Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO).
Sachverhalt
A. Mit Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Be- kämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanz- sektor vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) vom
15. August 2013 erstattete die Bank A. in Solothurn Meldung bei der Melde- stelle für Geldwäscherei (nachfolgend "MROS") betreffend vier Geschäfts- beziehungen mit B., einem deutschen Staatsangehörigen, mit unbekanntem bzw. damals mutmasslichem Wohnsitz in Thailand (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns [nachfolgend "Verfahrensak- ten"], Ordner [1-12], Rubrik 2, Urk. 004 ff.). Auslöser für die der Verdachts- meldung zugrunde liegenden Abklärungen der Bank A. war ein anonymes Schreiben, wonach B. betrügerisch tätig sei, indem dieser ein Online-Zah- lungssystem betreibe und über das Konto der Bank A. gutgläubigen Kunden Gelder aus der Tasche ziehe. B. würde im Internet über verschiedene Web- Seiten um Investitionsprojekte, Dienstleistungen und Produkte werben (Ver- fahrensakten, Ordner [1-12], Rubrik 2, Urk. 052 ff.). Gestützt auf ihre Abklä- rungen kam die Bank A. zum Schluss, es bestehe der begründete Verdacht, dass B. die Gelder bewusst zweckwidrig verwendet und Investoren mut- masslich getäuscht habe. So deute die Transaktionsanalyse darauf hin, dass Privatpersonen tatsächlich Produkte hätten kaufen und/oder Investitionen tä- tigen wollen. Die Weiterverwendung der Gelder im Sinne der Investoren sei indes nicht ersichtlich. Die Bezüge oder Überweisungen seien mehrheitlich zu Gunsten von B. selber erfolgt und würden keinen offensichtlichen Bezug zu den versprochenen Leistungen aufweisen. Die Existenz der von B. be- haupteten Projekte und Investitionsmöglichkeiten erscheine als sehr fraglich. Die von B. dazu abgegebene Erklärung könne die Verdachtsmomente nicht entkräften und sein Geschäftsmodell erscheine nach wie vor nicht plausibel (Verfahrensakten, Ordner [1-12], Rubrik 2, Urk. 004 ff., 018 ff.). B. Mit Schreiben vom 16. August 2013 leitete die MROS der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Verdachtsmeldung weiter und erklärte, sie teile die Einschätzung der Bank A. (Verfahrensakten, Ordner [1-12], Rubrik 2, Urk. 001 ff.).
C. Mit Eröffnungsverfügung vom 20. August 2013 eröffnete die Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn eine Untersuchung gegen B. wegen Betrugs, evt. Veruntreuung und Geldwäscherei (Verfahrensakten, Ordner [1-12], Rubrik 12, Urk. 001 f.).
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D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn fragte am 21. August 2013 über das Bundesamt für Justiz nach allfälligen Einträgen im deutschen Straf- register betreffend B. nach und gab sodann eine Aufenthaltsnachforschung in Auftrag (Verfahrensakten, Ordner [1-12], Rubrik 1, Urk. 002 ff., 012 ff.). Gleichzeitig beschlagnahmte sie mit Beschlagnahmebefehl vom 21. August 2013 die Guthaben auf den auf B. lautenden Konten bei der Bank A. (Ver- fahrensakten, Ordner Finanzauskünfte, Rubrik 1, Urk. 001 ff.).
E. Angesichts des bei der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach in Deutsch- land hängigen Strafverfahrens gegen B. übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 20. September 2013 der deut- schen Untersuchungsbehörde eine Gerichtsstandsanfrage (Verfahrensak- ten, Ordner [1-12], Rubrik 8, Urk. 001 f.). Mit Schreiben vom 8. Novem- ber 2013, eingegangen am 25. November 2013, lehnte die Staatsanwalt- schaft Mönchengladbach die Übernahme des schweizerischen Strafverfah- rens ab (Verfahrensakten, Ordner [1-12], Rubrik 8, Urk. 003 f.).
F. Am 17. Dezember 2013 nahm der Vertreter der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn telefonisch mit B. Kontakt auf (Verfahrensakten, Ordner [1-12], Rubrik 12, Urk. 001). Am 17. Dezember 2013 wurde B. noch per E-Mail über das gegen ihn eröffnete Strafverfahren orientiert. Weiter wurde er zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils sowie zur Angabe seiner Ad- resse in Thailand sowie der für ihn im nächsten halben Jahr möglichen Ein- vernahme-Terminen in der Schweiz aufgefordert (Verfahrensakten, Ordner [1-12], Rubrik 12, Urk. 002 f.). Am 17. März 2014 wurde B. erneut und letzt- mals zur Angabe eines Zustellungsdomizils, der Adresse und Termine auf- gefordert (Verfahrensakten, Ordner [1-12], Rubrik 12, Urk. 008). Mit E-Mail vom 28. April 2014 bezeichnete B. sein Zustellungsdomizil in der Schweiz und gab seine Adresse in Thailand an (Verfahrensakten, Ordner [1-12], Rubrik 1, Urk. 009 f.).
G. Gemäss den vorliegenden Akten wurden zwischen Mai 2014 und Oktober 2014 keine weiteren Ermittlungen getätigt. Am 8. Oktober 2014 wurden die Kontoauszüge ab der von der Bank A. mit der Verdachtsmeldung eingereich- ten CD ausgedruckt (Verfahrensakten, Ordner Finanzauskünfte, Urk. 007; Ordner [1-12], Rubrik 2, Urk. 031). Am 24. Oktober 2014 erteilte die Staats- anwaltschaft des Kantons Solothurn der Kantonspolizei einen Ermittlungs- auftrag im Sinne von Art. 312 StPO. Namentlich wurde sie mit der Analyse und Auswertung der Kontounterlagen betreffend B. mit Blick auf den Tatvor- wurf gemäss Anzeige, Eröffnungsverfügung und mögliche Geschädigte be- auftragt (Verfahrensakten, Ordner [1-12], Rubrik 12, Urk. 001 f.). Ebenso
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wurde sie zur Formularbefragung, evt. Einvernahme der Geschädigten mit Wohnsitz in der Schweiz aufgefordert. Der Ermittlungsbericht der Kantons- polizei Solothurn (nachfolgend "Ermittlungsbericht") wurde am 13. April 2015 fertig erstellt und am 15. April 2015 visiert. Am 20. April 2015 ging er bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein (Verfahrensakten, Ordner Er- mittlungsbericht).
H. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ersuchte die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend auch „BA“) mit Schreiben vom 8. Mai 2015, das Straf- verfahren zu übernehmen (act. 1.1). Die BA lehnte dies mit Schreiben vom
7. Juli 2015 ab (act. 1.3). Die Anfrage der Solothurner Oberstaatsanwalt- schaft vom 24. Juli 2015 (act. 1.4) wurde von der BA am 29. September 2015 ebenso abgelehnt (act. 1.6).
I. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei die BA zur weiteren Verfolgung und zur Beurteilung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Zur Begründung der Beschwerde führte sie im Wesentlichen Folgendes aus. Es müsse davon ausgegangen werden, dass B. gewerbsmässig Publikums- gelder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen von Kunden entgegenneh- me, ohne dass diesen eine tatsächliche Gegenleistung entgegenstünde und diese Gelder grossmehrheitlich privat verwende und damit gewerbsmässi- gen Betrug begehe. Die von den Kunden auf das Konto der Bank A. einbe- zahlten Gelder seien damit geldwäschereirelevant. Diese Gelder seien u.a. auf ein Konto des Beschuldigten bei der thailändischen Bank C. in Bangkok überwiesen worden. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschuldigte in dieser Zeit im Ausland aufgehalten habe, müsse er die Transaktionen auch von dort ausgelöst haben. Der überwiegende Teil der mutmasslichen Geldwäscherei-Handlungen sei im Ausland erfolgt. Der Tatbestand von Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO sei damit erfüllt.
Was die Vortat anbelange, so habe der Beschuldigte überwiegend von Thai- land aus gehandelt. Es sei auf diesen Handlungsort abzustellen. Ob die Ge- schädigten in der Schweiz einem Irrtum unterlegen seien und sich ihres Ver- mögens hier entäussert hätten, sei eine Frage des Erfolgsortes und damit subsidiär. Im Kanton Solothurn sei kein Geschädigter wohnhaft, hingegen seien zahlreiche andere Kantone betroffen, ohne dass ein eindeutiger Schwerpunkt auszumachen sei. In diesem Fall wäre nach Ansicht der
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Art. 24 Abs. 1 lit. b StPO anzu- wenden, welcher ebenfalls eine zwingende Bundeszuständigkeit begründe.
