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BG.2021.52

Bundesstrafgericht · 2022-04-11 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 8. April 2020 zeigte A., Inhaber des Einzelunternehmens «B.», bei der Polizeistation Uzwil/SG zusammengefasst folgenden Sachverhalt an (Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau [nachfolgend «UAGO»], S1):

Am 16. September 2019 wurden auf Rechnung diverse Kerzenprodukte für insgesamt Fr. 294.50 über die Internetseite des Einzelunternehmens be- stellt. Die bestellte Ware wurde geliefert, jedoch nicht bezahlt. Es folgten wei- tere fünf Bestellungen mit gewissen Ähnlichkeiten zur ersten Bestellung. Diese wurden storniert und nicht geliefert. Der Wert der Bestellungen lag bei den ersten fünf unter Fr. 300.--, bei der letzten Bestellung vom 9. Feb- ruar 2020 betrug der Wert Fr. 348.80.

B. Das UAGO führt diesbezüglich unter der Nummer ST.2020.13863 ein Straf- verfahren gegen C. und D. wegen Verdachts des (mehrfachen, teils gering- fügigen bzw. versuchten) Betrugs. Es wirft den Beschuldigten vor, unter Ver- wendung falscher Angaben mehrfach Kerzenprodukte auf der Internetseite «E.» bestellt und über den Zahlungswillen getäuscht zu haben.

C. Am 9. Juni 2021 ersuchte das UAGO die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten des Kantons Aargau (nachfolgend «StA Muri-Bremgarten») gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO, das Strafverfahren zu übernehmen (Akten UAGO, A/11). Die StA Muri-Bremgarten lehnte das Ersuchen um Verfahrensüber- nahme am 18. Juni 2021 ab (Akten UAGO, A/12).

D. Am 21. Juni 2021 ersuchte das UAGO die Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland des Kantons Zürich gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO, das Strafver- fahren zu übernehmen (Akten UAGO, A/13). Das Ersuchen um Verfahrens- übernahme wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») am 8. Juli 2021 zumindest einstweilen abgelehnt (Akten UAGO, A/14).

E. Der Stv. Leitende Staatsanwalt des UAGO ersuchte am 22. Juli 2021 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») im Rahmen eines abschliessenden Meinungsaustauschs die Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Aargau anzuerkennen (Akten UAGO, A/15). Die

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OStA AG teilte dem UAGO am 26. Juli 2021 mit, sie erachte die Angelegen- heit nicht als entscheidungsreif (Akten UAGO, A/17).

F. Am 30. Juli 2021 gelangte der Stv. Leitende Staatsanwalt des UAGO an die OStA ZH, «um den Meinungsaustausch über den Gerichtsstand formell zum Abschluss zu bringen» (Akten UAGO, A/18). Nach einem E-Mail-Austausch zwischen der OStA ZH und dem Stv. Leitenden Staatsanwalt des UAGO vom 3./24. August 2021 (Akten UAGO, A/19 und A/20), teilte die OStA ZH dem Stv. Leitenden Staatsanwalt des UAGO am 25. August 2021 mit, dass die Zuständigkeit des Kantons Zürich zur Verfahrensführung nach wie vor nicht anerkannt werden könne (Akten UAGO, A/21). Das betreffende Schreiben ging am 30. August 2021 beim UAGO ein (Akten UAGO, A/22).

G. Mit Gesuch vom 7. September 2021 gelangt der Stv. Leitende Staatsanwalt des UAGO an das Bundesstrafgericht und beantragt, es seien die Strafbe- hörden des Kantons Aargau (eventualiter jene des Kantons Zürich) für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die weitere Strafverfolgung der Beschul- digten C. und D. vorzunehmen (act. 1).

