Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft des Kanton St. Gallen führt seit dem 3. Februar 2017 ein Strafverfahren gegen A. wegen Veruntreuung und Betrugs zum Nachteil der B. AG (Verfahrensakten St. Gallen Dossier A Urk. A1). Es bestehe der Verdacht, dass A. als Verwaltungsratspräsident der C. AG ein ihr von der B. AG gewährtes Darlehen zweckwidrig verwendet habe. Im Zusammen- hang mit der Strafuntersuchung gegen A. gingen bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen sodann im Zeitraum von Juli 2017 bis Januar 2018 diverse Mel- dungen der Meldestelle für Geldwäscherei MROS betreffend Konten lautend auf D., E. und F. ein (Verfahrensakten St. Gallen Dossier S2-S5, jeweils Urk. 1).
B. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt aufgrund einer Anzeige vom 6. Juni 2019 gegen A., D. und G. ein Strafverfahren wegen Betrugs, begangen im Zeitraum von Juni 2018 bis März 2019, zum Nachteil von H. und I. Es bestehe der Verdacht, dass die Geschädigten den beschuldigten A. und D. Darlehen im Zusammenhang mit angeblichen Immobilienprojekten gewährt hätten, die auf Konten von A. und G. überwiesen worden seien. Die Immobilienprojekte seien jedoch nie zustande gekommen bzw. die Immobi- lien nie erworben worden, sodass die Darlehen in der Folge zweckwidrig ver- wendet worden seien (Mäppchen Gerichtsstandsakten St. Gallen Urk. 1).
C. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 gelangte die Staatanwaltschaft III des Kan- tons Zürich an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und ersuchte um Übernahme ihres Verfahrens (Mäppchen Gerichtsstandsakten St. Gallen Urk. 1). Die Staatsanwaltschaft St. Gallen lehnte dieses Ersuchen mit Schrei- ben vom 31. Juli 2019 ab und ersuchte ihrerseits die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich um Übernahme des gegen A. eröffneten Strafverfahrens (Mäppchen Gerichtsstandsakten St. Gallen Urk. 4). Die Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich lehnte mit Schreiben vom 2. August 2019 die Übernahme des Strafverfahrens ab (Mäppchen Gerichtsstandsakten St. Gal- len Urk. 5), woraufhin die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 8. August 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts gelangte und um Bestimmung des streitigen Gerichtsstandes er- suchte (Mäppchen Gerichtsstandsakten St. Gallen Urk. 6).
D. Das Bundesstrafgericht trat mit Beschluss BG.2019.37 vom 13. August 2019 mangels abgeschlossenen Meinungsaustausches auf das Gesuch nicht ein (Mäppchen Gerichtsstandsakten St. Gallen Urk. 7).
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E. Mit Schreiben vom 16. August 2019 ersuchte der Leitende Staatsanwalt des Kantons St. Gallen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Über- nahme des Verfahrens, was von dieser mit Schreiben vom 20. August 2019 abgelehnt worden ist (Gerichtsstandsakten St. Gallen Urk. 8 und 9).
F. Der Kanton St. Gallen gelangte mit Gesuch vom 26. August 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt sinngemäss, die Strafbehörden des Kantons Zürich seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen (act. 1 S. 5). Demgegenüber beantragt der Kanton Zürich in seiner Gesuchsantwort vom 4. September 2019, es seien die Strafbehörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., D. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Mit Eingabe vom 6. September 2019 teilt der Kanton St. Gallen mit, auf das Ein- reichen einer Replik zu verzichten (act. 5), was dem Kanton Zürich am
10. September 2019 zur Kenntnis gebracht wird (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
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Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchs- ten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privi- legierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrah- men verändern, zu berücksichtigen sind. Bei gleichen Höchststrafen ist das- jenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe entscheidend (Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2013.15 vom 27. Juni 2013 E. 3.1; BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1; BK_G 031/04 vom
12. Mai 2004 E. 1.2 in fine; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire du Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 34 N. 4).
