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72_IV_55

BGE 72 IV 55

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuoh. No 17; B. - Möri führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An- trägen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die Forderung des Zivilklägers sei auf den Zivilweg zu verweisen. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, die Bestimmung über Diebstahl sei nicht anwendbar, weil mit Grund und Boden verbundene Feldfrüchte und Gras nicht bewegliche Sachen seien. Feldfrevel sei zudem ein dem Übertretungsstra.frecht der Kantone vorbehaltener Tatbestand, im Kanton Aargau aber nicht strafbar. Man dürfe nicht an Stelle des aufgehobenen alten kantonalen Strafrechts, das den Feldfrevel als qualifizierten Diebstahl behandelt habe, Art. 137 StGB anwenden.

0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bean- tragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationahof zieht in Erwägung :

1. - Indem de:t Beschwerdeführer 'das Gras hat ab- weiden lassen, hat er es zur beweglichen Sache gemacht. Dass es· vorher als Bestandteil des Grun:dstückes unbe- weglich war, steht .der Anwendung des Art. 137 Ziff. l StGB nicht im Wege. Einen Grund, der den Gesetzgeber hätte veranlassen können, die Tat dann nicht als Dieb- stahl zu behandeln, wenn der Täter die Sache vor der Wegnahme zuerst beweglich machen muss, vennag der Beschwerdeführer nicht zu nennen. · .

2. - Im Entwurf des Bundesrates war Wald- und Feld- frevel, d. h. die in der Absicht unrechtmässiger Berei- cherung erfolgende Wegnahme stehenden Holzes oder nicht eingesammelter Feld- oder Gartenfrüchte von gerin- gem Wert mit Haft oder Busse bedroht, im Vergleich zum Diebstahl also privilegiert (Art. 299). Die Bundesversamm- lung strich diese Bestimmung zusammen mit anderen, um dem kantonalen Übertretungsstrafrecht mehr Raum zu geben (StenBull, Sonderausgabe, NatR · 506 f„ StR .235). Daher sind die Kantone befugt, die erwähnte Privile- gierung vorzunehmen, d. h. den Wald- und den Feldfrevel Strafgesetzbuch. No 18. 66 mit blosser Übertretungsstra.fe zu bedrohen (Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Machen sie von dieser Möglichkeit nicht·Gebrauch, so zieht die Wegnahme stehenden Holzes oder nicht eingesammelter Feld- oder Gartenfrüchte gleich wie die Wegnahme anderer beweglicher Sachen die Strafe des Diebstahls (Art. 137 StGB) oder der Entwendung (Art. 138 StGB) nach sich. Selbst wenn der vom Ober- gericht widerlegte Standpunkt des Beschwerdeführers, wo- nach das aargauische Recht den Wald- und den Feld- frevel nicht mehr mit Strafe bedrohe, richtig wäre, müsste daher die eidgenössische Bestimmung über Diebstahl angewendet werden. Im vorliegenden Falle gilt sie aber schon deshalb, weil das abgeweidete Gras nach der ver- bindlichen Feststellung der kantonalen Instanzen hundert Franken wert war, ein Betrag, der nicht gering ist und daher der Anwendung der kantonalen Bestimmung über Feld- frevel von Bundesrechts wegen· entgegensteht.

3. - Auf rum Zivilpunkt ist nicht einzutreten (Art. 277quater Abs. 2, Art. 271 Abs. 2 BStP). Demna&, erkenm der Kas1Jationahof: Die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt wird abge- wiesen ; im Zivilpunkt wird darauf nicht eingetreten.

18. UrteiJ des Kassationshofes vom ö • .Jull 1946 i. S. Staats- anwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen Graf. Art. 139 StGB. Fälle, in denen der Räuber das Opfer mit dem Tode bedroht bat, die Drohung aber nicht ausführbar war, sind als einfacher Raub (Art. 139 Ziff. 1) zu ahnden; Art. 139 OP. Lorsque l'auteur du briga.ndage a. menace sa victime de mort, ma.is n'etait pas en mesure de mettre sa mena.ce a execution, il doit ~tre puni pour briganda.ge simple (a.rt. 139 eh. 1). Art. 139 OP. Seil colpevole d'una ra.pina ba minaooia.to di morte Ia. sua. vittima., :ma non era. in gra.do di porre in a.tto Ja sua minaooia., dev'essere punito per ra.pina. semplice (a.rt. 139, cifra 1).

