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BG.2022.21

Bundesstrafgericht · 2022-09-20 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gestützt auf eine Anzeige vom

14. Mai 2021 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls. Ihm wird vorgeworfen, am 13./14. Mai 2021 aus dem Keller an der […] in Z./ZH zwei Leichtmotorfahrzeuge (Elektrofahrräder) gestohlen zu haben (Verfahrensak- ten Kanton Zürich, Urk. 5/2).

B. Die Staatsanwaltschaft Baden führt ebenfalls gegen A. eine Strafuntersu- chung wegen mehrerer Einbruchsdiebstähle. Er wird verdächtigt, zwischen dem 10. und 15. Mai 2021 sowie zwischen 18. und 23. September 2021 an der […] in Y./AG vier Elektrofahrräder gestohlen zu haben. Die erste diesbe- zügliche Anzeige ging bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aar- gau am 15. Mai 2021 ein (Verfahrensakten Kanton Zürich, Ordner, La- sche 2).

C. Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle vom 16. Mai 2021 durch die Kan- tonspolizei Thurgau konnten in X./TG um 01.39 Uhr im Laderaum eines von B. gelenkten Lieferwagens die in den Kantonen Zürich und Aargau gestoh- lenen Elektrofahrräder (vgl. supra lit. A und B) aufgefunden werden. Der po- lizeilichen Kontrolle war ein Anruf von C. bei der Notrufzentrale der Kantons- polizei Thurgau in Frauenfeld vorausgegangen. C. hatte angegeben, ihr Freund, D., habe in seiner Wohnung in X./TG fünf gestohlene Fahrräder, die abgeholt und die Slowakei gebracht werden sollten. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell führt seither eine Strafuntersuchung gegen D. wegen Dieb- stahls. Am 16. Juni 2021 erliess sie zudem gegen B. einen Strafbefehl we- gen Hehlerei (Verfahrensakten Kanton Zürich, Urk. 7/3; Verfahrensakten Kanton Thurgau, Urk. 1).

D. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 gelangte die Staatsanwaltschaft Ba- den an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und ersuchte um Übernahme der Strafuntersuchung gegen A. was diese mit Schreiben vom 4. Ja- nuar 2022 ablehnte (Verfahrensakten Kanton Zürich, Urk. 7/1 und 7/2). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hielt unter anderem fest, aus den beige- zogenen Akten des Kantons Thurgau gehe hervor, dass auf einem der an- lässlich der Polizeikontrolle in X./TG im Lieferwagen aufgefundenen Elektro- fahrräder Blutspuren von A. nachgewiesen worden seien. Zudem sei den Akten zu entnehmen, dass zwischen B. und D. eine Verbindung bestehe, da

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sich die beiden kennen würden. Aufgrund der sich präsentierenden Aus- gangslage sei ein bandenmässiges Vorgehen einer slowakischen Tätergrup- pierung bestehend aus zumindest D., B. und A. auszugehen, weshalb auf- grund der ersten Ermittlungshandlungen die Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Thurgau zu richten sei (Verfahrensakten Kanton Zürich, Urk. 7/2).

E. Die Staatsanwaltschaft Baden gelangte mit Schreiben vom 20. Januar 2022 an die Staatsanwaltschaft Bischofszell und ersuchte sinngemäss um Über- nahme der Strafuntersuchung von A. (Verfahrensakten Kanton Zürich, Urk. 9/1), was von letzterer abgelehnt wurde, da nach Ansicht der Thurgauer Strafverfolgungsbehörden keine Anhaltspunkte für ein bandenmässiges Handeln von B., D. und A. vorlägen (Verfahrensakten Kanton Zürich, Urk. 9/2).

F. Im abschliessenden Meinungsaustausch zwischen den Oberstaatsanwalt- schaften der Kantone Aargau und Zürich und der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau verneinten diese ihre jeweilige Zuständigkeit, zuletzt der Kanton Thurgau mit Schreiben vom 1. Juni 2022 (Verfahrensakten Kanton Zürich, Urk. 10/1-6).