J. Die BA beantragt mit Antwortschreiben vom 23. Oktober 2016, es sei das Gesuch abzuweisen (act. 3):
Sie bringt in einem ersten Punkt vor, mangels eines genügenden Betrugsver- dachts könne auch keine Geldwäscherei zur Diskussion stehen, weshalb sich eine Prüfung der Bundeszuständigkeit gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO er- übrigt habe (act. 3 S. 2). In einem nächsten Punkt führt sie aus, die schwei- zerische Strafrechtshoheit für Geldwäschereihandlungen, die ein Deutscher von Thailand aus begangen habe, sei nur dann gegeben, wenn dieser vom Ausland aus einen Tatmittler in der Schweiz benützt habe. Vorliegend gelte die Geldwäschereihandlung nicht nur als dort ausgeführt, wo der mittelbare Täter durch seine persönliche Tätigkeit in Thailand gehandelt habe, sondern auch dort, wo der als Werkzeug benützte Bank A.-Finanzintermediär in So- lothurn für ihn gehandelt habe. Ein eindeutiger Schwerpunkt im Kanton So- lothurn könne daher nicht in Abrede gestellt werden. Die fakultative Zustän- digkeit gemäss Art. 24 Abs. 2 StPO begründe sodann keine Pflicht, weshalb aus dieser Bestimmung kein Anspruch abgeleitet werden könne. Zudem seien im konkreten Fall grossmehrheitlich Mikrosummen in der Höhe von Fr. 50.-- bis Fr. 300.-- überwiesen worden. Damit bewege sich das Strafver- fahren in einer Grössenordnung, welche jenseits von allen Falldimensionen liege, welche die BA im Bereich der Wirtschaftsdelikte bearbeite. Der Ge- setzgeber habe namentlich im Fall von Art. 24 StPO eine Norm geschaffen, um die Kantone unter bestimmten Voraussetzungen von hochkomplexen und äusserst umfangreichen Verfahren von nationaler Bedeutung zu entlas- ten. Diese Voraussetzungen seien in casu eindeutig nicht erfüllt. Abschlies- send hielt die BA fest, dass die Klärung der Frage der sachlichen Zuständig- keit reichlich spät anhand genommen worden sei. Der Grundsatz der Ver- fahrensökonomie nach mehr als zwei Jahren spreche letztlich klar gegen ei- nen Handwechsel.
K. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 wurde der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn die Gesuchsantwort zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Anstände zwischen der Bundesanwaltschaft und den kanto- nalen Strafverfolgungsbehörden ergibt sich aus Art. 28 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerdekammer entscheidet bei solchen Konflikten gemäss den Regeln, die Gesetz und Rechtsprechung für die Behandlung eines interkantonal streitigen Gerichtsstandes aufgestellt haben (SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
E. 1.2 Vorliegend erfolgte der Meinungsaustausch zwischen der BA und dem Kan- ton Solothurn. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ist berechtigt, den Gesuchsteller in Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
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E. 2 Aufl., Bern 2004, N. 419, mit Hinweis auf BGE 128 IV 225 E. 2.3 sowie Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.20 vom 28. September 2009, E. 1.1). Voraussetzung ist somit, dass ein Streit über die Zuständigkeit vor- liegt und dass die Parteien über diesen Streit einen Meinungsaustausch, mit allen in Frage kommenden Kantonen durchgeführt haben (vgl. SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 561 und N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb wel- cher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die Be- schwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen ge- mäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom je- weiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom
15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Behör- den, welche berechtigt sind, ihren Kanton bzw. den Bund im Meinungsaus- tausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestim- men sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht bzw. Bundesrecht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 488; GAL- LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commenta- rio, Zurigo/San Gallo 2010, N. 5 zu Art. 40 StPO).
E. 2.1 Zunächst ist auf den prinzipiellen Einwand der BA einzugehen, wonach man- gels eines genügenden Betrugsverdachts auch keine Geldwäscherei zur Diskussion stehen könne, weshalb sich eine Prüfung der Bundeszuständig- keit gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO erübrigt habe. Die BA bringt vor, dass der Verdacht des Betrugs nach nunmehr zwei Jahren nicht mehr zu halten sei, zumal die durch den Kanton Solothurn geltend gemachten Verdachtsmo- mente bereits seit langem bekannt gewesen seien und sich seither der An- fangsverdacht nicht erhärtet habe (act. 3 S. 1 f.).
E. 2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichts- stand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, son- dern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekam- mer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kom- mentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die ak- tuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. Sep- tember 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄN- ZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
E. 2.3 Wie auch aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, kann vor- liegend keine Rede davon sein, dass der Vorwurf des Betrugs und der Geld- wäscherei zum aktuellen Zeitpunkt sicher ausgeschlossen ist. Was die BA aus dem bisherigen Untersuchungsergebnis und Zeitablauf ableiten will, er- weist sich als nicht stichhaltig. Beide Sachverhaltsvorwürfe stützen sich auf Akten, zu nennen sind namentlich die Beilagen zur Verdachtsmeldung der Bank A. (Verfahrensakten, Ordner [1-12], Rubrik 2) und der Ermittlungsbe- richt (Verfahrensakten, Ordner Ermittlungsbericht), und sind ohne weiteres als gerichtsstandsrelevant einzustufen.
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft Solothurn eröffnete gegen B. ein Strafverfahren we- gen Betrugs, evtl. Veruntreuung und Geldwäscherei (Verfahrensakten, Ord- ner [1-12], Rubrik 12, Urk. 001 f.). Sie beantragt, die BA sei zur Verfolgung
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und Beurteilung der Straftaten von B. für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren (act. 1). Stützt sie ihr Gesuch mit Bezug auf das Verfahren betreffend Geldwäscherei auf Art. 24 Abs. 1 StPO, bleibt unklar, worauf sie ihr Gesuch hinsichtlich des Verfahrens betreffend Betrug (evtl. Veruntreuung) stützt.
E. 3.2 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt der Gerichtsstand für beide Sachver- haltsvorwürfe separat zu prüfen und in einem zweiten Schritt die Frage der gemeinsamen Verfolgung und Beurteilung zu untersuchen.
E. 4 Betrug
E. 4.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Satz 2). Ist die Straf- tat an mehreren Orten verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (sog. forum praeventionis; Art. 31 Abs. 2 StPO).
E. 4.2 Begehungsort ist gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB primär der Ausführungsort, d.h. der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (zu Art. 340 Abs. 1 Satz 1 aStGB SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65; POPP/ KESHELAVA, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 8 StGB N. 9). Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat- sachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Drit- ten am Vermögen schädigt (vgl. dazu Art. 146 StGB). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den ent- scheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Internetstraftatbestände sodann sind grundsätzlich dort zu verfolgen, wo die Tathandlung ausgeführt wurde, d.h. wo der Internetan- schluss zur Zeit der Tat installiert war. Bei Delikten, deren Ausführungshand- lungen in einem Äussern, Verbreiten, Darstellen oder Zugänglichmachen be- stehen, ist der Aufenthaltsort des Täters massgebend im Moment der Ein- gabe des Übermittlungs- bzw. Abspeicherungsbefehls, mit dem die Daten auf den Bereich der Festplatte des Rechners transferiert werden (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 131).
E. 4.2.1 B. wird verdächtigt, über mehrere Internetportale, insbesondere über die Plattform D. Ltd., verschiedene Investitionsmöglichkeiten mit Aussicht auf
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Rendite angeboten zu haben (s. Ermittlungsbericht, S. 12 f.). In diesem Zu- sammenhang habe er über seine Privatkonten bei der Bank A. Publikums- gelder in der Höhe von EUR 200'544.83 von einer Vielzahl von Privatperso- nen entgegengenommen. Gemäss dem Ermittlungsbericht seien 387 Inves- toren in Deutschland wohnhaft. Diese hätten (umgerechnet) CHF 168'132.42 eingebracht. Für 30 Investoren habe die Kantonspolizei Solothurn einen Wohnsitz in der Schweiz eruieren können. Die Investoren in der Schweiz hätten (umgerechnet) CHF 17'731.84 einbezahlt (Ermittlungsbericht, S. 8). Wie diese Gelder im Sinne der Investments weiterverwendet worden seien, lasse sich nach dem Ermittlungsbericht nicht nachvollziehen. Zur Hauptsa- che seien die Gelder an B. selbst nach Thailand überwiesen worden. Die Kantonspolizei Solothurn hat kein plausibles Anlagemodell feststellen kön- nen. Sie geht davon aus, dass es sich beim "Geschäftsmodell" um ein so genanntes Umlageverfahren handle, indem die angeblichen Renditezahlun- gen von den neu zugeflossenen Einlagen oder den bestehenden Guthaben stammen würden. Sie erklärt sich die Tatsache, weshalb bisher die mut- masslich Geschädigten keine Anzeige erstattet hätten damit, dass das Um- lagemodell nach wie vor funktioniere und die Investoren hätten befriedigt werden können. Gemäss den bisherigen Ermittlungen der Kantonspolizei Solothurn dürfte die hauptsächliche Akquisition der Investoren über das In- ternet erfolgt sein. Sämtliche Homepages seien im Ausland, vor allem in Thailand registriert. Die Hauptplattform, die D. Ltd, werde als eine thailändi- sche Gesellschaft bezeichnet. Die Projekte würde sodann in Thailand ange- boten. Weiter sei B. in Thailand wohnhaft.