E. 2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
E. 3.1 Der Gesuchsteller geht davon aus, dass die mutmasslich von A., D. und G. im Zeitraum vom Juni 2018 bis März 2019 im Kanton Zürich verübten Delikte unter den qualifizierten Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu subsumieren seien. Die Geschädigten H. und I. seien mehrfach unter anderem mittels gefälschter Urkunden getäuscht und zur Leistung von insgesamt acht Zahlungen im Umfang von CHF 550'700.-- veranlasst worden. Es handle sich dabei um die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat, weshalb der Kanton Zürich gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO zuständig sei, sämtliche A. und D. vorgeworfenen Delikte zu verfolgen und
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zu beurteilen. Demgegenüber ist der Gesuchsgegner der Ansicht, es liege kein gewerbsmässiges Handeln der beschuldigten A., D. und G. vor. Es seien weder weitere Geschädigte bekannt noch bestünden Anzeichen dafür, dass die Beschuldigten zu einer Vielzahl künftiger Taten bereit gewesen seien. Vielmehr stelle sich die Frage, ob mit Bezug auf das von A. im Kanton St. Gallen verübte Delikt von einer qualifizierten Veruntreuung auszugehen sei, da A. das Darlehen als Verwaltungsratspräsident der C. AG treuhände- risch habe verwalten müssen und daher als berufsmässiger Vermögensver- walter zu qualifizieren sei. Damit sei selbst bei Annahme von Gewerbsmäs- sigkeit des im Kanton Zürich begangenen Falles von gleich schweren Delik- ten auszugehen, weshalb der Kanton St. Gallen für die Verfolgung aller De- likte zuständig sei, da dort die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien (Gerichtsstandsakten St. Gallen Urk. 5).
E. 3.2 Es ist zunächst festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Gesuchsgeg- ners die qualifizierten Tatbestände des Betrugs und der Veruntreuung nicht mit der gleichen Strafandrohung versehen sind. Während der gewerbsmäs- sig begangene Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft wird (Art. 146 Abs. 2 StGB), wird die qualifiziert begangene Veruntreuung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Abs. 2 StGB). Damit ist gestützt auf die oben dargelegte Rechtsprechung (E. 2.1) der qualifizierte Betrug im Verhält- nis zum qualifizierten Tatbestand der Veruntreuung das mit der schwereren Strafe bedrohte Delikt. Nicht gerichtsstandsrelevant fällt das D., E. und F. von den St. Galler Behörden vorgeworfene Delikt der Geldwäscherei ins Ge- wicht, da selbst in schweren Fällen die Höchststrafe milder ist als diejenige des gewerbsmässigen Betrugs, nämlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Für die Beurteilung der Ge- richtsstandsfrage ist vorliegend somit zuerst zu prüfen, ob sich die A., D. und G. vorgeworfenen Taten unter den qualifizierten Tatbestand des gewerbs- mässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB subsumieren lassen.
E. 3.3 Gemäss Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Bestimmung der Ge- werbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmäs- sig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat
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bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umstän- den geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen. Ob Gewerbsmässigkeit vorliegt, ist aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beur- teilen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteile des Bundesge- richts 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 3.3; 6B_488/2016 vom 5. Sep- tember 2016 E. 4.2).
