Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A. seit dem 19. Juli 2025 ein Strafverfahren wegen versuchter Erpressung, eventuell versuchter Nötigung, und gegen B. ein Strafverfahren wegen Anstiftung zu versuchter Erpressung, eventuell versuchter Nötigung, gestützt auf die Strafanzeige von C. bei der Kantonspolizei Aargau vom gleichen Tag.
C. sagte aus, B. sei sein ehemaliger Mitbewohner, welcher ihn einige Monate gratis in seiner Wohnung habe wohnen lassen. B. fordere nachträglich Woh- nungsmieten. C. erklärte, dass er damit nicht einverstanden sei und deshalb Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben habe. Am 19. Juli 2025 sei ein ihm unbekannter Mann, welcher sich nach Ermittlungen der Kantons- polizei Aargau später als A. herausstellte, an seinem Wohnort (AG) erschie- nen und habe Fr. 20'000.-- von ihm gefordert. Dieser Mann habe angegeben, dass er das Geld nicht mehr B. schulde sondern ihm. Wenn er das Geld nicht bis zum 1. August 2025 bezahlen würde, dann würde sich der Betrag ver- fünffachen. Zudem habe er bereits Personen an den Wohnort der Familie von C. in Kroatien geschickt. Auch würde man bei ihm nochmals vorbeikom- men, jedoch werde dann nicht mehr miteinander gesprochen. C. sagte weiter aus, er habe Angst, dass ihm oder seiner Familie etwas passieren könnte. Er glaube, dass B. etwas damit zu tun haben könnte, da er sich nicht anders erklären könne, wie der unbekannte Mann an seine Adresse gekommen sei.
B. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland führt gegen A. seit 16. Juli 2025 ein Strafverfahren wegen diverser Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz und seit dem 11. September 2025 ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, welches sich auch gegen D., die Ehefrau von A., richtet (Verfahrensakten KT ZH).
C. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland um Übernahme des Verfahrens gegen A. gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO sowie gegen B. gestützt auf Art. 33 StPO (Verfahrensakten KT ZH, Gerichtsstandsakten, Urk. 4/6).
D. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland die Übernahme des Verfahrens ab (Verfahrensakten KT ZH, Gerichtsstandsakten, Urk. 4/7).
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Zur Begründung führte sie aus, dass bezüglich B. keine Abklärungen getrof- fen worden seien und er im Rapport der Kantonspolizei Aargau lediglich als betroffene Person und nicht als beschuldigte Person aufgeführt sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau von einer Mittäterschaft ausgehe.
E. Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustauschs ersuchte die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Schreiben vom 24. November 2025 um Anerkennung des Gerichtsstands (Verfahrensakten KT ZH, Gerichtsstandsakten, Urk. 4/9).
Zur Begründung führte sie aus, die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land führe ein Strafverfahren gegen A. wegen Urkundenfälschung etc. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führe ein Strafverfahren gegen A. we- gen versuchter Erpressung, eventuell versuchter Nötigung. Da die Urkun- denfälschung die schwerste A. vorgeworfene Straftat sei, liege die Zustän- digkeit gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland. B. sei der Anstifter, weshalb für dieses Strafverfahren gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO ebenfalls die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland zuständig sei.
F. Mit Schreiben vom 7. Januar 2026 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Ersuchen ab und stellte der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Gegenersuchen um Übernahme des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (act. 1.1).
Zur Begründung führte sie unter anderem aus, im Verfahren der Staatsan- waltschaft Aargau komme eine versuchte qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in Frage, welche die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinne sei. Der Gerichtsstand liege im Ergebnis im Kanton Aargau.
G. Mit Schreiben vom 20. Januar 2026 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Gegenersuchen ab (act. 1.2).
H. Mit Gesuch vom 20. Januar 2026 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich zur
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Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten A. und B. berechtigt und ver- pflichtet zu erklären (act. 1).
I. Mit Gesuchsantwort vom 26. Januar 2026 beantragt die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich, den Kanton Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die beiden Untersuchungen weiterzuführen. Eventualiter bean- tragt sie, auf das verfrühte Aargauer Gesuch nicht einzutreten, damit der Meinungsaustausch ordentlich abgeschlossen werden und der Kanton Zürich im Fall der Nichteinigung aus den ihm nicht mehr vorliegenden Aargauer Akten die weiteren Belege für die Gegenwärtigkeit ab 19. Juli 2025 der dem Opfer für sich und seine mutmasslich zahlreichen Angehörigen angedrohten Gefahr benennen könne. Da der Kanton Aargau die ihm vom Kanton Zürich angebotene Zuführung des in der Folge haftentlassenen Beschuldigten A. unter Hinweis auf den Aargauer Verzicht auf Ausschrei- bung desselben abgelehnt habe, bestünde auch im Licht des in Art. 39 Abs. 2 StPO postulierten Beschleunigungsgebots durchaus wieder ausrei- chend Zeit dazu (act. 3 S. 3).
J. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hält mit Gesuchsreplik vom
2. Februar 2026 an ihrem mit Gesuch gestellten Antrag fest. Sie widerspricht den Ausführungen der Gegenseite und ergänzt, es sei unklar, inwiefern der Kanton Aargau den Meinungsaustausch vorzeitig abgebrochen haben soll (act. 5). Dazu liess sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich nicht vernehmen (s. act. 6).
K. Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2011 94 E. 2.2; vgl. auch TPF 2019 62 E. 1). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfah- ren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem je- weiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Gesuch- steller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Be- fugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen ist auf die formellen Einwen- dungen des Kantons Zürich, welche vom Kanton Aargau bestritten werden, nicht weiter einzugehen.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 1. Satz StPO). Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 2. Satz StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; TPF 2021 167 E. 2.1). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUMGARTNER, Die Zustän-
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digkeit im Strafverfahren, 2014, S. 60) oder als Ausführungsort bezeichnet SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- schen, 2. Aufl. 2004, N. 65). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt wor- den, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind (sog. forum praeventionis; Art. 31 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Strafdro- hung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchs- ten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privi- legierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrah- men verändern, zu berücksichtigen sind (an Stelle vieler zuletzt Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.68 vom 4. März 2025 E. 2.2; BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011 E. 3.1 bzw. BG.2012.8 vom 26. März 2012 E. 2.1 in Übernahme der Praxis zu den Gerichtsstandsregeln gemäss aArt. 340 ff. StGB nach Einführung der schweizerischen Strafprozessord- nung). Bei Vorliegen von zwei oder mehreren mit gleichen Höchst- und Min- deststrafen bedrohten Delikten, welche teilweise versucht begangen wur- den, ist der Privilegierungsgrund des Versuches grundsätzlich zu beachten (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.68 vom 4. März 2025 E. 2.2; BG.2025.1 vom 24. Januar 2025 E. 2.3; BG.2022.25 vom 2. November 2022 E. 2.1; wie schon vor Einführung der schweizerischen Strafprozessordnung Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.2 in fine und BG.2008.15 vom 26. September 2008 E. 2.3; vgl. auch BGE 75 IV 94). Versuchte Einzeltaten eines gewerbsmässigen oder bandenmässi- gen Delikts wiegen demgegenüber gleich schwer wie die vollendeten (an Stelle vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.8 vom 26. März 2012 E. 2.1).
E. 3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge-
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worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2024 103 E. 3.3; 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; 2019 28 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 4.1 Die Parteien sind sich uneinig über die Qualifikation der A. im Kanton Aargau vorgeworfenen Tat:
Für den Kanton Zürich handelt es sich um eine versuchte qualifizierte Er- pressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB, womit das schwerste Delikte im Kanton Aargau begangen worden wäre, was dessen Strafverfolgungszu- ständigkeit auslösen würde (act. 3).