E. 4.2.2 Bei den B. vorgeworfenen Delikten handelt es sich somit um Betrugsfälle, welche er über das Internet begangen haben soll. Da die Homepages mit den inkriminierten Angeboten in Thailand registriert wurden (act. 1 S. 2 ff.), liegt der Ausführungsort gemäss obstehenden Ausführungen vorliegend in Thailand (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2005.25 vom 11. Ok- tober 2005, E. 3.4). Mit dem Aufschalten der Homepages fand die Ausfüh- rungshandlung des Betrugs in Thailand statt. Aufgrund der bisherigen Ermitt- lungen darf angenommen werden, dass B. damit über seinen Leistungswil- len täuschte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom
E. 4.2.3 Dort, wo der Ausführungsort als gerichtsstandsbegründendes Merkmal ver- sagt, gilt nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StGB der Ort des Erfolgseintritts subsidiär als der für die Bestimmung des Gerichtsstandes relevante Begehungsort. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am
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Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereiche- rung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom
21. März 2006, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom
E. 4.2.4 Ohne den zweiten Sachverhaltsvorwurf der Geldwäscherei miteinzubezie- hen, ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Be- stimmung eines abweichenden Gerichtsstands gegeben wären.
Die Beschwerdekammer kann einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der delikti- schen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichts- stand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch auf- drängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist ent- sprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem ge- setzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch BERTOSSA, Commentaire romand, Bâle 2011, N. 2 zu Art. 38 StPO; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 32 f.; GALLI- ANI/MARCELLINI, a.a.O., N. 1 und 2 zu Art. 38 StPO).
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Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton ent- fallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; siehe auch den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. 3.2). Das Über- gewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt (MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 7 f.; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 46] m.w.H.). Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökonomische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. 3.2; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 2.3; BG.2009.23 vom 13. Oktober 2009, E. 2.4; BK_G 038/04 vom 13. Juli 2004, E. 5). Ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit in einem anderen Kanton ist vorliegend nicht auszumachen (s. Übersicht über die Geschädigten nach Kantonen, act. 1 Anhang) und weitere triftige prozessökonomische Gesichts- punkte, welche für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sprechen würden, sind einstweilen nicht ersichtlich.
E. 4.2.5 Sind Straftaten nach Art. 146 StGB zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen worden, wobei dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht, und ist keine kantonale Strafverfol- gungsbehörde mit der Sache befasst oder ersucht die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Über- nahme des Verfahrens, so kann gemäss Art. 24 Abs. 2 StPO die Staatsan- waltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen bzw. übernehmen.
Vorliegend könnte die BA die Strafuntersuchung wegen Betrugs überneh- men, da die einzelnen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 StPO erfüllt wä- ren. Zu ergänzen ist, dass gemäss den bisherigen Ermittlungen der überwie- gende Teil der Investoren (rund 75 %) in Deutschland wohnhaft ist. Zudem sollen die geleisteten Investments im überwiegenden Masse von deutschen Bankverbindungen (rund 80 %) stammen (Ermittlungsbericht, S. 14). Von ih- rem Recht auf Verfahrensübernahme hat die BA allerdings keinen Gebrauch gemacht.
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E. 5 Geldwäscherei
E. 5.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit unter anderem die Straftaten nach Art. 305bis StGB, wenn die Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland (lit. a), oder in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton be- steht (lit. b). Art. 24 StPO entspricht materiell Art. 337 nStGB, bzw. Art. 340bis aStGB, weswegen auf die dazu ergangene Lehre und Rechtsprechung zu- rückgegriffen werden kann (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1140). Die Verfahrenskompetenz des Bundes wurde geschaffen, um Taten des organi- sierten Verbrechens, der Geldwäscherei und der komplexen Wirtschafts- straftaten effizient zu bekämpfen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom
28. Juni 1998 zu den Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung, Effizienzvorlage, BBl 1998 S. 1529 ff., S. 1544; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.27 vom
12. Oktober 2011, E. 2.2). Ob Taten nach Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO überwie- gend bzw. zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind, beurteilt sich nicht nach quantitativen, sondern nach qualitativen Kriterien, d.h. danach, ob die ausländische Komponente einen derartigen Umfang er- reicht, dass sich die Bundesgerichtsbarkeit im Hinblick auf eine effiziente Strafverfolgung als geeignet erweist (BGE 130 IV 68, E. 2.2.). Die Zustän- digkeit des Bundes im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StPO ist zwingend. Allerdings ändert der zwingende Charakter der Bundesgerichtsbarkeit nichts daran, dass diese in hohem Masse unbestimmt ist und nicht trennscharf bestimmt werden kann (vgl. BGE 132 IV 89, E. 2). Für die Abgrenzung der Zuständig- keit zwischen den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehör- den kommt es nicht darauf an, was dem Angeschuldigten nachgewiesen werden kann. Es muss vielmehr genügen, dass ein konkreter Tatverdacht besteht (vgl. BGE 133 IV 235, E. 4.4).
E. 5.2 Gemäss den bisherigen Ermittlungen sollen die inländischen und ausländi- schen Investoren und mutmasslichen Betrugsopfer (umgerechnet) CHF 246'870.69 auf die Konten von B. bei der Bank A. einbezahlt haben. Davon habe B. sich vom 27. August 2012 bis 14. Juni 2013 rund (umgerech- net) CHF 110'000.-- nach Thailand überweisen lassen, wo er gemäss eige- nen Angaben Wohnsitz habe. B. habe sodann unter anderem die Überwei- sung weiterer Beträge unter anderem nach Deutschland veranlasst. Die überwiegende Mehrheit der Barbezüge sei in Thailand erfolgt (EUR 13'156.67 von EUR 16'040.25). Gemäss dem Ermittlungsbericht sei B. am 19. September 2012 über Katar nach Thailand eingereist und habe sich
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dort zumindest bis am 14. März 2013 aufgehalten (S. 12). Unter diesen Um- ständen darf angenommen werden, dass die massgeblichen Überweisungen von Thailand aus veranlasst wurden. Bei dieser Ausgangslage erscheinen die Geldwäschereihandlungen als zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen. Daran ändert die Argumentation der BA (act. 3 S. 2) nichts, wo- nach eine Geldwäschereihandlung nicht nur als dort ausgeführt gelte, wo der mittelbare Täter durch seine persönliche Tätigkeit (in Thailand) gehandelt habe, sondern auch dort, wo der als Werkzeug benützte Bank A.-Finanzin- termediär (in Solothurn) für ihn gehandelt habe. Der Darstellung der BA (act. 3 S. 2), wonach im Kanton Solothurn deshalb ein eindeutiger Schwer- punkt der Geldwäschereihandlungen vorliegen soll, weil von dort aus die Bank A. die fraglichen Überweisungsaufträge ausgeführt hat, kann nicht ge- folgt werden. Die BA bringt weiter vor, dass es vorliegend um 30 Personen gehe, welche grossmehrheitlich Mikrosummen in der Höhe von Fr. 50.--- bis Fr. 300.-- überwiesen hätten. Die Gesamtsumme der eingezahlten Gelder betrage rund EUR 14'400.--. Damit bewege sich der Fall in einer Grössenordnung, welche jenseits von allen Falldimensionen liege, welche die BA im Bereich der Wirtschaftsdelikte bearbeite (act. 3 S. 3). Soweit sich dieses Vorbringen auf das Strafverfahren wegen Geldwäscherei bezieht, ist der BA entgegen- zuhalten, dass die Geldwäschereihandlungen einen bedeutenden Teil der auf die Konten von B. bei der Bank A. einbezahlten Beträge in der Höhe von (umgerechnet) CHF 246'870.69 betreffen. Mit Bezug auf die Vortat soll der überwiegende Teil der Investoren in Deutschland (rund 75 %) wohnhaft sein und die geleisteten Investments sollen im überwiegenden Masse von deut- schen Bankverbindungen (rund 80%) stammen. Die ausländische Kompo- nente hat einen derartigen Umfang erreicht, dass sich die Bundesgerichts- barkeit im Hinblick auf eine effiziente Strafverfolgung somit als geeignet er- weist. Insofern ist gestützt auf Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO als Zwischenergebnis von einer zwingenden Zuständigkeit der BA für die Verfolgung und Beurtei- lung der B. vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen auszugehen.
