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MKGE 8 Nr. 60

MKGE 8 Nr. 60

Mkg · · Deutsch CH
Sachverhalt

Als !(pl !(. am Abend des 16. ]uli im Ausgang war, bestieg er um 22.00 Uhr mit einem /(ameraden einen parkierten, privaten Lastwagen, machte damit eine Stadtrundfahrt und führte ihn an den ursprünglichen Standort zurück. /(p l !(. hatte in dieser Zeit l ,l Promille Alkohol i m Blut. Bei de r Rückkehr standen erregte Zivilpersonen herum, die von der Wegnahme des W agens erfahren hatten und die beiden Wehrmiinner tadelten. In der Hauptverhandlung beantragte der Auditor, der Angeklagte /(pl /(. sei der Trunkenheit nach Art. BO Ziff. l MStG, der Entwendung eines Mo- torfahrzeuges zum Gebrauch nach Art. 94 Ziff. l S VG und des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand nach Art. 91 Abs. l SVG schul- dig zu erkliiren. Das Divisionsgericht sprach den Angeklagten von der Anklage der Trun- kenheit im Sinne des Art. BO Abs. l MStG frei und beschloss, die Akten an den Untersuchungsrichter zurückzuweisen, damit er beim Oberauditor die Zustiindigkeitsfrage abkliire. Gestützt auf Art. lBB Abs. l Ziff. l MStGO hat der Auditor !(assations- beschwerde erhoben mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Strafsache zu neuer Behandlung an das Divisionsgericht zurückzu- weisen: Der Freispruch von der Anklage der Trunkenheit verletze Art. BO Ziff. l MStG. Aber selbst wenn der Freispruch von der Anklage der Trunken- heit zu Recht erfolgt wiire, hiitte das Divisionsgericht auch die Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrsgesetz beurteilen müssen. Seien die Vorunter- suchung und das Zwischenverfahren ( Anklage) abgeschlossen, bleibe. die militiirische Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 21B Abs. 3 MStG bestehen, auch wenn der Tiiter von der auf das Militiirstrafgesetz gestützten Anschul- digung freigesprochen worden sei. Das Militiirkassationsgericht hat die !(assationsbeschwerde teilweise gut- geheissen, den Entscheid des Divisionsgerichts aufgehoben, soweit dieses die Akten an den Untersuchungsrichter zurückgewiesen hat, und die Strafsache an das Divisionsgericht zurückgewiesen, damit es über die nicht beurteilten Anklagepunkte urteile.

Nr. 60 152 Aus den Erwãgungen:

l. -

a) Wie sich zeigen wird, ist es gerechtfertigt, die l(assations- beschwerde zunãchst soweit zu prüfen, als sie sich gegen den Beschluss des Divisionsgerichtes richtet, di e Akten seien d em U ntersuchungsrichter zurückzusenden, damit er beim Oberauditor die Zustãndigkeit des Ge- richts zur Beurteilung der SVG-Widerhandlung abklãre. Dieser Beschluss entspricht nicht dem Gesetz. Wãre die Annahme des Divisionsgerichtes richtig, dass nach dem Freispruch von der Anklage der Trunkenheit nur noch SVG-Widerhandlungen zur Beurteilung gestanden hãtten und das Divisionsgericht dazu nicht zustãndig gewesen wãre, weil es sich dabei ausschliesslich um sogenannte bürgerliche Delikte handelte, so kõnnte die fehlende Zustãndigkeit des Militãrrichters nicht nachtrãglich durch eine Ermãchtigungim Sinne von Art. 219 Abs. 2 MStG geschaffen werden. Denn diese Vorschrift bezieht sich auf die Ermãchtigung zur Durchfüh- rung eines Strafverfahrens vor bürgerlichen Gerichten wegen bürgerlicher Delikte. Die Ermãchtigung ist in diesem Fali deshalb vorgesehen, weil na eh d em Gesetz ein im Dienst stehender W ehrmann wegen eines bürger- lichen Delikts, das mit dem militãrischen Dienstverhãltnis in Zusammen- hang steht, nicht ohne weiteres von den bürgerlichen Strafbehõrden soli verfolgt werden kõnnen; die Ermãchtigung kann verweigert werden, wenn militãrische lnteressen der bürgerlichen Strafverfolgung entgegenstehen ( vgl. Wilii, Di e Trennung d er militãrischen von d er bürgerlichen Gerichts- barkeit, Diss. Zürich 1954, S. 49ff.; Eugster in ZStR 1959 S. 135). Wenn die Zustãndigkeit des Divisionsgerichts zur Beurteilung der SVG-Delikte am Urteilstag fehlte, konnte sie demnach nicht nachtrãglich begründet werden. So wie das Divisionsgericht die Rechtslage betrachtete, hãtte es deshalb auf die Anklage wegen der SVG-Widerhandlungen mangels sach- licher l(ompetenz nicht eintreten und den Fali der zustãndigen bürger- lichen Strafgerichtsbehõrde überweisen solien. lndessen ist dieses Versehen für den Entscheid über die Kassations- beschwerde unerheblich. O b sich das Divisionsgericht zurzeit (d. h. bis zu einer alifãliigen Ermãchtigung) oder definitiv als zur Beurteilung der SVG-Widerhandlungen nicht zustãndig erachtete, in jedem Fali hat es die Beurteilung der SVG-Delikte mangels sachlicher Zustãndigkeit abge- lehnt.