Der Kanton Aargau sieht lediglich den Grundtatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt, womit in beiden Kantonen mit gleichen Höchst- und Mindest- strafen bedrohte Delikte vorliegen würden, wobei die Erpressung im Kanton Aargau versucht begangen wurde mit dem Ergebnis, dass die Strafverfol- gungszuständigkeit beim Kanton Zürich liegen würde (act. 1, 5).
E. 4.2.1 Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt.
E. 4.2.2 Der Täter, der Gewalt gegen das Opfer anwendet, fällt nicht unter den Grundtatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB, sondern macht sich nach Art. 156 Ziff. 3 strafbar (s. nachfolgend E. 4.2.2; BBl 1991 II 969 S. 1044; vgl. auch TRECHSEL/JENAL, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 156 StGB N. 3). Für den Grundtatbestand verbleiben nur Fälle der Gewalt gegen Sachen und Gebäude oder Gebäudeteile (WEISSENBERGER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 156 StGB N. 6).
E. 4.2.3 Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufü- gung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen ab- hängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will, sofern sie nur als ernstgemeint erschei-
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nen soll (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324 mit Hinweisen). Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 325 mit Hinweisen).
Die Nötigungshandlung bestehend in der Androhung eines ernstlichen Nach- teils enthält somit drei Elemente. Die tatbestandsmässige Androhung bildet Teil der strafbaren Tat und der angedrohte ernstliche Nachteil bezieht sich definitionsgemäss immer auf eine künftige Situation, mit welcher ein beson- nenes Opfer rechnet, wenn es sich nicht im Sinne des Täters verhält. Zeitlich wird der Eintritt des angedrohten ernstlichen Nachteils an das Ausbleiben des erpressten Verhaltens bis zu dem vom Täter bestimmten Zeitpunkt an- geknüpft. Je weniger Zeit dem Opfer für das erpresste Verhalten zusteht, desto stärker wirkt sich die Nötigungshandlung auf das Opfer aus, das unter Umständen auch zeitlich keine Möglichkeit mehr hat, bei der Polizei Schutz zu suchen. Besteht das erpresste Verhalten in der Übergabe einer hohen Geldsumme, wird ein Täter in der Regel nicht umhinkommen, dem Opfer die für die Organisation eines solchen Betrages notwendige Zeit einzuräumen. Dasselbe gilt auch, wenn der Täter zuvor Gewalt gegen Sachen angewendet hat.
E. 4.3.1 Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB (sog. räuberische Erpressung) nach dem Tatbestand des Raubes von Art. 140 StGB.
E. 4.3.2 Die Formulierung der Tatbestandsvoraussetzung «Bedrohung mit einer ge- genwärtigen Gefahr für Leib und Leben» in Art. 156 Ziff. 3 StGB wurde im Rahmen der 1995 in Kraft getretenen Revision von Art. 140 Ziff. 1 bzw. aArt. 139 Ziff. 1 StGB (einfacher Raub) übernommen (BBl 1991 II 969 S. 1044 f.). Gemäss den bundesrätlichen Ausführungen wurde mit der neuen Ziff. 3 eine viel kritisierte Gesetzeslücke geschlossen. Sie sei erfolgt, da die Abgrenzung zwischen Erpressung und Raub grösste Schwierigkeiten be- reite. Als Beispiel wurde in der Botschaft der umstrittene Fall erwähnt, in dem der Täter das Opfer mit vorgehaltener Waffe zwingt, ihm den Schlüssel eines Safes auszuhändigen oder dessen Nummernkombination preiszugeben. Mit der neuen Ziffer 3 von Art. 156 StGB könne die herrschende Praxis aufge- geben werden, wonach die Straftat, die nicht nur den Tatbestand der Erpres- sung, sondern auch eine der in aArt. 139 Ziff. 2 und 3 StGB umschriebenen Tatbestandsvarianten des qualifizierten Raubes erfüllt, mit den «hier vorge-
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sehenen Straftaten» geahndet wird (BBl 1991 II 969 S. 1045). Gleichzeitig wurde mit dieser Revision auch beim Grundtatbestand der Erpressung zum einen in Anlehnung an die Tatbestandsvoraussetzung der Nötigung das Tat- mittel «schwere Drohung» gestrichen und durch die konkrete Voraussetzung «Androhung ernstlicher Nachteile» ersetzt und zum anderen auf die Gene- ralklausel der Widerstandsunfähigkeit verzichtet, da das Opfer – im Unter- schied zum Raub – noch in der Lage sein müsse, dem Täter einen Vermö- gensvorteil zu gewähren (BBl 1991 II 969 S. 1044).
Die «Bedrohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben» ist seit der Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches im Jahre 1937 (In- kraftsetzung 1. Januar 1942) eine (alternative) Tatbestandsvoraussetzung des Grundtatbestandes des Raubes in Ziff. 1 von aArt. 139 StGB. Vor der Revision vom 9. Oktober 1981 sah sodann Ziff. 2 von aArt. 139 StGB als qualifizierten Tatbestand die Bedrohung mit dem Tode vor (zur Entstehungs- geschichte s. BGE 72 IV 57; BBl 1980 I 1241 S. 1257 f.). Die Rechtspre- chung löste diesen Widerspruch zwischen Ziff. 1 und 2 dahingehend auf, dass es Fälle als einfachen Raub beurteilte, in denen der Räuber das Opfer zwar mit dem Tode bedroht hat, die Drohung aber nicht ausführbar war (BGE 72 IV 57 E. 2 in fine). Mit anderen Worten lag gemäss BGE 72 IV 58 stets einfacher Raub nach aArt. 139 Ziff. 1 StGB vor, wenn der Täter bloss durch eine Täuschung Todesangst hervorrief (BGE 102 IV 18 S. 19 f.). Erst mit der Revision vom 9. Oktober 1981 wurde zum einen die widersprüchliche Qualifikation der Drohung mit dem Tode beseitigt und zum anderen eine ver- schärfte Strafe für den bewaffneten Raub neu eingeführt (unter Ziff. 1bis) und zwischen zwei Stufen des qualifizierten Raubes unterschieden (BBl 1980 I 1241 S. 1258; NOLL, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil, Delikte gegen den Einzelnen, 1983, S. 162).
E. 4.3.3 In der Literatur wurde vor der letzten Revision des Vermögensstrafrechts im Zusammenhang mit dem Raub in Abgrenzung zur Erpressung zum Teil in Frage gestellt, ob die Drohung «gegenwärtig» sein müsse, das heisst der Täter ihre sofortige Verwirklichung in Aussicht stellen müsse. So könne die Drohung, man werde das Opfer morgen töten, wenn es den Dieb nicht ge- währen lasse, ebenfalls zu Widerstandsunfähigkeit führen (SCHUBARTH/ALB- RECHT, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, BT, 2. Band: Delikte gegen das Vermögen Art. 137-172 StGB, 1990, aArt. 139 [Raub], N.53). In der älteren kantonalen Rechtsprechung findet sich auch ein Beispiel für diese Auslegung (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. März 1969, BJM 1969 S. 177 f.). Jahre zuvor vertrat demgegenüber NOLL die Auffas- sung, dass die Gefahr, mit welcher der Täter drohe, gegenwärtig sein müsse, d.h. der Täter müsse ihre sofortige Verwirklichung in Aussicht stellen. Nur
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diese Situation entspreche auch dem klassischen Bild des Raubes. Drohung und Wegnahme bzw. Übergabe der Sachen müssen gewissermassen Zug um Zug erfolgen. Die Drohung «unter Abwesenden», z.B. die Drohung durchs Telefon, man werde das Opfer umbringen, wenn es nicht für den Tä- ter eine Summe Geld hinterlege, sei wiederum nur als Erpressung strafbar (NOLL, a.a.O., S. 159). Diese unterschiedlichen Meinungen sind in den da- maligen Kontext zu stellen. Der qualifizierte Erpressungstatbestand war da- mals lediglich für die gewerbsmässige oder fortgesetzte Erpressung vorge- sehen (aArt. 156 Ziff. 2 StGB). Die damaligen Grundtatbestandsvorausset- zungen der Erpressung gemäss dem ersten Absatz («Wer jemanden durch Gewalt oder schwere Drohung, oder nachdem er ihn auf andere Weise zum Widerstand unfähig gemacht hat, nötigt, […]») waren anders als heute (s.o.) und auch anders als beim Raub im Sinne von aArt. 139 Ziff. 1 StGB («Wer […] an einer Person Gewalt verübt, sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht oder sie in anderer Weise zum Widerstand unfähig macht, […]») formuliert.