E. 3.4 Aus den Akten, insbesondere der Anzeige von H. und I. vom 6. Juni 2019 mitsamt den Beilagen, geht Folgendes hervor: H. habe D. im Winter 2017/2018 im Salon ihrer Coiffeuse F., der damaligen Freundin von D., ken- nengelernt. Am 16. Juni 2018 sei es zu einem ersten geschäftlichen Treffen zwischen H. und D. in den Büroräumlichkeiten an der Z.-Strasse in Zürich, am Sitz der J. AG und der C. AG, gekommen. Dabei habe D. H. für die Ge- währung eines Darlehens an die Gesellschaft K. Sarl gewinnen wollen. Bei der K. Sarl habe es sich um eine in Luxemburg domizilierte Gesellschaft ge- handelt, für die A., der Sohn von D., mit Einzelunterschrift gezeichnet habe. D. habe H. erklärt, dass das Darlehen für ein Immobilienprojekt namens «L.» am Y.-Weg in Haarlem in den Niederlanden benötigt würde, um 111 Woh- nungen über eine noch zu gründende Gesellschaft namens M. zu erwerben. H. sei ferner mitgeteilt worden, dass ihr das Recht eingeräumt werden würde, entweder das Darlehen innert drei Monaten zurückzufordern oder eine Um- wandlung in Aktien der Gesellschaft M. zu beantragen. Die Aktien der noch zu gründenden Gesellschaft M. hätten von der K. Sarl gehalten werden sol- len. H. sei dabei verschwiegen worden, dass der Erwerb von Aktien einer holländischen Aktiengesellschaft nur mittels eines öffentlich beurkundeten Vertrags erfolgen könne. H. habe den entsprechenden Darlehensvertrag über eine Summe von CHF 120'000.-- noch am 16. Juni 2018 unterzeichnet. Für die Darlehensnehmerin habe A. unterzeichnet. Zudem habe D. den Ver- trag für die N. AG, einer von F. gehaltenen Gesellschaft, unterschrieben. Ge- mäss Darlehensvertrag hätte H. für den Fall des Verzuges der Darlehens- nehmerin 50% der N. AG erhalten sollen. Es habe sich in der Folge heraus- gestellt, dass D. ohne Vollmacht der N. AG gehandelt habe. H. habe am
18. Juni 2018 den Darlehensbetrag von Fr. 120'000.-- auf das Konto von Rechtsanwalt G. überwiesen, wie dies im Darlehensvertrag vorgesehen ge- wesen sei. Mit E-Mail vom 10. Juli 2018 habe D. H. und I. ein weiteres, neues Investitionsangebot gemacht, woraufhin sich diese mit D. am 13. Juli 2018 erneut in dessen Büroräumlichkeiten an der Z.-Strasse in Zürich getroffen hätten. Anlässlich dieses Treffens habe D. H. und I. ein Projekt namens «O.» vorgestellt, bei dem es sich um den Erwerb von 74 Wohnungen gehandelt habe und das mit dem «L.»-Projekt hätte zusammengelegt werden sollen. D. habe H. für das erste, bereits gewährte Darlehen von CHF resp.
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USD 120'000.-- und das nunmehr zweite im Rahmen des «O.-Projekts» zu gewährende Darlehen in der Höhe von CHF resp. USD 70'000.-- eine Rück- zahlung von EUR 593'086.-- versprochen, bei einer Laufdauer von 3 Jahren. Das gleiche habe er I. versprochen, falls er – wie bereits H. – für das «L.»-Projekt und das «O.-Projekt» ebenfalls insgesamt CHF 190'000.-- in- vestieren würde. D. habe dabei H. und I. eine gefälschte Steuererklärung von A. vorgelegt, in der ein steuerbares Vermögen von CHF 48 Mio. dekla- riert gewesen sei. In Wahrheit habe A. über keine Bonität verfügt. Am
15. Juli 2018 hätten H. und I. die Darlehensbeträge von USD 70'000.-- und USD 190'000.-- gestützt auf die am 14. Juli 2019 unterzeichneten Darle- hensverträge auf ein Konto von Rechtsanwalt G. überwiesen. Im Septem- ber 2018 seien H. und I. von den Beschuldigten A. und D. zusammen mit F. in die Niederlande eingeladen worden. Dabei seien H. und I. mehrere Lie- genschaften am Y.-Weg in Haarlem gezeigt worden. Die Besichtigung sei nur von aussen erfolgt. Mit Datum vom 15. Oktober 2018 seien H. und I. neue Verträge unterbreitet worden. Diese hätten eine Umwandlung der bis- herigen, gesamten Darlehen im Gegenwert von CHF 190'000.-- in eine Kauf- preiszahlung sowie die Leistung von zusätzlichen Zahlungen von insgesamt je EUR 75'000-- beinhaltet. Kaufgegenstand sei der Erwerb von Aktien ent- weder der holländischen Gesellschaft «Stiftung P.» oder eines noch zu grün- denden Trusts gewesen, wobei der Trust sämtliche Aktien der erst genann- ten Gesellschaft hätte übernehmen müssen. Aus dem den Geschädigten zu- gestellten Werbe- und Informationsmaterial sei ersichtlich gewesen, dass die «Stiftung P.» 115 Wohnungen des «L.»-Projekts hätte übernehmen sollen. H. und I. hätten die neuen Darlehensverträge unterzeichnet und seien mit Zahlungen vom 22. Oktober 2018, 4. Februar und 2. April 2019 ihren Zah- lungsverpflichtungen nachgekommen und hätten je EUR 75'000.-- an A. überwiesen. Spätere Abklärungen hätten ergeben, dass weder die Gesellschaft M. noch der Trust je gegründet worden seien. Auch die Immo- bilien, die gemäss dem «L.»-Projekt von den Beschuldigten hätten übernom- men werden sollen, seien nie von diesen oder einer ihrer Gesellschaften je erworben worden (Verfahrensakten Kanton Zürich Urk. 10101001 ff.).