E. 5.3 Gemäss Art. 25 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft des Bundes in einfachen Fällen eine Strafsache, für welche Bundesgerichtsbarkeit nach Art. 24 StPO gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung übertragen. Eine gesetzliche Definition des einfachen Falles gibt es nicht. Nach KIPFER liegt unter Hinweis auf SCHMID ein einfacher Fall vor, wenn nur wenige Tat- und Erfolgsorte mitbeteiligt sind, die Sach- und Rechtsfragen klar und einfach sind. Primär ergebe sich die Einfachheit vom Umfang des Falles her. Ausserdem dürfte auch das Gewicht der Delikte vor allem hinsichtlich der Delikts- und Schadenssumme für die Bestimmung des
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einfachen Falles mitberücksichtigt werden müssen (KIPFER, Basler Kom- mentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 25 StPO N. 7. m.w.H.). Der vorlie- gende Fall zählt mit Bestimmtheit nicht zu den hochkomplexen Fällen, lässt sich aber auch nicht als einfacher Fall abtun.
E. 5.4 Die BA macht geltend, dass die Klärung der Frage der sachlichen Zustän- digkeit reichlich spät anhand genommen worden sei, nachdem seit geraumer Zeit keine substantiellen Erkenntnisse hinzugekommen seien (act. 3 S. 3). Die in der Rechtsprechung entwickelte konkludente Anerkennung des Ge- richtsstands (vgl. TPF 2011 178) stellt eine Form des Abweichens vom ge- setzlichen Gerichtsstand dar (vgl. Art. 40 Abs. 3 StPO). Die diesbezüglich vorgesehene gesetzliche Grundlage findet systematisch nur Anwendung im Rahmen der Bestimmungen zum Gerichtsstand, mithin zur Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit zwischen gleichartigen Behörden (Art. 31 ff. StPO). Für ein Abweichen von der gesetzlichen Zuständigkeit im Rahmen von Zu- ständigkeitskonflikten zwischen Bundesverwaltungsbehörden und kantona- len Strafbehörden in Verwaltungsstrafsachen ist diese Bestimmung jedoch nicht anwendbar.
E. 5.5 Die isoliert vorgenommene Prüfung der Zuständigkeit betreffend den Geld- wäschereivorwurf ergibt somit die sachliche Zuständigkeit der BA gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO.
E. 6 Grundsatz der Verfahrenseinheit
E. 6.1 Sowohl das Strafverfahren wegen Betrugs, für welches gemäss den obigen Ausführungen die Strafverfolgungsbehörden des Beschwerdeführers zu- ständig wären, als auch das Strafverfahren wegen Geldwäscherei, für wel- ches die BA zuständig wäre, richten sich gegen dieselbe beschuldigte Per- son.
E. 6.2 Gemäss dem in Art. 29 Abs. 1 StPO statuierten Vereinigungsprinzip werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme (lit. b) vorliegt. Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständig- keit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehre- ren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor (Art. 29 Abs. 2 StPO).
In der Literatur wird der Verweis von Art. 29 Abs. 2 StPO auf Art. 25 StPO (Delegation an die Kantone) zum Teil in Frage gestellt (SCHMID, a.a.O.,
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N. 436 FN 149; unter Hinweis auf SCHMID ebenso FINGERHUTH/LIEBER, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Art. 29 N. 7; a.M. BARTETZKO, Basler Kommentar StPO,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 29 N. 7). Angesichts der Delegationskompetenz der Bundesanwaltschaft erscheint es grundsätzlich als naheliegend, bei Vorlie- gen eines leichten Falles im Sinne von Art. 25 Abs. 2 StPO die Kompetenz- streitigkeit im Sinne der Bundesanwaltschaft zu entscheiden. Liegt kein ein- facher Fall vor, fragt sich, ob umgekehrt im Sinne der kantonalen Behörden zu entscheiden ist. Da sich diesfalls der weitere Verweis in Art. 29 Abs. 2 StPO als überflüssig erwiese, drängt sich allerdings die Schlussfolgerung auf, dass der Verweis auf die Artikel 25 und 33-38 StPO vielmehr im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu verstehen ist.
E. 6.3 Gemäss Art. 25 Abs. 2 StPO könnte die BA das Verfahren wegen Geldwä- scherei grundsätzlich nicht den kantonalen Behörden übertragen. Zur Her- stellung der Verfahrenseinheit müsste die BA dann aber das kantonale Ver- fahren wegen Betrugs übernehmen.
E. 6.4 Gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtli- cher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwers- ten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, wenn eine beschuldigte Per- son mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind. Wird Art. 34 Abs. 1 StPO analog angewandt, so wäre der Kanton Solothurn für die Beurteilung und Verfolgung sowohl des Betrugs- wie auch des Geldwäschereitatbestands zu- ständig, da der Betrug die mit der schwereren Strafe bedrohte Tat darstellt.
E. 6.5 Wie bereits unter Ziff. 4.2.4 erläutert, kann die Beschwerdekammer einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand fest- legen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönli- chen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Da sich der gemeinsame gesetzli- che Gerichtsstand vorliegend nicht eindeutig bestimmen lässt (s.o.), sind die in Art. 38 StPO festgelegten Kriterien nicht zur Abweichung vom gesetzli- chen Gerichtsstand, sondern zur Herstellung der Verfahrenseinheit heran- ziehen.
Wird das Strafverfahren wegen Geldwäscherei, für welches die BA zuständig wäre, gegen dasjenige wegen Betrugs, für welches die kantonale Strafver- folgungsbehörde zuständig wäre, abgewogen, ist zunächst festzuhalten,
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dass das Geldwäschereiverfahren gesamthaft Beträge über Fr. 100‘000.-- betrifft, währenddem sich der Schaden der mutmasslichen in Schweiz an- sässigen Betrugsgeschädigten auf Fr. 17‘000.-- beläuft. Des Weiteren ist in Rechnung zu stellen, dass sich die Vortaten der Geldwäschereihandlungen mehrheitlich auf Hunderte von Investoren im Ausland beziehen. Demgegen- über sind lediglich ca. 30 Geschädigte in der Schweiz vom Betrugsverfahren betroffen. Da der in Thailand wohnhafte Beschuldigte zur Hauptsache von Thailand aus vorging und die Investitionen zudem zum grössten Teil von deutschen Bankverbindungen stammen, überwiegt der internationale Bezug eindeutig. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet liegt der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit von B. im Ausland und entsprechend erfordert die Strafuntersuchung gegen ihn eine eingehende Zusammenarbeit mit den ausländischen Strafbehörden. Entgegen der Argumentation der BA ändert die Tatsache, dass es sich bei den einzelnen Beträgen um „Mikrosummen“ handelt, nichts an den – aufgrund des internationalen Bezugs – besonderen Anforderungen an die vorliegenden Ermittlungen im Bereich der Internetkri- minalität. Dabei ist hervorzuheben, dass die Bundesanwaltschaft mehr als die kantonalen Behörden über die notwendigen internationalen Kontakte so- wie spezifisches Fachwissen im Bereich der Internetkriminalität verfügt (TPF 2011 170 E. 2.5).