b) Soweit das Gericht wegen sachlicher Unzustãndigkeit auf die An- klage nicht eingetreten ist, ist sein Entscheid ein U rteil im Sinne des Art. 187 MStGO, das mit einer auf Art. 188 Abs. l Ziff. l MStGO gestütz- ten l(assationsbeschwerde angefochten werden kann (MKGE 7 Nr. 54). Auf das Rechtsmittel ist deshalb einzutreten. Grundsãtzlich bleiben die dem Militãrstrafrecht unterstehenden Per- sonen für strafbare Handlungen, die im Militãrstrafgesetz nicht vorge-

153 Nr. 60 sehen sind, der bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit unterworfen (Art. 219 Abs. l MStG). Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der militãrischen, teils der bürgerlichen Gerichtsbarkeit unter- stehen, so kann der Bundesrat deren ausschliessliche Beurteilung dem militãrischen oder dem bürgerlichen Gericht übertragen (Art. 221 MStG). Diese Ordnung galt bis zur Revision des MStG vom 5. Oktober 1967 ohne Einschrãnkung auch für SVG-Delikte. Es kam dabei oft vor, dass ein Solda t im Dienst dem Strassenverkehrsgesetz zuwiderhandelte und gleich- zeitig eine nach dem Militãrstrafgesetz strafbare Handlung begangen hat (z. B. Missbrauch und Verschleuderung von Material nach Art. 73 MStG, Nichtbefolgung von Dienstvorschriften nach Art. 72 MStG, fahrlãssige Tõtung nach Art. 124 MStG). In allen diesen Fãllen musste von den In- stanzen der Militãrjustiz um eine Delegationsverfügung im Sinne von Art. 221 MStG nachgesucht werden, was zu einer Weiterung des Verfah- rens führte. Dies w ar wenig sinnvoll, weil die SVG-Widerhandlungen in ihrer Bedeutung regelmãssig vor dem militãrischen Delikt zurücktraten un d di e V erfolgung un d Beurteilung d er SV G-Widerhandlungen regel- mãssig den militãrischen Behõrden übertragen wurde. V or allem um die- sen Leerlauf zu beseitigen, wurde in Art. 218 Abs. 3 MStG die Regel auf- genommen, dass (in Ausnahme von der früheren Vorschrift des Art. 219 Abs. l) d er W ehrmann auch bei SVG-Widerhandlungen d er militãrischen Gerichtsbarkeit untersteht, sofern u. a. die Widerhandlung im Zusammen- hang mit einer im Militãrstrafgesetz vorgesehenen strafbaren Handlung begangen wird. Es braucht also in diesen Fãllen seit der Revision des Ge- setzes vorrl 5. Oktober 1967 keine Delegation mehr: wenn eine der in Art. 218 Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, untersteht der W ehrmann auch für SVG-Widerhandlungen der militãrischen Gerichts- barkeit, obschon diese Handlungen im bürgerlichen Recht unter Strafe gestellt sind.

e) Nach Art. 218 Abs. 3 MStG unterstehen Wehrmãnner für eine SVG- Widerhandlung der militãrischen Gerichtsbarkeit, wenn sie diese Wider- handlung im Zusammenhang mit einer im Militãrstrafgesetz vorgesehe- nen strafbaren Handlung begehen. Im zu beurteilenden Fali wurde das militãrische Strafverfahren wegen Trunkenheit nach Art. 80 MStG und SVG-Widerhandlung durchgeführt, und d er Auditor hat wegen dieser Delikte Anklage erhoben. Das Divisionsgericht ist der Ansicht, nachdem Kpl K. von der Anklage der Trunkenheit freigesprochen sei, stehe fest, dass die SVG-Widerhandlungen nicht im Zusammenhang mit einer im MStG vorgesehenen Straftat begangen worden seien, womit die Kompe- tenz des Militãrrichters zur Beurteilung der SVG-Widerhandlungen en t- faHe. Dieser Auslegung des Art. 218 Abs. 3 MStG kann nicht beigestimmt werden. Besteht ein hinreichender V erdacht, dass ein W ehrmann ei ne