G. Mit Gesuch vom 7. Juni 2022 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen zu beurteilen (act. 1 S. 2).

H. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt in ihrer Gesuchs- antwort vom 21. Juni 2022, es seien die Behörden des Kantons Zürich, even- tuell des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A. zu führen (act. 4). Auch die Generalstaatsanwalt- schaft Thurgau verneint in ihrer Gesuchsantwort vom 24. Juni 2022 ihre Zu- ständigkeit. Ihrer Ansicht nach sei der Kanton Zürich, eventualiter der Kanton Aargau zuständig, die Strafuntersuchungen gegen A. zu führen (act. 5). Die Gesuchsantworten sind den Parteien am 27. Juni 2022 wechselseitig zur Kenntnis gebracht worden (act. 6).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).

Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom

28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).

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E. 2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nach- gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvor- gänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten, reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, in forumpoenale 6/2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, - in dubio contra suspicionem maleficii, in Niggli/Hurtado Pozo/ Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich 2007, S. 319 ff.). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

E. 3.1 Unter den Parteien ist zunächst unbestritten, dass A. im Zeitraum vom

13. Mai bis 21. September 2021 in den Kantonen Zürich und Aargau ver- schiedentlich in Kellerräume eingebrochen ist und dabei fünf Elektrofahrrä- der gestohlen hat. Ebenso ist unbestritten, dass sich im von B. gelenkten Lieferwagen vier von A. in Y./AG und Z./ZH gestohlene Elektrofahrräder be- fanden. Von den Parteien wird schliesslich auch nicht in Frage gestellt, dass sich am Wohnort von D. in X./TG fünf weitere gestohlene Elektrofahrräder befanden, wovon deren drei in X./TG und in W./TG gestohlen wurden und die allesamt von B. in die Slowakei hätten transportiert werden sollen. Unter den Parteien ist jedoch umstritten, ob von einem bandenmässigen Tatvorge- hen zwischen A., B. und D. auszugehen ist.

E. 3.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass B. mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bi- schofszell vom 16. Juni 2021 wegen Hehlerei sowie versuchter Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.Vm. Art. 22 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. A. und D. wird hinge- gen Diebstahl im Sinne von 139 StGB vorgeworfen. Eine bandenmässige Tatbegehung durch A., D. und B. ist daher von vorherein ausgeschlossen. Es bleibt damit zu prüfen, ob Anhaltspunkte für ein bandenmässiges Tatvor- gehen von A. und D. bestehen.

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E. 3.2.2 Gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB macht sich des bandenmässigen Diebstahls schuldig, wer den Diebstahl, als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammenge- funden hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäus- serten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbst- ständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zu- sammenzuwirken. Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt. Selbst derjenige Täter handelt bandenmässig, der einen Diebstahl oder Raub allein ausführt, sofern er dies in der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat. Eine Bande kann nach der Rechtsprechung schon beim Zusammenschluss von zwei Tätern gegeben sein, wenn nur gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausge- hende Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeits- teilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest ver- bundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt das Gesagte umso mehr, wenn diese Personen freundschaftlich oder fa- miliär besonders verbunden sind, da der psychische Druck bzw. der Zusam- menhalt bei solchen Tätern grösser sei als etwa bei einem Trio ohne beson- deren Zusammenhalt (BGE 135 IV 158 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.3 m.w.H.).

E. 3.2.3 Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass die von A. gestohlenen Fahrräder D. zur Zwischenlagerung in dessen Wohnung in X./TG oder direkt B. zum Transport in die Slowakei übergeben worden seien. Dabei bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die drei Beschuldigten A., B. und D. kennen würden bzw. miteinander deliktisch in Verbindung gestanden seien. So habe der Gesuchsgegner 1 selber bestätigt, dass sich D. und B. gekannt hätten. Somit sei von einem bandenmässigen Vorgehen der Beschuldigten auszu- gehen (act. 1 S. 6). Anhaltpunkte für die Annahme, A. habe die von ihm ge- stohlenen Fahrräder bei D. zwischengelagert, ergeben sich jedoch aus den Akten keine. Weder die Hausdurchsuchung am Wohnort von D. noch die Befragungen von C. und B. haben in dieser Hinsicht eine entsprechende Er- kenntnis gebracht. So sagte C. anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunfts- person vom 31. Mai 2021 bei der Kantonspolizei Thurgau aus, D. habe ihr erzählt, dass die fünf Fahrräder bei ihm zu Hause von einer Person abgeholt werden müssten und mit einem Lieferwagen in die Slowakei gebracht wer- den sollen. Laut D. hätten sich im Lieferwagen auch noch andere Fahrräder befunden, während seine Fahrräder erst noch in den Lieferwagen hätten ge-

