Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Am 14. August 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt gegen A. ein Verfahren wegen Landfriedensbruchs, mehrfacher Hin- derung einer Amtshandlung, Störung des öffentlichen Verkehrs, Störung öf- fentlicher Betriebe und Beschimpfung im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration vom 4. Juli 2020 in Basel (Verfahrens- akten Staatsanwaltschaft Basel-Stadt).
B. Der Kanton Zürich führt seit Januar 2021 ein Verfahren u.a. gegen A. wegen Sachbeschädigung. A. wird vorgeworfen, am Abend des 8. Januar 2021 zu- sammen mit B., C., D., E. und F. in der Stadt Winterthur mehrere Plakate mit Flüssigkleister an verschiedene Hausfassaden etc. angebracht zu haben (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland).
C. Mit Schreiben vom 26. Januar und 4. Februar 2021 gelangte die Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland an die Staatsanwaltschaft des Kantons Ba- sel-Stadt und ersuchte um Verfahrensübernahme, was von dieser mit Schreiben vom 22. Februar 2021 abgelehnt wurde. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte unter anderem mit, dass am einst vorgehaltenen Vor- wurf des Landfriedensbruchs nicht länger festgehalten werde und die Tat- vorwürfe derzeit gegen A. auf Übertretungsstrafnormen sowie auf Hinderung einer Amtshandlung lauten würden (Gerichtsstandsakten Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland, Urk. 27/2-4).
Im abschliessenden Meinungsaustausch zwischen der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt verneinten diese mit Schreiben vom 3. und 8. März 2021 ihre jeweiligen Zuständigkeiten (Gerichtsstandsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land, Urk. 27/5-6).
D. Mit Gesuch vom 15. März 2021 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Mit Gesuchsanwort vom
26. März 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, das Gesuch sei abzuweisen, und es die Staatsanwaltschaft Winterthur/Un-
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terland für die Verfolgung und Beurteilung der beschuldigten Personen be- rechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 29. März 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchs- ten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privi- legierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrah- men verändern, zu berücksichtigen sind. Bei gleichen Höchststrafen ist das- jenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe entscheidend (Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2013.15 vom 27. Juni 2013 E. 3.1; BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1; BK_G 031/04 vom
12. Mai 2004 E. 1.2 in fine).
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E. 2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
E. 3.1 Unter den Parteien ist zunächst unbestritten, dass A. vorgeworfen wird, am Abend des 8. Januar 2021 zusammen mit weiteren Personen in der Stadt Winterthur Sachbeschädigungen begangen zu haben, indem sie mehrere Plakate mit Flüssigkleister an verschiedenen Hausfassaden etc. angebracht habe. Ebenso ist unbestritten, dass A. vorgeworfen wird, am 4. Juli 2020 in Basel an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen zu haben. Unter den Parteien ist jedoch umstritten, ob die vorgeworfene Teilnahme A.s an der Demonstration unter die Tatbestände des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 StGB und der Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 StGB zu subsumieren ist. Der Kanton Zürich stellt sich auf den Standpunkt, die Eröffnung der Strafuntersuchung seitens des Kantons Basel sei gemäss VOSTRA-Eintrag vom 14. August 2020 u.a. auch wegen Landfriedensbruchs erfolgt, jedoch später, gemäss VOSTRA-Eintrag vom
