opencaselaw.ch

BG.2011.44

Bundesstrafgericht · 2011-12-05 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Am 11. Juli 2011 wurde gegen A. bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eine Strafanzeige wegen Verdachts auf Betrug (Art. 146 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), unwahrer Angaben über das kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB), Falschbeurkundung (Art. 251 StGB), ordnungswidriger Führung von Geschäftsbüchern (Art. 325 StGB) und eventualiter weiterer Delikte eingereicht (Untersuchungsakten, act. 1). Darin wird A. vorgehalten, er habe als Präsident des Verwaltungsra- tes der B. AG mit Sitz in Z. (SG) (Untersuchungsakten, Beilagen 4), am

8. Oktober 2010 an der ordentlichen Generalversammlung in Y. (GL) der Gesellschaft eine gesetzeswidrige Jahresrechnung 2009/2010 vorgelegt und diese sodann mit seinen auf seinen Aktienanteil gehörenden Stimmen genehmigt. Daraus sei ein gesetzeswidriger Jahresgewinn und eine eben- solche Dividende festgesetzt worden. Von dieser Dividende seien über den Kauf/Verkauf der Aktien der B. AG 75% an A. gegangen (Untersuchungs- akten, act. 1).

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ersuchte am 25. Juli 2011 die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus um Prüfung des Gerichtsstandes (Untersuchungsakten, S. 133 f.). Auf erneute Aufforderung zur Stellung- nahme vom 7. September 2011 (Untersuchungsakten, S. 135) teilte diese mit, zur Beurteilung der Zuständigkeit seien noch weitere Abklärungen hin- sichtlich der Tatorte durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vorzunehmen und es sei insbesondere die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen in Betracht zu ziehen (Untersuchungsakten, S. 136 f.). Darauf wandte sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 26. Septem- ber 2011 an die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau (Untersuchungsakten, S. 138 f.), welche sich ebenfalls auf den Standpunkt stellte, über die Zuständigkeit könne zurzeit noch nicht entschieden wer- den, da noch weitere Abklärungen erforderlich seien (Untersuchungsakten, S. 140). Nach einem kantonsinternen Meinungsaustausch (Untersu- chungsakten, S. 141 ff.) gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 18. Oktober 2011 an die Staatsanwaltschaft St. Gallen, nun- mehr an das Untersuchungsamt Uznach, und ersuchte wiederum um Ver- fahrensübernahme (Untersuchungsakten, S. 144 f.), welche diese mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 jedoch ablehnte (Untersuchungsakten, S. 147 f.).

- 3 -

C. Die Oberstaatsanwaltschaft de Kantons Schwyz gelangte mit Gesuch vom

4. November 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1): „1. Es sei der Kanton St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zu Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Sollte der Kanton St. Gallen nicht als zuständig erachtet werden, sei der Kanton Glarus für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zu Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.“

Mit Gesuchsantwort vom 11. November 2011 beantragt die Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen Folgendes (act. 3): „1. Der Kanton Schwyz sei für verpflichtet zu erklären, die Tatorte der A. zur Last ge- legten Straftaten genauer zu ermitteln. 2. Eventualiter sei der Kanton Schwyz für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.“

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus verzichtete mit Schreiben vom

23. November 2011 auf die Einreichung einer Gesuchsantwort (act. 4).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die I. Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist

- 4 -

von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwer- deverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung fin- det, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur un- ter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umstän- den möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungs- austausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/ MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ist berechtigt, den Ge- suchsteller in kantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (§ 48 lit. e und lit. f der Jus- tizverordnung des Kantons Schwyz vom 18. November 2009, JV; SRSZ 231.110). Hinsichtlich der Gesuchsgegner kommt diese Befugnis im Kanton St. Gallen dem jeweils örtlich zuständigen stellvertretenden Ersten Staatsanwalt (Art. 10 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010, EG StPO/SG; sGS 962.1) und im Kanton Gla- rus dem leitenden Staatsanwalt zu (Art. 11 Abs. 1 lit. e des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 2. Mai 2010, EG StPO/GL; III F/1).