H. Mit Eingabe vom 13. September 2021 teilte die OStA ZH mit, dass sie auf eine Gesuchsantwort verzichte und sich den Ausführungen des Kantons St. Gallen vollumfänglich anschliesse (act. 3). Mit Gesuchsantwort vom

15. September 2021 beantragt die OStA AG, auf das Gesuch sei nicht ein- zutreten, eventuell sei das Gesuch abzuweisen und es seien die Behörden des Kantons St. Gallen zur gesamten Strafverfolgung und Beurteilung zu- ständig zu erklären (act. 4). Diese Eingaben wurden dem UAGO am 20. Sep- tember 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Der Stv. Leitende Staatsanwalt des UAGO ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG-StPO/SG; sGS 962.1]; vgl. auch Art. 9 lit. b EG-StPO/SG und Staatska- lender des Kantons St. Gallen 2021/22, Stand: Juli 2021, S. 156, abrufbar unter https://www.sg.ch/politik-verwaltung/staatskalender.html, besucht am

E. 1.3 Der Kanton Aargau erachtet die Angelegenheit nicht als entscheidungsreif. Hierzu ist festzuhalten, dass eine Strafuntersuchung bzw. die Ermittlungen nicht abgeschlossen sein müssen, um darüber zu entscheiden, welcher Kan- ton zur Verfolgung und Beurteilung zuständig ist (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2012.16 vom 15. Juni 2012 E. 2; vgl. BAUMGARTNER, Die

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Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 491 f.; GUIDON/BÄNZIGER, Die ak- tuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, N. 7). Wie die nachfolgen- den Erwägungen zeigen werden, erlauben die getätigten Abklärungen, den Gerichtsstand festzulegen.

E. 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

3.

3.1 Vorliegend umfasst der Vorwurf folgende sechs Internet-Bestellungen (vgl. Akten UAGO, A7): Nr. Bestell-Datum Bestell-Nr. Angegebene Adresse Betrag Fr. 1 16.09.2019 15783 F., […], Z./AG, Tel: […], E-Mail: 1 294.50 2 21.09.2019 15844 G., […], Y./ZH, Tel: […], E-Mail: 1 298.20 3 20.10.2019 16396 H., […], Z./AG, Tel: […], E-Mail: 2 192.20

E. 4 09.11.2019 16835 I., […], Z./AG, Tel: […], E-Mail: 3 256.00

E. 4.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfol- gung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO).

E. 4.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Richtet sich die Tat nur auf einen ge- ringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Die Grenze für den geringen Vermögenswert beträgt nach der Rechtsprechung Fr. 300.– (BGE 142 IV 129 E. 3.1 S. 133 mit Hinweis; vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesge- richts 6B_497/2020 vom 3. November 2020 E. 2.1.2). Demnach ist die letzte

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Bestellung – auch wenn im Gegensatz zur ersten Bestellung nur ein Versuch in Betracht kommt – die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat, die C. und D. vorgeworfen wird. Für die Bestimmung des Gerichtsstands ist daher die Bestellung vom 9. Februar 2020 massgebend.

E. 4.3 Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichts- ständen vor und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegen- über dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, der Ort des Er- folgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; zum Ganzen TPF 2017 170 E. 2.3.2 m.w.H.).

E. 4.4 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.4.3 mit Hinweis). Der Erfolg kann sowohl am Ort eintreten, wo die Entreicherung resp. beabsich- tigte Bereicherung eingetreten ist, wie auch am Ort, wo die Irrtumserregung oder die Vermögensdisposition stattgefunden haben (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Beim Versuch ist massgebend, wo der Erfolg eintreten sollte (vgl. BAUM- GARTNER, a.a.O., 2014, S. 99 f.).

E. 4.5 Straftaten mittels Internet sind grundsätzlich dort zu verfolgen, wo die Tat- handlung ausgeführt wurde, d.h. wo sich die Täterschaft im Zeitpunkt der Eingabe ihrer Befehle aufgehalten hat. Als örtlicher Anknüpfungspunkt gilt die Internetprotokolladresse (IP-Adresse), die sich zu einem Internetan- schluss einer sich in der Schweiz befindlichen Person zurückverfolgen lässt. Ist nicht bekannt oder nicht ermittelbar, wo der tatrelevante Internetan- schluss war oder von wo aus die beschuldigte Person ihre Befehle eingege- ben hat, ist subsidiär auf den Ort des Erfolgseintritts zurückzugreifen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.31 vom 3. August 2021 E. 3.3 mit Hinweis).

E. 4.6 Der Kanton Aargau macht geltend, es könne nicht ohne Weiteres davon aus- gegangen werden, dass die fragliche Bestellung am damaligen Wohnort von C. und D. in Z./AG getätigt worden seien. Etwas Anderes wird vom Gesuch- steller (und vom Kanton Zürich, der sich den Ausführungen des Gesuchstel- lers vollumfänglich anschliesst) auch nicht behauptet. Vielmehr hält er fest, die polizeilichen Ermittlungen hätten den Ausführungsort der Bestellung vom

E. 4.7 Nach der aktuellen Verdachtslage beabsichtigte die Täterschaft mit der Be- stellung vom 9. Februar 2020 unbezahlte Ware in Z./AG zu erhalten, um sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern. Damit besteht ein Anknüp- fungspunkt im Kanton Aargau.

