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460 16 67

Basel-Landschaft · 2017-09-05 · Deutsch BL

Diebstahl, Sachbeschädigung etc.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Laut Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO (Art. 401 Abs. 1 StPO).

E. 1.1 Was zunächst das Urteil des Strafgerichts vom

E. 1.2 Hinsichtlich des ergänzenden Urteils des Strafgerichts vom

29. Februar 2016 geht aus den Akten hervor, dass dieses direkt in begründeter Form und ohne vorgängiges Dispositiv den Parteien am 1. März 2016 zugestellt worden ist (vgl. act. 2574 f.). Demnach begann sofort die 20-tägige Frist für die Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 StPO zu laufen, ohne dass eine vorgängige Berufungsanmeldung nötig gewesen wäre (vgl. Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 399 N 1a, unter Hinweis auf BGer 6B_444/2011 vom 20. November 2011). Darauf weist richtigerweise auch die Rechtsmittelbelehrung im genannten Urteil hin. Die Staatsanwaltschaft hat sowohl innert der zehntägigen Frist, am 8. März 2016, die Berufung angemeldet (vgl. act. 2579) als auch innert der 20-tägigen Frist, am 21. März 2016, eine Berufungserklärung eingereicht. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hat ebenso der Beschuldigte mit seiner Berufungserklärung vom 17. März 2016 form- und fristgerecht reagiert, auch wenn seine Berufung keine eigentlichen Anträge enthält: Da dem Beschuldigten keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO gesetzt worden ist, ist in Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf dessen Berufung gleichwohl einzutreten. Hingegen kann die seitens des Beschuldigten, vertreten durch Advokat D.____, am 4. Mai 2016 eventualiter erklärte Anschlussberufung keine Beachtung finden: Die obgenannte Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2016 wurde dem Beschuldigten zwar erst am 15. April 2016 zugestellt, weshalb die Anschlussberufung noch rechtzeitig innerhalb der 20-tägigen Frist erfolgte. Allerdings geht - wie bereits in Erw. 1.1 ausgeführt - sowohl aus dem Gesetz wie auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar hervor, dass sich die Rechtsmittellegitimation der amtlichen Verteidigung aus der besonderen Regelung von Art. 135 Abs. 3 StPO ergibt. Folglich stand dem amtlichen Verteidiger gegen dieses Urteil, welches sein Honorar festsetzte, nur das Rechtsmittel der Beschwerde i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO offen, währenddem der Beschuldigte, soweit er eine Reduktion der Entschädigung verlangt, und die Staatsanwaltschaft die Berufung erklären konnten. Darauf weist zu Recht auch das ergänzende Urteil vom 29. Februar 2016 in seiner Rechtsmittelbelehrung explizit hin. Der amtliche Verteidiger kann sich jedenfalls hier nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Was die Form betrifft, so erfüllen alle Eingaben der Parteien, diejenigen des Beschuldigten zumindest dort, wo sie eine Ergänzung der Eingaben seines Verteidigers darstellen, die Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO.

E. 2 Brandstiftung, eventualiter fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst

E. 2.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig (vgl. S. 25 des angefochtenen Urteils vom 2. Dezember 2015). Bei einer formellen Prüfung der Protokolle von vier Einvernahmen des Beschuldigten als Auskunftsperson bzw. beschuldigte Person am 27. und 28. Dezember 2012 stellte die Vorinstanz deren uneingeschränkte Verwertbarkeit als Beweismittel fest (vgl. S. 14-17 des angefochtenen Urteils). In materieller und tatsächlicher Hinsicht erachtete das Strafgericht betreffend den Anklagevorwurf der Brandstiftung nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten vom 28. Dezember 2012, des Berichts der Kriminaltechnik vom 18. Mai 2013 wie auch des Parteivortrags des Verteidigers vor Strafgericht den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt, wobei jedoch im Zweifel nicht von der Verwendung eines brandbeschleunigenden Mittels ausgegangen wurde (vgl. S. 23 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, es sei in casu ohne Weiteres von einem durch das Hineinwerfen einer noch brennenden Zigarette kausal verursachten Brand des Ford Fiesta auszugehen, wobei das anschliessende Übergreifen des Feuers auf weitere Fahrzeuge als Feuersbrunst zu bezeichnen sei; dies nicht zuletzt mit Blick auf den Feststellungsbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 9. Januar 2013, wonach der Beschuldigte mit seinem Schaumfeuerlöscher nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug zu löschen. Der Beschuldigte habe den inkriminierten Zigarettenwurf anlässlich der Einvernahme vom 28. Dezember 2012 als Brandursache angegeben. Zudem sei dem Beschuldigten bekannt gewesen, dass sich auf dem Fahrzeugsitz des Ford Fiesta Papier sowie Plastik befunden hätten - alles Gegenstände, die der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge leicht entflammbar seien. Bezüglich der Beweggründe des Beschuldigten erscheine es insbesondere unter Berücksichtigung dessen Wutausbruchs, des vorgängigen Einschlagens der Fensterscheibe des Ford Fiesta sowie unter Zugrundelegung der übrigen Beschädigungen an den weiteren Fahrzeugen ausgeschlossen, dass die Zigarette zufällig oder lediglich grobfahrlässig und ohne weitere Schädigungsabsichten auf dem Autositz gelandet sei. Vielmehr dränge sich die Annahme auf, dass der Beschuldigte die Zigarette in der Absicht in das Fahrzeug geworfen habe, dieses in Brand zu setzen. Dass diese Handlung in letzter Konsequenz eine unkontrollierbare Feuersbrunst zur Folge gehabt habe, habe der Beschuldigte möglicherweise nicht mit absoluter Sicherheit vorausgesehen, jedoch augenscheinlich durch sein Verhalten in Kauf genommen, weshalb er eventualvorsätzlich gehandelt habe (vgl. S. 24 f. des angefochtenen Urteils).

E. 2.2 Nach Ansicht des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung vom 31. Januar 2017 hingegen liegen keine ausreichenden Beweise dafür vor, dass er den damaligen Brand verursacht hätte, geschweige denn vorsätzlich. So seien zunächst die vier Einvernahmen des Beschuldigten vom 27. und 28. Dezember 2012 unverwertbar, da dieser in den ersten beiden Einvernahmen lediglich als Auskunftsperson und nicht als Beschuldigter befragt worden sei und die letzten beiden Einvernahmen zwar als Beschuldigter, aber ohne Beisein einer Verteidigung stattgefunden hätten. Auch darüber hinaus seien die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen aufgrund ihrer Spekulationen, Widersprüche und offenkundig unrichtigen Annahmen nicht haltbar (vgl. S. 5 der Berufungsbegründung). Der kriminaltechnische Bericht habe die Brandursache nicht abschliessend klären können und insbesondere sei eine technische Brandursache nicht auszuschliessen. Gleichzeitig werde darin festgehalten, dass keine Brandbeschleunigungsmittel hätten nachgewiesen werden können. Somit fehle es nicht nur an einem Nachweis der Brandverursachung durch den Beschuldigten. Es gebe nicht einmal eine tragfähige Hypothese, wie der Beschuldigte den Brand hätte verursachen sollen. Ohnehin fehle es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Feuersbrunst. Vorliegend sei der Beschuldigte durch die Polizei am Löschen gehindert worden, weshalb ihm nicht unterstellt werden könne, er hätte den Brand nicht mehr selbst bezwingen können (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung). Insbesondere sei aber der subjektive Tatbestand keineswegs erfüllt. Der kriminaltechnische Bericht arbeite nur mit den Hypothesen einer vorsätzlichen Brandlegung und einer technischen Ursache, währenddem er die nahliegende Variante einer fahrlässigen Brandverursachung gar nicht thematisiere. Schon damit seien die Ermittlungen unvollständig und im Ergebnis vorverurteilend geführt worden. Die Vorinstanz selbst führe aus, dass dem Beschuldigten aufgrund seines Krankheitsbildes die adäquate Einschätzung von vielen Lebenssituationen Schwierigkeiten bereite. Obwohl dies eindeutig gegen die Wissenskomponente des Vorsatzes spreche, werde es bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands weder berücksichtigt noch überhaupt angesprochen. Auch die im kriminaltechnischen Bericht angeführte Tatsache, dass moderne Polsterungen von Fahrzeugsitzen schwer entflammbar seien, spreche gegen den Vorsatz. Der allgemeinen Lebenserfahrung laufe es vielmehr völlig zuwider, dass ein Fahrzeug aufgrund einer einzelnen Zigarette in Flammen aufgehe. Unterstelle man dem Beschuldigten Sachbeschädigungen aus Zerstörungswut, dann sei es sehr viel naheliegender, dass auch die Beschädigung am Fenster des Ford Fiesta in diese Reihe gehöre, als dass dies einen Bezug zu einer planmässigen Brandlegung hätte. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschuldigte habe die Zigarette in der Absicht in das Fahrzeug geworfen, dieses in Brand zu setzen, erweise sich als lebensfremd. Ein durchschnittlich denkender Mensch werde nicht davon ausgehen, ein Auto könne wegen einer einzelnen Zigarette in Brand geraten. Des Weiteren unterlaufe der Vorinstanz ein sog. Rückschaufehler, wenn sie ausführe, dass der Beschuldigte mit der Möglichkeit eines Brandes habe rechnen müssen, weil er selbst den inkriminierten Zigarettenwurf im Rahmen der polizeilichen Einvernahme sofort als Brandursache angegeben habe. Dieses psychologische Phänomen führe dazu, dass Menschen im Nachhinein die Vorhersehbarkeit eines Ereignisses chronisch überschätzten. Aus der nachträglichen Beurteilung einer Ursache im Wissen um das Geschehene liessen sich deswegen keine Schlüsse auf die Vorhersehbarkeit des Ereignisses ex ante ziehen. Der Beschuldigte sei deshalb vom Vorwurf der vorsätzlichen Brandstiftung freizusprechen und allenfalls noch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst nach Art. 222 StGB zu verurteilen (vgl. S. 7 f. der Berufungsbegründung). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht sieht sich der Beschuldigte nicht in der Lage, die Frage nach der Brandursache zu beantworten bzw. verweigert hierzu die Aussage. Dass er den Brand habe löschen wollen, sei etwas Positives. Dies habe er zudem aus Zivilcourage getan, und nicht wegen einer zuvor begangenen Tat. Dass die Polizei von einem Brandbeschleuniger ausgehe, stelle einen Trugschluss dar. Nur weil man keinen Brandbeschleuniger gefunden habe, bedeute das nicht, dass dieser verbrannt sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6-8). Der Verteidiger macht in seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht geltend, der Beschuldigte sei in jener Nacht in sein Auto gestiegen, um einen freien Kopf zu bekommen. Kurz zuvor sei die Beziehung zu seiner Freundin in die Brüche gegangen. Was den Autobrand betreffe, so spreche Vieles dafür, dass dieser nicht oder nicht nur vom Beschuldigten verursacht worden sei, und schon gar nicht vorsätzlich, sondern dass andere, technische Ursachen eine Rolle gespielt hätten. Es sei denn auch völlig lebensfremd, warum der Beschuldigte einen Brandbeschleuniger dabei haben sollte, seien doch die Zerstörungen in der fraglichen Nacht unbestrittenermassen auf einen spontanen Wutausfall zurückzuführen und keineswegs im Vornherein geplant gewesen. Selbst wenn der Zigarettenwurf den Brand verursacht hätte, könnte dem Beschuldigten in keinem Fall Vorsatz unterstellt werden. Die Entflammbarkeit von Papier und Plastiksachen sei das Eine, die Entflammbarkeit von Polsterungen eines modernen Autos etwas Anderes. Was auch immer den Brand verursacht haben möge, nötig müsse eine Verkettung verschiedener Umstände gewesen sein, die vom Eventualvorsatz des Beschuldigten keineswegs mehr erfasst sei. In das Bild einer Sachbeschädigung im Affekt passe der Wurf einer einzelnen glimmenden Zigarette in Brandstiftungsabsicht nicht. Wer in Zerstörungswut ein Auto in Brand setzen wolle, verfüge dazu über viel effektivere Mittel. Der Beschuldigte habe aber gerade keinen Brand verursachen wollen. Im Gegenteil sei viel wahrscheinlicher, dass die Zigarette zufällig oder unbedacht im Auto gelandet sei und wider Erwarten zu einem Brand geführt habe (vgl. Parteivortrag Verteidiger, S. 1-4).

E. 2.3 Dazu entgegnet die Staatsanwaltschaft in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht, hinsichtlich des wiederholt vorgebrachten Einwandes der Verteidigung, die vier polizeilichen Einvernahmen vom 27. und 28. Dezember 2012 seien unverwertbar, sei auf den Beschluss der Beschwerdeinstanz vom 21. Januar 2014 und das Urteil des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 zu verweisen. Auch heute habe der neue amtliche Verteidiger keine neuen Elemente ins Recht legen können, um die bisherigen Schlussfolgerungen als falsch erscheinen zu lassen. Demnach seien diese Einvernahmeprotokolle in den Verfahrensakten zu belassen. Da des Weiteren der Beschuldigte die schwerwiegenden Sachbeschädigungen an den Fahrzeugen zugestanden habe, stelle sich die Frage nach dem Brandverursacher nicht wirklich. Der Beschuldigte selbst habe den Zigarettenwurf anlässlich der Einvernahme vom 28. Dezember 2012 zugestanden. Er habe dabei ausgesagt, dass er dies bisher aus Angst vor den Konsequenzen verschwiegen habe und er habe damals aus Wut gehandelt. Dies seien mehr als deutliche Hinweise zumindest auf eine Inkaufnahme der Inbrandsetzung. Des Weiteren sei der Beschuldigte mit seinem kleinen Autofeuerlöscher gar nicht mehr in der Lage gewesen, die zwischenzeitlich schon lichterloh brennenden Fahrzeuge zu löschen und habe sich selbst gefährdet; nur deshalb habe ihn die Polizei weggeschickt. Dies habe der Beschuldigte in seinen Einvernahmen zu Protokoll gegeben. Dabei habe er unter anderen angegeben, Angst vor einer Explosion gehabt zu haben. Demnach bestünden keine Zweifel an der Brandlegung durch den Beschuldigten und am Vorliegen einer von ihm verursachten Feuersbrunst. Ebenfalls habe der Beschuldigte um die Folgen des Werfens einer noch brennenden Zigarette oder Zigarre in das Innere eines Fahrzeuges, wo sich brennbare Materialien befunden hätten, gewusst. Somit habe er vorsätzlich, zumindest mit Eventualvorsatz, gehandelt, da er in seiner Wut den Ausbruch eines Brandes in Kauf genommen habe. Ein Rückschaufehler sei hier nicht zu erkennen, da sich ein Brandausbruch aus der Lebenserfahrung, den damals herrschenden Umständen und den wutbasierten Handlungen des Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kausal folgern liessen. Zudem sei niemand anderes als der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt vor Ort gewesen. Was die Entflammbarkeit des Fahrzeuges betreffe, so sei der Ford Fiesta nicht mehr ein so modernes Auto gewesen. Schliesslich seien beim Beschuldigten verdächtige Gegenstände wie Aceton und Pinselreiniger in Büchsen gefunden worden (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 7-10). 2.4.1 Bevor das Kantonsgericht eine Beweiswürdigung vornehmen kann, gilt es zu prüfen, welche Beweise und Indizien überhaupt dafür in Frage kommen. Insbesondere ist die Verwertbarkeit der obgenannten vier Einvernahmen des Beschuldigten vom 27. und 28. Dezember 2012 zu prüfen. 2.4.2 Es ist festzustellen, dass bereits am 14. Oktober 2013 der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragte, es seien die Einvernahmeprotokolle der drei am 27. Dezember 2012 sowie der am 28. Dezember 2012 durchgeführten polizeilichen Befragungen des Beschuldigten aus den Verfahrensakten zu entfernen (vgl. Schreiben des amtlichen Verteidigers vom 14. Oktober 2013, act. 1387 ff.). Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft am 4. November 2013 die Abweisung des Antrages auf Entfernung der obgenannten Einvernahmeprotokolle (act. 1431 ff.). Eine dagegen seitens des Beschuldigten erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 21. Januar 2014 (Verfahren 470 13 266) abgewiesen. Auf eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2014 (1B_124/2014) nicht ein. Unabhängig vom Ausgang dieser Prozessgeschichte hat das Kantonsgericht die im Berufungsverfahren erneut vorgebrachte formelle Rüge vorab zu prüfen. 2.4.3 Aus den Akten gehen folgende chronologischen Abläufe hervor: Am 27. Dezember 2012, 18:21 Uhr, erfolgte die erste polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten, und zwar als Auskunftsperson zu den Tatbeständen der Brandstiftung und Sachbeschädigung (vgl. act. 903-933). Noch gleichentags, um 21:33 Uhr, fand die zweite polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten als Auskunftsperson, wiederum zu den Tatbeständen der Brandstiftung und Sachbeschädigung, statt, in welcher der Beschuldigte nichts zum Brand aussagen konnte (vgl. act. 935-945). In der ersten wie auch in der zweiten Einvernahme wurde dem Beschuldigten ein Merkblatt für Auskunftspersonen ausgehändigt und er wurde auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht. Gegen Ende der zweiten Einvernahme gab der Beschuldigte zu, den grünen Mustang beschädigt zu haben (vgl. act. a.a.O.). Noch später an demselben Tag, um 22:40 Uhr, wurde der Beschuldigte wiederum durch die Polizei zum dritten Mal zu den Tatbeständen der Brandstiftung und Sachbeschädigung einvernommen, allerdings - aufgrund des Geständnisses betreffend Beschädigung des grünen Ford Mustangs - erstmals als Beschuldigter. Er wurde dabei auf das eingeleitete Vorverfahren hingewiesen und es wurde ihm das Formular "Merkblatt für beschuldigte Personen" abgegeben und erläutert. Die Frage, ob der Beschuldigte eine Verteidigung wünsche, wurde laut Protokoll zwar mit einem "Ja" beantwortet, wobei sich jedoch nachträglich eine falsche Protokollierung dergestalt herausstellte, dass diese Bejahung nicht auf den Wunsch nach einer Verteidigung, sondern auf das Verstehen der Belehrung bezogen gewesen sein soll (vgl. act. 947-953). Die darauffolgenden Fragen des einvernehmenden Kpl. L.____ beantwortete der Beschuldigte denn auch ohne weiteres (vgl. act. 949 ff.). Ebenfalls am 27. Dezember 2012, allerdings zu einem heute unbekannten Zeitpunkt, wurde der Personenwagen des Beschuldigten Mercedes E silber mit Schlüssel sichergestellt (vgl. Beschlagnahme-/Sicherstellungsprotokoll vom 27. Dezember 2012, act. 527). Am nächsten Tag, am 28. Dezember 2012, wurden gegenüber dem Beschuldigten weitere Zwangsmassnahmen ergriffen. So wurde eine Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet (vgl. act. 261-271, 531 ff.). Die Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten mit anschliessender Beschlagnahme insbesondere der Kleider, welche dieser in der Tatnacht trug, und dessen Mobiltelefons, fand ab 14:00 Uhr statt und der Beschuldigte wurde um 14:55 Uhr wegen dringenden Tatverdachts bezüglich eines Verbrechens oder Vergehens vorläufig (bis gleichentags 19:00 Uhr) festgenommen (vgl. Polizeilicher Ermittlungsbericht vom 11. Februar 2013, act. 499 f., sowie act. 261-271 und 531 ff.). Ab 16.05 Uhr erfolgten sodann eine erkennungsdienstliche Erfassung, eine WSA-Abnahme sowie ein Auftrag zur DNA-Analyse (vgl. act. 523-525). Dabei wurden die Tatbestände der mehrfachen Sachbeschädigung und des Nichtgenügens der Meldepflicht nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden aufgeführt. In der Kurzbegründung dieser Zwangsmassnahmen wurde erläutert, dass der Beschuldigte der Polizei vor Ort aufgefallen sei, als er beim Löschen der brennenden Fahrzeuge habe mithelfen wollen. Nach mehreren Ausflüchten und nach den vor Ort gefundenen Spuren an seinem Personenwagen habe der Beschuldigte eingestanden, durch eine Kollision mit seinem eigenen Fahrzeug ebenfalls dort abgestellte Fahrzeuge beschädigt zu haben. Der Beschuldigte stehe in dringendem Verdacht, für weitere Sachbeschädigungen verantwortlich zu sein (vgl. act. 523 f.). Gleichentags, aber erst mit Beginn um 16:28 Uhr, erfolgte durch die Polizei die vierte Einvernahme des Beschuldigten als beschuldigte Person, und zwar hinsichtlich der Tatbestände der mehrfachen Sachbeschädigung und des Nichtgenügens der Meldepflicht nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, währenddem die Brandstiftung auf dem Protokoll nicht mehr figurierte. Auch vor der vierten Einvernahme erfolgte ein Hinweis des Beschuldigten auf seine Rechte, wobei der Beschuldigte ausdrücklich auf einen Anwalt verzichtete. Laut Aktennotiz der Polizei vom 13. Januar 2013 habe der Beschuldigte nach der Hausdurchsuchung auch das Formular "Rechtsmittelbelehrung für beschuldigte Personen" unterschrieben. Danach sei eine weitere Einvernahme als beschuldigte Person durchgeführt worden. Zu Beginn habe der Beschuldigte noch seinen Anwalt kontaktieren wollen, diesen aber nicht erreicht. Er sei dennoch bereit gewesen, seine Aussagen zu machen (vgl. act. 975 ff.). Der Beschuldigte gestand anlässlich der vierten Einvernahme zu, eine brennende Zigarette in ein Auto geworfen zu haben, auf dessen Sitz sich Papier und Plastik befunden habe (vgl. act. 955-973, insb. 963). Dieses Geständnis wiederholte der Beschuldigte später im Verfahren nicht mehr (vgl. nachfolgend). Den Akten liegt ebenfalls eine vom 28. Dezember 2012 datierende Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend die soeben genannten Delikte bei, allerdings ohne genaue Uhrzeit (vgl. act. 723-725). Am 28. Dezember 2012 wurde der Personenwagen des Beschuldigten durchsucht und es wurden im Kofferraum ein schwarzer Wagenheber, ein Rückspiegel links, schwarz (Hersteller Volvo), eine Rückspiegelblende links, silber, sowie eine Rückspiegelblende grün beschlagnahmt (vgl. Beschlagnahme-/Sicherstellungsprotokoll vom 28. Dezember 2012, act. 551, sowie Polizeirapport vom 24. Januar 2013, act. 553 ff.). Im genannten Polizeirapport wird darauf hingewiesen, dass es sich beim schwarzen Rückspiegel links mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um den Rückspiegel des ebenfalls beschädigten Volvo, an welchem der Rückspiegel abgerissen worden war, handle (vgl. Polizeirapport a.a.O., act. 557). Sodann erfolgte am 29. Dezember 2012 betreffend das Fahrzeug des Beschuldigten eine Beschlagnahme (vgl. Beschlagnahme-/Sicherstellungsprotokoll vom 29. Dezember 2012, act. 529). Schliesslich erfolgte erst am 8. Januar 2013 seitens der Staatsanwaltschaft eine Ausdehnungsverfügung hinsichtlich der Tatbestände der Brandstiftung und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (vgl. act. 727). Am selbigen Tag wurde auch ein Ermittlungsauftrag an die Polizei betreffend die Tatbestände der Sachbeschädigung und des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall erteilt (vgl. act. 477). 2.4.4 Was zunächst die ersten beiden Einvernahmen des Beschuldigten als Auskunftsperson am 27. Dezember 2012 betrifft, so ist Art. 179 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die Polizei eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, als Auskunftsperson befragt. Gemäss Art. 178 lit. d StPO wird zudem als Auskunftsperson einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täter oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann. Auskunftspersonen sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO), wobei sie zu Beginn der Einvernahme auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam zu machen sind (Art. 181 Abs. 1 StPO). Ergeben sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen eine Person in Bezug auf eine bestimmte Straftat vorliegt, so ist diese Person als beschuldigte Person umgehend im Sinne von Art. 111 StPO zu behandeln. Eine Einvernahme als beschuldigte Person rechtfertigt somit erst dann, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergeben sollte. Wie sich aus der Zeugeneinvernahme von Kpl. L.____ vom 29. Oktober 2013 (act. 1407 ff.) ergibt, war zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme noch keine hinreichende Verdachtslage gegen den Beschuldigten vorhanden. Am Ende der zweiten Einvernahme habe der Beschuldigte zugegeben, mit seinem Auto in die parkierten Ford Mustang gefahren sein. Dann sei es zum Rollenwechsel zwischen Auskunftsperson und Beschuldigtem gekommen (act. 1409). Diese Ausführungen erscheinen nachvollziehbar, nachdem das Kantonsgericht mit Blick auf die Akten feststellt, dass zum Zeitpunkt der beiden ersten Einvernahmen in der Tat noch keine hinreichenden Anhaltspunkte auf eine Teilnahme oder Täterschaft des Beschuldigten bezüglich der Tatbestände der Brandstiftung und der Sachbeschädigung bestand. Die oben geschilderten Zwangsmassnahmen gegenüber dem Beschuldigten erfolgten erst danach. Der genaue Bezug des Beschuldigten zu den Taten stand zum damaligen Zeitpunkt noch nicht hinreichend fest, weshalb dieser im polizeilichen Ermittlungsverfahren anlässlich der ersten beiden Einvernahmen noch zu Recht in der Rolle der Auskunftsperson und unter Hinweis auf seine Rechte und Pflichten als solcher befragt wurde. Die Kritik des Beschuldigten betreffend die Formalien dieser Einvernahmen ist nicht begründet, weshalb die Verwertbarkeit der entsprechenden Protokolle ausser Frage steht. 2.4.5 Zu einer dritten Einvernahme des Beschuldigten, nunmehr in der Rolle als beschuldigte Person kam es, nachdem dieser am Ende der zweiten Einvernahme die Beschädigungen an die beiden Fords Mustang zuzugeben hatte. Wenn sich herausstellt, dass eine als Auskunftsperson befragte Person als Täter in Frage kommt, ist - wie oben dargelegt - durch die Verfahrensleitung ein Rollenwechsel vorzunehmen. Die Auskunftsperson wird zur beschuldigten Person im Sinne von Art. 111 StPO (vgl. Simon Epprecht/Diego R. Gfeller , Verwertbarkeit von Aussagen nach dem Rollenwechsel von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person, in: AJP 11/2017, S. 1281). Es fragt sich in dieser Konstellation, ob die Einvernahme als Auskunftsperson verwertbar bleibt. Dies ist bei einem sog. echten Rollenwechsel, wenn eine befragte Person aufgrund der damaligen Aktenlage richtigerweise als Auskunftsperson befragt worden ist und sich erst später herausstellt, dass die Person ernstlich als Tatbeteiligte infrage kommt, zu bejahen (vgl. Simon Epprecht/Diego R. Gfeller , a.a.O., S. 1281 f.). Als Beschuldigte dürfen Personen durch die Polizei nur befragt werden, wenn ein hinreichender Anfangsverdacht besteht (BGer 6B_48/2016 vom 23. Mai 2016, Erw. 2.5.2; unter Hinweis auf BGer 6B_208/2015 vom 24. August 2015, Erw. 1.3). Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass a) gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden; b) sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann; c) sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; d) sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. Laut Art. 158 Abs. 2 StPO sind Einvernahmen ohne diese Hinweise nicht verwertbar. Jeder Beschuldigte muss über die konkreten äusseren Umstände der Straftat aufgeklärt werden. Diese Information bildet Voraussetzung dafür, dass sich der Beschuldigte zu den Tatvorwürfen äussern kann. Erfolgt diese Aufklärung nicht, ist die Einvernahme absolut unverwertbar. Der fehlende Hinweis (gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO) ist entscheidend: Nur wer versteht, dass er als Täter infrage kommt, und bereits zu Beginn der Einvernahme über den Sachverhalt aufgeklärt wird, der untersucht wird, kann sich über die Tragweite einer allfälligen Einlassung Gedanken machen. Diese Entscheidungsgrundlage fehlt der Auskunftsperson (vgl. Simon Epprecht/Diego R. Gfeller , a.a.O., S. 1282 f.). Das Kantonsgericht stellt in casu fest, dass der Beschuldigte ab der dritten Einvernahme - aufgrund seines Geständnisses am Ende der zweiten Einvernahme - zu Recht als beschuldigte Person einvernommen ist. Wie aus den Akten (act. 947 ff.) hervorgeht, wurde der Beschuldigte auf die Rechte als beschuldigte Person aufmerksam gemacht. Gemäss Zeugeneinvernahme von Kpl. L.____ vom 29. Oktober 2013 (act. 1407 ff.) habe der Beschuldigte auf die Frage, ob er eines dieser Rechte (Aussageverweigerung, Beizug Anwalt) geltend machen wolle, zwar mit "Ja" beantwortet; allerdings sei dies ein Schreibfehler im Protokoll. Der Beschuldigte habe gemeint, dass er die Frage verstanden habe. Danach sei die Befragung auch normal weitergegangen (vgl. act. 1411). Des Weiteren führte Kpl. L.____ aus, er sei bis am 27. Dezember 2012 nicht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte den Brand gelegt habe. Erst am nächsten Tag hätten sich weitere Hinweise durch die Kriminaltechnik und die Unfallgruppe ergeben (act. 1417). Erste Verdachtsmomente seien dann aufgekommen, als der Beschuldigte weitere Depositionen gemacht habe. Wie der Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft vom 7. Januar 2013 zu entnehmen ist, sei die zweite Einvernahme als Auskunftsperson abgebrochen worden, weil der Beschuldigte die Sachbeschädigung am Ford Mustang zugestanden habe. Fortan sei der Beschuldigte dann als beschuldigte Person einvernommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte bereit gewesen, ohne Anwesenheit eines Anwalts Aussagen zu machen und es kam zur dritten Einvernahme (act. 975 ff.). Auch die dritte Einvernahme als Beschuldigter ist damit zusammenfassend nicht zu beanstanden, da der Beschuldigte dort als beschuldigte Person unter Wahrung aller Formalien wegen der zwischenzeitlich zugestandenen Sachbeschädigung an den beiden Ford Mustang befragt wurde. Der Tatverdacht der Brandstiftung stand zu jenem Zeitpunkt noch nicht im Raum, so dass sich die Frage einer notwendigen Verteidigung (vgl. nachfolgend Erw. 2.4.6) dort noch nicht stellte. Das Protokoll der dritten Einvernahme ist somit - entgegen der Auffassung des Beschuldigten - ebenfalls verwertbar. 2.4.6 Was schliesslich die am 28. Dezember 2012 mit Beginn um 16:28 Uhr (act. 955 ff.) durchgeführte vierte Einvernahme des Beschuldigten als beschuldigte Person nach Vorführung betrifft, so wurde dieser dort darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Nichtgenügens der Meldepflicht nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden eingeleitet und dass ihm bereits am Vortag das "Merkblatt für beschuldigte Personen" abgegeben und erläutert worden sei. Zudem unterschrieb der Beschuldigte an jenem Tag das Formular "Rechtsmittelbelehrung für Beschuldigte nach StPO Art. 158" (act. 973). Wiederum bejahte der Beschuldigte die Frage, ob er seine Rechte verstanden habe (vgl. act. 955). Es fällt auf, dass der Vorwurf der Brandstiftung in diesem Einvernahmeprotokoll fehlt. Während dieser Einvernahme beschrieb der Beschuldigte erstmals seinen verzweifelten Zustand aufgrund der persönlichen Situation sowie seine Wut über das anfänglich misslungene Ingangsetzen der Waschanlage und wie es zu den darauffolgenden Beschädigungen an diversen Fahrzeugen kam (vgl. act. 959 ff.). Insbesondere gab der Beschuldigte in dieser - und später in keiner weiteren - Einvernahme zu, dass er den Brand verursacht habe, indem er eine brennende Zigarette auf den Vordersitz des am Parkplatz abgestellten Ford Fiesta geworfen habe. Dort habe es zudem ein wenig Papier und Plastik gehabt (vgl. act. 963 ff.). In der später stattfindenden Einvernahme des Beschuldigten als beschuldigte Person vom 10. April 2013 betreffend die Tatbestände der Brandstiftung, der Sachbeschädigung und des Diebstahls (act. 979 ff.) sowie betreffend die Tatbestände des pflichtwidrige Verhaltens nach einem Unfall, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, der fahrlässigen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges sowie der mehrfachen Sachbeschädigung (act. 1017 ff.) verweigerte der Beschuldigte kategorisch jegliche Aussage (vgl. act. a.a.O.). Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger macht im Berufungsverfahren abermals geltend, diese vierte Einvernahme hätte der Teilnahme einer notwendigen Verteidigung bedurft, was auch aus der Sicht der Polizei zum damaligen Zeitpunkt klar erkennbar gewesen sei. Da dies nicht erfolgt sei, sei diese Einvernahme nicht verwertbar. Diese Kritik ist nicht von Vornherein von der Hand zu weisen, zumal die vierte Einvernahme aufgrund des dort stattgefundenen Geständnisses ein zentrales Beweismittel betreffend die Brandursache darstellt. Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte nach dieser Einvernahme sein Geständnis nicht mehr wiederholt oder bestätigt. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Der Begriff der notwendigen Verteidigung drückt aus, dass unter bestimmten Umständen eine beschuldigte Person zwingend verteidigt sein muss, damit ein Strafverfahren durchgeführt werden kann, allenfalls sogar gegen ihren Willen. Der Zwang zur Verteidigung ergibt sich einerseits aus der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber jenen Personen, die er in die Pflicht nimmt, was für Beschuldigte im Strafverfahren in besonderem Masse gilt. Andererseits herrscht allgemein die Auffassung, dass eine griffige Verteidigung der Wahrheitsfindung dient und damit im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 130 N 1). Die Untersuchung wird oft bereits vor der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft eröffnet, so etwa, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). In diesen Fällen ist die Untersuchung bereits zu eröffnen, bevor eine Einvernahme mit der Staatsanwaltschaft erfolgt ist (vgl. Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 131 N 3). Das Vorverfahren besteht gemäss Art. 299 Abs. 1 StPO aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft. Ist bereits in diesem Zeitpunkt klar, dass ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, so muss noch vor der Eröffnung der Untersuchung die Verteidigung sichergestellt werden ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., N 4, m.w.H.). Ab welchem Zeitpunkt die notwendige Verteidigung im Vorverfahren sichergestellt sein muss, ist in der Lehre umstritten (vgl. Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., N 5 f.; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 131 N 2). Einhellig wird verlangt, dass dem Beschuldigten im Falle einer notwendigen Verteidigung diese spätestens im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung beigegeben wird (BGer 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014, Erw. 2.1.2; unter Hinweis u.a. auf Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O.; Niklaus Ruckstuhl , a.a.O.; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 131 N 7). Erfolgt die Eröffnung der Untersuchung vor einer ersten Einvernahme, muss die notwendige Verteidigung bereits vor dieser Einvernahme sichergestellt sein. Erfolgt die Eröffnung der Untersuchung erst nach der ersten polizeilichen Einvernahme, so stellt sich einerseits die Frage, ob die Polizei rechtzeitig, d.h. früh genug, die Staatsanwaltschaft i.S.v. Art. 307 Abs. 1 und 3 StPO informiert und ob andererseits die Staatsanwaltschaft rechtzeitig gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO die Untersuchung eröffnet hat. Es ist u.a. danach zu fragen, ob die Untersuchung nicht früher hätte eröffnet werden müssen, konkret vor der ersten Einvernahme, weil sich bspw. aufgrund der Anzeige bereits ein ausreichender Tatverdacht hinsichtlich eines entsprechend schweren Deliktes ergab ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., N 5a). Ob bereits von Beginn weg eine Verteidigung notwendig war, orientiert sich an objektiven Kriterien, wobei an die Erkennbarkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden sollen ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., N 11 f; Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 442). Von wesentlicher Bedeutung ist die Frage, in welchem Zeitpunkt die notwendige Verteidigung sicherzustellen ist. Die behördliche Sicherstellung ist dann gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO an zwei Fixpunkte gekoppelt: Sie hat grundsätzlich nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor der Eröffnung der Untersuchung zu erfolgen (vgl. Viktor Lieber , a.a.O., N 4). Zuständig für die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung ist die Verfahrensleitung und somit im Stadium des Vorverfahrens die Staatsanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO; vgl. Viktor Lieber , a.a.O., N 2). Der Nationalrat lehnte einen Antrag ab, wonach die notwendige Verteidigung schon vor der ersten Einvernahme sicherzustellen gewesen wäre (vgl. Amtliches Bulletin des Nationalrates NR 2007, S. 953 f.). Die Überlegung hinter diesem Entscheid war, dass sich die Staatsanwaltschaft erst selbst ein Bild über die Sachlage und deren rechtliche Qualifikation gemacht haben soll, da davon wiederum die Notwendigkeit der Verteidigung abhängen kann ( Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., N 737). Diese Bestimmung war nicht nur im Nationalrat, sondern auch im Schrifttum umstritten, da entsprechend der Gesetzeslogik die notwendige Verteidigung schon nach der ersten polizeilichen Einvernahme und nicht erst nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt werden muss (vgl. Viktor Lieber , a.a.O., N 5). Wichtig ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit der notwendigen Verteidigung. Als Grundsatz gilt, dass die Verfahrensleitung darauf achten muss, dass unverzüglich diese Verteidigung bestellt wird, d.h. sobald feststeht, dass jemand Beschuldigtenstellung hat und die Voraussetzungen eines der Fälle von Art. 130 StPO erfüllt sind (vgl. Franz Riklin , StPO Kommentar, 2. Aufl. Art. 131 N 1). Die in Art. 131 Abs. 2 StPO betreffend den Zeitpunkt des polizeilichen Ermittlungsverfahrens vorgeschriebene Regelung ist in doppelter Hinsicht problematisch, weil es erstens darauf ankommt, wann die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des polizeilichen Ermittlungsverfahrens das Zepter in die Hand nimmt und selber zu befragen beginnt, und weil zweitens in dieser Verfahrensphase bis am Ende der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme kein Verteidiger obligatorisch anwesend sein muss (vgl. Franz Riklin , a.a.O., N 2, unter Hinweis auf die Kritik auch bei Niklaus Ruckstuhl , Die Praxis der Verteidigung der ersten Stunde, in: ZStR 2010, S. 132 ff., 133). Gestützt auf Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person unter anderem dann verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht. Im vorliegenden Fall steht der Tatbestand der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB zur Diskussion. Dieser sieht eine Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe vor, womit er klarerweise einen Anwendungsfall von Art. 130 lit. b StPO darstellt. Es fragt sich in casu, ob schon vor der vierten Einvernahme vom 28. Dezember 2012 ein hinreichender Tatverdacht gegen A.____ wegen Brandstiftung vorlag und ihm somit eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr drohte. Des Weiteren ist zu prüfen, ob dies der einvernehmenden Strafverfolgungsbehörde bekannt war oder sie mindestens erkennen musste , weshalb sie vor dieser Einvernahme eine notwendige Verteidigung hätte sicherstellen müssen. Dies ist klar zu bejahen: Wie ein Blick auf die chronologische Abfolge (vgl. oben Erw. 2.4.3) zeigt, wurden am 28. Dezember 2012 ab 14:00 Uhr mehrere Zwangsmassnahmen gegenüber dem Beschuldigten, unter anderem eine Hausdurchsuchung mit Beschlagnahmebefehl, durchgeführt. Der Beschuldigte weist in seiner Berufung zu Recht darauf hin, dass im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. Dezember 2012 zwar nur die Tatbestände der mehrfachen Sachbeschädigung und des Nichtgenügens der Meldepflicht nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden aufgeführt sind, der Auftrag an die Polizei jedoch unter anderem dahingehend lautete, dass "Beweismittel, namentlich Gegenstände, welche geeignet sind, Autos zu beschädigen oder in Brand zu setzen" zu beschlagnahmen seien (vgl. act. 531), was einen Hinweis auf eine faktische Eröffnung des Verfahrens wegen Brandstiftung darstellt. Wie des Weiteren aus dem Beschlagnahme- und Sicherstellungsprotokoll vom 28. Dezember 2012 hervorgeht, wurde in der Wohnung des Beschuldigten effektiv unter anderem Aceton sichergestellt (vgl. act. 539). Somit bestand - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts - ab diesem Zeitpunkt hinsichtlich des Beschuldigten bereits ein evident hinreichender Tatverdacht betreffend den Tatbestand der Brandstiftung, weshalb vor Beginn der vierten Einvernahme ein klarer Fall von notwendiger Verteidigung vorlag und dies für die einvernehmende Strafverfolgungsbehörde auch erkennbar war bzw. sein musste. Die obgenannten, vor der vierten Einvernahme durchgeführten Zwangsmassnahmen stellen bereits eine sog. materielle Verfahrenseröffnung dar, wird doch das Vorverfahren laut Art. 300 Abs. 1 StPO eingeleitet entweder durch die Ermittlungstätigkeit der Polizei (lit. a) oder durch die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (lit. b). Damit stellt lit. a nicht auf die formelle Verfahrenseröffnung, sondern auf die Vornahme bestimmter Amtshandlungen ab. Es handelt sich somit um eine "materielle" Eröffnung des Vorverfahrens (vgl. Christof Riedo/Barbara Boner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 300 N 9; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 300 N 1). Ein Strafverfahren ist demnach bereits dann materiell eingeleitet, wenn die Polizei durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gibt, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt ( Christof Riedo/Barbara Boner , a.a.O., N 12; unter Hinweis u.a. auf BGE 114 IV 76 f.; 86 IV 128, 130; 75 IV 139, 140 f.). Die Einleitung des Vorverfahrens markiert zugleich den Zeitpunkt, ab dem die Untersuchung eines konkreten Falls den Vorschriften der StPO unterliegt (vgl. Christof Riedo/Barbara Boner , a.a.O., N 14). In casu hätte somit korrekterweise spätestens unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse der obgenannten Zwangsmassnahmen auch eine formelle Eröffnung der Strafuntersuchung wegen Brandstiftung erfolgen sollen, denn nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die Staatsanwaltschaft eröffnet aber auch dann eine Untersuchung, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen - wie vorliegend - erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen selbstverständlich nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_897/2015 vom 7. März 2016, Erw. 2.1, m.H.). Verlangt werden erhebliche Gründe, die für einen Tatverdacht sprechen, nicht notwendigerweise aber ein dringender Tatverdacht (vgl. Niklaus Schmid , Handbuch, N 1228). In casu waren - wie dargelegt - die tatsächlichen Hinweise auf eine Brandstiftung durch den Beschuldigten konkret und erheblich und es hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt (auch) eine formelle Untersuchung wegen Brandstiftung eröffnet werden, der entsprechende Tatbestand auf dem vierten Einvernahmeprotokoll figurieren und - im Beisein einer notwendigen Verteidigung - vorgehalten werden müssen . Die Frage, ob und wann eine förmliche Untersuchungseröffnung erging, ist insofern irrelevant, als dies dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen darf. Die fragliche Verfügung erfolgt nur amtsintern und hat rein deklaratorische Bedeutung ohne eine materiell-prozessrechtliche Funktion ( Esther Omlin , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 309 N 39; Niklaus Schmid , Handbuch, a.a.O., N 1227). Wie dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2013 an den Beschuldigten (act. 61 f.) zu entnehmen ist, wurde diesem gegenüber erst an diesem Tag offiziell mitgeteilt, dass das gegen ihn am 28. Dezember 2012 eröffnete Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und pflichtwidrigem Verhalten nach einem Unfall nach Prüfung der Ermittlungsakten mit heutigem Datum wegen Brandstiftung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ausgedehnt worden sei. Es werde gestützt auf Art. 130 lit. b StPO festgestellt, dass dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr resp. eine freiheitsentziehende Massnahme drohe und in der Folge eine Verteidigung notwendig sei (vgl. act. a.a.O.). Ebenfalls am 8. Januar 2013 erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei einen Ermittlungsauftrag, indem sie die Polizei aufforderte, alle im Original vorhandenen Akten zu übergeben sowie über den Stand des kriminaltechnischen Berichts über die Spurensicherung an Auto und Kleider des Beschuldigten zu informieren (vgl. act. 477). Sodann teilte Advokat D.____ mit Schreiben vom 8. Januar 2013 der Staatsanwaltschaft mit, dass er durch den Beschuldigten mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden sei (vgl. act. 77 f.). Auf diese formelle Verfahrenseröffnung bezüglich des Tatbestands der Brandstiftung ist in casu jedoch nicht abzustellen, sondern - wie dargelegt - auf die materielle. 2.4.7 In einem nächsten Punkt sind die Rechtsfolgen der oben gemachten Feststellungen zu prüfen. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Art. 131 Abs. 3 StPO befasst sich mit der Frage, was passiert, wenn Beweis ohne notwendige Verteidigung erhoben wurden, obwohl diese erkennbar notwendig gewesen wäre ( Franz Riklin , a.a.O., N 3). Vorgesehen ist die salomonische Löschung eines bedingten Beweisverbots. Danach ist die Beweiserhebung nur gültig (d.h. ein Beweis nur verwertbar), wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dies nicht gelten, wenn ein Fall von Abs. 2 vorliegt, d.h. wenn eine Beweiserhebung in einer polizeilichen Einvernahme erfolgt, bevor die Staatsanwaltschaft selber befragt hat, oder während der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vor Eröffnung einer Untersuchung. Nach den Ausführungen zu Abs. 2 betrifft die Lösung des Gesetzes praktisch nur das Untersuchungsverfahren und auch nur im Fall der Erkennbarkeit. Nicht erkennbar, aber an sich notwendig wäre die notwendige Verteidigung z.B. dann, wenn im Fall von Art. 130 lit. b StPO Gegenstand einer Untersuchung zunächst noch kein Delikt ist, das diese Voraussetzung erfüllt, aber später das Verfahren auf ein schwereres Delikt ausgedehnt wird, das im Fall eines Schuldspruchs zu einer über einjährigen Strafe führt. Auch dann sind die Einvernahmen bis zur Erkennbarkeit des neuen, schwereren Delikts in jedem Fall verwertbar ( Franz Riklin , a.a.O.). Wie bereits erwähnt, trifft dies in casu noch für die dritte Einvernahme zu. Mit Art. 131 Abs. 3 StPO wird sichergestellt, dass die Missachtung der Bestimmungen über die Bestellung der amtlichen Verteidigung nicht ohne Folgen geschehen kann. Dass es sich dabei nur um ein beschränktes Verwertungsverbot handelt, ist sinnvoll, soll doch die schwächere Partei in Schutz genommen werden, und darum vom Willen der beschuldigten Person abhängen, welche Beweise nicht verwertbar sein sollen ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 131 N 6). Aus dem Erfordernis der Erkennbarkeit der notwendigen Verteidigung zum Zeitpunkt der Beweiserhebung ergibt sich, dass Beweise verwertbar bleiben, wenn der Grund für die notwendige Verteidigung erst später entsteht und nicht schon zum Zeitpunkt der Beweiserhebung erkennbar war (vgl. Viktor Lieber , a.a.O., Art. 131 N 11; Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., N 7). Die Verfahrensleitung hat sich sodann bei der beschuldigten Partei zu erkundigen, ob eine Wiederholung der Beweiserhebung verlangt oder ob darauf verzichtet wird. Das Ergebnis dieser Erkundigung ist aktenmässig festzuhalten ( Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 131 N 7; Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., N 14). Nach Treu und Glauben soll die beschuldigte Partei das Recht auf Wiederholung allerdings auch verwirken können. Dies nämlich dann, wenn sie bei Passivität der Verfahrensleitung nicht innert nützlicher Frist bei dieser selbst die Wiederholung verlangt. Ist jedoch das Beweismittel ein belastendes, wäre es unzutreffend, es als Aufgabe der Verteidigung zu betrachten, durch rechtzeitiges Geltendmachen der Unverwertbarkeit es der Staatsanwaltschaft zu ermöglichen, das belastende Beweismittel doch noch korrekt zu erheben und somit verwertbar zu machen (vgl. Viktor Lieber , a.a.O., N 15; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O.; Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., N 14). In casu ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte nicht explizit auf eine Wiederholung verzichtet hat (vgl. Verfahrensakten). Wie bereits ausgeführt, hat der Beschuldigte vielmehr mehrmals moniert, dass die Einvernahmen vom 27. und 28. Dezember 2012, insbesondere die vierte Einvernahme, zu Unrecht ohne Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt worden ist (vgl. oben Erw. 2.4.2). Es ist fraglich, ob Art. 131 Abs. 3 StPO die Gültigkeit oder die Verwertbarkeit beschlägt und damit, ob es sich bei der Norm um einen Fall von absoluter Unverwertbarkeit (bspw. nach Art. 147 Abs. 4 StPO, Art. 158 Abs. 2 StPO) oder von relativer Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 2 StPO handelt. Gemäss Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO ist ein Beweis in keinem Fall verwertbar, wenn das Gesetz ihn als "unverwertbar" bezeichnet (absolutes Verwertungsverbot). Bezeichnet der Gesetzgeber die Beweisabnahme hingegen als "ungültig", darf der Beweis zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertet werden (relatives Verwertungsverbot). Laut Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO). Umstritten ist diese Frage, weil die StPO diesbezüglich widersprüchlich ist. Laut deutscher und italienischer Fassung von Art. 131 Abs. 3 StPO ist eine Beweiserhebung in Fällen, in denen der Angeschuldigte erkennbar zwingend verteidigt sein muss, "nur gültig" bzw. "valido soltanto", wenn die beschuldigte Person auf die Wiederholung verzichtet. In der französischen Fassung hingegen ist die Beweiserhebung bei fehlendem Verzicht auf Wiederholung unverwertbar ("ne sont pas exploitables"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Gültigkeit oder Verwertbarkeit der Norm ist die Folgende: In BGE 141 IV 289 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem der Beschuldigte am 24. Juni 2014 ohne Beizug eines Verteidigers polizeilich einvernommen worden ist. Der amtliche Verteidiger wurde erst am 25. August 2014 bestellt, woraufhin der Beschuldigte beantragte, es sei das Protokoll der Einvernahme vom 24. Juni 2014 aus den Akten zu entfernen (vgl. BGer a.a.O., Erw. 2.1). Sowohl im genannten Entscheid (Erw. 2.3) als auch in BGer 1B_124/2015 vom 12. August 2015 wies das Bundesgericht auf die markante Abweichung zwischen dem deutschen und dem italienischen Wortlaut vom französischen Gesetzestext in Art. 131 Abs. 3 StPO hin: Während nach deutschem und italienischem Text eine Ungültigkeitsfolge vorgesehen sei, spreche der französische Wortlaut von Unverwertbarkeit. Nach dem deutschen und dem italienischen Gesetzestext läge somit kein Fall von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO vor: Unverwertbarkeit (im Sinne von Satz 2) wäre nur gegeben, "wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet". Weder der deutsche noch der italienische Wortlaut bezeichneten die Beweiserhebung in den Fällen von Art. 131 Abs. 3 StPO als unverwertbar (vgl. BGer a.a.O., Erw. 2.1.2). Wie es sich mit den materiellrechtlichen Fragen zur Auslegung von Art. 131 und Art. 141 StPO verhält, liess das Bundesgericht in beiden Entscheiden aufgrund der besonderen Fallkonstellation offen. Es hielt fest, dass auch eine Anwendbarkeit von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO an der zu beurteilenden Frage des drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils nichts ändern würde (vgl. BGer, a.a.O.; BGE 141 IV 289, Erw. 2.4). Gemäss Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 1085) müssen auch Regeln aufgestellt werden, welche die rechtzeitigte Bestellung der Verteidigung im konkreten Fall sicherstellen. Diesem Zweck diene Art. 129 E-StPO (welcher mit der heutigen Fassung in Art. 131 StPO praktisch identisch ist). Art. 131 Abs. 3 StPO kläre die praktisch wichtige, bisher nur selten ausdrücklich geregelte Frage, ob Beweisabnahmen gültig seien, die in Fällen der notwendigen Verteidigung erfolgten, bevor diese bestellt worden sei. Es sei zu unterscheiden, ob zum Zeitpunkt der fraglichen Beweisabnahme die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen sei oder nicht. Im ersten Fall seien die Beweise unverwertbar und die Abnahme müsse in Anwesenheit der Verteidigung wiederholt werden, es sei denn, die beschuldigte Person würde auf die Wiederholung verzichten. Im zweiten Fall, etwa wenn zu Beginn des Vorverfahrens die Tragweite des Straffalles, soweit für den Entscheid über die notwendige Verteidigung relevant, noch nicht erkennbar gewesen sei, behielten die erfolgten Beweisabnahmen dagegen ihre Gültigkeit (vgl. BBl, a.a.O., 1179). Somit spricht dies Botschaft im Zusammenhang mit Art. 131 Abs. 3 StPO bzw. Art. 129 Abs. 3 Entwurf StPO sowohl von "unverwertbar" als auch von "Gültigkeit" (vgl. BBl, a.a.O.). Die kantonale Rechtsprechung ist uneinheitlich, tendiert aber offenkundig zu einer absoluten Unverwertbarkeit. So hat das Obergericht des Kantons Bern in seinem Beschluss BK-Nr. 16/44 vom 21. März 2016, ausgeführt, für ein Abweichen vom Standpunkt in der Botschaft gebe es keinen Grund, im Gegenteil. Werde eine beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme nicht darüber belehrt, dass sie berechtigt sei, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen, sei die Einvernahme unverwertbar (Art. 158 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO). Umso mehr müsse die Unverwertbarkeit Platz greifen, wenn der beschuldigten Person trotz erkennbarer notwendiger Verteidigung kein Verteidiger zur Seite gestellt werde. Die Beschwerdekammer schloss deshalb bei unterlassener Bestellung einer notwendigen Verteidigung auf ein absolutes Beweisverwertungsverbot und ordnete im konkreten Fall an, dass das fragliche Einvernahmeprotokoll ab Zeile 116 aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten sei (Obergericht des Kantons Bern, a.a.O., Erw. 4.3 und 4.4). Auch das Appellationsgericht Basel-Stadt (vgl. Urteil des Appellationsgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 7. April 2011 [BE 2011.23], in: BJM 2012 S. 48) urteilte in dieser Hinsicht streng: Es erwog, dass der im konkreten Fall Beschuldigte bereits in der polizeilichen Anzeige vom 9. Januar 2011 als Beschuldigter eines versuchten Tötungsdeliktes aufgeführt gewesen sei. Auch im Rapport der Polizei vom 9. Januar 2011 werde er als Verdächtiger in Bezug auf ein versuchtes Tötungsdelikt und eine Körperverletzung bezeichnet. Weiter führe der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2011 den Beschwerdeführer als Beschuldigten und als Straftatbestand "versuchte Tötung" auf. Demgegenüber sei es nicht von Bedeutung, dass auf dem Rechtshilfeersuchen und im Bericht über die Hausdurchsuchung lediglich der Straftatbestand der Körperverletzung genannt werde. Insbesondere aber sei dem Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Einvernahme vom 10. Januar 2011 mitgeteilt worden, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen versuchter Tötung eingeleitet worden sei. Es müsse für Ermittlungsbehörden unter diesen Umständen somit von Anfang an ohne weiteres erkennbar gewesen sein, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen sei, denn angesichts der Schwere des Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer sei ein Delikt im Raum gestanden, welches eine Strafdrohung von weit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe vorsehe (vgl. Urteil des Appellationsgerichtspräsidenten Basel-Stadt, a.a.O., Erw. 3.2). Im dort zu beurteilenden Fall erachtete das Appellationsgericht die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft als am 10. Januar 2011, jedenfalls materiell, eröffnet. Dass die in den Akten befindlich formelle Eröffnungs-/Ausdehnungsverfügung erst vom 13. Januar 2011 datiere und ebenso, dass der Beschwerdeführer bei den Einvernahmen vom 10. Januar 2011 und 8. Februar 2011 auf den Beizug eines Verteidigers verzichtet habe, sei demgegenüber nicht relevant. In casu wäre die Verteidigung des Beschwerdeführers auf jeden Fall noch vor der Durchführung der Einvernahme vom 10. Januar 2011 sicherzustellen gewesen (vgl. Urteil des Appellationsgerichtspräsidenten Basel-Stadt, a.a.O., Erw. 3.3, 3.4). Unter diesen Umständen seien die Einvernahmen vom 10. Januar 2011 und vom 8. Februar 2011 gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO nur gültig, sofern die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichte. Die Staatsanwaltschaft mache zwar geltend, dass der Beschwerdeführer konkludent auf die Wiederholung der Befragungen verzichtet habe. Da der Beschuldigte im Strafverfahren grundsätzlich keine Mitwirkungspflicht habe, könne allerdings aus seinem blossen Schweigen nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Es wäre vielmehr Sache der Staatsanwaltschaft gewesen, gegebenenfalls beim Beschwerdeführer resp. bei dessen Verteidigung eine formelle und explizite Verzichtserklärung einzuholen (vgl. Urteil des Appellationsgerichtspräsidenten Basel-Stadt, a.a.O., Erw. 3.5). Schlussendlich ordnete das Appellationsgericht an, dass die Protokolle dieser Einvernahme gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO antragsgemäss aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien (vgl. Urteil des Appellationsgerichtspräsidenten Basel-Stadt, a.a.O., Erw. 3.6). Auch das Obergericht des Kantons Thurgau entschied am 18. Mai 2017 (SW.2017.30), in Fällen der notwendigen Verteidigung sei eine Einvernahme unabhängig von der Schwere der Straftat absolut unverwertbar, wenn die Befragung durchgeführt werde, ohne dass eine Verteidigung bestellt sei (vgl. Entscheid des Obergerichts Thurgau, a.a.O.). Das Obergericht Thurgau hielt ausgehend von Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 131 Abs. 3 StPO die französische Version für massgebend. Gerade bei schweren Delikten könnte die Staatsanwaltschaft ansonsten versucht sein, die Vorschriften über die notwendige Verteidigung zu umgehen; sie könnte zunächst Beweise erheben, ohne die notwendige Verteidigung bestellt zu haben, und später argumentieren, es gehe um die Aufklärung schwerer Straftaten (vgl. Entscheid des Obergerichts Thurgau vom 18. Mai 2017, a.a.O.). Anders, d.h. im Sinne eines relativen Verwertungsverbots, entschied das Obergericht Zürich, III. Strafkammer, im Entscheid UH150031, Beschluss vom 17. März 2015 i.S. X. gegen die Staatsanwaltschaft IV Zürich. Es kam darin zum Schluss, dass die Einvernahme durch die Polizei nur darum nicht verwertbar sei, weil neben der Einvernahme des Beschuldigten auch noch die Aussage der Geschädigten vorlag, womit die Verwertung der Einvernahme nicht notwendig sei. Entgegen vieler Stimmen verzichtete das Obergericht Zürich in seiner Begründung gänzlich auf eine Interessenabwägung, wonach unter der Voraussetzung der Unerlässlichkeit eine einzelfallbezogen Abwägung der für und gegen die Verwertung sprechenden Interessen hätte vorgenommen werden müssen (vgl. dazu Anmerkungen von Linda Bläsi , in: forumpoenale 1/2016, S. 10). Was die sog. Unerlässlichkeit der Beweiserhebung gemäss Art. 141 Abs. 2 in fine StPO betrifft, so lässt der Gesetzgeber offen, wann ein Beweismittel als unerlässlich zu bezeichnen ist ( Sabine Gless , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 141 N 73). Weder den Materialien noch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich hierzu Kriterien entnehmen. Im vorliegenden Fall liegen neben den Aussagen des Beschuldigten eine Aktennotiz der Polizei vom 9. Januar 2013 (act. act. 731 f.), ein polizeilichen Bericht vom 17. Januar 2013 (act. 1109 ff.) inkl. Fotoindex (act. 1131 ff.) und ein polizeilicher Ermittlungsbericht vom 11. Februar 2013 (act. 487 ff.) vor, welche belegen, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit am Tatort befand und sich nach den Beobachtungen der Polizei "auffällig" bzw. "verdächtig" benahm. Zur Brandursache selbst vermögen diese Berichte jedoch nichts Konkretes auszusagen. Zwar wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. Dezember 2012 in der Wohnung des Beschuldigten eine Flasche Aceton sichergestellt (vgl. KT-Bericht a.a.O., act. 769). Hinsichtlich der Brandursache spricht sich dieser KT-Bericht jedoch dahingehend aus, dass eine technische Ursache zwar nicht favorisiert werde, aber auch nicht gänzlich auszuschliessen sei. Eine vorsätzliche Brandlegung, ausgebrochen im Bereich der beiden vorderen Sitze des Ford Fiesta, stehe aufgrund des Spurenbildes im Vordergrund. Zwar seien Polsterungen von Fahrzeugen heutzutage grundsätzlich schwer entflammbar, mit geeigneten Hilfsmitteln (Brandbeschleunigungsmittel) könnten sie aber trotzdem in Brand gesteckt werden. Da ein allfällig vorhandenes Hilfsmittel für die Brandlegung zuerst ins Fahrzeug habe gelangen müssen, werde davon ausgegangen, dass eine oder mehrere Scheiben des Ford Fiesta eingeschlagen worden seien, um dieses im Fahrzeug deponieren zu können. Es hätten sich sinnesphysiologisch keine Hinweise auf die Verwendung eines Brandbeschleunigungsmittels ergeben. Aufgrund des hohen Zerstörungsgrades des Ford Fiesta dürfe jedoch davon ausgegangen werden, das ein allfällig verwendeter Brandbeschleuniger vollständig verbrannt sei (vgl. KT-Bericht a.a.O., act. 769 f.). Als Schlussfolgerung wird ausgeführt, es sei auffallend, dass diverse Resultate eine mögliche Verbindung zwischen dem Tatort und dem Beschuldigten aufzeigten. Eine solcher Beobachtung sei unter der Annahme, dass eine Person nichts mit den Geschehnissen zu tun habe, nicht zu erwarten (vgl. KT-Bericht a.a.O., act. 773). Alle diese Beweise bzw. Indizien zusammen erachtet das Kantonsgericht jedoch als nicht genügend, um dem Beschuldigten eine Brandstiftung oder auch nur fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst nachzuweisen, da die Brandursache, welche durchaus auch technisch bedingt sein könnte, nicht restlos geklärt ist. Mit Blick auf die neben der vierten Einvernahme erhobenen Beweise erhellt somit, dass es sich bei den anlässlich der vierten Einvernahme gemachten Angaben des Beschuldigten um das zentrale Beweismittel handelt, hat der Beschuldigte doch in den übrigen Einvernahmen wie auch anlässlich der Hauptverhandlungen vor Strafgericht und vor Kantonsgericht keine weiteren Aussagen mehr dazu gemacht und sein Geständnis nicht mehr wiederholt oder bestätigt. Daher sind die Angaben des Beschuldigten in der vierten Einvernahme als zur Aufklärung der Tat unerlässlich i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO einzustufen. Auch fehlt in Art. 141 Abs. 2 StPO eine Definition der schweren Straftat . Es kann damit aber nur ein Delikt der Schwerkriminalität, also ein Straftatbestand, bei dem als Strafe ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht ist, gemeint sein (vgl. Sabine Gless , a.a.O., N 72; unter Hinweis u.a. auf BGE 137 I 218, 224). Der Begriff der schweren Straftat ist restriktiv auszulegen, da es bei Art. 141 Abs. 2 StPO um die ausnahmsweise Verwertung von an sich ungültig erhobenen Beweisen geht. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass Art. 130 StPO und Art. 141 Abs. 2 StPO insoweit in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen, als dass mit zunehmender Schwere einer Straftat auch das Bedürfnis nach einer Verteidigung steigt. Daraus ist zu schliessen, dass Art. 141 Abs. 2 StPO restriktiv gehandhabt werden muss. Andernfalls könnte die Staatsanwaltschaft selbst bei einem schweren Verbrechen und der sich daraus ergebenden Pflicht zur notwendigen Verteidigung (Art. 130 lit. b StPO) jeweils einstweilen auf die Beigabe einer Verteidigung verzichten, im Wissen um die sich aus Art. 141 Abs. 2 StPO ergebende Verwertbarkeit. Dass ein solches Vorgehen nicht mit den Grundsätzen von Treu und Glauben und eines fairen Verfahrens (Art. 3 StPO) im Einklang steht, liegt auf der Hand (vgl. Sabine Gless , a.a.O., N 74). Für die Organe der Strafrechtspflege stellt sich die Verpflichtung, die Gebote von Treu und Glauben zu beachten, als Teilgehalt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens dar. Verfassungsrechtlich gesehen haben die am Verfahren beteiligten oder durch das Verfahren betroffenen Privatpersonen einen durch Art. 9 BV statuierten grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Strafbehörden den Grundsatz von Treu und Glauben wahren. Eine Verfahrensweise, die aus sachlichen Gründen nicht haltbar ist, verletzt die in Art. 9 BV verankerte Garantie des Schutzes vor Willkür und der Wahrung von Treu und Glauben (vgl. Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 3 N 7; m.w.H.). In casu liegt mit der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, welche als Strafe ausschliesslich Freiheitsstrafe androht, durchaus eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO vor. Es fragt sich, ob dieses Delikt aber derart schwer wiegt, dass sich eine Verwertung des an sich ungültig erhobenen Beweises (vierte Einvernahme) legitimieren würde. Diese Frage kann jedoch im Ergebnis offen gelassen werden, nachdem das Kantonsgericht bei einer konkreten Einzelfallbetrachtung feststellt, dass die Strafverfolgungsbehörde gegenüber dem Beschuldigten ein Strafverfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Nichtgenügens der Meldepflicht nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden vorgespiegelt hat, während in Tat und Wahrheit faktisch bereits ein Strafverfahren wegen Brandstiftung eröffnet war, wurde doch anlässlich der gleichentags zeitlich zuvor stattgefundenen Hausdurchsuchung nach brandbeschleunigenden Mitteln gesucht (vgl. Erw. 2.4.6). Das Vorgehen der Untersuchungsbehörden im vorliegenden Fall stellt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar und ist nicht mit dem Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO zu vereinbaren (vgl. bereits Sabine Gless , a.a.O., N 74, 84). Aus diesen Gründen besteht im Ergebnis hinsichtlich der vierten Einvernahme vom 28. Dezember 2012 ein absolutes Verwertungsverbot. Die Frage der Verlässlichkeit des Beweismittels spielt hier keine Rolle mehr. Da - wie dargelegt - die vierte Einvernahme ohne Beizug eines Anwalts und ohne Vorwurf der Brandstiftung, obwohl zum damaligen Zeitpunkt Verdachtsmomente auf der Hand lagen und das Verfahren bereits materiell eröffnet worden war, durchgeführt wurde, liegt ein klarer Verstoss gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und gegen das Gebot von Treu und Glauben, zu welchem die Strafbehörden gestützt auf Art. 3 Abs. 2 StPO verpflichtet sind, vor. Es besteht bei den Strafverfolgungsbehörden eine entsprechende Verpflichtung als Teilgehalt eines fairen Verfahrens gemäss Art. 9 BV. Die soeben festgestellte Umgehung von Art. 130 lit. b StPO verdient keinerlei Schutz und darf dem Beschuldigten daher unter keinen Umständen zum Nachteil gereichen. Allenfalls anders zu entscheiden wäre nur gewesen, wenn dieses Verhalten auf ein offenkundiges Versehen seitens der Strafverfolgungsbehörden zurückzuführen gewesen wäre. An diesem Beweisverwertungsverbot ändert nichts, dass der Beschuldigte nach dem Hinweis der Staatsanwaltschaft auf Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO sich mit der Durchführung der Einvernahme vom 28. Dezember 2012 trotz Abwesenheit eines Verteidigers einverstanden erklärte. Dies allein steht mit dem angerufenen Beweisverwertungsverbot nicht im Widerspruch. Mithin kann dem Beschuldigten nicht etwa ein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte verteidigt werden musste. Art. 130 StPO statuiert einen Verteidigungszwang und eine Fürsorgepflicht des Staates. Die notwendige Verteidigung steht nicht im Belieben der beschuldigten Person. Diese hat sich der notwendigen Verteidigung auch gegen ihren Willen unterzuziehen (vgl. BGer 1B_699/2012 vom 30. April 2013, Erw. 2.7). Zusammenfassend ist somit die vor Bestellung der amtlichen Verteidigung durchgeführte Beweiserhebung in Form der Einvernahme vom 28. Dezember 2012 nicht verwertbar, nachdem der Beschuldigte auf ihre Wiederholung nicht verzichtet hat. Indem die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung hauptsächlich auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 28. Dezember 2012 abgestellt hat, hat sie Art. 131 Abs. 3 StPO verletzt. 2.4.8 Dies hat zur Konsequenz , dass zur Prüfung der Frage, ob sich der Beschuldigte der Brandstiftung, eventualiter der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig gemacht hat, nur die übrig bleibenden Indizien herangezogen werden dürfen. Nachdem bereits oben festgestellt worden ist, dass diese nicht genügen, um dem Beschuldigten rechtsgenüglich eine Brandstiftung oder auch nur eine fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst nachzuweisen, ist als Konsequenz davon der Beschuldigte in Gutheissung dessen Berufung in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von der Anklage freizusprechen . Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils sind entsprechend abzuändern.