- 7 -

bracht werden müssen. Die Fahrräder, welche sich am Wohnort von D. be- funden hätten, würden wohl aus einem Einbruch in einem Velogeschäft in V./SG stammen, ansonsten habe D. die Fahrräder an den Bahnhöfen ge- stohlen. Den Einbruch in das Velogeschäft in V./SG habe D. zusammen mit zwei weiteren Personen, namens «E.» und «F.», begangen (Verfahrensak- ten Kanton Zürich, Urk. 7/4; Verfahrensakten Kanton Thurgau, Urk. 103 ff.). Der Gesuchsteller führt nicht aus, worin die vermutete Arbeitsteilung und das vermutete Vorgehen in Bezug auf die Diebstähle bestehen sollen. Die Er- mittlungen haben keine Fakten zum ausdrücklich oder konkludent geäusser- ten Willen im Hinblick auf ein Zusammenwirken zur fortgesetzten Verübung von Straftaten zu Tage gebracht. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers würde auch eine allfällige Bekanntschaft zwischen D. und A. an dieser Be- urteilung nichts ändern. Gänzlich ohne Belang ist vorliegend ferner der Um- stand, dass sich D. und B. gekannt haben. Der Gesuchsteller stützt seine Argumentation auf Mutmassungen. Ein Tatverdacht hat sich indessen auf konkretere Anhaltspunkte zu beziehen, die über eine generelle Annahme hinausgehen (vgl. E. 2.2). Damit lässt sich auch unter Beachtung des Grund- satzes in dubio pro duriore ein Verdacht auf bandenmässiges Handeln von A. und D. nicht begründen.

E. 3.3 Die A. in den Kantonen Zürich und Aargau vorgeworfenen Taten sehen die gleiche Strafandrohung vor. Die Behörden des Kantons Zürich haben zuerst Verfolgungshandlungen gegen A. vorgenommen (Anzeigeerstattung vom

14. Mai 2021). Somit ist gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO der Kanton Zürich für die Verfolgung und Beurteilung von A. zuständig.

E. 4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch des Kantons Zürich abzuweisen, und es sind die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.

E. 5 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 20. September 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwalt- schaft, Gesuchsgegner 1-2

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2022.21

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gestützt auf eine Anzeige vom

14. Mai 2021 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls. Ihm wird vorgeworfen, am 13./14. Mai 2021 aus dem Keller an der […] in Z./ZH zwei Leichtmotorfahrzeuge (Elektrofahrräder) gestohlen zu haben (Verfahrensak- ten Kanton Zürich, Urk. 5/2).

B. Die Staatsanwaltschaft Baden führt ebenfalls gegen A. eine Strafuntersu- chung wegen mehrerer Einbruchsdiebstähle. Er wird verdächtigt, zwischen dem 10. und 15. Mai 2021 sowie zwischen 18. und 23. September 2021 an der […] in Y./AG vier Elektrofahrräder gestohlen zu haben. Die erste diesbe- zügliche Anzeige ging bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aar- gau am 15. Mai 2021 ein (Verfahrensakten Kanton Zürich, Ordner, La- sche 2).

C. Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle vom 16. Mai 2021 durch die Kan- tonspolizei Thurgau konnten in X./TG um 01.39 Uhr im Laderaum eines von B. gelenkten Lieferwagens die in den Kantonen Zürich und Aargau gestoh- lenen Elektrofahrräder (vgl. supra lit. A und B) aufgefunden werden. Der po- lizeilichen Kontrolle war ein Anruf von C. bei der Notrufzentrale der Kantons- polizei Thurgau in Frauenfeld vorausgegangen. C. hatte angegeben, ihr Freund, D., habe in seiner Wohnung in X./TG fünf gestohlene Fahrräder, die abgeholt und die Slowakei gebracht werden sollten. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell führt seither eine Strafuntersuchung gegen D. wegen Dieb- stahls. Am 16. Juni 2021 erliess sie zudem gegen B. einen Strafbefehl we- gen Hehlerei (Verfahrensakten Kanton Zürich, Urk. 7/3; Verfahrensakten Kanton Thurgau, Urk. 1).

D. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 gelangte die Staatsanwaltschaft Ba- den an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und ersuchte um Übernahme der Strafuntersuchung gegen A. was diese mit Schreiben vom 4. Ja- nuar 2022 ablehnte (Verfahrensakten Kanton Zürich, Urk. 7/1 und 7/2). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hielt unter anderem fest, aus den beige- zogenen Akten des Kantons Thurgau gehe hervor, dass auf einem der an- lässlich der Polizeikontrolle in X./TG im Lieferwagen aufgefundenen Elektro- fahrräder Blutspuren von A. nachgewiesen worden seien. Zudem sei den Akten zu entnehmen, dass zwischen B. und D. eine Verbindung bestehe, da

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sich die beiden kennen würden. Aufgrund der sich präsentierenden Aus- gangslage sei ein bandenmässiges Vorgehen einer slowakischen Tätergrup- pierung bestehend aus zumindest D., B. und A. auszugehen, weshalb auf- grund der ersten Ermittlungshandlungen die Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Thurgau zu richten sei (Verfahrensakten Kanton Zürich, Urk. 7/2).

E. Die Staatsanwaltschaft Baden gelangte mit Schreiben vom 20. Januar 2022 an die Staatsanwaltschaft Bischofszell und ersuchte sinngemäss um Über- nahme der Strafuntersuchung von A. (Verfahrensakten Kanton Zürich, Urk. 9/1), was von letzterer abgelehnt wurde, da nach Ansicht der Thurgauer Strafverfolgungsbehörden keine Anhaltspunkte für ein bandenmässiges Handeln von B., D. und A. vorlägen (Verfahrensakten Kanton Zürich, Urk. 9/2).

F. Im abschliessenden Meinungsaustausch zwischen den Oberstaatsanwalt- schaften der Kantone Aargau und Zürich und der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau verneinten diese ihre jeweilige Zuständigkeit, zuletzt der Kanton Thurgau mit Schreiben vom 1. Juni 2022 (Verfahrensakten Kanton Zürich, Urk. 10/1-6).

G. Mit Gesuch vom 7. Juni 2022 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen zu beurteilen (act. 1 S. 2).

H. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt in ihrer Gesuchs- antwort vom 21. Juni 2022, es seien die Behörden des Kantons Zürich, even- tuell des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A. zu führen (act. 4). Auch die Generalstaatsanwalt- schaft Thurgau verneint in ihrer Gesuchsantwort vom 24. Juni 2022 ihre Zu- ständigkeit. Ihrer Ansicht nach sei der Kanton Zürich, eventualiter der Kanton Aargau zuständig, die Strafuntersuchungen gegen A. zu führen (act. 5). Die Gesuchsantworten sind den Parteien am 27. Juni 2022 wechselseitig zur Kenntnis gebracht worden (act. 6).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).

Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom

28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).

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2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nach- gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvor- gänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten, reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, in forumpoenale 6/2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, - in dubio contra suspicionem maleficii, in Niggli/Hurtado Pozo/ Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich 2007, S. 319 ff.). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

3.

3.1 Unter den Parteien ist zunächst unbestritten, dass A. im Zeitraum vom

13. Mai bis 21. September 2021 in den Kantonen Zürich und Aargau ver- schiedentlich in Kellerräume eingebrochen ist und dabei fünf Elektrofahrrä- der gestohlen hat. Ebenso ist unbestritten, dass sich im von B. gelenkten Lieferwagen vier von A. in Y./AG und Z./ZH gestohlene Elektrofahrräder be- fanden. Von den Parteien wird schliesslich auch nicht in Frage gestellt, dass sich am Wohnort von D. in X./TG fünf weitere gestohlene Elektrofahrräder befanden, wovon deren drei in X./TG und in W./TG gestohlen wurden und die allesamt von B. in die Slowakei hätten transportiert werden sollen. Unter den Parteien ist jedoch umstritten, ob von einem bandenmässigen Tatvorge- hen zwischen A., B. und D. auszugehen ist.

3.2

3.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass B. mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bi- schofszell vom 16. Juni 2021 wegen Hehlerei sowie versuchter Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.Vm. Art. 22 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. A. und D. wird hinge- gen Diebstahl im Sinne von 139 StGB vorgeworfen. Eine bandenmässige Tatbegehung durch A., D. und B. ist daher von vorherein ausgeschlossen. Es bleibt damit zu prüfen, ob Anhaltspunkte für ein bandenmässiges Tatvor- gehen von A. und D. bestehen.