1.3 Der Gesuchsteller hat mit dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Glarus vor Einreichung des Gesuchs einen erfolglosen Meinungsaustausch durch- geführt und nach dessen Abschluss innerhalb der zehntägigen Frist die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angerufen. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Berteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten ver- übt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behör- den des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte

- 5 -

Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Ein Verdächtigter ist verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder auch eine Polizeibehörde durch die Einleitung von Massnahmen zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine verdächtige Handlung angezeigt oder diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wurde. Massnahmen gegen eine unbekannte Täterschaft genügen (vgl. hierzu MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 6 m.w.H.; FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 31 StPO N. 28; SCHMID, a.a.O., N. 450).

Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei- se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge- richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Be- schwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, a.a.O., Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundes- strafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter

21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bun- desstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).

2.2 Vorliegend stehen als schwerste Tatvorwürfe Urkundenfälschung und Be- trug im Raum. Gemäss Anzeige vom 11. Juli 2011 bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte in Absicht, sich persönlich zu bereichern, die Jahres- rechnung 2009/2010 vom 30. September 2010 unter Missachtung wesent- licher Buchführungsvorschriften und aufgrund seiner falschen Angaben durch die C. AG mit Sitz X. (SG) habe erstellen lassen (Untersuchungsak- ten, S. 3 und S. 5 f.). Die arglistige Täuschung stelle, so die Anzeigeerstat- ter, die Falschbilanzierung dar (Untersuchungsakten, S. 8). Eine Urkunden- fälschung gilt als an dem Ort ausgeführt, wo die Bestätigung geschrieben und unterzeichnet wurde (NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Ba- sel 2007, Art. 340 StGB N. 6 mit Hinweis auf BGE 122 IV 162, E. 5). Ange- wendet auf den vorliegenden Fall kann demnach als Ausführungsort der Urkundenfälschung der Sitz der C. AG in X. (SG) angenommen werden, da

- 6 -

diese unbestrittenermassen – mit Mitwirkung des Beschuldigten – die Jah- resrechnung 2009/10 erstellte. Hinweise für einen anderen Ausführungsort sind vorliegend keine ersichtlich. Ein Betrug gilt als dort ausgeführt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen oder unter Ausnützung eines Irrtums zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (NAY/THOMMEN, Art. 340 StGB N. 9 mit weiteren Hinweisen). Den Betrug sehen die Anzeigeerstatter hauptsächlich darin begründet, dass der Be- schuldigte durch die Vorlage der falschen Jahresrechnung 2009/2010 eine Gewinnausschüttung erzielt habe. Obwohl die Generalversammlung und somit die Genehmigung der Jahresrechnung 2009/2010 in Y. (GL) stattge- funden hat, kann insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Erstellung der Jahresrechnung 2009/2010 das Kerngeschehen der Urkundenfälschung und des Betrugs darstellt, vom Deliktsschwerpunkt in X. (SG) ausgegangen werden. Der Begehungsort liegt somit aus- schliesslich im Kanton St. Gallen.

2.3 Insgesamt ergibt sich daraus, dass die Strafbehörden des Kantons St. Gal- len zur Verfolgung und Beurteilung der dem Beschuldigten zur Last geleg- ten Straftaten zuständig sind. Gründe für ein nur ausnahmsweise zulässi- ges Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand liegen keine vor.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 7 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 Oktober 2010 an der ordentlichen Generalversammlung in Y. (GL) der Gesellschaft eine gesetzeswidrige Jahresrechnung 2009/2010 vorgelegt und diese sodann mit seinen auf seinen Aktienanteil gehörenden Stimmen genehmigt. Daraus sei ein gesetzeswidriger Jahresgewinn und eine eben- solche Dividende festgesetzt worden. Von dieser Dividende seien über den Kauf/Verkauf der Aktien der B. AG 75% an A. gegangen (Untersuchungs- akten, act. 1).

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ersuchte am 25. Juli 2011 die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus um Prüfung des Gerichtsstandes (Untersuchungsakten, S. 133 f.). Auf erneute Aufforderung zur Stellung- nahme vom 7. September 2011 (Untersuchungsakten, S. 135) teilte diese mit, zur Beurteilung der Zuständigkeit seien noch weitere Abklärungen hin- sichtlich der Tatorte durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vorzunehmen und es sei insbesondere die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen in Betracht zu ziehen (Untersuchungsakten, S. 136 f.). Darauf wandte sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 26. Septem- ber 2011 an die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau (Untersuchungsakten, S. 138 f.), welche sich ebenfalls auf den Standpunkt stellte, über die Zuständigkeit könne zurzeit noch nicht entschieden wer- den, da noch weitere Abklärungen erforderlich seien (Untersuchungsakten, S. 140). Nach einem kantonsinternen Meinungsaustausch (Untersu- chungsakten, S. 141 ff.) gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 18. Oktober 2011 an die Staatsanwaltschaft St. Gallen, nun- mehr an das Untersuchungsamt Uznach, und ersuchte wiederum um Ver- fahrensübernahme (Untersuchungsakten, S. 144 f.), welche diese mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 jedoch ablehnte (Untersuchungsakten, S. 147 f.).