Strafgesetzbuch. No 18. .Ä. -..,... Der neunzehnjährige und vermindert zurech- nungsfähige Graf stellte sich am Nachmittag des 16. April 1945 in der Absicht, jemanden zu berauben, mit einem nicht gebrauchsfähigen und ungeladenen Revolver und ohne· Munition zu haben an einem ~sweg auf. Als der siebzigjährige Spaziergänger Weber daherkam, trat ihm Graf überraschend in den Weg, richtete den Revolver auf ihn und befahl ihm : . «Stille stehen und auspacken ! » Weber .erhob seinen Stock und machte Miene, dreinzu- schlagen. Dadurch konnte er sich Graf vom Leibe halten. und sich entfernen. B. - Am 3. Juli 1945 verurteilte das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft Graf wegen versuchten Rau- bes im Sinne des Art. 139 Ziff. 1 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von acht Monaten. Es legte das Gesetz da.hin aus, dass Ziffer 1 des Art. 139 dann anzu- wenden sei, wenn der Täter. die Drohung mit dem Tode nicht ernst meint, aber der Bedrohte sie als ernst gemeint empfindet, Ziffer 2 dagegen, wenn der Täter die Drohung mit dem Tode wahr zu machen be.absiohtigt, was nur der Fall sein könne, wenn die zur Drohung benutzten Mittel sich eignen, den angedrohten Erfolg herbeizuführen.

0. - Der Staatsanwalt des Kantons Basel-Landschaft ficht dieses Urteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die Sache zur Neubeur- teilung unter Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 StGB an das Obergericht zurückzuweisen. D. - Graf beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der KasBationahof zieht in Erwägung :.

1. - Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB ist des einfachen Rau- bes unter anderem schuldig und mit Zuchthaus oder mit Gefängnis . nicht unter sechs Monaten zu bestrafen, wer in der Absichti einen Diebstahl zu begehen, eine Person mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht. Art. 13Ö Ziff. 2 dagegen will den Räuber unter anderem. dann ntlt Zuchthaus nicht unter fünf Jahren 1 1 Strafgesetzbuch. No 18. 67 bestraft wissen, wenn er jemanden mit dem Tode bedroht. Wer jemanden mit einer Gefahr für das Leben (d'un danger pour la vie) und wer ihn mit dem Tode (de mort) bedroht, tut jedoch dasselbe. Seine Tat weist somit nach dem Wortlaut des Gesetzes sowohl die Merkmale des ein- fachen als auch die des ausgezeichneten Raubes auf. Dieser Widerspruch erklärt sich aus der Entstehungs- geschichte. Während nach dem Vorentwurf von 1894, Art. 73, der einfache Raub erforderte, dass der Täter das Opfer « schwer bedrohte », und nach dem Vorentwurf· von 1908, Art. 84, dass er es «gefährlich bedrohte», beschloss die zweite Expertenkommission zunächst, zu sagen : «Wer ..... mit einer gegenwärtigen persönlichen Gefahr bedroht » (Protokoll 2 308 und 540). Die Redaktionskom- mission setzte in der Vorlage vom März 1913 statt dessen « wer ... .. eine Person mit einer gegenwärtigen Gefahr bedroht>> (Protokoll 3 14). Gegen diese Fassung wurde in der zweiten Lesung der Expertenkommission Einspruch erhoben mit der Begründung, durch Weglassung des Wor- tes « persönlich » vor « Gefahr ». werde der Begriff des Raubes ausserordentlioh erweitert, da jetzt auch Gefahren für das Eigentum darunter fielen. Der Redner schlug vor, entweder wieder « persönlich » einzustellen oder zu sagen «Gefahr für Leib und Leben>~. Man entschied sich für die letztere Wendung, weil die Bedrohung eines dem Opfer nahe stehenden Dritten von der Bestimmung sonst nicht erfasst worden .wäre (Protokoll 3 58). Man übersah, dass man da.mit eine Fassurig wählte, die sich mit der Um- schreibung des ausgeieichneten Raubes nicht reimte, erblickten doch die Vorentwürfe schon von Anfang an in der Drohung « mit dem Tode >> einen Grund zur schär- feren Bestrafung.

2. - Die Vorinstanz versucht, der Ziffer 1 und 2 des ·Art. 139 dadurch einen vernünftigen Sinn zu geben, dass dip Drohung mit dem Tode den Raub nur dann quali- fizieren ·soll, wenn der Täter sie. wahr zu machen beab- siohtigt, Allein dieser Lösung steht entgegen, dass die