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen, und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Es ist keine Gerichtgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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E. 5 17.12.2019 17844 J., […], Z./AG, Tel: […], 285.70

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3.2 C. und D. bestreiten die fraglichen Bestellungen getätigt zu haben. Anläss- lich seiner Einvernahme vom 5. Mai 2020 gab C. an, am […] in Z./AG wohn- ten er, seine Frau D. und seine drei Kinder L. (18-jährig), M. (17-jährig) und N. (14-jährig) in einem Mehrfamilienhaus. Dort wohnten mit ihnen etwa 12 bis 13 Mietparteien. Sein Briefkasten sei mit «C.» angeschrieben. An der […] in Y./ZH wohnten seine Eltern (Akten UAGO, E1). Anlässlich ihrer Ein- vernahme vom 5. Mai 2020 gab D. an, am […] in Z./AG wohnten sie, ihr Mann und drei Kinder. Dort wohnten 6 oder 8 Mietparteien. Ihr Briefkasten sei mit «D. und C.» angeschrieben. An der […] in Y./ZH wohne ihre Schwie- germutter O. (Akten UAGO, E2).

3.3 Der Kanton Aargau macht geltend, es könne nicht ohne Weiteres davon aus- gegangen werden, dass die fraglichen Bestellungen effektiv durch C. und D. getätigt worden seien. Vielmehr seien im gesamten Komplex auch Interne- taktivitäten an den Wohnorten des Bruders von C. in X./ZH sowie von dessen Mutter in Y./ZH feststellbar. Zur Klärung des Verdächtigenkreises erschienen die Einvernahme des Bruders von C. und von dessen Mitbewohnern in X./ZH betreffend Zugriffe auf die Mailadresse 4 sowie der Mutter von C. als Adres- satin der ersten Bestellung unumgänglich.

3.4 Gemäss Auswertungsprotokoll der Kantonspolizei St. Gallen vom 5. Juni 2020 habe eine Recherche bei SWITCH (Registrierungsstelle für Domains mit Top-Level-Domain .ch) ergeben, dass die Website E. auf den Servern des Unternehmens P. GmbH mit Sitz in Hamburg (D) gehostet werde. Auf eine Preservation Request vom 7. Mai 2020 habe das Unternehmen glei- chentags geantwortet, dass sie generell keine Logdateien (IP-Adressen) der Bestellungen sichere und die geforderten Daten (Zeitraum 16. Septem- ber 2019 bis 9. Februar 2020) aufgrund der internen Löschfrist nicht mehr vorhanden seien. Ein Vergleich der Logdateien der bei den fraglichen Be- stellungen verwendeten Google-Accounts mit den Bestellzeiten bei E. habe acht Übereinstimmungen ergeben, bei welchen jemand sich kurz vor bzw. nach der Bestellung beim jeweiligen Google-Account eingeloggt habe. Alle acht IP-Adressen aus den Logdateien der Google-Accounts seien aus dem NAT-Bereich, weshalb zur eindeutigen Identifikation des Benutzers der IP- Adressen die Angabe der Port-Nummer nötig sei. Da Google die Port-Num- mern bei den Logins nicht sichere, sei Abklärung der IP-Adressen nicht mög- E-Mail: 4

E. 6 09.02.2020 18564 K., […], Z./AG, Tel: […], E-Mail: 5 348.80

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lich. Aus sämtlichen Logdateien der Google-Accounts seien einzig zwei sta- tische IP-Adressen des Providers Q. eindeutig einem Benutzer zuzuordnen, eine IP-Adresse vom 25. Dezember 2019 und eine vom 27. Dezember 2019, nämlich R., […], W./ZH. Damit sei erwiesen, dass sich jemand am 25. De- zember 2019 und am 27. Dezember 2019 über den DSL-Internetanschluss von R. in den Google-Account 4 eingeloggt habe. Eine forensische Untersu- chung des zu den genannten Zeiten benutzten Routers von R. und des zum Login benutzten Endgeräts könnte unter Umständen die Identität des Benut- zers des Google-Accounts 4 bestätigen (Akten UAGO, S6). Aus den Akten ist zu schliessen, dass es sich bei R. um die Ehefrau von S., Bruder von C., handeln dürfte (vgl. Akten UAGO, A/10, A/13, A/16).