19. Februar 2021, angepasst worden; dabei sei nur noch der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung eingetragen worden. Die Basler Polizei habe jedoch gestützt auf den im Rapport vom 24. Juli 2020 wiedergegebenen voll- ständigen Ablauf der Demonstration aus guten Gründen die Rapportierung auch auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 StGB erstreckt, seien doch aus einer öffentlichen Zusammenrottung heraus mit vereinten Kräften gegen Menschen Gewalttätigkeiten begangen worden. Zudem sei der Verkehr derart nachhaltig gestört worden, dass die Polizei die Situation im Rapport vom 24. Juli 2020 als chaotisch eingestuft habe, wes- halb zu prüfen sei, ob dadurch auch eine Gefährdung Dritter entstanden sei und als Kollektiv der Tatbestand der Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 StGB erfüllt worden sei. Da es sich bei den Tatbe- ständen des Landfriedensbruchs und der Störung des öffentlichen Verkehrs um Delikte mit gleich schwerer Strafandrohung handle wie sie dem im Kan- ton Zürich zu überprüfenden Tatbestand der Sachbeschädigung eigen seien und das Verfahren zuerst im Kanton Basel-Stadt angehoben worden sei, sei
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der Kanton Basel-Stadt auch zur Führung des im Kanton Zürich gegen die Beschuldigte A. geführten Verfahrens wegen Sachbeschädigung zuständig (act. 1 S. 5 f.). Demgegenüber ist der Kanton Basel-Stadt der Ansicht, es treffe zwar zu, dass es anlässlich der unbewilligten Demonstration vom
E. 3.2 Des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten began- gen werden. Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin ent- fernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben (Art. 260 Abs. 2 StGB). Die Zusam- menrottung ist eine Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die von einer für die bestehende Friedensordnung be- drohlichen Grundstimmung getragen wird (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 1a; FIOLKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 260 StGB). Die friedensstörende Grundstimmung, welche die Zusammenrottung charakteri- siert, muss äusserlich erkennbar sein. Dies kann sich etwa aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme, den an der Veranstaltung in mündlicher oder schrift- licher Form getätigten Aussagen oder auch aus dem sonstigen Verhalten der Teilnehmer (z.B. Bewaffnung, Mitführen möglicher Hilfsmittel zur Begehung friedensstörender Handlungen) ergeben (FIOLKA, a.a.O, N. 14 zu Art. 260 StGB). Dabei kommt es nicht drauf an, ob die friedensstörende Grundstim- mung der Versammlung von Anfang an besteht, sondern es genügt, wenn die Stimmung einer anfänglich friedlichen Versammlung derart umschlägt, dass sie leichthin zu den die öffentliche Ordnung störenden Handlungen füh- ren kann wird (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 1a). Der Beteiligung an einer Zusammenrottung machen sich ungeachtet ihrer tatsächlichen Beteili- gung an konkreten Straftaten strafbar, wenn es zu Ausschreitungen kommt, die symptomatisch für die Stimmung sind, welche die Menge antreibt, und die daher als «Tat der Menge» erscheinen (BGE 108 IV 33 E. 2). Die Be-
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weiserleichterung besteht darin, dass es auf die direkte Teilnahme des Be- schuldigten an der mit vereinten Kräften ausgeübten Gewalt nicht ankommt. Die Teilnahme an der gewalttätigen Zusammenrottung hingegen ist individu- ell nachzuweisen. Eine solche liegt grundsätzlich nur vor, wenn ein erkenn- barer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der Gewalttat und derjenigen Formation besteht, welcher sich die Person effektiv angeschlos- sen hat. Die Frage, ob ein solcher Zusammenhang gegeben ist, beantwortet sich auch nach der Art und Intensität der Teilnahme. In der Regel erscheint als Bestandteil der gewaltbereiten Menge, wer sich nicht als bloss passiver distanzierter Zuschauer gebärdet, sondern sich durch seine Anwesenheit so- lidarisch zeigt (BGE 108 IV 33 E. 3.; 103 IV 241 E. 2a; Urteile des Bundes- gerichts 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2; 6B_863/2013 vom
10. Juni 2014 E. 5.4). Ein fragmentiertes, dezentrales Geschehen kann die strafrechtliche Verantwortung einer Person, die sich an einer Zusammenrot- tung beteiligt, nicht an beliebigen Gewalttätigkeiten festgemacht werden, die sich zwar im Rahmen der gemeinsamen Motive und Absichten bewegen, jedoch zu anderen Zeitpunkten und/oder an anderen Orten verübt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2).