Bei einer Gesamtbetrachtung drängt sich nach dem Gesagten die Bundes- zuständigkeit auf. Das Gesuch erweist sich somit als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Bundes für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 7 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Das Gesuch wird gutgeheissen. Die Strafbehörden des Bundes sind verpflichtet und berechtigt, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 12. Mai 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien
KANTON SOLOTHURN, , Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.42
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Sachverhalt:
A. Mit Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Be- kämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanz- sektor vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) vom
15. August 2013 erstattete die Bank A. in Solothurn Meldung bei der Melde- stelle für Geldwäscherei (nachfolgend "MROS") betreffend vier Geschäfts- beziehungen mit B., einem deutschen Staatsangehörigen, mit unbekanntem bzw. damals mutmasslichem Wohnsitz in Thailand (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns [nachfolgend "Verfahrensak- ten"], Ordner [1-12], Rubrik 2, Urk. 004 ff.). Auslöser für die der Verdachts- meldung zugrunde liegenden Abklärungen der Bank A. war ein anonymes Schreiben, wonach B. betrügerisch tätig sei, indem dieser ein Online-Zah- lungssystem betreibe und über das Konto der Bank A. gutgläubigen Kunden Gelder aus der Tasche ziehe. B. würde im Internet über verschiedene Web- Seiten um Investitionsprojekte, Dienstleistungen und Produkte werben (Ver- fahrensakten, Ordner [1-12], Rubrik 2, Urk. 052 ff.). Gestützt auf ihre Abklä- rungen kam die Bank A. zum Schluss, es bestehe der begründete Verdacht, dass B. die Gelder bewusst zweckwidrig verwendet und Investoren mut- masslich getäuscht habe. So deute die Transaktionsanalyse darauf hin, dass Privatpersonen tatsächlich Produkte hätten kaufen und/oder Investitionen tä- tigen wollen. Die Weiterverwendung der Gelder im Sinne der Investoren sei indes nicht ersichtlich. Die Bezüge oder Überweisungen seien mehrheitlich zu Gunsten von B. selber erfolgt und würden keinen offensichtlichen Bezug zu den versprochenen Leistungen aufweisen. Die Existenz der von B. be- haupteten Projekte und Investitionsmöglichkeiten erscheine als sehr fraglich. Die von B. dazu abgegebene Erklärung könne die Verdachtsmomente nicht entkräften und sein Geschäftsmodell erscheine nach wie vor nicht plausibel (Verfahrensakten, Ordner [1-12], Rubrik 2, Urk. 004 ff., 018 ff.). B. Mit Schreiben vom 16. August 2013 leitete die MROS der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Verdachtsmeldung weiter und erklärte, sie teile die Einschätzung der Bank A. (Verfahrensakten, Ordner [1-12], Rubrik 2, Urk. 001 ff.).
C. Mit Eröffnungsverfügung vom 20. August 2013 eröffnete die Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn eine Untersuchung gegen B. wegen Betrugs, evt. Veruntreuung und Geldwäscherei (Verfahrensakten, Ordner [1-12], Rubrik 12, Urk. 001 f.).
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D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn fragte am 21. August 2013 über das Bundesamt für Justiz nach allfälligen Einträgen im deutschen Straf- register betreffend B. nach und gab sodann eine Aufenthaltsnachforschung in Auftrag (Verfahrensakten, Ordner [1-12], Rubrik 1, Urk. 002 ff., 012 ff.). Gleichzeitig beschlagnahmte sie mit Beschlagnahmebefehl vom 21. August 2013 die Guthaben auf den auf B. lautenden Konten bei der Bank A. (Ver- fahrensakten, Ordner Finanzauskünfte, Rubrik 1, Urk. 001 ff.).
E. Angesichts des bei der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach in Deutsch- land hängigen Strafverfahrens gegen B. übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 20. September 2013 der deut- schen Untersuchungsbehörde eine Gerichtsstandsanfrage (Verfahrensak- ten, Ordner [1-12], Rubrik 8, Urk. 001 f.). Mit Schreiben vom 8. Novem- ber 2013, eingegangen am 25. November 2013, lehnte die Staatsanwalt- schaft Mönchengladbach die Übernahme des schweizerischen Strafverfah- rens ab (Verfahrensakten, Ordner [1-12], Rubrik 8, Urk. 003 f.).
F. Am 17. Dezember 2013 nahm der Vertreter der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn telefonisch mit B. Kontakt auf (Verfahrensakten, Ordner [1-12], Rubrik 12, Urk. 001). Am 17. Dezember 2013 wurde B. noch per E-Mail über das gegen ihn eröffnete Strafverfahren orientiert. Weiter wurde er zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils sowie zur Angabe seiner Ad- resse in Thailand sowie der für ihn im nächsten halben Jahr möglichen Ein- vernahme-Terminen in der Schweiz aufgefordert (Verfahrensakten, Ordner [1-12], Rubrik 12, Urk. 002 f.). Am 17. März 2014 wurde B. erneut und letzt- mals zur Angabe eines Zustellungsdomizils, der Adresse und Termine auf- gefordert (Verfahrensakten, Ordner [1-12], Rubrik 12, Urk. 008). Mit E-Mail vom 28. April 2014 bezeichnete B. sein Zustellungsdomizil in der Schweiz und gab seine Adresse in Thailand an (Verfahrensakten, Ordner [1-12], Rubrik 1, Urk. 009 f.).
G. Gemäss den vorliegenden Akten wurden zwischen Mai 2014 und Oktober 2014 keine weiteren Ermittlungen getätigt. Am 8. Oktober 2014 wurden die Kontoauszüge ab der von der Bank A. mit der Verdachtsmeldung eingereich- ten CD ausgedruckt (Verfahrensakten, Ordner Finanzauskünfte, Urk. 007; Ordner [1-12], Rubrik 2, Urk. 031). Am 24. Oktober 2014 erteilte die Staats- anwaltschaft des Kantons Solothurn der Kantonspolizei einen Ermittlungs- auftrag im Sinne von Art. 312 StPO. Namentlich wurde sie mit der Analyse und Auswertung der Kontounterlagen betreffend B. mit Blick auf den Tatvor- wurf gemäss Anzeige, Eröffnungsverfügung und mögliche Geschädigte be- auftragt (Verfahrensakten, Ordner [1-12], Rubrik 12, Urk. 001 f.). Ebenso
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wurde sie zur Formularbefragung, evt. Einvernahme der Geschädigten mit Wohnsitz in der Schweiz aufgefordert. Der Ermittlungsbericht der Kantons- polizei Solothurn (nachfolgend "Ermittlungsbericht") wurde am 13. April 2015 fertig erstellt und am 15. April 2015 visiert. Am 20. April 2015 ging er bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein (Verfahrensakten, Ordner Er- mittlungsbericht).
H. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ersuchte die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend auch „BA“) mit Schreiben vom 8. Mai 2015, das Straf- verfahren zu übernehmen (act. 1.1). Die BA lehnte dies mit Schreiben vom
7. Juli 2015 ab (act. 1.3). Die Anfrage der Solothurner Oberstaatsanwalt- schaft vom 24. Juli 2015 (act. 1.4) wurde von der BA am 29. September 2015 ebenso abgelehnt (act. 1.6).
I. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei die BA zur weiteren Verfolgung und zur Beurteilung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Zur Begründung der Beschwerde führte sie im Wesentlichen Folgendes aus. Es müsse davon ausgegangen werden, dass B. gewerbsmässig Publikums- gelder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen von Kunden entgegenneh- me, ohne dass diesen eine tatsächliche Gegenleistung entgegenstünde und diese Gelder grossmehrheitlich privat verwende und damit gewerbsmässi- gen Betrug begehe. Die von den Kunden auf das Konto der Bank A. einbe- zahlten Gelder seien damit geldwäschereirelevant. Diese Gelder seien u.a. auf ein Konto des Beschuldigten bei der thailändischen Bank C. in Bangkok überwiesen worden. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschuldigte in dieser Zeit im Ausland aufgehalten habe, müsse er die Transaktionen auch von dort ausgelöst haben. Der überwiegende Teil der mutmasslichen Geldwäscherei-Handlungen sei im Ausland erfolgt. Der Tatbestand von Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO sei damit erfüllt.
Was die Vortat anbelange, so habe der Beschuldigte überwiegend von Thai- land aus gehandelt. Es sei auf diesen Handlungsort abzustellen. Ob die Ge- schädigten in der Schweiz einem Irrtum unterlegen seien und sich ihres Ver- mögens hier entäussert hätten, sei eine Frage des Erfolgsortes und damit subsidiär. Im Kanton Solothurn sei kein Geschädigter wohnhaft, hingegen seien zahlreiche andere Kantone betroffen, ohne dass ein eindeutiger Schwerpunkt auszumachen sei. In diesem Fall wäre nach Ansicht der
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Art. 24 Abs. 1 lit. b StPO anzu- wenden, welcher ebenfalls eine zwingende Bundeszuständigkeit begründe.
