Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führt gegen A. eine Strafuntersu- chung wegen Betrugs gemäss Art. 146 StGB. Der Beschuldigte wird ver- dächtigt, vom Dezember 2015 bis Januar 2016 unter diversen Malen telefo- nisch oder per E-Mail im Namen der B. GmbH mit Domizil in Z. (Kt. BS) bei der C. AG mit Sitz in Y. (Kt. BE) Waren im Gesamtwert von Fr. 37‘054.93 bestellt zu haben. Er habe die Waren direkt an die D. AG in X. (Kt. BL) sen- den lassen (Verfahrensakten Kt. BE, N. 1 [Anzeigerapport inkl. Strafantrag]). Die Bezahlung der Waren sei nie erfolgt.
B. Mit Schreiben vom 30. März 2016 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft um Übernahme des Strafverfahrens gegen A., was von dieser mit Schreiben vom 11. April 2016 abgelehnt wurde (act. 1.1 f.).
C. In der Folge wandte sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Gerichtsstandsanfrage vom 14. April 2016 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und ersuchte diese, ihre Zuständigkeit anzuerkennen, was von letzterer mit Schreiben vom 21. April 2016 abgelehnt wurde (act. 1.3 f.).
D. Mit Schreiben vom 25. April 2016 richtete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erneut eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft um Übernahme des Strafverfahrens (act. 1.5). Die Erste Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft lehnte mit Schreiben vom
10. Mai 2016 die Übernahme des Strafverfahrens wiederum ab (act. 1.6).
E. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern forderte sodann mit Schreiben vom 19. Mai 2016 die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt auf, sie möge mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Land- schaft bilateral eine Einigung erzielen und ersuchte um Verfahrensüber- nahme (act. 1.7). Mit Schreiben vom 21. Mai 2016 lehnte die Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt das Ersuchen um Anerkennung des Ge- richtsstands erneut ab und verwies auf ihre bisherige Begründung vom
21. April 2016 (act. 1.8).
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F. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ersuchte mit Schreiben vom 26. Mai 2016 den Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt um An- erkennung der Zuständigkeit, was von diesem mit Schreiben vom 7. Juni 2016 abgelehnt wurde (act. 1.9 f.).
G. Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie be- antragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Land- schaft, eventualiter des Kantons Basel-Stadt, für das Verfahren gegen A. für zuständig zu erklären (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt mit Antwort- schreiben vom 24. Juni 2016, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, even- tualiter sei der Eventualantrag der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern abzuweisen (act. 4).
Mit Gesuchsantwort vom 4. Juli 2016 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten und der Kanton Bern sei zur weiteren Verfolgung und zur Beurteilung der A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Eventualiter sei das Hauptbegehren des Gesuchs abzuweisen und das Eventualbegehren des Gesuchs gutzuheissen. Subeventualiter sei das Ge- such abzuweisen und der Kanton Bern zur weiteren Verfolgung und zur Be- urteilung der A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 5).
H. Mit Gesuchsreplik vom 8. Juli 2016 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Gutheissung des Gesuchs (act. 7).
I. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sowie Basel-Landschaft hielten in ihren Gesuchsdupliken vom 12. Juli 2016 bzw. 20. Juli 2016 voll- umfänglich an ihren Anträgen an die Beschwerdekammer fest (act. 9 f.). Die Gesuchsdupliken wurden der Gegenseite mit Schreiben vom 25. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Frist von zehn Tagen bezweckt, unnötiges Hinauszögern in Gerichtsstandsangelegenheiten zu verhindern, dient aber nicht dazu, noch im Fluss befindliche Verhandlungen, insbesondere bei Einbezug neuer Erkenntnisse oder weiterer Anzeigen, zu verunmöglichen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.46 vom
10. Februar 2016, E. 1.3). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Sämtliche ernstlich in Frage kommenden Kantone müssen unter sich einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts berechtigt. Solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Gerichts- standskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgesprochen hat, liegt noch kein endgültiger Gerichts- standskonflikt vor und die Beschwerdekammer kann nicht angerufen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 564; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.16 vom 14. September 2010; BG.2008.13 vom 2. Juli 2008, E. 1.2).