Nr. 60 154 SVG-Widerhandlung im Zusammenhang mit einem im MStG vorgese- henen Delikt begangen hat, so untersteht der Tãter der Militãrgerichts- barkeit., und die Zustãndigkeit der Militãrgerichte bleibt bestehen., auch wenn sich bei der Beurteilung zeigt., dass dem Tãter das Militãrdelikt zu Unrecht zur Last gelegt wurde. Wãre die Ansicht des Divisionsgerichts zutreffend, wonach der Tãter für die SVG-Widerhandlungen nur dann der militãrischen Gerichtsbarkeit unterstünde, wenn er die im Zusammen- hang damit stehende Militãrstraftat auch wirldich begangen hat, so wãre Art. 218 Abs. 3 MStG praktisch kaum anwendbar. Denn schon die Er- õffnung der V oruntersuchung setzt voraus., dass der Tãter für eine be- stimmte, den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Tat der Militãr- gerichtsbarkeit untersteht. Da zu Beginn der V oruntersuchung offen steht, ob sich der Beschuldigte überhaupt und im besondern eines Militãr- delikts schuldig gemacht hat, kõnnte folgerichtig ein militãrisches Straf- verfahren wegen SVG-Widerhandlung (militãrische Übungen und dienst- liche V errichtungen vorbehalten) nicht., bzw. nur aufgrund einer Delega- tionsverfügung nach Art. 221 eingeleitet werden. Diese Lõsung ist aber gerade diej enige, welche de r Gesetzgeber bei d er Revision des Gesetzes ausschalten wollte. Es zeigt auch die in Erwãgung lb dargestellte Ent- stehungsgeschichte, dass das Gesetz nicht im Sinne des divisionsgericht- lichen Urteils ausgelegt werden darf. An die Stelle der Unterstellung auf- grund einer Delegati~nsverfügung nach Art. 221 soll nach der Revision die gesetzliche Unterstellung des W ehrmannes unter die Militãrgerichts- barkeit für SVG-Widerhandlungen treten. Nach Art. 221 kann die aus- schliessliche Beurteilung d em militãrischen ( oder bürgerlichen) Richter übertragen werden, wenn jemand mehrerer strafbarer Handlungen be- schuldigt (nicht üherführt) ist, die teils der militãrischen, teils der bürger- lichen Gerichtsbarkeit unterstehen. Auch wenn sich in solchen Delega- tionsfãllen bei der Beurteilung erweist, dass der Tãter das ihm zur Last gelegte Militãrdelikt nicht begangen hat, bleibt der Militãrrichter auf- grund der Delegationsverfügung zur Beurteilung der bürgerlichen Delikte zustãndig., im umgekehrten Fali der bürgerliche Richter zur Beurteilung der militãrischen Delikte (Krafft, ZStR 1945 S. 209). Da die gesetzliche Unterstellung an die Stelle der durch Delegationsverfügung angeordne- ten getreten ist., rechtfertigt es sich., in dieser Hinsicht die Rechtslage gleich zu beurteilen, m. a. W. die einmal bestehende Kompetenz andauern zu lassen. Der Oberauditor weist schliesslich mit Recht darauf hin., dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - vor allem aus Gründen der Prozessõkonomie - die einmal begründete õrtliche Zustãndigkeit nach StGB in aller Regel bestehen bleibt (BGE 76 IV 202, 73 IV 140, 71 IV 60). Gleiche Überlegungen rechtfertigen es, hinsichtlich der sach- lichen Zustãndigkeit im zu beurteilenden Fali die nãmliche Regel gelten zu lassen.