E. 3.5 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die gelei- steten Zahlungen der Geschädigten H. und I. auf wiederholten Täuschungs- handlungen und – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – nicht auf einer einzigen Täuschungshandlung von D. und A. beruhen. Zwar soll es auch bei dem am 14. Juli 2018 von H. und I. gewährten Darlehen wie bereits beim ersten von H. unterzeichneten Darlehensvertrag vom 16. Juni 2018 er- neut um die Finanzierung des Projekts «L.» gegangen sein. Um die geschä- digten H. und I. zu einer weiteren Investition zu bewegen, bedienten sich D. und A. jedoch zusätzlicher Täuschungshandlungen (Vorlegen einer ge-
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fälschten Steuererklärung, zusätzliches «O.-Projekt»). Auch der dritte, von den Geschädigten am 15. Oktober 2018 unterzeichnete Darlehensvertrag beruht auf weiteren Täuschungshandlungen der Beschuldigten (Besichti- gung der angeblich zu erwerbenden Liegenschaften in den Niederlanden, Vorlegen von Informationsmaterial betreffend die «Stiftung P.»). Gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage ist daher von einem mehrfachen Delinquieren der Beschuldigten D. und A. auszugehen. Die Beschuldigten begingen in- nerhalb von fünf Monaten drei Betrugshandlungen, die dazu führten, dass ihnen die Geschädigten im Zeitraum von zehn Monaten verschiedene Zah- lungen von insgesamt ca. CHF 550'000.-- zukommen liessen. Bei einem sol- chen, in relativ kurzer Zeit erreichten, hohen Deliktsbetrag kann davon aus- gegangen werden, es handle sich um einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung der Beschuldigten. In Anbetracht, dass in einer E-Mail vom 6. Oktober 2018 von D. an I. bereits von neuen Investitionsprojekten («Q.», «R.», «S.» und «T.»), die in der «Pipeline» seien, die Rede war, spricht dafür, dass sich die Beschuldigten für längere Zeit auf eine betrügerische Tätigkeit eingerichtet hatten (vgl. Beilage 49 zur Strafanzeige vom 6. Juni 2019; Verfahrensakten Kanton Zürich Urk. 10101149 und 10101161). Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Beschuldigten im Wesentlichen stets gegen die gleichen Personen vor- gingen – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – nicht notwendiger- weise gegen die Annahme von Gewerbsmässigkeit (BGE 116 IV 319 E. 5). So kann die Täterschaft auch gewerbsmässig handeln, wenn sie stets gegen die gleiche(n) Person(en) vorgeht, weil sich das von ihr angewandte System insoweit bewährt hat. Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Da- mit ist für die im Kanton Zürich begangene Deliktserie von Juni 2018 bis März/April 2019 in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore von einer gewerbsmässigen Delinquenz der beschuldigten D. und A. auszuge- hen. Ob die Tatbeiträge von G. als Mittäterschaft oder als Teilnahmehand- lung (Gehilfenschaft) zu qualifizieren sind, ist für die Beurteilung der Ge- richtsstandsfrage vorliegend irrelevant, da gestützt auf Art. 33 Abs. 1 StPO auch der Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt werden wie die Täter.
E. 3.6 Damit ist die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat im Kanton Zürich be- gangen worden, weshalb der Kanton Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären ist, die D. und A., G., E. und F. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. Das Gesuch erweist sich damit als begründet.
