Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 ABs. 2 StPO).
Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 13. August 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Wirt- schaftsdelikte, Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.37
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft St. Gallen gestützt auf eine Anzeige vom 2. Feb- ruar 2017 gegen A. ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, evtl. Betrugs führt;
- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gestützt auf eine Anzeige vom
6. Juni 2019 ein Strafverfahren gegen B., A. und C. wegen mehrfachen mut- masslich gewerbsmässigen Betruges und Urkundenfälschung führt;
- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Schreiben vom 4. Juli 2019 an die Staatsanwaltschaft St. Gallen gelangte und um Übernahme ihres Ver- fahrens ersuchte (act. 1.1);
- dieses Ersuchen von der Staatsanwaltschaft St. Gallen mit Schreiben vom
31. Juli 2019 zurückgewiesen wurde; die Staatsanwaltschaft St. Gallen ih- rerseits dafür hielt, dass die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich für den gesamten Fallkomplex (inklusive Verfahren im Kanton St. Gallen) zu- ständig sei (act. 1.4);
- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Schreiben vom 2. Au- gust 2019 die Verfahrensübernahme ablehnte (act. 1.5);
- die Staatsanwaltschaft St. Gallen mit Gesuch vom 8. August 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und sinngemäss da- rum ersucht, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich seien be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, sämtliche die A. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen prüfen und einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiterleiten (Art. 39 Abs. 1 StPO);
- wenn sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen können, sich die beteiligten Staatsanwaltschaf-
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ten unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles informieren und sich um eine möglichst rasche Einigung bemühen (Art. 39 Abs. 2 StPO);
- bei Uneinigkeit der Strafverfolgungsbehörden der verschiedenen Kantone die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid unterbreitet (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Behörden, die berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, sich nach dem jewei- ligen kantonalen Recht bestimmen (Art. 14 Abs. 4 StPO);
- solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgesprochen hat, noch kein end- gültiger Gerichtsstand vorliegt und die Beschwerdekammer nicht angerufen werden kann (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 564);
- im Kanton St. Gallen der örtlich zuständige und am Verfahren beteiligte lei- tende Staatsanwalt berechtigt ist, den Kanton St. Gallen bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts zu vertreten (Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. Au- gust 2010 [sGS 962.1]);
- diese Befugnis im Kanton Zürich der Oberstaatsanwaltschaft zukommt (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisa- tion im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS; 211.1]);
- nach dem ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. August 2019 die Staatsanwaltschaft St. Gallen sich zur Fort- setzung des Meinungsaustausches an die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich hätte wenden müssen, worauf die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich in ihrem Schreiben vom 2. August 2019 auch ausdrücklich hingewiesen hatte;
- die Staatsanwaltschaft St. Gallen stattdessen direkt an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts gelangte;
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- damit nach dem Gesagten kein abgeschlossener Meinungsaustausch und damit auch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vorliegt, weshalb auf das vorliegende Gesuch nicht einzutreten ist;
- für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 13. August 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Wirtschaftsdelikte - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (in Kopie zur Kenntnisnahme)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.