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BG.2007.7

Bundesstrafgericht · 2007-04-27 · Deutsch CH

Bestimmung des Gerichtsstandes i. S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP)

Sachverhalt

A. Am 15. Juli 2006 meldete B. bei der Kantonspolizei Luzern, dass ihr in Z. (Kt. LU) parkierter PW zerkratzt worden sei und stellte Strafantrag gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung (act. 1.8 und act. 1.9). Am 2. August 2006 erstattete B. erneut bei der Kantonspolizei Luzern Strafantrag wegen Sachbeschädigung, da wiederum eine unbekannte Täterschaft ihr Fahr- zeug zerkratzt habe (act. 1.10 und act. 1.11). In der Folge wurde die Woh- nung von A. als Tatverdächtiger durchsucht (act. 1.13). An einem Hemd von A. wurden Farbspuren vom Fahrzeug von B. gefunden. Am 22. August 2006 wurde A. festgenommen (act. 1.14). Am 18. September 2006 erhob B. beim Amtsstatthalteramt Luzern Strafanzeige gegen A. wegen Ehrver- letzung (act. 1.15). Sie macht geltend, A. habe ihr und Dritten gegenüber ehrverletzende Äusserungen ausgestossen. Am 18. Dezember 2006 erhob B. beim Amtsstatthalteramt Luzern eine Strafanzeige gegen A. wegen Nö- tigung/“Stalking“ (act. 1.16). A. habe ihren Sohn sowie ihre Kollegin gefähr- det, indem er jeweils mit seinem Fahrzeug auf diese zugefahren und erst im letzten Moment ausgewichen sei.

B. Am 6. Oktober 2006 stellte B. bei der Kantonspolizei Zug gegen A. Strafan- trag wegen Sachbeschädigung (act. 1.5). A. soll in Y. (Kt. Zug) absichtlich eine Kollision mit ihrem Fahrzeug verursacht haben. Dem Rapport der Zu- ger Kantonspolizei vom 9. Oktober 2006 ist zu entnehmen, dass gegen A. Anzeige wegen Nötigung, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz erstattet wurde (act. 1.1).

C. Am 14. November 2006 hat das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug dem Amtsstatthalteramt Luzern die Verfahrensakten übermittelt mit dem Ersuchen, gestützt auf Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (neu: Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB) die Zuständigkeit für die im Kanton Zug gegen A. eröffneten Verfahren wegen Nötigung, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz anzuerkennen (act. 1.18). Am 6. Dezember 2006 hat das Amtsstatthalteramt Luzern dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug die Akten retourniert mit dem Antrag, der Kanton Zug sei ge- stützt auf Art. 350 Ziff. 1 StGB (neu: Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB) für die Beurteilung der gesamten gegen A. vorgeworfenen Anschuldigungen zu- ständig (act. 1.19). Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug und das Amtsstatthalteramt Luzern konnten in der Folge keine Einigung über die Zuständigkeit erzielen (act. 1.20 - act. 1.24).

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D. Mit Gesuch vom 18. April 2007 gelangt das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei der Kanton Luzern für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen, unter Kostenfolge zu Lasten des Kantons Luzern (act. 1). Zur Begründung wird geltend gemacht, die A. im Kanton Zug vorgeworfenen strafbaren Handlungen wegen Nötigung, Sachbeschädigung und Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz beinhalten als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Die im Kanton Luzern zu untersuchenden strafbaren Handlungen wegen Sachbe- schädigung, Ehrverletzung und Nötigung/“Stalking“ seien mit der gleichen Höchststrafe bedroht. Gestützt auf Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB seien die Behörden zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben worden sei. B. habe im Kanton Luzern am 15. Juli 2006 und am 2. August 2006 Straf- antrag gestellt. Der Strafantrag im Kanton Zug sei von B. am 6. Oktober 2006 gestellt worden. Infolgedessen sei für die Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen der Kanton Luzern zustän- dig.

E. In seiner Gesuchsantwort vom 23. April 2007 anerkennt die Staatsanwalt- schaft des Kantons Luzern die Zuständigkeit des Kantons Luzern für das Strafverfahren gegen A. (act. 2).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die kantonalen Behörden sind nach ihren internen Zustän- digkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten

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ihre Kantone vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu ver- treten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.).

1.2 Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner haben als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaus- tausch betreffend die interkantonale Gerichtsstandsstreitigkeit durchge- führt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

2.

2.1 Der Gesuchsgegner hat die Zuständigkeit des Kantons Luzern zur Verfol- gung und Beurteilung der A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer anerkannt. Eine nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich anerkannten Gerichtsstan- des ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig. Nachfolgend wird somit ausschliesslich geprüft, ob der Gesuchsgegner durch die Anerkennung des Gerichtsstandes allenfalls in willkürlicher Weise vom gesetzlichen Gerichts- stand abgewichen ist.

2.2 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Or- tes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB).