E. 3.3 Aus dem Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 24. Juli 2020 geht hervor, dass am Samstag, 4. Juli 2020, um 15.30 Uhr, in Basel an der […]strasse unter dem Namen «Demo Basel-Nazifrei-Prozess» eine unbewil- ligte Demonstration stattgefunden hat. In der Rubrik «Einleitung» schildert der Polizeirapport folgende Vorgeschichte: Im Nachgang zur gewalttätigen LEX-Demonstration vom 24. November 2018 sei es durch die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt zu zahlreichen Hausdurchsuchungen und Festnahmen gekommen. Als Zeichen gegen die erfolgten Massnahmen der Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt sowie gegen den Rechtsextremismus und den Prozess- beginn vom 7. Juli 2020 vor dem Strafgericht Basel sei unter anderem durch anarchistische, gewaltbereite Bewegungen via Social Media zu einer Solida- ritätskundgebung unter dem Motto «Solidarität mit den Angeklagten im Na- zifrei-Prozess» in Basel aufgerufen worden. Dem Rapport kann ferner ent- nommen werden, dass sich ca. 120 Personen vor dem Gebäude der Staats- anwaltschaft an der […]strasse versammelt und den örtlichen Verkehr (Tram- und Individualverkehr) blockiert sowie die Zu- und Wegfahrt zur Staatsanwaltschaft, der Kriminalpolizei und des Migrationsamtes erheblich erschwert hätten. Die Demonstranten hätten Ansprachen gehalten und Pa- rolen, wie «Schweizer Polizisten schützen Faschisten»/«Ich bin nichts, ich kann nichts, gebt mir eine Uniform»/«haut ab»/«Alle zusammen gegen den Faschismus»/«Freiheit für alle politischen Gefangenen»/«Nous devons dé- tester la Police», gesungen. Die Polizei habe daraufhin die Demonstranten eingekesselt und mit der Personenkontrolle begonnen. Dabei sei es zu
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einem grossen Tumult gekommen und die Polizei sei von Demonstranten verbal beleidigt worden. Während der Einkesselung seien wiederholt PET- Flaschen gegen die Polizisten geworfen worden. Eine Polizistin sei dabei von einer 1.5 Liter PET-Wasserflasche am Helm getroffen worden und habe ein Schleudertrauma erlitten. Am 28. August 2020 schilderte die als Aus- kunftsperson einvernommene G., dass sie als diensthabende Polizistin wäh- rend der Demonstration vom 4. Juli 2020 anlässlich der Einkesselung der Demonstranten von einer zur Hälfte bis zu Dreivierteln gefüllten 1.5 Liter PET-Wasserflasche am Helm getroffen worden sei und in der Folge ein Schleudertrauma erlitten habe. Zu diesem Zeitpunkt seien gezielt halb bis ganz gefüllte PET-Flaschen gegen die Polizisten geworfen worden. Zudem seien die Polizisten aufs Übelste beschimpft worden, mit Ausdrücken wie «Dreckmenschen», «Arschlöcher» und «Wichser». H., am 4. Juli 2020 diensthabender Kantonspolizist, bestätigte anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 16. September 2020, dass die Polizei während der Demonstration von den Demonstranten beschimpft worden seien («Arschlö- cher», «Wichser», «Ihr seid nicht ganz dicht», «Idioten», «hirnlose Roboter», «Scheiss Bullen»). Er habe ausserdem gesehen, wie eine ca. 30-jährige De- monstrantin mit einem Polizisten («I.») gesprochen und ihm plötzlich mit der rechten offenen Hand auf das Visier geschlagen habe. Die Stimmung sei sehr aggressiv gewesen, die Demonstranten hätten sich nicht der Personen- kontrolle unterziehen wollen. Er habe auch beobachten können, wie ein De- monstrant, auf einem Betonblock stehend, eine volle 0.5 Liter PET-Wasser- flasche in der Hand gehalten, kräftig ausgeholt und gezielt auf die Polizisten geworfen habe. J., ebenfalls am 4. Juli 2020 diensthabender Kantonspolizist, sagte als Auskunftsperson am 16. September 2020 aus, er habe aus der hinteren Reihe feststellen können, dass eine männliche Person einer Poli- zistin («K.») einen Faustschlag gegen das Visier ihres Helms versetzt habe. Die Polizistin habe es nicht kommen sehen und sei erschrocken. Auch aus den Einvernahmen vom 23. bzw. 26. September 2020 der beiden am