E. 4 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die D., A., G., E. und F. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 15. November 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und David Bouverat, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Kan- tonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte, Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.40
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kanton St. Gallen führt seit dem 3. Februar 2017 ein Strafverfahren gegen A. wegen Veruntreuung und Betrugs zum Nachteil der B. AG (Verfahrensakten St. Gallen Dossier A Urk. A1). Es bestehe der Verdacht, dass A. als Verwaltungsratspräsident der C. AG ein ihr von der B. AG gewährtes Darlehen zweckwidrig verwendet habe. Im Zusammen- hang mit der Strafuntersuchung gegen A. gingen bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen sodann im Zeitraum von Juli 2017 bis Januar 2018 diverse Mel- dungen der Meldestelle für Geldwäscherei MROS betreffend Konten lautend auf D., E. und F. ein (Verfahrensakten St. Gallen Dossier S2-S5, jeweils Urk. 1).
B. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt aufgrund einer Anzeige vom 6. Juni 2019 gegen A., D. und G. ein Strafverfahren wegen Betrugs, begangen im Zeitraum von Juni 2018 bis März 2019, zum Nachteil von H. und I. Es bestehe der Verdacht, dass die Geschädigten den beschuldigten A. und D. Darlehen im Zusammenhang mit angeblichen Immobilienprojekten gewährt hätten, die auf Konten von A. und G. überwiesen worden seien. Die Immobilienprojekte seien jedoch nie zustande gekommen bzw. die Immobi- lien nie erworben worden, sodass die Darlehen in der Folge zweckwidrig ver- wendet worden seien (Mäppchen Gerichtsstandsakten St. Gallen Urk. 1).
C. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 gelangte die Staatanwaltschaft III des Kan- tons Zürich an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und ersuchte um Übernahme ihres Verfahrens (Mäppchen Gerichtsstandsakten St. Gallen Urk. 1). Die Staatsanwaltschaft St. Gallen lehnte dieses Ersuchen mit Schrei- ben vom 31. Juli 2019 ab und ersuchte ihrerseits die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich um Übernahme des gegen A. eröffneten Strafverfahrens (Mäppchen Gerichtsstandsakten St. Gallen Urk. 4). Die Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich lehnte mit Schreiben vom 2. August 2019 die Übernahme des Strafverfahrens ab (Mäppchen Gerichtsstandsakten St. Gal- len Urk. 5), woraufhin die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 8. August 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts gelangte und um Bestimmung des streitigen Gerichtsstandes er- suchte (Mäppchen Gerichtsstandsakten St. Gallen Urk. 6).
D. Das Bundesstrafgericht trat mit Beschluss BG.2019.37 vom 13. August 2019 mangels abgeschlossenen Meinungsaustausches auf das Gesuch nicht ein (Mäppchen Gerichtsstandsakten St. Gallen Urk. 7).
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E. Mit Schreiben vom 16. August 2019 ersuchte der Leitende Staatsanwalt des Kantons St. Gallen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Über- nahme des Verfahrens, was von dieser mit Schreiben vom 20. August 2019 abgelehnt worden ist (Gerichtsstandsakten St. Gallen Urk. 8 und 9).
F. Der Kanton St. Gallen gelangte mit Gesuch vom 26. August 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt sinngemäss, die Strafbehörden des Kantons Zürich seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen (act. 1 S. 5). Demgegenüber beantragt der Kanton Zürich in seiner Gesuchsantwort vom 4. September 2019, es seien die Strafbehörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., D. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Mit Eingabe vom 6. September 2019 teilt der Kanton St. Gallen mit, auf das Ein- reichen einer Replik zu verzichten (act. 5), was dem Kanton Zürich am
10. September 2019 zur Kenntnis gebracht wird (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
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Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchs- ten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privi- legierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrah- men verändern, zu berücksichtigen sind. Bei gleichen Höchststrafen ist das- jenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe entscheidend (Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2013.15 vom 27. Juni 2013 E. 3.1; BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1; BK_G 031/04 vom
12. Mai 2004 E. 1.2 in fine; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire du Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 34 N. 4).
