Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. A. schloss am 19. Juni 2020 einen Leasingvertrag über einen VW Scirocco 2.0 TSI R-Design (Gebrauchtwagen, erste Inverkehrsetzung 15.06.2012) mit der B., C. AG, […] ZH, ab. Unter dieser Firma ist keine Gesellschaft im Han- delsregister eingetragen, jedoch befindet sich an der angegebenen Adresse die C. AG. (nachfolgend «B./C. AG»). A. übernahm das Fahrzeug am
22. Juni 2020 bei der Fahrzeuglieferantin D. AG in Z./BE, gegen eine Anzah- lung von Fr. 4'000.-- sowie die Zahlung der ersten monatlichen Leasingrate von Fr. 276.--. Er habe keine weiteren Zahlungen geleistet (Akten LU La- sche 1).
A. war am 7. Dezember 2019 in die Schweiz gezogen und zuletzt in Y./LU (Teil der Gemeinde X./LU) gemeldet. In den Luzerner Akten zur Person ist ein Wegzug nach Unbekannt per 15. Juli 2020 erfasst (Lasche 2).
B. B./C.AG liess am 9. Februar 2021 Strafanzeige und Strafantrag gegen A. wegen «unrechtmässiger Aneignungen und Veruntreuung» bzw. wegen «Sachentziehung sowie Gebrauchsveruntreuung» bei der Staatsanwalt- schaft des Kantons Luzern stellen. Sie habe den Leasingvertrag am 3. No- vember 2020 gekündigt und A. aufgefordert, das Fahrzeug zurückzugeben. Er habe dies nicht getan. Gemäss B./C.AG halte sich A. «aufgrund glaub- hafter Aussagen nicht mehr in der Schweiz [auf] bzw. [sei er] nach Mallorca, Spanien ausgewandert» (Akten LU Lasche 1).
Am 10. Februar 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern ein Strafverfahren gegen A. wegen Veruntreuung (Verfahrenszeichen SA1 21 1404 17; Akten LU Deckblatt und Lasche 2).
C. Nach einem innerkantonalen Meinungsaustausch leitete die Staatsanwalt- schaft des Kantons Luzern am 24. Februar 2021 den Meinungsaustausch mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein. Sie lehnte eine Übernahme am 17. März 2021 ab. Am 23. März 2021 ersuchte der Kanton Luzern die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, das Strafverfahren zu übernehmen. Der Kanton Bern lehnte die Übernahme am 26. März 2021 ab. Am 22. Juni 2021 leitete der Kanton Luzern den abschliessenden Mei- nungsaustausch ein, der mit den Ablehnungen vom 8. Juli 2021 (Kanton Zü- rich) und 21. Juli 2021 (Kanton Bern) erfolglos blieb (Akten LU Lasche 3).
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D. Am 29. Juli 2021 ersuchte der Kanton Luzern die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, den Gerichtsstand zu bestimmen. Er beantragt, es sei die Zuständigkeit des Kantons Zürich festzustellen, eventuell des Kantons Bern (act. 1). Für die Kantone Zürich (Gesuchsantwort vom 2. August 2021) und Bern (Gesuchsantwort vom 3. August 2021) ist der jeweils andere Kan- ton zuständig.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen separaten Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer in ständiger Praxis auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip flies- sende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (statt vieler Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 5).
E. 3.1 Der Veruntreuung macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmäs- sig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Als anvertraut gilt, was je- mand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse
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des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2). Gemäss einer an- deren Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Ver- pflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt. Die Werterhaltungspflicht kann auf ausdrückli- cher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 143 IV 297 E. 1.3).
E. 3.2 Aufgrund der Vertragsunterzeichnung war dem Beschuldigten sowohl be- kannt, dass die Leasinggesellschaft den Vertrag wegen ausstehenden Zah- lungen auflösen konnte als auch die Konsequenz der Vertragsauflösung, na- mentlich die Rückgabepflicht des geleasten Fahrzeugs. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore ist auch davon auszugehen, dass die Nicht- rückgabe des geleasten Fahrzeugs mit Aneignungsabsicht erfolgte und der Beschuldigte sich nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben könnte (vgl. BGE 143 IV 297 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 2.3).