E. 3.4 Gestützt auf die vorliegenden Akten bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte, dass die Ansammlung im Zusammenhang mit der «Demo Basel-Nazifrei-Prozess» spätestens bei der Einkesselung durch die Polizei von einer friedensstörenden Grundstimmung getragen war. Diese manifestierte sich durch eine aufgeheizte und aggressive Stimmung, durch Beschimpfungen, Beleidigungen und Provokationen gegenüber den Polizei- beamten sowie durch das gezielte Bewerfen der Polizisten mit PET-Wasser- flaschen. Wenn der Gesuchsgegner argumentiert, die Gewalttätigkeiten seien klar einzelnen Personen zuzuordnen und damit nicht als Tat der Menge zu qualifizieren, verkennt er, dass es bei Vorhandensein einer frie- densstörenden Grundstimmung (wie vorliegend) genügt, dass ein Teilneh- mer der Zusammenrottung Gewalttätigkeiten begeht, um auf Landfriedens- bruch zu erkennen (BGE 124 IV 289 E. 2b; 108 IV 33 E. 2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_1217/2017 vom
17. Mai 2018 E. 4.1). Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob A. selbst gegenüber den Polizisten gewalttätig geworden ist oder nicht. Aus der aktu- ellen Aktenlage (s. Fototafeln) ergibt sich der Verdacht, dass A. an der De- monstration teilgenommen hat und sich auch nicht auf entsprechende Auf- forderung von Seiten der Polizei von dieser entfernte. Damit ist der Vorwurf, A. habe sich des Landfriedensbruchs schuldig gemacht, nicht von vornherein haltlos.
E. 4 Die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden Tatvorwürfe Landfriedens- bruch und Sachbeschädigung wiegen gleich schwer: beide werden mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft (vgl. Art. 260 Abs. 1 StGB und Art. 144 Abs. 1 StGB). Der Kanton Basel-Stadt ist als zuerst befasster Kanton ge- stützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung der A., B., C., D., E. und F. zur Last gelegten Taten zuständig. Gründe für ein Abwei- chen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht.
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E. 5 Das Gesuch erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt sind somit berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B., C., D., E. und F. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 6 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die A., B., C., D., E. und F. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 21. Juli 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2021.19
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Sachverhalt:
A. Am 14. August 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt gegen A. ein Verfahren wegen Landfriedensbruchs, mehrfacher Hin- derung einer Amtshandlung, Störung des öffentlichen Verkehrs, Störung öf- fentlicher Betriebe und Beschimpfung im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration vom 4. Juli 2020 in Basel (Verfahrens- akten Staatsanwaltschaft Basel-Stadt).
B. Der Kanton Zürich führt seit Januar 2021 ein Verfahren u.a. gegen A. wegen Sachbeschädigung. A. wird vorgeworfen, am Abend des 8. Januar 2021 zu- sammen mit B., C., D., E. und F. in der Stadt Winterthur mehrere Plakate mit Flüssigkleister an verschiedene Hausfassaden etc. angebracht zu haben (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland).
C. Mit Schreiben vom 26. Januar und 4. Februar 2021 gelangte die Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland an die Staatsanwaltschaft des Kantons Ba- sel-Stadt und ersuchte um Verfahrensübernahme, was von dieser mit Schreiben vom 22. Februar 2021 abgelehnt wurde. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte unter anderem mit, dass am einst vorgehaltenen Vor- wurf des Landfriedensbruchs nicht länger festgehalten werde und die Tat- vorwürfe derzeit gegen A. auf Übertretungsstrafnormen sowie auf Hinderung einer Amtshandlung lauten würden (Gerichtsstandsakten Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland, Urk. 27/2-4).
