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BG.2024.21

Bundesstrafgericht · 2024-07-30 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 29. August 2023 reichte A. als Verwaltungsrat der B. AG mit Sitz in Baar/ZG bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen C. und D. eine Strafanzeige wegen Veruntreuung und Betrugs ein.

Der Anzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde: A. habe sich am 16. Feb- ruar 2023 in Z./LU durch Vermittlung einer Drittperson mit C. und D. getrof- fen, weil diese einen Darlehensgeber für einen Betrag von CHF 100'000.– gesucht hätten. Als Sicherheit hätten C. und D. A. drei Uhren sowie ein Auto angeboten. Die Uhren seien in Z./LU hinterlegt worden, das Auto hingegen nicht. C. und D. hätten ausgeführt, dieses befinde sich im Moment bei der Mutter von D. im Türkeiurlaub und sie hätten keinen Zweitschlüssel für das Auto. C. und D. hätten A. zudem verschiedene Kontoauszüge ihres früheren Unternehmens E. GmbH bei der Bank F., der Bank G. und der Bank H. im Wert von mehreren Millionen gezeigt. Sie hätten behauptet, dieses Geld mit ihren Partnern, der I. GmbH und der J. AG, erwirtschaftet zu haben. Dazu hätten sie A. Bestellungen und die E-Mail-Korrespondenz mit der I. GmbH bzw. der J. AG vorgelegt. Ausserdem hätten sie gesagt, dass ihr Vermögen aufgrund von vorübergehenden Schwierigkeiten momentan gesperrt sei. Am

21. Februar 2023 habe A. den Darlehensvertrag unterzeichnet und gleichen- tags C. und D. einen Betrag von CHF 100'000.– überwiesen. Die Rückzah- lung des vereinbarten Betrags von CHF 175'120.– sei nicht wie vertraglich abgemacht am 10. März 2023, sondern erst am 17. März 2023 erfolgt, nach- dem A. am 15. März 2023 gestützt auf einen weiteren Darlehensvertrag vom

13. März 2023 CHF 400'000.– an C. ausbezahlt habe. Am 24. März 2023 habe A. zudem ein weiteres Darlehen von CHF 50'000.– an C. gewährt. Im Vertrag vom 13. März 2023 sei vereinbart worden, dass C. am 5. Mai 2023 einen Betrag von CHF 700'000.– hätte zurückzahlen müssen. Dies sei je- doch nicht geschehen. Ein Deal zwischen C. und der I. GmbH habe nie statt- gefunden; die Verträge seien nicht echt gewesen. Er (A.) sei im Besitz der drei Uhren im Wert von CHF 50'000.–. Die Uhren würden anscheinend je- doch nicht C., sondern einem Freund von ihm, K., gehören. Es gäbe noch weitere Opfer von C., so Dr. med. L., Y./LU, der um CHF 1 Mio. betrogen worden sei, sowie ein in Deutschland ansässiges Unternehmen (Verfahrens- akten Kanton Zug [nachfolgend «Verfahrensakten»], HD 2/1 ff.).

B. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 richtete die Staatsanwaltschaft Zug an die Oberstaatsanwaltschaft Luzern ein Ersuchen um Übernahme der Straf- untersuchung gegen C. und D. Als Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand gelte primär der Ausführungsort. Dies sei vorliegend Z./LU oder Luzern,

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nämlich dort, wo die beiden massgeblichen Darlehensverträge (vom 21. Feb- ruar 2023 und 13. März 2023) unterzeichnet worden seien (Verfahrensakten, HD 3/1/14 ff.). Die Staatsanwaltschaft Emmen lehnte das Ersuchen mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 ab. Abklärungen hätten ergeben, dass die Lieferbestätigungen der J. AG gefälscht gewesen seien. Die Fälschungen seien gemäss Ortsangabe in Zug vorgenommen worden, weshalb die Zu- ständigkeit bei den Zuger Behörden liege (Verfahrensakten, HD 3/1/19 ff.).