2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3. 3.1 Der Gesuchsteller geht davon aus, dass die mutmasslich von A., D. und G. im Zeitraum vom Juni 2018 bis März 2019 im Kanton Zürich verübten Delikte unter den qualifizierten Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu subsumieren seien. Die Geschädigten H. und I. seien mehrfach unter anderem mittels gefälschter Urkunden getäuscht und zur Leistung von insgesamt acht Zahlungen im Umfang von CHF 550'700.-- veranlasst worden. Es handle sich dabei um die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat, weshalb der Kanton Zürich gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO zuständig sei, sämtliche A. und D. vorgeworfenen Delikte zu verfolgen und
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zu beurteilen. Demgegenüber ist der Gesuchsgegner der Ansicht, es liege kein gewerbsmässiges Handeln der beschuldigten A., D. und G. vor. Es seien weder weitere Geschädigte bekannt noch bestünden Anzeichen dafür, dass die Beschuldigten zu einer Vielzahl künftiger Taten bereit gewesen seien. Vielmehr stelle sich die Frage, ob mit Bezug auf das von A. im Kanton St. Gallen verübte Delikt von einer qualifizierten Veruntreuung auszugehen sei, da A. das Darlehen als Verwaltungsratspräsident der C. AG treuhände- risch habe verwalten müssen und daher als berufsmässiger Vermögensver- walter zu qualifizieren sei. Damit sei selbst bei Annahme von Gewerbsmäs- sigkeit des im Kanton Zürich begangenen Falles von gleich schweren Delik- ten auszugehen, weshalb der Kanton St. Gallen für die Verfolgung aller De- likte zuständig sei, da dort die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien (Gerichtsstandsakten St. Gallen Urk. 5).
3.2 Es ist zunächst festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Gesuchsgeg- ners die qualifizierten Tatbestände des Betrugs und der Veruntreuung nicht mit der gleichen Strafandrohung versehen sind. Während der gewerbsmäs- sig begangene Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft wird (Art. 146 Abs. 2 StGB), wird die qualifiziert begangene Veruntreuung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Abs. 2 StGB). Damit ist gestützt auf die oben dargelegte Rechtsprechung (E. 2.1) der qualifizierte Betrug im Verhält- nis zum qualifizierten Tatbestand der Veruntreuung das mit der schwereren Strafe bedrohte Delikt. Nicht gerichtsstandsrelevant fällt das D., E. und F. von den St. Galler Behörden vorgeworfene Delikt der Geldwäscherei ins Ge- wicht, da selbst in schweren Fällen die Höchststrafe milder ist als diejenige des gewerbsmässigen Betrugs, nämlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Für die Beurteilung der Ge- richtsstandsfrage ist vorliegend somit zuerst zu prüfen, ob sich die A., D. und G. vorgeworfenen Taten unter den qualifizierten Tatbestand des gewerbs- mässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB subsumieren lassen.
3.3 Gemäss Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Bestimmung der Ge- werbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmäs- sig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat
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bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umstän- den geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen. Ob Gewerbsmässigkeit vorliegt, ist aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beur- teilen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteile des Bundesge- richts 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 3.3; 6B_488/2016 vom 5. Sep- tember 2016 E. 4.2).
