich immer noch auf die dem mittlerweile Verstorbenen zur Last gelegten Delikte abstellt, fallen diese für den Gesuchsgegner 1 ausser Betracht.
2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage geht die I. Beschwerdekammer von jenen Vorwürfen aus, die dem Täter zur Zeit des bei ihr hängigen Verfahrens gemacht werden können. Massgebend ist dabei grundsätzlich die Verdachtslage, wie sie sich zur Zeit des Entscheides der I. Beschwerdekammer darstellt (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 642 mit Hinweis auf BGE 116 IV 83 E. 2; vgl. auch GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 26] m.w.H.). Die vorliegend vom Gesuchsteller zur Festlegung des Gerichtsstandes befürwortete Anwendung der Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB setzt voraus, dass die beschuldigte Person in beiden Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 40] m.w.H.; vgl. zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010, E. 2.1 in fine). An der Gleichzeitigkeit fehlt es beispielsweise, wenn in einem Kanton das Verfahren beendet war, bevor im anderen Kanton das neue Verfahren eingeleitet wurde. In diesem Zusammenhang ist ein Verfahren auch dann als beendet anzusehen, wenn es zwar noch nicht formell abgeschlossen, tatsächlich aber als erledigt angesehen wird (vgl. hierzu SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269). Mit anderen Worten fällt ein Verfahren in einem Kanton ausser Betracht, wenn es im Zeitpunkt der Gerichtsstandsdiskussion bereits formell abgeschlossen oder auch nur tatsächlich beendet ist (vgl. GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 40] mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 019/04 vom 29. April 2004, E. 2.2).
2.3 Wird während laufendem Verfahren das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Der Tod der beschuldigten Person stellt ein solches Prozesshindernis dar (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 323 und 1254; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 178 N. 4). Stirbt der Beschuldigte während des gegen ihn geführten Strafverfahrens, ist dieses deshalb als erledigt bzw. als beendet anzusehen. Vorbehalten bleiben diesbezüglich lediglich gesetzliche Ausnahmebestimmungen wie Art. 382
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Abs. 3 der noch nicht in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO). Zumindest unter geltendem Recht aber fallen die Gegenstand des Strafverfahrens bildenden, dem mittlerweile Verstorbenen vorgeworfenen Delikte bei der Festlegung des Gerichtsstandes grundsätzlich ausser Betracht.
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17. Estratto della sentenza della II Corte dei reclami penali nella causa A. contro Ministero pubblico del Cantone Ticino del 1° marzo 2010 (RR.2008.277)
Assistenza giudiziaria internazionale in materia penale all'Italia; gruppi d'indagine comuni.
Art. XXI Accordo italo-svizzero che completa e agevola l'applicazione della CEAG.
Nel corso delle indagini espletate in Svizzera dal gruppo d'inchiesta comune, i funzionari inquirenti esteri hanno completo accesso alle informazioni acquisite dal gruppo e al relativo incarto costituito dalle autorità svizzere e possono prendere appunti, ricevere copia dei rapporti di polizia, nonché delle analisi dei mezzi probatori assunti. I mezzi di prova raccolti in Svizzera possono tuttavia essere utilizzati nella procedura straniera soltanto dopo la crescita in giudicato della decisione di chiusura che l'autorità svizzera deve emettere in merito (consid. 2).
Conseguenze di un utilizzo prematuro delle prove acquisite in Svizzera (consid. 9).
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien; gemeinsame Ermittlungsgruppen.
Art. XXI des Vertrags zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung.
Im Laufe einer in der Schweiz durch eine gemeinsame Ermittlungsgruppe vorgenommenen Untersuchung haben die ausländischen Ermittlungsbeamten uneingeschränkten Zugang zu den von der Gruppe erhobenen Informationen sowie zum von den schweizerischen Behörden erstellten Dossier und können Notizen machen, Kopien von Polizeiberichten sowie Auswertungen erhobener