E. 1.3 Strittig ist mit Bezug auf das Eintreten auf das Gesuch, ob die Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 15. Juni 2016 als verspätet im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (E. 1.1) zu gelten hat. Die Erste Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft macht geltend,
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bereits mit der Ablehnung der Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 21. April 2016 sowie mit ihrer zweiten abschlägigen Antwort vom 10. Mai 2016 sei die Zuständigkeit abschliessend abgelehnt worden. Der Meinungsaustausch sei damit definitiv abgeschlossen gewesen. Das Gesuch vom 15. Juni 2016 sei somit eindeutig verspätet. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern stellt sich hingegen auf den Standpunkt, erst mit der Ablehnung der Verfahrens- übernahme durch den Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt vom
7. Juni 2016 sei der Meinungsaustausch definitiv abgeschlossen gewesen, weshalb das Gesuch fristgerecht eingereicht worden sei.
E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sowie die Erste Staatsan- wältin des Kantons Basel-Landschaft lehnten mit Schreiben vom 21. April 2016 bzw. 10. Mai 2016 die Übernahme des Strafverfahrens ab. Sie schoben die Zuständigkeit jeweils dem anderen baslerischen Kanton zu. Die Gerichts- standsantworten wurden ergänzend damit begründet, dass bei allfälligem unbekanntem Handlungsort subsidiär der Erfolgsort massgebend sei, wel- cher in Y. im Kanton Bern liege. Damit war der Meinungsaustausch durch die gemäss Behördenverzeichnis der Schweizerischen Staatsanwälte-Kon- ferenz (nachfolgend „SSK“) zuständigen Personen definitiv abgeschlossen. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern wendet unzutreffend ein, keine der Parteien habe zu diesem Zeitpunkt angekündigt, der Meinungs- austausch sei ihrer Ansicht nach abgeschlossen (act. 7, S. 4). Ein expliziter Vermerk ist indessen diesbezüglich nicht erforderlich. Für einen weiterge- henden Meinungsaustausch zur etwaigen Wahrung des rechtlichen Gehörs nach der definitiven zweiten Ablehnung des Gerichtsstandes durch die Erste Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Mai 2016 bestand daher kein Anlass, zumal keine neuen Erkenntnisse vorgebracht wurden. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hätte somit die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen nach Erhalt der zweiten abschlägigen Antwort vom 10. Mai 2016, somit spätestens am 23. Mai 2016, anrufen müssen. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern macht in diesem Zusammenhang unzutreffend geltend, die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft würden sich nicht finden wollen, obwohl in beiden Kanto- nen Tathandlungen vorgenommen worden seien (act. 7, S. 3). Sie verkennt, dass die Klärung des Gerichtsstands in erster Linie in ihrer Verantwortung liegt. Sie hätte gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO nach den gescheiterten Gerichts- standsverhandlungen als zuerst mit der Sache befasste Behörde unverzüg- lich an das Bundesstrafgericht gelangen sollen (siehe E. 1.1). Der Einwand vermag nichts daran zu ändern, dass die geltende 10-tägige Frist zur Anru- fung des Bundesstrafgerichts nach Abschluss des interkantonalen Mei- nungsaustausches ab dem 10. Mai 2016 hätte eingehalten werden müssen.
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Angesichts des bereits abgeschlossenen Meinungsaustausches am 10. Mai 2016 bestand auch keine Veranlassung für die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, auf eine spätere bilaterale Einigung zwischen den Kanto- nen Basel-Stadt und Basel-Landschaft zu hoffen. Dementsprechend ist auch unerheblich, ob die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ihre Schreiben an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 19. Mai 2016 und an den Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt vom 26. Mai 2016 tatsächlich in Kopie an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Landschaft versandt hat.