E. 4.3.4 Es stellt sich die Frage, wie sich die mit der letzten Revision eingeführte Zif- fer 3 von Art. 156 StGB in die vorstehende Streitfrage einreiht. Die nach der Revision publizierte Literatur scheint sich nicht im Einzelnen damit auseinan- dergesetzt zu haben, nach welchen Kriterien die Tatbestandsvoraussetzung der Bedrohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB von der Drohung mit einer Tötung oder einer erheb- lichen Körperverletzung abzugrenzen ist. Bedroht beispielsweise ein dezi- dierter und einschlägig vorbestrafter Täter das Opfer mit dessen Tötung oder einer erheblichen Körperverletzung, wenn es ihm bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht eine hohe Geldsumme übergibt, für deren Organisation er dem Opfer die notwendige Zeit wohl einzuräumen hat, kann er naturgemäss die sofortige Verwirklichung seiner Todesdrohung gar nicht in Aussicht stel- len. Soll das letztgenannte Kriterium massgeblich sein, spielt in dieser Kon- stellation die reelle Gefahr für Leib und Leben, d.h. die – bei Ausbleiben des erpressten Verhaltens – in Aussicht gestellte sofortige Verwirklichung der Todesdrohung, und somit die Schwere der angedrohten ernstlichen Nach- teile keine Rolle und die qualifizierte Erpressung fällt ausser Betracht. Dies wäre nur anders, wenn der Täter die sofortige Verwirklichung seiner Drohung allenfalls bei Ausbleiben von erpressten Zusagen und Zwischenschritten je- weils in Aussicht stellen würde. Wendet der Täter aber Gewalt gegen das Opfer an, von welchem er die Übergabe einer hohen Geldsumme verlangt, wird er seinem Opfer die hiefür notwendige Zeit ebenfalls einzuräumen ha- ben. Der unter Gewalteinsatz angestrebte Vermögensvorteil untersteht der Raubstrafe, auch wenn die Gewaltanwendung und die so erpresste Über- gabe des Geldes nicht «gewissermassen Zug um Zug» erfolgt, was nach der
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vor der Revision für einen bestimmten Sachverhalt ausgearbeiteten Argu- mentation von NOLL allein aber eine Bestrafung nach dem Raubtatbestand zu rechtfertigen vermag. Hinzu kommt, dass das Opfer auch in diesem Fall vor Ablauf der angesetzten Frist Schutz bei der Polizei suchen kann. Dem- gegenüber setzt WEISSENBERGER den Akzent anders. Ihm zufolge wollte der Gesetzgeber mit Art. 156 Ziff. 3 StGB zum Ausdruck bringen, dass alle mit gewaltsamen Mitteln erlangten Vermögensvorteile der Raubstrafe unterste- hen sollen, weil das Anstreben eines Vermögenvorteils unter Gewalteinsatz oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben stets mehr ist als die Kombination einer Nötigung mit einem Entziehungsdelikt (a.a.O., Art. 156 StGB N. 42 unter Hinweis auf die zustimmenden Ausführungen in GVP 2006 Nr. 73 E. 3). Dabei ist zu bedenken, dass sowohl bei der qualifi- zierten Erpressung als auch beim einfachen Raub die Bedrohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben gerade nicht den Einsatz von Schusswaffen oder anderen gefährlichen Waffen voraussetzt, was sich be- reits aus dem qualifizierten Raubtatbestand von Art. 140 Ziff. 2 StGB ergibt.
E. 4.3.5 Nach der Rechtsprechung zum Raub wird bei der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben an so intensive Nötigungsmittel gedacht, dass ein vernünftiger Mensch sinnvollerweise keinen Widerstand leisten würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 3 unter Hinweis auf PIETH, Strafrecht, Besonderer Teil, 2014, S. 142). Beim Grundtatbestand des Raubes genügt nach dem Bundesgericht die Drohung, ohne dass sich eine Gefahr tatsächlich verwirklichen muss – im Unterschied zum qualifizier- ten Raub im Sinne der aktuellen Ziff. 4 von Art. 140 StGB, wo der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt. In Bezug auf die tatsächlich verwirklichte Ge- fahr für das Leben des Opfers ergibt sich aus der systematischen Regelung im Gesetz, dass zwischen vier verschiedenen Graden der Gefahr zu unter- scheiden ist, jene des Grundtatbestandes und drei verschiedene Stufen der Steigerung entsprechend den drei verschiedenen Qualifizierungsgründen nach den heutigen Ziffern 2 bis 4 (Ziff. 2: Mitführen einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe; Ziff. 3: Bandenmässiger Raub oder an- derweitige Bekundung besonderer Gefährlichkeit; Ziff. 4: das Opfer in Le- bensgefahr bringen, Zufügung einer schweren Körperverletzung oder grau- same Behandlung). So soll lediglich der Grundtatbestand erfüllt sein, wenn der Täter bloss eine abstrakte Gefahr schuf, indem er etwa einen nicht be- sonders gefährlichen Gegenstand verwendete (BGE 117 IV 419 E. 4a und 4b S. 424 mit Hinweisen).
E. 4.3.6 In seinem Urteil 6B_1082/2013 vom 14. Juli 2014 setzte das Bundesgericht die «gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben» im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB implizit mit der «unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben» gleich (E. 2.3.2). Es definierte in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Notstand,
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wo die Voraussetzung der unmittelbaren Gefahr (für Leib und Leben) der Eingrenzung der Strafbarkeit einer Straftat dient, eine Gefahr als unmittelbar im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB, die weder vergangen ist noch bevorsteht, d.h. wenn sie gegenwärtig und konkret ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1082/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.3.2). Davon ausgehend impliziert die Bedrohung mit einer gegenwärtigen bzw. unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben somit nicht einen unmittelbar bevorstehenden Angriff auf Leib und Le- ben (wie bei der Notwehr). Die gegenwärtige bzw. unmittelbare Gefahr für Leib und Leben ist dementsprechend das Risiko eines Angriffs auf Leib und Leben (vgl. BGE 122 IV 1 E. 3a f. S. 5 f. zur unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben etc. als konstituierendes Element des Notstands im Unterschied zur Notwehr). Bei der Beurteilung einer versuchten vorsätzlichen Tötung prüfte das Bundesgericht den Einwand des beschwerdeführenden Täters, es habe eine unmittelbare drohende, nicht anders abwendbare Dauergefahr im Sinne des Notstandes bestanden, weil der Geschädigte versucht habe, Schutzgelder zu erpressen. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesge- richt unter Hinweis auf die deutsche Literatur (LENCKNER/PERRON, Strafge- setzbuch, Kommentar, Hrsg. Schönke/Schröder, 26. Aufl. 2001, § 32 N. 18) allgemein fest, dass die künftige Verwirklichung des für den Weigerungsfall der Schutzgeldzahlung angedrohten Übels kein gegenwärtiger Angriff bzw. keine unmittelbare Bedrohung mit einem solchen sei (Urteil 6P.140/2004 und 6S.385/2004 vom 15. Dezember 2004 E. 8.4). Gestützt darauf könnte bei der Erpressung von hohen Geldbeträgen, Schutzgeldern etc. unter Andro- hung der Tötung oder einer erheblichen Körperverletzung der Tatbestand der qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB lediglich dann zu bejahen sein, wenn eine vom Täter bewirkte Gefahrenlage für Leib und Leben im Sinne des Notstandes auf Seiten des Opfers besteht. Kann die erpresste Person die angedrohten Folgen für Leib und Leben und damit das Fortwirken der Drohung durch Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe ab- wenden, besteht keine «unmittelbare Gefahr für Leib und Leben» im Sinne des Notstandsrechts und damit ist – nach der vorstehenden Argumentations- linie – das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der «gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben» im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB nicht erfüllt.