3.5 Aufgrund der aktuellen Aktenlage (insbesondere Wohnadresse von C. und D., bei den fraglichen Bestellungen angegebene Namen, Adressen, Telefon- nummern und E-Mailadressen) erweist sich der Vorwurf, dass C. und D. die fraglichen Bestellungen getätigt haben könnten, nicht von vornherein als haltlos. Für eine andere Täterschaft liegen keine hinreichenden Anhalts- punkte vor. Unter den Parteien unbestritten ist der Verdacht des Betrugs ge- mäss Art. 146 Abs. 1 StGB.

4.

E. 9 Februar 2020 mit technischen Abklärungen nicht eruieren können. Damit

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scheitert eine Anknüpfung über den Ausführungsort. Es ist deshalb auf die subsidiären Anknüpfungsmöglichkeiten an den Orten der (Teil-)Erfolgsein- tritte zurückzugreifen.

Anzumerken bleibt, dass Ziffer 18 der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandempfehlungen) der Schweizerischen Staatanwälte-Konferenz, auf den sich der Gesuchsteller beruft, vorliegend nicht einschlägig zu sein scheint. IP-Adressen zu den Bestellungen konnten vorliegend gerade nicht ermittelt werden. Abgesehen davon handelt es sich bei den Gerichtsstandsempfehlungen nicht um rechtsetzende Akte mit Aus- senwirkung, sondern um interne Vereinbarungen zwecks Vermeidung von Gerichtsstandskonflikten. Sie setzen die gesetzlichen Regeln nicht ausser Kraft, sondern sollen lediglich bundesrechtlich zulässige Gerichtsstandsab- sprachen erleichtern und fördern (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 2.2 mit Hinweis; vgl. SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 31 StPO N. 11).

Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 11. April 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien

KANTON ST. GALLEN,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON AARGAU,

2. KANTON ZÜRICH,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2021.52

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Sachverhalt:

A. Am 8. April 2020 zeigte A., Inhaber des Einzelunternehmens «B.», bei der Polizeistation Uzwil/SG zusammengefasst folgenden Sachverhalt an (Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau [nachfolgend «UAGO»], S1):

Am 16. September 2019 wurden auf Rechnung diverse Kerzenprodukte für insgesamt Fr. 294.50 über die Internetseite des Einzelunternehmens be- stellt. Die bestellte Ware wurde geliefert, jedoch nicht bezahlt. Es folgten wei- tere fünf Bestellungen mit gewissen Ähnlichkeiten zur ersten Bestellung. Diese wurden storniert und nicht geliefert. Der Wert der Bestellungen lag bei den ersten fünf unter Fr. 300.--, bei der letzten Bestellung vom 9. Feb- ruar 2020 betrug der Wert Fr. 348.80.

B. Das UAGO führt diesbezüglich unter der Nummer ST.2020.13863 ein Straf- verfahren gegen C. und D. wegen Verdachts des (mehrfachen, teils gering- fügigen bzw. versuchten) Betrugs. Es wirft den Beschuldigten vor, unter Ver- wendung falscher Angaben mehrfach Kerzenprodukte auf der Internetseite «E.» bestellt und über den Zahlungswillen getäuscht zu haben.

C. Am 9. Juni 2021 ersuchte das UAGO die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten des Kantons Aargau (nachfolgend «StA Muri-Bremgarten») gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO, das Strafverfahren zu übernehmen (Akten UAGO, A/11). Die StA Muri-Bremgarten lehnte das Ersuchen um Verfahrensüber- nahme am 18. Juni 2021 ab (Akten UAGO, A/12).

D. Am 21. Juni 2021 ersuchte das UAGO die Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland des Kantons Zürich gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO, das Strafver- fahren zu übernehmen (Akten UAGO, A/13). Das Ersuchen um Verfahrens- übernahme wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») am 8. Juli 2021 zumindest einstweilen abgelehnt (Akten UAGO, A/14).