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3.2.2 Gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB macht sich des bandenmässigen Diebstahls schuldig, wer den Diebstahl, als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammenge- funden hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäus- serten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbst- ständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zu- sammenzuwirken. Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt. Selbst derjenige Täter handelt bandenmässig, der einen Diebstahl oder Raub allein ausführt, sofern er dies in der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat. Eine Bande kann nach der Rechtsprechung schon beim Zusammenschluss von zwei Tätern gegeben sein, wenn nur gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausge- hende Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeits- teilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest ver- bundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt das Gesagte umso mehr, wenn diese Personen freundschaftlich oder fa- miliär besonders verbunden sind, da der psychische Druck bzw. der Zusam- menhalt bei solchen Tätern grösser sei als etwa bei einem Trio ohne beson- deren Zusammenhalt (BGE 135 IV 158 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.3 m.w.H.).

3.2.3 Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass die von A. gestohlenen Fahrräder D. zur Zwischenlagerung in dessen Wohnung in X./TG oder direkt B. zum Transport in die Slowakei übergeben worden seien. Dabei bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die drei Beschuldigten A., B. und D. kennen würden bzw. miteinander deliktisch in Verbindung gestanden seien. So habe der Gesuchsgegner 1 selber bestätigt, dass sich D. und B. gekannt hätten. Somit sei von einem bandenmässigen Vorgehen der Beschuldigten auszu- gehen (act. 1 S. 6). Anhaltpunkte für die Annahme, A. habe die von ihm ge- stohlenen Fahrräder bei D. zwischengelagert, ergeben sich jedoch aus den Akten keine. Weder die Hausdurchsuchung am Wohnort von D. noch die Befragungen von C. und B. haben in dieser Hinsicht eine entsprechende Er- kenntnis gebracht. So sagte C. anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunfts- person vom 31. Mai 2021 bei der Kantonspolizei Thurgau aus, D. habe ihr erzählt, dass die fünf Fahrräder bei ihm zu Hause von einer Person abgeholt werden müssten und mit einem Lieferwagen in die Slowakei gebracht wer- den sollen. Laut D. hätten sich im Lieferwagen auch noch andere Fahrräder befunden, während seine Fahrräder erst noch in den Lieferwagen hätten ge-

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bracht werden müssen. Die Fahrräder, welche sich am Wohnort von D. be- funden hätten, würden wohl aus einem Einbruch in einem Velogeschäft in V./SG stammen, ansonsten habe D. die Fahrräder an den Bahnhöfen ge- stohlen. Den Einbruch in das Velogeschäft in V./SG habe D. zusammen mit zwei weiteren Personen, namens «E.» und «F.», begangen (Verfahrensak- ten Kanton Zürich, Urk. 7/4; Verfahrensakten Kanton Thurgau, Urk. 103 ff.). Der Gesuchsteller führt nicht aus, worin die vermutete Arbeitsteilung und das vermutete Vorgehen in Bezug auf die Diebstähle bestehen sollen. Die Er- mittlungen haben keine Fakten zum ausdrücklich oder konkludent geäusser- ten Willen im Hinblick auf ein Zusammenwirken zur fortgesetzten Verübung von Straftaten zu Tage gebracht. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers würde auch eine allfällige Bekanntschaft zwischen D. und A. an dieser Be- urteilung nichts ändern. Gänzlich ohne Belang ist vorliegend ferner der Um- stand, dass sich D. und B. gekannt haben. Der Gesuchsteller stützt seine Argumentation auf Mutmassungen. Ein Tatverdacht hat sich indessen auf konkretere Anhaltspunkte zu beziehen, die über eine generelle Annahme hinausgehen (vgl. E. 2.2). Damit lässt sich auch unter Beachtung des Grund- satzes in dubio pro duriore ein Verdacht auf bandenmässiges Handeln von A. und D. nicht begründen.

3.3 Die A. in den Kantonen Zürich und Aargau vorgeworfenen Taten sehen die gleiche Strafandrohung vor. Die Behörden des Kantons Zürich haben zuerst Verfolgungshandlungen gegen A. vorgenommen (Anzeigeerstattung vom

14. Mai 2021). Somit ist gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO der Kanton Zürich für die Verfolgung und Beurteilung von A. zuständig.

4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch des Kantons Zürich abzuweisen, und es sind die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.

5. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 21. September 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.