E. 3 Einfache Sachbeschädigung

E. 3.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten wegen diverser Sachbeschädigungen, unter anderem wegen einer solchen am vor Ort parkierten grünen Ford Mustang, begangen mit Hilfe von Füssen und Knien, schuldig (vgl. S. 27-28 des Urteils). In tatsächlicher Hinsicht verwies das Strafgericht auf den Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 24. Januar 2013. Des Weiteren fügten sich diese Beschädigungen in das sonstige vom Beschuldigten verursachte Zerstörungsbild nahtlos ein und es bestünden keine Hinweise für eine unbekannte Drittperson als möglicher Täter. Als naheliegendste Erklärung könne nur der Beschuldigte in Frage kommen, weshalb der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt sei. Betreffend die Höhe des verursachten Sachschadens sei auf die glaubhaften Angaben der Geschädigten abzustellen, wonach von einem Sachschaden von insgesamt Fr. 8‘000.-- auszugehen sei (vgl. S. 27 des Urteils). In rechtlicher Hinsicht wertete die Vorinstanz die Tatsache, dass der Beschuldigte jeweils durch Fusstritte und Kniestösse den grünen Ford Mustang traktiert und dadurch wissentlich und willentlich beschädigt habe, als Sachbeschädigung. De die vorgenannten Beschädigungshandlungen eine Tateinheit bildeten, habe sich der Beschuldigte der einfachen Sachbeschädigung schuldig gemacht (vgl. S. 28 des Urteils).

E. 3.2 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 31. Januar 2017 geltend, die Vorinstanz lasse dessen gesundheitlichen Zustand ausser Acht. Infolge eines schweren Unfalls sei der Beschuldigte invalid. Wegen seiner Fussfehlstellung mit Problematik der Nerven sei er auf orthopädische Spezialschuhe angewiesen. Die unterstellte Gewalteinwirkung wäre ihm von seinen körperlichen Verhältnissen her deshalb gar nicht möglich gewesen. Aufgrund des orthopädischen Spezialschuhs hätte er sich mindestens den Fuss gebrochen. Die Annahme der Vorinstanz sei völlig lebensfremd und es fehlten auch jegliche konkreten Beweise, weshalb auch hier ein Freispruch zu ergehen habe (vgl. S. 9 der Berufungsbegründung).

E. 3.3 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht aus, der Beschuldigte habe die schweren Sachbeschädigungen zugestanden. Dies belege, dass er auch mit den weiteren Sachbeschädigungen zu tun habe, weshalb für einen Freispruch in dubio pro reo kein Raum bestehe (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 8). Zudem gehöre es zum Allgemeinwissen, dass Seitenspiegel von Personenwagen aufgrund der Hebelwirkung mit wenig Krafteinwirkung abgebrochen werden könnten. Es dürfe wohl nicht im Ernst bestritten werden, dass der Beschuldigte nicht imstande gewesen sein solle, seine Knie zu heben oder mit der Hand eine Hebelwirkung auf die Seitenspiegel auszuüben. Dass er zur Gewalteinwirkung auf den Punkt fähig gewesen sei, zeige der Umstand, dass er doch in seiner zugegebenen Wut eine Anzahl Fahrzeuge mit einem Stein und einem Wagenheber massiv beschädigt habe. Die Türen von Fahrzeugen liessen sich ebenfalls mit geringem Kraftaufwand eindrücken. Das Tragen von Spezialschuhen und damit schweren Schuhen und ihr Einsatz gegen die Carrosserie ermögliche zudem problemlos die Verursachung von festgestellten Beulen durch Tritte. Dies sei umso mehr möglich, als der Beschuldigte nicht invalid sei, nur weil er Spezialschuhe trage (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 12 f.).

E. 3.4 Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Der Begriff des Schadens ist in einem weiteren Sinne zu verstehen. Zu berücksichtigen sind namentlich die Kosten für die Wiederbeschaffung, Reparatur, Heilung oder Schadensbegrenzung. Zum Schaden gehören auch die Folgeschäden, der Verlust des Affektionswertes, allfällige schwer bezifferbare Imageschäden und anderes mehr (vgl. Philippe Weissenberger , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., Art. 144 N 100; m.w.H.). Ausser Zweifel steht, dass bei der natürlichen Handlungseinheit und der tatbestandlichen Handlungseinheit der Gesamtwert der geschädigten Vermögenswerte massgebend ist, gleichgültig, ob sich die Tat gegen einen oder mehrere Geschädigte richtet. Gemäss Definition des Bundesgerichts liegt eine einzige strafbare Handlung i.S. einer natürlichen Handlungseinheit dann vor, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird (vgl. Philippe Weissenberger , a.a.O., N 104; unter Hinweis auf BGE 118 IV 91 Erw. 4a, 131 IV 83 Erw. 2.4.5). Unproblematisch sind die Fälle, in denen der Täter am Tatort gleichzeitig mehrere Sachen des gleichen oder verschiedener Berechtigter schädigt (vgl. Philippe Weissenberger , a.a.O., N 105). Das Kantonsgericht stellt fest, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 27. Dezember 2012 als beschuldigte Person (sog. dritte Einvernahme) die Beschädigungen an den beiden Ford Mustang durch das unvorsichtige Rückwärtsfahren zugestanden hat (vgl. act. 949 ff.). Bestritten wird hingegen die weitere Beschädigung des grünen Ford Mustangs an der linken Türe und am linken Seitenspiegel unter Einsatz von Körperkraft, d.h. mittels Fusstritten und Kniestössen. Es liegen jedoch mehrere Indizien vor, welche sich mit den Depositionen des Beschuldigten nicht in Einklang bringen lassen. So ist zunächst unbestritten und nachgewiesen, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit am Tatort aufhielt. Auch sind laut dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 24. Januar 2013 (act. 1055 ff.) die Beschädigungen am Ford Mustang grün nicht nur auf die Kollision zurückzuführen. Vielmehr dürften weitere Schäden durch einen Kniestoss entstanden sein. Die Dellen und der abgebrochene Seitenspiegel liessen sich aufgrund der durchgeführten Rekonstruktion durch eine Gewalteinwirkung mit Hilfe von Füssen und Knien nachvollziehbar erklären (vgl. act. 1079, 1101). Zutreffend ist auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich dieses Zerstörungsbild gut mit den zugestandenermassen im Wutanfall begangenen anderweitigen Beschädigungen vereinbaren liessen und zudem keine Hinweise auf eine Drittperson am selben Ort und zur selben Zeit bestünden, weshalb nur der Beschuldigte als Täter in Frage komme. Schliesslich ist auch der entstandene Sachschaden von rund Fr. 8‘000.-- angesichts der Angaben der Geschädigten (act. 1073) nachgewiesen. Der Einwand des Beschuldigten, er sei aufgrund seiner Invalidität bzw. seines medizinischen Spezialschuhs körperlich gar nicht in der Lage, derartige Beschädigungen zu verursachen, kann nicht gehört werden, war der Beschuldigte doch nachweislich sehr wohl der Lage, alle weiteren, zum Teil viel massiveren Schäden in den zugestandenen Fällen von Sachbeschädigung anzurichten. In Abweisung der Berufung des Beschuldigten ist somit der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Sachbeschädigung am grünen Ford Mustang zu bestätigen.

E. 4 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

E. 4.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig, (vgl. S. 29 f. des Urteils). Zur Begründung wurde in tatsächlicher Hinsicht auf die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen vom 27. und 28. Dezember 2012 sowie auf die Auswertung der IT-Forensik der Polizei Basel-Landschaft vom 28. Dezember 2012 abgestellt. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte wenig überzeugend geltend gemacht habe, am Tatort kein Handy dabei gehabt zu haben, sei doch insbesondere eine Internetabfrage mit seinem Handy kurz nach dem Brandausbruch belegt. Der Beschuldigte habe sich nach der Kollision weder um die Kontaktaufnahme zu den Geschädigten bemüht noch die Polizei avisiert, obwohl ihm dies mit Hilfe seines Mobiltelefons möglich gewesen wäre. Aufgrund der Auffahrkollision zu fortgeschrittener Stunde sowie unter Berücksichtigung der vorgängigen Konsumation von alkoholischen Getränken hätte der Beschuldigte beim Eintreffen der Polizei vor Ort mit einer routinemässig durchgeführten Atem- und/oder Blutalkoholprobe rechnen müssen. Daher sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt (vgl. S. 28 des Urteils). In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass durch das unvorsichtige Rückwärtsfahren des Beschuldigten mit Auffahrunfall mit zwei anderen Fahrzeugen ein beträchtlicher Sachschaden entstanden sei. Darum habe eine Meldepflicht bestanden. Aufgrund dessen habe der Beschuldigte auch mit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen müssen. Aufgrund der Umstände hätte die Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet. Beide angeklagten Tatbestände seien somit erfüllt (vgl. S. 29 f. des Urteils).

E. 4.2 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 31. Januar 2017 geltend, der vorinstanzliche Schuldspruch beruhe auf einer oberflächlichen Beweiswürdigung. Was die Handyauswertung durch die IT Forensik betreffe, so sei gerichtsnotorisch, dass heutige Smartphones sich ständig im Hintergrund und ohne Zutun des Inhabers mit dem Internet verbinden würden. Damit sei die Aussage des Beschuldigten, er habe sein Telefon nicht dabei gehabt, völlig plausibel. Es sei somit nicht erstellt, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, am Brandort sofort Polizei und Rettungsdienste zu informieren. Erstellt sei hingegen, dass der Beschuldigte am Brandort erschienen sei und mit seinem Schaumfeuerlöscher den Brand habe löschen wollen. Sorgfaltspflichtverletzungen nach einem Unfall könnten ihm somit nicht zur Last gelegt werden, weshalb diesbezüglich ein Freispruch erfolgen müsse (vgl. S. 8 der Berufungsbegründung). Dem Beschuldigten werde zudem tatsachenwidrig unterstellt, vor den Ereignissen in der Autobahnraststätte F.____ in G.____ Alkohol konsumiert zu haben. Gemäss Art. 6 Abs. 2 der Nationalstrassenverordnung (SR 725.111) dürfe in Autobahnraststätten gar kein Alkohol ausgeschenkt oder verkauft werden. Damit sei der Annahme, der Beschuldigte sei fahrunfähig gewesen, die Grundlage entzogen, weshalb ein Schuldspruch nicht mehr in Betracht komme, sondern ein Freispruch von der Anklage der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu erfolgen habe (vgl. S. 9 der Berufungsbegründung). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht behauptet der Beschuldigte, auf dem Video der Überwachungskamera seien weder er noch sein Auto identifizierbar; darum sei das Video als Beweis unbrauchbar (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). In seinem Parteivortrag weist der Verteidiger in Bezug auf den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfalls ergänzend darauf hin, dass der Beschuldigte bei der Unfallstelle angetroffen worden und eben gerade nicht geflüchtet sei (vgl. Parteivortrag Verteidiger, S. 4).