E. 4.3.7 Zusammenfassend wird bei der qualifizierten Erpressung auf das Risiko eines Angriffs auf Leib und Leben Bezug genommen (s. supra E. 4.3.6) und beim einfachen Raub wird unter anderem von einer abstrakten Gefahr aus- gegangen, welche der Räuber durch Verwendung etwa eines nicht beson- ders gefährlichen Gegenstands schafft (s. supra E. 4.3.5). Bei der näheren Umschreibung der Tatbestandsvoraussetzung der Bedrohung mit einer ge- genwärtigen Gefahr für Leib und Leben bestehen in der Rechtsprechung so- mit zum einen Varianten und zum anderen lassen sich die einleitend gestell- ten Fragen nicht ohne weiteres beantworten. Hiezu ist auf die Unterschiede
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in der bisherigen Rechtsprechung zu verweisen, welche sich nicht nur aus dem materiellen Recht, sondern auch aus dem jeweiligen Beurteilungsmass- stab ergeben: Im Rahmen einer Beschwerde von X. gegen die ihm verweigerte Haftentlas- sung und Anordnung der Sicherheitshaft beurteilte das Bundesgericht den nachfolgenden Anklagevorwurf als (versuchte) qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB: Dem betreffenden Be- schwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe einen vom 27. März 2008 da- tierten Brief an das Anwaltsbüro A. und B. verfasst. Darin habe er die Bezah- lung von EUR 350’000.-- verlangt wegen Verletzung des Berufsgeheimnis- ses durch Rechtsanwältin B., welche diese angeblich im Jahre 2005 in einem Strafverfahren gegen ihn begangen habe. Die Forderung um Bezahlung des genannten Betrages habe er verbunden mit der Androhung, im Falle des Zahlungsverzugs werde er jemanden vorbeischicken, der Rechtsanwalt A. und Rechtsanwältin B. oder deren Angestellten und Verwandten Gliedmas- sen abtrennen werde. Ein Offizier aus fremden Diensten werde für eine «in- ternationale Züchtigung» besorgt sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_42/2009 vom 5. März 2009 lit. A und E. 2.4). Im Rahmen der Beschwerde von X. gegen den in der Folge ergangenen Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung kam das Bundesgericht zum Schluss, die im Falle eines Zahlungsverzugs angedrohte Gewalt sei nicht unmittelbar, da X. in sei- nem Schreiben von Ende März den Adressaten eine Zahlungsfrist von über einem Monat gesetzt habe. Die Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Erpressung verletze daher Bundesrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1082/2013 von 14. Juli 2014 E. 2.5).
Sodann wurden im Rahmen eines Gerichtsstandsverfahrens das Festhalten und Ohrfeigen des Opfers durch die Schwiegermutter in der ehemaligen Wohnung des Opfers und der Ex-Frau im Kanton Zürich und die vom Kanton St. Gallen aus telefonisch gemachten Todesdrohungen des Schwiegervaters an das in der Wohnung festgehaltene Opfer als Einheit betrachtet. Das ge- meinsame Einwirken der Schwiegereltern auf das Opfer, um es zur Unter- zeichnung einer Schuldanerkennung betreffend die Hochzeitskosten zu be- wegen, wurde als qualifizierte Erpressung beurteilt (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2020.19 vom 23. Juli 2020 E. 5.5). Dass der Geschä- digte dabei glaubte, der nicht anwesende Schwiegervater oder die anwe- sende Schwiegermutter hätten die Todesdrohungen sofort verwirklichen können, ergibt sich nicht aus den Erwägungen. Unter den damaligen Par- teien, darunter den vorliegenden Gesuchsgegner, war gleichwohl unbestrit- ten, dass es sich um eine qualifizierte Erpressung handelte (a.a.O., E. 3.1).
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E. 4.3.8 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Kriterien für die Annahme einer ge- genwärtigen Gefahr für Leib und Leben zur Abgrenzung zwischen dem Grundtatbestand der Erpressung und dem qualifizierten Tatbestand der Er- pressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB nicht im vorliegenden Gerichts- standsverfahren festzulegen sind. Für das hiesige Verfahren ergibt sich so- mit Folgendes:
Gemäss den Aussagen des Opfers sei ein ihm damals unbekannter Mann, der sich nach den polizeilichen Ermittlungen als A. herausstellte, am Sams- tag, den 19. Juli 2025 an seiner Haustür in Z. (AG) erschienen und habe erklärt, dass er ihm Fr. 20’000.-- schulde. A. habe ihm weiter mitgeteilt, dass es Fr. 100‘000.-- würden, wenn er die Fr. 20‘000.-- nicht bezahle und dass die Familie des Opfers in Kroatien dann auch bezahlen müsse. A. habe ge- sagt, seine Leute seien bereits bei der Familie des Opfers in Kroatien und er habe seinen Leuten in Kroatien, Serbien, Deutschland und Österreich bereits ein Bild des Opfers geschickt. Als er A. gesagt habe, er könne ihm das Geld nicht geben, habe A. geantwortet, am Montag, dem 21. Juli 2025 werde je- mand vorbekommen, um das Geld abzuholen. Als das Opfer A. geantwortet habe, er könne das Geld nicht geben, habe A. gesagt, er gebe ihm eine Frist bis am 1. August 2025. Dann würde wieder jemand kommen, um das Geld zu holen, allerdings würde es dann kein Gespräch mehr geben, sondern dann müsse er zahlen (Einvernahmeprotokoll C., S. 3). Gegenüber der Kan- tonspolizei erklärte das Opfer, er habe «schon etwas Angst». Er wisse nicht, mit wie vielen Personen der Täter dann kommen und was genau passieren werde. Auf die Frage, wieviel Angst er von einer Skala von 1 bis 10 habe, erklärte das Opfer «eher 10». Seine Familie in Kroatien könne nicht flüchten und A. habe den Wohnort seiner Familie erwähnt (a.a.O., S. 4).
Für diesen Sachverhaltsvorwurf kann im vorliegenden Gerichtsstandsverfah- ren mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen der Tatbestand der versuch- ten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB nicht sicher ausgeschlossen werden. Der Täter hat dem Opfer signalisiert, seine Leute könnten jederzeit auf das Opfer und insbesondere auf dessen Familie in Kro- atien gewaltsam einwirken. Die Nötigungshandlung durch A., so wie diese aus den Akten hervorgeht, erscheint durch die Fristansetzung von eineinhalb Wochen nicht minder qualifizierend. Insofern lässt sich die Tatbestandsvo- raussetzung der gegenwärtigen Gefahr von Leib und Leben nicht mit Sicher- heit verneinen. Im Sinne des Grundsatzes in dubio pro duriore kann vorlie- gend der Tatbestand der versuchten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, womit das schwerste Delikte im Kanton Aargau begangen worden wäre. Bei diesem
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Prüfungsergebnis ist auf die formellen Einwendungen des Kantons Zürich nicht weiter einzugehen.