2. -

a) ...

b) ... 155 Nr. 60, 61 Das Militãrkassationsgericht hat nur zu prüfen, ob das Divisionsge- richt das Gesetz verletzte, indem es Kpl K. von der Anklage der Trunken- heit freisprach. Das Divisionsgericht hezeichnete es als fraglich, ob die Trunkenheit für die anwesenden Zivilpersonen überhaupt feststellbar war. Diese tatsãchliche Feststellung ist haltbar, da der Grad der Ange- trunkenheit mit 1,1 Promille zwar derart war., dass ein sicheres Führen eines Motorfahrzeuges keineswegs mehr gewãhrleistet war., aber doch nicht derart., dass die Angetrunkenheit für Dritte ohne weiteres erkenn- bar w ar. W ar es unbewiesen., o b di e Zivilpersonen di e Alkoholisierung fest- stellen konnten., so hatte das Gericht im Zweifel davon auszugehen., sie hãtten von der Angetrunkenheit nichts bemerkt. Dann drãngte sich aber der Schluss auf., die Zivilpersonen hãtten sich nicht wegen der Trunken- heit aufgehalten., sondern weil der Angeklagte unbefugt den Privatwagen zu einer Rundfahrt benutzt hatte. In der Rechtslehre (Comtesse., N. 8 zu Art. 80 MStG) wird Art. 80 Ziff. l MStG nur als anwendbar erachtet., wenn durch die Trunkenheit als solche Argernis erregt wird; das· scheint auch der Rechtsprechung des Militãrkassationsgerichts zu entsprechen (MKGE 4. Nr. 14, wo von der Wirkung der Trunkenheit die Rede ist). Diese Auslegung ist auf jeden Fall dann richtig., wenn die Alkoholisierung für Dritte nicht feststellbar ist; im konkreten Fall hãtte .?er Angeklagte wegen der Entwendung des Privatwagens das gleiche Argernis erregt., wenn er nicht alkoholisiert gewesen wãre. Eine einschrãnkende Auslegung des Art. 80 Ziff. l MStG ist am Platz; denn der Tãter soll ni eh t deshalb be- straft werden, weil er Alkohol zu sich genommen hat, sondern weil es de1n Ansehen der Armee schadet., wenn die Alkoholisierung von Dritten fest- gestellt werden kann und sie sich in einem anstõssigen V erhalten ãussert. Es wird denn auch in der neueren Rechtslehre in ãhnlichem Sinn die An- sicht vertreten., wenn der Zustand der Trunkenheit sich allein in einer andern Straftat manifestiert., sei der Tãter nur wegen dieser Tat., nicht auch noch wegen Trunkenheit zu bestrafen (Steinemann., V erkehrsdelikt und Militãrstrafrecht., Diss. Bern 1968., S. 69; Schultz., Die Strafbestim- mungen des SVG., S. 198). Der Freispruch begegnet deshalb keinen Be- denken und die Kassationsbeschwerde erweist sich in diesem Punkt als nicht stichhaltig. (LI, Marz 1971, l(. e. DG 9 A) 61. Art. 189 Ahs. 3 MStGO: Kassationsbeschwerde; Anfot·derungen an die Begründung der Beschwerdeantrãge.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 a) ...

b) ... 155 Nr. 60, 61 Das Militãrkassationsgericht hat nur zu prüfen, ob das Divisionsge- richt das Gesetz verletzte, indem es Kpl K. von der Anklage der Trunken- heit freisprach. Das Divisionsgericht hezeichnete es als fraglich, ob die Trunkenheit für die anwesenden Zivilpersonen überhaupt feststellbar war. Diese tatsãchliche Feststellung ist haltbar, da der Grad der Ange- trunkenheit mit 1,1 Promille zwar derart war., dass ein sicheres Führen eines Motorfahrzeuges keineswegs mehr gewãhrleistet war., aber doch nicht derart., dass die Angetrunkenheit für Dritte ohne weiteres erkenn- bar w ar. W ar es unbewiesen., o b di e Zivilpersonen di e Alkoholisierung fest- stellen konnten., so hatte das Gericht im Zweifel davon auszugehen., sie hãtten von der Angetrunkenheit nichts bemerkt. Dann drãngte sich aber der Schluss auf., die Zivilpersonen hãtten sich nicht wegen der Trunken- heit aufgehalten., sondern weil der Angeklagte unbefugt den Privatwagen zu einer Rundfahrt benutzt hatte. In der Rechtslehre (Comtesse., N. 8 zu Art. 80 MStG) wird Art. 80 Ziff. l MStG nur als anwendbar erachtet., wenn durch die Trunkenheit als solche Argernis erregt wird; das· scheint auch der Rechtsprechung des Militãrkassationsgerichts zu entsprechen (MKGE 4. Nr. 14, wo von der Wirkung der Trunkenheit die Rede ist). Diese Auslegung ist auf jeden Fall dann richtig., wenn die Alkoholisierung für Dritte nicht feststellbar ist; im konkreten Fall hãtte .?er Angeklagte wegen der Entwendung des Privatwagens das gleiche Argernis erregt., wenn er nicht alkoholisiert gewesen wãre. Eine einschrãnkende Auslegung des Art. 80 Ziff. l MStG ist am Platz; denn der Tãter soll ni eh t deshalb be- straft werden, weil er Alkohol zu sich genommen hat, sondern weil es de1n Ansehen der Armee schadet., wenn die Alkoholisierung von Dritten fest- gestellt werden kann und sie sich in einem anstõssigen V erhalten ãussert. Es wird denn auch in der neueren Rechtslehre in ãhnlichem Sinn die An- sicht vertreten., wenn der Zustand der Trunkenheit sich allein in einer andern Straftat manifestiert., sei der Tãter nur wegen dieser Tat., nicht auch noch wegen Trunkenheit zu bestrafen (Steinemann., V erkehrsdelikt und Militãrstrafrecht., Diss. Bern 1968., S. 69; Schultz., Die Strafbestim- mungen des SVG., S. 198). Der Freispruch begegnet deshalb keinen Be- denken und die Kassationsbeschwerde erweist sich in diesem Punkt als nicht stichhaltig. (LI, Marz 1971, l(. e. DG 9 A) 61. Art. 189 Ahs. 3 MStGO: Kassationsbeschwerde; Anfot·derungen an die Begründung der Beschwerdeantrãge.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