- 3 -

C. Die Oberstaatsanwaltschaft de Kantons Schwyz gelangte mit Gesuch vom

4. November 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1): „1. Es sei der Kanton St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zu Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Sollte der Kanton St. Gallen nicht als zuständig erachtet werden, sei der Kanton Glarus für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zu Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.“

Mit Gesuchsantwort vom 11. November 2011 beantragt die Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen Folgendes (act. 3): „1. Der Kanton Schwyz sei für verpflichtet zu erklären, die Tatorte der A. zur Last ge- legten Straftaten genauer zu ermitteln. 2. Eventualiter sei der Kanton Schwyz für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.“

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus verzichtete mit Schreiben vom

23. November 2011 auf die Einreichung einer Gesuchsantwort (act. 4).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die I. Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist

- 4 -

von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwer- deverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung fin- det, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur un- ter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umstän- den möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungs- austausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/ MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ist berechtigt, den Ge- suchsteller in kantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (§ 48 lit. e und lit. f der Jus- tizverordnung des Kantons Schwyz vom 18. November 2009, JV; SRSZ 231.110). Hinsichtlich der Gesuchsgegner kommt diese Befugnis im Kanton St. Gallen dem jeweils örtlich zuständigen stellvertretenden Ersten Staatsanwalt (Art. 10 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010, EG StPO/SG; sGS 962.1) und im Kanton Gla- rus dem leitenden Staatsanwalt zu (Art. 11 Abs. 1 lit. e des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 2. Mai 2010, EG StPO/GL; III F/1).

1.3 Der Gesuchsteller hat mit dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Glarus vor Einreichung des Gesuchs einen erfolglosen Meinungsaustausch durch- geführt und nach dessen Abschluss innerhalb der zehntägigen Frist die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angerufen. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Berteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten ver- übt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behör- den des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte

- 5 -

Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Ein Verdächtigter ist verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder auch eine Polizeibehörde durch die Einleitung von Massnahmen zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine verdächtige Handlung angezeigt oder diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wurde. Massnahmen gegen eine unbekannte Täterschaft genügen (vgl. hierzu MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 6 m.w.H.; FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 31 StPO N. 28; SCHMID, a.a.O., N. 450).

Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei- se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge- richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Be- schwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, a.a.O., Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundes- strafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter

21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bun- desstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).

2.2 Vorliegend stehen als schwerste Tatvorwürfe Urkundenfälschung und Be- trug im Raum. Gemäss Anzeige vom 11. Juli 2011 bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte in Absicht, sich persönlich zu bereichern, die Jahres- rechnung 2009/2010 vom 30. September 2010 unter Missachtung wesent- licher Buchführungsvorschriften und aufgrund seiner falschen Angaben durch die C. AG mit Sitz X. (SG) habe erstellen lassen (Untersuchungsak- ten, S. 3 und S. 5 f.). Die arglistige Täuschung stelle, so die Anzeigeerstat- ter, die Falschbilanzierung dar (Untersuchungsakten, S. 8). Eine Urkunden- fälschung gilt als an dem Ort ausgeführt, wo die Bestätigung geschrieben und unterzeichnet wurde (NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Ba- sel 2007, Art. 340 StGB N. 6 mit Hinweis auf BGE 122 IV 162, E. 5). Ange- wendet auf den vorliegenden Fall kann demnach als Ausführungsort der Urkundenfälschung der Sitz der C. AG in X. (SG) angenommen werden, da