Im abschliessenden Meinungsaustausch zwischen der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt verneinten diese mit Schreiben vom 3. und 8. März 2021 ihre jeweiligen Zuständigkeiten (Gerichtsstandsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land, Urk. 27/5-6).
D. Mit Gesuch vom 15. März 2021 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Mit Gesuchsanwort vom
26. März 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, das Gesuch sei abzuweisen, und es die Staatsanwaltschaft Winterthur/Un-
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terland für die Verfolgung und Beurteilung der beschuldigten Personen be- rechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 29. März 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchs- ten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privi- legierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrah- men verändern, zu berücksichtigen sind. Bei gleichen Höchststrafen ist das- jenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe entscheidend (Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2013.15 vom 27. Juni 2013 E. 3.1; BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1; BK_G 031/04 vom
12. Mai 2004 E. 1.2 in fine).
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2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3. 3.1 Unter den Parteien ist zunächst unbestritten, dass A. vorgeworfen wird, am Abend des 8. Januar 2021 zusammen mit weiteren Personen in der Stadt Winterthur Sachbeschädigungen begangen zu haben, indem sie mehrere Plakate mit Flüssigkleister an verschiedenen Hausfassaden etc. angebracht habe. Ebenso ist unbestritten, dass A. vorgeworfen wird, am 4. Juli 2020 in Basel an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen zu haben. Unter den Parteien ist jedoch umstritten, ob die vorgeworfene Teilnahme A.s an der Demonstration unter die Tatbestände des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 StGB und der Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 StGB zu subsumieren ist. Der Kanton Zürich stellt sich auf den Standpunkt, die Eröffnung der Strafuntersuchung seitens des Kantons Basel sei gemäss VOSTRA-Eintrag vom 14. August 2020 u.a. auch wegen Landfriedensbruchs erfolgt, jedoch später, gemäss VOSTRA-Eintrag vom
19. Februar 2021, angepasst worden; dabei sei nur noch der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung eingetragen worden. Die Basler Polizei habe jedoch gestützt auf den im Rapport vom 24. Juli 2020 wiedergegebenen voll- ständigen Ablauf der Demonstration aus guten Gründen die Rapportierung auch auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 StGB erstreckt, seien doch aus einer öffentlichen Zusammenrottung heraus mit vereinten Kräften gegen Menschen Gewalttätigkeiten begangen worden. Zudem sei der Verkehr derart nachhaltig gestört worden, dass die Polizei die Situation im Rapport vom 24. Juli 2020 als chaotisch eingestuft habe, wes- halb zu prüfen sei, ob dadurch auch eine Gefährdung Dritter entstanden sei und als Kollektiv der Tatbestand der Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 StGB erfüllt worden sei. Da es sich bei den Tatbe- ständen des Landfriedensbruchs und der Störung des öffentlichen Verkehrs um Delikte mit gleich schwerer Strafandrohung handle wie sie dem im Kan- ton Zürich zu überprüfenden Tatbestand der Sachbeschädigung eigen seien und das Verfahren zuerst im Kanton Basel-Stadt angehoben worden sei, sei
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der Kanton Basel-Stadt auch zur Führung des im Kanton Zürich gegen die Beschuldigte A. geführten Verfahrens wegen Sachbeschädigung zuständig (act. 1 S. 5 f.). Demgegenüber ist der Kanton Basel-Stadt der Ansicht, es treffe zwar zu, dass es anlässlich der unbewilligten Demonstration vom
4. Juli 2020 zu vereinzelten Gewalttätigkeiten gekommen sei. Dabei habe es sich aber nicht um Taten gehandelt, die mit vereinten Kräften begangen wor- den seien. Diese seien klar einzelnen Personen zuzuordnen und seien nicht von der friedensbedrohenden Grundstimmung getragen gewesen und damit nicht als Tat der Menge erschienen. Ausserdem sei der Tatvorwurf der Stö- rung des öffentlichen Verkehrs vom Gesuchsteller konstruiert worden. Damit wiege die vom Kanton Zürich untersuchte mittäterschaftliche Sachbeschädi- gung angesichts der möglichen Höchststrafe schwerer als die im Kanton Ba- sel-Stadt zum gegeneben Zeitpunkt untersuchte Hinderung einer Amtshand- lung (act. 3 S. 3 ff.).