2.3 Die A. im Kanton Zug vorgeworfenen strafbaren Handlungen wegen Nöti- gung (Art. 181 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Wi- derhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Ziff. 2 SVG) ha- ben als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Im Kanton Luzern werden A. die Tatbestände der Sachbeschä- digung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Ehrverletzung (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) vorgeworfen. Die im Kanton Luzern vorgeworfe- nen Tatbestände von Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 181 StGB beinhalten ebenfalls eine Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jah- ren oder einer Geldstrafe. Somit ist in Anwendung von Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB entscheidend, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Die Strafverfolgung wurde im Kanton Luzern mit dem Strafantrag von B. vom

15. Juli 2006 angehoben. Einen weiteren Strafantrag stellte sie im Kanton Luzern am 2. August 2006. Im Kanton Zug wurde die Strafuntersuchung

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mit dem Strafantrag von B. vom 6. Oktober 2006 angehoben. Die Untersu- chung wurde somit zuerst im Kanton Luzern angehoben. Dies hat zur Kon- sequenz, dass gestützt auf Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB der Kanton Luzern zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Straftaten zustän- dig ist. Der Gesuchsgegner hat sich somit zu Recht mit dem Gesuch ein- verstanden erklärt.

3. Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund, den Kantonen oder den Gemeinden in der Regel keine Gerichtskosten auf- erlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis und, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesstrafgericht in An- spruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegen- heiten Beschwerde geführt worden ist. Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der allgemeinen Regel nicht auf, weshalb dem Gesuchs- gegner keine Kosten auferlegt werden.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

E. 1.2 Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner haben als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaus- tausch betreffend die interkantonale Gerichtsstandsstreitigkeit durchge- führt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

E. 2 StGB entscheidend, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Die Strafverfolgung wurde im Kanton Luzern mit dem Strafantrag von B. vom

15. Juli 2006 angehoben. Einen weiteren Strafantrag stellte sie im Kanton Luzern am 2. August 2006. Im Kanton Zug wurde die Strafuntersuchung

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mit dem Strafantrag von B. vom 6. Oktober 2006 angehoben. Die Untersu- chung wurde somit zuerst im Kanton Luzern angehoben. Dies hat zur Kon- sequenz, dass gestützt auf Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB der Kanton Luzern zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Straftaten zustän- dig ist. Der Gesuchsgegner hat sich somit zu Recht mit dem Gesuch ein- verstanden erklärt.

E. 2.1 Der Gesuchsgegner hat die Zuständigkeit des Kantons Luzern zur Verfol- gung und Beurteilung der A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer anerkannt. Eine nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich anerkannten Gerichtsstan- des ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig. Nachfolgend wird somit ausschliesslich geprüft, ob der Gesuchsgegner durch die Anerkennung des Gerichtsstandes allenfalls in willkürlicher Weise vom gesetzlichen Gerichts- stand abgewichen ist.

E. 2.2 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Or- tes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB).

E. 2.3 Die A. im Kanton Zug vorgeworfenen strafbaren Handlungen wegen Nöti- gung (Art. 181 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Wi- derhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Ziff. 2 SVG) ha- ben als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Im Kanton Luzern werden A. die Tatbestände der Sachbeschä- digung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Ehrverletzung (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) vorgeworfen. Die im Kanton Luzern vorgeworfe- nen Tatbestände von Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 181 StGB beinhalten ebenfalls eine Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jah- ren oder einer Geldstrafe. Somit ist in Anwendung von Art. 344 Abs. 1 Satz

E. 3 Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund, den Kantonen oder den Gemeinden in der Regel keine Gerichtskosten auf- erlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis und, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesstrafgericht in An- spruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegen- heiten Beschwerde geführt worden ist. Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der allgemeinen Regel nicht auf, weshalb dem Gesuchs- gegner keine Kosten auferlegt werden.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Behörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 27. April 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

KANTON ZUG,

Gesuchsteller

gegen

KANTON LUZERN,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i. S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2007.7

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Sachverhalt:

A. Am 15. Juli 2006 meldete B. bei der Kantonspolizei Luzern, dass ihr in Z. (Kt. LU) parkierter PW zerkratzt worden sei und stellte Strafantrag gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung (act. 1.8 und act. 1.9). Am 2. August 2006 erstattete B. erneut bei der Kantonspolizei Luzern Strafantrag wegen Sachbeschädigung, da wiederum eine unbekannte Täterschaft ihr Fahr- zeug zerkratzt habe (act. 1.10 und act. 1.11). In der Folge wurde die Woh- nung von A. als Tatverdächtiger durchsucht (act. 1.13). An einem Hemd von A. wurden Farbspuren vom Fahrzeug von B. gefunden. Am 22. August 2006 wurde A. festgenommen (act. 1.14). Am 18. September 2006 erhob B. beim Amtsstatthalteramt Luzern Strafanzeige gegen A. wegen Ehrver- letzung (act. 1.15). Sie macht geltend, A. habe ihr und Dritten gegenüber ehrverletzende Äusserungen ausgestossen. Am 18. Dezember 2006 erhob B. beim Amtsstatthalteramt Luzern eine Strafanzeige gegen A. wegen Nö- tigung/“Stalking“ (act. 1.16). A. habe ihren Sohn sowie ihre Kollegin gefähr- det, indem er jeweils mit seinem Fahrzeug auf diese zugefahren und erst im letzten Moment ausgewichen sei.