E. 5 Folgerichtig ist das Gerichtsstandsgesuch des Kantons Aargau abzuweisen und es sind die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 6 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. Mai 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2026.4
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A. seit dem 19. Juli 2025 ein Strafverfahren wegen versuchter Erpressung, eventuell versuchter Nötigung, und gegen B. ein Strafverfahren wegen Anstiftung zu versuchter Erpressung, eventuell versuchter Nötigung, gestützt auf die Strafanzeige von C. bei der Kantonspolizei Aargau vom gleichen Tag.
C. sagte aus, B. sei sein ehemaliger Mitbewohner, welcher ihn einige Monate gratis in seiner Wohnung habe wohnen lassen. B. fordere nachträglich Woh- nungsmieten. C. erklärte, dass er damit nicht einverstanden sei und deshalb Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben habe. Am 19. Juli 2025 sei ein ihm unbekannter Mann, welcher sich nach Ermittlungen der Kantons- polizei Aargau später als A. herausstellte, an seinem Wohnort (AG) erschie- nen und habe Fr. 20'000.-- von ihm gefordert. Dieser Mann habe angegeben, dass er das Geld nicht mehr B. schulde sondern ihm. Wenn er das Geld nicht bis zum 1. August 2025 bezahlen würde, dann würde sich der Betrag ver- fünffachen. Zudem habe er bereits Personen an den Wohnort der Familie von C. in Kroatien geschickt. Auch würde man bei ihm nochmals vorbeikom- men, jedoch werde dann nicht mehr miteinander gesprochen. C. sagte weiter aus, er habe Angst, dass ihm oder seiner Familie etwas passieren könnte. Er glaube, dass B. etwas damit zu tun haben könnte, da er sich nicht anders erklären könne, wie der unbekannte Mann an seine Adresse gekommen sei.
B. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland führt gegen A. seit 16. Juli 2025 ein Strafverfahren wegen diverser Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz und seit dem 11. September 2025 ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, welches sich auch gegen D., die Ehefrau von A., richtet (Verfahrensakten KT ZH).
C. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland um Übernahme des Verfahrens gegen A. gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO sowie gegen B. gestützt auf Art. 33 StPO (Verfahrensakten KT ZH, Gerichtsstandsakten, Urk. 4/6).
D. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland die Übernahme des Verfahrens ab (Verfahrensakten KT ZH, Gerichtsstandsakten, Urk. 4/7).
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Zur Begründung führte sie aus, dass bezüglich B. keine Abklärungen getrof- fen worden seien und er im Rapport der Kantonspolizei Aargau lediglich als betroffene Person und nicht als beschuldigte Person aufgeführt sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau von einer Mittäterschaft ausgehe.
E. Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustauschs ersuchte die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Schreiben vom 24. November 2025 um Anerkennung des Gerichtsstands (Verfahrensakten KT ZH, Gerichtsstandsakten, Urk. 4/9).
Zur Begründung führte sie aus, die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land führe ein Strafverfahren gegen A. wegen Urkundenfälschung etc. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führe ein Strafverfahren gegen A. we- gen versuchter Erpressung, eventuell versuchter Nötigung. Da die Urkun- denfälschung die schwerste A. vorgeworfene Straftat sei, liege die Zustän- digkeit gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland. B. sei der Anstifter, weshalb für dieses Strafverfahren gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO ebenfalls die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland zuständig sei.
F. Mit Schreiben vom 7. Januar 2026 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Ersuchen ab und stellte der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Gegenersuchen um Übernahme des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (act. 1.1).
Zur Begründung führte sie unter anderem aus, im Verfahren der Staatsan- waltschaft Aargau komme eine versuchte qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in Frage, welche die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinne sei. Der Gerichtsstand liege im Ergebnis im Kanton Aargau.
G. Mit Schreiben vom 20. Januar 2026 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Gegenersuchen ab (act. 1.2).
H. Mit Gesuch vom 20. Januar 2026 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich zur
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Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten A. und B. berechtigt und ver- pflichtet zu erklären (act. 1).
I. Mit Gesuchsantwort vom 26. Januar 2026 beantragt die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich, den Kanton Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die beiden Untersuchungen weiterzuführen. Eventualiter bean- tragt sie, auf das verfrühte Aargauer Gesuch nicht einzutreten, damit der Meinungsaustausch ordentlich abgeschlossen werden und der Kanton Zürich im Fall der Nichteinigung aus den ihm nicht mehr vorliegenden Aargauer Akten die weiteren Belege für die Gegenwärtigkeit ab 19. Juli 2025 der dem Opfer für sich und seine mutmasslich zahlreichen Angehörigen angedrohten Gefahr benennen könne. Da der Kanton Aargau die ihm vom Kanton Zürich angebotene Zuführung des in der Folge haftentlassenen Beschuldigten A. unter Hinweis auf den Aargauer Verzicht auf Ausschrei- bung desselben abgelehnt habe, bestünde auch im Licht des in Art. 39 Abs. 2 StPO postulierten Beschleunigungsgebots durchaus wieder ausrei- chend Zeit dazu (act. 3 S. 3).
J. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hält mit Gesuchsreplik vom
2. Februar 2026 an ihrem mit Gesuch gestellten Antrag fest. Sie widerspricht den Ausführungen der Gegenseite und ergänzt, es sei unklar, inwiefern der Kanton Aargau den Meinungsaustausch vorzeitig abgebrochen haben soll (act. 5). Dazu liess sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich nicht vernehmen (s. act. 6).
K. Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2011 94 E. 2.2; vgl. auch TPF 2019 62 E. 1). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfah- ren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem je- weiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Gesuch- steller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Be- fugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen ist auf die formellen Einwen- dungen des Kantons Zürich, welche vom Kanton Aargau bestritten werden, nicht weiter einzugehen.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 1. Satz StPO). Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 2. Satz StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; TPF 2021 167 E. 2.1). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUMGARTNER, Die Zustän-
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digkeit im Strafverfahren, 2014, S. 60) oder als Ausführungsort bezeichnet SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- schen, 2. Aufl. 2004, N. 65). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt wor- den, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind (sog. forum praeventionis; Art. 31 Abs. 2 StPO).
2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Strafdro- hung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchs- ten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privi- legierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrah- men verändern, zu berücksichtigen sind (an Stelle vieler zuletzt Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.68 vom 4. März 2025 E. 2.2; BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011 E. 3.1 bzw. BG.2012.8 vom 26. März 2012 E. 2.1 in Übernahme der Praxis zu den Gerichtsstandsregeln gemäss aArt. 340 ff. StGB nach Einführung der schweizerischen Strafprozessord- nung). Bei Vorliegen von zwei oder mehreren mit gleichen Höchst- und Min- deststrafen bedrohten Delikten, welche teilweise versucht begangen wur- den, ist der Privilegierungsgrund des Versuches grundsätzlich zu beachten (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.68 vom 4. März 2025 E. 2.2; BG.2025.1 vom 24. Januar 2025 E. 2.3; BG.2022.25 vom 2. November 2022 E. 2.1; wie schon vor Einführung der schweizerischen Strafprozessordnung Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.2 in fine und BG.2008.15 vom 26. September 2008 E. 2.3; vgl. auch BGE 75 IV 94). Versuchte Einzeltaten eines gewerbsmässigen oder bandenmässi- gen Delikts wiegen demgegenüber gleich schwer wie die vollendeten (an Stelle vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.8 vom 26. März 2012 E. 2.1).
3. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge-
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worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2024 103 E. 3.3; 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; 2019 28 E. 2.2; je m.w.H.).
4.
4.1 Die Parteien sind sich uneinig über die Qualifikation der A. im Kanton Aargau vorgeworfenen Tat:
Für den Kanton Zürich handelt es sich um eine versuchte qualifizierte Er- pressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB, womit das schwerste Delikte im Kanton Aargau begangen worden wäre, was dessen Strafverfolgungszu- ständigkeit auslösen würde (act. 3).