E. 1.5 Der Einwand der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, wonach im Mai 2016 noch kein abschliessender Meinungsaustausch vorgelegen habe (act. 7, S. 4), ist auch aus folgenden Gründen unzutreffend: So teilte sie in ihrer zweiten Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 19. Mai 2016 mit, dass sie „den Meinungsaustausch als abgeschlossen“ erachte, sofern sich die beiden Kantone Basels nicht einigen könnten. In ihrem Gesuch vom 15. Juni 2016 schreibt sie sogar, dass sie den Meinungsaustausch am 19. Mai 2019 für abgeschlossen gehalten habe (act. 1, S. 4). Selbst wenn also davon ausgegangen würde, dass eine zweite Anfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 19. Mai 2016 nach der zweiten abschlägigen Antwort durch die Erste Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Mai 2016 zur Wahrung des rechtli- chen Gehörs erforderlich gewesen wäre – wovon hier jedoch nicht ausge- gangen wird – so wäre der Meinungsaustausch selbst nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern allerspätestens mit der defini- tiven zweiten Ablehnung der Verfahrensübernahme durch die Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt vom 21. Mai 2016 abgeschlossen gewesen. Es erstaunt daher, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern trotzdem noch mit Schreiben vom 26. Mai 2016 an den Ersten Staats- anwalt des Kantons Basel-Stadt wandte, zumal keine neuen Erkenntnisse vorgebracht wurden, welche zur Gewährung des rechtlichen Gehörs einen weiteren Schriftenwechsel gerechtfertigt hätten. Ohnehin ist fraglich, warum sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zusätzlich noch an den Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt wandte, da gemäss § 8 der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (SG 257.120) den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten die Behandlung von Gerichtsstandsanfragen obliegt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Behördenverzeichnis der SSK. Der Kan- ton Basel-Stadt sieht somit keinen zweistufigen Meinungsaustausch vor, be- vor die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angerufen werden
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kann. Es bestand daher keinerlei Anlass für die Annahme, dass der Mei- nungsaustausch nur durch den Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel- Stadt hätte abgeschlossen werden können.
E. 1.6 Nach dem Gesagten kann die weitere Eintretensfrage offen bleiben, ob die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zur Ermittlung des Absende- ortes der inkriminierten Bestell E-Mails, mithin des tatsächlichen Handlung- sortes, den E-Mailheader hätte auswerten sowie eine rückwirkende Randda- tenerhebung hätte durchführen sollen.
E. 1.7 Zusammenfassend steht fest, dass die Anrufung des Bundesstrafgerichts durch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zu spät erfolgt ist. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.
E. 2 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 28. Oktober 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchstellerin
gegen
1. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsan- waltschaft,
2. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2016.18
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führt gegen A. eine Strafuntersu- chung wegen Betrugs gemäss Art. 146 StGB. Der Beschuldigte wird ver- dächtigt, vom Dezember 2015 bis Januar 2016 unter diversen Malen telefo- nisch oder per E-Mail im Namen der B. GmbH mit Domizil in Z. (Kt. BS) bei der C. AG mit Sitz in Y. (Kt. BE) Waren im Gesamtwert von Fr. 37‘054.93 bestellt zu haben. Er habe die Waren direkt an die D. AG in X. (Kt. BL) sen- den lassen (Verfahrensakten Kt. BE, N. 1 [Anzeigerapport inkl. Strafantrag]). Die Bezahlung der Waren sei nie erfolgt.
B. Mit Schreiben vom 30. März 2016 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft um Übernahme des Strafverfahrens gegen A., was von dieser mit Schreiben vom 11. April 2016 abgelehnt wurde (act. 1.1 f.).
C. In der Folge wandte sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Gerichtsstandsanfrage vom 14. April 2016 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und ersuchte diese, ihre Zuständigkeit anzuerkennen, was von letzterer mit Schreiben vom 21. April 2016 abgelehnt wurde (act. 1.3 f.).
D. Mit Schreiben vom 25. April 2016 richtete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erneut eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft um Übernahme des Strafverfahrens (act. 1.5). Die Erste Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft lehnte mit Schreiben vom
10. Mai 2016 die Übernahme des Strafverfahrens wiederum ab (act. 1.6).
E. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern forderte sodann mit Schreiben vom 19. Mai 2016 die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt auf, sie möge mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Land- schaft bilateral eine Einigung erzielen und ersuchte um Verfahrensüber- nahme (act. 1.7). Mit Schreiben vom 21. Mai 2016 lehnte die Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt das Ersuchen um Anerkennung des Ge- richtsstands erneut ab und verwies auf ihre bisherige Begründung vom
21. April 2016 (act. 1.8).
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F. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ersuchte mit Schreiben vom 26. Mai 2016 den Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt um An- erkennung der Zuständigkeit, was von diesem mit Schreiben vom 7. Juni 2016 abgelehnt wurde (act. 1.9 f.).
G. Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie be- antragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Land- schaft, eventualiter des Kantons Basel-Stadt, für das Verfahren gegen A. für zuständig zu erklären (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt mit Antwort- schreiben vom 24. Juni 2016, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, even- tualiter sei der Eventualantrag der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern abzuweisen (act. 4).
Mit Gesuchsantwort vom 4. Juli 2016 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten und der Kanton Bern sei zur weiteren Verfolgung und zur Beurteilung der A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Eventualiter sei das Hauptbegehren des Gesuchs abzuweisen und das Eventualbegehren des Gesuchs gutzuheissen. Subeventualiter sei das Ge- such abzuweisen und der Kanton Bern zur weiteren Verfolgung und zur Be- urteilung der A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 5).
H. Mit Gesuchsreplik vom 8. Juli 2016 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Gutheissung des Gesuchs (act. 7).
I. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sowie Basel-Landschaft hielten in ihren Gesuchsdupliken vom 12. Juli 2016 bzw. 20. Juli 2016 voll- umfänglich an ihren Anträgen an die Beschwerdekammer fest (act. 9 f.). Die Gesuchsdupliken wurden der Gegenseite mit Schreiben vom 25. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Frist von zehn Tagen bezweckt, unnötiges Hinauszögern in Gerichtsstandsangelegenheiten zu verhindern, dient aber nicht dazu, noch im Fluss befindliche Verhandlungen, insbesondere bei Einbezug neuer Erkenntnisse oder weiterer Anzeigen, zu verunmöglichen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.46 vom
10. Februar 2016, E. 1.3). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Sämtliche ernstlich in Frage kommenden Kantone müssen unter sich einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts berechtigt. Solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Gerichts- standskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgesprochen hat, liegt noch kein endgültiger Gerichts- standskonflikt vor und die Beschwerdekammer kann nicht angerufen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 564; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.16 vom 14. September 2010; BG.2008.13 vom 2. Juli 2008, E. 1.2).
1.3 Strittig ist mit Bezug auf das Eintreten auf das Gesuch, ob die Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 15. Juni 2016 als verspätet im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (E. 1.1) zu gelten hat. Die Erste Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft macht geltend,
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bereits mit der Ablehnung der Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 21. April 2016 sowie mit ihrer zweiten abschlägigen Antwort vom 10. Mai 2016 sei die Zuständigkeit abschliessend abgelehnt worden. Der Meinungsaustausch sei damit definitiv abgeschlossen gewesen. Das Gesuch vom 15. Juni 2016 sei somit eindeutig verspätet. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern stellt sich hingegen auf den Standpunkt, erst mit der Ablehnung der Verfahrens- übernahme durch den Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt vom
7. Juni 2016 sei der Meinungsaustausch definitiv abgeschlossen gewesen, weshalb das Gesuch fristgerecht eingereicht worden sei.
1.4 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sowie die Erste Staatsan- wältin des Kantons Basel-Landschaft lehnten mit Schreiben vom 21. April 2016 bzw. 10. Mai 2016 die Übernahme des Strafverfahrens ab. Sie schoben die Zuständigkeit jeweils dem anderen baslerischen Kanton zu. Die Gerichts- standsantworten wurden ergänzend damit begründet, dass bei allfälligem unbekanntem Handlungsort subsidiär der Erfolgsort massgebend sei, wel- cher in Y. im Kanton Bern liege. Damit war der Meinungsaustausch durch die gemäss Behördenverzeichnis der Schweizerischen Staatsanwälte-Kon- ferenz (nachfolgend „SSK“) zuständigen Personen definitiv abgeschlossen. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern wendet unzutreffend ein, keine der Parteien habe zu diesem Zeitpunkt angekündigt, der Meinungs- austausch sei ihrer Ansicht nach abgeschlossen (act. 7, S. 4). Ein expliziter Vermerk ist indessen diesbezüglich nicht erforderlich. Für einen weiterge- henden Meinungsaustausch zur etwaigen Wahrung des rechtlichen Gehörs nach der definitiven zweiten Ablehnung des Gerichtsstandes durch die Erste Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Mai 2016 bestand daher kein Anlass, zumal keine neuen Erkenntnisse vorgebracht wurden. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hätte somit die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen nach Erhalt der zweiten abschlägigen Antwort vom 10. Mai 2016, somit spätestens am 23. Mai 2016, anrufen müssen. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern macht in diesem Zusammenhang unzutreffend geltend, die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft würden sich nicht finden wollen, obwohl in beiden Kanto- nen Tathandlungen vorgenommen worden seien (act. 7, S. 3). Sie verkennt, dass die Klärung des Gerichtsstands in erster Linie in ihrer Verantwortung liegt. Sie hätte gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO nach den gescheiterten Gerichts- standsverhandlungen als zuerst mit der Sache befasste Behörde unverzüg- lich an das Bundesstrafgericht gelangen sollen (siehe E. 1.1). Der Einwand vermag nichts daran zu ändern, dass die geltende 10-tägige Frist zur Anru- fung des Bundesstrafgerichts nach Abschluss des interkantonalen Mei- nungsaustausches ab dem 10. Mai 2016 hätte eingehalten werden müssen.
