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BG.2007.19

Bundesstrafgericht · 2007-12-19 · Deutsch CH

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt

A. Am 27. Mai 1999 bezahlte die A. AG mit Sitz in Z. (ab 7. Juni 2000 B. AG mit Sitz in Y.; act. D 5/9), von ihrem Konto bei der Bank C. SA in X. den Be- trag von CHF 36'130'220.05 an die D. SA mit Sitz in W. (act. D 5/13) auf deren Konto bei der Bank E. in V. Auf dem Zahlungsauftrag der A. AG er- scheinen F. und G. als Unterzeichnende (act. D 5/28 und D 5/29). Bei der A. AG wurde diese Zahlung dem Rückstellungskonto für Rechteerwerbsko- sten gutgeschrieben, bei der D. SA entsprechend belastet (act. D 6/3).

B. Zwischen dem 3. Juni 1999 und dem 19. Juli 2000 wurden vom obigen Konto der D. SA zahlreiche Einzelbeträge auf Konten von H. in Y. überwie- sen (total CHF 3'200'000.00 und $ 1'620'000.00; act. 1 S. 6), und von die- sen Konten in zeitlich korrelierenden Abständen bar abgehoben (total CHF 3'070'000.00 und $ 1'360'000.00; act. 1 S. 6). H. händigte die abge- hobenen Beträge gemäss seinen Angaben bar an F. aus (act. D 3/12 S. 4).

C. Nachdem die B. AG (früher A. AG) den Sitz nach Y. verlegt und dort gegen Ende 2000 in Konkurs gegangen war, erhob sie am 20. Mai 2003 wegen der Transaktion gemäss Lit. A. eine Anfechtungsklage gegen die D. SA und weitere Beklagte, darunter auch F. (act. D 5/2). Am 27. Februar 2004 wur- de zwischen der Konkursverwaltung der B. AG im Konkurs und F. ein Ver- gleich abgeschlossen, wonach F. sich verpflichtete, einen Vergleichsbetrag von CHF 2'500'000.00 zu bezahlen; die Konkursverwaltung ihrerseits ver- zichtete mit dem Vergleich einerseits auf die Klageforderungen gegen sämtliche Beklagte, ausserdem aber auch auf zahlreiche weitere Forde- rungen unter anderem gegen Personen, welche keine Verfahrensparteien waren (act. D 8/7). Die Zahlung von CHF 2'500'000.00 erfolgte am

17. März 2004 auf das Konto der I. in Liq. bei der Bank J. und wurde von K. geleistet (act. D 8/16). Dieser hatte den Betrag über ein Treuhandkonto bei einer Bank in U. erhalten. Der Betrag wurde dort mit Beträgen bereitge- stellt, die aus Konten von Angehörigen der Familie L. bzw. M. in ZZ. stammten (act. 1 S. 4f).

D. Am 8. August 2005 eröffnete das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug unter der Nr. 1 eine Untersuchung gegen Unbekannt wegen ungetreu- er Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) zum Nachteil der N., nachdem be- reits umfangreiche, von den Konkursen der B. AG und der I. AG ausge- hende und somit mit der N. zusammenhängende Strafverfahren geführt und abgeschlossen worden waren. Gemäss den Ausführungen des Ge-

- 3 -

suchstellers wurden seit der Eröffnung der vorliegenden Untersuchung bis zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beim Bundesstrafgericht (fast 2 Jahre) ausschliesslich die für die Festlegung des Gerichtsstandes we- sentlichen Tatsachen erhoben (act. 1 S. 2f).

E. Nachdem das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug zur Überzeugung gekommen war, für die Verfolgung der Delikte zulasten der N. sei der Kan- ton Zug nicht zuständig, wurde an den Kanton Zürich eine entsprechende Gerichtsstandsanfrage gestellt (act. HD 3/1); diese wurde durch die Staats- anwaltschaft III. des Kantons Zürich abgelehnt (act. HD 3/2), weshalb das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug am 17. Juli 2007 beim Bundes- strafgericht gestützt auf Art. 345 StGB ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes einreichte (act. 1).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die kantonalen Behörden sind nach ihren internen Zustän- digkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu ver- treten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.).