Der Kanton Aargau sieht lediglich den Grundtatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt, womit in beiden Kantonen mit gleichen Höchst- und Mindest- strafen bedrohte Delikte vorliegen würden, wobei die Erpressung im Kanton Aargau versucht begangen wurde mit dem Ergebnis, dass die Strafverfol- gungszuständigkeit beim Kanton Zürich liegen würde (act. 1, 5).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt.
4.2.2 Der Täter, der Gewalt gegen das Opfer anwendet, fällt nicht unter den Grundtatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB, sondern macht sich nach Art. 156 Ziff. 3 strafbar (s. nachfolgend E. 4.2.2; BBl 1991 II 969 S. 1044; vgl. auch TRECHSEL/JENAL, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 156 StGB N. 3). Für den Grundtatbestand verbleiben nur Fälle der Gewalt gegen Sachen und Gebäude oder Gebäudeteile (WEISSENBERGER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 156 StGB N. 6).
4.2.3 Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufü- gung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen ab- hängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will, sofern sie nur als ernstgemeint erschei-
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nen soll (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324 mit Hinweisen). Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 325 mit Hinweisen).
Die Nötigungshandlung bestehend in der Androhung eines ernstlichen Nach- teils enthält somit drei Elemente. Die tatbestandsmässige Androhung bildet Teil der strafbaren Tat und der angedrohte ernstliche Nachteil bezieht sich definitionsgemäss immer auf eine künftige Situation, mit welcher ein beson- nenes Opfer rechnet, wenn es sich nicht im Sinne des Täters verhält. Zeitlich wird der Eintritt des angedrohten ernstlichen Nachteils an das Ausbleiben des erpressten Verhaltens bis zu dem vom Täter bestimmten Zeitpunkt an- geknüpft. Je weniger Zeit dem Opfer für das erpresste Verhalten zusteht, desto stärker wirkt sich die Nötigungshandlung auf das Opfer aus, das unter Umständen auch zeitlich keine Möglichkeit mehr hat, bei der Polizei Schutz zu suchen. Besteht das erpresste Verhalten in der Übergabe einer hohen Geldsumme, wird ein Täter in der Regel nicht umhinkommen, dem Opfer die für die Organisation eines solchen Betrages notwendige Zeit einzuräumen. Dasselbe gilt auch, wenn der Täter zuvor Gewalt gegen Sachen angewendet hat.
4.3
4.3.1 Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB (sog. räuberische Erpressung) nach dem Tatbestand des Raubes von Art. 140 StGB.
4.3.2 Die Formulierung der Tatbestandsvoraussetzung «Bedrohung mit einer ge- genwärtigen Gefahr für Leib und Leben» in Art. 156 Ziff. 3 StGB wurde im Rahmen der 1995 in Kraft getretenen Revision von Art. 140 Ziff. 1 bzw. aArt. 139 Ziff. 1 StGB (einfacher Raub) übernommen (BBl 1991 II 969 S. 1044 f.). Gemäss den bundesrätlichen Ausführungen wurde mit der neuen Ziff. 3 eine viel kritisierte Gesetzeslücke geschlossen. Sie sei erfolgt, da die Abgrenzung zwischen Erpressung und Raub grösste Schwierigkeiten be- reite. Als Beispiel wurde in der Botschaft der umstrittene Fall erwähnt, in dem der Täter das Opfer mit vorgehaltener Waffe zwingt, ihm den Schlüssel eines Safes auszuhändigen oder dessen Nummernkombination preiszugeben. Mit der neuen Ziffer 3 von Art. 156 StGB könne die herrschende Praxis aufge- geben werden, wonach die Straftat, die nicht nur den Tatbestand der Erpres- sung, sondern auch eine der in aArt. 139 Ziff. 2 und 3 StGB umschriebenen Tatbestandsvarianten des qualifizierten Raubes erfüllt, mit den «hier vorge-
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sehenen Straftaten» geahndet wird (BBl 1991 II 969 S. 1045). Gleichzeitig wurde mit dieser Revision auch beim Grundtatbestand der Erpressung zum einen in Anlehnung an die Tatbestandsvoraussetzung der Nötigung das Tat- mittel «schwere Drohung» gestrichen und durch die konkrete Voraussetzung «Androhung ernstlicher Nachteile» ersetzt und zum anderen auf die Gene- ralklausel der Widerstandsunfähigkeit verzichtet, da das Opfer – im Unter- schied zum Raub – noch in der Lage sein müsse, dem Täter einen Vermö- gensvorteil zu gewähren (BBl 1991 II 969 S. 1044).
Die «Bedrohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben» ist seit der Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches im Jahre 1937 (In- kraftsetzung 1. Januar 1942) eine (alternative) Tatbestandsvoraussetzung des Grundtatbestandes des Raubes in Ziff. 1 von aArt. 139 StGB. Vor der Revision vom 9. Oktober 1981 sah sodann Ziff. 2 von aArt. 139 StGB als qualifizierten Tatbestand die Bedrohung mit dem Tode vor (zur Entstehungs- geschichte s. BGE 72 IV 57; BBl 1980 I 1241 S. 1257 f.). Die Rechtspre- chung löste diesen Widerspruch zwischen Ziff. 1 und 2 dahingehend auf, dass es Fälle als einfachen Raub beurteilte, in denen der Räuber das Opfer zwar mit dem Tode bedroht hat, die Drohung aber nicht ausführbar war (BGE 72 IV 57 E. 2 in fine). Mit anderen Worten lag gemäss BGE 72 IV 58 stets einfacher Raub nach aArt. 139 Ziff. 1 StGB vor, wenn der Täter bloss durch eine Täuschung Todesangst hervorrief (BGE 102 IV 18 S. 19 f.). Erst mit der Revision vom 9. Oktober 1981 wurde zum einen die widersprüchliche Qualifikation der Drohung mit dem Tode beseitigt und zum anderen eine ver- schärfte Strafe für den bewaffneten Raub neu eingeführt (unter Ziff. 1bis) und zwischen zwei Stufen des qualifizierten Raubes unterschieden (BBl 1980 I 1241 S. 1258; NOLL, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil, Delikte gegen den Einzelnen, 1983, S. 162).
4.3.3 In der Literatur wurde vor der letzten Revision des Vermögensstrafrechts im Zusammenhang mit dem Raub in Abgrenzung zur Erpressung zum Teil in Frage gestellt, ob die Drohung «gegenwärtig» sein müsse, das heisst der Täter ihre sofortige Verwirklichung in Aussicht stellen müsse. So könne die Drohung, man werde das Opfer morgen töten, wenn es den Dieb nicht ge- währen lasse, ebenfalls zu Widerstandsunfähigkeit führen (SCHUBARTH/ALB- RECHT, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, BT, 2. Band: Delikte gegen das Vermögen Art. 137-172 StGB, 1990, aArt. 139 [Raub], N.53). In der älteren kantonalen Rechtsprechung findet sich auch ein Beispiel für diese Auslegung (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. März 1969, BJM 1969 S. 177 f.). Jahre zuvor vertrat demgegenüber NOLL die Auffas- sung, dass die Gefahr, mit welcher der Täter drohe, gegenwärtig sein müsse, d.h. der Täter müsse ihre sofortige Verwirklichung in Aussicht stellen. Nur
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diese Situation entspreche auch dem klassischen Bild des Raubes. Drohung und Wegnahme bzw. Übergabe der Sachen müssen gewissermassen Zug um Zug erfolgen. Die Drohung «unter Abwesenden», z.B. die Drohung durchs Telefon, man werde das Opfer umbringen, wenn es nicht für den Tä- ter eine Summe Geld hinterlege, sei wiederum nur als Erpressung strafbar (NOLL, a.a.O., S. 159). Diese unterschiedlichen Meinungen sind in den da- maligen Kontext zu stellen. Der qualifizierte Erpressungstatbestand war da- mals lediglich für die gewerbsmässige oder fortgesetzte Erpressung vorge- sehen (aArt. 156 Ziff. 2 StGB). Die damaligen Grundtatbestandsvorausset- zungen der Erpressung gemäss dem ersten Absatz («Wer jemanden durch Gewalt oder schwere Drohung, oder nachdem er ihn auf andere Weise zum Widerstand unfähig gemacht hat, nötigt, […]») waren anders als heute (s.o.) und auch anders als beim Raub im Sinne von aArt. 139 Ziff. 1 StGB («Wer […] an einer Person Gewalt verübt, sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht oder sie in anderer Weise zum Widerstand unfähig macht, […]») formuliert.