- 6 -

diese unbestrittenermassen – mit Mitwirkung des Beschuldigten – die Jah- resrechnung 2009/10 erstellte. Hinweise für einen anderen Ausführungsort sind vorliegend keine ersichtlich. Ein Betrug gilt als dort ausgeführt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen oder unter Ausnützung eines Irrtums zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (NAY/THOMMEN, Art. 340 StGB N. 9 mit weiteren Hinweisen). Den Betrug sehen die Anzeigeerstatter hauptsächlich darin begründet, dass der Be- schuldigte durch die Vorlage der falschen Jahresrechnung 2009/2010 eine Gewinnausschüttung erzielt habe. Obwohl die Generalversammlung und somit die Genehmigung der Jahresrechnung 2009/2010 in Y. (GL) stattge- funden hat, kann insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Erstellung der Jahresrechnung 2009/2010 das Kerngeschehen der Urkundenfälschung und des Betrugs darstellt, vom Deliktsschwerpunkt in X. (SG) ausgegangen werden. Der Begehungsort liegt somit aus- schliesslich im Kanton St. Gallen.

2.3 Insgesamt ergibt sich daraus, dass die Strafbehörden des Kantons St. Gal- len zur Verfolgung und Beurteilung der dem Beschuldigten zur Last geleg- ten Straftaten zuständig sind. Gründe für ein nur ausnahmsweise zulässi- ges Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand liegen keine vor.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 7 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A. vorgehaltenen Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 5. Dezember 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser, Joséphine Contu Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

KANTON SCHWYZ,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON ST. GALLEN,

2. KANTON ST. GALLEN,

3. KANTON GLARUS,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.44

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 11. Juli 2011 wurde gegen A. bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eine Strafanzeige wegen Verdachts auf Betrug (Art. 146 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), unwahrer Angaben über das kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB), Falschbeurkundung (Art. 251 StGB), ordnungswidriger Führung von Geschäftsbüchern (Art. 325 StGB) und eventualiter weiterer Delikte eingereicht (Untersuchungsakten, act. 1). Darin wird A. vorgehalten, er habe als Präsident des Verwaltungsra- tes der B. AG mit Sitz in Z. (SG) (Untersuchungsakten, Beilagen 4), am

8. Oktober 2010 an der ordentlichen Generalversammlung in Y. (GL) der Gesellschaft eine gesetzeswidrige Jahresrechnung 2009/2010 vorgelegt und diese sodann mit seinen auf seinen Aktienanteil gehörenden Stimmen genehmigt. Daraus sei ein gesetzeswidriger Jahresgewinn und eine eben- solche Dividende festgesetzt worden. Von dieser Dividende seien über den Kauf/Verkauf der Aktien der B. AG 75% an A. gegangen (Untersuchungs- akten, act. 1).

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ersuchte am 25. Juli 2011 die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus um Prüfung des Gerichtsstandes (Untersuchungsakten, S. 133 f.). Auf erneute Aufforderung zur Stellung- nahme vom 7. September 2011 (Untersuchungsakten, S. 135) teilte diese mit, zur Beurteilung der Zuständigkeit seien noch weitere Abklärungen hin- sichtlich der Tatorte durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vorzunehmen und es sei insbesondere die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen in Betracht zu ziehen (Untersuchungsakten, S. 136 f.). Darauf wandte sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 26. Septem- ber 2011 an die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau (Untersuchungsakten, S. 138 f.), welche sich ebenfalls auf den Standpunkt stellte, über die Zuständigkeit könne zurzeit noch nicht entschieden wer- den, da noch weitere Abklärungen erforderlich seien (Untersuchungsakten, S. 140). Nach einem kantonsinternen Meinungsaustausch (Untersu- chungsakten, S. 141 ff.) gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 18. Oktober 2011 an die Staatsanwaltschaft St. Gallen, nun- mehr an das Untersuchungsamt Uznach, und ersuchte wiederum um Ver- fahrensübernahme (Untersuchungsakten, S. 144 f.), welche diese mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 jedoch ablehnte (Untersuchungsakten, S. 147 f.).