1.2 Der Gesuchsteller hat mit Schreiben vom 15. Juni 2007 dem Gesuchsgeg- ner den Sachverhalt ausführlich geschildert und eine entsprechende Ge- richtsstandsanfrage gestellt (act. HD 3/1). Der Gesuchsgegner prüfte die Anfrage und lehnte die Verfahrensübernahme schliesslich mit eingehender Begründung am 4. Juli 2007 ab (act. HD 3/2). Damit kann der Meinungs- austausch als abgeschlossen und erfolglos erachtet werden, auch wenn dem Gesuchsgegner, wie er in seiner Eingabe vom 8. August 2007 (act. 6

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S. 3) ausführt, nicht sämtliche Akten zur Verfügung standen. Offenbar war der Gesuchsgegner in der Lage, gestützt auf die vorgelegten – und gemäss dem Gesuchsteller einzig verfahrensrelevanten – Akten seine Meinung zu bilden. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben kei- nen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist somit einzutre- ten.

2.

2.1 Vorliegend hat der Gesuchsteller im Zusammenhang mit den Konkursen über die B. AG und die I. AG in Y. im Zeitraum von 2001 bis 2005 mehrere Konkursdelikte untersucht und zur Anklage gebracht. In diesem Zusam- menhang, und zwar aufgrund einer Vergleichsvereinbarung, welche die au- sserordentliche Konkursverwaltung mit F. abschloss und vollzog, entstand der Verdacht, die N. könnte – offenbar durch den Vollzug des Vergleiches - in strafrechtlich vorwerfbarer Art und Weise geschädigt worden sein. Am 8. August 2005 wurde deshalb vom Gesuchsteller eine separate Strafunter- suchung gegen Unbekannt eröffnet. Anschliessend wurden zahlreiche Un- tersuchungshandlungen inklusive Zwangsmassnahmen auch ausserhalb des Kantonsgebietes des Gesuchstellers und im Ausland durchgeführt. Auf diese Weise ermittelte der Gesuchsteller die unter „Sachverhalt“ erwähnten Tatsachen (Zahlung A. AG – B. AG, Zahlungen B. AG – H. – F., Zahlung M./L.– K. – I. im Konkurs) und erachtet sie als für das Verfahren relevant, wobei sich unbestrittenermassen gewisse dieser Sachverhalte im Kantons- gebiet des Gesuchstellers abspielten. Unklar bleibt, welche der Sachverhal- te als strafbare Tatbeiträge an die geltend gemachte ungetreue Geschäfts- besorgung (Art. 158 StGB) in Frage kommen - und damit eventuell ge- richtsstandsrelevant sind - und unbestimmt bleibt aufgrund der Vorbringen des Gesuchstellers auch die Identität des oder der Täter. Folgerichtig wird die Untersuchung nach wie vor gegen Unbekannt geführt.

2.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 340 Abs. 1 StGB). Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 340 Abs. 2 StGB).

Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbstständig straf- bare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit (von de-

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nen eigentlich jede einen bestimmten Tatbestand erfüllen würde) durch ihre gesetzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder ban- denmässiges Delikt oder Dauerdelikt) oder durch Lehre bzw. frühere Rechtsprechung (fortgesetztes Delikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleichartigen Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach Art. 340 StGB, sofern nicht gestützt auf Art. 262 und 263 BStP aus wichtigen Grün- den (z.B. weil das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit in einem ande- ren Kanton liegt als in jenem, in dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde) von diesem Gerichtsstand abgewichen wird (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 83 m.w.H.). Gemäss Art. 262 und 263 BStP kann bei mehreren Straftaten oder bei Teilnahme vom gesetzlichen Gerichtsstand ausnahms- weise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Grün- den gerechtfertigt sein. Nach Gerichtspraxis und Lehre sind die Art. 262 und 263 BStP analog bei allen Gerichtsstandsstreitigkeiten anwendbar (TPF BG.2005.8 vom 18. Mai 2005; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 423 und N. 428). Voraussetzung für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist aber stets, dass in jenem Kanton, dessen Gerichtsstand bejaht werden soll, ein örtlicher Anknüpfungspunkt für das fragliche Delikt besteht (BGE 120 IV 280, 281 E. 2b; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 428).