E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft führt demgegenüber vor Kantonsgericht aus, der Beschuldigte habe die Beschädigung der beiden Ford Mustang durch das Rückwärtsfahren mit seinem Mercedes eingestanden. Fest stehe auch, dass er danach fortgefahren sei, ohne sich um den Schaden zu kümmern, ja er habe mit Einsatz seines Körpers an diesen noch weitere Beschädigungen verursacht. Es stehe fest, dass der Beschuldigte aufgrund der Erhebungen in der Voruntersuchung sein Mobiltelefon bei sich gehabt haben müsse. Denn es könne nicht sein, dass sich sein Natel zuhause befinde und er um 04:53 Uhr kurz nach Brandausbruch eine Internetabfrage über das Handy tätigen könne. Dazu hätte die Zeit nicht gereicht, sich vom Brandplatz nach Hause zu verschieben. Aber selbst wenn dem Beschuldigten das Handy nicht zur Verfügung gestanden hätte, wäre es ihm zumindest möglich gewesen, einen Zettel mit einer Nachricht oder Namen und Telefonnummer unter den Scheibenwischer der von ihm beschädigten Ford Mustang zu legen. Mindestens aber hätte er der Polizei bei ihrem Auftauchen am Brandplatz sofort sein angebliches Malheur beim Rückwärtsfahren mitteilen können (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 10 f.). Was den Alkoholkonsum des Beschuldigten betreffe, so habe dieser anlässlich der Einvernahme vom 27. Dezember 2012, 18:21 Uhr, zugegeben, ein Glas Wein getrunken zu haben, und zwar bei seinem Aufenthalt am Fest bei der Familie. Dies sei unabhängig von einem allfälligen weiteren Alkoholkonsum an der Autobahnraststätte. Entscheidend sei, dass der Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände mit einer Kontrolle der Polizei hätte rechnen müssen (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 11 f.). 4.4.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Ein Verkehrsunfall ist ein unvorhergesehenes, ungewollt eingetretenes, also nie vorsätzlich, aber meistens fahrlässig herbeigeführtes Ereignis, das mit dem Strassenverkehr und seinen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 51 SVG ist die Beteiligung eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades am Unfall (vgl. Hans Giger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl., Art. 51 N 1 f.). Wer gegen die ihn bei einem Unfall treffenden Pflichten verstösst, wird gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft (vgl. Hans Giger , a.a.O., N 5; unter Hinweis auf BGE 116 IV 233 ff.). Die sofortige Benachrichtigung der Polizei auch bei Unfällen mit blossem Sachschaden ist obligatorisch. Adressat ist nicht jeder Unfallbeteiligte, sondern bloss der "Schädiger" bzw. derjenige, der den Unfall (mit)verursacht hat (vgl. Hans Giger , a.a.O., N 7 f.; unter Hinweis auf BGE 90 IV 219 ff.). Soweit eine Meldepflicht besteht, muss dieser sofort Folge geleistet werde, d.h. so rasch, als es die Umstände erlauben, und ausserdem zuverlässig und vollständig (Name, Adresse des Schädigers, Art und Umfang des Schadens). Insbesondere darf der Schädiger bei Abwesenheit des Geschädigten mit der Unfallmeldung nicht zuwarten, bis er diesen erreichen kann, sondern hat sich in einem solchen Fall sogleich an die nächste Polizeistelle zu wenden. Unerheblich ist dabei, ob der angerichtete Schaden seiner Beschaffenheit nach eine sofortige Behebung nötig macht. Die Dringlichkeit der Schadensmeldung hängt auch nicht von der Schwere des eingetretenen Schadens ab, sondern ist allgemein durch den Zweckgedanken der Meldepflicht bedingt. In Fällen, in denen Erhebungen über den Unfallhergang, die Unfallopfer und die beteiligten Personen sich aufdrängen oder vom Geschädigten verlangt werden, ist es nötig, der Polizei rasches Eingreifen zu ermöglichen; erste Voraussetzung dazu ist aber eine unverzügliche Anzeige des Schadens. Ob ein solcher Fall vorliegt, kann der Meldepflichtige nicht von sich aus entscheiden, weswegen es auch nicht ihm überlassen bleiben kann, den Zeitpunkt der Schadenmeldung zu bestimmen (vgl. Hans Giger , a.a.O., unter Hinweis auf BGE 83 IV 43 f., 91 IV 22, 85 IV 149 f.) Dass im vorliegenden Fall ein Verkehrsunfall stattgefunden hat, in welches das Auto des Beschuldigten sowie die beiden Ford Mustang involviert waren, ergibt sich klar aus den Akten (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 24. Januar 2013, act. 1055 ff.) und wird seitens des Beschuldigten keineswegs bestritten. Hingegen macht der Beschuldigte geltend, er habe sein Mobiltelefon nicht dabei gehabt und deswegen die Polizei oder die Rettungskräfte nicht benachrichtigen können. Aus diesem Grund sei er nach I.____ gefahren, um dort die zuständige Stelle mittels Münztelefon zu alarmieren (vgl. Einvernahme vom 28. Dezember 2012, act. 949). Die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft weisen jedoch zu Recht auf die Sichtung des Handys I-Phone des Beschuldigten hin: Dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft, IT Forensik (act. 895 ff.) zufolge wurde am 27. Dezember 2012 ab 04:52:32 Uhr und somit kurz nach den diversen Beschädigungen am Tatort, mit diesem Handy des Beschuldigten begonnen, im Internet Seiten von Mercedes-Garagen bzw. Autoreparaturwerkstätten in der Nähe aufzurufen (vgl. act. a.a.O.; S. 10-13 der Handyauswertung). Diese Suche dauerte gleichentags bis 06:11:31 Uhr an (vgl. act. a.a.O.). Anders, als dass der Beschuldigte sein Handy zur Tatzeit doch auf sich getragen hat und dass er sich nach dem Unfall und dem entstandenen Sachschaden an seinem Auto via Internet informierte, um den entstandenen Schaden möglichst rasch beheben zu lassen und damit allfällige Spuren zu verwischen, kann dies nicht erklärt werden. Daher kann der Behauptung des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 27. Dezember 2012 als Auskunftsperson (act. 903 ff.), wonach er sein Handy leider zuhause vergessen habe (act. 905), nicht gefolgt werden. Auch wäre es ein grosser Zufall, wenn sich - wie vom Verteidiger geltend gemacht - das Handy des Beschuldigten zuhause liegend ohne dessen Zutun ausgerechnet kurz nach der Tatzeit in die einschlägigen Internetseiten eingeloggt hätte. Doch es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass selbst unter der Annahme, der Beschuldigte hätte sein Handy tatsächlich zuhause gelassen, er angesichts seiner Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG, zumindest an den beschädigten Fahrzeugen eine entsprechende Nachricht hätte hinterlassen, spätestens aber beim Eintreffen der Polizei am Brandort diese umgehend hätte informieren müssen, was er jedoch nachweislich unterlassen hat, wie allein schon die Videoüberwachung der nahe gelegenen Tankstelle zeigt. Darauf ist zu erkennen, wie ein Mercedes um 04:41 Uhr gewendet und nur Minuten später (erneut) am Tatort eingetroffen ist. Dass es sich hierbei nur um das Auto des Beschuldigten handeln kann, drängt sich anhand der übrigen Indizien klar auf. Demnach hatte der Beschuldigte den Brandplatz ohne Alarmierung zuvor verlassen. Dadurch hat sich der Beschuldigte des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig gemacht und der vorinstanzliche Schuldspruch ist in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen. 4.4.2 Laut Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat. Der Tatbestand schliesst die Vereitelung aller Massnahmen, die der Feststellung der Fahrunfähigkeit dienen, ein. Der Katalog der sich dazu eignenden Massnahmen erstreckt sich somit auf alle sich zu Entscheiden über die Fahrunfähigkeit eignenden, vom Bundesrat geregelten Massnahmen. Mit Fahrunfähigkeit ist also nicht nur die auf Trunkenheit beruhende Fahrunfähigkeit gemeint, sondern jede Art von Fahrunfähigkeit, unabhängig von ihrer Ursache (vgl. Hans Giger , a.a.O., Art. 91a N 2). Strafbar macht sich auch, wer eine Blut-, eine Atemalkoholprobe oder eine Voruntersuchung vereitelt, mit deren Anordnung er rechnen musste. Damit will diese Bestimmung verhindern, dass derjenige Fahrzeuglenker, der flüchtet oder sich anderweitig der Alkoholkontrolle bzw. auch einer Drogenkontrolle entzieht, besser gestellt ist als derjenige, der die Untersuchung durch Polizei oder Arzt über sich ergehen lässt (vgl. Hans Giger , a.a.O., N 4). Das Gesetz erfasst somit drei Tatvarianten: den aktiven Widerstand gegen die Untersuchung, das Ausweichen vor einer solchen, z.B. durch Flucht von der Unfallstelle, und die Vereitelung des Untersuchungserfolgs durch geeignete Massnahmen, z.B. durch Nachtrunk (vgl. Hans Giger , a.a.O., N 6). Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass der Tatbestand nicht nur in Fällen gegeben ist, in denen vorgängig eine Blutprobe angeordnet worden ist, sondern schon dann, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen musste (vgl. Hans Giger , a.a.O., N 8; unter Hinweis auf BGE 131 IV 36 ff.; 126 IV 53, Erw. 2; 124 IV 175 ff.; 120 IV 75; 114 IV 148; 109 IV 137; 106 IV 397). Das trifft insbesondere zu, wenn ein Fahrzeuglenker zur Nachtzeit in eine den Rahmen einer Bagatelle sprengende Kollision verwickelt wird oder einen nicht ganz unbedeutenden Selbstunfall erleidet (vgl. Hans Giger , a.a.O., unter Hinweis auf BGE 106 IV 396 ff., 105 IV 64 ff., 100 IV 258 ff.). Die Praxis hat sich überwiegend mit Unfällen zu befassen, bei welchen der Fahrzeuglenker Sachen eines Dritten, beispielsweise ein parkiertes Auto, einen Gartenzaun oder eine Signalisationstafel, beschädigt, sich davonmacht und sich, wenn überhaupt, erst mehrere Stunden nach dem Unfall beim Geschädigten oder bei der Polizei meldet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt die Unterlassung der sofortigen Meldung des Unfalls an die Polizei den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG, wenn der Fahrzeuglenker zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei verpflichtet und diese möglich war und wenn bei objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls sehr wahrscheinlich eine Blutprobe angeordnet hätte. Zu den massgebenden Umständen gehören der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang), der Zustand des Fahrzeuglenkers und dessen Verhalten vor, während und nach dem Unfall bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen. Der zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 91 Abs. 3 SVG erforderliche (Eventual-)Vorsatz ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGE 131 IV 36 Erw. 2.2.1; unter Hinweis auf BGE 109 IV 137 Erw. 2; BGE 114 IV 148 Erw. 2; BGE 114 IV 154 Erw. 2; BGE 120 IV 73; BGE 126 IV 53 Erw. 2). Auch der völlig Nüchterne muss mit einer Blutprobe rechnen, wenn die besonderen Fallumstände den allerdings unzutreffenden Verdacht auf Angetrunkenheit begründen (vgl. Hans Giger , a.a.O.; unter Hinweis auf BGE 105 IV 64 ff.). Vollendet ist das Delikt, sobald die unverzügliche Entnahme der Blutprobe oder Durchführung der ärztlichen Untersuchung verhindert wird (vgl. Hans Giger , a.a.O., N 10; unter Hinweis auf BGE 103 IV 49: Strafbarkeit des Täters, der sich vom Unfallort entfernt, später aber wieder dorthin zurückkehrt). Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des Sachverhalts zunächst auf die obigen Erwägungen 4.4.1 zu verweisen. Allein schon aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte zu fortgeschrittener Stunde eine nicht unerhebliche Auffahrkollision mit dem grünen Ford Mustang hatte und wenig später die Polizei am Brandort eintraf, war die Wahrscheinlichkeit einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit hoch. Dem Beschuldigten waren diese Umstände sehr wohl bekannt und er musste aufgrund dessen mit einer entsprechenden routinemässig durchgeführten Atem- bzw. Blutalkoholprobe rechnen. Indem er der Polizei gegenüber jedoch in der Tatnacht keinerlei Meldung machte, hat er sich dieser Kontrolle entzogen und damit den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG klarerweise erfüllt. Nicht beantwortet werden muss die Frage, ob der Beschuldigte zuvor Alkohol konsumiert hatte oder nicht: Allein angesichts der obgenannten Umstände war bereits mit einer Kontrolle der Fahrunfähigkeit zu rechnen, so dass das zusätzliche Element eines Alkoholkonsums irrelevant ist. Daraus folgt, dass der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen ist.

E. 5 Strafzumessung

E. 5.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten wegen Diebstahls, mehrfacher, teilweise qualifizierter Sachbeschädigung, Brandstiftung, pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Das Verschulden des Beschuldigten bezeichnete die Vorinstanz in Berücksichtigung der Tatkomponenten als eher leicht und setzte die Einsatzstrafe für die Brandstiftung auf 14 Monate fest. Unter Asperation der weiteren, weniger schwer wiegenden Delikte, gelangte das Strafgericht zu einer Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten, insb. der Persönlichkeitsstruktur und der erhöhten Strafempfindlichkeit sowie des anfänglichen Geständnisses des Beschuldigten, reduzierte die Vorinstanz die Gesamtstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Die Freiheitsstrafe sprach das Strafgericht aufgrund einer eher günstigen Prognose bedingt aus, allerdings bei einer Probezeit von 3 Jahren, verbunden mit einer Weisung betreffend eine ambulante Behandlung. Zusätzlich wurde wegen der Übertretungen auf eine Busse von Fr. 300.-- erkannt (vgl. S. 33-38 des angefochtenen Urteils).

E. 5.2 In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht führt der Verteidiger aus, es sei nunmehr eine Strafe wegen der verbleibenden Delikte, d.h. wegen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung (an den anderen abgestellten Fahrzeugen als dem Ford Mustang), mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie einfacher Verkehrsregelverletzung auszusprechen. Was zunächst die Tatkomponenten nach Art. 47 Abs. 2 StGB betreffe, so sei unbestritten, dass der Beschuldigte vor bald fünf Jahren in einer Kurzschlussreaktion Sachschäden verursacht habe. Für diese Geschehnisse habe er die Verantwortung übernommen, was sich gerade auch darin zeige, dass er die diesbezüglichen Schuldsprüche und Zivilforderungen mehrheitlich akzeptiert habe. Die fragliche Nacht habe sich kurz nach der Trennung von seiner Freundin abgespielt. Der Beschuldigte habe sich damals noch in einer psychisch labilen Phase befunden und sei gerade einmal 20 Jahre alt gewesen. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass sich der Sachschaden in gewissen Grenzen gehalten habe und keineswegs geplant gewesen, sondern in Affekt verursacht worden sei. Selbst das Strafgericht sei im angefochtenen Urteil von einem insgesamt leichten Verschulden ausgegangen. Die Tatkomponente lasse für die übrig gebliebenen Schuldsprüche eine Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen als angemessen erscheinen. Sollte der Beschuldigte wider Erwarten wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst verurteilt werden, so wäre zu berücksichtigen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Wurf einer einzigen glimmenden Zigarette und dem Brand eines Fahrzeuges jedenfalls ziemlich fernliegend sei, weshalb allenfalls von leichter Fahrlässigkeit ausgegangen werden könne. Ausserdem seien Menschen zu keinem Zeitpunkt gefährdet worden. In Falle eines zusätzlichen Schuldspruchs wäre deshalb die Geldstrafe auf 240 Tagessätze zu erhöhen. Hinsichtlich der Täterkomponenten nach Art. 47 Abs. 1 StGB sei zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er über keine Vorstrafen verfüge; die neue Vorstrafe sei bisher nicht bekannt gewesen. Seit der letzten Tat habe sich der Beschuldigte ausnahmslos wohlverhalten. Heute sei er gereift und führe ein geregeltes Leben mit diversen Hobbys. Hier zeige sich, dass der Beschuldigte mittlerweile ein erwachsener Mann mit einem stabilen Leben sei. Der Beschuldigte sei heute aufgrund seiner Invalidität infolge eines schweren Fahrradunfalls zudem zweifellos erhöht strafempfindlich, was auch die Vorinstanz erkannt habe. Ausserdem falle die enorme psychische Belastung des Beschuldigten durch die lange Verfahrensdauer ins Gewicht. Insgesamt erfordere die Täterkomponente eine Strafreduktion von mindestens einem Viertel. Es werde daher eine Verurteilung zu maximal 90 Tagessätzen Geldstrafe bei Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung, eventualiter eine Verurteilung zu maximal 180 Tagessätzen Geldstrafe bei einem Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst beantragt. Was die Höhe des Tagessatzes betreffe, so lebe der Beschuldigte von einer Invalidenrente von monatlich Fr. 1‘567.-- und von Ergänzungsleistungen von monatlich etwa Fr. 1‘000.--, also auf dem Existenzminimum. Dies ergebe sich auch aus den heute eingereichten Unterlagen. Der Tagessatz sei unter Berücksichtigung dieser Bedürftigkeit auf Fr. 10.-- festzulegen. Insgesamt sei beim Beschuldigten von einer günstigen Prognose auszugehen, was schon vor Vorinstanz unbestritten gewesen sei. Fast zwei Jahre nach dem vorinstanzlichen Urteil, in denen der Beschuldigte weiter gereift sei und sich wohlverhalten habe, müsse dies umso mehr geltend. Der bedingte Vollzug sei deshalb zu gewähren. Eine Probezeit von 2 Jahren erscheine völlig ausreichend (vgl. Parteivortrag Verteidiger, S. 5-7).

E. 5.3 Die Staatsanwaltschaft weist anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht darauf hin, dass der Beschuldigte eine psychiatrische Begutachtung konsequent abgelehnt habe, obwohl ihm diese bei der Strafzumessung mit grösster Wahrscheinlichkeit Vorteile gebracht hätte. Mangels eines Gutachtens sei das Strafgericht zu Recht nicht in der Lage gewesen, eine Verschuldensminderung im Zeitpunkt der Taten zu erkennen und zu berücksichtigen. Dies habe sich auch in der Zwischenzeit nicht geändert, obwohl der Beschuldigte sich regelmässig als invalid bezeichne. Bei dieser Sachlage sei von dem vom Strafgericht festgelegten Verschuldensgrad auszugehen und die Strafe sei zu bestätigen. Von einem 20-Jährigen könne erwartet werden, dass er nicht straffällig werde. Die lange Verfahrensdauer sei nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern vom Beschuldigten und dessen Verteidigung selbst verschuldet (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 14). 5.4.1 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 Erw. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 Erw. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 136 IV 55 Erw. 5.6). Das Gericht hat das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 Erw. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 Erw. 5.8). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe aussprechen würde (BGE 138 IV 120 Erw. 5.2). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGE 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 Erw. 4.2; Bundesgericht 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 Erw. 4.2 f.). 5.4.2 In Bezug auf den Grundsatz der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB, den ordentlichen und den erweiterten Strafrahmen kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 33 f. des Urteils verwiesen werden. Abweichend vom vorinstanzlichen Urteil stellt jedoch zufolge Freispruchs von der Anklage der Brandstiftung der Tatbestand des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) vorliegend das schwerwiegendste Delikt dar. Hier bewegt sich der abstrakte, ordentliche Strafrahmen zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Zufolge Deliktsmehrheit ist die Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip). Des Weiteren ist aufgrund des Schuldspruchs wegen diverser Übertretungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts (pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall sowie einfache Verkehrsregelverletzung) zusätzlich eine Busse auszusprechen. Wie die Vorinstanz richtig ausführt (vgl. S. 33 f. des Urteils), liegen keine Strafmilderungsgründe vor, nachdem zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vonnöten gewesen wäre, gegen welches sich der Beschuldigte jedoch bis vor Strafgericht gewehrt hat (vgl. act. 2183). 5.4.3 Betreffend die Tatkomponenten ist wiederum grundsätzlich auf die Ausführungen des Strafgerichts auf S. 34 f. des Urteils zu verweisen, wobei wiederum die Erwägungen betreffend die Brandstiftung angesichts des Freispruchs entfallen. Als schwerstes Delikt erscheint im konkreten Fall zwar abstrakt gesehen der Diebstahl zweier Seitenspiegel und eines Bordbuches des Mercedes C 280 E. Vom begangenen Unrecht her fällt jedoch klar die mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung, mit Hilfe eines Steins, eines Wagenhebers, mit Körpergewalt sowie durch Rückwärtsfahren an mehreren Fahrzeugen, bei einem Deliktsbetrag von mindestens rund Fr. 18‘000.--, am schwersten ins Gewicht. Es ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz die Art und Weise des deliktischen Vorgehens anzulasten. Dazu gehört insbesondere die Verursachung eines erheblichen Sachschadens zum Nachteil vieler Geschädigter, begangen mit einem enormen zerstörerischen Willen und in einem regelrechten Rausch. Ebenso zeugt das Verhalten des Beschuldigten von Gleichgültigkeit und Rücksichtslosigkeit fremden Rechtsgütern gegenüber, wobei andererseits der Gesundheitszustand des Beschuldigten zu berücksichtigen ist: Laut ärztlichem Bericht von Dr. med. B.____, datierend vom 24. August 2015 (act. 60.1 ff.) erlitt der Beschuldigte am 5. Juli 2009 nach einem Fahrradsturz ein schweres Schädelhirntrauma durch eine massive Hirnschwellung. Noch heute leidet der Beschuldigte an einer ausgeprägten Wesensveränderung mit einem deutlichen sog. "Frontallappensyndrom", d.h. der Beschuldigte weist eine auffällige frontale Persönlichkeitsstruktur mit Störungen in der Emotionsregulation auf. So kann er in gewissen Situationen, insbesondere bei Stress, seine Emotionen nicht adäquat kontrollieren. Schwierigkeiten bereitet ihm auch die adäquate Einschätzung von vielen Lebenssituationen. Zum Teil zeigt er zudem eine manisch-euphorische Grundstimmung und leidet an Selbstüberschätzung, Hyperaktivität, motorische Unruhe, Distanzlosigkeit, mangelnde Kritikfähigkeit und mangelndes soziales Taktgefühl. Diese Symptome können durch die Einnahme von Antileptika kontrolliert werden. Der Mediziner bestätigt, dass die Folgen des Schädelhirntraumes mit Verletzung des Frontallappens schwer wiegen und eine stark reduzierte Störungseinsicht des Beschuldigten vorliegt (vgl. act. a.a.O.). Ebenso ist zugunsten des Beschuldigten von dessen Deposition, dass es kurz vor den Taten zum Beziehungsende mit seiner damaligen Freundin gekommen sei, was seine Kurzschlusshandlung ein Stück weit erklären könne (so letztmals der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht, S. 5 des Parteivortrages), auszugehen. Wie die Vorinstanz geht auch das Kantonsgericht insgesamt von einem eher leichten Verschulden aus und veranschlagt für den Diebstahl eine Einsatzstrafe von 5 Monaten, wobei sich für die übrigen Delikte (mehrfache, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie mehrfaches Fahren ohne Berechtigung) eine Erhöhung auf 10 Monate Freiheitsstrafe rechtfertigt. Wie durch das Strafgericht ist auch hier festzustellen, dass die SVG-Delikte nicht auf den zuvor beschriebenen emotionalen Ausnahmezustand zurückzuführen sind, sondern von einer beträchtlichen Gleichgültigkeit hinsichtlich behördlicher Anordnungen zeugen. 5.4.4 Auch bezüglich der Täterkomponenten kann zunächst auf das auf S. 35 f. des strafgerichtlichen Urteils skizzierte Vorleben des Beschuldigten verwiesen werden. Dazu gehört insbesondere der Gesundheitszustand des Beschuldigten, welcher sich stark strafmindernd auswirkt. Wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 5.4.2), liegt kein psychiatrisches Gutachten betreffend den Beschuldigten vor, da dieser auf eindringliches Nachfragen der Staatsanwaltschaft hin bereits im Jahr 2013 ein solches ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. act. 55 ff.). Dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 26. August 2013 (act. 27 f.) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte wegen eines Schädel-/Hirntraumas IV-Rentner ist. Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. B.____ vom 23. Dezember 2014 (act. 1053.13) hat der Beschuldigte diverse neurologische Leiden, unter anderem wegen Epilepsie. Schliesslich ist auf den oben (Erw. 5.4.3) dargestellten ärztlichen Bericht von Dr. med. B.____, datierend vom 24. August 2015 (act. 60.1 ff.), zu verweisen. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil nicht berücksichtigt werden kann hingegen die anlässlich der polizeilichen Befragung vom 28. Dezember 2012 an den Tag gelegte Geständigkeit des Beschuldigten, nachdem das Protokoll dieser Einvernahme nicht verwertet werden darf (vgl. oben). Wie das Strafgericht so kann auch das Kantonsgericht beim Beschuldigten wenig Einsicht oder Reue bezüglich des begangenen Unrechts erkennen. Auch vor zweiter Instanz legt der Beschuldigte ein grosses Gewicht auf Kritik gegenüber diversen in der Strafverfolgung tätigen Personen wie auch seinem früheren Verteidiger. Ebenso wie die Vorinstanz vermag auch das Kantonsgericht keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen, nachdem die Verfahrensdauer zu einem grossen Teil auf eine nicht unerhebliche Anzahl an Beschwerden und Eingaben des Beschuldigten sowie - vor zweiter Instanz - einen Verteidigerwechsel auf Wunsch des amtlichen Verteidigers hin zurückzuführen ist. Der Beschuldigte gibt anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen befragt an, er erhalte eine Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen. Seine gesundheitlichen und damit auch finanziellen Verhältnisse würden sich in Zukunft bestimmt nicht ändern, auch wenn er erst 25 Jahre alt sei. Der Kontakt zu Dr. med. B.____ sei nun nicht mehr so engmaschig und vorwiegend telefonisch. Zwischenzeitlich habe der Beschuldigte seine Medikamente in Rücksprache mit Dr. med. B.____ abgesetzt und es gehe ihm viel besser (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2). Der Beschuldigte sei heute auch nicht mehr so müde und könne sich besser konzentrieren. Insgesamt sehe er sich als gesundheitlich stabil. Was seine Selbstbeherrschung betreffe, so habe ihm das Strafverfahren geholfen. Er sei früher jünger und unüberlegter gewesen als heute. Schon vor dem Unfall sei der Beschuldigte wie heute relativ beherrscht gewesen. Was den neuen Eintrag im Strafregister wegen einfacher Körperverletzung betreffe, so wisse der Beschuldigte nichts über den Ausgang des Verfahrens (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Jedenfalls habe der Beschuldigte der Geschädigten nur einen keinen Schubs gegeben. Die heutigen Bezugspersonen des Beschuldigten seinen sein Rechtsanwalt, seine Eltern und sein Bruder. Der Beschuldigte habe auch Hobbys, koche und backe gerne und gehe in einen Jodelclub; zudem mache er Musik und halte sich gerne in der Natur auf. Sein Wegzug in eine andere Region in der Schweiz im Februar 2017 habe familiäre Gründe; er fühle sich dort wohler. Der Beschuldigte wohne allein und pflege Kontakt zu seinen Nachbarn und Leuten in der Gemeinde M.____ (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 f.). Wie sich zudem aus den anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen ergibt, erhält der Beschuldigte aktuell monatlich eine IV-Rente von Fr. 1‘567.-- sowie Ergänzungsleistungen von Fr. 1063.--, unter Anrechnung der Direktauszahlung an den Krankenversicherer. Zusammenfassend stellt das Kantonsgericht fest, dass sich damit die Lebensverhältnisse des Beschuldigten seit dem strafgerichtlichen Urteil weiter leicht stabilisiert haben und dass der Beschuldigte willens ist, diese Entwicklung proaktiv voranzutreiben. Hingegen weist der Beschuldigte im Verhältnis zum strafgerichtlichen Urteil gemäss dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom 23. August 2017 neu eine Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. Mai 2017 wegen einfacher Körperverletzung, begangen am 3. Juni 2016, auf. Dafür wurde eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von Fr. 1‘100.-- ausgesprochen. Diese Vorstrafe hat sich wiederum zu Lasten des Beschuldigten auszuwirken. Dass sich der Beschuldigte somit seit Oktober 2012 keine weitere Delinquenz hat zu Schulden kommen lassen, kann nicht gehört werden. Abgesehen davon darf ohne weiteres von einem - zum damaligen Zeitpunkt - 20-Jährigen ein deliktsfreies Leben erwartet werden, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht. 5.4.5 Die Vorinstanz erachtete im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Täterkomponenten, insb. der Persönlichkeitsstruktur, der zweifellos erhöhten Strafempfindlichkeit sowie dem (anfänglichen) Geständnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen. Die Busse für die Übertretungen wurde auf Fr. 300.-- festgesetzt (vgl. S. 37 Erw. 5 des Urteils). Dies ist im Berufungsverfahren in mehrfacher Hinsicht zu korrigieren: Was zunächst die Strafart betrifft, so ist nicht aufgrund der abstrakten Strafdrohung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, wohl aber aus spezial- wie auch generalpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe als die richtige Sanktionsart gegenüber dem Beschuldigten auszusprechen. Nur eine Freiheitsstrafe kann für den Beschuldigten eine wirklich spürbare Sanktion darstellen. Als Konsequenz davon ist im Verhältnis zur obgenannten Vorstrafe vom 23. August 2017 keine Zusatzstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen, da die Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe nicht gleichartig ist. Hinsichtlich des Strafmasses stuft das Kantonsgericht das objektive Verschulden des Beschuldigten wegen Diebstahls unter Berücksichtigung sämtlicher zuvor genannter objektiven und subjektiven Tatkomponenten als eher leicht ein. Angesichts des für den Tatbestand des Diebstahls geltenden abstrakten Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe erscheint dem Kantonsgericht eine Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der weiteren Delikte (mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie mehrfaches Fahren ohne Berechtigung) zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Für diese Delikte wäre die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der jeweiligen abstrakten Strafandrohung zwar möglich. Angesichts des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs der einzelnen Taten untereinander sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion in casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, kommt für das Kantonsgericht im vorliegenden Fall nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage, womit im Ergebnis das Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe ohne Weiteres anwendbar ist. Unter Berücksichtigung der mit diesen Delikten zusammenhängenden Tatkomponenten erhöht sich das Tatverschulden leicht, was zu einer i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB asperierten Gesamtstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe führt. Diese Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen. Dabei fällt die obgenannte Vorstrafe vom 23. August 2017 leicht straferhöhend ins Gewicht. Demgegenüber wirkt sich - wie bereits erwähnt - die persönliche, vor allem gesundheitliche Situation des Beschuldigten stärker strafmindernd aus, was insgesamt eine Gesamtstrafe von

E. 8 Kosten des Strafgerichts

E. 8.1 Das Strafgericht auferlegte dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 26‘176.60, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18‘176.60 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.-- (vgl. Dispositiv-Ziffer 6).

E. 8.2 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 31. Januar 2017 geltend, ausgangsgemäss sei die Kostenauflage gemäss Ziffer 6 im angefochtenen Urteil aufzuheben und es seien die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens von der Staatskasse zu tragen (vgl. S. 11 der Berufungsbegründung). Vor Kantonsgericht weist der Verteidiger auf die in Anbetracht seiner als Bezüger einer Invalidenrente schlechte wirtschaftliche Situation und die mangelnden Perspektiven des Beschuldigten hin, weshalb die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 425 StPO zu erlassen seien (vgl. Parteivortrag Verteidiger, S. 8; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8).

E. 8.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Kostenauferlegung durch die Vorinstanz sei konsequenterweise zu bestätigen. Der Beschuldigte sei erst 25-jährig, weshalb es nicht angezeigt sei, die Verfahrenskosten von Vornherein zu erlassen (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 14). 8.4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der Beschuldigte nunmehr vom schwerwiegendsten Teil der Anklage, der Brandstiftung, freigesprochen wird, ist die vorinstanzlich vorgenommene Kostenauferlegung zu korrigieren. In casu rechtfertigt sich in einem ersten Schritt, die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 26‘176.60, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18‘176.60 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend je zur Hälfte zu Lasten des Beurteilten und zu Lasten des Staates aufzuerlegen. 8.4.2 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass dieser Kosten vorliegen. Nach Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung beziehungsweise das finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann ( Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 425 N 4). Art. 425 StPO ist als "Kann"-Bestimmung konzipiert. Sie belässt der Strafbehörde, die den Kostenentscheid zu fällen hat, einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum und zwar sowohl auf der Rechtsfolge- als auch auf der Tatbestandsseite ( Thomas Domeisen , a.a.O., N 5). Art. 425 StPO wird im Kanton Basel-Landschaft durch § 5 GebT konkretisiert. Gemäss § 5 GebT können in Härtefällen bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenskosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden (Abs. 1). Ein Härtefall liegt vor, wenn die gesuchstellende Person ihre Bedürftigkeit nachweist und im Zeitpunkt des Kostenerlassgesuchs bereits feststeht, dass diese nicht bloss vorübergehender Natur ist. Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Kriterien, die zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess relevant sind (Abs. 2). Demzufolge gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (vgl. BGer 4A_227/2013 vom 7. Oktober 2013, E. 2.1; BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f., je mit Hinweisen). Zudem können gemäss § 5 Abs. 3 GebT die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn Gründe der Billigkeit oder die Erreichung des Strafzweckes dies erfordern. Praxisgemäss übt das Kantonsgericht Zurückhaltung beim Erlass von Verfahrenskosten. Dies gilt erst recht für einen Zeitpunkt, bevor einer Partei überhaupt Kosten auferlegt worden sind. Denn grundsätzlich hat die kostenpflichtige Partei die Möglichkeit, vorgängig beim Kosteneinzug der Gerichte eine Stundung zu beantragen oder eine Zahlungsvereinbarung abzuschliessen. Gerade die Voraussetzung, dass die Bedürftigkeit nicht bloss von vorübergehender Natur sein darf, darf nicht leichthin angenommen werden, sondern ist einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Das Kantonsgericht berücksichtigt im vorliegenden Fall die bereits erwähnte, klar bestehende wirtschaftliche Bedürftigkeit des Beschuldigten angesichts seines Status als IV-Rentner. Demgegenüber ist ebenso in die Waagschale zu werfen, dass sich der Beschuldigte noch in einem sehr jungen Alter befindet. Im Sinne einer absoluten Ausnahme ist aufgrund der schwierigen Lebenssituation, vor allem aber der chronischen Krankheit des Beschuldigten, von einer dauerhaften Bedürftigkeit und damit von einem Härtefall auszugehen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich gerade noch und ausnahmsweise, den dem Beschuldigten auferlegten Teil der Verfahrenskosten in Anwendung von § 5 Abs. 2 GebT bereits mit vorliegendem Urteil auf die Staatskasse zu nehmen. Zusammenfassend wird somit in Anwendung von Art. 425 StPO i.V.m. § 5 Abs. 2 GebT dem Beurteilten die Hälfte der ihm auferlegten Verfahrenskosten, somit Fr. 6‘544.15, erlassen. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs entsprechend angepasst.