3.2 Des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten began- gen werden. Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin ent- fernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben (Art. 260 Abs. 2 StGB). Die Zusam- menrottung ist eine Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die von einer für die bestehende Friedensordnung be- drohlichen Grundstimmung getragen wird (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 1a; FIOLKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 260 StGB). Die friedensstörende Grundstimmung, welche die Zusammenrottung charakteri- siert, muss äusserlich erkennbar sein. Dies kann sich etwa aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme, den an der Veranstaltung in mündlicher oder schrift- licher Form getätigten Aussagen oder auch aus dem sonstigen Verhalten der Teilnehmer (z.B. Bewaffnung, Mitführen möglicher Hilfsmittel zur Begehung friedensstörender Handlungen) ergeben (FIOLKA, a.a.O, N. 14 zu Art. 260 StGB). Dabei kommt es nicht drauf an, ob die friedensstörende Grundstim- mung der Versammlung von Anfang an besteht, sondern es genügt, wenn die Stimmung einer anfänglich friedlichen Versammlung derart umschlägt, dass sie leichthin zu den die öffentliche Ordnung störenden Handlungen füh- ren kann wird (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 1a). Der Beteiligung an einer Zusammenrottung machen sich ungeachtet ihrer tatsächlichen Beteili- gung an konkreten Straftaten strafbar, wenn es zu Ausschreitungen kommt, die symptomatisch für die Stimmung sind, welche die Menge antreibt, und die daher als «Tat der Menge» erscheinen (BGE 108 IV 33 E. 2). Die Be-
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weiserleichterung besteht darin, dass es auf die direkte Teilnahme des Be- schuldigten an der mit vereinten Kräften ausgeübten Gewalt nicht ankommt. Die Teilnahme an der gewalttätigen Zusammenrottung hingegen ist individu- ell nachzuweisen. Eine solche liegt grundsätzlich nur vor, wenn ein erkenn- barer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der Gewalttat und derjenigen Formation besteht, welcher sich die Person effektiv angeschlos- sen hat. Die Frage, ob ein solcher Zusammenhang gegeben ist, beantwortet sich auch nach der Art und Intensität der Teilnahme. In der Regel erscheint als Bestandteil der gewaltbereiten Menge, wer sich nicht als bloss passiver distanzierter Zuschauer gebärdet, sondern sich durch seine Anwesenheit so- lidarisch zeigt (BGE 108 IV 33 E. 3.; 103 IV 241 E. 2a; Urteile des Bundes- gerichts 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2; 6B_863/2013 vom
10. Juni 2014 E. 5.4). Ein fragmentiertes, dezentrales Geschehen kann die strafrechtliche Verantwortung einer Person, die sich an einer Zusammenrot- tung beteiligt, nicht an beliebigen Gewalttätigkeiten festgemacht werden, die sich zwar im Rahmen der gemeinsamen Motive und Absichten bewegen, jedoch zu anderen Zeitpunkten und/oder an anderen Orten verübt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2).