E. Der Stv. Leitende Staatsanwalt des UAGO ersuchte am 22. Juli 2021 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») im Rahmen eines abschliessenden Meinungsaustauschs die Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Aargau anzuerkennen (Akten UAGO, A/15). Die

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OStA AG teilte dem UAGO am 26. Juli 2021 mit, sie erachte die Angelegen- heit nicht als entscheidungsreif (Akten UAGO, A/17).

F. Am 30. Juli 2021 gelangte der Stv. Leitende Staatsanwalt des UAGO an die OStA ZH, «um den Meinungsaustausch über den Gerichtsstand formell zum Abschluss zu bringen» (Akten UAGO, A/18). Nach einem E-Mail-Austausch zwischen der OStA ZH und dem Stv. Leitenden Staatsanwalt des UAGO vom 3./24. August 2021 (Akten UAGO, A/19 und A/20), teilte die OStA ZH dem Stv. Leitenden Staatsanwalt des UAGO am 25. August 2021 mit, dass die Zuständigkeit des Kantons Zürich zur Verfahrensführung nach wie vor nicht anerkannt werden könne (Akten UAGO, A/21). Das betreffende Schreiben ging am 30. August 2021 beim UAGO ein (Akten UAGO, A/22).

G. Mit Gesuch vom 7. September 2021 gelangt der Stv. Leitende Staatsanwalt des UAGO an das Bundesstrafgericht und beantragt, es seien die Strafbe- hörden des Kantons Aargau (eventualiter jene des Kantons Zürich) für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die weitere Strafverfolgung der Beschul- digten C. und D. vorzunehmen (act. 1).

H. Mit Eingabe vom 13. September 2021 teilte die OStA ZH mit, dass sie auf eine Gesuchsantwort verzichte und sich den Ausführungen des Kantons St. Gallen vollumfänglich anschliesse (act. 3). Mit Gesuchsantwort vom

15. September 2021 beantragt die OStA AG, auf das Gesuch sei nicht ein- zutreten, eventuell sei das Gesuch abzuweisen und es seien die Behörden des Kantons St. Gallen zur gesamten Strafverfolgung und Beurteilung zu- ständig zu erklären (act. 4). Diese Eingaben wurden dem UAGO am 20. Sep- tember 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Der Stv. Leitende Staatsanwalt des UAGO ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG-StPO/SG; sGS 962.1]; vgl. auch Art. 9 lit. b EG-StPO/SG und Staatska- lender des Kantons St. Gallen 2021/22, Stand: Juli 2021, S. 156, abrufbar unter https://www.sg.ch/politik-verwaltung/staatskalender.html, besucht am

4. April 2022). Die diesbezüglich vom Kanton Aargau implizit geäusserten Zweifel sind unbegründet. Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befug- nis der OStA AG (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- prozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]) bzw. der OStA ZH (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]) zu.

1.3 Der Kanton Aargau erachtet die Angelegenheit nicht als entscheidungsreif. Hierzu ist festzuhalten, dass eine Strafuntersuchung bzw. die Ermittlungen nicht abgeschlossen sein müssen, um darüber zu entscheiden, welcher Kan- ton zur Verfolgung und Beurteilung zuständig ist (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2012.16 vom 15. Juni 2012 E. 2; vgl. BAUMGARTNER, Die

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Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 491 f.; GUIDON/BÄNZIGER, Die ak- tuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, N. 7). Wie die nachfolgen- den Erwägungen zeigen werden, erlauben die getätigten Abklärungen, den Gerichtsstand festzulegen.

1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

3.

3.1 Vorliegend umfasst der Vorwurf folgende sechs Internet-Bestellungen (vgl. Akten UAGO, A7): Nr. Bestell-Datum Bestell-Nr. Angegebene Adresse Betrag Fr. 1 16.09.2019 15783 F., […], Z./AG, Tel: […], E-Mail: 1 294.50 2 21.09.2019 15844 G., […], Y./ZH, Tel: […], E-Mail: 1 298.20 3 20.10.2019 16396 H., […], Z./AG, Tel: […], E-Mail: 2 192.20 4 09.11.2019 16835 I., […], Z./AG, Tel: […], E-Mail: 3 256.00 5 17.12.2019 17844 J., […], Z./AG, Tel: […], 285.70