E. 9 Wiederwägung/Honorar des amtlichen Verteidigers

E. 9.1 Mit Honorarnote inkl. Deservitenkarte vom 30. November 2015 (act. 2481 ff.) machte der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Advokat D.____, gegenüber dem Strafgericht für seine Bemühungen vom 7. Januar 2013 bis zum 30. November 2015 (ohne Hauptverhandlung) ein Honorar von insgesamt Fr. 21‘750.90 geltend, zusammengesetzt aus einem Aufwand von 96 Stunden à Fr. 200.-- für Anwalt (= Fr. 19‘200.--), 1 Stunde à Fr. 135.-- für Volontär, Auslagen von Fr. 804.70 sowie 8% MWST auf Fr. 20‘139.70 (= Fr. 1‘611.20). Anlässlich der Urteilsverkündung durch das Strafgericht am 2. Dezember 2015 wurde nach entsprechender Kürzung eine pauschale Parteientschädigung in Höhe von Fr. 15‘000.-- ausgesprochen. Wie aus einer Aktennotiz des Strafgerichts vom 3. Dezember 2015 (act. 2497) hervorgeht, ersuchte sodann der amtliche Verteidiger an diesem Tag telefonisch gegenüber dem zuständigen Präsidenten des Strafgerichts um Wiedererwägung des Honorarentscheids, unter Berücksichtigung einer schriftlichen Stellungnahme seinerseits. Nach Rücksprache mit den zuständigen Gerichtsmitgliedern, welche sich dafür aussprachen, wurde dem amtlichen Verteidiger die Möglichkeit gegeben, sich zur Kürzung seines Honorars vorab schriftlich zu äussern. Mit schriftlichem Urteilsdispositiv vom 2. Dezember 2015 wie auch mit begründetem Urteil vom 2. Dezember 2015 hielt das Strafgericht in Dispositiv-Ziffer 7 fest, dass der mündlich eröffnete Entscheid betr. Festsetzung einer pauschalen Parteientschädigung in Höhe von Fr. 15‘000.-- in Wiedererwägung gezogen werde. Der Entscheid über die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung werde stattdessen in einem separaten Entscheid festgesetzt. Der amtliche Verteidiger, dem gestützt auf die mündliche Urteilsbegründung die Gründe für die beabsichtigte Kürzung des Honorars bekannt seien, erhalte Frist bis zum 18. Dezember 2015 zur Stellungnahme (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015, S. 41, 44; Dispositiv-Ziffer 7). In seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 (act. 2499 ff.) führte der amtliche Verteidiger im Einzelnen aus, warum er die pauschale Kürzung in der Höhe von Fr. 7‘846.90 für nicht gerechtfertigt halte. Mit verfahrensleitender Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts vom 21. Dezember 2015 (act. 2507.1) wurde die obgenannte Eingabe des amtlichen Verteidigers der Staatsanwaltschaft zur fakultativen Stellungnahme bis zum 8. Januar 2016 zugestellt. Zudem wurde angeordnet, dass über das Honorar des amtlichen Verteidigers auf dem Zirkularweg entschieden werde. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 5. Januar 2016 (act. 2509 ff.), auf das Gesuch des amtlichen Verteidigers sei nicht einzutreten. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, bei der mündlichen Urteilseröffnung sei mit keinem Wort eine provisorische Natur des Urteils betreffend Honorar erwähnt worden. Die Staatsanwaltschaft sei über die Gründe für einen Schritt, wie er in Ziffer 7 des Urteils vom 2. Dezember 2015 vollzogen worden sei, nicht ins Bild gesetzt worden und habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich des gerichtlichen Vorgehens erhalten (act. 2511). Das Vorgehen des Strafgerichts erscheine gesetzlich nicht abgestützt. Der Staatsanwaltschaft seien entsprechende Eingaben der Verteidigung bzw. Überlegungen des Gerichts nicht bekannt. Es müsse als höchst fraglich bezeichnet werden, ob auf diese Weise ein gefälltes Urteil nachträglich abgeändert werden könne, bestehe doch zur Anfechtung von Urteilen ein numerus clausus von Rechtsmitteln, worunter die Wiedererwägung nicht falle. Der Beschuldigte habe durch seinen amtlichen Verteidiger am 11. Dezember 2015 gegen das Urteil des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 die Berufung einlegen lassen, welche sich nach Art. 135 Abs. 3 StPO e contrario nicht auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung beziehe. Nachdem der amtliche Verteidiger beim Kantonsgericht keine Beschwerde im eigenen Namen eingereicht habe, bestehe keine Rechtsgrundlage für eine gerichtliche Wiedererwägung (act. 2513). Die vom Strafgericht beabsichtigte Wiedererwägung stelle auch keine Erläuterung oder Berichtigung nach Art. 83 StPO dar. Die Staatsanwaltschaft habe - im Gegensatz zur amtlichen Verteidigung - als Partei im Strafverfahren die Befugnis, gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte die vollumfängliche Berufung zu erklären, somit auch betreffend eine Reduktion der Entschädigung für eine amtliche Verteidigung. Da die Staatsanwaltschaft in casu nicht beurteilen könne, ob sie gegen das Urteilsdispositiv eine Berufung einlegen müsse oder nicht, sei ihr nach einer allfälligen Neufestsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung eine neue Frist zur Einlegung der Berufung zu gewähren (act. 2515). Mit verfahrensleitender Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts vom 27. Januar 2016 (act. 2523) wurde in Aussicht gestellt, dass der Entscheid betreffend Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers in Ergänzung des Urteils vom 2. Dezember 2015 und damit unter Wahrung der Rechtsmittelmöglichkeiten sämtlicher Beteiligter ergehe. Sodann wurde mit Schreiben des Strafgerichts vom 5. Februar 2016 (act. 2525) an die zuständigen Mitglieder des Gerichts ein Entwurf des Zirkularentscheids zur Prüfung und Antragstellung zugestellt. Mit Aktennotiz des Strafgerichts vom 29. Februar 2016 (act. 2551) schliesslich wurde festgehalten, dass alle zuständigen Richterinnen und Richter dem Entwurf des Zirkularentscheids zugestimmt hätten. Zu guter Letzt wurde mit sog. ergänzendem Urteil des Strafgerichts vom 29. Februar 2016 unter Hinweis auf die auch in anderen Fällen gehandhabte Praxis des Strafgerichts die Entschädigung des amtlichen Verteidigers neu auf insgesamt Fr. 19‘121.10 festgelegt und auf die Staatskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 9.2 Die Staatsanwaltschaft richtet ihre Berufung im Wesentlichen gegen das oben beschriebene Vorgehen des Strafgerichts. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 21. März 2016 führte die Staatsanwaltschaft aus, es seien nach den bisherigen Erfahrungen die mündliche Urteilseröffnung und die nachfolgende Urteilsmitteilung in Anlehnung an Art. 84 StPO stets identisch gewesen und hätten dies auch von Gesetzes wegen zu sein (vgl. S. 4 der Berufungserklärung). Die Staatsanwaltschaft habe darum in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass keine Differenz zwischen dem am 2. Dezember 2015 mündlich eröffneten und dem am 4. Dezember 2015 schriftlich mitgeteilten Urteil bestanden habe. Aus diesem Grund habe die Staatsanwaltschaft es unterlassen, gegen das Urteil vom 2. Dezember 2015 die Berufung einzulegen. Erst durch die vom Strafgericht der Staatsanwaltschaft eingeräumte Möglichkeit, sich zur Eingabe des amtlichen Verteidigers vom 18. Dezember 2015 vernehmen zu lassen, habe die Staatsanwaltschaft die Differenz festgestellt. Für das Vorgehen des Strafgerichts bestehe einerseits keine gesetzliche Grundlage und andererseits habe der amtliche Verteidiger zwar am 11. Dezember 2015 Berufung gegen das Urteil vom 2. Dezember 2015 eingelegt, ohne jedoch die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung anzufechten. Dies wiederum hätte allein mit einer Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO geschehen müssen (vgl. S. 5 der Berufungserklärung). Der Präsident des Strafgerichts hätte richtigerweise den amtlichen Verteidiger auf den einzig richtigen Weg der Beschwerde verweisen müssen, anstatt auf dessen Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Aufgrund der dadurch begangenen Rechtsverletzung sei das Ergänzungsurteil des Strafgerichts vom 29. Februar 2016 als nichtig zu erklären bzw. aufzuheben. Daher entfalte Ziffer 7 des Urteils des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 ex tunc keinerlei Wirkung und die in der mündlichen Urteilsverkündung und -begründung festgesetzte Honorarnote von pauschal Fr. 15‘000.-- habe wieder aufzuleben. Zudem habe das Telefonat zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Gerichtspräsidenten ausserhalb der Akten und des Protokolls stattgefunden, was eine Verletzung des in Art. 69 StPO vorgeschriebenen Öffentlichkeitsprinzips darstelle (vgl. S. 6, 8 der Berufungserklärung). Das rechtliche Gehör gelte primär für die Parteien und nicht für die amtliche Verteidigung. Indem das Strafgericht in der mündlich begründeten Urteilseröffnung vom 2. Dezember 2015 die Kürzung des vom amtlichen Verteidiger geltend gemachten Aufwands eingehend begründet habe, sei dessen rechtliches Gehör jedenfalls genügend gewahrt worden (vgl. S. 7 der Berufungserklärung). Abgesehen davon habe der amtliche Verteidiger seine Bemühungen in der Honorarnote vom 30. November 2015 detailliert ausgewiesen, was das Strafgericht in seinem Ergänzungsurteil vom 29. Februar 2016 festgestellt habe. Es habe demnach hierzu seitens des amtlichen Verteidigers nichts mehr zu erklären gegeben (vgl. S. 8 der Berufungserklärung). Das Strafgericht habe auch gegen den Grundsatz in Art. 3 Abs. 2 StPO verstossen, wonach alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln seien. Dass das ergänzende Urteil vom 29. Februar 2016 auf dem Zirkulationsweg gefällt worden sei, stehe zudem mit dem Unmittelbarkeitsprinzip im Widerspruch und erscheine als unrechtmässige Einflussnahme auf die Gerichtspersonen. Das Honorar der amtlichen Verteidigung hätte im Urteil selbst und nicht nachträglich in einem separaten Entscheid festgesetzt werden dürfen (vgl. S. 9 der Berufungserklärung). Schliesslich treffe nicht zu, dass das Vorgehen des Strafgerichts für keine der beteiligten Parteien oder Personen mit einem rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil verbunden sei. Eine Beschwer bei der Staatsanwaltschaft sei immer zu bejahen, wenn der Verdacht bestehe, dass ein Urteil unrichtig sei, mithin es formelles und/oder materielles Recht verletze. Abgesehen davon sei die Staatsanwaltschaft qua Art. 381 StPO ohnehin faktisch vom Erfordernis der Beschwer befreit (vgl. S. 10 f. der Berufungserklärung). In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht wiederholt der Staatsanwalt weitgehend seine bisherige Argumentation. Ergänzend führt er an, die nachträgliche Abänderung der Honorarnote habe für den Beschuldigten aufgrund der potentiellen Rückzahlungspflicht sehr wohl einen Nachteil bedeutet. Insofern sei die Intervention der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten erfolgt (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 5). 9.3.1 Das Kantonsgericht hat nachfolgend zu prüfen, ob das Vorgehen des Strafgerichts eine Wiedererwägung bzw. Erläuterung oder Berichtigung darstellte und rechtlich zulässig war. Bei einem Wiedererwägung sgesuch kann die verfügende Behörde auf eine formell rechtskräftige, ursprünglich fehlerfreie Verfügung zurückkommen und eine an die veränderte Sach- oder Rechtslage angepasste neue Verfügung erlassen. Gründe für eine Wiedererwägung sind eine nachträgliche Änderung der Rechtslage oder des Sachverhalts. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht laut Bundesgericht nur dann, "wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller wesentliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand". Die Wiedererwägung stellt kein ordentliches Rechtsmittel, sondern nur einen Rechtsbehelf dar. Ist eine Entscheidung noch nicht rechtskräftig, ist stets das zulässige ordentliche Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. BGE 136 II 177 Erw. 2.1). Die geltende StPO sieht denn auch die Wiedererwägung nicht vor. Demgegenüber braucht es für eine Erläuterung oder Berichtigung gemäss Art. 83 StPO einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichts. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder auf einem Rechtsfehler beruht, kann nicht berichtigt werden (vgl. BGE 142 IV 281 Erw. 1.3; unter Hinweis auf Nils Stohner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 83 N 3; Daniela Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 83 N 3). Im obgenannten Entscheid hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem unklar war, ob im Zeitpunkt der Zustellung des Dispositivs des erstinstanzlichen Urteils dieses überhaupt einen Fehler enthielt oder ob ein allfälliger Fehler auf einem Mangel in der Willensbildung des Gerichts oder auf einem Mangel im Ausdruck des Willens beruhte. Da eine Berichtigung im Sinne von Art. 83 StPO nicht auf rechtliche Überlegungen und nicht auf Spekulationen gegründet werden könne, sei nicht eindeutig, dass die erste Instanz lediglich einen Fehler im Willensausdruck begangen habe. Die Berichtigung wurde daher als unzulässig erklärt, weshalb eine Verletzung des Bundesrechts durch die Abänderung des erstinstanzlichen Dispositivs auf dem Berichtigungsweg festgestellt wurde (vgl. Bundesgericht a.a.O., Erw. 1.5). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung immer wieder klar festgehalten, dass eine nachträgliche Kostenauflage Bundesrecht verletzt (so BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016). Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kosten und Entschädigungsfolgen fest. Zu den Verfahrenskosten gehören u.a. die Auslagen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung (vgl. BGer a.a.O., Erw. 5.3, unter Hinweis auf Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 81 Abs. 4 lit. b, Art. 351 Abs. 1 StPO; BGE 140 IV 213 Erw. 1.1; BGE 139 IV 199 Erw. 5.1, unter Hinweis auf Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b StPO, Art. 351 Abs. 1 StPO, Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO). Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist materieller Natur (BGer 6B_633/2015, a.a.O., unter Hinweis auf BGE 139 IV 199, Erw. 5.1, 5.3.1). Das erkennende Gericht ist nach der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung seines Entscheids an diesen gebunden und kann ihn materiell selbst dann nicht abändern, wenn er sich als rechtsfehlerhaft erweist. Das Gericht kann somit auf den Rechtsmittelweg nicht Einfluss nehmen, indem es über zwingende Nebenfolgen des Strafurteils in einem separaten Entscheid befindet. Das den Parteien mitgeteilte Urteil steht auch nicht mehr in deren Disposition und für eine Abänderung muss der Rechtsmittelweg beschritten werden (vgl. BGer a.a.O., unter Hinweis auf Sararard Arquint , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Vor Art. 84-88 StPO, N 3; Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., N 1465 e contrario; vgl. BGE a.a.O., Erw. 5.4). Eine nachträgliche materielle Änderung in Form einer Wiedererwägung oder Ergänzung ist nicht möglich. Selbst im Wege der Erläuterung oder Berichtigung gemäss Art. 83 StPO kann ein Entscheid, der auf einem Fehler bei der Willensbildung tatsächlicher oder rechtlicher Art beruht, nicht berichtigt werden (BGer a.a.O.; unter Hinweis auf Nils Stohner , a.a.O., N 3 und 6; Niklaus Oberholzer , a.a.O., N 1302). 9.3.2 Unter Berücksichtigung der klaren Doktrin und Rechtsprechung stellt das Kantonsgericht fest, dass das Vorgehen der Vorinstanz im vorliegenden Fall - unabhängig davon, ob dieses unter dem Titel einer Wiedererwägung oder einer Erläuterung bzw. Berichtigung geschah - contra legem war und damit eine klare Rechtsverletzung darstellte. Es stand dem Strafgericht mithin nicht zu, vom Entschädigungsentscheid gemäss mündlicher Urteilsverkündung im nachfolgenden schriftlichen Urteilsdispositiv inhaltlich abzuweichen. Zudem stellte sich die Entschädigungsfrage in casu nicht als derart komplex dar, dass sich ein Verweis des Entscheids ad separatum rechtfertigte. Damit hat die Vorinstanz in zweifacher Hinsicht geltendes Recht verletzt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Vorgehens des Strafgerichts erweist sich somit als begründet und ist darum gutzuheissen. Was hingegen die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die Höhe der Entschädigung angeht, so erachtet das Kantonsgericht die Erwägungen des Strafgerichts in seinem Urteil vom 29. Februar 2016, welche zu einer Entschädigung des amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 19‘121.10 führten, als nachvollziehbar. Diese hätten jedoch, wie bereits erwähnt, von Anfang an in das Urteil des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 gehört. Zwar trifft der Einwand der Staatsanwaltschaft zu, dass der amtliche Verteidiger den Entscheid über die Entschädigung nach Art. 135 Abs. 3 StPO hätte anfechten müssen. Nachdem grundsätzlich das gilt, was mündlich verkündet worden ist (in concreto eine Entschädigung von Fr. 15‘000.--), der amtliche Verteidiger jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes (vgl. bereits oben Erw. 1.1) wegen des qualifiziert falschen Vorgehens des Strafgerichts auf eine höhere Entschädigung vertrauen durfte, weshalb er - auch in Anbetracht von Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils vom 2. Dezember 2015 - keine Veranlassung hatte, vorsorglich Beschwerde i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO zu erheben, ist das mit Urteil vom 29. Februar 2016 ausgesprochene Honorar von Fr. 19‘121.10 zu bestätigen, allerdings in dem Sinn, dass es in Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils vom 2. Dezember 2015 integriert wird. Daher sind Dispositiv-Ziffer 7 dieses Urteils abzuändern und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichts vom 29. Februar 2016 aufzuheben. Neu ist Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 dahingehend zu formulieren, dass dem amtlichen Verteidiger, Advokat D.____, eine Entschädigung von Fr. 19‘121.10 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse entrichtet wird. Wiederum aus denselben Gründen wie bezüglich der ordentlichen Kosten des Strafgerichts (vgl. Erw. 8.4.2) wird in Anwendung von Art. 425 StPO i.V.m. § 5 Abs. 2 GebT auf den Vorbehalt einer Rückzahlungsverpflichtung für A.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verzichtet. Insofern der Beschuldigte selbst seine Berufung gegen das Honorar des amtlichen Verteidigers richtet, erweist sich diese offenkundig als unsubstantiiert und unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist IV. Kosten des Kantonsgerichts

1. Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden hinsichtlich der Urteilsgebühr auf Fr. 16‘500.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen von Fr. 100.--, was zu Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 16‘600.-- führt. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall werden die Rechtsmittel des Beschuldigten wie auch der Staatsanwaltschaft teilweise gutgeheissen. Mit Blick auf die seitens der Parteien gestellten Anträge rechtfertigt sich, die obgenannten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 16‘600.-- je zur Hälfte dem Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen. Aus denselben Überlegungen wie bei den Kosten der Vorinstanz wird auch an dieser Stelle in Anwendung von Art. 425 StPO i.V.m. § 5 Abs. 2 GebT dem Beschuldigten die Hälfte der ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 8‘300.--, somit Fr. 4‘150.--, erlassen.

2. Ausserordentliche Kosten Gestützt auf seine Honorarnote vom 30. September 2016, welche mit Blick auf die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) nicht zu beanstanden ist, wird dem vormaligen amtlichen Verteidiger, Advokat D.____, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2‘289.55 (11 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen von Fr. 89.55) zuzüglich 8% MWST (= Fr. 183.15), somit insgesamt Fr. 2‘472.70, aus der Staatskasse ausgerichtet. Wiederum in Anwendung von Art. 425 StPO i.V.m. § 5 Abs. 2 GebT wird auf den Vorbehalt einer Rückzahlungsverpflichtung für A.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verzichtet. Der aktuelle amtliche Verteidiger, Advokat Dieter Gysin, reicht dem Kantonsgericht anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2017 eine Honorarnote für Bemühungen in der Zeit vom 12. September 2016 bis 28. August 2017 ein. Darin werden insgesamt 24,6667 Stunden à Fr. 200.-- anwaltliche Bemühungen, 0,3333 Stunden à Fr. 100.-- Bemühungen juristischer Volontäre sowie Auslagen von Fr. 158.20, wobei die Hauptverhandlung nicht miteinbezogen wurde, geltend gemacht. Diese Forderung erscheint als angemessen. Hinzu kommt ein Zeitaufwand von 3 Stunden zu je Fr. 200.-- für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht, was zu einem Aufwand der amtlichen Verteidigung von Fr. 5‘724.85 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWST (= Fr. 458.--), somit insgesamt Fr. 6‘182.85, führt. Diese Kosten gehen zu Lasten des Staates. Wiederum in Anwendung von Art. 425 StPO i.V.m. § 5 Abs. 2 GebT wird auf den Vorbehalt einer Rückzahlungsverpflichtung für A.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verzichtet.

Dispositiv
  1. A.____ wird des Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung, der Brandstiftung, des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung für schuldig erklärt und verurteilt , zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten , bei einer Probezeit von 3 Jahren , sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziffer 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 221 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.
  2. A.____ wird in Ziffer 1 von der Anklage des Hausfriedensbruchs freigesprochen .
  3. Dem Beurteilten wird gemäss Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich weiter bei Dr. med. B.____ behandeln zu lassen und die von diesem verschriebenen Medikamente einzunehmen. 4.a) Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und Art. 70 Abs. 1 StGB zur Vernichtung eingezogen : - Wagenheber, schwarz (G25392) - Rückspiegel links. schwarz (G25393) - Rückspiegel links, silber (G25394) - Rückspiegel grün (G25395) b) Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beschuldigten zurückgegeben : - Jacke Jack Wolfskin, blau (G25386) - Hose und Pullover (G25387) - 1 Flasche Aceton (G25390) - Mobiltelefon Nokia (G25388) - SIM-Karte Yallo (G25389) - LED Taschenlampe (G25391) - 1 Paar Lederhandschuhe, schwarz (G26115) - 1 Mercedesstern defekt, in Schachtel (G26116) - 1 Mercedesstern in Schachtel (G26117) - Feuerlöscher leer mit Kartonschachtel (G25396) c) Der beschlagnahmte Mercedes Benz, E 350 T 4-m, Jg. 2005 (G23616) wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO verwertet und der Erlös mit den Verfahrenskosten verrechnet. Der sichergestellte Fahrausweis gehört zu diesem Fahrzeug. d) Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 30.75 (G63151), wird gemäss Art. 442 Abs. 4 i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet . e) Die beschlagnahmte Abdeckung zu Wildwarner, blau (G26114) wird zufolge Verzichts auf Herausgabe und in Anbetracht ihres geringfügigen Werts zur Vernichtung eingezogen . 5.a) Die Schadenersatzforderung von C.____ wird, soweit darauf einzutreten ist (Sachbeschädigung durch den Beschuldigten, exkl. Schaden aus Verkehrsunfall), dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen. b) Die Schadenersatzforderung der Carrosserie J.____ AG wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen. c) Die Schadenersatzforderung von J.____ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen. d) Die Schadenersatzforderung der S.____ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen. e) Die Schadenersatzforderung von T.____ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen. f) Die Schadenersatzforderung von P.____ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen. g) Die Schadenersatzforderung von Q.____ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen. h) Die Schadenersatzforderung von R.____ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Bezifferung auf Zivilweg verwiesen.
  4. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 26‘176.60, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18‘176.60 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 4‘000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
  5. Der mündlich eröffnete Entscheid betr. Festsetzung einer pauschalen Parteientschädigung in Höhe von Fr. 15‘000.-- wird in Wiedererwägung gezogen. Der Entscheid über die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung wird stattdessen in einem separaten Entscheid festgesetzt. Der amtliche Verteidiger, dem gestützt auf die mündliche Urteilsbegründung die Gründe für die beabsichtigte Kürzung des Honorars bekannt sind, erhält Frist bis
  6. Dezember 2015 zur Stellungnahme." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten , soweit darauf eingetreten wird, sowie in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Ziffern 1, 2, 4.b), 5.f), g), h), 6 und 7 wie folgt geändert: "1. A.____ wird des Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung, des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung für schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten , bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der am 28. Dezember 2012 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von 1 Tag , sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziffer 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.
  7. A.____ wird in Ziffer 1 von der Anklage der Brandstiftung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen . 4.b) Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beschuldigten zurückgegeben : - Jacke Jack Wolfskin, blau (G25386) - Hose und Pullover (G25387) - 1 Flasche Aceton (G25390) - Mobiltelefon Nokia (G25388) - SIM-Karte Yallo (G25389) - LED Taschenlampe (G25391) - 1 Paar Lederhandschuhe, schwarz (G26115) - 1 Mercedesstern defekt, in Schachtel (G26116) - 1 Mercedesstern in Schachtel (G26117) - Feuerlöscher leer mit Kartonschachtel (G25396) - sämtliche weiteren gemäss Inventarliste der Polizei Basel-Landschaft vom 21. Februar 2013 (act. 575 f.) aufgeführten Gegenstände, sofern diese nicht bereits dem Beurteilten ausgehändigt worden sind bzw. darüber nicht bereits anderweitig entschieden worden ist. 5.f) Die Schadenersatzforderung von P.____ wird abgewiesen . g) Die Schadenersatzforderung von Q.____ wird abgewiesen . h) Die Schadenersatzforderung von R.____ wird abgewiesen .
  8. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 26‘176.60, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18‘176.60 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, gehen in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO je zur Hälfte zu Lasten des Beurteilten und zu Lasten des Staates . Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 4‘000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). In Anwendung von Art. 425 StPO i.V.m. § 5 Abs. 2 GebT wird dem Beurteilten die Hälfte der ihm auferlegten Verfahrenskosten, somit Fr. 6‘544.15, erlassen.
  9. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat D.____, wird eine Entschädigung von Fr. 19‘121.10 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse entrichtet. In Anwendung von Art. 425 StPO i.V.m. § 5 Abs. 2 GebT wird auf den Vorbehalt einer Rückzahlungsverpflichtung für A.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verzichtet." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Februar 2016 (in Ergänzung des Urteils vom 2. Dezember 2015), auszugsweise lautend: "
  10. Die Kosten des amtlichen Verteidigers, lic. iur. D.____, Advokat, in Höhe von Fr. 19‘121.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO, aus der Gerichtskasse entrichtet. " wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt geändert: "1. (aufgehoben) " III. IV. V. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 16‘600.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 16‘500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschuldigten und zu Lasten des Staates. In Anwendung von Art. 425 StPO i.V.m. § 5 Abs. 2 GebT wird dem Beschuldigten die Hälfte der ihm auferlegten Verfahrenskosten, somit Fr. 4‘150.--, erlassen. Dem vormaligen amtlichen Verteidiger, Advokat D.____, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2‘289.55 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWST (= Fr. 183.15), somit insgesamt Fr. 2‘472.70, aus der Staatskasse ausgerichtet. In Anwendung von Art. 425 StPO i.V.m. § 5 Abs. 2 GebT wird auf den Vorbehalt einer Rückzahlungsverpflichtung für A.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verzichtet. Dem aktuellen amtlichen Verteidiger, Advokat Dieter Gysin, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5‘724.85 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWST (= Fr. 458.--), somit insgesamt Fr. 6‘182.85, aus der Staatskasse ausgerichtet. In Anwendung von Art. 425 StPO i.V.m. § 5 Abs. 2 GebT wird auf den Vorbehalt einer Rückzahlungsverpflichtung für A.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verzichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.09.2017 460 16 67

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. September 2017 (460 16 67) Strafrecht/Strafprozessrecht Diebstahl, Sachbeschädigung etc./Verwertbarkeit von Aussagen eines Beschuldigten ohne Beisein der Verteidigung/Zulässigkeit der Wiedererwägung eines mündlich eröffneten Urteils im Urteilsdispositiv Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde Berufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin Privatklägerschaft gegen A.____ , vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschuldigter Berufungskläger und Anschlussberufungskläger Gegenstand Diebstahl, Sachbeschädigung etc. Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 sowie gegen das ergänzende Urteil des Strafgerichts vom 29. Februar 2016 A. Mit Urteil des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 wurde A.____ des Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung, der Brandstiftung, des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung für schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen angedroht wurde (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde A.____ in Ziffer 1 von der Anklage des Hausfriedensbruchs freigesprochen (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs). Des Weiteren wurde dem Beurteilten gemäss Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich weiter bei Dr. med. B.____ behandeln zu lassen und die von diesem verschriebenen Medikamente einzunehmen (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs). Zudem wurde in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung zur Vernichtung bezüglich eines Teils der beschlagnahmten Gegenstände angeordnet (Ziffer 4a des Urteilsdispositivs), währenddem gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO bezüglich eines anderen Teils der beschlagnahmten Gegenstände die Rückgabe an den Beschuldigten nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme beschlossen wurde (Ziffer 4b des Urteilsdispositivs). Hinsichtlich des beschlagnahmten Mercedes Benz, E 350 T 4-m, Jg. 2005 (G23616) wurde gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO die Verwertung und Verrechnung des Erlöses mit den Verfahrenskosten angeordnet, wobei der sichergestellte Fahrausweis als zum Fahrzeug gehörig bezeichnet wurde (Ziffer 4c des Urteilsdispositivs). Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 30.75 (G63151) wurde gemäss Art. 442 Abs. 4 i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet (Ziffer 4d des Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde die beschlagnahmte Abdeckung zu Wildwarner, blau (G26114) zufolge Verzichts auf Herausgabe und in Anbetracht ihres geringfügigen Werts zur Vernichtung eingezogen (Ziffer 4e des Urteilsdispositivs). Des Weiteren wurde über die Zivilforderungen entschieden, wobei die Schadenersatzforderung von C.____, soweit darauf einzutreten war (Sachbeschädigung durch den Beschuldigten, exkl. Schaden aus Verkehrsunfall), dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wurde (Ziffer 5 des Urteilsdispositivs). Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 26‘176.60, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18‘176.60 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, auferlegt (Ziffer 6 des Urteilsdispositivs). In einem letzten Punkt wurde der mündlich eröffnete Entscheid betr. Festsetzung einer pauschalen Parteientschädigung in Höhe von Fr. 15‘000.-- in Wiedererwägung gezogen. Dabei wurde in Aussicht gestellt, dass der Entscheid über die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung stattdessen in einem separaten Entscheid festgesetzt werde und es wurde dem amtlichen Verteidiger, dem gestützt auf die mündliche Urteilsbegründung die Gründe für die beabsichtigte Kürzung des Honorars bekannt waren, Frist bis 18. Dezember 2015 zur Stellungnahme gesetzt (Ziffer 7 des Urteilsdispositivs). B. Sodann wurde mit ergänzendem Urteil des Strafgerichts vom 29. Februar 2016 entschieden, dass die Kosten des amtlichen Verteidigers, lic. iur. D.____, Advokat, in Höhe von Fr. 19‘121.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO, aus der Gerichtskasse entrichtet werden (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). C. Gegen das obgenannte Urteil vom 2. Dezember 2015 hat A.____, dannzumal vertreten durch Advokat D.____, mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 die Berufung angemeldet. Am 12. April 2016 hat der Beschuldigte, vertreten durch Advokat D.____, die Berufungserklärung eingereicht und darin mitgeteilt, dass das Urteil vollumfänglich angefochten werde. Zudem beantragte der Beschuldigte die Bewilligung der amtlichen Verteidigung durch Advokat D.____ im zweitinstanzlichen Verfahren. Mit sog. ergänzender Berufungserklärung vom 11. April 2016 (Postaufgabe: 14. April 2016) hat sodann der Beschuldigte die diversen Schuldsprüche, das Strafmass und die Probezeit gemäss dem angefochtenen Urteil angefochten. In seiner weiteren Berufungsbegründung vom 12. Oktober 2016 hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen fest. In seiner Berufungsbegründung vom 31. Januar 2017 hat der Beschuldigte, neu vertreten durch Advokat Dieter Gysin, seine Berufung auf folgende Punkte eingeschränkt: (1.) Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 der Beschuldigte von den Vorwürfen der Brandstiftung, des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der Sachbeschädigung freizusprechen, (2.) es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 die Beschlagnahme über sämtliche beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere den Mercedes Benz, E. 350 T, 4-m, Jg. 2005 (G23616), aufzuheben und es seien die beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere das Fahrzeug, unverzüglich an den Beschuldigten zurückzugeben, (3.) es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5a die Schadenersatzforderung von C.____ vollumfänglich abzuweisen, (4.) es seien in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6 die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend des Verfahrensausgangs von der Staatskasse zu tragen, (5.) unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zuzügl. MWST. D. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. April 2016 die Anschlussberufung gegen den vorinstanzlichen Richterspruch erklärt und darin die Rechtsbegehren gestellt, (1.) es sei auf die Berufungserklärung des Beschuldigten einzutreten, (2.) es sei Ziffer 7 des Urteils des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 aufzuheben, eventualiter als nichtig festzustellen, (3.) es sei festzustellen, dass das Strafgericht die im ordentlichen Verfahren eröffnete und begründete Ziffer 7 des Urteilsdispositivs vom 2. Dezember 2015 kraft Nichtexistenz dieses Rechtsbehelfs in der Strafprozessordnung nicht nachträglich in Wiedererwägung ziehen könne, (4.) es sei festzustellen, dass gegen die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Urteil vom 2. Dezember 2015 diese die Beschwerde nicht ergriffen habe, weshalb dieses Rechtsmittel verwirkt sei, (5.) das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss dem öffentlich verkündeten Urteil sowie den Ausführungen des Gerichtspräsidiums 6 in der bezüglichen mündlichen Urteilseröffnung vom 2. Dezember 2015 auf Fr. 15‘000.-- festzulegen, (6.) im Übrigen sei das erstinstanzliche Gerichtsurteil zu bestätigen. E. In ihrer Stellungnahme vom 20. April 2016 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, (1.) auf die ergänzende Berufungserklärung des Beschuldigten vom 14. April 2016 sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie als formelle Ergänzung zur rechtzeitig erfolgten Berufungserklärung seines Verteidigers entgegenzunehmen, (2.) es sei festzustellen, dass die Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 am 19. April 2016 erfolgt sei. F. Gegen das obgenannte ergänzende Urteil des Strafgerichts vom 29. Februar 2016 hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. März 2016 die Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 21. März 2016 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, (1.) es sei das fragliche Urteil, welches die Wiedererwägung der Ziffer 7 des schriftlichen Urteils des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 zum Inhalt habe und sich darauf beziehe, aufzuheben, (2.) es sei Ziffer 7 des schriftlichen Urteils vom 2. Dezember 2015 des Strafgerichts als nichtig festzustellen und zu erklären, (3.) es sei festzustellen, dass das Strafgericht die im ordentlichen Verfahren eröffnete und begründete Ziffer 7 des Urteilsdispositivs vom 2. Dezember 2015 kraft Nichtexistenz dieses Rechtsbehelfs in der Strafprozessordnung nicht in Wiedererwägung ziehen könne, (4.) es sei festzustellen, dass gegen die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Urteil vom 2. Dezember 2015 diese die Beschwerde nicht ergriffen habe, weshalb dieses Rechtsmittel verwirkt sei, (5.) es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss dem öffentlich verkündeten Urteil sowie den Ausführungen des Gerichtspräsidiums 6 in der bezüglichen mündlichen Urteilseröffnung vom 2. Dezember 2015 auf Fr. 15‘000.-- festzulegen. G. Auch der Beschuldigte hat mit Berufungserklärung vom 14. März 2016 (Postaufgabe: 17. März 2016) dieses Urteil des Strafgerichts angefochten und sich dabei in erster Linie "gegen die Urteilsbegründungen" ausgesprochen. H. In ihrer Stellungnahme vom 19. April 2016 hat die Staatsanwaltschaft die Rechtsbegehren gestellt, (1.) es sei auf die als Berufung bezeichnete Eingabe des Beschuldigten nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, (2.) die Eingabe des Beschuldigten sei als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen. I. In seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2016 beantragte der Beschuldigte, vertreten durch Advokat D.____, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das ergänzende Urteil des Strafgerichts vom 29. Februar 2016 sei nicht einzutreten, (2.) eventualiter für den Fall, dass das Kantonsgericht auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung eintrete, werde Anschlussberufung gegen das ergänzende Urteil des Strafgerichts vom 29. Februar 2016 erklärt, (3.) demgemäss sei - eventualiter - das ergänzende Urteil des Strafgerichts vom 29. Februar 2016 insofern aufzuheben resp. abzuändern, als der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren (Vorverfahren und Hauptverfahren) eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 22‘846.90 zu entrichten sei, (4.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. J. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 10. Mai 2016 wurde unter anderem die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Advokat D.____ für das Berufungsverfahren bewilligt. K. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 3. August 2016 wurde Advokat D.____ auf dessen Begehren hin aus dem Mandat betreffend die amtliche Verteidigung von A.____ entlassen und aufgefordert, seine Honorarnote einzureichen. L. Mit Eingabe vom 12. September 2016 ersuchte der Beschuldigte um Erlass der bisherigen wie auch der noch anfallenden Verfahrenskosten. M. Sodann wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 14. September 2016 für das Berufungsverfahren Advokat Dieter Gysin als neuer amtlicher Verteidiger von A.____ eingesetzt. N. Mit Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 16. September 2016 wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass über die Kostenauferlegung im Urteil entschieden werde. O. Mit Eingabe vom 30. September 2016 reichte Advokat D.____ dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, eine Honorarnote für seine anwaltlichen Bemühungen in der Zeit vom 3. Dezember 2015 bis zum 30. September 2016 ein. P. Während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 auf eine Stellungnahme zu dieser Honorarnote verzichtete, beantragte der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Oktober 2016, es sei das geltend gemachte Honorar um Fr. 1‘000.-- zu kürzen. Q. Advokat D.____ schliesslich verzichtete mit Schreiben vom 31. Januar 2017 auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen des Beschuldigten. R. Zuletzt wurden mit Schlussverfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 1. Februar 2017 unter anderem die Parteien darauf hingewiesen, dass über das Honorar des ehemaligen Verteidigers mit dem Urteil des Berufungsgerichts entschieden werde. Zudem wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien wurden zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung geladen. S. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Beschuldigte A.____ mit seinem Verteidiger Dieter Gysin sowie die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt Friedrich Müller. Der Beschuldigte wird vor Gericht eingehend zur Person und zur Sache befragt. Im Übrigen wiederholen die Parteien ihre Anträge gemäss den schriftlichen Eingaben, wobei der Verteidiger in seinem Parteivortrag präzisierend beantragt, der Beschuldigte sei im Falle eines Freispruchs von der Anklage der Brandstiftung zu einer Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen und im Falle eines Schuldspruchs wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu verurteilen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 ff.; Parteivortrag Verteidiger, S. 9). Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Laut Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO (Art. 401 Abs. 1 StPO). 1.1 Was zunächst das Urteil des Strafgerichts vom

2. Dezember 2015 betrifft, so ergibt sich aus den Akten (act. 2363), dass das Urteilsdispositiv dem Beschuldigten am 4. Dezember 2015 zugestellt worden ist. Mit seiner Berufungsanmeldung vom 11. Dezember 2015 (vgl. act. 2477) hat der Beschuldigte die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 wurde dem Beschuldigten am 24. März 2016 zugestellt (vgl. act. 2473) und mit Datum vom 12. April 2016 hat der Beschuldigte, dannzumal vertreten durch Advokat D.____, die Berufungserklärung eingereicht. Dass der amtliche Verteidiger gegen dieses Urteil keine Beschwerde i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO eingereicht hat, gereicht ihm - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - nicht zum Nachteil: Zwar trifft zu, dass der amtliche Verteidiger nicht zu den Verfahrensparteien i.S.v. Art. 104 Abs. 1 StPO zählt, weshalb sich seine Rechtsmittellegitimation nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus der besonderen Regelung von Art. 135 Abs. 3 StPO ergibt (vgl. nur BGer 6B_654/2016 vom 16. Dezember 2016, Erw. 3.2.2; BGE 139 IV 199, Erw. 5). Dem amtlichen Verteidiger musste als rechtskundige Person somit bekannt sein, dass er nur zum Rechtsmittel der Beschwerde legitimiert war. Jedoch fand in casu nach der noch im Rahmen der mündlichen Eröffnung verkündeten Kürzung des Honorars ein Telefonat zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Strafgerichtspräsidenten statt, in welchem letzterer eine Wiedererwägung des entsprechenden Urteilsteils in Aussicht stellte. Tatsächlich enthielt das schriftliche Urteilsdispositiv sodann keine Kürzung des anwaltlichen Honorars mehr, sondern es wurde auf einen separaten Entscheid verwiesen. Damit gab das schriftliche Urteil des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 dem amtlichen Verteidiger keinen Anlass zu einer Beschwerde und es fehlte auch in der Rechtsmittelbelehrung des entsprechenden Urteils jeglicher Hinweis auf dieses Rechtsmittel. Dieses Verhalten des Strafgerichts schuf für den amtlichen Verteidiger somit eine Vertrauensgrundlage, so dass sich dieser auf den Vertrauensschutz berufen kann, welcher nach den allgemein anerkannten Grundsätzen von Treu und Glauben (Art. 9 BV) immer dann Rechtsfolgen gegenüber den Behörden auslöst, wenn sich a) die Auskunft der Behörde auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit bezieht; b) die Behörde, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder der Rechtsuchende sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; c) der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können; d) er im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; e) und die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (vgl. BGE 141 I 161 Erw. 3.1; unter Hinweis u.a. auf BGE 139 II 78; 126 II 514 Erw. 3e; 121 II 473 Erw. 2c; 131 II 627 Erw. 6.1; 121 II 473 Erw. 2c; 116 Ib 185 Erw. 3c). Anderes gilt für die Berufungserklärung des Beschuldigten selbst, datierend vom 11. April 2017: Diese wurde am 14. April 2017 und damit einen Tag nach Ablauf der 20-tägigen Frist der Post aufgebeben, weshalb zufolge Verspätung nicht darauf eingetreten werden kann. Die bereits genannte Berufungserklärung des Beschuldigten vom 12. April 2016 hingegen wurde der Staatsanwaltschaft am 15. April 2016 zugestellt. Mit ihrer Anschlussberufungserklärung vom 19. April 2016 hat auch die Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelfrist eingehalten. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist eine Legitimation der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 381 StPO ohne weiteres gegeben. 1.2 Hinsichtlich des ergänzenden Urteils des Strafgerichts vom

29. Februar 2016 geht aus den Akten hervor, dass dieses direkt in begründeter Form und ohne vorgängiges Dispositiv den Parteien am 1. März 2016 zugestellt worden ist (vgl. act. 2574 f.). Demnach begann sofort die 20-tägige Frist für die Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 StPO zu laufen, ohne dass eine vorgängige Berufungsanmeldung nötig gewesen wäre (vgl. Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 399 N 1a, unter Hinweis auf BGer 6B_444/2011 vom 20. November 2011). Darauf weist richtigerweise auch die Rechtsmittelbelehrung im genannten Urteil hin. Die Staatsanwaltschaft hat sowohl innert der zehntägigen Frist, am 8. März 2016, die Berufung angemeldet (vgl. act. 2579) als auch innert der 20-tägigen Frist, am 21. März 2016, eine Berufungserklärung eingereicht. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hat ebenso der Beschuldigte mit seiner Berufungserklärung vom 17. März 2016 form- und fristgerecht reagiert, auch wenn seine Berufung keine eigentlichen Anträge enthält: Da dem Beschuldigten keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO gesetzt worden ist, ist in Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf dessen Berufung gleichwohl einzutreten. Hingegen kann die seitens des Beschuldigten, vertreten durch Advokat D.____, am 4. Mai 2016 eventualiter erklärte Anschlussberufung keine Beachtung finden: Die obgenannte Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2016 wurde dem Beschuldigten zwar erst am 15. April 2016 zugestellt, weshalb die Anschlussberufung noch rechtzeitig innerhalb der 20-tägigen Frist erfolgte. Allerdings geht - wie bereits in Erw. 1.1 ausgeführt - sowohl aus dem Gesetz wie auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar hervor, dass sich die Rechtsmittellegitimation der amtlichen Verteidigung aus der besonderen Regelung von Art. 135 Abs. 3 StPO ergibt. Folglich stand dem amtlichen Verteidiger gegen dieses Urteil, welches sein Honorar festsetzte, nur das Rechtsmittel der Beschwerde i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO offen, währenddem der Beschuldigte, soweit er eine Reduktion der Entschädigung verlangt, und die Staatsanwaltschaft die Berufung erklären konnten. Darauf weist zu Recht auch das ergänzende Urteil vom 29. Februar 2016 in seiner Rechtsmittelbelehrung explizit hin. Der amtliche Verteidiger kann sich jedenfalls hier nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Was die Form betrifft, so erfüllen alle Eingaben der Parteien, diejenigen des Beschuldigten zumindest dort, wo sie eine Ergänzung der Eingaben seines Verteidigers darstellen, die Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. 2. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen und der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Prüfung sämtlicher Formalien ist somit zusammenfassend hinsichtlich des Urteils des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 auf die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 12. April 2016 (mit Ausnahme der Berufungserklärung vom 14. April 2016) wie auch auf die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2016 einzutreten. Betreffend das ergänzende Urteil des Strafgerichts vom 29. Februar 2016 ist sowohl auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2016 als auch auf die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 17. März 2016 einzutreten, nicht jedoch auf die eventualiter erhobene Anschlussberufung des amtlichen Verteidigers vom 4. Mai 2016. II. Gegenstand der Berufungen und der Anschlussberufung Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten, wobei zu beachten ist, dass die Anschlussberufung akzessorisch ist, d.h. eine gültige Berufung voraussetzt (vgl. Luzius Eugster , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 401 N 3, mit Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1316). Hinsichtlich der Berufung und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sind die angefochtenen Punkte durchgehend die gleichen geblieben: Die Staatsanwaltschaft beanstandet einzig Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015, wonach die mündlich eröffnete Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung nachträglich in Wiedererwägung gezogen und auf einen separaten Entscheid verwiesen worden ist. Damit zusammenhängend ficht die Staatsanwaltschaft das ergänzende Urteil des Strafgerichts vom 29. Februar 2016, wonach in Wiedererwägung das Honorar der amtlichen Verteidigung neu festgesetzt worden ist, vollumfänglich an. Hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten hingegen ist festzustellen, dass diese anfänglich das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 umfasste (vgl. Berufungserklärung vom 12. April 2016), währenddem in der späteren Berufungsbegründung vom 31. Januar 2017 eine Beschränkung auf folgende Punkte erfolgte: Schuldsprüche wegen Brandstiftung, pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie Sachbeschädigung und damit zusammenhängend das Strafmass (Dispositiv-Ziffer 1), Beschlagnahme über sämtliche beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere den Mercedes Benz, E. 350 T, 4-m, Jg. 2005 (G 23616) (Dispositiv-Ziffer 4), Schadenersatzforderung von C.____ (Dispositiv-Ziffer 5a) sowie ordentliche und ausserordentliche Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffer 6). Nachdem eine spätere Ausdehnung der Berufung ausgeschlossen ist, nicht aber eine spätere Beschränkung (vgl. Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 399 N 8 f., 16 und Art. 404 N 2), hat das Kantonsgericht hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten nachfolgend nur die in der Berufungsbegründung vom 31. Januar 2017 angefochtenen Punkte zu prüfen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht wiederholen die Parteien ihre Anträge (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8). Es gilt somit nachfolgend, nach einer Darstellung des angeklagten Sachverhalts, die angefochtenen Punkte im Einzelnen einer Prüfung zu unterziehen. Demgegenüber sind die erstinstanzlich gefällten Schuldsprüche wegen Diebstahls (Wegnahme der beiden Seitenspiegel des Mercedes 280 E sowie des schwarzen Bordbuches), mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, einfacher Verkehrsregelverletzung (Auffahrunfall mit Ford Mustang durch Rückwärtsfahren aus der Waschanlage) sowie qualifizierter Sachbeschädigung (Zertrümmern der Scheiben und der Carrosserie mehrerer Personenwagen) zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Es wird bezüglich aller unangefochten gebliebenen Punkte betreffend Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung bereits an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die Ausführungen des Strafgerichts verwiesen. III. Die angerufenen Punkte im Einzelnen