3.3 Aus dem Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 24. Juli 2020 geht hervor, dass am Samstag, 4. Juli 2020, um 15.30 Uhr, in Basel an der […]strasse unter dem Namen «Demo Basel-Nazifrei-Prozess» eine unbewil- ligte Demonstration stattgefunden hat. In der Rubrik «Einleitung» schildert der Polizeirapport folgende Vorgeschichte: Im Nachgang zur gewalttätigen LEX-Demonstration vom 24. November 2018 sei es durch die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt zu zahlreichen Hausdurchsuchungen und Festnahmen gekommen. Als Zeichen gegen die erfolgten Massnahmen der Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt sowie gegen den Rechtsextremismus und den Prozess- beginn vom 7. Juli 2020 vor dem Strafgericht Basel sei unter anderem durch anarchistische, gewaltbereite Bewegungen via Social Media zu einer Solida- ritätskundgebung unter dem Motto «Solidarität mit den Angeklagten im Na- zifrei-Prozess» in Basel aufgerufen worden. Dem Rapport kann ferner ent- nommen werden, dass sich ca. 120 Personen vor dem Gebäude der Staats- anwaltschaft an der […]strasse versammelt und den örtlichen Verkehr (Tram- und Individualverkehr) blockiert sowie die Zu- und Wegfahrt zur Staatsanwaltschaft, der Kriminalpolizei und des Migrationsamtes erheblich erschwert hätten. Die Demonstranten hätten Ansprachen gehalten und Pa- rolen, wie «Schweizer Polizisten schützen Faschisten»/«Ich bin nichts, ich kann nichts, gebt mir eine Uniform»/«haut ab»/«Alle zusammen gegen den Faschismus»/«Freiheit für alle politischen Gefangenen»/«Nous devons dé- tester la Police», gesungen. Die Polizei habe daraufhin die Demonstranten eingekesselt und mit der Personenkontrolle begonnen. Dabei sei es zu
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einem grossen Tumult gekommen und die Polizei sei von Demonstranten verbal beleidigt worden. Während der Einkesselung seien wiederholt PET- Flaschen gegen die Polizisten geworfen worden. Eine Polizistin sei dabei von einer 1.5 Liter PET-Wasserflasche am Helm getroffen worden und habe ein Schleudertrauma erlitten. Am 28. August 2020 schilderte die als Aus- kunftsperson einvernommene G., dass sie als diensthabende Polizistin wäh- rend der Demonstration vom 4. Juli 2020 anlässlich der Einkesselung der Demonstranten von einer zur Hälfte bis zu Dreivierteln gefüllten 1.5 Liter PET-Wasserflasche am Helm getroffen worden sei und in der Folge ein Schleudertrauma erlitten habe. Zu diesem Zeitpunkt seien gezielt halb bis ganz gefüllte PET-Flaschen gegen die Polizisten geworfen worden. Zudem seien die Polizisten aufs Übelste beschimpft worden, mit Ausdrücken wie «Dreckmenschen», «Arschlöcher» und «Wichser». H., am 4. Juli 2020 diensthabender Kantonspolizist, bestätigte anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 16. September 2020, dass die Polizei während der Demonstration von den Demonstranten beschimpft worden seien («Arschlö- cher», «Wichser», «Ihr seid nicht ganz dicht», «Idioten», «hirnlose Roboter», «Scheiss Bullen»). Er habe ausserdem gesehen, wie eine ca. 30-jährige De- monstrantin mit einem Polizisten («I.») gesprochen und ihm plötzlich mit der rechten offenen Hand auf das Visier geschlagen habe. Die Stimmung sei sehr aggressiv gewesen, die Demonstranten hätten sich nicht der Personen- kontrolle unterziehen wollen. Er habe auch beobachten können, wie ein De- monstrant, auf einem Betonblock stehend, eine volle 0.5 Liter PET-Wasser- flasche in der Hand gehalten, kräftig ausgeholt und gezielt auf die Polizisten geworfen habe. J., ebenfalls am 4. Juli 2020 diensthabender Kantonspolizist, sagte als Auskunftsperson am 16. September 2020 aus, er habe aus der hinteren Reihe feststellen können, dass eine männliche Person einer Poli- zistin («K.») einen Faustschlag gegen das Visier ihres Helms versetzt habe. Die Polizistin habe es nicht kommen sehen und sei erschrocken. Auch aus den Einvernahmen vom 23. bzw. 26. September 2020 der beiden am
4. Juli 2020 diensthabenden Kantonspolizisten L. und M. geht hervor, dass die Polizisten während der Einkesselung der Demonstranten von diesen und teilweise auch von Sympathisanten gezielt mit PET-Wasserflaschen bewor- fen worden sind: L. sagte aus, die Sympathisanten und Demonstranten hät- ten die Polizisten mit 0.5-Liter PET-Flaschen und zum Teil noch grösseren Flaschen beworfen. Die Sympathisanten hätten sich immer wieder mit dem Demonstranten solidarisiert, was die Arbeit der Polizei erheblich erschwert habe. Er selber habe noch selten so eine aggressive Demonstration erlebt. M. gab zu Protokoll, dass die Demonstranten die 0.5-Liter PET-Flaschen zum Teil gezielt auf die Polizeikette und zum Teil über deren Köpfe hinweg geworfen hätten. Er habe zudem die Szene beobachten können, als seine Dienstkollegin G. am Kopf von einer Wasserflasche getroffen worden sei.