C. Am 26. Oktober 2023 erteilte die Staatsanwaltschaft Zug der Zuger Polizei einen Ermittlungsauftrag betreffend Domizilabklärungen der E. GmbH (Ver- fahrensakten, HD 3/1/1 ff.). Gemäss Bericht der Zuger Polizei vom 8. No- vember 2023 hätten an der Domiziladresse der E. GmbH, an der X.-Strasse in Zug, vom 1. September 2017 bis 30. April 2023 keine operativen Geschäfts- tätigkeiten festgestellt werden können. Die Adresse sei bis zum 30. Ap- ril 2023 lediglich als Zustelladresse genutzt worden, danach sei der E. GmbH der Domizilvertrag gekündigt worden (Verfahrensakten, HD 3/1/4 f.).

D. Mit Schreiben vom 8. November 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zug erneut die Staatsanwaltschaft Emmen um Übernahme der Strafuntersu- chung gegen C. und D. (Verfahrensakten, HD 3/1/20 ff.), was von dieser wiederum mit Schreiben vom 9. November 2023 abgelehnt wurde (Verfah- rensakten, HD 3/1/23 f.).

E. Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 leitete die Oberstaatsanwältin des Kan- tons Zug den abschliessenden Meinungsaustausch ein und ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft Luzern, den Gerichtsstand in der Strafuntersuchung gegen C. und D. anzuerkennen (Verfahrensakten, HD 3/1/25 ff.). Die Ober- staatsanwaltschaft Luzern lehnte das Ersuchen mit Schreiben vom

5. März 2024 ab (Verfahrensakten, HD 3/1/32 f.). Am 4. und 19. April 2024 folgte ein weiterer schriftlicher Austausch zwischen der Oberstaatsanwältin des Kantons Zug und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, bei welchen beiden Parteien an der Zuständigkeit des jeweils anderen Kantons festhielten (Verfahrensakten, HD 3/1/ 44 ff.).

F. Mit Eingabe vom 30. April 2024 gelangte die Oberstaatsanwältin des Kan- tons Zug an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie bean- tragt, es seien die Behörden des Kantons Luzern für berechtigt und

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verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten C. und D. vorgeworfenen Straftaten zu untersuchen und zu beurteilen (act. 1, S. 2). Der Kanton Luzern beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 10. Mai 2024 die Abweisung des Gesuchs. Es seien die Behörden des Kantons Zug zur Verfolgung und Be- urteilung der den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3, S. 1). Der Kanton Zug hält in seiner Replik vom 16. Mai 2024 sinngemäss an seinem im Gesuch gestellten Antrag fest (act. 5). Der Kanton Luzern liess sich innert Frist nicht weiter vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwer- dekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2013.32 vom 27. Februar 2014 E. 1.1 und 2.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2). Ein Abweichen von dieser Frist ist ausnahmsweise in begründeten Fällen zulässig, so zum Beispiel, wenn die schriftliche Stellung- nahme des ersuchten Kantons noch Verhandlungsspielraum bietet, der Fall aufgrund noch unklarer Faktenlage weiterer Erörterung bedarf oder aber während laufender Frist neue Fakten bekannt werden (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2012.20 vom 12. März 2014 E. 1.4; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 40 StPO).

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E. 1.2 Gemäss § 46 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Straf- rechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, vom 26. August 2010; BGS 161.1) ist die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Ober- staatsanwalt berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten. Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Luzern zu (vgl. § 4 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2010 [SRL Nr. 275]).

E. 1.3 Wie der Darstellung des Sachverhalts zu entnehmen ist (vgl. supra lit. E.), erhielt der Gesuchsteller am 6. März 2024 die negativ ausfallende Stellung- nahme der auf Seiten des Gesuchsgegners zuständigen Behörde betreffend die Gerichtsstandsanfrage vom 2. Februar 2024. Aufgrund dieser Stellung- nahme musste davon ausgegangen werden, dass sich die Strafverfolgungs- behörden der beiden betroffenen Kantone über den Gerichtsstand nicht hat- ten einigen können. Zu jenem Zeitpunkt begann demzufolge die Frist von zehn Tagen zu laufen, weshalb sich die Einreichung des Gesuchs vom