- 3 -

C. Die Oberstaatsanwaltschaft de Kantons Schwyz gelangte mit Gesuch vom

4. November 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1): „1. Es sei der Kanton St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zu Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Sollte der Kanton St. Gallen nicht als zuständig erachtet werden, sei der Kanton Glarus für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zu Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.“

Mit Gesuchsantwort vom 11. November 2011 beantragt die Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen Folgendes (act. 3): „1. Der Kanton Schwyz sei für verpflichtet zu erklären, die Tatorte der A. zur Last ge- legten Straftaten genauer zu ermitteln. 2. Eventualiter sei der Kanton Schwyz für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.“

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus verzichtete mit Schreiben vom

23. November 2011 auf die Einreichung einer Gesuchsantwort (act. 4).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die I. Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist

- 4 -

von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwer- deverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung fin- det, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur un- ter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umstän- den möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungs- austausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/ MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ist berechtigt, den Ge- suchsteller in kantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (§ 48 lit. e und lit. f der Jus- tizverordnung des Kantons Schwyz vom 18. November 2009, JV; SRSZ 231.110). Hinsichtlich der Gesuchsgegner kommt diese Befugnis im Kanton St. Gallen dem jeweils örtlich zuständigen stellvertretenden Ersten Staatsanwalt (Art. 10 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010, EG StPO/SG; sGS 962.1) und im Kanton Gla- rus dem leitenden Staatsanwalt zu (Art. 11 Abs. 1 lit. e des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 2. Mai 2010, EG StPO/GL; III F/1).

1.3 Der Gesuchsteller hat mit dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Glarus vor Einreichung des Gesuchs einen erfolglosen Meinungsaustausch durch- geführt und nach dessen Abschluss innerhalb der zehntägigen Frist die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angerufen. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Berteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten ver- übt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behör- den des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte

- 5 -

Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Ein Verdächtigter ist verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder auch eine Polizeibehörde durch die Einleitung von Massnahmen zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine verdächtige Handlung angezeigt oder diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wurde. Massnahmen gegen eine unbekannte Täterschaft genügen (vgl. hierzu MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 6 m.w.H.; FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 31 StPO N. 28; SCHMID, a.a.O., N. 450).

Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei- se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge- richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Be- schwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, a.a.O., Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundes- strafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter

21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bun- desstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).

2.2 Vorliegend stehen als schwerste Tatvorwürfe Urkundenfälschung und Be- trug im Raum. Gemäss Anzeige vom 11. Juli 2011 bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte in Absicht, sich persönlich zu bereichern, die Jahres- rechnung 2009/2010 vom 30. September 2010 unter Missachtung wesent- licher Buchführungsvorschriften und aufgrund seiner falschen Angaben durch die C. AG mit Sitz X. (SG) habe erstellen lassen (Untersuchungsak- ten, S. 3 und S. 5 f.). Die arglistige Täuschung stelle, so die Anzeigeerstat- ter, die Falschbilanzierung dar (Untersuchungsakten, S. 8). Eine Urkunden- fälschung gilt als an dem Ort ausgeführt, wo die Bestätigung geschrieben und unterzeichnet wurde (NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Ba- sel 2007, Art. 340 StGB N. 6 mit Hinweis auf BGE 122 IV 162, E. 5). Ange- wendet auf den vorliegenden Fall kann demnach als Ausführungsort der Urkundenfälschung der Sitz der C. AG in X. (SG) angenommen werden, da

- 6 -

diese unbestrittenermassen – mit Mitwirkung des Beschuldigten – die Jah- resrechnung 2009/10 erstellte. Hinweise für einen anderen Ausführungsort sind vorliegend keine ersichtlich. Ein Betrug gilt als dort ausgeführt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen oder unter Ausnützung eines Irrtums zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (NAY/THOMMEN, Art. 340 StGB N. 9 mit weiteren Hinweisen). Den Betrug sehen die Anzeigeerstatter hauptsächlich darin begründet, dass der Be- schuldigte durch die Vorlage der falschen Jahresrechnung 2009/2010 eine Gewinnausschüttung erzielt habe. Obwohl die Generalversammlung und somit die Genehmigung der Jahresrechnung 2009/2010 in Y. (GL) stattge- funden hat, kann insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Erstellung der Jahresrechnung 2009/2010 das Kerngeschehen der Urkundenfälschung und des Betrugs darstellt, vom Deliktsschwerpunkt in X. (SG) ausgegangen werden. Der Begehungsort liegt somit aus- schliesslich im Kanton St. Gallen.

2.3 Insgesamt ergibt sich daraus, dass die Strafbehörden des Kantons St. Gal- len zur Verfolgung und Beurteilung der dem Beschuldigten zur Last geleg- ten Straftaten zuständig sind. Gründe für ein nur ausnahmsweise zulässi- ges Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand liegen keine vor.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 7 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A. vorgehaltenen Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 6. Dezember 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, - Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus,

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.