B. Am 6. Oktober 2006 stellte B. bei der Kantonspolizei Zug gegen A. Strafan- trag wegen Sachbeschädigung (act. 1.5). A. soll in Y. (Kt. Zug) absichtlich eine Kollision mit ihrem Fahrzeug verursacht haben. Dem Rapport der Zu- ger Kantonspolizei vom 9. Oktober 2006 ist zu entnehmen, dass gegen A. Anzeige wegen Nötigung, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz erstattet wurde (act. 1.1).

C. Am 14. November 2006 hat das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug dem Amtsstatthalteramt Luzern die Verfahrensakten übermittelt mit dem Ersuchen, gestützt auf Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (neu: Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB) die Zuständigkeit für die im Kanton Zug gegen A. eröffneten Verfahren wegen Nötigung, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz anzuerkennen (act. 1.18). Am 6. Dezember 2006 hat das Amtsstatthalteramt Luzern dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug die Akten retourniert mit dem Antrag, der Kanton Zug sei ge- stützt auf Art. 350 Ziff. 1 StGB (neu: Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB) für die Beurteilung der gesamten gegen A. vorgeworfenen Anschuldigungen zu- ständig (act. 1.19). Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug und das Amtsstatthalteramt Luzern konnten in der Folge keine Einigung über die Zuständigkeit erzielen (act. 1.20 - act. 1.24).

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D. Mit Gesuch vom 18. April 2007 gelangt das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei der Kanton Luzern für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen, unter Kostenfolge zu Lasten des Kantons Luzern (act. 1). Zur Begründung wird geltend gemacht, die A. im Kanton Zug vorgeworfenen strafbaren Handlungen wegen Nötigung, Sachbeschädigung und Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz beinhalten als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Die im Kanton Luzern zu untersuchenden strafbaren Handlungen wegen Sachbe- schädigung, Ehrverletzung und Nötigung/“Stalking“ seien mit der gleichen Höchststrafe bedroht. Gestützt auf Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB seien die Behörden zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben worden sei. B. habe im Kanton Luzern am 15. Juli 2006 und am 2. August 2006 Straf- antrag gestellt. Der Strafantrag im Kanton Zug sei von B. am 6. Oktober 2006 gestellt worden. Infolgedessen sei für die Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen der Kanton Luzern zustän- dig.

E. In seiner Gesuchsantwort vom 23. April 2007 anerkennt die Staatsanwalt- schaft des Kantons Luzern die Zuständigkeit des Kantons Luzern für das Strafverfahren gegen A. (act. 2).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die kantonalen Behörden sind nach ihren internen Zustän- digkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten

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ihre Kantone vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu ver- treten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.).

1.2 Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner haben als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaus- tausch betreffend die interkantonale Gerichtsstandsstreitigkeit durchge- führt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

2.

2.1 Der Gesuchsgegner hat die Zuständigkeit des Kantons Luzern zur Verfol- gung und Beurteilung der A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer anerkannt. Eine nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich anerkannten Gerichtsstan- des ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig. Nachfolgend wird somit ausschliesslich geprüft, ob der Gesuchsgegner durch die Anerkennung des Gerichtsstandes allenfalls in willkürlicher Weise vom gesetzlichen Gerichts- stand abgewichen ist.

2.2 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Or- tes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB).

2.3 Die A. im Kanton Zug vorgeworfenen strafbaren Handlungen wegen Nöti- gung (Art. 181 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Wi- derhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Ziff. 2 SVG) ha- ben als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Im Kanton Luzern werden A. die Tatbestände der Sachbeschä- digung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Ehrverletzung (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) vorgeworfen. Die im Kanton Luzern vorgeworfe- nen Tatbestände von Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 181 StGB beinhalten ebenfalls eine Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jah- ren oder einer Geldstrafe. Somit ist in Anwendung von Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB entscheidend, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Die Strafverfolgung wurde im Kanton Luzern mit dem Strafantrag von B. vom

15. Juli 2006 angehoben. Einen weiteren Strafantrag stellte sie im Kanton Luzern am 2. August 2006. Im Kanton Zug wurde die Strafuntersuchung

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mit dem Strafantrag von B. vom 6. Oktober 2006 angehoben. Die Untersu- chung wurde somit zuerst im Kanton Luzern angehoben. Dies hat zur Kon- sequenz, dass gestützt auf Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB der Kanton Luzern zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Straftaten zustän- dig ist. Der Gesuchsgegner hat sich somit zu Recht mit dem Gesuch ein- verstanden erklärt.

3. Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund, den Kantonen oder den Gemeinden in der Regel keine Gerichtskosten auf- erlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis und, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesstrafgericht in An- spruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegen- heiten Beschwerde geführt worden ist. Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der allgemeinen Regel nicht auf, weshalb dem Gesuchs- gegner keine Kosten auferlegt werden.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Behörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 27. April 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug - Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.