4.3.4 Es stellt sich die Frage, wie sich die mit der letzten Revision eingeführte Zif- fer 3 von Art. 156 StGB in die vorstehende Streitfrage einreiht. Die nach der Revision publizierte Literatur scheint sich nicht im Einzelnen damit auseinan- dergesetzt zu haben, nach welchen Kriterien die Tatbestandsvoraussetzung der Bedrohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB von der Drohung mit einer Tötung oder einer erheb- lichen Körperverletzung abzugrenzen ist. Bedroht beispielsweise ein dezi- dierter und einschlägig vorbestrafter Täter das Opfer mit dessen Tötung oder einer erheblichen Körperverletzung, wenn es ihm bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht eine hohe Geldsumme übergibt, für deren Organisation er dem Opfer die notwendige Zeit wohl einzuräumen hat, kann er naturgemäss die sofortige Verwirklichung seiner Todesdrohung gar nicht in Aussicht stel- len. Soll das letztgenannte Kriterium massgeblich sein, spielt in dieser Kon- stellation die reelle Gefahr für Leib und Leben, d.h. die – bei Ausbleiben des erpressten Verhaltens – in Aussicht gestellte sofortige Verwirklichung der Todesdrohung, und somit die Schwere der angedrohten ernstlichen Nach- teile keine Rolle und die qualifizierte Erpressung fällt ausser Betracht. Dies wäre nur anders, wenn der Täter die sofortige Verwirklichung seiner Drohung allenfalls bei Ausbleiben von erpressten Zusagen und Zwischenschritten je- weils in Aussicht stellen würde. Wendet der Täter aber Gewalt gegen das Opfer an, von welchem er die Übergabe einer hohen Geldsumme verlangt, wird er seinem Opfer die hiefür notwendige Zeit ebenfalls einzuräumen ha- ben. Der unter Gewalteinsatz angestrebte Vermögensvorteil untersteht der Raubstrafe, auch wenn die Gewaltanwendung und die so erpresste Über- gabe des Geldes nicht «gewissermassen Zug um Zug» erfolgt, was nach der
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vor der Revision für einen bestimmten Sachverhalt ausgearbeiteten Argu- mentation von NOLL allein aber eine Bestrafung nach dem Raubtatbestand zu rechtfertigen vermag. Hinzu kommt, dass das Opfer auch in diesem Fall vor Ablauf der angesetzten Frist Schutz bei der Polizei suchen kann. Dem- gegenüber setzt WEISSENBERGER den Akzent anders. Ihm zufolge wollte der Gesetzgeber mit Art. 156 Ziff. 3 StGB zum Ausdruck bringen, dass alle mit gewaltsamen Mitteln erlangten Vermögensvorteile der Raubstrafe unterste- hen sollen, weil das Anstreben eines Vermögenvorteils unter Gewalteinsatz oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben stets mehr ist als die Kombination einer Nötigung mit einem Entziehungsdelikt (a.a.O., Art. 156 StGB N. 42 unter Hinweis auf die zustimmenden Ausführungen in GVP 2006 Nr. 73 E. 3). Dabei ist zu bedenken, dass sowohl bei der qualifi- zierten Erpressung als auch beim einfachen Raub die Bedrohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben gerade nicht den Einsatz von Schusswaffen oder anderen gefährlichen Waffen voraussetzt, was sich be- reits aus dem qualifizierten Raubtatbestand von Art. 140 Ziff. 2 StGB ergibt.
4.3.5 Nach der Rechtsprechung zum Raub wird bei der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben an so intensive Nötigungsmittel gedacht, dass ein vernünftiger Mensch sinnvollerweise keinen Widerstand leisten würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 3 unter Hinweis auf PIETH, Strafrecht, Besonderer Teil, 2014, S. 142). Beim Grundtatbestand des Raubes genügt nach dem Bundesgericht die Drohung, ohne dass sich eine Gefahr tatsächlich verwirklichen muss – im Unterschied zum qualifizier- ten Raub im Sinne der aktuellen Ziff. 4 von Art. 140 StGB, wo der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt. In Bezug auf die tatsächlich verwirklichte Ge- fahr für das Leben des Opfers ergibt sich aus der systematischen Regelung im Gesetz, dass zwischen vier verschiedenen Graden der Gefahr zu unter- scheiden ist, jene des Grundtatbestandes und drei verschiedene Stufen der Steigerung entsprechend den drei verschiedenen Qualifizierungsgründen nach den heutigen Ziffern 2 bis 4 (Ziff. 2: Mitführen einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe; Ziff. 3: Bandenmässiger Raub oder an- derweitige Bekundung besonderer Gefährlichkeit; Ziff. 4: das Opfer in Le- bensgefahr bringen, Zufügung einer schweren Körperverletzung oder grau- same Behandlung). So soll lediglich der Grundtatbestand erfüllt sein, wenn der Täter bloss eine abstrakte Gefahr schuf, indem er etwa einen nicht be- sonders gefährlichen Gegenstand verwendete (BGE 117 IV 419 E. 4a und 4b S. 424 mit Hinweisen). 4.3.6 In seinem Urteil 6B_1082/2013 vom 14. Juli 2014 setzte das Bundesgericht die «gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben» im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB implizit mit der «unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben» gleich (E. 2.3.2). Es definierte in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Notstand,
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wo die Voraussetzung der unmittelbaren Gefahr (für Leib und Leben) der Eingrenzung der Strafbarkeit einer Straftat dient, eine Gefahr als unmittelbar im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB, die weder vergangen ist noch bevorsteht, d.h. wenn sie gegenwärtig und konkret ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1082/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.3.2). Davon ausgehend impliziert die Bedrohung mit einer gegenwärtigen bzw. unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben somit nicht einen unmittelbar bevorstehenden Angriff auf Leib und Le- ben (wie bei der Notwehr). Die gegenwärtige bzw. unmittelbare Gefahr für Leib und Leben ist dementsprechend das Risiko eines Angriffs auf Leib und Leben (vgl. BGE 122 IV 1 E. 3a f. S. 5 f. zur unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben etc. als konstituierendes Element des Notstands im Unterschied zur Notwehr). Bei der Beurteilung einer versuchten vorsätzlichen Tötung prüfte das Bundesgericht den Einwand des beschwerdeführenden Täters, es habe eine unmittelbare drohende, nicht anders abwendbare Dauergefahr im Sinne des Notstandes bestanden, weil der Geschädigte versucht habe, Schutzgelder zu erpressen. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesge- richt unter Hinweis auf die deutsche Literatur (LENCKNER/PERRON, Strafge- setzbuch, Kommentar, Hrsg. Schönke/Schröder, 26. Aufl. 2001, § 32 N. 18) allgemein fest, dass die künftige Verwirklichung des für den Weigerungsfall der Schutzgeldzahlung angedrohten Übels kein gegenwärtiger Angriff bzw. keine unmittelbare Bedrohung mit einem solchen sei (Urteil 6P.140/2004 und 6S.385/2004 vom 15. Dezember 2004 E. 8.4). Gestützt darauf könnte bei der Erpressung von hohen Geldbeträgen, Schutzgeldern etc. unter Andro- hung der Tötung oder einer erheblichen Körperverletzung der Tatbestand der qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB lediglich dann zu bejahen sein, wenn eine vom Täter bewirkte Gefahrenlage für Leib und Leben im Sinne des Notstandes auf Seiten des Opfers besteht. Kann die erpresste Person die angedrohten Folgen für Leib und Leben und damit das Fortwirken der Drohung durch Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe ab- wenden, besteht keine «unmittelbare Gefahr für Leib und Leben» im Sinne des Notstandsrechts und damit ist – nach der vorstehenden Argumentations- linie – das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der «gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben» im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB nicht erfüllt. 