1. Sachverhalt gemäss Anklageschrift Die Anklageschrift vom 17. Februar 2015 wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, am Abend des 26. Dezember 2012 nach einem Familienessen in E.____ BL mit seinem Mercedes E 350 T, zunächst zur Autobahnraststätte F.____ in G.____ BL und danach länger ohne ein festes Ziel in der Gegend herumgefahren zu sein. Spontan habe sich der Beschuldigte am 27. Dezember 2012, ca. um 04.00 Uhr, entschlossen, sein Fahrzeug in der an der H.____strasse in I.____ BL gelegenen Selbstbedienungswaschanlage der Carrosserie J.____ AG zu reinigen. Die Waschbox habe sich trotz Einwurfs eines Geldstückes zunächst nicht in Gang gesetzt, weshalb der Beschuldigte nochmals Geld habe einwerfen müssen. Danach habe die Waschanlage zwar zu funktionieren begonnen, aber aufgrund des plötzlich einsetzenden Wasserdrucks habe die metallene Spitze der Wasserlanze mit einer heftigen Schlinger-Bewegung gegen die Carrosserie seines Personenwagens geschlagen und dabei eine kleine Delle bewirkt. Dies habe beim Beschuldigten zu einem heftigen Wutanfall geführt, so dass er zunächst einen in unmittelbarer Nähe am Boden liegenden "Betonstein" genommen habe und damit zu den ca. 50 m entfernt abgestellten Fahrzeugen (Ford Fiesta, Mercedes C 280 E, Opel Combo, Mazda Xedos-9, Volvo S80, Wohnwagen, Fastnachtswagen, Militär-Traktor-Anhänger) gelangt sei. Aus Wut habe der Beschuldigte vorsätzlich und wahllos auf einige der dort parkierten Fahrzeuge zunächst mit dem Backstein und später mit einem Wagenheber und mit Kniestössen eingeschlagen und diese beschädigt. Unter anderem habe er unbefugt und vorsätzlich die Front- und Seitenscheiben des in derselben Fahrzeuggruppe abgestellten grauen Ford Fiesta eingeschlagen. Innerlich immer noch nicht zur Ruhe gekommen, habe der Beschuldigte versucht, sich dadurch zu beruhigen, indem er eine Zigarette oder Zigarre angezündet habe. Diese habe er jedoch nicht fertig geraucht, sondern sie - wissend, dass diese immer noch gebrannt oder zumindest geglommen habe - willentlich auf die Vordersitze des Ford Fiesta geworfen. Der Beschuldigte habe zwar zuvor bemerkt, dass sich im Wagen auf den Sitzen brennbare Materialien befunden hätten, trotzdem habe er die noch brennende Zigarette oder Zigarre in das Fahrzeug geworfen, wo das von ihm als entzündbar erkannte Material gelegen sei, wobei aufgrund seines Zornes über das kurze Zeit zuvor an der Waschanlage Vorgefallene es ihm egal gewesen sei, ob durch seine Handlungsweise ein Feuer entstehen würde oder nicht, somit er den Ausbruch eines Feuers innerhalb des Ford Fiesta und ein unkontrolliertes Übergreifen desselben auf die daneben in unmittelbarer Nähe parkierten weiteren Gefährte in Kauf genommen habe. Zumindest habe er bei seinem Tun bewusst oder vorsätzlich die Vorsicht nicht beachtet, die er im Umgang mit brennenden Zigaretten oder Zigarren hätte beobachten müssen und die er aufgrund seines Wissens, wonach Personenwagen aufgrund der bei ihrem Bau verwendeten Kunststoffe, des festgestellten Papiers bzw. eines auseinander gefallenen First-Aid-Kits auf dem Sitz sowie der regelmässig in den verschiedenen Fahrzeugbehältern und -leitungen enthaltenen Brennstoffen, die leicht zu entzünden gewesen seien, zu berücksichtigen, verpflichtet gewesen wäre. Es sei nicht ausgeschlossen, ja sogar wahrscheinlich, dass der Beschuldigte mit Einsatz eines Brandbeschleunigers wie Benzin oder Aceton, den er mitgeführt oder vor Ort gefunden habe, das Feuer im Ford Fiesta aus Wut vorsätzlich entfacht habe. Aufgrund des vorsätzlich in das Fahrzeuginnere geworfenen Rauchzeugs habe der Ford Fiesta immer stärker zu brennen begonnen und durch die entstandene Hitze habe das Feuer auch auf die links und rechts neben ihm parkierten Fahrzeuge, Mercedes C 280 E und Opel Combo, übergegriffen, wobei ausser dem Ford Fiesta auch der Mercedes völlig ausgebrannt sei. Der unmittelbar daneben stehende Opel Combo habe auf seiner linken, dem Feuer zugewandten Seite, durch die Hitze einen massiven Schaden erlitten. Zusätzlich seien ein in direkter Nähe abgestellter Wohnanhänger, ein Fastnachtswagen, der Mazda Xedos-9 sowie ein Militär-Traktor-Anhänger durch den vom Beschuldigten entfachten Brand erheblich beschädigt worden, was er in Kauf genommen habe. Als der Beschuldigte festgestellt habe, dass im Inneren des Ford Fiesta, nachdem er seine brennende Zigarette oder Zigarre in das Fahrzeug geworfen habe, zusehends ein starkes Feuer sich entwickelt und dieses derart heftig zu lodern begonnen habe, so dass er das Feuer nicht mehr selbst zu löschen in der Lage gewesen sei, sondern nunmehr ausschliesslich die Feuerwehr die von ihm verursachte Feuersbrunst habe löschen können und müssen sowie aus Angst vor einer Entdeckung seiner Taten, sei er eilig zu seinem immer noch in der linken Waschbox stehenden Mercedes Kombi gegangen, sei eingestiegen und rasant, unkontrolliert rückwärts in Richtung der wenige Meter von seinem Standort abgestellten beiden der C.____ gehörenden Ford Mustang gefahren. Dabei sei er, unvorsichtig, unaufmerksam und sein Fahrzeug in keiner Weise beherrschend, mit dem linken Heckteil seines Mercedes mit voller Wucht in den linken vorderen Kotflügel und die Stossstange des vorderen, grünen, der beiden Ford Mustang geknallt. Durch die Wucht des Aufpralls des Hecks seines Fahrzeugs habe sich der grüne Ford Mustang GT um 80 cm in den rechts neben ihm parkierten schwarzen Ford Mustang GT verschoben, wodurch der Beschuldigte alle beiden Fahrzeuge beschädigt habe. Nachdem der Beschuldigte bemerkt habe, dass er in die parkierten Fahrzeuge hineingefahren sei, habe er sein Fahrzeug verlassen und aus Wut über diesen erneuten Schaden an seinem Mercedes - diesmal am Heck links - sich zum von ihm schon beschädigten grünen Ford Mustang GT begeben, habe unkontrolliert und wuchtig mit dem Fuss und dem Knie mehrmals vorsätzlich und unbefugt gegen dessen linke Türe getreten, so dass diese stark eingedrückt und beschädigt worden und zerbrochen sei. Zudem habe er mit dem Knie von unten nach oben gewaltsam gegen die Verankerung des linken Seitenspiegels getreten, wodurch dieser beschädigt worden sei. Durch dieses Vorgehen habe der Beschuldigte vorsätzlich an den beiden Ford Mustang GT einen Sachschaden von zusammen ca. CHF 20‘995.45 verursacht. Danach sei der Beschuldigte am Steuer seines Mercedes davongefahren, ohne sich um den von ihm durch das pflichtwidrige Rückwärtsfahren und die Nicht Beherrschung des Fahrzeuges verursachten Sachschaden an den beiden Ford Mustang GT zu kümmern, wobei er wissentlich und willentlich sich weder um die Kontaktnahme zum Fahrzeugberechtigten bemüht, noch die Polizei avisiert habe, obwohl es ihm mit Hilfe seines Mobiltelefons möglich gewesen wäre, diese zu informieren. Hinzu komme, dass er sich bei dem in Frage stehenden Sachverhalt bewusst gewesen sei, von der Polizei auf seine Fahrfähigkeit geprüft zu werden, habe er doch sowohl anlässlich der Einladung bei Familie K.____ in E.____ BL, als auch während seines Aufenthaltes in der Autobahnraststätte G.____ BL, jeweils alkoholische Getränke getrunken. Trotz des Wissen, dass die Polizei bei einem Unfall routinemässig die Fahrfähigkeit der Unfallbeteiligten prüfe, habe sich der Beschuldigte vorsätzlich von der Unfallstelle bei der Waschanlage der Carrosserie J.____ AG entfernt, sei zwar kurze Zeit später zurückgekehrt, um mit seinem Fahrzeug-Feuerlöscher den Brand zu bekämpfen. Er habe aber der zwischenzeitlich anwesenden Polizei scheinheilig und absichtlich nichts von seinem von ihm unmittelbar zuvor verursachten Zusammenstoss zwischen dem von ihm gesteuerten Mercedes und den parkierten Ford Mustang GT der C.____ sowie zum von ihm verursachten Ausbruch des Feuers gesagt, sondern versucht - entgegen den Anordnungen der Ordnungskräfte - heroisch das von ihm zuvor gelegte Feuer mit seinem Handfeuerlöscher zu ersticken, so dass die Polizei vorerst gar nicht auf die Idee habe kommen können, dass er der Verursacher des Unfalles gewesen sei und keine Veranlassung gehabt habe, eine Prüfung seiner Fahrfähigkeit durchzuführen (vgl. S. 3-9 des Urteils des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015).