2.3 Die vom Gesuchsteller festgestellten Sachverhalte lassen es nicht zu, ab- schliessend festzustellen, ob überhaupt eine Straftat begangen wurde, ob es mehrere Straftaten waren, ob eine oder mehrere Personen daran betei- ligt waren, und wo dies geschah. Bekannt sind lediglich Handlungsbeiträge an verschiedenen Orten, unter anderem auf dem Gebiet des Gesuchstel- lers und des Gesuchsgegners. In dieser Situation kann im heutigen Zeit- punkt davon ausgegangen werden, dass Tathandlungen an mehreren Or- ten ausgeführt wurden, weshalb sich gemäss Art. 340 Abs. 2 StGB der Ge- richtsstand zumindest so lange in Y. befindet, bis nähere Einzelheiten fest- stehen.

2.4 Sollte sich im Verlaufe der weiteren Untersuchungen herausstellen, dass genügend Anhaltspunkte für einen (ausschliesslichen) Gerichtsstand an ei- nem anderen Ort bestehen, so steht es dem Gesuchsteller frei, erneut eine Verfahrensabtretung anzustreben. Allerdings würde dann die Frage geklärt werden müssen, ob sich nicht insbesondere aus prozessökonomischen

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Gründen eine Beibehaltung des Gerichtsstandes in Y. aufdrängt (Art. 262 und 263 BStP).

3. Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund, den Kantonen oder den Gemeinden in der Regel keine Gerichtskosten auf- erlegt werden. Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der all- gemeinen Regel nicht auf, weshalb dem Gesuchsteller keine Kosten aufer- legt werden.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 März 2004 auf das Konto der I. in Liq. bei der Bank J. und wurde von K. geleistet (act. D 8/16). Dieser hatte den Betrag über ein Treuhandkonto bei einer Bank in U. erhalten. Der Betrag wurde dort mit Beträgen bereitge- stellt, die aus Konten von Angehörigen der Familie L. bzw. M. in ZZ. stammten (act. 1 S. 4f).

D. Am 8. August 2005 eröffnete das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug unter der Nr. 1 eine Untersuchung gegen Unbekannt wegen ungetreu- er Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) zum Nachteil der N., nachdem be- reits umfangreiche, von den Konkursen der B. AG und der I. AG ausge- hende und somit mit der N. zusammenhängende Strafverfahren geführt und abgeschlossen worden waren. Gemäss den Ausführungen des Ge-

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suchstellers wurden seit der Eröffnung der vorliegenden Untersuchung bis zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beim Bundesstrafgericht (fast 2 Jahre) ausschliesslich die für die Festlegung des Gerichtsstandes we- sentlichen Tatsachen erhoben (act. 1 S. 2f).

E. Nachdem das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug zur Überzeugung gekommen war, für die Verfolgung der Delikte zulasten der N. sei der Kan- ton Zug nicht zuständig, wurde an den Kanton Zürich eine entsprechende Gerichtsstandsanfrage gestellt (act. HD 3/1); diese wurde durch die Staats- anwaltschaft III. des Kantons Zürich abgelehnt (act. HD 3/2), weshalb das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug am 17. Juli 2007 beim Bundes- strafgericht gestützt auf Art. 345 StGB ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes einreichte (act. 1).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die kantonalen Behörden sind nach ihren internen Zustän- digkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu ver- treten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.).