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Die Stimmung sei sehr aggressiv und aufgeheizt gewesen. Zudem habe er beobachten können, wie eine Person ihre Maske runtergezogen und dabei gezielt auf Augenhöhe eines Polizisten («N.») in dessen Gesicht gespuckt habe (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Basel-Stadt). Schliesslich ist auf dem von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mitgelieferten USB-Stick zu- mindest auf einem Video erkennbar, wie die Polizei während der Einkesse- lungsphase von Demonstrationsteilnehmenden mit PET-Wasserflaschen beworfen wird (Gerichtsstandsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land, Urk. 27/6/1; Video «BZBaselonline»).
3.4 Gestützt auf die vorliegenden Akten bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte, dass die Ansammlung im Zusammenhang mit der «Demo Basel-Nazifrei-Prozess» spätestens bei der Einkesselung durch die Polizei von einer friedensstörenden Grundstimmung getragen war. Diese manifestierte sich durch eine aufgeheizte und aggressive Stimmung, durch Beschimpfungen, Beleidigungen und Provokationen gegenüber den Polizei- beamten sowie durch das gezielte Bewerfen der Polizisten mit PET-Wasser- flaschen. Wenn der Gesuchsgegner argumentiert, die Gewalttätigkeiten seien klar einzelnen Personen zuzuordnen und damit nicht als Tat der Menge zu qualifizieren, verkennt er, dass es bei Vorhandensein einer frie- densstörenden Grundstimmung (wie vorliegend) genügt, dass ein Teilneh- mer der Zusammenrottung Gewalttätigkeiten begeht, um auf Landfriedens- bruch zu erkennen (BGE 124 IV 289 E. 2b; 108 IV 33 E. 2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_1217/2017 vom
17. Mai 2018 E. 4.1). Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob A. selbst gegenüber den Polizisten gewalttätig geworden ist oder nicht. Aus der aktu- ellen Aktenlage (s. Fototafeln) ergibt sich der Verdacht, dass A. an der De- monstration teilgenommen hat und sich auch nicht auf entsprechende Auf- forderung von Seiten der Polizei von dieser entfernte. Damit ist der Vorwurf, A. habe sich des Landfriedensbruchs schuldig gemacht, nicht von vornherein haltlos.
4. Die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden Tatvorwürfe Landfriedens- bruch und Sachbeschädigung wiegen gleich schwer: beide werden mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft (vgl. Art. 260 Abs. 1 StGB und Art. 144 Abs. 1 StGB). Der Kanton Basel-Stadt ist als zuerst befasster Kanton ge- stützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung der A., B., C., D., E. und F. zur Last gelegten Taten zuständig. Gründe für ein Abwei- chen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht.
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5. Das Gesuch erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt sind somit berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B., C., D., E. und F. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die A., B., C., D., E. und F. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 21. Juli 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.