2. Brandstiftung, eventualiter fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst 2.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig (vgl. S. 25 des angefochtenen Urteils vom 2. Dezember 2015). Bei einer formellen Prüfung der Protokolle von vier Einvernahmen des Beschuldigten als Auskunftsperson bzw. beschuldigte Person am 27. und 28. Dezember 2012 stellte die Vorinstanz deren uneingeschränkte Verwertbarkeit als Beweismittel fest (vgl. S. 14-17 des angefochtenen Urteils). In materieller und tatsächlicher Hinsicht erachtete das Strafgericht betreffend den Anklagevorwurf der Brandstiftung nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten vom 28. Dezember 2012, des Berichts der Kriminaltechnik vom 18. Mai 2013 wie auch des Parteivortrags des Verteidigers vor Strafgericht den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt, wobei jedoch im Zweifel nicht von der Verwendung eines brandbeschleunigenden Mittels ausgegangen wurde (vgl. S. 23 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, es sei in casu ohne Weiteres von einem durch das Hineinwerfen einer noch brennenden Zigarette kausal verursachten Brand des Ford Fiesta auszugehen, wobei das anschliessende Übergreifen des Feuers auf weitere Fahrzeuge als Feuersbrunst zu bezeichnen sei; dies nicht zuletzt mit Blick auf den Feststellungsbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 9. Januar 2013, wonach der Beschuldigte mit seinem Schaumfeuerlöscher nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug zu löschen. Der Beschuldigte habe den inkriminierten Zigarettenwurf anlässlich der Einvernahme vom 28. Dezember 2012 als Brandursache angegeben. Zudem sei dem Beschuldigten bekannt gewesen, dass sich auf dem Fahrzeugsitz des Ford Fiesta Papier sowie Plastik befunden hätten - alles Gegenstände, die der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge leicht entflammbar seien. Bezüglich der Beweggründe des Beschuldigten erscheine es insbesondere unter Berücksichtigung dessen Wutausbruchs, des vorgängigen Einschlagens der Fensterscheibe des Ford Fiesta sowie unter Zugrundelegung der übrigen Beschädigungen an den weiteren Fahrzeugen ausgeschlossen, dass die Zigarette zufällig oder lediglich grobfahrlässig und ohne weitere Schädigungsabsichten auf dem Autositz gelandet sei. Vielmehr dränge sich die Annahme auf, dass der Beschuldigte die Zigarette in der Absicht in das Fahrzeug geworfen habe, dieses in Brand zu setzen. Dass diese Handlung in letzter Konsequenz eine unkontrollierbare Feuersbrunst zur Folge gehabt habe, habe der Beschuldigte möglicherweise nicht mit absoluter Sicherheit vorausgesehen, jedoch augenscheinlich durch sein Verhalten in Kauf genommen, weshalb er eventualvorsätzlich gehandelt habe (vgl. S. 24 f. des angefochtenen Urteils). 2.2 Nach Ansicht des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung vom 31. Januar 2017 hingegen liegen keine ausreichenden Beweise dafür vor, dass er den damaligen Brand verursacht hätte, geschweige denn vorsätzlich. So seien zunächst die vier Einvernahmen des Beschuldigten vom 27. und 28. Dezember 2012 unverwertbar, da dieser in den ersten beiden Einvernahmen lediglich als Auskunftsperson und nicht als Beschuldigter befragt worden sei und die letzten beiden Einvernahmen zwar als Beschuldigter, aber ohne Beisein einer Verteidigung stattgefunden hätten. Auch darüber hinaus seien die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen aufgrund ihrer Spekulationen, Widersprüche und offenkundig unrichtigen Annahmen nicht haltbar (vgl. S. 5 der Berufungsbegründung). Der kriminaltechnische Bericht habe die Brandursache nicht abschliessend klären können und insbesondere sei eine technische Brandursache nicht auszuschliessen. Gleichzeitig werde darin festgehalten, dass keine Brandbeschleunigungsmittel hätten nachgewiesen werden können. Somit fehle es nicht nur an einem Nachweis der Brandverursachung durch den Beschuldigten. Es gebe nicht einmal eine tragfähige Hypothese, wie der Beschuldigte den Brand hätte verursachen sollen. Ohnehin fehle es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Feuersbrunst. Vorliegend sei der Beschuldigte durch die Polizei am Löschen gehindert worden, weshalb ihm nicht unterstellt werden könne, er hätte den Brand nicht mehr selbst bezwingen können (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung). Insbesondere sei aber der subjektive Tatbestand keineswegs erfüllt. Der kriminaltechnische Bericht arbeite nur mit den Hypothesen einer vorsätzlichen Brandlegung und einer technischen Ursache, währenddem er die nahliegende Variante einer fahrlässigen Brandverursachung gar nicht thematisiere. Schon damit seien die Ermittlungen unvollständig und im Ergebnis vorverurteilend geführt worden. Die Vorinstanz selbst führe aus, dass dem Beschuldigten aufgrund seines Krankheitsbildes die adäquate Einschätzung von vielen Lebenssituationen Schwierigkeiten bereite. Obwohl dies eindeutig gegen die Wissenskomponente des Vorsatzes spreche, werde es bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands weder berücksichtigt noch überhaupt angesprochen. Auch die im kriminaltechnischen Bericht angeführte Tatsache, dass moderne Polsterungen von Fahrzeugsitzen schwer entflammbar seien, spreche gegen den Vorsatz. Der allgemeinen Lebenserfahrung laufe es vielmehr völlig zuwider, dass ein Fahrzeug aufgrund einer einzelnen Zigarette in Flammen aufgehe. Unterstelle man dem Beschuldigten Sachbeschädigungen aus Zerstörungswut, dann sei es sehr viel naheliegender, dass auch die Beschädigung am Fenster des Ford Fiesta in diese Reihe gehöre, als dass dies einen Bezug zu einer planmässigen Brandlegung hätte. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschuldigte habe die Zigarette in der Absicht in das Fahrzeug geworfen, dieses in Brand zu setzen, erweise sich als lebensfremd. Ein durchschnittlich denkender Mensch werde nicht davon ausgehen, ein Auto könne wegen einer einzelnen Zigarette in Brand geraten. Des Weiteren unterlaufe der Vorinstanz ein sog. Rückschaufehler, wenn sie ausführe, dass der Beschuldigte mit der Möglichkeit eines Brandes habe rechnen müssen, weil er selbst den inkriminierten Zigarettenwurf im Rahmen der polizeilichen Einvernahme sofort als Brandursache angegeben habe. Dieses psychologische Phänomen führe dazu, dass Menschen im Nachhinein die Vorhersehbarkeit eines Ereignisses chronisch überschätzten. Aus der nachträglichen Beurteilung einer Ursache im Wissen um das Geschehene liessen sich deswegen keine Schlüsse auf die Vorhersehbarkeit des Ereignisses ex ante ziehen. Der Beschuldigte sei deshalb vom Vorwurf der vorsätzlichen Brandstiftung freizusprechen und allenfalls noch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst nach Art. 222 StGB zu verurteilen (vgl. S. 7 f. der Berufungsbegründung). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht sieht sich der Beschuldigte nicht in der Lage, die Frage nach der Brandursache zu beantworten bzw. verweigert hierzu die Aussage. Dass er den Brand habe löschen wollen, sei etwas Positives. Dies habe er zudem aus Zivilcourage getan, und nicht wegen einer zuvor begangenen Tat. Dass die Polizei von einem Brandbeschleuniger ausgehe, stelle einen Trugschluss dar. Nur weil man keinen Brandbeschleuniger gefunden habe, bedeute das nicht, dass dieser verbrannt sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6-8). Der Verteidiger macht in seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht geltend, der Beschuldigte sei in jener Nacht in sein Auto gestiegen, um einen freien Kopf zu bekommen. Kurz zuvor sei die Beziehung zu seiner Freundin in die Brüche gegangen. Was den Autobrand betreffe, so spreche Vieles dafür, dass dieser nicht oder nicht nur vom Beschuldigten verursacht worden sei, und schon gar nicht vorsätzlich, sondern dass andere, technische Ursachen eine Rolle gespielt hätten. Es sei denn auch völlig lebensfremd, warum der Beschuldigte einen Brandbeschleuniger dabei haben sollte, seien doch die Zerstörungen in der fraglichen Nacht unbestrittenermassen auf einen spontanen Wutausfall zurückzuführen und keineswegs im Vornherein geplant gewesen. Selbst wenn der Zigarettenwurf den Brand verursacht hätte, könnte dem Beschuldigten in keinem Fall Vorsatz unterstellt werden. Die Entflammbarkeit von Papier und Plastiksachen sei das Eine, die Entflammbarkeit von Polsterungen eines modernen Autos etwas Anderes. Was auch immer den Brand verursacht haben möge, nötig müsse eine Verkettung verschiedener Umstände gewesen sein, die vom Eventualvorsatz des Beschuldigten keineswegs mehr erfasst sei. In das Bild einer Sachbeschädigung im Affekt passe der Wurf einer einzelnen glimmenden Zigarette in Brandstiftungsabsicht nicht. Wer in Zerstörungswut ein Auto in Brand setzen wolle, verfüge dazu über viel effektivere Mittel. Der Beschuldigte habe aber gerade keinen Brand verursachen wollen. Im Gegenteil sei viel wahrscheinlicher, dass die Zigarette zufällig oder unbedacht im Auto gelandet sei und wider Erwarten zu einem Brand geführt habe (vgl. Parteivortrag Verteidiger, S. 1-4). 2.3 Dazu entgegnet die Staatsanwaltschaft in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht, hinsichtlich des wiederholt vorgebrachten Einwandes der Verteidigung, die vier polizeilichen Einvernahmen vom 27. und 28. Dezember 2012 seien unverwertbar, sei auf den Beschluss der Beschwerdeinstanz vom 21. Januar 2014 und das Urteil des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 zu verweisen. Auch heute habe der neue amtliche Verteidiger keine neuen Elemente ins Recht legen können, um die bisherigen Schlussfolgerungen als falsch erscheinen zu lassen. Demnach seien diese Einvernahmeprotokolle in den Verfahrensakten zu belassen. Da des Weiteren der Beschuldigte die schwerwiegenden Sachbeschädigungen an den Fahrzeugen zugestanden habe, stelle sich die Frage nach dem Brandverursacher nicht wirklich. Der Beschuldigte selbst habe den Zigarettenwurf anlässlich der Einvernahme vom 28. Dezember 2012 zugestanden. Er habe dabei ausgesagt, dass er dies bisher aus Angst vor den Konsequenzen verschwiegen habe und er habe damals aus Wut gehandelt. Dies seien mehr als deutliche Hinweise zumindest auf eine Inkaufnahme der Inbrandsetzung. Des Weiteren sei der Beschuldigte mit seinem kleinen Autofeuerlöscher gar nicht mehr in der Lage gewesen, die zwischenzeitlich schon lichterloh brennenden Fahrzeuge zu löschen und habe sich selbst gefährdet; nur deshalb habe ihn die Polizei weggeschickt. Dies habe der Beschuldigte in seinen Einvernahmen zu Protokoll gegeben. Dabei habe er unter anderen angegeben, Angst vor einer Explosion gehabt zu haben. Demnach bestünden keine Zweifel an der Brandlegung durch den Beschuldigten und am Vorliegen einer von ihm verursachten Feuersbrunst. Ebenfalls habe der Beschuldigte um die Folgen des Werfens einer noch brennenden Zigarette oder Zigarre in das Innere eines Fahrzeuges, wo sich brennbare Materialien befunden hätten, gewusst. Somit habe er vorsätzlich, zumindest mit Eventualvorsatz, gehandelt, da er in seiner Wut den Ausbruch eines Brandes in Kauf genommen habe. Ein Rückschaufehler sei hier nicht zu erkennen, da sich ein Brandausbruch aus der Lebenserfahrung, den damals herrschenden Umständen und den wutbasierten Handlungen des Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kausal folgern liessen. Zudem sei niemand anderes als der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt vor Ort gewesen. Was die Entflammbarkeit des Fahrzeuges betreffe, so sei der Ford Fiesta nicht mehr ein so modernes Auto gewesen. Schliesslich seien beim Beschuldigten verdächtige Gegenstände wie Aceton und Pinselreiniger in Büchsen gefunden worden (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 7-10). 2.4.1 Bevor das Kantonsgericht eine Beweiswürdigung vornehmen kann, gilt es zu prüfen, welche Beweise und Indizien überhaupt dafür in Frage kommen. Insbesondere ist die Verwertbarkeit der obgenannten vier Einvernahmen des Beschuldigten vom 27. und 28. Dezember 2012 zu prüfen. 2.4.2 Es ist festzustellen, dass bereits am 14. Oktober 2013 der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragte, es seien die Einvernahmeprotokolle der drei am 27. Dezember 2012 sowie der am 28. Dezember 2012 durchgeführten polizeilichen Befragungen des Beschuldigten aus den Verfahrensakten zu entfernen (vgl. Schreiben des amtlichen Verteidigers vom 14. Oktober 2013, act. 1387 ff.). Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft am 4. November 2013 die Abweisung des Antrages auf Entfernung der obgenannten Einvernahmeprotokolle (act. 1431 ff.). Eine dagegen seitens des Beschuldigten erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 21. Januar 2014 (Verfahren 470 13 266) abgewiesen. Auf eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2014 (1B_124/2014) nicht ein. Unabhängig vom Ausgang dieser Prozessgeschichte hat das Kantonsgericht die im Berufungsverfahren erneut vorgebrachte formelle Rüge vorab zu prüfen. 2.4.3 Aus den Akten gehen folgende chronologischen Abläufe hervor: Am 27. Dezember 2012, 18:21 Uhr, erfolgte die erste polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten, und zwar als Auskunftsperson zu den Tatbeständen der Brandstiftung und Sachbeschädigung (vgl. act. 903-933). Noch gleichentags, um 21:33 Uhr, fand die zweite polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten als Auskunftsperson, wiederum zu den Tatbeständen der Brandstiftung und Sachbeschädigung, statt, in welcher der Beschuldigte nichts zum Brand aussagen konnte (vgl. act. 935-945). In der ersten wie auch in der zweiten Einvernahme wurde dem Beschuldigten ein Merkblatt für Auskunftspersonen ausgehändigt und er wurde auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht. Gegen Ende der zweiten Einvernahme gab der Beschuldigte zu, den grünen Mustang beschädigt zu haben (vgl. act. a.a.O.). Noch später an demselben Tag, um 22:40 Uhr, wurde der Beschuldigte wiederum durch die Polizei zum dritten Mal zu den Tatbeständen der Brandstiftung und Sachbeschädigung einvernommen, allerdings - aufgrund des Geständnisses betreffend Beschädigung des grünen Ford Mustangs - erstmals als Beschuldigter. Er wurde dabei auf das eingeleitete Vorverfahren hingewiesen und es wurde ihm das Formular "Merkblatt für beschuldigte Personen" abgegeben und erläutert. Die Frage, ob der Beschuldigte eine Verteidigung wünsche, wurde laut Protokoll zwar mit einem "Ja" beantwortet, wobei sich jedoch nachträglich eine falsche Protokollierung dergestalt herausstellte, dass diese Bejahung nicht auf den Wunsch nach einer Verteidigung, sondern auf das Verstehen der Belehrung bezogen gewesen sein soll (vgl. act. 947-953). Die darauffolgenden Fragen des einvernehmenden Kpl. L.____ beantwortete der Beschuldigte denn auch ohne weiteres (vgl. act. 949 ff.). Ebenfalls am 27. Dezember 2012, allerdings zu einem heute unbekannten Zeitpunkt, wurde der Personenwagen des Beschuldigten Mercedes E silber mit Schlüssel sichergestellt (vgl. Beschlagnahme-/Sicherstellungsprotokoll vom 27. Dezember 2012, act. 527). Am nächsten Tag, am 28. Dezember 2012, wurden gegenüber dem Beschuldigten weitere Zwangsmassnahmen ergriffen. So wurde eine Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet (vgl. act. 261-271, 531 ff.). Die Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten mit anschliessender Beschlagnahme insbesondere der Kleider, welche dieser in der Tatnacht trug, und dessen Mobiltelefons, fand ab 14:00 Uhr statt und der Beschuldigte wurde um 14:55 Uhr wegen dringenden Tatverdachts bezüglich eines Verbrechens oder Vergehens vorläufig (bis gleichentags 19:00 Uhr) festgenommen (vgl. Polizeilicher Ermittlungsbericht vom 11. Februar 2013, act. 499 f., sowie act. 261-271 und 531 ff.). Ab 16.05 Uhr erfolgten sodann eine erkennungsdienstliche Erfassung, eine WSA-Abnahme sowie ein Auftrag zur DNA-Analyse (vgl. act. 523-525). Dabei wurden die Tatbestände der mehrfachen Sachbeschädigung und des Nichtgenügens der Meldepflicht nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden aufgeführt. In der Kurzbegründung dieser Zwangsmassnahmen wurde erläutert, dass der Beschuldigte der Polizei vor Ort aufgefallen sei, als er beim Löschen der brennenden Fahrzeuge habe mithelfen wollen. Nach mehreren Ausflüchten und nach den vor Ort gefundenen Spuren an seinem Personenwagen habe der Beschuldigte eingestanden, durch eine Kollision mit seinem eigenen Fahrzeug ebenfalls dort abgestellte Fahrzeuge beschädigt zu haben. Der Beschuldigte stehe in dringendem Verdacht, für weitere Sachbeschädigungen verantwortlich zu sein (vgl. act. 523 f.). Gleichentags, aber erst mit Beginn um 16:28 Uhr, erfolgte durch die Polizei die vierte Einvernahme des Beschuldigten als beschuldigte Person, und zwar hinsichtlich der Tatbestände der mehrfachen Sachbeschädigung und des Nichtgenügens der Meldepflicht nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, währenddem die Brandstiftung auf dem Protokoll nicht mehr figurierte. Auch vor der vierten Einvernahme erfolgte ein Hinweis des Beschuldigten auf seine Rechte, wobei der Beschuldigte ausdrücklich auf einen Anwalt verzichtete. Laut Aktennotiz der Polizei vom 13. Januar 2013 habe der Beschuldigte nach der Hausdurchsuchung auch das Formular "Rechtsmittelbelehrung für beschuldigte Personen" unterschrieben. Danach sei eine weitere Einvernahme als beschuldigte Person durchgeführt worden. Zu Beginn habe der Beschuldigte noch seinen Anwalt kontaktieren wollen, diesen aber nicht erreicht. Er sei dennoch bereit gewesen, seine Aussagen zu machen (vgl. act. 975 ff.). Der Beschuldigte gestand anlässlich der vierten Einvernahme zu, eine brennende Zigarette in ein Auto geworfen zu haben, auf dessen Sitz sich Papier und Plastik befunden habe (vgl. act. 955-973, insb. 963). Dieses Geständnis wiederholte der Beschuldigte später im Verfahren nicht mehr (vgl. nachfolgend). Den Akten liegt ebenfalls eine vom 28. Dezember 2012 datierende Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend die soeben genannten Delikte bei, allerdings ohne genaue Uhrzeit (vgl. act. 723-725). Am 28. Dezember 2012 wurde der Personenwagen des Beschuldigten durchsucht und es wurden im Kofferraum ein schwarzer Wagenheber, ein Rückspiegel links, schwarz (Hersteller Volvo), eine Rückspiegelblende links, silber, sowie eine Rückspiegelblende grün beschlagnahmt (vgl. Beschlagnahme-/Sicherstellungsprotokoll vom 28. Dezember 2012, act. 551, sowie Polizeirapport vom 24. Januar 2013, act. 553 ff.). Im genannten Polizeirapport wird darauf hingewiesen, dass es sich beim schwarzen Rückspiegel links mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um den Rückspiegel des ebenfalls beschädigten Volvo, an welchem der Rückspiegel abgerissen worden war, handle (vgl. Polizeirapport a.a.O., act. 557). Sodann erfolgte am 29. Dezember 2012 betreffend das Fahrzeug des Beschuldigten eine Beschlagnahme (vgl. Beschlagnahme-/Sicherstellungsprotokoll vom 29. Dezember 2012, act. 529). Schliesslich erfolgte erst am 8. Januar 2013 seitens der Staatsanwaltschaft eine Ausdehnungsverfügung hinsichtlich der Tatbestände der Brandstiftung und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (vgl. act. 727). Am selbigen Tag wurde auch ein Ermittlungsauftrag an die Polizei betreffend die Tatbestände der Sachbeschädigung und des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall erteilt (vgl. act. 477). 2.4.4 Was zunächst die ersten beiden Einvernahmen des Beschuldigten als Auskunftsperson am 27. Dezember 2012 betrifft, so ist Art. 179 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die Polizei eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, als Auskunftsperson befragt. Gemäss Art. 178 lit. d StPO wird zudem als Auskunftsperson einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täter oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann. Auskunftspersonen sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO), wobei sie zu Beginn der Einvernahme auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam zu machen sind (Art. 181 Abs. 1 StPO). Ergeben sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen eine Person in Bezug auf eine bestimmte Straftat vorliegt, so ist diese Person als beschuldigte Person umgehend im Sinne von Art. 111 StPO zu behandeln. Eine Einvernahme als beschuldigte Person rechtfertigt somit erst dann, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergeben sollte. Wie sich aus der Zeugeneinvernahme von Kpl. L.____ vom 29. Oktober 2013 (act. 1407 ff.) ergibt, war zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme noch keine hinreichende Verdachtslage gegen den Beschuldigten vorhanden. Am Ende der zweiten Einvernahme habe der Beschuldigte zugegeben, mit seinem Auto in die parkierten Ford Mustang gefahren sein. Dann sei es zum Rollenwechsel zwischen Auskunftsperson und Beschuldigtem gekommen (act. 1409). Diese Ausführungen erscheinen nachvollziehbar, nachdem das Kantonsgericht mit Blick auf die Akten feststellt, dass zum Zeitpunkt der beiden ersten Einvernahmen in der Tat noch keine hinreichenden Anhaltspunkte auf eine Teilnahme oder Täterschaft des Beschuldigten bezüglich der Tatbestände der Brandstiftung und der Sachbeschädigung bestand. Die oben geschilderten Zwangsmassnahmen gegenüber dem Beschuldigten erfolgten erst danach. Der genaue Bezug des Beschuldigten zu den Taten stand zum damaligen Zeitpunkt noch nicht hinreichend fest, weshalb dieser im polizeilichen Ermittlungsverfahren anlässlich der ersten beiden Einvernahmen noch zu Recht in der Rolle der Auskunftsperson und unter Hinweis auf seine Rechte und Pflichten als solcher befragt wurde. Die Kritik des Beschuldigten betreffend die Formalien dieser Einvernahmen ist nicht begründet, weshalb die Verwertbarkeit der entsprechenden Protokolle ausser Frage steht. 2.4.5 Zu einer dritten Einvernahme des Beschuldigten, nunmehr in der Rolle als beschuldigte Person kam es, nachdem dieser am Ende der zweiten Einvernahme die Beschädigungen an die beiden Fords Mustang zuzugeben hatte. Wenn sich herausstellt, dass eine als Auskunftsperson befragte Person als Täter in Frage kommt, ist - wie oben dargelegt - durch die Verfahrensleitung ein Rollenwechsel vorzunehmen. Die Auskunftsperson wird zur beschuldigten Person im Sinne von Art. 111 StPO (vgl. Simon Epprecht/Diego R. Gfeller , Verwertbarkeit von Aussagen nach dem Rollenwechsel von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person, in: AJP 11/2017, S. 1281). Es fragt sich in dieser Konstellation, ob die Einvernahme als Auskunftsperson verwertbar bleibt. Dies ist bei einem sog. echten Rollenwechsel, wenn eine befragte Person aufgrund der damaligen Aktenlage richtigerweise als Auskunftsperson befragt worden ist und sich erst später herausstellt, dass die Person ernstlich als Tatbeteiligte infrage kommt, zu bejahen (vgl. Simon Epprecht/Diego R. Gfeller , a.a.O., S. 1281 f.). Als Beschuldigte dürfen Personen durch die Polizei nur befragt werden, wenn ein hinreichender Anfangsverdacht besteht (BGer 6B_48/2016 vom 23. Mai 2016, Erw. 2.5.2; unter Hinweis auf BGer 6B_208/2015 vom 24. August 2015, Erw. 1.3). Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass a) gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden; b) sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann; c) sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; d) sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. Laut Art. 158 Abs. 2 StPO sind Einvernahmen ohne diese Hinweise nicht verwertbar. Jeder Beschuldigte muss über die konkreten äusseren Umstände der Straftat aufgeklärt werden. Diese Information bildet Voraussetzung dafür, dass sich der Beschuldigte zu den Tatvorwürfen äussern kann. Erfolgt diese Aufklärung nicht, ist die Einvernahme absolut unverwertbar. Der fehlende Hinweis (gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO) ist entscheidend: Nur wer versteht, dass er als Täter infrage kommt, und bereits zu Beginn der Einvernahme über den Sachverhalt aufgeklärt wird, der untersucht wird, kann sich über die Tragweite einer allfälligen Einlassung Gedanken machen. Diese Entscheidungsgrundlage fehlt der Auskunftsperson (vgl. Simon Epprecht/Diego R. Gfeller , a.a.O., S. 1282 f.). Das Kantonsgericht stellt in casu fest, dass der Beschuldigte ab der dritten Einvernahme - aufgrund seines Geständnisses am Ende der zweiten Einvernahme - zu Recht als beschuldigte Person einvernommen ist. Wie aus den Akten (act. 947 ff.) hervorgeht, wurde der Beschuldigte auf die Rechte als beschuldigte Person aufmerksam gemacht. Gemäss Zeugeneinvernahme von Kpl. L.____ vom 29. Oktober 2013 (act. 1407 ff.) habe der Beschuldigte auf die Frage, ob er eines dieser Rechte (Aussageverweigerung, Beizug Anwalt) geltend machen wolle, zwar mit "Ja" beantwortet; allerdings sei dies ein Schreibfehler im Protokoll. Der Beschuldigte habe gemeint, dass er die Frage verstanden habe. Danach sei die Befragung auch normal weitergegangen (vgl. act. 1411). Des Weiteren führte Kpl. L.____ aus, er sei bis am 27. Dezember 2012 nicht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte den Brand gelegt habe. Erst am nächsten Tag hätten sich weitere Hinweise durch die Kriminaltechnik und die Unfallgruppe ergeben (act. 1417). Erste Verdachtsmomente seien dann aufgekommen, als der Beschuldigte weitere Depositionen gemacht habe. Wie der Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft vom 7. Januar 2013 zu entnehmen ist, sei die zweite Einvernahme als Auskunftsperson abgebrochen worden, weil der Beschuldigte die Sachbeschädigung am Ford Mustang zugestanden habe. Fortan sei der Beschuldigte dann als beschuldigte Person einvernommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte bereit gewesen, ohne Anwesenheit eines Anwalts Aussagen zu machen und es kam zur dritten Einvernahme (act. 975 ff.). Auch die dritte Einvernahme als Beschuldigter ist damit zusammenfassend nicht zu beanstanden, da der Beschuldigte dort als beschuldigte Person unter Wahrung aller Formalien wegen der zwischenzeitlich zugestandenen Sachbeschädigung an den beiden Ford Mustang befragt wurde. Der Tatverdacht der Brandstiftung stand zu jenem Zeitpunkt noch nicht im Raum, so dass sich die Frage einer notwendigen Verteidigung (vgl. nachfolgend Erw. 2.4.6) dort noch nicht stellte. Das Protokoll der dritten Einvernahme ist somit - entgegen der Auffassung des Beschuldigten - ebenfalls verwertbar. 2.4.6 Was schliesslich die am 28. Dezember 2012 mit Beginn um 16:28 Uhr (act. 955 ff.) durchgeführte vierte Einvernahme des Beschuldigten als beschuldigte Person nach Vorführung betrifft, so wurde dieser dort darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Nichtgenügens der Meldepflicht nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden eingeleitet und dass ihm bereits am Vortag das "Merkblatt für beschuldigte Personen" abgegeben und erläutert worden sei. Zudem unterschrieb der Beschuldigte an jenem Tag das Formular "Rechtsmittelbelehrung für Beschuldigte nach StPO Art. 158" (act. 973). Wiederum bejahte der Beschuldigte die Frage, ob er seine Rechte verstanden habe (vgl. act. 955). Es fällt auf, dass der Vorwurf der Brandstiftung in diesem Einvernahmeprotokoll fehlt. Während dieser Einvernahme beschrieb der Beschuldigte erstmals seinen verzweifelten Zustand aufgrund der persönlichen Situation sowie seine Wut über das anfänglich misslungene Ingangsetzen der Waschanlage und wie es zu den darauffolgenden Beschädigungen an diversen Fahrzeugen kam (vgl. act. 959 ff.). Insbesondere gab der Beschuldigte in dieser - und später in keiner weiteren - Einvernahme zu, dass er den Brand verursacht habe, indem er eine brennende Zigarette auf den Vordersitz des am Parkplatz abgestellten Ford Fiesta geworfen habe. Dort habe es zudem ein wenig Papier und Plastik gehabt (vgl. act. 963 ff.). In der später stattfindenden Einvernahme des Beschuldigten als beschuldigte Person vom 10. April 2013 betreffend die Tatbestände der Brandstiftung, der Sachbeschädigung und des Diebstahls (act. 979 ff.) sowie betreffend die Tatbestände des pflichtwidrige Verhaltens nach einem Unfall, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, der fahrlässigen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges sowie der mehrfachen Sachbeschädigung (act. 1017 ff.) verweigerte der Beschuldigte kategorisch jegliche Aussage (vgl. act. a.a.O.). Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger macht im Berufungsverfahren abermals geltend, diese vierte Einvernahme hätte der Teilnahme einer notwendigen Verteidigung bedurft, was auch aus der Sicht der Polizei zum damaligen Zeitpunkt klar erkennbar gewesen sei. Da dies nicht erfolgt sei, sei diese Einvernahme nicht verwertbar. Diese Kritik ist nicht von Vornherein von der Hand zu weisen, zumal die vierte Einvernahme aufgrund des dort stattgefundenen Geständnisses ein zentrales Beweismittel betreffend die Brandursache darstellt. Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte nach dieser Einvernahme sein Geständnis nicht mehr wiederholt oder bestätigt. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Der Begriff der notwendigen Verteidigung drückt aus, dass unter bestimmten Umständen eine beschuldigte Person zwingend verteidigt sein muss, damit ein Strafverfahren durchgeführt werden kann, allenfalls sogar gegen ihren Willen. Der Zwang zur Verteidigung ergibt sich einerseits aus der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber jenen Personen, die er in die Pflicht nimmt, was für Beschuldigte im Strafverfahren in besonderem Masse gilt. Andererseits herrscht allgemein die Auffassung, dass eine griffige Verteidigung der Wahrheitsfindung dient und damit im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 130 N 1). Die Untersuchung wird oft bereits vor der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft eröffnet, so etwa, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). In diesen Fällen ist die Untersuchung bereits zu eröffnen, bevor eine Einvernahme mit der Staatsanwaltschaft erfolgt ist (vgl. Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 131 N 3). Das Vorverfahren besteht gemäss Art. 299 Abs. 1 StPO aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft. Ist bereits in diesem Zeitpunkt klar, dass ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, so muss noch vor der Eröffnung der Untersuchung die Verteidigung sichergestellt werden ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., N 4, m.w.H.). Ab welchem Zeitpunkt die notwendige Verteidigung im Vorverfahren sichergestellt sein muss, ist in der Lehre umstritten (vgl. Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., N 5 f.; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 131 N 2). Einhellig wird verlangt, dass dem Beschuldigten im Falle einer notwendigen Verteidigung diese spätestens im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung beigegeben wird (BGer 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014, Erw. 2.1.2; unter Hinweis u.a. auf Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O.; Niklaus Ruckstuhl , a.a.O.; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 131 N 7). Erfolgt die Eröffnung der Untersuchung vor einer ersten Einvernahme, muss die notwendige Verteidigung bereits vor dieser Einvernahme sichergestellt sein. Erfolgt die Eröffnung der Untersuchung erst nach der ersten polizeilichen Einvernahme, so stellt sich einerseits die Frage, ob die Polizei rechtzeitig, d.h. früh genug, die Staatsanwaltschaft i.S.v. Art. 307 Abs. 1 und 3 StPO informiert und ob andererseits die Staatsanwaltschaft rechtzeitig gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO die Untersuchung eröffnet hat. Es ist u.a. danach zu fragen, ob die Untersuchung nicht früher hätte eröffnet werden müssen, konkret vor der ersten Einvernahme, weil sich bspw. aufgrund der Anzeige bereits ein ausreichender Tatverdacht hinsichtlich eines entsprechend schweren Deliktes ergab ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., N 5a). Ob bereits von Beginn weg eine Verteidigung notwendig war, orientiert sich an objektiven Kriterien, wobei an die Erkennbarkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden sollen ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., N 11 f; Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 442). Von wesentlicher Bedeutung ist die Frage, in welchem Zeitpunkt die notwendige Verteidigung sicherzustellen ist. Die behördliche Sicherstellung ist dann gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO an zwei Fixpunkte gekoppelt: Sie hat grundsätzlich nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor der Eröffnung der Untersuchung zu erfolgen (vgl. Viktor Lieber , a.a.O., N 4). Zuständig für die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung ist die Verfahrensleitung und somit im Stadium des Vorverfahrens die Staatsanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO; vgl. Viktor Lieber , a.a.O., N 2). Der Nationalrat lehnte einen Antrag ab, wonach die notwendige Verteidigung schon vor der ersten Einvernahme sicherzustellen gewesen wäre (vgl. Amtliches Bulletin des Nationalrates NR 2007, S. 953 f.). Die Überlegung hinter diesem Entscheid war, dass sich die Staatsanwaltschaft erst selbst ein Bild über die Sachlage und deren rechtliche Qualifikation gemacht haben soll, da davon wiederum die Notwendigkeit der Verteidigung abhängen kann ( Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., N 737). Diese Bestimmung war nicht nur im Nationalrat, sondern auch im Schrifttum umstritten, da entsprechend der Gesetzeslogik die notwendige Verteidigung schon nach der ersten polizeilichen Einvernahme und nicht erst nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt werden muss (vgl. Viktor Lieber , a.a.O., N 5). Wichtig ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit der notwendigen Verteidigung. Als Grundsatz gilt, dass die Verfahrensleitung darauf achten muss, dass unverzüglich diese Verteidigung bestellt wird, d.h. sobald feststeht, dass jemand Beschuldigtenstellung hat und die Voraussetzungen eines der Fälle von Art. 130 StPO erfüllt sind (vgl. Franz Riklin , StPO Kommentar, 2. Aufl. Art. 131 N 1). Die in Art. 131 Abs. 2 StPO betreffend den Zeitpunkt des polizeilichen Ermittlungsverfahrens vorgeschriebene Regelung ist in doppelter Hinsicht problematisch, weil es erstens darauf ankommt, wann die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des polizeilichen Ermittlungsverfahrens das Zepter in die Hand nimmt und selber zu befragen beginnt, und weil zweitens in dieser Verfahrensphase bis am Ende der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme kein Verteidiger obligatorisch anwesend sein muss (vgl. Franz Riklin , a.a.O., N 2, unter Hinweis auf die Kritik auch bei Niklaus Ruckstuhl , Die Praxis der Verteidigung der ersten Stunde, in: ZStR 2010, S. 132 ff., 133). Gestützt auf Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person unter anderem dann verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht. Im vorliegenden Fall steht der Tatbestand der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB zur Diskussion. Dieser sieht eine Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe vor, womit er klarerweise einen Anwendungsfall von Art. 130 lit. b StPO darstellt. Es fragt sich in casu, ob schon vor der vierten Einvernahme vom 28. Dezember 2012 ein hinreichender Tatverdacht gegen A.____ wegen Brandstiftung vorlag und ihm somit eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr drohte. Des Weiteren ist zu prüfen, ob dies der einvernehmenden Strafverfolgungsbehörde bekannt war oder sie mindestens erkennen musste , weshalb sie vor dieser Einvernahme eine notwendige Verteidigung hätte sicherstellen müssen. Dies ist klar zu bejahen: Wie ein Blick auf die chronologische Abfolge (vgl. oben Erw. 2.4.3) zeigt, wurden am 28. Dezember 2012 ab 14:00 Uhr mehrere Zwangsmassnahmen gegenüber dem Beschuldigten, unter anderem eine Hausdurchsuchung mit Beschlagnahmebefehl, durchgeführt. Der Beschuldigte weist in seiner Berufung zu Recht darauf hin, dass im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. Dezember 2012 zwar nur die Tatbestände der mehrfachen Sachbeschädigung und des Nichtgenügens der Meldepflicht nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden aufgeführt sind, der Auftrag an die Polizei jedoch unter anderem dahingehend lautete, dass "Beweismittel, namentlich Gegenstände, welche geeignet sind, Autos zu beschädigen oder in Brand zu setzen" zu beschlagnahmen seien (vgl. act. 531), was einen Hinweis auf eine faktische Eröffnung des Verfahrens wegen Brandstiftung darstellt. Wie des Weiteren aus dem Beschlagnahme- und Sicherstellungsprotokoll vom 28. Dezember 2012 hervorgeht, wurde in der Wohnung des Beschuldigten effektiv unter anderem Aceton sichergestellt (vgl. act. 539). Somit bestand - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts - ab diesem Zeitpunkt hinsichtlich des Beschuldigten bereits ein evident hinreichender Tatverdacht betreffend den Tatbestand der Brandstiftung, weshalb vor Beginn der vierten Einvernahme ein klarer Fall von notwendiger Verteidigung vorlag und dies für die einvernehmende Strafverfolgungsbehörde auch erkennbar war bzw. sein musste. Die obgenannten, vor der vierten Einvernahme durchgeführten Zwangsmassnahmen stellen bereits eine sog. materielle Verfahrenseröffnung dar, wird doch das Vorverfahren laut Art. 300 Abs. 1 StPO eingeleitet entweder durch die Ermittlungstätigkeit der Polizei (lit. a) oder durch die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (lit. b). Damit stellt lit. a nicht auf die formelle Verfahrenseröffnung, sondern auf die Vornahme bestimmter Amtshandlungen ab. Es handelt sich somit um eine "materielle" Eröffnung des Vorverfahrens (vgl. Christof Riedo/Barbara Boner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 300 N 9; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 300 N 1). Ein Strafverfahren ist demnach bereits dann materiell eingeleitet, wenn die Polizei durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gibt, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt ( Christof Riedo/Barbara Boner , a.a.O., N 12; unter Hinweis u.a. auf BGE 114 IV 76 f.; 86 IV 128, 130; 75 IV 139, 140 f.). Die Einleitung des Vorverfahrens markiert zugleich den Zeitpunkt, ab dem die Untersuchung eines konkreten Falls den Vorschriften der StPO unterliegt (vgl. Christof Riedo/Barbara Boner , a.a.O., N 14). In casu hätte somit korrekterweise spätestens unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse der obgenannten Zwangsmassnahmen auch eine formelle Eröffnung der Strafuntersuchung wegen Brandstiftung erfolgen sollen, denn nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die Staatsanwaltschaft eröffnet aber auch dann eine Untersuchung, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen - wie vorliegend - erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen selbstverständlich nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_897/2015 vom 7. März 2016, Erw. 2.1, m.H.). Verlangt werden erhebliche Gründe, die für einen Tatverdacht sprechen, nicht notwendigerweise aber ein dringender Tatverdacht (vgl. Niklaus Schmid , Handbuch, N 1228). In casu waren - wie dargelegt - die tatsächlichen Hinweise auf eine Brandstiftung durch den Beschuldigten konkret und erheblich und es hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt (auch) eine formelle Untersuchung wegen Brandstiftung eröffnet werden, der entsprechende Tatbestand auf dem vierten Einvernahmeprotokoll figurieren und - im Beisein einer notwendigen Verteidigung - vorgehalten werden müssen . Die Frage, ob und wann eine förmliche Untersuchungseröffnung erging, ist insofern irrelevant, als dies dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen darf. Die fragliche Verfügung erfolgt nur amtsintern und hat rein deklaratorische Bedeutung ohne eine materiell-prozessrechtliche Funktion ( Esther Omlin , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 309 N 39; Niklaus Schmid , Handbuch, a.a.O., N 1227). Wie dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2013 an den Beschuldigten (act. 61 f.) zu entnehmen ist, wurde diesem gegenüber erst an diesem Tag offiziell mitgeteilt, dass das gegen ihn am 28. Dezember 2012 eröffnete Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und pflichtwidrigem Verhalten nach einem Unfall nach Prüfung der Ermittlungsakten mit heutigem Datum wegen Brandstiftung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ausgedehnt worden sei. Es werde gestützt auf Art. 130 lit. b StPO festgestellt, dass dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr resp. eine freiheitsentziehende Massnahme drohe und in der Folge eine Verteidigung notwendig sei (vgl. act. a.a.O.). Ebenfalls am 8. Januar 2013 erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei einen Ermittlungsauftrag, indem sie die Polizei aufforderte, alle im Original vorhandenen Akten zu übergeben sowie über den Stand des kriminaltechnischen Berichts über die Spurensicherung an Auto und Kleider des Beschuldigten zu informieren (vgl. act. 477). Sodann teilte Advokat D.____ mit Schreiben vom 8. Januar 2013 der Staatsanwaltschaft mit, dass er durch den Beschuldigten mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden sei (vgl. act. 77 f.). Auf diese formelle Verfahrenseröffnung bezüglich des Tatbestands der Brandstiftung ist in casu jedoch nicht abzustellen, sondern - wie dargelegt - auf die materielle. 2.4.7 In einem nächsten Punkt sind die Rechtsfolgen der oben gemachten Feststellungen zu prüfen. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Art. 131 Abs. 3 StPO befasst sich mit der Frage, was passiert, wenn Beweis ohne notwendige Verteidigung erhoben wurden, obwohl diese erkennbar notwendig gewesen wäre ( Franz Riklin , a.a.O., N 3). Vorgesehen ist die salomonische Löschung eines bedingten Beweisverbots. Danach ist die Beweiserhebung nur gültig (d.h. ein Beweis nur verwertbar), wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dies nicht gelten, wenn ein Fall von Abs. 2 vorliegt, d.h. wenn eine Beweiserhebung in einer polizeilichen Einvernahme erfolgt, bevor die Staatsanwaltschaft selber befragt hat, oder während der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vor Eröffnung einer Untersuchung. Nach den Ausführungen zu Abs. 2 betrifft die Lösung des Gesetzes praktisch nur das Untersuchungsverfahren und auch nur im Fall der Erkennbarkeit. Nicht erkennbar, aber an sich notwendig wäre die notwendige Verteidigung z.B. dann, wenn im Fall von Art. 130 lit. b StPO Gegenstand einer Untersuchung zunächst noch kein Delikt ist, das diese Voraussetzung erfüllt, aber später das Verfahren auf ein schwereres Delikt ausgedehnt wird, das im Fall eines Schuldspruchs zu einer über einjährigen Strafe führt. Auch dann sind die Einvernahmen bis zur Erkennbarkeit des neuen, schwereren Delikts in jedem Fall verwertbar ( Franz Riklin , a.a.O.). Wie bereits erwähnt, trifft dies in casu noch für die dritte Einvernahme zu. Mit Art. 131 Abs. 3 StPO wird sichergestellt, dass die Missachtung der Bestimmungen über die Bestellung der amtlichen Verteidigung nicht ohne Folgen geschehen kann. Dass es sich dabei nur um ein beschränktes Verwertungsverbot handelt, ist sinnvoll, soll doch die schwächere Partei in Schutz genommen werden, und darum vom Willen der beschuldigten Person abhängen, welche Beweise nicht verwertbar sein sollen ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 131 N 6). Aus dem Erfordernis der Erkennbarkeit der notwendigen Verteidigung zum Zeitpunkt der Beweiserhebung ergibt sich, dass Beweise verwertbar bleiben, wenn der Grund für die notwendige Verteidigung erst später entsteht und nicht schon zum Zeitpunkt der Beweiserhebung erkennbar war (vgl. Viktor Lieber , a.a.O., Art. 131 N 11; Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., N 7). Die Verfahrensleitung hat sich sodann bei der beschuldigten Partei zu erkundigen, ob eine Wiederholung der Beweiserhebung verlangt oder ob darauf verzichtet wird. Das Ergebnis dieser Erkundigung ist aktenmässig festzuhalten ( Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 131 N 7; Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., N 14). Nach Treu und Glauben soll die beschuldigte Partei das Recht auf Wiederholung allerdings auch verwirken können. Dies nämlich dann, wenn sie bei Passivität der Verfahrensleitung nicht innert nützlicher Frist bei dieser selbst die Wiederholung verlangt. Ist jedoch das Beweismittel ein belastendes, wäre es unzutreffend, es als Aufgabe der Verteidigung zu betrachten, durch rechtzeitiges Geltendmachen der Unverwertbarkeit es der Staatsanwaltschaft zu ermöglichen, das belastende Beweismittel doch noch korrekt zu erheben und somit verwertbar zu machen (vgl. Viktor Lieber , a.a.O., N 15; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O.; Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., N 14). In casu ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte nicht explizit auf eine Wiederholung verzichtet hat (vgl. Verfahrensakten). Wie bereits ausgeführt, hat der Beschuldigte vielmehr mehrmals moniert, dass die Einvernahmen vom 27. und 28. Dezember 2012, insbesondere die vierte Einvernahme, zu Unrecht ohne Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt worden ist (vgl. oben Erw. 2.4.2). Es ist fraglich, ob Art. 131 Abs. 3 StPO die Gültigkeit oder die Verwertbarkeit beschlägt und damit, ob es sich bei der Norm um einen Fall von absoluter Unverwertbarkeit (bspw. nach Art. 147 Abs. 4 StPO, Art. 158 Abs. 2 StPO) oder von relativer Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 2 StPO handelt. Gemäss Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO ist ein Beweis in keinem Fall verwertbar, wenn das Gesetz ihn als "unverwertbar" bezeichnet (absolutes Verwertungsverbot). Bezeichnet der Gesetzgeber die Beweisabnahme hingegen als "ungültig", darf der Beweis zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertet werden (relatives Verwertungsverbot). Laut Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO). Umstritten ist diese Frage, weil die StPO diesbezüglich widersprüchlich ist. Laut deutscher und italienischer Fassung von Art. 131 Abs. 3 StPO ist eine Beweiserhebung in Fällen, in denen der Angeschuldigte erkennbar zwingend verteidigt sein muss, "nur gültig" bzw. "valido soltanto", wenn die beschuldigte Person auf die Wiederholung verzichtet. In der französischen Fassung hingegen ist die Beweiserhebung bei fehlendem Verzicht auf Wiederholung unverwertbar ("ne sont pas exploitables"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Gültigkeit oder Verwertbarkeit der Norm ist die Folgende: In BGE 141 IV 289 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem der Beschuldigte am 24. Juni 2014 ohne Beizug eines Verteidigers polizeilich einvernommen worden ist. Der amtliche Verteidiger wurde erst am 25. August 2014 bestellt, woraufhin der Beschuldigte beantragte, es sei das Protokoll der Einvernahme vom 24. Juni 2014 aus den Akten zu entfernen (vgl. BGer a.a.O., Erw. 2.1). Sowohl im genannten Entscheid (Erw. 2.3) als auch in BGer 1B_124/2015 vom 12. August 2015 wies das Bundesgericht auf die markante Abweichung zwischen dem deutschen und dem italienischen Wortlaut vom französischen Gesetzestext in Art. 131 Abs. 3 StPO hin: Während nach deutschem und italienischem Text eine Ungültigkeitsfolge vorgesehen sei, spreche der französische Wortlaut von Unverwertbarkeit. Nach dem deutschen und dem italienischen Gesetzestext läge somit kein Fall von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO vor: Unverwertbarkeit (im Sinne von Satz 2) wäre nur gegeben, "wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet". Weder der deutsche noch der italienische Wortlaut bezeichneten die Beweiserhebung in den Fällen von Art. 131 Abs. 3 StPO als unverwertbar (vgl. BGer a.a.O., Erw. 2.1.2). Wie es sich mit den materiellrechtlichen Fragen zur Auslegung von Art. 131 und Art. 141 StPO verhält, liess das Bundesgericht in beiden Entscheiden aufgrund der besonderen Fallkonstellation offen. Es hielt fest, dass auch eine Anwendbarkeit von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO an der zu beurteilenden Frage des drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils nichts ändern würde (vgl. BGer, a.a.O.; BGE 141 IV 289, Erw. 2.4). Gemäss Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 1085) müssen auch Regeln aufgestellt werden, welche die rechtzeitigte Bestellung der Verteidigung im konkreten Fall sicherstellen. Diesem Zweck diene Art. 129 E-StPO (welcher mit der heutigen Fassung in Art. 131 StPO praktisch identisch ist). Art. 131 Abs. 3 StPO kläre die praktisch wichtige, bisher nur selten ausdrücklich geregelte Frage, ob Beweisabnahmen gültig seien, die in Fällen der notwendigen Verteidigung erfolgten, bevor diese bestellt worden sei. Es sei zu unterscheiden, ob zum Zeitpunkt der fraglichen Beweisabnahme die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen sei oder nicht. Im ersten Fall seien die Beweise unverwertbar und die Abnahme müsse in Anwesenheit der Verteidigung wiederholt werden, es sei denn, die beschuldigte Person würde auf die Wiederholung verzichten. Im zweiten Fall, etwa wenn zu Beginn des Vorverfahrens die Tragweite des Straffalles, soweit für den Entscheid über die notwendige Verteidigung relevant, noch nicht erkennbar gewesen sei, behielten die erfolgten Beweisabnahmen dagegen ihre Gültigkeit (vgl. BBl, a.a.O., 1179). Somit spricht dies Botschaft im Zusammenhang mit Art. 131 Abs. 3 StPO bzw. Art. 129 Abs. 3 Entwurf StPO sowohl von "unverwertbar" als auch von "Gültigkeit" (vgl. BBl, a.a.O.). Die kantonale Rechtsprechung ist uneinheitlich, tendiert aber offenkundig zu einer absoluten Unverwertbarkeit. So hat das Obergericht des Kantons Bern in seinem Beschluss BK-Nr. 16/44 vom 21. März 2016, ausgeführt, für ein Abweichen vom Standpunkt in der Botschaft gebe es keinen Grund, im Gegenteil. Werde eine beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme nicht darüber belehrt, dass sie berechtigt sei, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen, sei die Einvernahme unverwertbar (Art. 158 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO). Umso mehr müsse die Unverwertbarkeit Platz greifen, wenn der beschuldigten Person trotz erkennbarer notwendiger Verteidigung kein Verteidiger zur Seite gestellt werde. Die Beschwerdekammer schloss deshalb bei unterlassener Bestellung einer notwendigen Verteidigung auf ein absolutes Beweisverwertungsverbot und ordnete im konkreten Fall an, dass das fragliche Einvernahmeprotokoll ab Zeile 116 aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten sei (Obergericht des Kantons Bern, a.a.O., Erw. 4.3 und 4.4). Auch das Appellationsgericht Basel-Stadt (vgl. Urteil des Appellationsgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 7. April 2011 [BE 2011.23], in: BJM 2012 S. 48) urteilte in dieser Hinsicht streng: Es erwog, dass der im konkreten Fall Beschuldigte bereits in der polizeilichen Anzeige vom 9. Januar 2011 als Beschuldigter eines versuchten Tötungsdeliktes aufgeführt gewesen sei. Auch im Rapport der Polizei vom 9. Januar 2011 werde er als Verdächtiger in Bezug auf ein versuchtes Tötungsdelikt und eine Körperverletzung bezeichnet. Weiter führe der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2011 den Beschwerdeführer als Beschuldigten und als Straftatbestand "versuchte Tötung" auf. Demgegenüber sei es nicht von Bedeutung, dass auf dem Rechtshilfeersuchen und im Bericht über die Hausdurchsuchung lediglich der Straftatbestand der Körperverletzung genannt werde. Insbesondere aber sei dem Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Einvernahme vom 10. Januar 2011 mitgeteilt worden, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen versuchter Tötung eingeleitet worden sei. Es müsse für Ermittlungsbehörden unter diesen Umständen somit von Anfang an ohne weiteres erkennbar gewesen sein, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen sei, denn angesichts der Schwere des Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer sei ein Delikt im Raum gestanden, welches eine Strafdrohung von weit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe vorsehe (vgl. Urteil des Appellationsgerichtspräsidenten Basel-Stadt, a.a.O., Erw. 3.2). Im dort zu beurteilenden Fall erachtete das Appellationsgericht die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft als am 10. Januar 2011, jedenfalls materiell, eröffnet. Dass die in den Akten befindlich formelle Eröffnungs-/Ausdehnungsverfügung erst vom 13. Januar 2011 datiere und ebenso, dass der Beschwerdeführer bei den Einvernahmen vom 10. Januar 2011 und 8. Februar 2011 auf den Beizug eines Verteidigers verzichtet habe, sei demgegenüber nicht relevant. In casu wäre die Verteidigung des Beschwerdeführers auf jeden Fall noch vor der Durchführung der Einvernahme vom 10. Januar 2011 sicherzustellen gewesen (vgl. Urteil des Appellationsgerichtspräsidenten Basel-Stadt, a.a.O., Erw. 3.3, 3.4). Unter diesen Umständen seien die Einvernahmen vom 10. Januar 2011 und vom 8. Februar 2011 gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO nur gültig, sofern die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichte. Die Staatsanwaltschaft mache zwar geltend, dass der Beschwerdeführer konkludent auf die Wiederholung der Befragungen verzichtet habe. Da der Beschuldigte im Strafverfahren grundsätzlich keine Mitwirkungspflicht habe, könne allerdings aus seinem blossen Schweigen nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Es wäre vielmehr Sache der Staatsanwaltschaft gewesen, gegebenenfalls beim Beschwerdeführer resp. bei dessen Verteidigung eine formelle und explizite Verzichtserklärung einzuholen (vgl. Urteil des Appellationsgerichtspräsidenten Basel-Stadt, a.a.O., Erw. 3.5). Schlussendlich ordnete das Appellationsgericht an, dass die Protokolle dieser Einvernahme gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO antragsgemäss aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien (vgl. Urteil des Appellationsgerichtspräsidenten Basel-Stadt, a.a.O., Erw. 3.6). Auch das Obergericht des Kantons Thurgau entschied am 18. Mai 2017 (SW.2017.30), in Fällen der notwendigen Verteidigung sei eine Einvernahme unabhängig von der Schwere der Straftat absolut unverwertbar, wenn die Befragung durchgeführt werde, ohne dass eine Verteidigung bestellt sei (vgl. Entscheid des Obergerichts Thurgau, a.a.O.). Das Obergericht Thurgau hielt ausgehend von Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 131 Abs. 3 StPO die französische Version für massgebend. Gerade bei schweren Delikten könnte die Staatsanwaltschaft ansonsten versucht sein, die Vorschriften über die notwendige Verteidigung zu umgehen; sie könnte zunächst Beweise erheben, ohne die notwendige Verteidigung bestellt zu haben, und später argumentieren, es gehe um die Aufklärung schwerer Straftaten (vgl. Entscheid des Obergerichts Thurgau vom 18. Mai 2017, a.a.O.). Anders, d.h. im Sinne eines relativen Verwertungsverbots, entschied das Obergericht Zürich, III. Strafkammer, im Entscheid UH150031, Beschluss vom 17. März 2015 i.S. X. gegen die Staatsanwaltschaft IV Zürich. Es kam darin zum Schluss, dass die Einvernahme durch die Polizei nur darum nicht verwertbar sei, weil neben der Einvernahme des Beschuldigten auch noch die Aussage der Geschädigten vorlag, womit die Verwertung der Einvernahme nicht notwendig sei. Entgegen vieler Stimmen verzichtete das Obergericht Zürich in seiner Begründung gänzlich auf eine Interessenabwägung, wonach unter der Voraussetzung der Unerlässlichkeit eine einzelfallbezogen Abwägung der für und gegen die Verwertung sprechenden Interessen hätte vorgenommen werden müssen (vgl. dazu Anmerkungen von Linda Bläsi , in: forumpoenale 1/2016, S. 10). Was die sog. Unerlässlichkeit der Beweiserhebung gemäss Art. 141 Abs. 2 in fine StPO betrifft, so lässt der Gesetzgeber offen, wann ein Beweismittel als unerlässlich zu bezeichnen ist ( Sabine Gless , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 141 N 73). Weder den Materialien noch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich hierzu Kriterien entnehmen. Im vorliegenden Fall liegen neben den Aussagen des Beschuldigten eine Aktennotiz der Polizei vom 9. Januar 2013 (act. act. 731 f.), ein polizeilichen Bericht vom 17. Januar 2013 (act. 1109 ff.) inkl. Fotoindex (act. 1131 ff.) und ein polizeilicher Ermittlungsbericht vom 11. Februar 2013 (act. 487 ff.) vor, welche belegen, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit am Tatort befand und sich nach den Beobachtungen der Polizei "auffällig" bzw. "verdächtig" benahm. Zur Brandursache selbst vermögen diese Berichte jedoch nichts Konkretes auszusagen. Zwar wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. Dezember 2012 in der Wohnung des Beschuldigten eine Flasche Aceton sichergestellt (vgl. KT-Bericht a.a.O., act. 769). Hinsichtlich der Brandursache spricht sich dieser KT-Bericht jedoch dahingehend aus, dass eine technische Ursache zwar nicht favorisiert werde, aber auch nicht gänzlich auszuschliessen sei. Eine vorsätzliche Brandlegung, ausgebrochen im Bereich der beiden vorderen Sitze des Ford Fiesta, stehe aufgrund des Spurenbildes im Vordergrund. Zwar seien Polsterungen von Fahrzeugen heutzutage grundsätzlich schwer entflammbar, mit geeigneten Hilfsmitteln (Brandbeschleunigungsmittel) könnten sie aber trotzdem in Brand gesteckt werden. Da ein allfällig vorhandenes Hilfsmittel für die Brandlegung zuerst ins Fahrzeug habe gelangen müssen, werde davon ausgegangen, dass eine oder mehrere Scheiben des Ford Fiesta eingeschlagen worden seien, um dieses im Fahrzeug deponieren zu können. Es hätten sich sinnesphysiologisch keine Hinweise auf die Verwendung eines Brandbeschleunigungsmittels ergeben. Aufgrund des hohen Zerstörungsgrades des Ford Fiesta dürfe jedoch davon ausgegangen werden, das ein allfällig verwendeter Brandbeschleuniger vollständig verbrannt sei (vgl. KT-Bericht a.a.O., act. 769 f.). Als Schlussfolgerung wird ausgeführt, es sei auffallend, dass diverse Resultate eine mögliche Verbindung zwischen dem Tatort und dem Beschuldigten aufzeigten. Eine solcher Beobachtung sei unter der Annahme, dass eine Person nichts mit den Geschehnissen zu tun habe, nicht zu erwarten (vgl. KT-Bericht a.a.O., act. 773). Alle diese Beweise bzw. Indizien zusammen erachtet das Kantonsgericht jedoch als nicht genügend, um dem Beschuldigten eine Brandstiftung oder auch nur fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst nachzuweisen, da die Brandursache, welche durchaus auch technisch bedingt sein könnte, nicht restlos geklärt ist. Mit Blick auf die neben der vierten Einvernahme erhobenen Beweise erhellt somit, dass es sich bei den anlässlich der vierten Einvernahme gemachten Angaben des Beschuldigten um das zentrale Beweismittel handelt, hat der Beschuldigte doch in den übrigen Einvernahmen wie auch anlässlich der Hauptverhandlungen vor Strafgericht und vor Kantonsgericht keine weiteren Aussagen mehr dazu gemacht und sein Geständnis nicht mehr wiederholt oder bestätigt. Daher sind die Angaben des Beschuldigten in der vierten Einvernahme als zur Aufklärung der Tat unerlässlich i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO einzustufen. Auch fehlt in Art. 141 Abs. 2 StPO eine Definition der schweren Straftat . Es kann damit aber nur ein Delikt der Schwerkriminalität, also ein Straftatbestand, bei dem als Strafe ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht ist, gemeint sein (vgl. Sabine Gless , a.a.O., N 72; unter Hinweis u.a. auf BGE 137 I 218, 224). Der Begriff der schweren Straftat ist restriktiv auszulegen, da es bei Art. 141 Abs. 2 StPO um die ausnahmsweise Verwertung von an sich ungültig erhobenen Beweisen geht. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass Art. 130 StPO und Art. 141 Abs. 2 StPO insoweit in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen, als dass mit zunehmender Schwere einer Straftat auch das Bedürfnis nach einer Verteidigung steigt. Daraus ist zu schliessen, dass Art. 141 Abs. 2 StPO restriktiv gehandhabt werden muss. Andernfalls könnte die Staatsanwaltschaft selbst bei einem schweren Verbrechen und der sich daraus ergebenden Pflicht zur notwendigen Verteidigung (Art. 130 lit. b StPO) jeweils einstweilen auf die Beigabe einer Verteidigung verzichten, im Wissen um die sich aus Art. 141 Abs. 2 StPO ergebende Verwertbarkeit. Dass ein solches Vorgehen nicht mit den Grundsätzen von Treu und Glauben und eines fairen Verfahrens (Art. 3 StPO) im Einklang steht, liegt auf der Hand (vgl. Sabine Gless , a.a.O., N 74). Für die Organe der Strafrechtspflege stellt sich die Verpflichtung, die Gebote von Treu und Glauben zu beachten, als Teilgehalt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens dar. Verfassungsrechtlich gesehen haben die am Verfahren beteiligten oder durch das Verfahren betroffenen Privatpersonen einen durch Art. 9 BV statuierten grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Strafbehörden den Grundsatz von Treu und Glauben wahren. Eine Verfahrensweise, die aus sachlichen Gründen nicht haltbar ist, verletzt die in Art. 9 BV verankerte Garantie des Schutzes vor Willkür und der Wahrung von Treu und Glauben (vgl. Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 3 N 7; m.w.H.). In casu liegt mit der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, welche als Strafe ausschliesslich Freiheitsstrafe androht, durchaus eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO vor. Es fragt sich, ob dieses Delikt aber derart schwer wiegt, dass sich eine Verwertung des an sich ungültig erhobenen Beweises (vierte Einvernahme) legitimieren würde. Diese Frage kann jedoch im Ergebnis offen gelassen werden, nachdem das Kantonsgericht bei einer konkreten Einzelfallbetrachtung feststellt, dass die Strafverfolgungsbehörde gegenüber dem Beschuldigten ein Strafverfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Nichtgenügens der Meldepflicht nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden vorgespiegelt hat, während in Tat und Wahrheit faktisch bereits ein Strafverfahren wegen Brandstiftung eröffnet war, wurde doch anlässlich der gleichentags zeitlich zuvor stattgefundenen Hausdurchsuchung nach brandbeschleunigenden Mitteln gesucht (vgl. Erw. 2.4.6). Das Vorgehen der Untersuchungsbehörden im vorliegenden Fall stellt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar und ist nicht mit dem Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO zu vereinbaren (vgl. bereits Sabine Gless , a.a.O., N 74, 84). Aus diesen Gründen besteht im Ergebnis hinsichtlich der vierten Einvernahme vom 28. Dezember 2012 ein absolutes Verwertungsverbot. Die Frage der Verlässlichkeit des Beweismittels spielt hier keine Rolle mehr. Da - wie dargelegt - die vierte Einvernahme ohne Beizug eines Anwalts und ohne Vorwurf der Brandstiftung, obwohl zum damaligen Zeitpunkt Verdachtsmomente auf der Hand lagen und das Verfahren bereits materiell eröffnet worden war, durchgeführt wurde, liegt ein klarer Verstoss gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und gegen das Gebot von Treu und Glauben, zu welchem die Strafbehörden gestützt auf Art. 3 Abs. 2 StPO verpflichtet sind, vor. Es besteht bei den Strafverfolgungsbehörden eine entsprechende Verpflichtung als Teilgehalt eines fairen Verfahrens gemäss Art. 9 BV. Die soeben festgestellte Umgehung von Art. 130 lit. b StPO verdient keinerlei Schutz und darf dem Beschuldigten daher unter keinen Umständen zum Nachteil gereichen. Allenfalls anders zu entscheiden wäre nur gewesen, wenn dieses Verhalten auf ein offenkundiges Versehen seitens der Strafverfolgungsbehörden zurückzuführen gewesen wäre. An diesem Beweisverwertungsverbot ändert nichts, dass der Beschuldigte nach dem Hinweis der Staatsanwaltschaft auf Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO sich mit der Durchführung der Einvernahme vom 28. Dezember 2012 trotz Abwesenheit eines Verteidigers einverstanden erklärte. Dies allein steht mit dem angerufenen Beweisverwertungsverbot nicht im Widerspruch. Mithin kann dem Beschuldigten nicht etwa ein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte verteidigt werden musste. Art. 130 StPO statuiert einen Verteidigungszwang und eine Fürsorgepflicht des Staates. Die notwendige Verteidigung steht nicht im Belieben der beschuldigten Person. Diese hat sich der notwendigen Verteidigung auch gegen ihren Willen unterzuziehen (vgl. BGer 1B_699/2012 vom 30. April 2013, Erw. 2.7). Zusammenfassend ist somit die vor Bestellung der amtlichen Verteidigung durchgeführte Beweiserhebung in Form der Einvernahme vom 28. Dezember 2012 nicht verwertbar, nachdem der Beschuldigte auf ihre Wiederholung nicht verzichtet hat. Indem die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung hauptsächlich auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 28. Dezember 2012 abgestellt hat, hat sie Art. 131 Abs. 3 StPO verletzt. 2.4.8 Dies hat zur Konsequenz , dass zur Prüfung der Frage, ob sich der Beschuldigte der Brandstiftung, eventualiter der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig gemacht hat, nur die übrig bleibenden Indizien herangezogen werden dürfen. Nachdem bereits oben festgestellt worden ist, dass diese nicht genügen, um dem Beschuldigten rechtsgenüglich eine Brandstiftung oder auch nur eine fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst nachzuweisen, ist als Konsequenz davon der Beschuldigte in Gutheissung dessen Berufung in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von der Anklage freizusprechen . Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils sind entsprechend abzuändern.

3. Einfache Sachbeschädigung 3.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten wegen diverser Sachbeschädigungen, unter anderem wegen einer solchen am vor Ort parkierten grünen Ford Mustang, begangen mit Hilfe von Füssen und Knien, schuldig (vgl. S. 27-28 des Urteils). In tatsächlicher Hinsicht verwies das Strafgericht auf den Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 24. Januar 2013. Des Weiteren fügten sich diese Beschädigungen in das sonstige vom Beschuldigten verursachte Zerstörungsbild nahtlos ein und es bestünden keine Hinweise für eine unbekannte Drittperson als möglicher Täter. Als naheliegendste Erklärung könne nur der Beschuldigte in Frage kommen, weshalb der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt sei. Betreffend die Höhe des verursachten Sachschadens sei auf die glaubhaften Angaben der Geschädigten abzustellen, wonach von einem Sachschaden von insgesamt Fr. 8‘000.-- auszugehen sei (vgl. S. 27 des Urteils). In rechtlicher Hinsicht wertete die Vorinstanz die Tatsache, dass der Beschuldigte jeweils durch Fusstritte und Kniestösse den grünen Ford Mustang traktiert und dadurch wissentlich und willentlich beschädigt habe, als Sachbeschädigung. De die vorgenannten Beschädigungshandlungen eine Tateinheit bildeten, habe sich der Beschuldigte der einfachen Sachbeschädigung schuldig gemacht (vgl. S. 28 des Urteils). 3.2 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 31. Januar 2017 geltend, die Vorinstanz lasse dessen gesundheitlichen Zustand ausser Acht. Infolge eines schweren Unfalls sei der Beschuldigte invalid. Wegen seiner Fussfehlstellung mit Problematik der Nerven sei er auf orthopädische Spezialschuhe angewiesen. Die unterstellte Gewalteinwirkung wäre ihm von seinen körperlichen Verhältnissen her deshalb gar nicht möglich gewesen. Aufgrund des orthopädischen Spezialschuhs hätte er sich mindestens den Fuss gebrochen. Die Annahme der Vorinstanz sei völlig lebensfremd und es fehlten auch jegliche konkreten Beweise, weshalb auch hier ein Freispruch zu ergehen habe (vgl. S. 9 der Berufungsbegründung). 3.3 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht aus, der Beschuldigte habe die schweren Sachbeschädigungen zugestanden. Dies belege, dass er auch mit den weiteren Sachbeschädigungen zu tun habe, weshalb für einen Freispruch in dubio pro reo kein Raum bestehe (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 8). Zudem gehöre es zum Allgemeinwissen, dass Seitenspiegel von Personenwagen aufgrund der Hebelwirkung mit wenig Krafteinwirkung abgebrochen werden könnten. Es dürfe wohl nicht im Ernst bestritten werden, dass der Beschuldigte nicht imstande gewesen sein solle, seine Knie zu heben oder mit der Hand eine Hebelwirkung auf die Seitenspiegel auszuüben. Dass er zur Gewalteinwirkung auf den Punkt fähig gewesen sei, zeige der Umstand, dass er doch in seiner zugegebenen Wut eine Anzahl Fahrzeuge mit einem Stein und einem Wagenheber massiv beschädigt habe. Die Türen von Fahrzeugen liessen sich ebenfalls mit geringem Kraftaufwand eindrücken. Das Tragen von Spezialschuhen und damit schweren Schuhen und ihr Einsatz gegen die Carrosserie ermögliche zudem problemlos die Verursachung von festgestellten Beulen durch Tritte. Dies sei umso mehr möglich, als der Beschuldigte nicht invalid sei, nur weil er Spezialschuhe trage (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 12 f.). 3.4 Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Der Begriff des Schadens ist in einem weiteren Sinne zu verstehen. Zu berücksichtigen sind namentlich die Kosten für die Wiederbeschaffung, Reparatur, Heilung oder Schadensbegrenzung. Zum Schaden gehören auch die Folgeschäden, der Verlust des Affektionswertes, allfällige schwer bezifferbare Imageschäden und anderes mehr (vgl. Philippe Weissenberger , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., Art. 144 N 100; m.w.H.). Ausser Zweifel steht, dass bei der natürlichen Handlungseinheit und der tatbestandlichen Handlungseinheit der Gesamtwert der geschädigten Vermögenswerte massgebend ist, gleichgültig, ob sich die Tat gegen einen oder mehrere Geschädigte richtet. Gemäss Definition des Bundesgerichts liegt eine einzige strafbare Handlung i.S. einer natürlichen Handlungseinheit dann vor, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird (vgl. Philippe Weissenberger , a.a.O., N 104; unter Hinweis auf BGE 118 IV 91 Erw. 4a, 131 IV 83 Erw. 2.4.5). Unproblematisch sind die Fälle, in denen der Täter am Tatort gleichzeitig mehrere Sachen des gleichen oder verschiedener Berechtigter schädigt (vgl. Philippe Weissenberger , a.a.O., N 105). Das Kantonsgericht stellt fest, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 27. Dezember 2012 als beschuldigte Person (sog. dritte Einvernahme) die Beschädigungen an den beiden Ford Mustang durch das unvorsichtige Rückwärtsfahren zugestanden hat (vgl. act. 949 ff.). Bestritten wird hingegen die weitere Beschädigung des grünen Ford Mustangs an der linken Türe und am linken Seitenspiegel unter Einsatz von Körperkraft, d.h. mittels Fusstritten und Kniestössen. Es liegen jedoch mehrere Indizien vor, welche sich mit den Depositionen des Beschuldigten nicht in Einklang bringen lassen. So ist zunächst unbestritten und nachgewiesen, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit am Tatort aufhielt. Auch sind laut dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 24. Januar 2013 (act. 1055 ff.) die Beschädigungen am Ford Mustang grün nicht nur auf die Kollision zurückzuführen. Vielmehr dürften weitere Schäden durch einen Kniestoss entstanden sein. Die Dellen und der abgebrochene Seitenspiegel liessen sich aufgrund der durchgeführten Rekonstruktion durch eine Gewalteinwirkung mit Hilfe von Füssen und Knien nachvollziehbar erklären (vgl. act. 1079, 1101). Zutreffend ist auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich dieses Zerstörungsbild gut mit den zugestandenermassen im Wutanfall begangenen anderweitigen Beschädigungen vereinbaren liessen und zudem keine Hinweise auf eine Drittperson am selben Ort und zur selben Zeit bestünden, weshalb nur der Beschuldigte als Täter in Frage komme. Schliesslich ist auch der entstandene Sachschaden von rund Fr. 8‘000.-- angesichts der Angaben der Geschädigten (act. 1073) nachgewiesen. Der Einwand des Beschuldigten, er sei aufgrund seiner Invalidität bzw. seines medizinischen Spezialschuhs körperlich gar nicht in der Lage, derartige Beschädigungen zu verursachen, kann nicht gehört werden, war der Beschuldigte doch nachweislich sehr wohl der Lage, alle weiteren, zum Teil viel massiveren Schäden in den zugestandenen Fällen von Sachbeschädigung anzurichten. In Abweisung der Berufung des Beschuldigten ist somit der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Sachbeschädigung am grünen Ford Mustang zu bestätigen.

4. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 4.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig, (vgl. S. 29 f. des Urteils). Zur Begründung wurde in tatsächlicher Hinsicht auf die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen vom 27. und 28. Dezember 2012 sowie auf die Auswertung der IT-Forensik der Polizei Basel-Landschaft vom 28. Dezember 2012 abgestellt. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte wenig überzeugend geltend gemacht habe, am Tatort kein Handy dabei gehabt zu haben, sei doch insbesondere eine Internetabfrage mit seinem Handy kurz nach dem Brandausbruch belegt. Der Beschuldigte habe sich nach der Kollision weder um die Kontaktaufnahme zu den Geschädigten bemüht noch die Polizei avisiert, obwohl ihm dies mit Hilfe seines Mobiltelefons möglich gewesen wäre. Aufgrund der Auffahrkollision zu fortgeschrittener Stunde sowie unter Berücksichtigung der vorgängigen Konsumation von alkoholischen Getränken hätte der Beschuldigte beim Eintreffen der Polizei vor Ort mit einer routinemässig durchgeführten Atem- und/oder Blutalkoholprobe rechnen müssen. Daher sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt (vgl. S. 28 des Urteils). In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass durch das unvorsichtige Rückwärtsfahren des Beschuldigten mit Auffahrunfall mit zwei anderen Fahrzeugen ein beträchtlicher Sachschaden entstanden sei. Darum habe eine Meldepflicht bestanden. Aufgrund dessen habe der Beschuldigte auch mit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen müssen. Aufgrund der Umstände hätte die Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet. Beide angeklagten Tatbestände seien somit erfüllt (vgl. S. 29 f. des Urteils). 4.2 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 31. Januar 2017 geltend, der vorinstanzliche Schuldspruch beruhe auf einer oberflächlichen Beweiswürdigung. Was die Handyauswertung durch die IT Forensik betreffe, so sei gerichtsnotorisch, dass heutige Smartphones sich ständig im Hintergrund und ohne Zutun des Inhabers mit dem Internet verbinden würden. Damit sei die Aussage des Beschuldigten, er habe sein Telefon nicht dabei gehabt, völlig plausibel. Es sei somit nicht erstellt, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, am Brandort sofort Polizei und Rettungsdienste zu informieren. Erstellt sei hingegen, dass der Beschuldigte am Brandort erschienen sei und mit seinem Schaumfeuerlöscher den Brand habe löschen wollen. Sorgfaltspflichtverletzungen nach einem Unfall könnten ihm somit nicht zur Last gelegt werden, weshalb diesbezüglich ein Freispruch erfolgen müsse (vgl. S. 8 der Berufungsbegründung). Dem Beschuldigten werde zudem tatsachenwidrig unterstellt, vor den Ereignissen in der Autobahnraststätte F.____ in G.____ Alkohol konsumiert zu haben. Gemäss Art. 6 Abs. 2 der Nationalstrassenverordnung (SR 725.111) dürfe in Autobahnraststätten gar kein Alkohol ausgeschenkt oder verkauft werden. Damit sei der Annahme, der Beschuldigte sei fahrunfähig gewesen, die Grundlage entzogen, weshalb ein Schuldspruch nicht mehr in Betracht komme, sondern ein Freispruch von der Anklage der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu erfolgen habe (vgl. S. 9 der Berufungsbegründung). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht behauptet der Beschuldigte, auf dem Video der Überwachungskamera seien weder er noch sein Auto identifizierbar; darum sei das Video als Beweis unbrauchbar (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). In seinem Parteivortrag weist der Verteidiger in Bezug auf den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfalls ergänzend darauf hin, dass der Beschuldigte bei der Unfallstelle angetroffen worden und eben gerade nicht geflüchtet sei (vgl. Parteivortrag Verteidiger, S. 4). 4.3 Die Staatsanwaltschaft führt demgegenüber vor Kantonsgericht aus, der Beschuldigte habe die Beschädigung der beiden Ford Mustang durch das Rückwärtsfahren mit seinem Mercedes eingestanden. Fest stehe auch, dass er danach fortgefahren sei, ohne sich um den Schaden zu kümmern, ja er habe mit Einsatz seines Körpers an diesen noch weitere Beschädigungen verursacht. Es stehe fest, dass der Beschuldigte aufgrund der Erhebungen in der Voruntersuchung sein Mobiltelefon bei sich gehabt haben müsse. Denn es könne nicht sein, dass sich sein Natel zuhause befinde und er um 04:53 Uhr kurz nach Brandausbruch eine Internetabfrage über das Handy tätigen könne. Dazu hätte die Zeit nicht gereicht, sich vom Brandplatz nach Hause zu verschieben. Aber selbst wenn dem Beschuldigten das Handy nicht zur Verfügung gestanden hätte, wäre es ihm zumindest möglich gewesen, einen Zettel mit einer Nachricht oder Namen und Telefonnummer unter den Scheibenwischer der von ihm beschädigten Ford Mustang zu legen. Mindestens aber hätte er der Polizei bei ihrem Auftauchen am Brandplatz sofort sein angebliches Malheur beim Rückwärtsfahren mitteilen können (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 10 f.). Was den Alkoholkonsum des Beschuldigten betreffe, so habe dieser anlässlich der Einvernahme vom 27. Dezember 2012, 18:21 Uhr, zugegeben, ein Glas Wein getrunken zu haben, und zwar bei seinem Aufenthalt am Fest bei der Familie. Dies sei unabhängig von einem allfälligen weiteren Alkoholkonsum an der Autobahnraststätte. Entscheidend sei, dass der Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände mit einer Kontrolle der Polizei hätte rechnen müssen (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 11 f.). 4.4.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Ein Verkehrsunfall ist ein unvorhergesehenes, ungewollt eingetretenes, also nie vorsätzlich, aber meistens fahrlässig herbeigeführtes Ereignis, das mit dem Strassenverkehr und seinen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 51 SVG ist die Beteiligung eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades am Unfall (vgl. Hans Giger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl., Art. 51 N 1 f.). Wer gegen die ihn bei einem Unfall treffenden Pflichten verstösst, wird gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft (vgl. Hans Giger , a.a.O., N 5; unter Hinweis auf BGE 116 IV 233 ff.). Die sofortige Benachrichtigung der Polizei auch bei Unfällen mit blossem Sachschaden ist obligatorisch. Adressat ist nicht jeder Unfallbeteiligte, sondern bloss der "Schädiger" bzw. derjenige, der den Unfall (mit)verursacht hat (vgl. Hans Giger , a.a.O., N 7 f.; unter Hinweis auf BGE 90 IV 219 ff.). Soweit eine Meldepflicht besteht, muss dieser sofort Folge geleistet werde, d.h. so rasch, als es die Umstände erlauben, und ausserdem zuverlässig und vollständig (Name, Adresse des Schädigers, Art und Umfang des Schadens). Insbesondere darf der Schädiger bei Abwesenheit des Geschädigten mit der Unfallmeldung nicht zuwarten, bis er diesen erreichen kann, sondern hat sich in einem solchen Fall sogleich an die nächste Polizeistelle zu wenden. Unerheblich ist dabei, ob der angerichtete Schaden seiner Beschaffenheit nach eine sofortige Behebung nötig macht. Die Dringlichkeit der Schadensmeldung hängt auch nicht von der Schwere des eingetretenen Schadens ab, sondern ist allgemein durch den Zweckgedanken der Meldepflicht bedingt. In Fällen, in denen Erhebungen über den Unfallhergang, die Unfallopfer und die beteiligten Personen sich aufdrängen oder vom Geschädigten verlangt werden, ist es nötig, der Polizei rasches Eingreifen zu ermöglichen; erste Voraussetzung dazu ist aber eine unverzügliche Anzeige des Schadens. Ob ein solcher Fall vorliegt, kann der Meldepflichtige nicht von sich aus entscheiden, weswegen es auch nicht ihm überlassen bleiben kann, den Zeitpunkt der Schadenmeldung zu bestimmen (vgl. Hans Giger , a.a.O., unter Hinweis auf BGE 83 IV 43 f., 91 IV 22, 85 IV 149 f.) Dass im vorliegenden Fall ein Verkehrsunfall stattgefunden hat, in welches das Auto des Beschuldigten sowie die beiden Ford Mustang involviert waren, ergibt sich klar aus den Akten (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 24. Januar 2013, act. 1055 ff.) und wird seitens des Beschuldigten keineswegs bestritten. Hingegen macht der Beschuldigte geltend, er habe sein Mobiltelefon nicht dabei gehabt und deswegen die Polizei oder die Rettungskräfte nicht benachrichtigen können. Aus diesem Grund sei er nach I.____ gefahren, um dort die zuständige Stelle mittels Münztelefon zu alarmieren (vgl. Einvernahme vom 28. Dezember 2012, act. 949). Die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft weisen jedoch zu Recht auf die Sichtung des Handys I-Phone des Beschuldigten hin: Dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft, IT Forensik (act. 895 ff.) zufolge wurde am 27. Dezember 2012 ab 04:52:32 Uhr und somit kurz nach den diversen Beschädigungen am Tatort, mit diesem Handy des Beschuldigten begonnen, im Internet Seiten von Mercedes-Garagen bzw. Autoreparaturwerkstätten in der Nähe aufzurufen (vgl. act. a.a.O.; S. 10-13 der Handyauswertung). Diese Suche dauerte gleichentags bis 06:11:31 Uhr an (vgl. act. a.a.O.). Anders, als dass der Beschuldigte sein Handy zur Tatzeit doch auf sich getragen hat und dass er sich nach dem Unfall und dem entstandenen Sachschaden an seinem Auto via Internet informierte, um den entstandenen Schaden möglichst rasch beheben zu lassen und damit allfällige Spuren zu verwischen, kann dies nicht erklärt werden. Daher kann der Behauptung des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 27. Dezember 2012 als Auskunftsperson (act. 903 ff.), wonach er sein Handy leider zuhause vergessen habe (act. 905), nicht gefolgt werden. Auch wäre es ein grosser Zufall, wenn sich - wie vom Verteidiger geltend gemacht - das Handy des Beschuldigten zuhause liegend ohne dessen Zutun ausgerechnet kurz nach der Tatzeit in die einschlägigen Internetseiten eingeloggt hätte. Doch es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass selbst unter der Annahme, der Beschuldigte hätte sein Handy tatsächlich zuhause gelassen, er angesichts seiner Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG, zumindest an den beschädigten Fahrzeugen eine entsprechende Nachricht hätte hinterlassen, spätestens aber beim Eintreffen der Polizei am Brandort diese umgehend hätte informieren müssen, was er jedoch nachweislich unterlassen hat, wie allein schon die Videoüberwachung der nahe gelegenen Tankstelle zeigt. Darauf ist zu erkennen, wie ein Mercedes um 04:41 Uhr gewendet und nur Minuten später (erneut) am Tatort eingetroffen ist. Dass es sich hierbei nur um das Auto des Beschuldigten handeln kann, drängt sich anhand der übrigen Indizien klar auf. Demnach hatte der Beschuldigte den Brandplatz ohne Alarmierung zuvor verlassen. Dadurch hat sich der Beschuldigte des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig gemacht und der vorinstanzliche Schuldspruch ist in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen. 4.4.2 Laut Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat. Der Tatbestand schliesst die Vereitelung aller Massnahmen, die der Feststellung der Fahrunfähigkeit dienen, ein. Der Katalog der sich dazu eignenden Massnahmen erstreckt sich somit auf alle sich zu Entscheiden über die Fahrunfähigkeit eignenden, vom Bundesrat geregelten Massnahmen. Mit Fahrunfähigkeit ist also nicht nur die auf Trunkenheit beruhende Fahrunfähigkeit gemeint, sondern jede Art von Fahrunfähigkeit, unabhängig von ihrer Ursache (vgl. Hans Giger , a.a.O., Art. 91a N 2). Strafbar macht sich auch, wer eine Blut-, eine Atemalkoholprobe oder eine Voruntersuchung vereitelt, mit deren Anordnung er rechnen musste. Damit will diese Bestimmung verhindern, dass derjenige Fahrzeuglenker, der flüchtet oder sich anderweitig der Alkoholkontrolle bzw. auch einer Drogenkontrolle entzieht, besser gestellt ist als derjenige, der die Untersuchung durch Polizei oder Arzt über sich ergehen lässt (vgl. Hans Giger , a.a.O., N 4). Das Gesetz erfasst somit drei Tatvarianten: den aktiven Widerstand gegen die Untersuchung, das Ausweichen vor einer solchen, z.B. durch Flucht von der Unfallstelle, und die Vereitelung des Untersuchungserfolgs durch geeignete Massnahmen, z.B. durch Nachtrunk (vgl. Hans Giger , a.a.O., N 6). Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass der Tatbestand nicht nur in Fällen gegeben ist, in denen vorgängig eine Blutprobe angeordnet worden ist, sondern schon dann, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen musste (vgl. Hans Giger , a.a.O., N 8; unter Hinweis auf BGE 131 IV 36 ff.; 126 IV 53, Erw. 2; 124 IV 175 ff.; 120 IV 75; 114 IV 148; 109 IV 137; 106 IV 397). Das trifft insbesondere zu, wenn ein Fahrzeuglenker zur Nachtzeit in eine den Rahmen einer Bagatelle sprengende Kollision verwickelt wird oder einen nicht ganz unbedeutenden Selbstunfall erleidet (vgl. Hans Giger , a.a.O., unter Hinweis auf BGE 106 IV 396 ff., 105 IV 64 ff., 100 IV 258 ff.). Die Praxis hat sich überwiegend mit Unfällen zu befassen, bei welchen der Fahrzeuglenker Sachen eines Dritten, beispielsweise ein parkiertes Auto, einen Gartenzaun oder eine Signalisationstafel, beschädigt, sich davonmacht und sich, wenn überhaupt, erst mehrere Stunden nach dem Unfall beim Geschädigten oder bei der Polizei meldet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt die Unterlassung der sofortigen Meldung des Unfalls an die Polizei den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG, wenn der Fahrzeuglenker zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei verpflichtet und diese möglich war und wenn bei objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls sehr wahrscheinlich eine Blutprobe angeordnet hätte. Zu den massgebenden Umständen gehören der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang), der Zustand des Fahrzeuglenkers und dessen Verhalten vor, während und nach dem Unfall bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen. Der zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 91 Abs. 3 SVG erforderliche (Eventual-)Vorsatz ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGE 131 IV 36 Erw. 2.2.1; unter Hinweis auf BGE 109 IV 137 Erw. 2; BGE 114 IV 148 Erw. 2; BGE 114 IV 154 Erw. 2; BGE 120 IV 73; BGE 126 IV 53 Erw. 2). Auch der völlig Nüchterne muss mit einer Blutprobe rechnen, wenn die besonderen Fallumstände den allerdings unzutreffenden Verdacht auf Angetrunkenheit begründen (vgl. Hans Giger , a.a.O.; unter Hinweis auf BGE 105 IV 64 ff.). Vollendet ist das Delikt, sobald die unverzügliche Entnahme der Blutprobe oder Durchführung der ärztlichen Untersuchung verhindert wird (vgl. Hans Giger , a.a.O., N 10; unter Hinweis auf BGE 103 IV 49: Strafbarkeit des Täters, der sich vom Unfallort entfernt, später aber wieder dorthin zurückkehrt). Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des Sachverhalts zunächst auf die obigen Erwägungen 4.4.1 zu verweisen. Allein schon aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte zu fortgeschrittener Stunde eine nicht unerhebliche Auffahrkollision mit dem grünen Ford Mustang hatte und wenig später die Polizei am Brandort eintraf, war die Wahrscheinlichkeit einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit hoch. Dem Beschuldigten waren diese Umstände sehr wohl bekannt und er musste aufgrund dessen mit einer entsprechenden routinemässig durchgeführten Atem- bzw. Blutalkoholprobe rechnen. Indem er der Polizei gegenüber jedoch in der Tatnacht keinerlei Meldung machte, hat er sich dieser Kontrolle entzogen und damit den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG klarerweise erfüllt. Nicht beantwortet werden muss die Frage, ob der Beschuldigte zuvor Alkohol konsumiert hatte oder nicht: Allein angesichts der obgenannten Umstände war bereits mit einer Kontrolle der Fahrunfähigkeit zu rechnen, so dass das zusätzliche Element eines Alkoholkonsums irrelevant ist. Daraus folgt, dass der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen ist.

5. Strafzumessung 5.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten wegen Diebstahls, mehrfacher, teilweise qualifizierter Sachbeschädigung, Brandstiftung, pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Das Verschulden des Beschuldigten bezeichnete die Vorinstanz in Berücksichtigung der Tatkomponenten als eher leicht und setzte die Einsatzstrafe für die Brandstiftung auf 14 Monate fest. Unter Asperation der weiteren, weniger schwer wiegenden Delikte, gelangte das Strafgericht zu einer Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten, insb. der Persönlichkeitsstruktur und der erhöhten Strafempfindlichkeit sowie des anfänglichen Geständnisses des Beschuldigten, reduzierte die Vorinstanz die Gesamtstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Die Freiheitsstrafe sprach das Strafgericht aufgrund einer eher günstigen Prognose bedingt aus, allerdings bei einer Probezeit von 3 Jahren, verbunden mit einer Weisung betreffend eine ambulante Behandlung. Zusätzlich wurde wegen der Übertretungen auf eine Busse von Fr. 300.-- erkannt (vgl. S. 33-38 des angefochtenen Urteils). 5.2 In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht führt der Verteidiger aus, es sei nunmehr eine Strafe wegen der verbleibenden Delikte, d.h. wegen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung (an den anderen abgestellten Fahrzeugen als dem Ford Mustang), mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie einfacher Verkehrsregelverletzung auszusprechen. Was zunächst die Tatkomponenten nach Art. 47 Abs. 2 StGB betreffe, so sei unbestritten, dass der Beschuldigte vor bald fünf Jahren in einer Kurzschlussreaktion Sachschäden verursacht habe. Für diese Geschehnisse habe er die Verantwortung übernommen, was sich gerade auch darin zeige, dass er die diesbezüglichen Schuldsprüche und Zivilforderungen mehrheitlich akzeptiert habe. Die fragliche Nacht habe sich kurz nach der Trennung von seiner Freundin abgespielt. Der Beschuldigte habe sich damals noch in einer psychisch labilen Phase befunden und sei gerade einmal 20 Jahre alt gewesen. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass sich der Sachschaden in gewissen Grenzen gehalten habe und keineswegs geplant gewesen, sondern in Affekt verursacht worden sei. Selbst das Strafgericht sei im angefochtenen Urteil von einem insgesamt leichten Verschulden ausgegangen. Die Tatkomponente lasse für die übrig gebliebenen Schuldsprüche eine Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen als angemessen erscheinen. Sollte der Beschuldigte wider Erwarten wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst verurteilt werden, so wäre zu berücksichtigen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Wurf einer einzigen glimmenden Zigarette und dem Brand eines Fahrzeuges jedenfalls ziemlich fernliegend sei, weshalb allenfalls von leichter Fahrlässigkeit ausgegangen werden könne. Ausserdem seien Menschen zu keinem Zeitpunkt gefährdet worden. In Falle eines zusätzlichen Schuldspruchs wäre deshalb die Geldstrafe auf 240 Tagessätze zu erhöhen. Hinsichtlich der Täterkomponenten nach Art. 47 Abs. 1 StGB sei zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er über keine Vorstrafen verfüge; die neue Vorstrafe sei bisher nicht bekannt gewesen. Seit der letzten Tat habe sich der Beschuldigte ausnahmslos wohlverhalten. Heute sei er gereift und führe ein geregeltes Leben mit diversen Hobbys. Hier zeige sich, dass der Beschuldigte mittlerweile ein erwachsener Mann mit einem stabilen Leben sei. Der Beschuldigte sei heute aufgrund seiner Invalidität infolge eines schweren Fahrradunfalls zudem zweifellos erhöht strafempfindlich, was auch die Vorinstanz erkannt habe. Ausserdem falle die enorme psychische Belastung des Beschuldigten durch die lange Verfahrensdauer ins Gewicht. Insgesamt erfordere die Täterkomponente eine Strafreduktion von mindestens einem Viertel. Es werde daher eine Verurteilung zu maximal 90 Tagessätzen Geldstrafe bei Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung, eventualiter eine Verurteilung zu maximal 180 Tagessätzen Geldstrafe bei einem Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst beantragt. Was die Höhe des Tagessatzes betreffe, so lebe der Beschuldigte von einer Invalidenrente von monatlich Fr. 1‘567.-- und von Ergänzungsleistungen von monatlich etwa Fr. 1‘000.--, also auf dem Existenzminimum. Dies ergebe sich auch aus den heute eingereichten Unterlagen. Der Tagessatz sei unter Berücksichtigung dieser Bedürftigkeit auf Fr. 10.-- festzulegen. Insgesamt sei beim Beschuldigten von einer günstigen Prognose auszugehen, was schon vor Vorinstanz unbestritten gewesen sei. Fast zwei Jahre nach dem vorinstanzlichen Urteil, in denen der Beschuldigte weiter gereift sei und sich wohlverhalten habe, müsse dies umso mehr geltend. Der bedingte Vollzug sei deshalb zu gewähren. Eine Probezeit von 2 Jahren erscheine völlig ausreichend (vgl. Parteivortrag Verteidiger, S. 5-7). 5.3 Die Staatsanwaltschaft weist anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht darauf hin, dass der Beschuldigte eine psychiatrische Begutachtung konsequent abgelehnt habe, obwohl ihm diese bei der Strafzumessung mit grösster Wahrscheinlichkeit Vorteile gebracht hätte. Mangels eines Gutachtens sei das Strafgericht zu Recht nicht in der Lage gewesen, eine Verschuldensminderung im Zeitpunkt der Taten zu erkennen und zu berücksichtigen. Dies habe sich auch in der Zwischenzeit nicht geändert, obwohl der Beschuldigte sich regelmässig als invalid bezeichne. Bei dieser Sachlage sei von dem vom Strafgericht festgelegten Verschuldensgrad auszugehen und die Strafe sei zu bestätigen. Von einem 20-Jährigen könne erwartet werden, dass er nicht straffällig werde. Die lange Verfahrensdauer sei nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern vom Beschuldigten und dessen Verteidigung selbst verschuldet (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 14). 5.4.1 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 Erw. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 Erw. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 136 IV 55 Erw. 5.6). Das Gericht hat das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 Erw. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 Erw. 5.8). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe aussprechen würde (BGE 138 IV 120 Erw. 5.2). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGE 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 Erw. 4.2; Bundesgericht 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 Erw. 4.2 f.). 5.4.2 In Bezug auf den Grundsatz der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB, den ordentlichen und den erweiterten Strafrahmen kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 33 f. des Urteils verwiesen werden. Abweichend vom vorinstanzlichen Urteil stellt jedoch zufolge Freispruchs von der Anklage der Brandstiftung der Tatbestand des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) vorliegend das schwerwiegendste Delikt dar. Hier bewegt sich der abstrakte, ordentliche Strafrahmen zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Zufolge Deliktsmehrheit ist die Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip). Des Weiteren ist aufgrund des Schuldspruchs wegen diverser Übertretungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts (pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall sowie einfache Verkehrsregelverletzung) zusätzlich eine Busse auszusprechen. Wie die Vorinstanz richtig ausführt (vgl. S. 33 f. des Urteils), liegen keine Strafmilderungsgründe vor, nachdem zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vonnöten gewesen wäre, gegen welches sich der Beschuldigte jedoch bis vor Strafgericht gewehrt hat (vgl. act. 2183). 5.4.3 Betreffend die Tatkomponenten ist wiederum grundsätzlich auf die Ausführungen des Strafgerichts auf S. 34 f. des Urteils zu verweisen, wobei wiederum die Erwägungen betreffend die Brandstiftung angesichts des Freispruchs entfallen. Als schwerstes Delikt erscheint im konkreten Fall zwar abstrakt gesehen der Diebstahl zweier Seitenspiegel und eines Bordbuches des Mercedes C 280 E. Vom begangenen Unrecht her fällt jedoch klar die mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung, mit Hilfe eines Steins, eines Wagenhebers, mit Körpergewalt sowie durch Rückwärtsfahren an mehreren Fahrzeugen, bei einem Deliktsbetrag von mindestens rund Fr. 18‘000.--, am schwersten ins Gewicht. Es ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz die Art und Weise des deliktischen Vorgehens anzulasten. Dazu gehört insbesondere die Verursachung eines erheblichen Sachschadens zum Nachteil vieler Geschädigter, begangen mit einem enormen zerstörerischen Willen und in einem regelrechten Rausch. Ebenso zeugt das Verhalten des Beschuldigten von Gleichgültigkeit und Rücksichtslosigkeit fremden Rechtsgütern gegenüber, wobei andererseits der Gesundheitszustand des Beschuldigten zu berücksichtigen ist: Laut ärztlichem Bericht von Dr. med. B.____, datierend vom 24. August 2015 (act. 60.1 ff.) erlitt der Beschuldigte am 5. Juli 2009 nach einem Fahrradsturz ein schweres Schädelhirntrauma durch eine massive Hirnschwellung. Noch heute leidet der Beschuldigte an einer ausgeprägten Wesensveränderung mit einem deutlichen sog. "Frontallappensyndrom", d.h. der Beschuldigte weist eine auffällige frontale Persönlichkeitsstruktur mit Störungen in der Emotionsregulation auf. So kann er in gewissen Situationen, insbesondere bei Stress, seine Emotionen nicht adäquat kontrollieren. Schwierigkeiten bereitet ihm auch die adäquate Einschätzung von vielen Lebenssituationen. Zum Teil zeigt er zudem eine manisch-euphorische Grundstimmung und leidet an Selbstüberschätzung, Hyperaktivität, motorische Unruhe, Distanzlosigkeit, mangelnde Kritikfähigkeit und mangelndes soziales Taktgefühl. Diese Symptome können durch die Einnahme von Antileptika kontrolliert werden. Der Mediziner bestätigt, dass die Folgen des Schädelhirntraumes mit Verletzung des Frontallappens schwer wiegen und eine stark reduzierte Störungseinsicht des Beschuldigten vorliegt (vgl. act. a.a.O.). Ebenso ist zugunsten des Beschuldigten von dessen Deposition, dass es kurz vor den Taten zum Beziehungsende mit seiner damaligen Freundin gekommen sei, was seine Kurzschlusshandlung ein Stück weit erklären könne (so letztmals der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht, S. 5 des Parteivortrages), auszugehen. Wie die Vorinstanz geht auch das Kantonsgericht insgesamt von einem eher leichten Verschulden aus und veranschlagt für den Diebstahl eine Einsatzstrafe von 5 Monaten, wobei sich für die übrigen Delikte (mehrfache, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie mehrfaches Fahren ohne Berechtigung) eine Erhöhung auf 10 Monate Freiheitsstrafe rechtfertigt. Wie durch das Strafgericht ist auch hier festzustellen, dass die SVG-Delikte nicht auf den zuvor beschriebenen emotionalen Ausnahmezustand zurückzuführen sind, sondern von einer beträchtlichen Gleichgültigkeit hinsichtlich behördlicher Anordnungen zeugen. 5.4.4 Auch bezüglich der Täterkomponenten kann zunächst auf das auf S. 35 f. des strafgerichtlichen Urteils skizzierte Vorleben des Beschuldigten verwiesen werden. Dazu gehört insbesondere der Gesundheitszustand des Beschuldigten, welcher sich stark strafmindernd auswirkt. Wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 5.4.2), liegt kein psychiatrisches Gutachten betreffend den Beschuldigten vor, da dieser auf eindringliches Nachfragen der Staatsanwaltschaft hin bereits im Jahr 2013 ein solches ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. act. 55 ff.). Dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 26. August 2013 (act. 27 f.) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte wegen eines Schädel-/Hirntraumas IV-Rentner ist. Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. B.____ vom 23. Dezember 2014 (act. 1053.13) hat der Beschuldigte diverse neurologische Leiden, unter anderem wegen Epilepsie. Schliesslich ist auf den oben (Erw. 5.4.3) dargestellten ärztlichen Bericht von Dr. med. B.____, datierend vom 24. August 2015 (act. 60.1 ff.), zu verweisen. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil nicht berücksichtigt werden kann hingegen die anlässlich der polizeilichen Befragung vom 28. Dezember 2012 an den Tag gelegte Geständigkeit des Beschuldigten, nachdem das Protokoll dieser Einvernahme nicht verwertet werden darf (vgl. oben). Wie das Strafgericht so kann auch das Kantonsgericht beim Beschuldigten wenig Einsicht oder Reue bezüglich des begangenen Unrechts erkennen. Auch vor zweiter Instanz legt der Beschuldigte ein grosses Gewicht auf Kritik gegenüber diversen in der Strafverfolgung tätigen Personen wie auch seinem früheren Verteidiger. Ebenso wie die Vorinstanz vermag auch das Kantonsgericht keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen, nachdem die Verfahrensdauer zu einem grossen Teil auf eine nicht unerhebliche Anzahl an Beschwerden und Eingaben des Beschuldigten sowie - vor zweiter Instanz - einen Verteidigerwechsel auf Wunsch des amtlichen Verteidigers hin zurückzuführen ist. Der Beschuldigte gibt anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen befragt an, er erhalte eine Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen. Seine gesundheitlichen und damit auch finanziellen Verhältnisse würden sich in Zukunft bestimmt nicht ändern, auch wenn er erst 25 Jahre alt sei. Der Kontakt zu Dr. med. B.____ sei nun nicht mehr so engmaschig und vorwiegend telefonisch. Zwischenzeitlich habe der Beschuldigte seine Medikamente in Rücksprache mit Dr. med. B.____ abgesetzt und es gehe ihm viel besser (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2). Der Beschuldigte sei heute auch nicht mehr so müde und könne sich besser konzentrieren. Insgesamt sehe er sich als gesundheitlich stabil. Was seine Selbstbeherrschung betreffe, so habe ihm das Strafverfahren geholfen. Er sei früher jünger und unüberlegter gewesen als heute. Schon vor dem Unfall sei der Beschuldigte wie heute relativ beherrscht gewesen. Was den neuen Eintrag im Strafregister wegen einfacher Körperverletzung betreffe, so wisse der Beschuldigte nichts über den Ausgang des Verfahrens (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Jedenfalls habe der Beschuldigte der Geschädigten nur einen keinen Schubs gegeben. Die heutigen Bezugspersonen des Beschuldigten seinen sein Rechtsanwalt, seine Eltern und sein Bruder. Der Beschuldigte habe auch Hobbys, koche und backe gerne und gehe in einen Jodelclub; zudem mache er Musik und halte sich gerne in der Natur auf. Sein Wegzug in eine andere Region in der Schweiz im Februar 2017 habe familiäre Gründe; er fühle sich dort wohler. Der Beschuldigte wohne allein und pflege Kontakt zu seinen Nachbarn und Leuten in der Gemeinde M.____ (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 f.). Wie sich zudem aus den anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen ergibt, erhält der Beschuldigte aktuell monatlich eine IV-Rente von Fr. 1‘567.-- sowie Ergänzungsleistungen von Fr. 1063.--, unter Anrechnung der Direktauszahlung an den Krankenversicherer. Zusammenfassend stellt das Kantonsgericht fest, dass sich damit die Lebensverhältnisse des Beschuldigten seit dem strafgerichtlichen Urteil weiter leicht stabilisiert haben und dass der Beschuldigte willens ist, diese Entwicklung proaktiv voranzutreiben. Hingegen weist der Beschuldigte im Verhältnis zum strafgerichtlichen Urteil gemäss dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom 23. August 2017 neu eine Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. Mai 2017 wegen einfacher Körperverletzung, begangen am 3. Juni 2016, auf. Dafür wurde eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von Fr. 1‘100.-- ausgesprochen. Diese Vorstrafe hat sich wiederum zu Lasten des Beschuldigten auszuwirken. Dass sich der Beschuldigte somit seit Oktober 2012 keine weitere Delinquenz hat zu Schulden kommen lassen, kann nicht gehört werden. Abgesehen davon darf ohne weiteres von einem - zum damaligen Zeitpunkt - 20-Jährigen ein deliktsfreies Leben erwartet werden, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht. 5.4.5 Die Vorinstanz erachtete im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Täterkomponenten, insb. der Persönlichkeitsstruktur, der zweifellos erhöhten Strafempfindlichkeit sowie dem (anfänglichen) Geständnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen. Die Busse für die Übertretungen wurde auf Fr. 300.-- festgesetzt (vgl. S. 37 Erw. 5 des Urteils). Dies ist im Berufungsverfahren in mehrfacher Hinsicht zu korrigieren: Was zunächst die Strafart betrifft, so ist nicht aufgrund der abstrakten Strafdrohung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, wohl aber aus spezial- wie auch generalpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe als die richtige Sanktionsart gegenüber dem Beschuldigten auszusprechen. Nur eine Freiheitsstrafe kann für den Beschuldigten eine wirklich spürbare Sanktion darstellen. Als Konsequenz davon ist im Verhältnis zur obgenannten Vorstrafe vom 23. August 2017 keine Zusatzstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen, da die Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe nicht gleichartig ist. Hinsichtlich des Strafmasses stuft das Kantonsgericht das objektive Verschulden des Beschuldigten wegen Diebstahls unter Berücksichtigung sämtlicher zuvor genannter objektiven und subjektiven Tatkomponenten als eher leicht ein. Angesichts des für den Tatbestand des Diebstahls geltenden abstrakten Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe erscheint dem Kantonsgericht eine Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der weiteren Delikte (mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie mehrfaches Fahren ohne Berechtigung) zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Für diese Delikte wäre die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der jeweiligen abstrakten Strafandrohung zwar möglich. Angesichts des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs der einzelnen Taten untereinander sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion in casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, kommt für das Kantonsgericht im vorliegenden Fall nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage, womit im Ergebnis das Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe ohne Weiteres anwendbar ist. Unter Berücksichtigung der mit diesen Delikten zusammenhängenden Tatkomponenten erhöht sich das Tatverschulden leicht, was zu einer i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB asperierten Gesamtstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe führt. Diese Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen. Dabei fällt die obgenannte Vorstrafe vom 23. August 2017 leicht straferhöhend ins Gewicht. Demgegenüber wirkt sich - wie bereits erwähnt - die persönliche, vor allem gesundheitliche Situation des Beschuldigten stärker strafmindernd aus, was insgesamt eine Gesamtstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe zur Folge hat. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit zu einer tat- und täterangemessenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen. Wie sich aus den Akten (vgl. act. 1413) ergibt, wurde der Beschuldigte am 28. Dezember 2012 um 14:55 Uhr festgenommen, es erfolgte eine Hausdurchsuchung und eine Einvernahme und erst um 19:00 Uhr wurde der Beschuldigte wieder entlassen. Da der Beschuldigte somit länger als drei Stunden in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden ist, ist diese Freiheitseinschränkung in Anwendung von Art. 51 StGB als 1 Tag auf die auszusprechende Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Christoph Mettler/Nicolas Spichtin , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. Art. 51 N 17; unter Hinweis u.a. auf BGE 124 IV 269 Erw. 4). Auch wenn dieser Punkt seitens der Parteien nicht angefochten worden ist, Art. 51 StGB aber als Strafvollzugsregel von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Christoph Mettler/Nicolas Spichtin , a.a.O., N 4), ist Dispositiv-Ziffer 1 des strafgerichtlichen Urteils insofern von Amtes wegen zu korrigieren. Hinsichtlich der für die diversen SVG-Delikte begangenen Übertretungen schliesslich ist nichts zu beanstanden, so dass die hierfür vorinstanzlich ausgesprochene Busse von Fr. 300.-- als angemessen erscheint und daher zu bestätigen ist. 5.4.6 Bei einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 8 Monaten stellt sich die Frage nach einem allenfalls bedingten oder teilbedingten Vollzug . Es ist hierzu zunächst auf die dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 37 f. des Urteils (Erw. 6) zu verweisen. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil liegen zum heutigen Zeitpunkt die zu beurteilenden Taten bereits 5 Jahre zurück. Andererseits kann dem Beschuldigten nicht attestiert werden, dass er sich seither wohlverhalten hat, wie ein Blick auf den aktuellen Strafregisterauszug zeigt. Gestützt auf den letzten ärztlichen Bericht von Dr. med. B.____ vom 24. August 2015 sowie die Ausführungen des Beschuldigten vor Kantonsgericht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach wie vor eine ambulante Therapie in Anspruch nimmt, auch wenn diese aktuell in zeitlicher wie auch in inhaltlicher Hinsicht auf ein absolutes Minimum beschränkt ist. Das Kantonsgericht hat gleichwohl den Eindruck von einer zwischenzeitlich gefestigteren und stabileren Persönlichkeit des Beschuldigten erhalten, als dies vor zwei Jahren vor Strafgericht noch der Fall war. Alle Umstände berücksichtigend kann der Einschätzung des Strafgerichts auf S. 38 des Urteils (Erw. 6), wonach die Prognose als eher günstig einzustufen ist, gefolgt werden. Die Freiheitsstrafe von 8 Monaten ist somit bedingt auszusprechen, wobei dem Beschuldigten wie bereits durch das Strafgericht für die Dauer der Probezeit die Weisung zu erteilen ist, sich weiter bei Dr. med. B.____ behandeln zu lassen und die von diesem verschriebenen Medikamente einzunehmen. Allfälligen Bedenken wird wiederum mit einer Probezeit von 3 Jahren begegnet. 5.4.7 Zusammenfassend wird der Beschuldigte somit zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren unter Auferlegung einer Weisung verurteilt, unter Anrechnung der am 28. Dezember 2012 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von 1 Tag, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen tritt.