151 Nr. 60 Genesi dell'art. 218 cpv. 3 CPM introdotto con la riforma del codice del 5. 10. 1967 ( cons. 1h ); - Se esistono ragioni sufficienti per sospettare che un militare abbia commesso un'infrazione alle norme sulla circolazione in relazione con un reato previsto dai ·cPM, il reo soggiace alia giurisdizione penale militare. La competenza cosi determinata sussiste anche se successivamente risulta che il colpevole e stato sospettato a torto di aver commesso un reato mili- tare (cons.1c). Art. 80 cif. l CPM: Questo disposto puo essere applicato solo quando il pubblico scandalo e stato provocato dallo stato di ebbrezza come tale (cons. 2h). Aus dem Sachverhalt: Als !(pl !(. am Abend des 16. ]uli im Ausgang war, bestieg er um 22.00 Uhr mit einem /(ameraden einen parkierten, privaten Lastwagen, machte damit eine Stadtrundfahrt und führte ihn an den ursprünglichen Standort zurück. /(p l !(. hatte in dieser Zeit l ,l Promille Alkohol i m Blut. Bei de r Rückkehr standen erregte Zivilpersonen herum, die von der Wegnahme des W agens erfahren hatten und die beiden Wehrmiinner tadelten. In der Hauptverhandlung beantragte der Auditor, der Angeklagte /(pl /(. sei der Trunkenheit nach Art. BO Ziff. l MStG, der Entwendung eines Mo- torfahrzeuges zum Gebrauch nach Art. 94 Ziff. l S VG und des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand nach Art. 91 Abs. l SVG schul- dig zu erkliiren. Das Divisionsgericht sprach den Angeklagten von der Anklage der Trun- kenheit im Sinne des Art. BO Abs. l MStG frei und beschloss, die Akten an den Untersuchungsrichter zurückzuweisen, damit er beim Oberauditor die Zustiindigkeitsfrage abkliire. Gestützt auf Art. lBB Abs. l Ziff. l MStGO hat der Auditor !(assations- beschwerde erhoben mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Strafsache zu neuer Behandlung an das Divisionsgericht zurückzu- weisen: Der Freispruch von der Anklage der Trunkenheit verletze Art. BO Ziff. l MStG. Aber selbst wenn der Freispruch von der Anklage der Trunken- heit zu Recht erfolgt wiire, hiitte das Divisionsgericht auch die Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrsgesetz beurteilen müssen. Seien die Vorunter- suchung und das Zwischenverfahren ( Anklage) abgeschlossen, bleibe. die militiirische Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 21B Abs. 3 MStG bestehen, auch wenn der Tiiter von der auf das Militiirstrafgesetz gestützten Anschul- digung freigesprochen worden sei. Das Militiirkassationsgericht hat die !(assationsbeschwerde teilweise gut- geheissen, den Entscheid des Divisionsgerichts aufgehoben, soweit dieses die Akten an den Untersuchungsrichter zurückgewiesen hat, und die Strafsache an das Divisionsgericht zurückgewiesen, damit es über die nicht beurteilten Anklagepunkte urteile.