3.4 Aus den Akten, insbesondere der Anzeige von H. und I. vom 6. Juni 2019 mitsamt den Beilagen, geht Folgendes hervor: H. habe D. im Winter 2017/2018 im Salon ihrer Coiffeuse F., der damaligen Freundin von D., ken- nengelernt. Am 16. Juni 2018 sei es zu einem ersten geschäftlichen Treffen zwischen H. und D. in den Büroräumlichkeiten an der Z.-Strasse in Zürich, am Sitz der J. AG und der C. AG, gekommen. Dabei habe D. H. für die Ge- währung eines Darlehens an die Gesellschaft K. Sarl gewinnen wollen. Bei der K. Sarl habe es sich um eine in Luxemburg domizilierte Gesellschaft ge- handelt, für die A., der Sohn von D., mit Einzelunterschrift gezeichnet habe. D. habe H. erklärt, dass das Darlehen für ein Immobilienprojekt namens «L.» am Y.-Weg in Haarlem in den Niederlanden benötigt würde, um 111 Woh- nungen über eine noch zu gründende Gesellschaft namens M. zu erwerben. H. sei ferner mitgeteilt worden, dass ihr das Recht eingeräumt werden würde, entweder das Darlehen innert drei Monaten zurückzufordern oder eine Um- wandlung in Aktien der Gesellschaft M. zu beantragen. Die Aktien der noch zu gründenden Gesellschaft M. hätten von der K. Sarl gehalten werden sol- len. H. sei dabei verschwiegen worden, dass der Erwerb von Aktien einer holländischen Aktiengesellschaft nur mittels eines öffentlich beurkundeten Vertrags erfolgen könne. H. habe den entsprechenden Darlehensvertrag über eine Summe von CHF 120'000.-- noch am 16. Juni 2018 unterzeichnet. Für die Darlehensnehmerin habe A. unterzeichnet. Zudem habe D. den Ver- trag für die N. AG, einer von F. gehaltenen Gesellschaft, unterschrieben. Ge- mäss Darlehensvertrag hätte H. für den Fall des Verzuges der Darlehens- nehmerin 50% der N. AG erhalten sollen. Es habe sich in der Folge heraus- gestellt, dass D. ohne Vollmacht der N. AG gehandelt habe. H. habe am
18. Juni 2018 den Darlehensbetrag von Fr. 120'000.-- auf das Konto von Rechtsanwalt G. überwiesen, wie dies im Darlehensvertrag vorgesehen ge- wesen sei. Mit E-Mail vom 10. Juli 2018 habe D. H. und I. ein weiteres, neues Investitionsangebot gemacht, woraufhin sich diese mit D. am 13. Juli 2018 erneut in dessen Büroräumlichkeiten an der Z.-Strasse in Zürich getroffen hätten. Anlässlich dieses Treffens habe D. H. und I. ein Projekt namens «O.» vorgestellt, bei dem es sich um den Erwerb von 74 Wohnungen gehandelt habe und das mit dem «L.»-Projekt hätte zusammengelegt werden sollen. D. habe H. für das erste, bereits gewährte Darlehen von CHF resp.
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USD 120'000.-- und das nunmehr zweite im Rahmen des «O.-Projekts» zu gewährende Darlehen in der Höhe von CHF resp. USD 70'000.-- eine Rück- zahlung von EUR 593'086.-- versprochen, bei einer Laufdauer von 3 Jahren. Das gleiche habe er I. versprochen, falls er – wie bereits H. – für das «L.»-Projekt und das «O.-Projekt» ebenfalls insgesamt CHF 190'000.-- in- vestieren würde. D. habe dabei H. und I. eine gefälschte Steuererklärung von A. vorgelegt, in der ein steuerbares Vermögen von CHF 48 Mio. dekla- riert gewesen sei. In Wahrheit habe A. über keine Bonität verfügt. Am
15. Juli 2018 hätten H. und I. die Darlehensbeträge von USD 70'000.-- und USD 190'000.-- gestützt auf die am 14. Juli 2019 unterzeichneten Darle- hensverträge auf ein Konto von Rechtsanwalt G. überwiesen. Im Septem- ber 2018 seien H. und I. von den Beschuldigten A. und D. zusammen mit F. in die Niederlande eingeladen worden. Dabei seien H. und I. mehrere Lie- genschaften am Y.-Weg in Haarlem gezeigt worden. Die Besichtigung sei nur von aussen erfolgt. Mit Datum vom 15. Oktober 2018 seien H. und I. neue Verträge unterbreitet worden. Diese hätten eine Umwandlung der bis- herigen, gesamten Darlehen im Gegenwert von CHF 190'000.-- in eine Kauf- preiszahlung sowie die Leistung von zusätzlichen Zahlungen von insgesamt je EUR 75'000-- beinhaltet. Kaufgegenstand sei der Erwerb von Aktien ent- weder der holländischen Gesellschaft «Stiftung P.» oder eines noch zu grün- denden Trusts gewesen, wobei der Trust sämtliche Aktien der erst genann- ten Gesellschaft hätte übernehmen müssen. Aus dem den Geschädigten zu- gestellten Werbe- und Informationsmaterial sei ersichtlich gewesen, dass die «Stiftung P.» 115 Wohnungen des «L.»-Projekts hätte übernehmen sollen. H. und I. hätten die neuen Darlehensverträge unterzeichnet und seien mit Zahlungen vom 22. Oktober 2018, 4. Februar und 2. April 2019 ihren Zah- lungsverpflichtungen nachgekommen und hätten je EUR 75'000.-- an A. überwiesen. Spätere Abklärungen hätten ergeben, dass weder die Gesellschaft M. noch der Trust je gegründet worden seien. Auch die Immo- bilien, die gemäss dem «L.»-Projekt von den Beschuldigten hätten übernom- men werden sollen, seien nie von diesen oder einer ihrer Gesellschaften je erworben worden (Verfahrensakten Kanton Zürich Urk. 10101001 ff.).