1.2 Der Gesuchsteller hat mit Schreiben vom 15. Juni 2007 dem Gesuchsgeg- ner den Sachverhalt ausführlich geschildert und eine entsprechende Ge- richtsstandsanfrage gestellt (act. HD 3/1). Der Gesuchsgegner prüfte die Anfrage und lehnte die Verfahrensübernahme schliesslich mit eingehender Begründung am 4. Juli 2007 ab (act. HD 3/2). Damit kann der Meinungs- austausch als abgeschlossen und erfolglos erachtet werden, auch wenn dem Gesuchsgegner, wie er in seiner Eingabe vom 8. August 2007 (act. 6

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S. 3) ausführt, nicht sämtliche Akten zur Verfügung standen. Offenbar war der Gesuchsgegner in der Lage, gestützt auf die vorgelegten – und gemäss dem Gesuchsteller einzig verfahrensrelevanten – Akten seine Meinung zu bilden. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben kei- nen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist somit einzutre- ten.

2.

2.1 Vorliegend hat der Gesuchsteller im Zusammenhang mit den Konkursen über die B. AG und die I. AG in Y. im Zeitraum von 2001 bis 2005 mehrere Konkursdelikte untersucht und zur Anklage gebracht. In diesem Zusam- menhang, und zwar aufgrund einer Vergleichsvereinbarung, welche die au- sserordentliche Konkursverwaltung mit F. abschloss und vollzog, entstand der Verdacht, die N. könnte – offenbar durch den Vollzug des Vergleiches - in strafrechtlich vorwerfbarer Art und Weise geschädigt worden sein. Am 8. August 2005 wurde deshalb vom Gesuchsteller eine separate Strafunter- suchung gegen Unbekannt eröffnet. Anschliessend wurden zahlreiche Un- tersuchungshandlungen inklusive Zwangsmassnahmen auch ausserhalb des Kantonsgebietes des Gesuchstellers und im Ausland durchgeführt. Auf diese Weise ermittelte der Gesuchsteller die unter „Sachverhalt“ erwähnten Tatsachen (Zahlung A. AG – B. AG, Zahlungen B. AG – H. – F., Zahlung M./L.– K. – I. im Konkurs) und erachtet sie als für das Verfahren relevant, wobei sich unbestrittenermassen gewisse dieser Sachverhalte im Kantons- gebiet des Gesuchstellers abspielten. Unklar bleibt, welche der Sachverhal- te als strafbare Tatbeiträge an die geltend gemachte ungetreue Geschäfts- besorgung (Art. 158 StGB) in Frage kommen - und damit eventuell ge- richtsstandsrelevant sind - und unbestimmt bleibt aufgrund der Vorbringen des Gesuchstellers auch die Identität des oder der Täter. Folgerichtig wird die Untersuchung nach wie vor gegen Unbekannt geführt.

2.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 340 Abs. 1 StGB). Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 340 Abs. 2 StGB).

Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbstständig straf- bare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit (von de-

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nen eigentlich jede einen bestimmten Tatbestand erfüllen würde) durch ihre gesetzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder ban- denmässiges Delikt oder Dauerdelikt) oder durch Lehre bzw. frühere Rechtsprechung (fortgesetztes Delikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleichartigen Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach Art. 340 StGB, sofern nicht gestützt auf Art. 262 und 263 BStP aus wichtigen Grün- den (z.B. weil das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit in einem ande- ren Kanton liegt als in jenem, in dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde) von diesem Gerichtsstand abgewichen wird (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 83 m.w.H.). Gemäss Art. 262 und 263 BStP kann bei mehreren Straftaten oder bei Teilnahme vom gesetzlichen Gerichtsstand ausnahms- weise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Grün- den gerechtfertigt sein. Nach Gerichtspraxis und Lehre sind die Art. 262 und 263 BStP analog bei allen Gerichtsstandsstreitigkeiten anwendbar (TPF BG.2005.8 vom 18. Mai 2005; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 423 und N. 428). Voraussetzung für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist aber stets, dass in jenem Kanton, dessen Gerichtsstand bejaht werden soll, ein örtlicher Anknüpfungspunkt für das fragliche Delikt besteht (BGE 120 IV 280, 281 E. 2b; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 428).