30. April 2024 als verspätet erweist. Daran ändert auch nichts, dass der Ge- suchsteller mehr als vier Wochen nach der ablehnenden Stellungnahme des Gesuchsgegners am 4. April 2024 erneut an diesen gelangt ist. Diese an den Gesuchsgegner gerichtete Anfrage um Verfahrensübernahme ist im vorlie- genden Fall für den Beginn des Fristenlaufes nicht ausschlaggebend bzw. vermochte die laufende Frist nicht zu unterbrechen, nachdem die Position der zuständigen Behörden auf Seiten des Gesuchsgegners in ihrer ersten Stellungnahme bereits eindeutig und abschliessend war. Anders zu ent- scheiden wäre die Frage unter Umständen in Fällen, wo die schriftliche Stel- lungnahme des Gesuchsgegners noch Verhandlungsspielraum bietet, der Fall aufgrund noch unklarer Faktenlage weiterer Erörterung bedarf oder aber während laufender Frist neue Fakten bekannt werden, welche die Beurtei- lung der Gerichtsstandsfrage wesentlich beeinflussen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.20 vom 27. Juni 2012 E. 1.3; BG.2012.50 vom

11. Januar 2013 E. 1.3). Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, dass eine derartige Ausnahmesituation vorliegen würde. So hat denn auch der Gesuchsteller in seiner zweiten Anfrage vom 4. April 2024 im Wesentlichen die genau gleichen Argumente vorgebracht wie bereits in seiner ersten An- frage vom 2. Februar 2024. Damit ist auf die Eingabe des Gesuchstellers nach dem Gesagten gemäss der obgenannten Praxis nicht einzutreten.

E. 1.4 Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen: Unter den Parteien ist unbe- stritten, dass das den Beschuldigten C. und D. vorgeworfene Handeln unter den Tatbestand des Betruges (Art. 146 StGB) zu subsumieren ist. Der

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Gesuchsgegner ist ferner der Ansicht, den Beschuldigten sei zudem Urkun- denfälschung (Art. 251 StGB), welche der gleichen Strafandrohung wie Be- trug unterliegt, vorzuwerfen. Begehungsort ist primär der Ausführungsort, d.h. der Ort, an dem der Beschuldigte selbst aktiv gehandelt hat (BARTETZKO, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 31 StPO). Der Tatbestand des Betrugs gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Eine Urkundenfälschung gilt als an dem Ort ausgeführt, wo die Bestätigung geschrieben und unterzeichnet wurde (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2011.44 vom 5. Dezember 2011 E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 122 IV 162 E. 5). Unabhängig von der Frage, ob vorliegend die Tatbe- standsmerkmale der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB erfüllt sein könnten, ist festzuhalten, dass den Beschuldigten unter anderem vor- geworfen wird, unter Vorlage von gefälschten Lieferscheinen und Lizenzer- klärungen der E. GmbH, A. bzw. die B. AG dazu veranlasst zu haben, C. und D. Darlehen von mehreren hunderttausend Franken gewährt zu haben. Dass die mutmasslich gefälschten Lieferscheine und Lizenzerklärungen am Sitz der E. GmbH in Zug erstellt worden sind, erscheint als unwahrscheinlich, da die Domiziladresse an der X.-Strasse in Zug lediglich als Zustelladresse ge- dient haben soll (vgl. supra lit. C). Es ist nicht auszuschliessen, dass C. die Dokumente an seinem Wohnort, an der W.-Strasse in 8002 Zürich, erstellt hat. Ein Meinungsaustausch mit dem Kanton Zürich hinsichtlich der im Kan- ton Luzern beanzeigten Delikte hat jedoch nicht stattgefunden. Ebenso we- nig hat ein Meinungsaustausch mit dem Kanton Obwalden stattgefunden. Dies hätte sich jedoch insofern aufgedrängt, als den Akten zufolge der Dar- lehensvertrag vom 24. März 2023 in Sarnen/OW unterzeichnet worden ist. Entsprechend ist der Meinungsaustausch nicht vollständig durchgeführt wor- den, weshalb auch aus diesem Grund auf das Gesuch nicht einzutreten wäre.