Nr. 60 152 Aus den Erwãgungen:

l. -

a) Wie sich zeigen wird, ist es gerechtfertigt, die l(assations- beschwerde zunãchst soweit zu prüfen, als sie sich gegen den Beschluss des Divisionsgerichtes richtet, di e Akten seien d em U ntersuchungsrichter zurückzusenden, damit er beim Oberauditor die Zustãndigkeit des Ge- richts zur Beurteilung der SVG-Widerhandlung abklãre. Dieser Beschluss entspricht nicht dem Gesetz. Wãre die Annahme des Divisionsgerichtes richtig, dass nach dem Freispruch von der Anklage der Trunkenheit nur noch SVG-Widerhandlungen zur Beurteilung gestanden hãtten und das Divisionsgericht dazu nicht zustãndig gewesen wãre, weil es sich dabei ausschliesslich um sogenannte bürgerliche Delikte handelte, so kõnnte die fehlende Zustãndigkeit des Militãrrichters nicht nachtrãglich durch eine Ermãchtigungim Sinne von Art. 219 Abs. 2 MStG geschaffen werden. Denn diese Vorschrift bezieht sich auf die Ermãchtigung zur Durchfüh- rung eines Strafverfahrens vor bürgerlichen Gerichten wegen bürgerlicher Delikte. Die Ermãchtigung ist in diesem Fali deshalb vorgesehen, weil na eh d em Gesetz ein im Dienst stehender W ehrmann wegen eines bürger- lichen Delikts, das mit dem militãrischen Dienstverhãltnis in Zusammen- hang steht, nicht ohne weiteres von den bürgerlichen Strafbehõrden soli verfolgt werden kõnnen; die Ermãchtigung kann verweigert werden, wenn militãrische lnteressen der bürgerlichen Strafverfolgung entgegenstehen ( vgl. Wilii, Di e Trennung d er militãrischen von d er bürgerlichen Gerichts- barkeit, Diss. Zürich 1954, S. 49ff.; Eugster in ZStR 1959 S. 135). Wenn die Zustãndigkeit des Divisionsgerichts zur Beurteilung der SVG-Delikte am Urteilstag fehlte, konnte sie demnach nicht nachtrãglich begründet werden. So wie das Divisionsgericht die Rechtslage betrachtete, hãtte es deshalb auf die Anklage wegen der SVG-Widerhandlungen mangels sach- licher l(ompetenz nicht eintreten und den Fali der zustãndigen bürger- lichen Strafgerichtsbehõrde überweisen solien. lndessen ist dieses Versehen für den Entscheid über die Kassations- beschwerde unerheblich. O b sich das Divisionsgericht zurzeit (d. h. bis zu einer alifãliigen Ermãchtigung) oder definitiv als zur Beurteilung der SVG-Widerhandlungen nicht zustãndig erachtete, in jedem Fali hat es die Beurteilung der SVG-Delikte mangels sachlicher Zustãndigkeit abge- lehnt.

b) Soweit das Gericht wegen sachlicher Unzustãndigkeit auf die An- klage nicht eingetreten ist, ist sein Entscheid ein U rteil im Sinne des Art. 187 MStGO, das mit einer auf Art. 188 Abs. l Ziff. l MStGO gestütz- ten l(assationsbeschwerde angefochten werden kann (MKGE 7 Nr. 54). Auf das Rechtsmittel ist deshalb einzutreten. Grundsãtzlich bleiben die dem Militãrstrafrecht unterstehenden Per- sonen für strafbare Handlungen, die im Militãrstrafgesetz nicht vorge-