2.3 Die vom Gesuchsteller festgestellten Sachverhalte lassen es nicht zu, ab- schliessend festzustellen, ob überhaupt eine Straftat begangen wurde, ob es mehrere Straftaten waren, ob eine oder mehrere Personen daran betei- ligt waren, und wo dies geschah. Bekannt sind lediglich Handlungsbeiträge an verschiedenen Orten, unter anderem auf dem Gebiet des Gesuchstel- lers und des Gesuchsgegners. In dieser Situation kann im heutigen Zeit- punkt davon ausgegangen werden, dass Tathandlungen an mehreren Or- ten ausgeführt wurden, weshalb sich gemäss Art. 340 Abs. 2 StGB der Ge- richtsstand zumindest so lange in Y. befindet, bis nähere Einzelheiten fest- stehen.

2.4 Sollte sich im Verlaufe der weiteren Untersuchungen herausstellen, dass genügend Anhaltspunkte für einen (ausschliesslichen) Gerichtsstand an ei- nem anderen Ort bestehen, so steht es dem Gesuchsteller frei, erneut eine Verfahrensabtretung anzustreben. Allerdings würde dann die Frage geklärt werden müssen, ob sich nicht insbesondere aus prozessökonomischen

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Gründen eine Beibehaltung des Gerichtsstandes in Y. aufdrängt (Art. 262 und 263 BStP).

3. Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund, den Kantonen oder den Gemeinden in der Regel keine Gerichtskosten auf- erlegt werden. Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der all- gemeinen Regel nicht auf, weshalb dem Gesuchsteller keine Kosten aufer- legt werden.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Behörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die Unbe- kannt zur Last gelegten strafbaren Handlungen zum Nachteil der N. zu ver- folgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 19. Dezember 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

KANTON ZUG, Untersuchungsrichteramt des Kan- tons Zug,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2007.19

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Sachverhalt:

A. Am 27. Mai 1999 bezahlte die A. AG mit Sitz in Z. (ab 7. Juni 2000 B. AG mit Sitz in Y.; act. D 5/9), von ihrem Konto bei der Bank C. SA in X. den Be- trag von CHF 36'130'220.05 an die D. SA mit Sitz in W. (act. D 5/13) auf deren Konto bei der Bank E. in V. Auf dem Zahlungsauftrag der A. AG er- scheinen F. und G. als Unterzeichnende (act. D 5/28 und D 5/29). Bei der A. AG wurde diese Zahlung dem Rückstellungskonto für Rechteerwerbsko- sten gutgeschrieben, bei der D. SA entsprechend belastet (act. D 6/3).

B. Zwischen dem 3. Juni 1999 und dem 19. Juli 2000 wurden vom obigen Konto der D. SA zahlreiche Einzelbeträge auf Konten von H. in Y. überwie- sen (total CHF 3'200'000.00 und $ 1'620'000.00; act. 1 S. 6), und von die- sen Konten in zeitlich korrelierenden Abständen bar abgehoben (total CHF 3'070'000.00 und $ 1'360'000.00; act. 1 S. 6). H. händigte die abge- hobenen Beträge gemäss seinen Angaben bar an F. aus (act. D 3/12 S. 4).

C. Nachdem die B. AG (früher A. AG) den Sitz nach Y. verlegt und dort gegen Ende 2000 in Konkurs gegangen war, erhob sie am 20. Mai 2003 wegen der Transaktion gemäss Lit. A. eine Anfechtungsklage gegen die D. SA und weitere Beklagte, darunter auch F. (act. D 5/2). Am 27. Februar 2004 wur- de zwischen der Konkursverwaltung der B. AG im Konkurs und F. ein Ver- gleich abgeschlossen, wonach F. sich verpflichtete, einen Vergleichsbetrag von CHF 2'500'000.00 zu bezahlen; die Konkursverwaltung ihrerseits ver- zichtete mit dem Vergleich einerseits auf die Klageforderungen gegen sämtliche Beklagte, ausserdem aber auch auf zahlreiche weitere Forde- rungen unter anderem gegen Personen, welche keine Verfahrensparteien waren (act. D 8/7). Die Zahlung von CHF 2'500'000.00 erfolgte am