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3.2 C. und D. bestreiten die fraglichen Bestellungen getätigt zu haben. Anläss- lich seiner Einvernahme vom 5. Mai 2020 gab C. an, am […] in Z./AG wohn- ten er, seine Frau D. und seine drei Kinder L. (18-jährig), M. (17-jährig) und N. (14-jährig) in einem Mehrfamilienhaus. Dort wohnten mit ihnen etwa 12 bis 13 Mietparteien. Sein Briefkasten sei mit «C.» angeschrieben. An der […] in Y./ZH wohnten seine Eltern (Akten UAGO, E1). Anlässlich ihrer Ein- vernahme vom 5. Mai 2020 gab D. an, am […] in Z./AG wohnten sie, ihr Mann und drei Kinder. Dort wohnten 6 oder 8 Mietparteien. Ihr Briefkasten sei mit «D. und C.» angeschrieben. An der […] in Y./ZH wohne ihre Schwie- germutter O. (Akten UAGO, E2).

3.3 Der Kanton Aargau macht geltend, es könne nicht ohne Weiteres davon aus- gegangen werden, dass die fraglichen Bestellungen effektiv durch C. und D. getätigt worden seien. Vielmehr seien im gesamten Komplex auch Interne- taktivitäten an den Wohnorten des Bruders von C. in X./ZH sowie von dessen Mutter in Y./ZH feststellbar. Zur Klärung des Verdächtigenkreises erschienen die Einvernahme des Bruders von C. und von dessen Mitbewohnern in X./ZH betreffend Zugriffe auf die Mailadresse 4 sowie der Mutter von C. als Adres- satin der ersten Bestellung unumgänglich.

3.4 Gemäss Auswertungsprotokoll der Kantonspolizei St. Gallen vom 5. Juni 2020 habe eine Recherche bei SWITCH (Registrierungsstelle für Domains mit Top-Level-Domain .ch) ergeben, dass die Website E. auf den Servern des Unternehmens P. GmbH mit Sitz in Hamburg (D) gehostet werde. Auf eine Preservation Request vom 7. Mai 2020 habe das Unternehmen glei- chentags geantwortet, dass sie generell keine Logdateien (IP-Adressen) der Bestellungen sichere und die geforderten Daten (Zeitraum 16. Septem- ber 2019 bis 9. Februar 2020) aufgrund der internen Löschfrist nicht mehr vorhanden seien. Ein Vergleich der Logdateien der bei den fraglichen Be- stellungen verwendeten Google-Accounts mit den Bestellzeiten bei E. habe acht Übereinstimmungen ergeben, bei welchen jemand sich kurz vor bzw. nach der Bestellung beim jeweiligen Google-Account eingeloggt habe. Alle acht IP-Adressen aus den Logdateien der Google-Accounts seien aus dem NAT-Bereich, weshalb zur eindeutigen Identifikation des Benutzers der IP- Adressen die Angabe der Port-Nummer nötig sei. Da Google die Port-Num- mern bei den Logins nicht sichere, sei Abklärung der IP-Adressen nicht mög- E-Mail: 4 6 09.02.2020 18564 K., […], Z./AG, Tel: […], E-Mail: 5 348.80

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lich. Aus sämtlichen Logdateien der Google-Accounts seien einzig zwei sta- tische IP-Adressen des Providers Q. eindeutig einem Benutzer zuzuordnen, eine IP-Adresse vom 25. Dezember 2019 und eine vom 27. Dezember 2019, nämlich R., […], W./ZH. Damit sei erwiesen, dass sich jemand am 25. De- zember 2019 und am 27. Dezember 2019 über den DSL-Internetanschluss von R. in den Google-Account 4 eingeloggt habe. Eine forensische Untersu- chung des zu den genannten Zeiten benutzten Routers von R. und des zum Login benutzten Endgeräts könnte unter Umständen die Identität des Benut- zers des Google-Accounts 4 bestätigen (Akten UAGO, S6). Aus den Akten ist zu schliessen, dass es sich bei R. um die Ehefrau von S., Bruder von C., handeln dürfte (vgl. Akten UAGO, A/10, A/13, A/16).

3.5 Aufgrund der aktuellen Aktenlage (insbesondere Wohnadresse von C. und D., bei den fraglichen Bestellungen angegebene Namen, Adressen, Telefon- nummern und E-Mailadressen) erweist sich der Vorwurf, dass C. und D. die fraglichen Bestellungen getätigt haben könnten, nicht von vornherein als haltlos. Für eine andere Täterschaft liegen keine hinreichenden Anhalts- punkte vor. Unter den Parteien unbestritten ist der Verdacht des Betrugs ge- mäss Art. 146 Abs. 1 StGB.