E. 3.3 In Verfahren, in denen eine beschuldigte Person ein geleastes Fahrzeug nach Auflösung des Vertrages nicht zurückgibt, sie eine ausländische Staatsangehörige ist, die bei Einleitung des Verfahrens weder ihren Wohn- sitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat bzw. sich im Ausland befindet, wobei ihre Auslieferung nicht verlangt wurde, ist nach der Recht- sprechung der Sitz der geschädigten Leasinggesellschaft gerichtsstandsre- levant (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.33 vom 9. September 2020 E. 2.2; BG.2018.20 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.3). Diese Praxis stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die den Ort der Entreicherung bzw. Schädigung als Erfolgsort von Art. 138 StGB i.V.m. Art. 8 StGB betrach- tet (BGE 124 IV 241 E. 4c und 4d). Das vorgenannte ist auch vorliegend einschlägig und anzuwenden. Es führt zur Zuständigkeit des Kantons Zürich, wo die Leasinggesellschaft ihren Sitz hat.
E. 3.4 Der Kanton Zürich wendet gegen seine Zuständigkeit ein, es liege unzwei- deutig ein Betrug vor, der am Ort der Übernahme des Fahrzeuges begangen worden sei (act. 5; Akten LU Lasche 3 Schreiben vom 17. März und 8. Juli 2021): Der Beschuldigte habe am 19. Juni 2020 den Leasingvertrag abge- schlossen, am 22. Juni 2020 die Anzahlung geleistet und das Fahrzeug über- nommen. Nur 3 ½ Wochen später habe er sich nach Unbekannt abgemeldet (am 15. Juli 2020) und die per 1. August 2020 fällige zweite Leasingrate be- reits nicht mehr bezahlt, ebenso wenig wie alle folgenden. Es müsse davon ausgegangen werden, es habe dem Beschuldigten seit Anbeginn am Erfül- lungswillen gefehlt. Er habe somit Vertragstreue nur vorgespiegelt und damit
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über seinen Erfüllungswillen getäuscht. Damit habe er sich das Vertrauen des Leasinggebers erschlichen, um sich nach Übergabe des Leasingfahr- zeuges unrechtmässig zu bereichern.
E. 3.5 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirk- lichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklä- rung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst re- levant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt, entfällt Arglist deswegen nicht notwendigerweise. Es ist dann hypothetisch zu prüfen, ob die Täuschung unter Einbezug der Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 143 IV 302 E. 1.2; 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2). Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel müssen eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. Eine solche Situation liegt bei mehrfachen, raffi- niert aufeinander abgestimmten Lügen (sog. Lügengebäuden) vor, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von Inszenierungen, die durch intensive, plan- mässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekenn- zeichnet sind. Dagegen genügen einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben als solche nicht. Bei einfachen falschen An- gaben wird Arglist indessen unter anderem dann bejaht, wenn die Überprü- fung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumut- bar ist (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2).
E. 3.6 Für den Kanton Zürich soll die Täuschung, ein zentrales Tatbestandsmerk- mal des Betruges, durch Unterzeichnung des Vertrages und Übernahme des Fahrzeuges ohne Erfüllungswillen geschehen sein. Auf den fehlenden Erfül- lungswillen des Beschuldigten wird im Wesentlichen aus dem Zeitablauf der
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Geschehnisse geschlossen, die der Kanton Zürich zwischen 22. Juni und
15. Juli 2020 setzt. Der Beschuldigte erhielt am 15. Juni 2020 die fünfjährige Aufenthaltsbewilligung, in die Schweiz eingereist war er gemäss Datenbank- Auszug des luzernischen Einwohnerregisters (Akten LU Lasche 2) bereits am 7. Dezember 2019, wobei sich sein Wohnsitz stets in der Gemeinde X./LU befand. Aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse ergibt der Zeitablauf der vorliegend bekannten Geschehnisse nicht genügend konkrete Anhalts- punkte, um einen fehlenden Erfüllungswillen zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses, eine arglistige Täuschung und damit einen Betrug anzunehmen.