17. März 2004 auf das Konto der I. in Liq. bei der Bank J. und wurde von K. geleistet (act. D 8/16). Dieser hatte den Betrag über ein Treuhandkonto bei einer Bank in U. erhalten. Der Betrag wurde dort mit Beträgen bereitge- stellt, die aus Konten von Angehörigen der Familie L. bzw. M. in ZZ. stammten (act. 1 S. 4f).

D. Am 8. August 2005 eröffnete das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug unter der Nr. 1 eine Untersuchung gegen Unbekannt wegen ungetreu- er Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) zum Nachteil der N., nachdem be- reits umfangreiche, von den Konkursen der B. AG und der I. AG ausge- hende und somit mit der N. zusammenhängende Strafverfahren geführt und abgeschlossen worden waren. Gemäss den Ausführungen des Ge-

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suchstellers wurden seit der Eröffnung der vorliegenden Untersuchung bis zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beim Bundesstrafgericht (fast 2 Jahre) ausschliesslich die für die Festlegung des Gerichtsstandes we- sentlichen Tatsachen erhoben (act. 1 S. 2f).

E. Nachdem das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug zur Überzeugung gekommen war, für die Verfolgung der Delikte zulasten der N. sei der Kan- ton Zug nicht zuständig, wurde an den Kanton Zürich eine entsprechende Gerichtsstandsanfrage gestellt (act. HD 3/1); diese wurde durch die Staats- anwaltschaft III. des Kantons Zürich abgelehnt (act. HD 3/2), weshalb das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug am 17. Juli 2007 beim Bundes- strafgericht gestützt auf Art. 345 StGB ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes einreichte (act. 1).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die kantonalen Behörden sind nach ihren internen Zustän- digkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu ver- treten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.).

1.2 Der Gesuchsteller hat mit Schreiben vom 15. Juni 2007 dem Gesuchsgeg- ner den Sachverhalt ausführlich geschildert und eine entsprechende Ge- richtsstandsanfrage gestellt (act. HD 3/1). Der Gesuchsgegner prüfte die Anfrage und lehnte die Verfahrensübernahme schliesslich mit eingehender Begründung am 4. Juli 2007 ab (act. HD 3/2). Damit kann der Meinungs- austausch als abgeschlossen und erfolglos erachtet werden, auch wenn dem Gesuchsgegner, wie er in seiner Eingabe vom 8. August 2007 (act. 6

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S. 3) ausführt, nicht sämtliche Akten zur Verfügung standen. Offenbar war der Gesuchsgegner in der Lage, gestützt auf die vorgelegten – und gemäss dem Gesuchsteller einzig verfahrensrelevanten – Akten seine Meinung zu bilden. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben kei- nen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist somit einzutre- ten.

2.

2.1 Vorliegend hat der Gesuchsteller im Zusammenhang mit den Konkursen über die B. AG und die I. AG in Y. im Zeitraum von 2001 bis 2005 mehrere Konkursdelikte untersucht und zur Anklage gebracht. In diesem Zusam- menhang, und zwar aufgrund einer Vergleichsvereinbarung, welche die au- sserordentliche Konkursverwaltung mit F. abschloss und vollzog, entstand der Verdacht, die N. könnte – offenbar durch den Vollzug des Vergleiches - in strafrechtlich vorwerfbarer Art und Weise geschädigt worden sein. Am 8. August 2005 wurde deshalb vom Gesuchsteller eine separate Strafunter- suchung gegen Unbekannt eröffnet. Anschliessend wurden zahlreiche Un- tersuchungshandlungen inklusive Zwangsmassnahmen auch ausserhalb des Kantonsgebietes des Gesuchstellers und im Ausland durchgeführt. Auf diese Weise ermittelte der Gesuchsteller die unter „Sachverhalt“ erwähnten Tatsachen (Zahlung A. AG – B. AG, Zahlungen B. AG – H. – F., Zahlung M./L.– K. – I. im Konkurs) und erachtet sie als für das Verfahren relevant, wobei sich unbestrittenermassen gewisse dieser Sachverhalte im Kantons- gebiet des Gesuchstellers abspielten. Unklar bleibt, welche der Sachverhal- te als strafbare Tatbeiträge an die geltend gemachte ungetreue Geschäfts- besorgung (Art. 158 StGB) in Frage kommen - und damit eventuell ge- richtsstandsrelevant sind - und unbestimmt bleibt aufgrund der Vorbringen des Gesuchstellers auch die Identität des oder der Täter. Folgerichtig wird die Untersuchung nach wie vor gegen Unbekannt geführt.