153 Nr. 60 sehen sind, der bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit unterworfen (Art. 219 Abs. l MStG). Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der militãrischen, teils der bürgerlichen Gerichtsbarkeit unter- stehen, so kann der Bundesrat deren ausschliessliche Beurteilung dem militãrischen oder dem bürgerlichen Gericht übertragen (Art. 221 MStG). Diese Ordnung galt bis zur Revision des MStG vom 5. Oktober 1967 ohne Einschrãnkung auch für SVG-Delikte. Es kam dabei oft vor, dass ein Solda t im Dienst dem Strassenverkehrsgesetz zuwiderhandelte und gleich- zeitig eine nach dem Militãrstrafgesetz strafbare Handlung begangen hat (z. B. Missbrauch und Verschleuderung von Material nach Art. 73 MStG, Nichtbefolgung von Dienstvorschriften nach Art. 72 MStG, fahrlãssige Tõtung nach Art. 124 MStG). In allen diesen Fãllen musste von den In- stanzen der Militãrjustiz um eine Delegationsverfügung im Sinne von Art. 221 MStG nachgesucht werden, was zu einer Weiterung des Verfah- rens führte. Dies w ar wenig sinnvoll, weil die SVG-Widerhandlungen in ihrer Bedeutung regelmãssig vor dem militãrischen Delikt zurücktraten un d di e V erfolgung un d Beurteilung d er SV G-Widerhandlungen regel- mãssig den militãrischen Behõrden übertragen wurde. V or allem um die- sen Leerlauf zu beseitigen, wurde in Art. 218 Abs. 3 MStG die Regel auf- genommen, dass (in Ausnahme von der früheren Vorschrift des Art. 219 Abs. l) d er W ehrmann auch bei SVG-Widerhandlungen d er militãrischen Gerichtsbarkeit untersteht, sofern u. a. die Widerhandlung im Zusammen- hang mit einer im Militãrstrafgesetz vorgesehenen strafbaren Handlung begangen wird. Es braucht also in diesen Fãllen seit der Revision des Ge- setzes vorrl 5. Oktober 1967 keine Delegation mehr: wenn eine der in Art. 218 Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, untersteht der W ehrmann auch für SVG-Widerhandlungen der militãrischen Gerichts- barkeit, obschon diese Handlungen im bürgerlichen Recht unter Strafe gestellt sind.

e) Nach Art. 218 Abs. 3 MStG unterstehen Wehrmãnner für eine SVG- Widerhandlung der militãrischen Gerichtsbarkeit, wenn sie diese Wider- handlung im Zusammenhang mit einer im Militãrstrafgesetz vorgesehe- nen strafbaren Handlung begehen. Im zu beurteilenden Fali wurde das militãrische Strafverfahren wegen Trunkenheit nach Art. 80 MStG und SVG-Widerhandlung durchgeführt, und d er Auditor hat wegen dieser Delikte Anklage erhoben. Das Divisionsgericht ist der Ansicht, nachdem Kpl K. von der Anklage der Trunkenheit freigesprochen sei, stehe fest, dass die SVG-Widerhandlungen nicht im Zusammenhang mit einer im MStG vorgesehenen Straftat begangen worden seien, womit die Kompe- tenz des Militãrrichters zur Beurteilung der SVG-Widerhandlungen en t- faHe. Dieser Auslegung des Art. 218 Abs. 3 MStG kann nicht beigestimmt werden. Besteht ein hinreichender V erdacht, dass ein W ehrmann ei ne

Nr. 60 154 SVG-Widerhandlung im Zusammenhang mit einem im MStG vorgese- henen Delikt begangen hat, so untersteht der Tãter der Militãrgerichts- barkeit., und die Zustãndigkeit der Militãrgerichte bleibt bestehen., auch wenn sich bei der Beurteilung zeigt., dass dem Tãter das Militãrdelikt zu Unrecht zur Last gelegt wurde. Wãre die Ansicht des Divisionsgerichts zutreffend, wonach der Tãter für die SVG-Widerhandlungen nur dann der militãrischen Gerichtsbarkeit unterstünde, wenn er die im Zusammen- hang damit stehende Militãrstraftat auch wirldich begangen hat, so wãre Art. 218 Abs. 3 MStG praktisch kaum anwendbar. Denn schon die Er- õffnung der V oruntersuchung setzt voraus., dass der Tãter für eine be- stimmte, den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Tat der Militãr- gerichtsbarkeit untersteht. Da zu Beginn der V oruntersuchung offen steht, ob sich der Beschuldigte überhaupt und im besondern eines Militãr- delikts schuldig gemacht hat, kõnnte folgerichtig ein militãrisches Straf- verfahren wegen SVG-Widerhandlung (militãrische Übungen und dienst- liche V errichtungen vorbehalten) nicht., bzw. nur aufgrund einer Delega- tionsverfügung nach Art. 221 eingeleitet werden. Diese Lõsung ist aber gerade diej enige, welche de r Gesetzgeber bei d er Revision des Gesetzes ausschalten wollte. Es zeigt auch die in Erwãgung lb dargestellte Ent- stehungsgeschichte, dass das Gesetz nicht im Sinne des divisionsgericht- lichen Urteils ausgelegt werden darf. An die Stelle der Unterstellung auf- grund einer Delegati~nsverfügung nach Art. 221 soll nach der Revision die gesetzliche Unterstellung des W ehrmannes unter die Militãrgerichts- barkeit für SVG-Widerhandlungen treten. Nach Art. 221 kann die aus- schliessliche Beurteilung d em militãrischen ( oder bürgerlichen) Richter übertragen werden, wenn jemand mehrerer strafbarer Handlungen be- schuldigt (nicht üherführt) ist, die teils der militãrischen, teils der bürger- lichen Gerichtsbarkeit unterstehen. Auch wenn sich in solchen Delega- tionsfãllen bei der Beurteilung erweist, dass der Tãter das ihm zur Last gelegte Militãrdelikt nicht begangen hat, bleibt der Militãrrichter auf- grund der Delegationsverfügung zur Beurteilung der bürgerlichen Delikte zustãndig., im umgekehrten Fali der bürgerliche Richter zur Beurteilung der militãrischen Delikte (Krafft, ZStR 1945 S. 209). Da die gesetzliche Unterstellung an die Stelle der durch Delegationsverfügung angeordne- ten getreten ist., rechtfertigt es sich., in dieser Hinsicht die Rechtslage gleich zu beurteilen, m. a. W. die einmal bestehende Kompetenz andauern zu lassen. Der Oberauditor weist schliesslich mit Recht darauf hin., dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - vor allem aus Gründen der Prozessõkonomie - die einmal begründete õrtliche Zustãndigkeit nach StGB in aller Regel bestehen bleibt (BGE 76 IV 202, 73 IV 140, 71 IV 60). Gleiche Überlegungen rechtfertigen es, hinsichtlich der sach- lichen Zustãndigkeit im zu beurteilenden Fali die nãmliche Regel gelten zu lassen.