4.

4.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfol- gung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO).

4.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Richtet sich die Tat nur auf einen ge- ringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Die Grenze für den geringen Vermögenswert beträgt nach der Rechtsprechung Fr. 300.– (BGE 142 IV 129 E. 3.1 S. 133 mit Hinweis; vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesge- richts 6B_497/2020 vom 3. November 2020 E. 2.1.2). Demnach ist die letzte

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Bestellung – auch wenn im Gegensatz zur ersten Bestellung nur ein Versuch in Betracht kommt – die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat, die C. und D. vorgeworfen wird. Für die Bestimmung des Gerichtsstands ist daher die Bestellung vom 9. Februar 2020 massgebend.

4.3 Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichts- ständen vor und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegen- über dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, der Ort des Er- folgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; zum Ganzen TPF 2017 170 E. 2.3.2 m.w.H.).

4.4 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.4.3 mit Hinweis). Der Erfolg kann sowohl am Ort eintreten, wo die Entreicherung resp. beabsich- tigte Bereicherung eingetreten ist, wie auch am Ort, wo die Irrtumserregung oder die Vermögensdisposition stattgefunden haben (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Beim Versuch ist massgebend, wo der Erfolg eintreten sollte (vgl. BAUM- GARTNER, a.a.O., 2014, S. 99 f.).

4.5 Straftaten mittels Internet sind grundsätzlich dort zu verfolgen, wo die Tat- handlung ausgeführt wurde, d.h. wo sich die Täterschaft im Zeitpunkt der Eingabe ihrer Befehle aufgehalten hat. Als örtlicher Anknüpfungspunkt gilt die Internetprotokolladresse (IP-Adresse), die sich zu einem Internetan- schluss einer sich in der Schweiz befindlichen Person zurückverfolgen lässt. Ist nicht bekannt oder nicht ermittelbar, wo der tatrelevante Internetan- schluss war oder von wo aus die beschuldigte Person ihre Befehle eingege- ben hat, ist subsidiär auf den Ort des Erfolgseintritts zurückzugreifen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.31 vom 3. August 2021 E. 3.3 mit Hinweis).

4.6 Der Kanton Aargau macht geltend, es könne nicht ohne Weiteres davon aus- gegangen werden, dass die fragliche Bestellung am damaligen Wohnort von C. und D. in Z./AG getätigt worden seien. Etwas Anderes wird vom Gesuch- steller (und vom Kanton Zürich, der sich den Ausführungen des Gesuchstel- lers vollumfänglich anschliesst) auch nicht behauptet. Vielmehr hält er fest, die polizeilichen Ermittlungen hätten den Ausführungsort der Bestellung vom

9. Februar 2020 mit technischen Abklärungen nicht eruieren können. Damit

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scheitert eine Anknüpfung über den Ausführungsort. Es ist deshalb auf die subsidiären Anknüpfungsmöglichkeiten an den Orten der (Teil-)Erfolgsein- tritte zurückzugreifen.

Anzumerken bleibt, dass Ziffer 18 der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandempfehlungen) der Schweizerischen Staatanwälte-Konferenz, auf den sich der Gesuchsteller beruft, vorliegend nicht einschlägig zu sein scheint. IP-Adressen zu den Bestellungen konnten vorliegend gerade nicht ermittelt werden. Abgesehen davon handelt es sich bei den Gerichtsstandsempfehlungen nicht um rechtsetzende Akte mit Aus- senwirkung, sondern um interne Vereinbarungen zwecks Vermeidung von Gerichtsstandskonflikten. Sie setzen die gesetzlichen Regeln nicht ausser Kraft, sondern sollen lediglich bundesrechtlich zulässige Gerichtsstandsab- sprachen erleichtern und fördern (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 2.2 mit Hinweis; vgl. SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 31 StPO N. 11).

4.7 Nach der aktuellen Verdachtslage beabsichtigte die Täterschaft mit der Be- stellung vom 9. Februar 2020 unbezahlte Ware in Z./AG zu erhalten, um sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern. Damit besteht ein Anknüp- fungspunkt im Kanton Aargau.

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen, und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Es ist keine Gerichtgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 11. April 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.