4.3.7 Zusammenfassend wird bei der qualifizierten Erpressung auf das Risiko eines Angriffs auf Leib und Leben Bezug genommen (s. supra E. 4.3.6) und beim einfachen Raub wird unter anderem von einer abstrakten Gefahr aus- gegangen, welche der Räuber durch Verwendung etwa eines nicht beson- ders gefährlichen Gegenstands schafft (s. supra E. 4.3.5). Bei der näheren Umschreibung der Tatbestandsvoraussetzung der Bedrohung mit einer ge- genwärtigen Gefahr für Leib und Leben bestehen in der Rechtsprechung so- mit zum einen Varianten und zum anderen lassen sich die einleitend gestell- ten Fragen nicht ohne weiteres beantworten. Hiezu ist auf die Unterschiede
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in der bisherigen Rechtsprechung zu verweisen, welche sich nicht nur aus dem materiellen Recht, sondern auch aus dem jeweiligen Beurteilungsmass- stab ergeben: Im Rahmen einer Beschwerde von X. gegen die ihm verweigerte Haftentlas- sung und Anordnung der Sicherheitshaft beurteilte das Bundesgericht den nachfolgenden Anklagevorwurf als (versuchte) qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB: Dem betreffenden Be- schwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe einen vom 27. März 2008 da- tierten Brief an das Anwaltsbüro A. und B. verfasst. Darin habe er die Bezah- lung von EUR 350’000.-- verlangt wegen Verletzung des Berufsgeheimnis- ses durch Rechtsanwältin B., welche diese angeblich im Jahre 2005 in einem Strafverfahren gegen ihn begangen habe. Die Forderung um Bezahlung des genannten Betrages habe er verbunden mit der Androhung, im Falle des Zahlungsverzugs werde er jemanden vorbeischicken, der Rechtsanwalt A. und Rechtsanwältin B. oder deren Angestellten und Verwandten Gliedmas- sen abtrennen werde. Ein Offizier aus fremden Diensten werde für eine «in- ternationale Züchtigung» besorgt sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_42/2009 vom 5. März 2009 lit. A und E. 2.4). Im Rahmen der Beschwerde von X. gegen den in der Folge ergangenen Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung kam das Bundesgericht zum Schluss, die im Falle eines Zahlungsverzugs angedrohte Gewalt sei nicht unmittelbar, da X. in sei- nem Schreiben von Ende März den Adressaten eine Zahlungsfrist von über einem Monat gesetzt habe. Die Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Erpressung verletze daher Bundesrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1082/2013 von 14. Juli 2014 E. 2.5).
Sodann wurden im Rahmen eines Gerichtsstandsverfahrens das Festhalten und Ohrfeigen des Opfers durch die Schwiegermutter in der ehemaligen Wohnung des Opfers und der Ex-Frau im Kanton Zürich und die vom Kanton St. Gallen aus telefonisch gemachten Todesdrohungen des Schwiegervaters an das in der Wohnung festgehaltene Opfer als Einheit betrachtet. Das ge- meinsame Einwirken der Schwiegereltern auf das Opfer, um es zur Unter- zeichnung einer Schuldanerkennung betreffend die Hochzeitskosten zu be- wegen, wurde als qualifizierte Erpressung beurteilt (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2020.19 vom 23. Juli 2020 E. 5.5). Dass der Geschä- digte dabei glaubte, der nicht anwesende Schwiegervater oder die anwe- sende Schwiegermutter hätten die Todesdrohungen sofort verwirklichen können, ergibt sich nicht aus den Erwägungen. Unter den damaligen Par- teien, darunter den vorliegenden Gesuchsgegner, war gleichwohl unbestrit- ten, dass es sich um eine qualifizierte Erpressung handelte (a.a.O., E. 3.1).
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4.3.8 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Kriterien für die Annahme einer ge- genwärtigen Gefahr für Leib und Leben zur Abgrenzung zwischen dem Grundtatbestand der Erpressung und dem qualifizierten Tatbestand der Er- pressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB nicht im vorliegenden Gerichts- standsverfahren festzulegen sind. Für das hiesige Verfahren ergibt sich so- mit Folgendes:
Gemäss den Aussagen des Opfers sei ein ihm damals unbekannter Mann, der sich nach den polizeilichen Ermittlungen als A. herausstellte, am Sams- tag, den 19. Juli 2025 an seiner Haustür in Z. (AG) erschienen und habe erklärt, dass er ihm Fr. 20’000.-- schulde. A. habe ihm weiter mitgeteilt, dass es Fr. 100‘000.-- würden, wenn er die Fr. 20‘000.-- nicht bezahle und dass die Familie des Opfers in Kroatien dann auch bezahlen müsse. A. habe ge- sagt, seine Leute seien bereits bei der Familie des Opfers in Kroatien und er habe seinen Leuten in Kroatien, Serbien, Deutschland und Österreich bereits ein Bild des Opfers geschickt. Als er A. gesagt habe, er könne ihm das Geld nicht geben, habe A. geantwortet, am Montag, dem 21. Juli 2025 werde je- mand vorbekommen, um das Geld abzuholen. Als das Opfer A. geantwortet habe, er könne das Geld nicht geben, habe A. gesagt, er gebe ihm eine Frist bis am 1. August 2025. Dann würde wieder jemand kommen, um das Geld zu holen, allerdings würde es dann kein Gespräch mehr geben, sondern dann müsse er zahlen (Einvernahmeprotokoll C., S. 3). Gegenüber der Kan- tonspolizei erklärte das Opfer, er habe «schon etwas Angst». Er wisse nicht, mit wie vielen Personen der Täter dann kommen und was genau passieren werde. Auf die Frage, wieviel Angst er von einer Skala von 1 bis 10 habe, erklärte das Opfer «eher 10». Seine Familie in Kroatien könne nicht flüchten und A. habe den Wohnort seiner Familie erwähnt (a.a.O., S. 4).
Für diesen Sachverhaltsvorwurf kann im vorliegenden Gerichtsstandsverfah- ren mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen der Tatbestand der versuch- ten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB nicht sicher ausgeschlossen werden. Der Täter hat dem Opfer signalisiert, seine Leute könnten jederzeit auf das Opfer und insbesondere auf dessen Familie in Kro- atien gewaltsam einwirken. Die Nötigungshandlung durch A., so wie diese aus den Akten hervorgeht, erscheint durch die Fristansetzung von eineinhalb Wochen nicht minder qualifizierend. Insofern lässt sich die Tatbestandsvo- raussetzung der gegenwärtigen Gefahr von Leib und Leben nicht mit Sicher- heit verneinen. Im Sinne des Grundsatzes in dubio pro duriore kann vorlie- gend der Tatbestand der versuchten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, womit das schwerste Delikte im Kanton Aargau begangen worden wäre. Bei diesem
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Prüfungsergebnis ist auf die formellen Einwendungen des Kantons Zürich nicht weiter einzugehen.
5. Folgerichtig ist das Gerichtsstandsgesuch des Kantons Aargau abzuweisen und es sind die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 20. Mai 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.