J. Die BA beantragt mit Antwortschreiben vom 23. Oktober 2016, es sei das Gesuch abzuweisen (act. 3):
Sie bringt in einem ersten Punkt vor, mangels eines genügenden Betrugsver- dachts könne auch keine Geldwäscherei zur Diskussion stehen, weshalb sich eine Prüfung der Bundeszuständigkeit gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO er- übrigt habe (act. 3 S. 2). In einem nächsten Punkt führt sie aus, die schwei- zerische Strafrechtshoheit für Geldwäschereihandlungen, die ein Deutscher von Thailand aus begangen habe, sei nur dann gegeben, wenn dieser vom Ausland aus einen Tatmittler in der Schweiz benützt habe. Vorliegend gelte die Geldwäschereihandlung nicht nur als dort ausgeführt, wo der mittelbare Täter durch seine persönliche Tätigkeit in Thailand gehandelt habe, sondern auch dort, wo der als Werkzeug benützte Bank A.-Finanzintermediär in So- lothurn für ihn gehandelt habe. Ein eindeutiger Schwerpunkt im Kanton So- lothurn könne daher nicht in Abrede gestellt werden. Die fakultative Zustän- digkeit gemäss Art. 24 Abs. 2 StPO begründe sodann keine Pflicht, weshalb aus dieser Bestimmung kein Anspruch abgeleitet werden könne. Zudem seien im konkreten Fall grossmehrheitlich Mikrosummen in der Höhe von Fr. 50.-- bis Fr. 300.-- überwiesen worden. Damit bewege sich das Strafver- fahren in einer Grössenordnung, welche jenseits von allen Falldimensionen liege, welche die BA im Bereich der Wirtschaftsdelikte bearbeite. Der Ge- setzgeber habe namentlich im Fall von Art. 24 StPO eine Norm geschaffen, um die Kantone unter bestimmten Voraussetzungen von hochkomplexen und äusserst umfangreichen Verfahren von nationaler Bedeutung zu entlas- ten. Diese Voraussetzungen seien in casu eindeutig nicht erfüllt. Abschlies- send hielt die BA fest, dass die Klärung der Frage der sachlichen Zuständig- keit reichlich spät anhand genommen worden sei. Der Grundsatz der Ver- fahrensökonomie nach mehr als zwei Jahren spreche letztlich klar gegen ei- nen Handwechsel.
K. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 wurde der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn die Gesuchsantwort zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Anstände zwischen der Bundesanwaltschaft und den kanto- nalen Strafverfolgungsbehörden ergibt sich aus Art. 28 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerdekammer entscheidet bei solchen Konflikten gemäss den Regeln, die Gesetz und Rechtsprechung für die Behandlung eines interkantonal streitigen Gerichtsstandes aufgestellt haben (SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl., Bern 2004, N. 419, mit Hinweis auf BGE 128 IV 225 E. 2.3 sowie Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.20 vom 28. September 2009, E. 1.1). Voraussetzung ist somit, dass ein Streit über die Zuständigkeit vor- liegt und dass die Parteien über diesen Streit einen Meinungsaustausch, mit allen in Frage kommenden Kantonen durchgeführt haben (vgl. SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 561 und N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb wel- cher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die Be- schwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen ge- mäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom je- weiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom
15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Behör- den, welche berechtigt sind, ihren Kanton bzw. den Bund im Meinungsaus- tausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestim- men sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht bzw. Bundesrecht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 488; GAL- LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commenta- rio, Zurigo/San Gallo 2010, N. 5 zu Art. 40 StPO). 1.2 Vorliegend erfolgte der Meinungsaustausch zwischen der BA und dem Kan- ton Solothurn. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ist berechtigt, den Gesuchsteller in Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
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2.
2.1 Zunächst ist auf den prinzipiellen Einwand der BA einzugehen, wonach man- gels eines genügenden Betrugsverdachts auch keine Geldwäscherei zur Diskussion stehen könne, weshalb sich eine Prüfung der Bundeszuständig- keit gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO erübrigt habe. Die BA bringt vor, dass der Verdacht des Betrugs nach nunmehr zwei Jahren nicht mehr zu halten sei, zumal die durch den Kanton Solothurn geltend gemachten Verdachtsmo- mente bereits seit langem bekannt gewesen seien und sich seither der An- fangsverdacht nicht erhärtet habe (act. 3 S. 1 f.). 2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichts- stand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, son- dern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekam- mer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kom- mentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die ak- tuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. Sep- tember 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄN- ZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.). 2.3 Wie auch aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, kann vor- liegend keine Rede davon sein, dass der Vorwurf des Betrugs und der Geld- wäscherei zum aktuellen Zeitpunkt sicher ausgeschlossen ist. Was die BA aus dem bisherigen Untersuchungsergebnis und Zeitablauf ableiten will, er- weist sich als nicht stichhaltig. Beide Sachverhaltsvorwürfe stützen sich auf Akten, zu nennen sind namentlich die Beilagen zur Verdachtsmeldung der Bank A. (Verfahrensakten, Ordner [1-12], Rubrik 2) und der Ermittlungsbe- richt (Verfahrensakten, Ordner Ermittlungsbericht), und sind ohne weiteres als gerichtsstandsrelevant einzustufen. 3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft Solothurn eröffnete gegen B. ein Strafverfahren we- gen Betrugs, evtl. Veruntreuung und Geldwäscherei (Verfahrensakten, Ord- ner [1-12], Rubrik 12, Urk. 001 f.). Sie beantragt, die BA sei zur Verfolgung
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und Beurteilung der Straftaten von B. für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren (act. 1). Stützt sie ihr Gesuch mit Bezug auf das Verfahren betreffend Geldwäscherei auf Art. 24 Abs. 1 StPO, bleibt unklar, worauf sie ihr Gesuch hinsichtlich des Verfahrens betreffend Betrug (evtl. Veruntreuung) stützt. 3.2 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt der Gerichtsstand für beide Sachver- haltsvorwürfe separat zu prüfen und in einem zweiten Schritt die Frage der gemeinsamen Verfolgung und Beurteilung zu untersuchen. 4. Betrug 4.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Satz 2). Ist die Straf- tat an mehreren Orten verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (sog. forum praeventionis; Art. 31 Abs. 2 StPO).
4.2 Begehungsort ist gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB primär der Ausführungsort, d.h. der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (zu Art. 340 Abs. 1 Satz 1 aStGB SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65; POPP/ KESHELAVA, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 8 StGB N. 9). Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat- sachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Drit- ten am Vermögen schädigt (vgl. dazu Art. 146 StGB). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den ent- scheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Internetstraftatbestände sodann sind grundsätzlich dort zu verfolgen, wo die Tathandlung ausgeführt wurde, d.h. wo der Internetan- schluss zur Zeit der Tat installiert war. Bei Delikten, deren Ausführungshand- lungen in einem Äussern, Verbreiten, Darstellen oder Zugänglichmachen be- stehen, ist der Aufenthaltsort des Täters massgebend im Moment der Ein- gabe des Übermittlungs- bzw. Abspeicherungsbefehls, mit dem die Daten auf den Bereich der Festplatte des Rechners transferiert werden (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 131).
4.2.1 B. wird verdächtigt, über mehrere Internetportale, insbesondere über die Plattform D. Ltd., verschiedene Investitionsmöglichkeiten mit Aussicht auf
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Rendite angeboten zu haben (s. Ermittlungsbericht, S. 12 f.). In diesem Zu- sammenhang habe er über seine Privatkonten bei der Bank A. Publikums- gelder in der Höhe von EUR 200'544.83 von einer Vielzahl von Privatperso- nen entgegengenommen. Gemäss dem Ermittlungsbericht seien 387 Inves- toren in Deutschland wohnhaft. Diese hätten (umgerechnet) CHF 168'132.42 eingebracht. Für 30 Investoren habe die Kantonspolizei Solothurn einen Wohnsitz in der Schweiz eruieren können. Die Investoren in der Schweiz hätten (umgerechnet) CHF 17'731.84 einbezahlt (Ermittlungsbericht, S. 8). Wie diese Gelder im Sinne der Investments weiterverwendet worden seien, lasse sich nach dem Ermittlungsbericht nicht nachvollziehen. Zur Hauptsa- che seien die Gelder an B. selbst nach Thailand überwiesen worden. Die Kantonspolizei Solothurn hat kein plausibles Anlagemodell feststellen kön- nen. Sie geht davon aus, dass es sich beim "Geschäftsmodell" um ein so genanntes Umlageverfahren handle, indem die angeblichen Renditezahlun- gen von den neu zugeflossenen Einlagen oder den bestehenden Guthaben stammen würden. Sie erklärt sich die Tatsache, weshalb bisher die mut- masslich Geschädigten keine Anzeige erstattet hätten damit, dass das Um- lagemodell nach wie vor funktioniere und die Investoren hätten befriedigt werden können. Gemäss den bisherigen Ermittlungen der Kantonspolizei Solothurn dürfte die hauptsächliche Akquisition der Investoren über das In- ternet erfolgt sein. Sämtliche Homepages seien im Ausland, vor allem in Thailand registriert. Die Hauptplattform, die D. Ltd, werde als eine thailändi- sche Gesellschaft bezeichnet. Die Projekte würde sodann in Thailand ange- boten. Weiter sei B. in Thailand wohnhaft.