2. -

a) ...

b) ... 155 Nr. 60, 61 Das Militãrkassationsgericht hat nur zu prüfen, ob das Divisionsge- richt das Gesetz verletzte, indem es Kpl K. von der Anklage der Trunken- heit freisprach. Das Divisionsgericht hezeichnete es als fraglich, ob die Trunkenheit für die anwesenden Zivilpersonen überhaupt feststellbar war. Diese tatsãchliche Feststellung ist haltbar, da der Grad der Ange- trunkenheit mit 1,1 Promille zwar derart war., dass ein sicheres Führen eines Motorfahrzeuges keineswegs mehr gewãhrleistet war., aber doch nicht derart., dass die Angetrunkenheit für Dritte ohne weiteres erkenn- bar w ar. W ar es unbewiesen., o b di e Zivilpersonen di e Alkoholisierung fest- stellen konnten., so hatte das Gericht im Zweifel davon auszugehen., sie hãtten von der Angetrunkenheit nichts bemerkt. Dann drãngte sich aber der Schluss auf., die Zivilpersonen hãtten sich nicht wegen der Trunken- heit aufgehalten., sondern weil der Angeklagte unbefugt den Privatwagen zu einer Rundfahrt benutzt hatte. In der Rechtslehre (Comtesse., N. 8 zu Art. 80 MStG) wird Art. 80 Ziff. l MStG nur als anwendbar erachtet., wenn durch die Trunkenheit als solche Argernis erregt wird; das· scheint auch der Rechtsprechung des Militãrkassationsgerichts zu entsprechen (MKGE 4. Nr. 14, wo von der Wirkung der Trunkenheit die Rede ist). Diese Auslegung ist auf jeden Fall dann richtig., wenn die Alkoholisierung für Dritte nicht feststellbar ist; im konkreten Fall hãtte .?er Angeklagte wegen der Entwendung des Privatwagens das gleiche Argernis erregt., wenn er nicht alkoholisiert gewesen wãre. Eine einschrãnkende Auslegung des Art. 80 Ziff. l MStG ist am Platz; denn der Tãter soll ni eh t deshalb be- straft werden, weil er Alkohol zu sich genommen hat, sondern weil es de1n Ansehen der Armee schadet., wenn die Alkoholisierung von Dritten fest- gestellt werden kann und sie sich in einem anstõssigen V erhalten ãussert. Es wird denn auch in der neueren Rechtslehre in ãhnlichem Sinn die An- sicht vertreten., wenn der Zustand der Trunkenheit sich allein in einer andern Straftat manifestiert., sei der Tãter nur wegen dieser Tat., nicht auch noch wegen Trunkenheit zu bestrafen (Steinemann., V erkehrsdelikt und Militãrstrafrecht., Diss. Bern 1968., S. 69; Schultz., Die Strafbestim- mungen des SVG., S. 198). Der Freispruch begegnet deshalb keinen Be- denken und die Kassationsbeschwerde erweist sich in diesem Punkt als nicht stichhaltig. (LI, Marz 1971, l(. e. DG 9 A) 61. Art. 189 Ahs. 3 MStGO: Kassationsbeschwerde; Anfot·derungen an die Begründung der Beschwerdeantrãge.