E. 3.7 Damit ist der Kanton Zürich berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 4 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 10. August 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien
KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2021.45
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Sachverhalt:
A. A. schloss am 19. Juni 2020 einen Leasingvertrag über einen VW Scirocco 2.0 TSI R-Design (Gebrauchtwagen, erste Inverkehrsetzung 15.06.2012) mit der B., C. AG, […] ZH, ab. Unter dieser Firma ist keine Gesellschaft im Han- delsregister eingetragen, jedoch befindet sich an der angegebenen Adresse die C. AG. (nachfolgend «B./C. AG»). A. übernahm das Fahrzeug am
22. Juni 2020 bei der Fahrzeuglieferantin D. AG in Z./BE, gegen eine Anzah- lung von Fr. 4'000.-- sowie die Zahlung der ersten monatlichen Leasingrate von Fr. 276.--. Er habe keine weiteren Zahlungen geleistet (Akten LU La- sche 1).
A. war am 7. Dezember 2019 in die Schweiz gezogen und zuletzt in Y./LU (Teil der Gemeinde X./LU) gemeldet. In den Luzerner Akten zur Person ist ein Wegzug nach Unbekannt per 15. Juli 2020 erfasst (Lasche 2).
B. B./C.AG liess am 9. Februar 2021 Strafanzeige und Strafantrag gegen A. wegen «unrechtmässiger Aneignungen und Veruntreuung» bzw. wegen «Sachentziehung sowie Gebrauchsveruntreuung» bei der Staatsanwalt- schaft des Kantons Luzern stellen. Sie habe den Leasingvertrag am 3. No- vember 2020 gekündigt und A. aufgefordert, das Fahrzeug zurückzugeben. Er habe dies nicht getan. Gemäss B./C.AG halte sich A. «aufgrund glaub- hafter Aussagen nicht mehr in der Schweiz [auf] bzw. [sei er] nach Mallorca, Spanien ausgewandert» (Akten LU Lasche 1).
Am 10. Februar 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern ein Strafverfahren gegen A. wegen Veruntreuung (Verfahrenszeichen SA1 21 1404 17; Akten LU Deckblatt und Lasche 2).
C. Nach einem innerkantonalen Meinungsaustausch leitete die Staatsanwalt- schaft des Kantons Luzern am 24. Februar 2021 den Meinungsaustausch mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein. Sie lehnte eine Übernahme am 17. März 2021 ab. Am 23. März 2021 ersuchte der Kanton Luzern die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, das Strafverfahren zu übernehmen. Der Kanton Bern lehnte die Übernahme am 26. März 2021 ab. Am 22. Juni 2021 leitete der Kanton Luzern den abschliessenden Mei- nungsaustausch ein, der mit den Ablehnungen vom 8. Juli 2021 (Kanton Zü- rich) und 21. Juli 2021 (Kanton Bern) erfolglos blieb (Akten LU Lasche 3).
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D. Am 29. Juli 2021 ersuchte der Kanton Luzern die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, den Gerichtsstand zu bestimmen. Er beantragt, es sei die Zuständigkeit des Kantons Zürich festzustellen, eventuell des Kantons Bern (act. 1). Für die Kantone Zürich (Gesuchsantwort vom 2. August 2021) und Bern (Gesuchsantwort vom 3. August 2021) ist der jeweils andere Kan- ton zuständig.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen separaten Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer in ständiger Praxis auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip flies- sende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (statt vieler Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 5).
3.
3.1 Der Veruntreuung macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmäs- sig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Als anvertraut gilt, was je- mand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse
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des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2). Gemäss einer an- deren Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Ver- pflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt. Die Werterhaltungspflicht kann auf ausdrückli- cher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 143 IV 297 E. 1.3).
3.2 Aufgrund der Vertragsunterzeichnung war dem Beschuldigten sowohl be- kannt, dass die Leasinggesellschaft den Vertrag wegen ausstehenden Zah- lungen auflösen konnte als auch die Konsequenz der Vertragsauflösung, na- mentlich die Rückgabepflicht des geleasten Fahrzeugs. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore ist auch davon auszugehen, dass die Nicht- rückgabe des geleasten Fahrzeugs mit Aneignungsabsicht erfolgte und der Beschuldigte sich nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben könnte (vgl. BGE 143 IV 297 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 2.3).