4.2.2 Bei den B. vorgeworfenen Delikten handelt es sich somit um Betrugsfälle, welche er über das Internet begangen haben soll. Da die Homepages mit den inkriminierten Angeboten in Thailand registriert wurden (act. 1 S. 2 ff.), liegt der Ausführungsort gemäss obstehenden Ausführungen vorliegend in Thailand (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2005.25 vom 11. Ok- tober 2005, E. 3.4). Mit dem Aufschalten der Homepages fand die Ausfüh- rungshandlung des Betrugs in Thailand statt. Aufgrund der bisherigen Ermitt- lungen darf angenommen werden, dass B. damit über seinen Leistungswil- len täuschte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom
5. Februar 2010, E. 2.3 in fine).
4.2.3 Dort, wo der Ausführungsort als gerichtsstandsbegründendes Merkmal ver- sagt, gilt nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StGB der Ort des Erfolgseintritts subsidiär als der für die Bestimmung des Gerichtsstandes relevante Begehungsort. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am
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Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereiche- rung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom
21. März 2006, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom
5. Februar 2010, E. 2.5).
In concreto wurden alle Einzahlungen der mutmasslichen Geschädigten, na- mentlich der Investoren aus der Schweiz, auf die Konten von B. bei der Bank A. in Solothurn geleistet (s. Ermittlungsbericht), womit die Bereicherung im Kanton Solothurn eingetreten ist. Die schädigenden Vermögensverfügungen und damit die Entreicherungen sind demgegenüber in den Kantonen Aargau, Bern, Basel-Stadt, Graubünden, Luzern, Nidwalden, St. Gallen, Schwyz, Tessin und Zürich, in welchen die Geschädigten ihren Wohnsitz haben, er- folgt. Der Erfolg ist demnach gemäss obgenannter Rechtsprechung an meh- reren Orten eingetreten.
Bei dieser Ausgangslage kommt Art. 31 Abs. 2 StPO zur Anwendung, wo- nach das forum praeventionis, d.h. vorliegend der Gerichtsstand im Kanton Solothurn, massgebend ist.
4.2.4 Ohne den zweiten Sachverhaltsvorwurf der Geldwäscherei miteinzubezie- hen, ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Be- stimmung eines abweichenden Gerichtsstands gegeben wären.
Die Beschwerdekammer kann einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der delikti- schen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichts- stand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch auf- drängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist ent- sprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem ge- setzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch BERTOSSA, Commentaire romand, Bâle 2011, N. 2 zu Art. 38 StPO; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 32 f.; GALLI- ANI/MARCELLINI, a.a.O., N. 1 und 2 zu Art. 38 StPO).
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Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton ent- fallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; siehe auch den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. 3.2). Das Über- gewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt (MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 7 f.; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 46] m.w.H.). Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökonomische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. 3.2; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 2.3; BG.2009.23 vom 13. Oktober 2009, E. 2.4; BK_G 038/04 vom 13. Juli 2004, E. 5). Ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit in einem anderen Kanton ist vorliegend nicht auszumachen (s. Übersicht über die Geschädigten nach Kantonen, act. 1 Anhang) und weitere triftige prozessökonomische Gesichts- punkte, welche für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sprechen würden, sind einstweilen nicht ersichtlich. 4.2.5 Sind Straftaten nach Art. 146 StGB zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen worden, wobei dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht, und ist keine kantonale Strafverfol- gungsbehörde mit der Sache befasst oder ersucht die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Über- nahme des Verfahrens, so kann gemäss Art. 24 Abs. 2 StPO die Staatsan- waltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen bzw. übernehmen.
Vorliegend könnte die BA die Strafuntersuchung wegen Betrugs überneh- men, da die einzelnen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 StPO erfüllt wä- ren. Zu ergänzen ist, dass gemäss den bisherigen Ermittlungen der überwie- gende Teil der Investoren (rund 75 %) in Deutschland wohnhaft ist. Zudem sollen die geleisteten Investments im überwiegenden Masse von deutschen Bankverbindungen (rund 80 %) stammen (Ermittlungsbericht, S. 14). Von ih- rem Recht auf Verfahrensübernahme hat die BA allerdings keinen Gebrauch gemacht.
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5. Geldwäscherei 5.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit unter anderem die Straftaten nach Art. 305bis StGB, wenn die Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland (lit. a), oder in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton be- steht (lit. b). Art. 24 StPO entspricht materiell Art. 337 nStGB, bzw. Art. 340bis aStGB, weswegen auf die dazu ergangene Lehre und Rechtsprechung zu- rückgegriffen werden kann (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1140). Die Verfahrenskompetenz des Bundes wurde geschaffen, um Taten des organi- sierten Verbrechens, der Geldwäscherei und der komplexen Wirtschafts- straftaten effizient zu bekämpfen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom
28. Juni 1998 zu den Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung, Effizienzvorlage, BBl 1998 S. 1529 ff., S. 1544; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.27 vom
12. Oktober 2011, E. 2.2). Ob Taten nach Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO überwie- gend bzw. zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind, beurteilt sich nicht nach quantitativen, sondern nach qualitativen Kriterien, d.h. danach, ob die ausländische Komponente einen derartigen Umfang er- reicht, dass sich die Bundesgerichtsbarkeit im Hinblick auf eine effiziente Strafverfolgung als geeignet erweist (BGE 130 IV 68, E. 2.2.). Die Zustän- digkeit des Bundes im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StPO ist zwingend. Allerdings ändert der zwingende Charakter der Bundesgerichtsbarkeit nichts daran, dass diese in hohem Masse unbestimmt ist und nicht trennscharf bestimmt werden kann (vgl. BGE 132 IV 89, E. 2). Für die Abgrenzung der Zuständig- keit zwischen den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehör- den kommt es nicht darauf an, was dem Angeschuldigten nachgewiesen werden kann. Es muss vielmehr genügen, dass ein konkreter Tatverdacht besteht (vgl. BGE 133 IV 235, E. 4.4). 5.2 Gemäss den bisherigen Ermittlungen sollen die inländischen und ausländi- schen Investoren und mutmasslichen Betrugsopfer (umgerechnet) CHF 246'870.69 auf die Konten von B. bei der Bank A. einbezahlt haben. Davon habe B. sich vom 27. August 2012 bis 14. Juni 2013 rund (umgerech- net) CHF 110'000.-- nach Thailand überweisen lassen, wo er gemäss eige- nen Angaben Wohnsitz habe. B. habe sodann unter anderem die Überwei- sung weiterer Beträge unter anderem nach Deutschland veranlasst. Die überwiegende Mehrheit der Barbezüge sei in Thailand erfolgt (EUR 13'156.67 von EUR 16'040.25). Gemäss dem Ermittlungsbericht sei B. am 19. September 2012 über Katar nach Thailand eingereist und habe sich