2.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 340 Abs. 1 StGB). Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 340 Abs. 2 StGB).

Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbstständig straf- bare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit (von de-

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nen eigentlich jede einen bestimmten Tatbestand erfüllen würde) durch ihre gesetzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder ban- denmässiges Delikt oder Dauerdelikt) oder durch Lehre bzw. frühere Rechtsprechung (fortgesetztes Delikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleichartigen Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach Art. 340 StGB, sofern nicht gestützt auf Art. 262 und 263 BStP aus wichtigen Grün- den (z.B. weil das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit in einem ande- ren Kanton liegt als in jenem, in dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde) von diesem Gerichtsstand abgewichen wird (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 83 m.w.H.). Gemäss Art. 262 und 263 BStP kann bei mehreren Straftaten oder bei Teilnahme vom gesetzlichen Gerichtsstand ausnahms- weise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Grün- den gerechtfertigt sein. Nach Gerichtspraxis und Lehre sind die Art. 262 und 263 BStP analog bei allen Gerichtsstandsstreitigkeiten anwendbar (TPF BG.2005.8 vom 18. Mai 2005; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 423 und N. 428). Voraussetzung für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist aber stets, dass in jenem Kanton, dessen Gerichtsstand bejaht werden soll, ein örtlicher Anknüpfungspunkt für das fragliche Delikt besteht (BGE 120 IV 280, 281 E. 2b; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 428).

2.3 Die vom Gesuchsteller festgestellten Sachverhalte lassen es nicht zu, ab- schliessend festzustellen, ob überhaupt eine Straftat begangen wurde, ob es mehrere Straftaten waren, ob eine oder mehrere Personen daran betei- ligt waren, und wo dies geschah. Bekannt sind lediglich Handlungsbeiträge an verschiedenen Orten, unter anderem auf dem Gebiet des Gesuchstel- lers und des Gesuchsgegners. In dieser Situation kann im heutigen Zeit- punkt davon ausgegangen werden, dass Tathandlungen an mehreren Or- ten ausgeführt wurden, weshalb sich gemäss Art. 340 Abs. 2 StGB der Ge- richtsstand zumindest so lange in Y. befindet, bis nähere Einzelheiten fest- stehen.

2.4 Sollte sich im Verlaufe der weiteren Untersuchungen herausstellen, dass genügend Anhaltspunkte für einen (ausschliesslichen) Gerichtsstand an ei- nem anderen Ort bestehen, so steht es dem Gesuchsteller frei, erneut eine Verfahrensabtretung anzustreben. Allerdings würde dann die Frage geklärt werden müssen, ob sich nicht insbesondere aus prozessökonomischen

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Gründen eine Beibehaltung des Gerichtsstandes in Y. aufdrängt (Art. 262 und 263 BStP).

3. Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund, den Kantonen oder den Gemeinden in der Regel keine Gerichtskosten auf- erlegt werden. Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der all- gemeinen Regel nicht auf, weshalb dem Gesuchsteller keine Kosten aufer- legt werden.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Behörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die Unbe- kannt zur Last gelegten strafbaren Handlungen zum Nachteil der N. zu ver- folgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 20. Dezember 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.