6. Beschlagnahmen 6.1 Das Strafgericht ordnete mit angefochtenem Urteil an, dass ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände, nämlich ein Wagenheber, schwarz (G25392), ein Rückspiegel links, schwarz (G25393), ein Rückspiegel links, silber (G25394), und ein Rückspiegel grün (G25395) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und Art. 70 Abs. 1 StGB zur Vernichtung eingezogen werde (vgl. Dispositiv-Ziffer 4a). Des Weiteren wurden mit genanntem Urteil folgende beschlagnahmten Gegenstände nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beschuldigten zurückgegeben: Jacke Jack Wolfskin, blau (G25386), Hose und Pullover (G25387), 1 Flasche Aceton (G25390), Mobiltelefon Nokia (G25388), SIM-Karte Yallo (G25389), LED Taschenlampe (G25391), 1 Paar Lederhandschuhe, schwarz (G26115), 1 Mercedesstern defekt, in Schachtel (G26116), 1 Mercedesstern in Schachtel (G26117) und Feuerlöscher leer mit Kartonschachtel (G25396) (vgl. Dispositiv-Ziffer 4b). Hinsichtlich des beschlagnahmten Mercedes Benz, E 350 T 4-m, Jg. 2005 (G23616), wurde gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO die Verwertung und eine Verrechnung des Erlöses mit den Verfahrenskosten angeordnet, wobei der sichergestellte Fahrausweis als zu diesem Fahrzeug gehörig bezeichnet wurde (vgl. Dispositiv-Ziffer 4c). Zudem wurde das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 30.75 (G63151) gemäss Art. 442 Abs. 4 i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet (vgl. Dispositiv-Ziffer 4d). Schliesslich wurde bezüglich der beschlagnahmten Abdeckung zu Wildwarner, blau (G26114), zufolge Verzichts auf Herausgabe und in Anbetracht ihres geringfügigen Werts die Einziehung zur Vernichtung angeordnet (vgl. Dispositiv-Ziffer 4e) (vgl. S. 38 f. des angefochtenen Urteils). 6.2 Der Beschuldigte beanstandet in seiner Berufungsbegründung vom 31. Januar 2017 die vorinstanzlich angeordnete Verwertung des beschlagnahmten Mercedes Benz zur Verrechnung mit den Verfahrenskosten. Eine solche Kostendeckungsbeschlagnahme verbiete sich schon deshalb, weil dem Beschuldigten ausgangsgemäss keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. Selbst für den Eventualfall einer Kostenauferlegung wäre dieser Eingriff in die Eigentumsgarantie nicht verhältnismässig, da der Mercedes Benz mit Baujahr 2005 und nach sehr langer Standzeit praktisch wertlos sei, weshalb eine Verwertung kaum einen Mehrwert böte. Des Weiteren werde die Herausgabe sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände verlangt, namentlich jener, die im Fahrzeug des Beschuldigten zurückgeblieben seien. Es handle sich hierbei um diverse private Gegenstände wie Kleidung, Wolldecken, Werkzeuge und Ersatzteile, die bisher nicht zurückgegeben worden und auch nicht im angefochtenen Urteil aufgeführt seien (vgl. S. 10 der Berufungsbegründung). 6.3 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft vor Kantonsgericht aus, das Fahrzeug sei Beweismittel und deshalb nicht ohne weiteres wieder dem Beschuldigten zu retournieren. Mit diesem Fahrzeug habe der Beschuldigte strafbare Handlungen begangen und deshalb sei es einzuziehen. Könne kein Erlös mehr daraus erzielt werden, sei es gestützt auf Art. 69 StGB zu vernichten (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 13). 6.4.1 Was zunächst die seitens des Beschuldigten geltend gemachten Gegenstände neben dem Mercedes betrifft, so ist den Akten (act. 575 f.) eine polizeiliche Inventurliste vom 21. Februar 2013 mit 25 Positionen zu entnehmen, welche anlässlich der Durchsuchung des Personenwagens des Beschuldigten aufgestellt worden ist. Bei einem Vergleich mit dem Urteilsdispositiv fällt auf, dass diese Gegenstände an keiner Stelle Erwähnung finden. Dass Beschlagnahmen bei Wegfall des Beschlagnahmegrundes aufzuheben sind, ergibt sich auch aus dem grundrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzip. "Grund" und "Wegfall" sind extensiv in dem Sinne auszulegen, dass Beschlagnahmen stets aufzuheben sind, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nicht (mehr) vorliegen. Dies ist etwa auch der Fall, wenn sich ein Tatverdacht im Laufe des Verfahrens nicht verdichtet oder das Vorliegen eines Beschlagnahmeverbots festgestellt wird. Gegenstände werden in der Regel gestützt auf die Vermutung des Eigentums gemäss Art. 930 ZGB an den Besitzer zurückgegeben (vgl. Stefan Heimgartner , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 267 N 3; m.w.H.). Es liegt in der Natur der Beschlagnahme als provisorische vorsorgliche Massnahme, dass spätestens im Endentscheid über das Schicksal der beschlagnahmten Objekte zu bestimmen ist. Ob sachliche Massnahmen zu treffen sind, richtet sich materiell namentlich nach Art. 69 ff. StGB. Die betreffende Anordnung ist im Dispositiv des Entscheids aufzuführen (Art. 81 Abs. 4 lit. b und e StPO; vgl. Stefan Heimgartner , a.a.O., N 5; m.w.H.). Wie ein Blick auf Ziff. 4b) des Urteilsdispositivs der Vorinstanz zeigt, hat in casu offensichtlich nur betreffend einen Teil dieser Gegenstände eine Rückgabe an den Beschuldigten stattgefunden. Da kein Rechtsgrund für ein weiteres Behalten der übrigen Gegenstände bei der Polizei bzw. bei der Staatsanwaltschaft besteht, sind diese wie vom Beschuldigten in seiner Berufung beantragt in Anwendung von Art. 267 Abs. 1 StPO an ihn zurückzugeben, sofern dies nicht bereits geschehen bzw. angeordnet worden ist. 6.4.2 Hinsichtlich des beschlagnahmten Mercedes gilt es Art. 442 Abs. 4 StPO zu beachten. Demnach können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Eine Verrechnung ist grundsätzlich auch mit beschlagnahmten Vermögenswerten möglich. Art. 267 Abs. 3 StPO hält ausdrücklich fest, dass im Endentscheid über die Verwendung von beschlagnahmten Vermögenswerten zur Kostendeckung befunden werden darf. Relevant ist diese Regelung für die nach Art. 70-72 StGB eingezogenen Vermögenswerte (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) sowie für Vermögenswerte, die bereits im Hinblick auf die Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen etc. beschlagnahmt wurden (Art. 263 Abs. 1 lit. b, 268). Eine Verrechnungsmöglichkeit ist auch für Ersatzforderungen nach Art. 71 StGB zu bejahen (vgl. Angela Cavallo , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 442 N 16; m.w.H.). Die Verrechnung erklären kann nicht nur die in Abs. 4 erwähnte Strafbehörde, sondern allgemein die nach Abs. 3 für das Inkasso der Verfahrenskosten bestimmte Gerichts- oder Verwaltungsbehörde. Im Falle der Verrechnung mit beschlagnahmten Vermögenswerten steht diese Möglichkeit allerdings nur der den Endentscheid fällenden Straf- bzw. Gerichtsbehörde zu (Art. 267 Abs. 3 StPO; vgl. Angela Cavallo , a.a.O., N 18; m.w.H.). Sämtliche Verrechnungsmöglichkeiten nach Abs. 4 sind insofern eingeschränkt, als eine Verrechnung nur mit Forderungen aus dem gleichen Strafverfahren möglich ist (vgl. Angela Cavallo , a.a.O., N 19). Auch wenn im vorliegenden Fall der Personenwagen des Beschuldigten - wie von diesem geltend gemacht - den Jahrgang 2005 aufweist, ist dennoch von einem nicht unerheblichen Erlös bei einer Verwertung auszugehen: So ergab eine Fahrzeugbewertung durch die N.____ AG vom 27. Dezember 2012 (act. 697 ff.) einen Eintauschwert von zwischen Fr. 17‘063.-- und Fr. 20‘789.--. Auch eine Fahrzeugbewertung durch die O.____ AG vom 2. Mai 2013 (act. 713 ff.) gelangte zu einem Verkaufspreis von zwischen Fr. 12‘280.-- und Fr. 19‘667.--. Bereits mit Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 3. September 2013 (Verfahren 470 13 150) auf Beschwerde des Beschuldigten hin wurde zu Recht festgestellt, dass die Beweismittelbeschlagnahme dessen Personenwagens i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO rechtens war. Dem Beschuldigten gelingt auch heute nicht, ein überwiegendes Interesse an einer Herausgabe geltend zu machen. Da im vorliegenden Fall kein milderes Mittel wie z.B. die Einziehung von Bargeld möglich war, ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit dieser Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StPO als gewahrt anzusehen. Aufgrund dessen ist die vorinstanzlich angeordnete Verwertung des Mercedes und Verrechnung des Erlöses mit den Verfahrenskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4c nicht zu beanstanden und in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen.

7. Zivilforderungen 7.1 Das Strafgericht hiess neben weiteren Schadenersatzforderungen unter anderem auch die Zivilforderung der C.____ im Grundsatz gut, soweit sie darauf eintrat. Sie erwog hierzu, dass auf deren Forderung, zumindest soweit diese in direktem Zusammenhang mit den SVG-Delikten stehe, nicht eingetreten werden könne, wohl aber auf die Zivilforderung im Zusammenhang mit der Sachbeschädigung. Da die Privatklägerin es unterlassen habe, ihren Anspruch substantiiert zu belegen, werde diese Forderung zur genauen Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Dispositiv-Ziffer 5a; S. 39 f. des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Zivilforderungen von P.____, Q.____ und R.____ erfolgte seitens der Vorinstanz ebenfalls eine Gutheissung im Grundsatz. Da es jedoch in den Akten an einem Nachweis hinsichtlich der exakten Schadenshöhe fehle, seien diese Forderungen zur Bezifferung auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Dispositiv-Ziffern 5f, g und h; S. 40 des angefochtenen Urteils). 7.2 Der Beschuldigte erachtet diesen vorinstanzlichen Entscheid in seiner Berufungsbegründung vom 31. Januar 2017 als nicht haltbar: So sei zunächst das Strafgericht richtigerweise nicht auf diejenigen Zivilforderungen eingetreten, soweit sie Sachschädigen aufgrund einer Verkehrsregelverletzung beträfen; diesbezüglich fehle es der C.____ an einer Legitimation. Der Beschuldigte habe aber auch keine einfache Sachbeschädigung zulasten der C.____ begangen, weshalb er freizusprechen sei und der Zivilforderung der C.____ auch diesbezüglich die Grundlage fehle. Die Zivilforderung sei daher vollumfänglich abzuweisen (vgl. S. 10 der Berufungsbegründung). 7.3 Aus den Akten erhellt, dass seitens der C.____ ein rechtsgültiger Strafantrag und eine Privatklage, datierend vom 29. Dezember 2012, vorliegen (vgl. act. 273 f.). Die Staatsanwaltschaft stellte deren Konstituierung als Privatklägerin fest und forderte diese mit Schreiben vom 25. Februar 2013 auf, ihre Zivilforderung bis zum 11. März 2013 (erstreckt bis zum 18. März 2013) nach Möglichkeit mit den notwendigen Belegen einzureichen (vgl. act. 311). Dieser Aufforderung kam die Privatklägerin mit Eingabe vom 11. März 2013 (act. 313 ff.) nach. Sie macht in ihrer Kostenaufstellung eine Forderung für Reparatur, Ersatzteilbeschaffung und Entschädigung für den Nichtverkauf von insgesamt Fr. 20‘995.45 geltend (vgl. act. a.a.O.), ohne diese Forderung jedoch im Einzelnen substantiiert zu belegen. Nachdem im Berufungsverfahren der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung zum Nachteil dieser Privatklägerin bestätigt wird, besteht kein Anlass, vom vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Zivilforderungen abzuweichen. In Abweisung der Berufung des Beschuldigten ist Dispositiv-Ziffer 5a des strafgerichtlichen Urteils somit zu bestätigen. Was die Zivilforderungen von P.____, Q.____ und R.____ betrifft, so stellt das Kantonsgericht mit Blick auf die Akten (act. 439 ff.) fest, dass es sich hierbei jeweils um sog. Hitzeschäden an Fahrzeugen handelt, mithin um Schäden, welche allein durch den Brand verursacht wurden. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren von der entsprechenden Anklage freigesprochen wird (vgl. Erw. 2.4.8), sind diese Forderungen gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen. Dispositiv-Ziffer 5f, g und h des vorinstanzlichen Urteils ist somit in diesem Sinne abzuändern. 8. Kosten des Strafgerichts 8.1 Das Strafgericht auferlegte dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 26‘176.60, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18‘176.60 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.-- (vgl. Dispositiv-Ziffer 6). 8.2 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 31. Januar 2017 geltend, ausgangsgemäss sei die Kostenauflage gemäss Ziffer 6 im angefochtenen Urteil aufzuheben und es seien die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens von der Staatskasse zu tragen (vgl. S. 11 der Berufungsbegründung). Vor Kantonsgericht weist der Verteidiger auf die in Anbetracht seiner als Bezüger einer Invalidenrente schlechte wirtschaftliche Situation und die mangelnden Perspektiven des Beschuldigten hin, weshalb die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 425 StPO zu erlassen seien (vgl. Parteivortrag Verteidiger, S. 8; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8). 8.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Kostenauferlegung durch die Vorinstanz sei konsequenterweise zu bestätigen. Der Beschuldigte sei erst 25-jährig, weshalb es nicht angezeigt sei, die Verfahrenskosten von Vornherein zu erlassen (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 14). 8.4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der Beschuldigte nunmehr vom schwerwiegendsten Teil der Anklage, der Brandstiftung, freigesprochen wird, ist die vorinstanzlich vorgenommene Kostenauferlegung zu korrigieren. In casu rechtfertigt sich in einem ersten Schritt, die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 26‘176.60, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18‘176.60 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend je zur Hälfte zu Lasten des Beurteilten und zu Lasten des Staates aufzuerlegen. 8.4.2 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass dieser Kosten vorliegen. Nach Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung beziehungsweise das finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann ( Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 425 N 4). Art. 425 StPO ist als "Kann"-Bestimmung konzipiert. Sie belässt der Strafbehörde, die den Kostenentscheid zu fällen hat, einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum und zwar sowohl auf der Rechtsfolge- als auch auf der Tatbestandsseite ( Thomas Domeisen , a.a.O., N 5). Art. 425 StPO wird im Kanton Basel-Landschaft durch § 5 GebT konkretisiert. Gemäss § 5 GebT können in Härtefällen bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenskosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden (Abs. 1). Ein Härtefall liegt vor, wenn die gesuchstellende Person ihre Bedürftigkeit nachweist und im Zeitpunkt des Kostenerlassgesuchs bereits feststeht, dass diese nicht bloss vorübergehender Natur ist. Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Kriterien, die zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess relevant sind (Abs. 2). Demzufolge gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (vgl. BGer 4A_227/2013 vom 7. Oktober 2013, E. 2.1; BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f., je mit Hinweisen). Zudem können gemäss § 5 Abs. 3 GebT die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn Gründe der Billigkeit oder die Erreichung des Strafzweckes dies erfordern. Praxisgemäss übt das Kantonsgericht Zurückhaltung beim Erlass von Verfahrenskosten. Dies gilt erst recht für einen Zeitpunkt, bevor einer Partei überhaupt Kosten auferlegt worden sind. Denn grundsätzlich hat die kostenpflichtige Partei die Möglichkeit, vorgängig beim Kosteneinzug der Gerichte eine Stundung zu beantragen oder eine Zahlungsvereinbarung abzuschliessen. Gerade die Voraussetzung, dass die Bedürftigkeit nicht bloss von vorübergehender Natur sein darf, darf nicht leichthin angenommen werden, sondern ist einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Das Kantonsgericht berücksichtigt im vorliegenden Fall die bereits erwähnte, klar bestehende wirtschaftliche Bedürftigkeit des Beschuldigten angesichts seines Status als IV-Rentner. Demgegenüber ist ebenso in die Waagschale zu werfen, dass sich der Beschuldigte noch in einem sehr jungen Alter befindet. Im Sinne einer absoluten Ausnahme ist aufgrund der schwierigen Lebenssituation, vor allem aber der chronischen Krankheit des Beschuldigten, von einer dauerhaften Bedürftigkeit und damit von einem Härtefall auszugehen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich gerade noch und ausnahmsweise, den dem Beschuldigten auferlegten Teil der Verfahrenskosten in Anwendung von § 5 Abs. 2 GebT bereits mit vorliegendem Urteil auf die Staatskasse zu nehmen. Zusammenfassend wird somit in Anwendung von Art. 425 StPO i.V.m. § 5 Abs. 2 GebT dem Beurteilten die Hälfte der ihm auferlegten Verfahrenskosten, somit Fr. 6‘544.15, erlassen. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs entsprechend angepasst.

9. Wiederwägung/Honorar des amtlichen Verteidigers 9.1 Mit Honorarnote inkl. Deservitenkarte vom 30. November 2015 (act. 2481 ff.) machte der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Advokat D.____, gegenüber dem Strafgericht für seine Bemühungen vom 7. Januar 2013 bis zum 30. November 2015 (ohne Hauptverhandlung) ein Honorar von insgesamt Fr. 21‘750.90 geltend, zusammengesetzt aus einem Aufwand von 96 Stunden à Fr. 200.-- für Anwalt (= Fr. 19‘200.--), 1 Stunde à Fr. 135.-- für Volontär, Auslagen von Fr. 804.70 sowie 8% MWST auf Fr. 20‘139.70 (= Fr. 1‘611.20). Anlässlich der Urteilsverkündung durch das Strafgericht am 2. Dezember 2015 wurde nach entsprechender Kürzung eine pauschale Parteientschädigung in Höhe von Fr. 15‘000.-- ausgesprochen. Wie aus einer Aktennotiz des Strafgerichts vom 3. Dezember 2015 (act. 2497) hervorgeht, ersuchte sodann der amtliche Verteidiger an diesem Tag telefonisch gegenüber dem zuständigen Präsidenten des Strafgerichts um Wiedererwägung des Honorarentscheids, unter Berücksichtigung einer schriftlichen Stellungnahme seinerseits. Nach Rücksprache mit den zuständigen Gerichtsmitgliedern, welche sich dafür aussprachen, wurde dem amtlichen Verteidiger die Möglichkeit gegeben, sich zur Kürzung seines Honorars vorab schriftlich zu äussern. Mit schriftlichem Urteilsdispositiv vom 2. Dezember 2015 wie auch mit begründetem Urteil vom 2. Dezember 2015 hielt das Strafgericht in Dispositiv-Ziffer 7 fest, dass der mündlich eröffnete Entscheid betr. Festsetzung einer pauschalen Parteientschädigung in Höhe von Fr. 15‘000.-- in Wiedererwägung gezogen werde. Der Entscheid über die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung werde stattdessen in einem separaten Entscheid festgesetzt. Der amtliche Verteidiger, dem gestützt auf die mündliche Urteilsbegründung die Gründe für die beabsichtigte Kürzung des Honorars bekannt seien, erhalte Frist bis zum 18. Dezember 2015 zur Stellungnahme (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015, S. 41, 44; Dispositiv-Ziffer 7). In seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 (act. 2499 ff.) führte der amtliche Verteidiger im Einzelnen aus, warum er die pauschale Kürzung in der Höhe von Fr. 7‘846.90 für nicht gerechtfertigt halte. Mit verfahrensleitender Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts vom 21. Dezember 2015 (act. 2507.1) wurde die obgenannte Eingabe des amtlichen Verteidigers der Staatsanwaltschaft zur fakultativen Stellungnahme bis zum 8. Januar 2016 zugestellt. Zudem wurde angeordnet, dass über das Honorar des amtlichen Verteidigers auf dem Zirkularweg entschieden werde. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 5. Januar 2016 (act. 2509 ff.), auf das Gesuch des amtlichen Verteidigers sei nicht einzutreten. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, bei der mündlichen Urteilseröffnung sei mit keinem Wort eine provisorische Natur des Urteils betreffend Honorar erwähnt worden. Die Staatsanwaltschaft sei über die Gründe für einen Schritt, wie er in Ziffer 7 des Urteils vom 2. Dezember 2015 vollzogen worden sei, nicht ins Bild gesetzt worden und habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich des gerichtlichen Vorgehens erhalten (act. 2511). Das Vorgehen des Strafgerichts erscheine gesetzlich nicht abgestützt. Der Staatsanwaltschaft seien entsprechende Eingaben der Verteidigung bzw. Überlegungen des Gerichts nicht bekannt. Es müsse als höchst fraglich bezeichnet werden, ob auf diese Weise ein gefälltes Urteil nachträglich abgeändert werden könne, bestehe doch zur Anfechtung von Urteilen ein numerus clausus von Rechtsmitteln, worunter die Wiedererwägung nicht falle. Der Beschuldigte habe durch seinen amtlichen Verteidiger am 11. Dezember 2015 gegen das Urteil des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 die Berufung einlegen lassen, welche sich nach Art. 135 Abs. 3 StPO e contrario nicht auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung beziehe. Nachdem der amtliche Verteidiger beim Kantonsgericht keine Beschwerde im eigenen Namen eingereicht habe, bestehe keine Rechtsgrundlage für eine gerichtliche Wiedererwägung (act. 2513). Die vom Strafgericht beabsichtigte Wiedererwägung stelle auch keine Erläuterung oder Berichtigung nach Art. 83 StPO dar. Die Staatsanwaltschaft habe - im Gegensatz zur amtlichen Verteidigung - als Partei im Strafverfahren die Befugnis, gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte die vollumfängliche Berufung zu erklären, somit auch betreffend eine Reduktion der Entschädigung für eine amtliche Verteidigung. Da die Staatsanwaltschaft in casu nicht beurteilen könne, ob sie gegen das Urteilsdispositiv eine Berufung einlegen müsse oder nicht, sei ihr nach einer allfälligen Neufestsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung eine neue Frist zur Einlegung der Berufung zu gewähren (act. 2515). Mit verfahrensleitender Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts vom 27. Januar 2016 (act. 2523) wurde in Aussicht gestellt, dass der Entscheid betreffend Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers in Ergänzung des Urteils vom 2. Dezember 2015 und damit unter Wahrung der Rechtsmittelmöglichkeiten sämtlicher Beteiligter ergehe. Sodann wurde mit Schreiben des Strafgerichts vom 5. Februar 2016 (act. 2525) an die zuständigen Mitglieder des Gerichts ein Entwurf des Zirkularentscheids zur Prüfung und Antragstellung zugestellt. Mit Aktennotiz des Strafgerichts vom 29. Februar 2016 (act. 2551) schliesslich wurde festgehalten, dass alle zuständigen Richterinnen und Richter dem Entwurf des Zirkularentscheids zugestimmt hätten. Zu guter Letzt wurde mit sog. ergänzendem Urteil des Strafgerichts vom 29. Februar 2016 unter Hinweis auf die auch in anderen Fällen gehandhabte Praxis des Strafgerichts die Entschädigung des amtlichen Verteidigers neu auf insgesamt Fr. 19‘121.10 festgelegt und auf die Staatskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 9.2 Die Staatsanwaltschaft richtet ihre Berufung im Wesentlichen gegen das oben beschriebene Vorgehen des Strafgerichts. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 21. März 2016 führte die Staatsanwaltschaft aus, es seien nach den bisherigen Erfahrungen die mündliche Urteilseröffnung und die nachfolgende Urteilsmitteilung in Anlehnung an Art. 84 StPO stets identisch gewesen und hätten dies auch von Gesetzes wegen zu sein (vgl. S. 4 der Berufungserklärung). Die Staatsanwaltschaft habe darum in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass keine Differenz zwischen dem am 2. Dezember 2015 mündlich eröffneten und dem am 4. Dezember 2015 schriftlich mitgeteilten Urteil bestanden habe. Aus diesem Grund habe die Staatsanwaltschaft es unterlassen, gegen das Urteil vom 2. Dezember 2015 die Berufung einzulegen. Erst durch die vom Strafgericht der Staatsanwaltschaft eingeräumte Möglichkeit, sich zur Eingabe des amtlichen Verteidigers vom 18. Dezember 2015 vernehmen zu lassen, habe die Staatsanwaltschaft die Differenz festgestellt. Für das Vorgehen des Strafgerichts bestehe einerseits keine gesetzliche Grundlage und andererseits habe der amtliche Verteidiger zwar am 11. Dezember 2015 Berufung gegen das Urteil vom 2. Dezember 2015 eingelegt, ohne jedoch die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung anzufechten. Dies wiederum hätte allein mit einer Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO geschehen müssen (vgl. S. 5 der Berufungserklärung). Der Präsident des Strafgerichts hätte richtigerweise den amtlichen Verteidiger auf den einzig richtigen Weg der Beschwerde verweisen müssen, anstatt auf dessen Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Aufgrund der dadurch begangenen Rechtsverletzung sei das Ergänzungsurteil des Strafgerichts vom 29. Februar 2016 als nichtig zu erklären bzw. aufzuheben. Daher entfalte Ziffer 7 des Urteils des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 ex tunc keinerlei Wirkung und die in der mündlichen Urteilsverkündung und -begründung festgesetzte Honorarnote von pauschal Fr. 15‘000.-- habe wieder aufzuleben. Zudem habe das Telefonat zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Gerichtspräsidenten ausserhalb der Akten und des Protokolls stattgefunden, was eine Verletzung des in Art. 69 StPO vorgeschriebenen Öffentlichkeitsprinzips darstelle (vgl. S. 6, 8 der Berufungserklärung). Das rechtliche Gehör gelte primär für die Parteien und nicht für die amtliche Verteidigung. Indem das Strafgericht in der mündlich begründeten Urteilseröffnung vom 2. Dezember 2015 die Kürzung des vom amtlichen Verteidiger geltend gemachten Aufwands eingehend begründet habe, sei dessen rechtliches Gehör jedenfalls genügend gewahrt worden (vgl. S. 7 der Berufungserklärung). Abgesehen davon habe der amtliche Verteidiger seine Bemühungen in der Honorarnote vom 30. November 2015 detailliert ausgewiesen, was das Strafgericht in seinem Ergänzungsurteil vom 29. Februar 2016 festgestellt habe. Es habe demnach hierzu seitens des amtlichen Verteidigers nichts mehr zu erklären gegeben (vgl. S. 8 der Berufungserklärung). Das Strafgericht habe auch gegen den Grundsatz in Art. 3 Abs. 2 StPO verstossen, wonach alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln seien. Dass das ergänzende Urteil vom 29. Februar 2016 auf dem Zirkulationsweg gefällt worden sei, stehe zudem mit dem Unmittelbarkeitsprinzip im Widerspruch und erscheine als unrechtmässige Einflussnahme auf die Gerichtspersonen. Das Honorar der amtlichen Verteidigung hätte im Urteil selbst und nicht nachträglich in einem separaten Entscheid festgesetzt werden dürfen (vgl. S. 9 der Berufungserklärung). Schliesslich treffe nicht zu, dass das Vorgehen des Strafgerichts für keine der beteiligten Parteien oder Personen mit einem rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil verbunden sei. Eine Beschwer bei der Staatsanwaltschaft sei immer zu bejahen, wenn der Verdacht bestehe, dass ein Urteil unrichtig sei, mithin es formelles und/oder materielles Recht verletze. Abgesehen davon sei die Staatsanwaltschaft qua Art. 381 StPO ohnehin faktisch vom Erfordernis der Beschwer befreit (vgl. S. 10 f. der Berufungserklärung). In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht wiederholt der Staatsanwalt weitgehend seine bisherige Argumentation. Ergänzend führt er an, die nachträgliche Abänderung der Honorarnote habe für den Beschuldigten aufgrund der potentiellen Rückzahlungspflicht sehr wohl einen Nachteil bedeutet. Insofern sei die Intervention der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten erfolgt (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 5). 9.3.1 Das Kantonsgericht hat nachfolgend zu prüfen, ob das Vorgehen des Strafgerichts eine Wiedererwägung bzw. Erläuterung oder Berichtigung darstellte und rechtlich zulässig war. Bei einem Wiedererwägung sgesuch kann die verfügende Behörde auf eine formell rechtskräftige, ursprünglich fehlerfreie Verfügung zurückkommen und eine an die veränderte Sach- oder Rechtslage angepasste neue Verfügung erlassen. Gründe für eine Wiedererwägung sind eine nachträgliche Änderung der Rechtslage oder des Sachverhalts. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht laut Bundesgericht nur dann, "wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller wesentliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand". Die Wiedererwägung stellt kein ordentliches Rechtsmittel, sondern nur einen Rechtsbehelf dar. Ist eine Entscheidung noch nicht rechtskräftig, ist stets das zulässige ordentliche Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. BGE 136 II 177 Erw. 2.1). Die geltende StPO sieht denn auch die Wiedererwägung nicht vor. Demgegenüber braucht es für eine Erläuterung oder Berichtigung gemäss Art. 83 StPO einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichts. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder auf einem Rechtsfehler beruht, kann nicht berichtigt werden (vgl. BGE 142 IV 281 Erw. 1.3; unter Hinweis auf Nils Stohner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 83 N 3; Daniela Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 83 N 3). Im obgenannten Entscheid hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem unklar war, ob im Zeitpunkt der Zustellung des Dispositivs des erstinstanzlichen Urteils dieses überhaupt einen Fehler enthielt oder ob ein allfälliger Fehler auf einem Mangel in der Willensbildung des Gerichts oder auf einem Mangel im Ausdruck des Willens beruhte. Da eine Berichtigung im Sinne von Art. 83 StPO nicht auf rechtliche Überlegungen und nicht auf Spekulationen gegründet werden könne, sei nicht eindeutig, dass die erste Instanz lediglich einen Fehler im Willensausdruck begangen habe. Die Berichtigung wurde daher als unzulässig erklärt, weshalb eine Verletzung des Bundesrechts durch die Abänderung des erstinstanzlichen Dispositivs auf dem Berichtigungsweg festgestellt wurde (vgl. Bundesgericht a.a.O., Erw. 1.5). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung immer wieder klar festgehalten, dass eine nachträgliche Kostenauflage Bundesrecht verletzt (so BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016). Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kosten und Entschädigungsfolgen fest. Zu den Verfahrenskosten gehören u.a. die Auslagen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung (vgl. BGer a.a.O., Erw. 5.3, unter Hinweis auf Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 81 Abs. 4 lit. b, Art. 351 Abs. 1 StPO; BGE 140 IV 213 Erw. 1.1; BGE 139 IV 199 Erw. 5.1, unter Hinweis auf Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b StPO, Art. 351 Abs. 1 StPO, Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO). Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist materieller Natur (BGer 6B_633/2015, a.a.O., unter Hinweis auf BGE 139 IV 199, Erw. 5.1, 5.3.1). Das erkennende Gericht ist nach der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung seines Entscheids an diesen gebunden und kann ihn materiell selbst dann nicht abändern, wenn er sich als rechtsfehlerhaft erweist. Das Gericht kann somit auf den Rechtsmittelweg nicht Einfluss nehmen, indem es über zwingende Nebenfolgen des Strafurteils in einem separaten Entscheid befindet. Das den Parteien mitgeteilte Urteil steht auch nicht mehr in deren Disposition und für eine Abänderung muss der Rechtsmittelweg beschritten werden (vgl. BGer a.a.O., unter Hinweis auf Sararard Arquint , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Vor Art. 84-88 StPO, N 3; Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., N 1465 e contrario; vgl. BGE a.a.O., Erw. 5.4). Eine nachträgliche materielle Änderung in Form einer Wiedererwägung oder Ergänzung ist nicht möglich. Selbst im Wege der Erläuterung oder Berichtigung gemäss Art. 83 StPO kann ein Entscheid, der auf einem Fehler bei der Willensbildung tatsächlicher oder rechtlicher Art beruht, nicht berichtigt werden (BGer a.a.O.; unter Hinweis auf Nils Stohner , a.a.O., N 3 und 6; Niklaus Oberholzer , a.a.O., N 1302). 9.3.2 Unter Berücksichtigung der klaren Doktrin und Rechtsprechung stellt das Kantonsgericht fest, dass das Vorgehen der Vorinstanz im vorliegenden Fall - unabhängig davon, ob dieses unter dem Titel einer Wiedererwägung oder einer Erläuterung bzw. Berichtigung geschah - contra legem war und damit eine klare Rechtsverletzung darstellte. Es stand dem Strafgericht mithin nicht zu, vom Entschädigungsentscheid gemäss mündlicher Urteilsverkündung im nachfolgenden schriftlichen Urteilsdispositiv inhaltlich abzuweichen. Zudem stellte sich die Entschädigungsfrage in casu nicht als derart komplex dar, dass sich ein Verweis des Entscheids ad separatum rechtfertigte. Damit hat die Vorinstanz in zweifacher Hinsicht geltendes Recht verletzt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Vorgehens des Strafgerichts erweist sich somit als begründet und ist darum gutzuheissen. Was hingegen die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die Höhe der Entschädigung angeht, so erachtet das Kantonsgericht die Erwägungen des Strafgerichts in seinem Urteil vom 29. Februar 2016, welche zu einer Entschädigung des amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 19‘121.10 führten, als nachvollziehbar. Diese hätten jedoch, wie bereits erwähnt, von Anfang an in das Urteil des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 gehört. Zwar trifft der Einwand der Staatsanwaltschaft zu, dass der amtliche Verteidiger den Entscheid über die Entschädigung nach Art. 135 Abs. 3 StPO hätte anfechten müssen. Nachdem grundsätzlich das gilt, was mündlich verkündet worden ist (in concreto eine Entschädigung von Fr. 15‘000.--), der amtliche Verteidiger jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes (vgl. bereits oben Erw. 1.1) wegen des qualifiziert falschen Vorgehens des Strafgerichts auf eine höhere Entschädigung vertrauen durfte, weshalb er - auch in Anbetracht von Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils vom 2. Dezember 2015 - keine Veranlassung hatte, vorsorglich Beschwerde i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO zu erheben, ist das mit Urteil vom 29. Februar 2016 ausgesprochene Honorar von Fr. 19‘121.10 zu bestätigen, allerdings in dem Sinn, dass es in Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils vom 2. Dezember 2015 integriert wird. Daher sind Dispositiv-Ziffer 7 dieses Urteils abzuändern und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichts vom 29. Februar 2016 aufzuheben. Neu ist Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 dahingehend zu formulieren, dass dem amtlichen Verteidiger, Advokat D.____, eine Entschädigung von Fr. 19‘121.10 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse entrichtet wird. Wiederum aus denselben Gründen wie bezüglich der ordentlichen Kosten des Strafgerichts (vgl. Erw. 8.4.2) wird in Anwendung von Art. 425 StPO i.V.m. § 5 Abs. 2 GebT auf den Vorbehalt einer Rückzahlungsverpflichtung für A.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verzichtet. Insofern der Beschuldigte selbst seine Berufung gegen das Honorar des amtlichen Verteidigers richtet, erweist sich diese offenkundig als unsubstantiiert und unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist IV. Kosten des Kantonsgerichts

1. Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden hinsichtlich der Urteilsgebühr auf Fr. 16‘500.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen von Fr. 100.--, was zu Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 16‘600.-- führt. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall werden die Rechtsmittel des Beschuldigten wie auch der Staatsanwaltschaft teilweise gutgeheissen. Mit Blick auf die seitens der Parteien gestellten Anträge rechtfertigt sich, die obgenannten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 16‘600.-- je zur Hälfte dem Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen. Aus denselben Überlegungen wie bei den Kosten der Vorinstanz wird auch an dieser Stelle in Anwendung von Art. 425 StPO i.V.m. § 5 Abs. 2 GebT dem Beschuldigten die Hälfte der ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 8‘300.--, somit Fr. 4‘150.--, erlassen.

2. Ausserordentliche Kosten Gestützt auf seine Honorarnote vom 30. September 2016, welche mit Blick auf die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) nicht zu beanstanden ist, wird dem vormaligen amtlichen Verteidiger, Advokat D.____, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2‘289.55 (11 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen von Fr. 89.55) zuzüglich 8% MWST (= Fr. 183.15), somit insgesamt Fr. 2‘472.70, aus der Staatskasse ausgerichtet. Wiederum in Anwendung von Art. 425 StPO i.V.m. § 5 Abs. 2 GebT wird auf den Vorbehalt einer Rückzahlungsverpflichtung für A.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verzichtet. Der aktuelle amtliche Verteidiger, Advokat Dieter Gysin, reicht dem Kantonsgericht anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2017 eine Honorarnote für Bemühungen in der Zeit vom 12. September 2016 bis 28. August 2017 ein. Darin werden insgesamt 24,6667 Stunden à Fr. 200.-- anwaltliche Bemühungen, 0,3333 Stunden à Fr. 100.-- Bemühungen juristischer Volontäre sowie Auslagen von Fr. 158.20, wobei die Hauptverhandlung nicht miteinbezogen wurde, geltend gemacht. Diese Forderung erscheint als angemessen. Hinzu kommt ein Zeitaufwand von 3 Stunden zu je Fr. 200.-- für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht, was zu einem Aufwand der amtlichen Verteidigung von Fr. 5‘724.85 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWST (= Fr. 458.--), somit insgesamt Fr. 6‘182.85, führt. Diese Kosten gehen zu Lasten des Staates. Wiederum in Anwendung von Art. 425 StPO i.V.m. § 5 Abs. 2 GebT wird auf den Vorbehalt einer Rückzahlungsverpflichtung für A.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verzichtet. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Dezember 2015, auszugsweise lautend: "

1. A.____ wird des Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung, der Brandstiftung, des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung für schuldig erklärt und verurteilt , zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten , bei einer Probezeit von 3 Jahren , sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziffer 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 221 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. A.____ wird in Ziffer 1 von der Anklage des Hausfriedensbruchs freigesprochen .

3. Dem Beurteilten wird gemäss Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich weiter bei Dr. med. B.____ behandeln zu lassen und die von diesem verschriebenen Medikamente einzunehmen. 4.a) Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und Art. 70 Abs. 1 StGB zur Vernichtung eingezogen : - Wagenheber, schwarz (G25392) - Rückspiegel links. schwarz (G25393) - Rückspiegel links, silber (G25394) - Rückspiegel grün (G25395)

b) Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beschuldigten zurückgegeben : - Jacke Jack Wolfskin, blau (G25386) - Hose und Pullover (G25387) - 1 Flasche Aceton (G25390) - Mobiltelefon Nokia (G25388) - SIM-Karte Yallo (G25389) - LED Taschenlampe (G25391) - 1 Paar Lederhandschuhe, schwarz (G26115) - 1 Mercedesstern defekt, in Schachtel (G26116) - 1 Mercedesstern in Schachtel (G26117) - Feuerlöscher leer mit Kartonschachtel (G25396)

c) Der beschlagnahmte Mercedes Benz, E 350 T 4-m, Jg. 2005 (G23616) wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO verwertet und der Erlös mit den Verfahrenskosten verrechnet. Der sichergestellte Fahrausweis gehört zu diesem Fahrzeug.

d) Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 30.75 (G63151), wird gemäss Art. 442 Abs. 4 i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet .

e) Die beschlagnahmte Abdeckung zu Wildwarner, blau (G26114) wird zufolge Verzichts auf Herausgabe und in Anbetracht ihres geringfügigen Werts zur Vernichtung eingezogen . 5.a) Die Schadenersatzforderung von C.____ wird, soweit darauf einzutreten ist (Sachbeschädigung durch den Beschuldigten, exkl. Schaden aus Verkehrsunfall), dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen.

b) Die Schadenersatzforderung der Carrosserie J.____ AG wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen.

c) Die Schadenersatzforderung von J.____ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen.

d) Die Schadenersatzforderung der S.____ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen.

e) Die Schadenersatzforderung von T.____ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen.

f) Die Schadenersatzforderung von P.____ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen.

g) Die Schadenersatzforderung von Q.____ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen.

h) Die Schadenersatzforderung von R.____ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Bezifferung auf Zivilweg verwiesen.

6. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 26‘176.60, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18‘176.60 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 4‘000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

7. Der mündlich eröffnete Entscheid betr. Festsetzung einer pauschalen Parteientschädigung in Höhe von Fr. 15‘000.-- wird in Wiedererwägung gezogen. Der Entscheid über die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung wird stattdessen in einem separaten Entscheid festgesetzt. Der amtliche Verteidiger, dem gestützt auf die mündliche Urteilsbegründung die Gründe für die beabsichtigte Kürzung des Honorars bekannt sind, erhält Frist bis

18. Dezember 2015 zur Stellungnahme." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten , soweit darauf eingetreten wird, sowie in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Ziffern 1, 2, 4.b), 5.f), g), h), 6 und 7 wie folgt geändert: "1. A.____ wird des Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung, des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung für schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten , bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der am 28. Dezember 2012 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von 1 Tag , sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziffer 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. A.____ wird in Ziffer 1 von der Anklage der Brandstiftung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen . 4.b) Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beschuldigten zurückgegeben :

- Jacke Jack Wolfskin, blau (G25386)

- Hose und Pullover (G25387)

- 1 Flasche Aceton (G25390)

- Mobiltelefon Nokia (G25388)

- SIM-Karte Yallo (G25389)

- LED Taschenlampe (G25391)

- 1 Paar Lederhandschuhe, schwarz (G26115)

- 1 Mercedesstern defekt, in Schachtel (G26116)

- 1 Mercedesstern in Schachtel (G26117)

- Feuerlöscher leer mit Kartonschachtel (G25396) - sämtliche weiteren gemäss Inventarliste der Polizei Basel-Landschaft vom 21. Februar 2013 (act. 575 f.) aufgeführten Gegenstände, sofern diese nicht bereits dem Beurteilten ausgehändigt worden sind bzw. darüber nicht bereits anderweitig entschieden worden ist. 5.f) Die Schadenersatzforderung von P.____ wird abgewiesen .

g) Die Schadenersatzforderung von Q.____ wird abgewiesen .

h) Die Schadenersatzforderung von R.____ wird abgewiesen .

6. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 26‘176.60, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18‘176.60 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, gehen in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO je zur Hälfte zu Lasten des Beurteilten und zu Lasten des Staates . Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 4‘000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). In Anwendung von Art. 425 StPO i.V.m. § 5 Abs. 2 GebT wird dem Beurteilten die Hälfte der ihm auferlegten Verfahrenskosten, somit Fr. 6‘544.15, erlassen. 7. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat D.____, wird eine Entschädigung von Fr. 19‘121.10 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse entrichtet. In Anwendung von Art. 425 StPO i.V.m. § 5 Abs. 2 GebT wird auf den Vorbehalt einer Rückzahlungsverpflichtung für A.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verzichtet." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Februar 2016 (in Ergänzung des Urteils vom 2. Dezember 2015), auszugsweise lautend: "

1. Die Kosten des amtlichen Verteidigers, lic. iur. D.____, Advokat, in Höhe von Fr. 19‘121.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO, aus der Gerichtskasse entrichtet. " wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt geändert: "1. (aufgehoben) " III. IV. V. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 16‘600.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 16‘500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschuldigten und zu Lasten des Staates. In Anwendung von Art. 425 StPO i.V.m. § 5 Abs. 2 GebT wird dem Beschuldigten die Hälfte der ihm auferlegten Verfahrenskosten, somit Fr. 4‘150.--, erlassen. Dem vormaligen amtlichen Verteidiger, Advokat D.____, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2‘289.55 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWST (= Fr. 183.15), somit insgesamt Fr. 2‘472.70, aus der Staatskasse ausgerichtet. In Anwendung von Art. 425 StPO i.V.m. § 5 Abs. 2 GebT wird auf den Vorbehalt einer Rückzahlungsverpflichtung für A.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verzichtet. Dem aktuellen amtlichen Verteidiger, Advokat Dieter Gysin, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5‘724.85 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWST (= Fr. 458.--), somit insgesamt Fr. 6‘182.85, aus der Staatskasse ausgerichtet. In Anwendung von Art. 425 StPO i.V.m. § 5 Abs. 2 GebT wird auf den Vorbehalt einer Rückzahlungsverpflichtung für A.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verzichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Manuela Illgen