E. 2 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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Dispositiv
  1. Auf das Gesuch des Kantons Zug wird nicht eingetreten.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 30. Juli 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Gesuchsteller

gegen

KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2024.21

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Sachverhalt:

A. Am 29. August 2023 reichte A. als Verwaltungsrat der B. AG mit Sitz in Baar/ZG bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen C. und D. eine Strafanzeige wegen Veruntreuung und Betrugs ein.

Der Anzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde: A. habe sich am 16. Feb- ruar 2023 in Z./LU durch Vermittlung einer Drittperson mit C. und D. getrof- fen, weil diese einen Darlehensgeber für einen Betrag von CHF 100'000.– gesucht hätten. Als Sicherheit hätten C. und D. A. drei Uhren sowie ein Auto angeboten. Die Uhren seien in Z./LU hinterlegt worden, das Auto hingegen nicht. C. und D. hätten ausgeführt, dieses befinde sich im Moment bei der Mutter von D. im Türkeiurlaub und sie hätten keinen Zweitschlüssel für das Auto. C. und D. hätten A. zudem verschiedene Kontoauszüge ihres früheren Unternehmens E. GmbH bei der Bank F., der Bank G. und der Bank H. im Wert von mehreren Millionen gezeigt. Sie hätten behauptet, dieses Geld mit ihren Partnern, der I. GmbH und der J. AG, erwirtschaftet zu haben. Dazu hätten sie A. Bestellungen und die E-Mail-Korrespondenz mit der I. GmbH bzw. der J. AG vorgelegt. Ausserdem hätten sie gesagt, dass ihr Vermögen aufgrund von vorübergehenden Schwierigkeiten momentan gesperrt sei. Am

21. Februar 2023 habe A. den Darlehensvertrag unterzeichnet und gleichen- tags C. und D. einen Betrag von CHF 100'000.– überwiesen. Die Rückzah- lung des vereinbarten Betrags von CHF 175'120.– sei nicht wie vertraglich abgemacht am 10. März 2023, sondern erst am 17. März 2023 erfolgt, nach- dem A. am 15. März 2023 gestützt auf einen weiteren Darlehensvertrag vom

13. März 2023 CHF 400'000.– an C. ausbezahlt habe. Am 24. März 2023 habe A. zudem ein weiteres Darlehen von CHF 50'000.– an C. gewährt. Im Vertrag vom 13. März 2023 sei vereinbart worden, dass C. am 5. Mai 2023 einen Betrag von CHF 700'000.– hätte zurückzahlen müssen. Dies sei je- doch nicht geschehen. Ein Deal zwischen C. und der I. GmbH habe nie statt- gefunden; die Verträge seien nicht echt gewesen. Er (A.) sei im Besitz der drei Uhren im Wert von CHF 50'000.–. Die Uhren würden anscheinend je- doch nicht C., sondern einem Freund von ihm, K., gehören. Es gäbe noch weitere Opfer von C., so Dr. med. L., Y./LU, der um CHF 1 Mio. betrogen worden sei, sowie ein in Deutschland ansässiges Unternehmen (Verfahrens- akten Kanton Zug [nachfolgend «Verfahrensakten»], HD 2/1 ff.).

B. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 richtete die Staatsanwaltschaft Zug an die Oberstaatsanwaltschaft Luzern ein Ersuchen um Übernahme der Straf- untersuchung gegen C. und D. Als Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand gelte primär der Ausführungsort. Dies sei vorliegend Z./LU oder Luzern,

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nämlich dort, wo die beiden massgeblichen Darlehensverträge (vom 21. Feb- ruar 2023 und 13. März 2023) unterzeichnet worden seien (Verfahrensakten, HD 3/1/14 ff.). Die Staatsanwaltschaft Emmen lehnte das Ersuchen mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 ab. Abklärungen hätten ergeben, dass die Lieferbestätigungen der J. AG gefälscht gewesen seien. Die Fälschungen seien gemäss Ortsangabe in Zug vorgenommen worden, weshalb die Zu- ständigkeit bei den Zuger Behörden liege (Verfahrensakten, HD 3/1/19 ff.).