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dort zumindest bis am 14. März 2013 aufgehalten (S. 12). Unter diesen Um- ständen darf angenommen werden, dass die massgeblichen Überweisungen von Thailand aus veranlasst wurden. Bei dieser Ausgangslage erscheinen die Geldwäschereihandlungen als zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen. Daran ändert die Argumentation der BA (act. 3 S. 2) nichts, wo- nach eine Geldwäschereihandlung nicht nur als dort ausgeführt gelte, wo der mittelbare Täter durch seine persönliche Tätigkeit (in Thailand) gehandelt habe, sondern auch dort, wo der als Werkzeug benützte Bank A.-Finanzin- termediär (in Solothurn) für ihn gehandelt habe. Der Darstellung der BA (act. 3 S. 2), wonach im Kanton Solothurn deshalb ein eindeutiger Schwer- punkt der Geldwäschereihandlungen vorliegen soll, weil von dort aus die Bank A. die fraglichen Überweisungsaufträge ausgeführt hat, kann nicht ge- folgt werden. Die BA bringt weiter vor, dass es vorliegend um 30 Personen gehe, welche grossmehrheitlich Mikrosummen in der Höhe von Fr. 50.--- bis Fr. 300.-- überwiesen hätten. Die Gesamtsumme der eingezahlten Gelder betrage rund EUR 14'400.--. Damit bewege sich der Fall in einer Grössenordnung, welche jenseits von allen Falldimensionen liege, welche die BA im Bereich der Wirtschaftsdelikte bearbeite (act. 3 S. 3). Soweit sich dieses Vorbringen auf das Strafverfahren wegen Geldwäscherei bezieht, ist der BA entgegen- zuhalten, dass die Geldwäschereihandlungen einen bedeutenden Teil der auf die Konten von B. bei der Bank A. einbezahlten Beträge in der Höhe von (umgerechnet) CHF 246'870.69 betreffen. Mit Bezug auf die Vortat soll der überwiegende Teil der Investoren in Deutschland (rund 75 %) wohnhaft sein und die geleisteten Investments sollen im überwiegenden Masse von deut- schen Bankverbindungen (rund 80%) stammen. Die ausländische Kompo- nente hat einen derartigen Umfang erreicht, dass sich die Bundesgerichts- barkeit im Hinblick auf eine effiziente Strafverfolgung somit als geeignet er- weist. Insofern ist gestützt auf Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO als Zwischenergebnis von einer zwingenden Zuständigkeit der BA für die Verfolgung und Beurtei- lung der B. vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen auszugehen. 5.3 Gemäss Art. 25 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft des Bundes in einfachen Fällen eine Strafsache, für welche Bundesgerichtsbarkeit nach Art. 24 StPO gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung übertragen. Eine gesetzliche Definition des einfachen Falles gibt es nicht. Nach KIPFER liegt unter Hinweis auf SCHMID ein einfacher Fall vor, wenn nur wenige Tat- und Erfolgsorte mitbeteiligt sind, die Sach- und Rechtsfragen klar und einfach sind. Primär ergebe sich die Einfachheit vom Umfang des Falles her. Ausserdem dürfte auch das Gewicht der Delikte vor allem hinsichtlich der Delikts- und Schadenssumme für die Bestimmung des
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einfachen Falles mitberücksichtigt werden müssen (KIPFER, Basler Kom- mentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 25 StPO N. 7. m.w.H.). Der vorlie- gende Fall zählt mit Bestimmtheit nicht zu den hochkomplexen Fällen, lässt sich aber auch nicht als einfacher Fall abtun. 5.4 Die BA macht geltend, dass die Klärung der Frage der sachlichen Zustän- digkeit reichlich spät anhand genommen worden sei, nachdem seit geraumer Zeit keine substantiellen Erkenntnisse hinzugekommen seien (act. 3 S. 3). Die in der Rechtsprechung entwickelte konkludente Anerkennung des Ge- richtsstands (vgl. TPF 2011 178) stellt eine Form des Abweichens vom ge- setzlichen Gerichtsstand dar (vgl. Art. 40 Abs. 3 StPO). Die diesbezüglich vorgesehene gesetzliche Grundlage findet systematisch nur Anwendung im Rahmen der Bestimmungen zum Gerichtsstand, mithin zur Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit zwischen gleichartigen Behörden (Art. 31 ff. StPO). Für ein Abweichen von der gesetzlichen Zuständigkeit im Rahmen von Zu- ständigkeitskonflikten zwischen Bundesverwaltungsbehörden und kantona- len Strafbehörden in Verwaltungsstrafsachen ist diese Bestimmung jedoch nicht anwendbar.
5.5 Die isoliert vorgenommene Prüfung der Zuständigkeit betreffend den Geld- wäschereivorwurf ergibt somit die sachliche Zuständigkeit der BA gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO. 6. Grundsatz der Verfahrenseinheit 6.1 Sowohl das Strafverfahren wegen Betrugs, für welches gemäss den obigen Ausführungen die Strafverfolgungsbehörden des Beschwerdeführers zu- ständig wären, als auch das Strafverfahren wegen Geldwäscherei, für wel- ches die BA zuständig wäre, richten sich gegen dieselbe beschuldigte Per- son.
6.2 Gemäss dem in Art. 29 Abs. 1 StPO statuierten Vereinigungsprinzip werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme (lit. b) vorliegt. Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständig- keit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehre- ren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor (Art. 29 Abs. 2 StPO).
In der Literatur wird der Verweis von Art. 29 Abs. 2 StPO auf Art. 25 StPO (Delegation an die Kantone) zum Teil in Frage gestellt (SCHMID, a.a.O.,
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N. 436 FN 149; unter Hinweis auf SCHMID ebenso FINGERHUTH/LIEBER, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Art. 29 N. 7; a.M. BARTETZKO, Basler Kommentar StPO,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 29 N. 7). Angesichts der Delegationskompetenz der Bundesanwaltschaft erscheint es grundsätzlich als naheliegend, bei Vorlie- gen eines leichten Falles im Sinne von Art. 25 Abs. 2 StPO die Kompetenz- streitigkeit im Sinne der Bundesanwaltschaft zu entscheiden. Liegt kein ein- facher Fall vor, fragt sich, ob umgekehrt im Sinne der kantonalen Behörden zu entscheiden ist. Da sich diesfalls der weitere Verweis in Art. 29 Abs. 2 StPO als überflüssig erwiese, drängt sich allerdings die Schlussfolgerung auf, dass der Verweis auf die Artikel 25 und 33-38 StPO vielmehr im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu verstehen ist.
6.3 Gemäss Art. 25 Abs. 2 StPO könnte die BA das Verfahren wegen Geldwä- scherei grundsätzlich nicht den kantonalen Behörden übertragen. Zur Her- stellung der Verfahrenseinheit müsste die BA dann aber das kantonale Ver- fahren wegen Betrugs übernehmen.
6.4 Gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtli- cher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwers- ten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, wenn eine beschuldigte Per- son mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind. Wird Art. 34 Abs. 1 StPO analog angewandt, so wäre der Kanton Solothurn für die Beurteilung und Verfolgung sowohl des Betrugs- wie auch des Geldwäschereitatbestands zu- ständig, da der Betrug die mit der schwereren Strafe bedrohte Tat darstellt.
6.5 Wie bereits unter Ziff. 4.2.4 erläutert, kann die Beschwerdekammer einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand fest- legen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönli- chen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Da sich der gemeinsame gesetzli- che Gerichtsstand vorliegend nicht eindeutig bestimmen lässt (s.o.), sind die in Art. 38 StPO festgelegten Kriterien nicht zur Abweichung vom gesetzli- chen Gerichtsstand, sondern zur Herstellung der Verfahrenseinheit heran- ziehen.
Wird das Strafverfahren wegen Geldwäscherei, für welches die BA zuständig wäre, gegen dasjenige wegen Betrugs, für welches die kantonale Strafver- folgungsbehörde zuständig wäre, abgewogen, ist zunächst festzuhalten,
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dass das Geldwäschereiverfahren gesamthaft Beträge über Fr. 100‘000.-- betrifft, währenddem sich der Schaden der mutmasslichen in Schweiz an- sässigen Betrugsgeschädigten auf Fr. 17‘000.-- beläuft. Des Weiteren ist in Rechnung zu stellen, dass sich die Vortaten der Geldwäschereihandlungen mehrheitlich auf Hunderte von Investoren im Ausland beziehen. Demgegen- über sind lediglich ca. 30 Geschädigte in der Schweiz vom Betrugsverfahren betroffen. Da der in Thailand wohnhafte Beschuldigte zur Hauptsache von Thailand aus vorging und die Investitionen zudem zum grössten Teil von deutschen Bankverbindungen stammen, überwiegt der internationale Bezug eindeutig. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet liegt der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit von B. im Ausland und entsprechend erfordert die Strafuntersuchung gegen ihn eine eingehende Zusammenarbeit mit den ausländischen Strafbehörden. Entgegen der Argumentation der BA ändert die Tatsache, dass es sich bei den einzelnen Beträgen um „Mikrosummen“ handelt, nichts an den – aufgrund des internationalen Bezugs – besonderen Anforderungen an die vorliegenden Ermittlungen im Bereich der Internetkri- minalität. Dabei ist hervorzuheben, dass die Bundesanwaltschaft mehr als die kantonalen Behörden über die notwendigen internationalen Kontakte so- wie spezifisches Fachwissen im Bereich der Internetkriminalität verfügt (TPF 2011 170 E. 2.5).
Bei einer Gesamtbetrachtung drängt sich nach dem Gesagten die Bundes- zuständigkeit auf. Das Gesuch erweist sich somit als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Bundes für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. 7. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
Die Strafbehörden des Bundes sind verpflichtet und berechtigt, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 12. Mai 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.