ISS Strafgesetzbuch. No 18. zweite Expertenkommission einen Antrag, die Drohung mit dem Tode als qualifizierendes Merkmal zu streichen, weil. es Fälle gebe, wo sie nicht l'rnst gemeint sei, ablehnte, wie sie auch den Antrag, nur die « ernsthafte » Drohung mit dem Tode als Erschwerungsgrund anzuerkennen, ver- warf (Protokoll 2 302, 307). Auch in allen anderen Fällen, in denen das Strafgesetzbuch ~ine Drohung strafbar erklärt (z.B. Art. 156, 180, 181), wird nicht verlangt, dass der Täter die Absicht hatte, sie wahr zu machen. Sie maoht strafbar wegen der Wirkung, die sie auf das Opfer hat. Zudem köI\Ute der Täter sioh der verdienten Strafe für ausgezeichneten Raub leicht dadurch entziehen, dass er die Absicht, den mit dem Tode Bedrohten wirklich umzu- bringen, bestritte. In Fällen, in denen er es objektiv in $r Hand hatte, die Drohung ·zu verwirklichen, wo also das Leben des Bedrohten einzig von der G~ des Räu- bers abhing, wäre das stossend. Wenn hingegen die Dro- hung nicht ausführbar war, weil der Täter die Mittel da.zu nicht hatte, ist umgekehrt die Schuld verhältnismässig so gering, dass sich das hohe Mindestmaas von fünf Jahren Zuchthaus nicht rechtfertigt. Der Täter, der dem Opfer bloss durch Täuschung, Überraschung und dergleichen Todesangst einjagt, obschon er· zum· vornherein nicht in der Lage ist, es zu töten, ist auch nicht so gefährlich wie einer, der es in der Hand hat, die Drohung zu verwirk- lichen. Dass aber Art. 139 Zifi. 2 als eine nur gegen beson- ders gefährliche Täter gerichtete Bestimmung aufgefasst wurde, ergibt sich daraus, dass sie, nachdem sie in Abs. 2 und 3 Beispiele aufgezählt hat, in Abs. 4 allgemein ausge- zeichneten Raub annimmt, wenn er « auf an4ere Weise die besondere Gefährlichkeit des Täters o:ffenbarl ». Fälle, in denen der Räuber das· Opfer zwar mit dem Tode be- droht hat, die Drohung aber nicht ausführbar war, sind daher nur als einfacher Raub zu ahnden.

3. - Der Beschwerdegegner war zum vom.herein nicht in der Lage, seine Drohung zu verwirklichen, da. seine Schusswaffe nicht gebrauchsfähig und nicht geladen war 1 Strafgesetzbuch. No 19. 69 und er übrigens auch keine Munition bei sich hatte. Sein Raubversuch ist daher mit Recht nach Art. 139 Zifi. 1 bestraft worden. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

19. Urteil des Kassationshofes vom 21. Juni 1946 i. S. Schmid gegen Staubalteramt Luzem-Stadt.

1. Art. 143 StGB,_ Sachentziehung. Dieses Vergehen kann auch an Sachen begangen werden, die der Täter schon in Gewahr- sam hat. Es besteht in diesem Fall darin, dass er wie ein Eigen- tümer über die Sa.ehe verfügt. Au.~enommen sind die Fälle, die unter Art. 145 StGB (Sachbeschädigung} fallen.

2. An. 13 Aba. 1 StGB. Wann ist der Richter verpßichtet, den Geisteszustand des Beschuldigten untersuchen zu lassen ?

1. An. 143 OP, Soustraotion awM de88ein d'enrichiasemem. Ce delit peut aussi ~tre commis a 1'6ga.rd de choses que l'auteur a deja\ en sa possession. Dans ce cas, l'infraction consiste en ce que le possesseur dispose de la. chose comme fera.it un proprietaire. Sont reserves les cas qui appellent l'application de l'art. 145 CP (domma.ges a la. propriete).

2. An. 13 al,. 1 OP. Quand le juge est-il tenu de faire .examiner l'etat mental de l'inculpe f .

1. An. 143 OP, Sottraziune aenza 'fi,ne di lucro, Questo rea.to puo essere commesso anche per cose ehe sono gia in possesso del- l'autore. In questo ca.so il reato consiste nel fatto ehe il posses- sore dispone della cosa. come se fosse il proprietario. Sono riservati i casi cui torna. applica.bile l'a.rt. 145 CP (da.nneggia.- mento).

2. Art. 13 cp. 1 OP. Quando il giudice e tenuto a fa.r esa.mina.re lo stato mentale dell'imputato f A.. - Dr. Sohmid arbeitete im Bureau des Dr. Heller. Von Ende Juni 1944 an erschien er nicht mehr zur Arbeit und weigerte sich, vier anvertraute Schlüssel zu den Wohn- und Bureauräumen und zur Geldkassette seines Arbeitgebers herauszugeben, ehe ihm dieser ein Dienst- zeugnis ausgestellt und einen streitigen Lohnbetrag aus- bezahlt haben werde. Dr. Heller stellte deswegen gegen Dr. Schmid Strafantrag wegen Saohentziehung. Im Verlaufe des Verfahrens forderte der Amtsstatt-