3.3 In Verfahren, in denen eine beschuldigte Person ein geleastes Fahrzeug nach Auflösung des Vertrages nicht zurückgibt, sie eine ausländische Staatsangehörige ist, die bei Einleitung des Verfahrens weder ihren Wohn- sitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat bzw. sich im Ausland befindet, wobei ihre Auslieferung nicht verlangt wurde, ist nach der Recht- sprechung der Sitz der geschädigten Leasinggesellschaft gerichtsstandsre- levant (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.33 vom 9. September 2020 E. 2.2; BG.2018.20 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.3). Diese Praxis stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die den Ort der Entreicherung bzw. Schädigung als Erfolgsort von Art. 138 StGB i.V.m. Art. 8 StGB betrach- tet (BGE 124 IV 241 E. 4c und 4d). Das vorgenannte ist auch vorliegend einschlägig und anzuwenden. Es führt zur Zuständigkeit des Kantons Zürich, wo die Leasinggesellschaft ihren Sitz hat.
3.4 Der Kanton Zürich wendet gegen seine Zuständigkeit ein, es liege unzwei- deutig ein Betrug vor, der am Ort der Übernahme des Fahrzeuges begangen worden sei (act. 5; Akten LU Lasche 3 Schreiben vom 17. März und 8. Juli 2021): Der Beschuldigte habe am 19. Juni 2020 den Leasingvertrag abge- schlossen, am 22. Juni 2020 die Anzahlung geleistet und das Fahrzeug über- nommen. Nur 3 ½ Wochen später habe er sich nach Unbekannt abgemeldet (am 15. Juli 2020) und die per 1. August 2020 fällige zweite Leasingrate be- reits nicht mehr bezahlt, ebenso wenig wie alle folgenden. Es müsse davon ausgegangen werden, es habe dem Beschuldigten seit Anbeginn am Erfül- lungswillen gefehlt. Er habe somit Vertragstreue nur vorgespiegelt und damit
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über seinen Erfüllungswillen getäuscht. Damit habe er sich das Vertrauen des Leasinggebers erschlichen, um sich nach Übergabe des Leasingfahr- zeuges unrechtmässig zu bereichern.
3.5 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirk- lichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklä- rung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst re- levant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt, entfällt Arglist deswegen nicht notwendigerweise. Es ist dann hypothetisch zu prüfen, ob die Täuschung unter Einbezug der Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 143 IV 302 E. 1.2; 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2). Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel müssen eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. Eine solche Situation liegt bei mehrfachen, raffi- niert aufeinander abgestimmten Lügen (sog. Lügengebäuden) vor, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von Inszenierungen, die durch intensive, plan- mässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekenn- zeichnet sind. Dagegen genügen einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben als solche nicht. Bei einfachen falschen An- gaben wird Arglist indessen unter anderem dann bejaht, wenn die Überprü- fung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumut- bar ist (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2). 3.6 Für den Kanton Zürich soll die Täuschung, ein zentrales Tatbestandsmerk- mal des Betruges, durch Unterzeichnung des Vertrages und Übernahme des Fahrzeuges ohne Erfüllungswillen geschehen sein. Auf den fehlenden Erfül- lungswillen des Beschuldigten wird im Wesentlichen aus dem Zeitablauf der
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Geschehnisse geschlossen, die der Kanton Zürich zwischen 22. Juni und
15. Juli 2020 setzt. Der Beschuldigte erhielt am 15. Juni 2020 die fünfjährige Aufenthaltsbewilligung, in die Schweiz eingereist war er gemäss Datenbank- Auszug des luzernischen Einwohnerregisters (Akten LU Lasche 2) bereits am 7. Dezember 2019, wobei sich sein Wohnsitz stets in der Gemeinde X./LU befand. Aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse ergibt der Zeitablauf der vorliegend bekannten Geschehnisse nicht genügend konkrete Anhalts- punkte, um einen fehlenden Erfüllungswillen zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses, eine arglistige Täuschung und damit einen Betrug anzunehmen.
3.7 Damit ist der Kanton Zürich berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 11. August 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an (unter Beilage der jeweils anderen Gesuchsantworten)
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.