C. Am 26. Oktober 2023 erteilte die Staatsanwaltschaft Zug der Zuger Polizei einen Ermittlungsauftrag betreffend Domizilabklärungen der E. GmbH (Ver- fahrensakten, HD 3/1/1 ff.). Gemäss Bericht der Zuger Polizei vom 8. No- vember 2023 hätten an der Domiziladresse der E. GmbH, an der X.-Strasse in Zug, vom 1. September 2017 bis 30. April 2023 keine operativen Geschäfts- tätigkeiten festgestellt werden können. Die Adresse sei bis zum 30. Ap- ril 2023 lediglich als Zustelladresse genutzt worden, danach sei der E. GmbH der Domizilvertrag gekündigt worden (Verfahrensakten, HD 3/1/4 f.).

D. Mit Schreiben vom 8. November 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zug erneut die Staatsanwaltschaft Emmen um Übernahme der Strafuntersu- chung gegen C. und D. (Verfahrensakten, HD 3/1/20 ff.), was von dieser wiederum mit Schreiben vom 9. November 2023 abgelehnt wurde (Verfah- rensakten, HD 3/1/23 f.).

E. Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 leitete die Oberstaatsanwältin des Kan- tons Zug den abschliessenden Meinungsaustausch ein und ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft Luzern, den Gerichtsstand in der Strafuntersuchung gegen C. und D. anzuerkennen (Verfahrensakten, HD 3/1/25 ff.). Die Ober- staatsanwaltschaft Luzern lehnte das Ersuchen mit Schreiben vom

5. März 2024 ab (Verfahrensakten, HD 3/1/32 f.). Am 4. und 19. April 2024 folgte ein weiterer schriftlicher Austausch zwischen der Oberstaatsanwältin des Kantons Zug und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, bei welchen beiden Parteien an der Zuständigkeit des jeweils anderen Kantons festhielten (Verfahrensakten, HD 3/1/ 44 ff.).

F. Mit Eingabe vom 30. April 2024 gelangte die Oberstaatsanwältin des Kan- tons Zug an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie bean- tragt, es seien die Behörden des Kantons Luzern für berechtigt und

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verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten C. und D. vorgeworfenen Straftaten zu untersuchen und zu beurteilen (act. 1, S. 2). Der Kanton Luzern beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 10. Mai 2024 die Abweisung des Gesuchs. Es seien die Behörden des Kantons Zug zur Verfolgung und Be- urteilung der den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3, S. 1). Der Kanton Zug hält in seiner Replik vom 16. Mai 2024 sinngemäss an seinem im Gesuch gestellten Antrag fest (act. 5). Der Kanton Luzern liess sich innert Frist nicht weiter vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwer- dekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2013.32 vom 27. Februar 2014 E. 1.1 und 2.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2). Ein Abweichen von dieser Frist ist ausnahmsweise in begründeten Fällen zulässig, so zum Beispiel, wenn die schriftliche Stellung- nahme des ersuchten Kantons noch Verhandlungsspielraum bietet, der Fall aufgrund noch unklarer Faktenlage weiterer Erörterung bedarf oder aber während laufender Frist neue Fakten bekannt werden (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2012.20 vom 12. März 2014 E. 1.4; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 40 StPO).

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1.2 Gemäss § 46 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Straf- rechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, vom 26. August 2010; BGS 161.1) ist die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Ober- staatsanwalt berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten. Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Luzern zu (vgl. § 4 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2010 [SRL Nr. 275]).

1.3 Wie der Darstellung des Sachverhalts zu entnehmen ist (vgl. supra lit. E.), erhielt der Gesuchsteller am 6. März 2024 die negativ ausfallende Stellung- nahme der auf Seiten des Gesuchsgegners zuständigen Behörde betreffend die Gerichtsstandsanfrage vom 2. Februar 2024. Aufgrund dieser Stellung- nahme musste davon ausgegangen werden, dass sich die Strafverfolgungs- behörden der beiden betroffenen Kantone über den Gerichtsstand nicht hat- ten einigen können. Zu jenem Zeitpunkt begann demzufolge die Frist von zehn Tagen zu laufen, weshalb sich die Einreichung des Gesuchs vom