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Angesichts des bereits abgeschlossenen Meinungsaustausches am 10. Mai 2016 bestand auch keine Veranlassung für die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, auf eine spätere bilaterale Einigung zwischen den Kanto- nen Basel-Stadt und Basel-Landschaft zu hoffen. Dementsprechend ist auch unerheblich, ob die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ihre Schreiben an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 19. Mai 2016 und an den Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt vom 26. Mai 2016 tatsächlich in Kopie an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Landschaft versandt hat.
1.5 Der Einwand der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, wonach im Mai 2016 noch kein abschliessender Meinungsaustausch vorgelegen habe (act. 7, S. 4), ist auch aus folgenden Gründen unzutreffend: So teilte sie in ihrer zweiten Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 19. Mai 2016 mit, dass sie „den Meinungsaustausch als abgeschlossen“ erachte, sofern sich die beiden Kantone Basels nicht einigen könnten. In ihrem Gesuch vom 15. Juni 2016 schreibt sie sogar, dass sie den Meinungsaustausch am 19. Mai 2019 für abgeschlossen gehalten habe (act. 1, S. 4). Selbst wenn also davon ausgegangen würde, dass eine zweite Anfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 19. Mai 2016 nach der zweiten abschlägigen Antwort durch die Erste Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Mai 2016 zur Wahrung des rechtli- chen Gehörs erforderlich gewesen wäre – wovon hier jedoch nicht ausge- gangen wird – so wäre der Meinungsaustausch selbst nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern allerspätestens mit der defini- tiven zweiten Ablehnung der Verfahrensübernahme durch die Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt vom 21. Mai 2016 abgeschlossen gewesen. Es erstaunt daher, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern trotzdem noch mit Schreiben vom 26. Mai 2016 an den Ersten Staats- anwalt des Kantons Basel-Stadt wandte, zumal keine neuen Erkenntnisse vorgebracht wurden, welche zur Gewährung des rechtlichen Gehörs einen weiteren Schriftenwechsel gerechtfertigt hätten. Ohnehin ist fraglich, warum sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zusätzlich noch an den Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt wandte, da gemäss § 8 der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (SG 257.120) den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten die Behandlung von Gerichtsstandsanfragen obliegt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Behördenverzeichnis der SSK. Der Kan- ton Basel-Stadt sieht somit keinen zweistufigen Meinungsaustausch vor, be- vor die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angerufen werden
- 7 -
kann. Es bestand daher keinerlei Anlass für die Annahme, dass der Mei- nungsaustausch nur durch den Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel- Stadt hätte abgeschlossen werden können.
1.6 Nach dem Gesagten kann die weitere Eintretensfrage offen bleiben, ob die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zur Ermittlung des Absende- ortes der inkriminierten Bestell E-Mails, mithin des tatsächlichen Handlung- sortes, den E-Mailheader hätte auswerten sowie eine rückwirkende Randda- tenerhebung hätte durchführen sollen. 1.7 Zusammenfassend steht fest, dass die Anrufung des Bundesstrafgerichts durch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zu spät erfolgt ist. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.
2. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 28. Oktober 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.