3.5 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die gelei- steten Zahlungen der Geschädigten H. und I. auf wiederholten Täuschungs- handlungen und – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – nicht auf einer einzigen Täuschungshandlung von D. und A. beruhen. Zwar soll es auch bei dem am 14. Juli 2018 von H. und I. gewährten Darlehen wie bereits beim ersten von H. unterzeichneten Darlehensvertrag vom 16. Juni 2018 er- neut um die Finanzierung des Projekts «L.» gegangen sein. Um die geschä- digten H. und I. zu einer weiteren Investition zu bewegen, bedienten sich D. und A. jedoch zusätzlicher Täuschungshandlungen (Vorlegen einer ge-
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fälschten Steuererklärung, zusätzliches «O.-Projekt»). Auch der dritte, von den Geschädigten am 15. Oktober 2018 unterzeichnete Darlehensvertrag beruht auf weiteren Täuschungshandlungen der Beschuldigten (Besichti- gung der angeblich zu erwerbenden Liegenschaften in den Niederlanden, Vorlegen von Informationsmaterial betreffend die «Stiftung P.»). Gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage ist daher von einem mehrfachen Delinquieren der Beschuldigten D. und A. auszugehen. Die Beschuldigten begingen in- nerhalb von fünf Monaten drei Betrugshandlungen, die dazu führten, dass ihnen die Geschädigten im Zeitraum von zehn Monaten verschiedene Zah- lungen von insgesamt ca. CHF 550'000.-- zukommen liessen. Bei einem sol- chen, in relativ kurzer Zeit erreichten, hohen Deliktsbetrag kann davon aus- gegangen werden, es handle sich um einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung der Beschuldigten. In Anbetracht, dass in einer E-Mail vom 6. Oktober 2018 von D. an I. bereits von neuen Investitionsprojekten («Q.», «R.», «S.» und «T.»), die in der «Pipeline» seien, die Rede war, spricht dafür, dass sich die Beschuldigten für längere Zeit auf eine betrügerische Tätigkeit eingerichtet hatten (vgl. Beilage 49 zur Strafanzeige vom 6. Juni 2019; Verfahrensakten Kanton Zürich Urk. 10101149 und 10101161). Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Beschuldigten im Wesentlichen stets gegen die gleichen Personen vor- gingen – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – nicht notwendiger- weise gegen die Annahme von Gewerbsmässigkeit (BGE 116 IV 319 E. 5). So kann die Täterschaft auch gewerbsmässig handeln, wenn sie stets gegen die gleiche(n) Person(en) vorgeht, weil sich das von ihr angewandte System insoweit bewährt hat. Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Da- mit ist für die im Kanton Zürich begangene Deliktserie von Juni 2018 bis März/April 2019 in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore von einer gewerbsmässigen Delinquenz der beschuldigten D. und A. auszuge- hen. Ob die Tatbeiträge von G. als Mittäterschaft oder als Teilnahmehand- lung (Gehilfenschaft) zu qualifizieren sind, ist für die Beurteilung der Ge- richtsstandsfrage vorliegend irrelevant, da gestützt auf Art. 33 Abs. 1 StPO auch der Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt werden wie die Täter.
3.6 Damit ist die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat im Kanton Zürich be- gangen worden, weshalb der Kanton Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären ist, die D. und A., G., E. und F. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. Das Gesuch erweist sich damit als begründet.
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die D., A., G., E. und F. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 15. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.