30. April 2024 als verspätet erweist. Daran ändert auch nichts, dass der Ge- suchsteller mehr als vier Wochen nach der ablehnenden Stellungnahme des Gesuchsgegners am 4. April 2024 erneut an diesen gelangt ist. Diese an den Gesuchsgegner gerichtete Anfrage um Verfahrensübernahme ist im vorlie- genden Fall für den Beginn des Fristenlaufes nicht ausschlaggebend bzw. vermochte die laufende Frist nicht zu unterbrechen, nachdem die Position der zuständigen Behörden auf Seiten des Gesuchsgegners in ihrer ersten Stellungnahme bereits eindeutig und abschliessend war. Anders zu ent- scheiden wäre die Frage unter Umständen in Fällen, wo die schriftliche Stel- lungnahme des Gesuchsgegners noch Verhandlungsspielraum bietet, der Fall aufgrund noch unklarer Faktenlage weiterer Erörterung bedarf oder aber während laufender Frist neue Fakten bekannt werden, welche die Beurtei- lung der Gerichtsstandsfrage wesentlich beeinflussen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.20 vom 27. Juni 2012 E. 1.3; BG.2012.50 vom

11. Januar 2013 E. 1.3). Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, dass eine derartige Ausnahmesituation vorliegen würde. So hat denn auch der Gesuchsteller in seiner zweiten Anfrage vom 4. April 2024 im Wesentlichen die genau gleichen Argumente vorgebracht wie bereits in seiner ersten An- frage vom 2. Februar 2024. Damit ist auf die Eingabe des Gesuchstellers nach dem Gesagten gemäss der obgenannten Praxis nicht einzutreten.

1.4 Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen: Unter den Parteien ist unbe- stritten, dass das den Beschuldigten C. und D. vorgeworfene Handeln unter den Tatbestand des Betruges (Art. 146 StGB) zu subsumieren ist. Der

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Gesuchsgegner ist ferner der Ansicht, den Beschuldigten sei zudem Urkun- denfälschung (Art. 251 StGB), welche der gleichen Strafandrohung wie Be- trug unterliegt, vorzuwerfen. Begehungsort ist primär der Ausführungsort, d.h. der Ort, an dem der Beschuldigte selbst aktiv gehandelt hat (BARTETZKO, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 31 StPO). Der Tatbestand des Betrugs gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Eine Urkundenfälschung gilt als an dem Ort ausgeführt, wo die Bestätigung geschrieben und unterzeichnet wurde (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2011.44 vom 5. Dezember 2011 E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 122 IV 162 E. 5). Unabhängig von der Frage, ob vorliegend die Tatbe- standsmerkmale der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB erfüllt sein könnten, ist festzuhalten, dass den Beschuldigten unter anderem vor- geworfen wird, unter Vorlage von gefälschten Lieferscheinen und Lizenzer- klärungen der E. GmbH, A. bzw. die B. AG dazu veranlasst zu haben, C. und D. Darlehen von mehreren hunderttausend Franken gewährt zu haben. Dass die mutmasslich gefälschten Lieferscheine und Lizenzerklärungen am Sitz der E. GmbH in Zug erstellt worden sind, erscheint als unwahrscheinlich, da die Domiziladresse an der X.-Strasse in Zug lediglich als Zustelladresse ge- dient haben soll (vgl. supra lit. C). Es ist nicht auszuschliessen, dass C. die Dokumente an seinem Wohnort, an der W.-Strasse in 8002 Zürich, erstellt hat. Ein Meinungsaustausch mit dem Kanton Zürich hinsichtlich der im Kan- ton Luzern beanzeigten Delikte hat jedoch nicht stattgefunden. Ebenso we- nig hat ein Meinungsaustausch mit dem Kanton Obwalden stattgefunden. Dies hätte sich jedoch insofern aufgedrängt, als den Akten zufolge der Dar- lehensvertrag vom 24. März 2023 in Sarnen/OW unterzeichnet worden ist. Entsprechend ist der Meinungsaustausch nicht vollständig durchgeführt wor- den, weshalb auch aus diesem Grund auf das Gesuch nicht einzutreten wäre.

2. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch des Kantons Zug wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 30. Juli 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.