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BG.2012.50

Bundesstrafgericht · 2013-01-11 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 2. Mai 2012 erhob die A AG mit Sitz in Z. (BL) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft Strafanzeige gegen Un- bekannt bzw. B. wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) (act. 3.1).

Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft an das Parquet du Procureur général des Kantons Genf und ersuchte um Übernahme des gegen Unbekannt eröffneten Strafverfahrens (act. 3.2). Dieses Ersuchen wurde von der Première Procureure des Kan- tons Genf am 13. August 2012 abgewiesen (act. 3.3). Am 20. Septem- ber 2012 richtete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erneut eine An- frage an das Ministère Public des Kantons Genf betreffend Übernahme des Verfahrens gegen Unbekannt bzw. B. (act. 3.4), was am 15. Oktober 2012 wiederum seitens der Première Procureure des Kantons Genf abgelehnt wurde (act. 3.5). Mit einem dritten Ersuchen vom 19. November 2012 bat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Genfer Strafverfolgungsbe- hörden ein letztes Mal um Verfahrensübernahme (act. 3.6). Auch diese An- frage blieb erfolglos (act. 3.7).

B. Mit Gesuch vom 5. Dezember 2012 gelangt die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt, die Strafbehörden des Kantons Genf seien für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung in der Strafsache gegen eine unbekannte Täterschaft bzw. B. wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung zu übernehmen (act. 1).

Die Première Procureure des Kantons Genf beantragt in ihrer Gesuchs- antwort vom 12. Dezember 2012, es sei auf das Gesuch der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft wegen Nichteinhaltung der Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO nicht einzutreten, eventualiter sei das Gesuch abzuweisen und der Kanton Basel-Landschaft für die Verfolgung des gegen Unbekannt eröffneten Strafverfahren zuständig zu erklären (act. 3).

Die Gesuchsantwort wurde dem Gesuchsteller am 13. Dezember 2012 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, in: Basler Kom- men-tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, in: Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 2 der Dienstordnung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom

8. November 2011 [SGS 145.17] und § 8 EG StPO vom 12. März 2009 [SGS 250]). Im Kanton Genf kommt diese Befugnis dem Parquet du Procu- reur général zu, wobei der Procureur général seine Befugnis dem Premier Procureur delegieren kann (vgl. Behördenverzeichnis der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz [KSBS] vom 26. November 2009 sowie Art. 81 Abs. 1 Loi sur l'organisation judiciaire [LOJ] vom 26. Septem- ber 2011 [E 2 05]).

E. 1.3 Wie der Darstellung des Sachverhalts zu entnehmen ist, erhielt der Ge- suchsteller am 13. August 2012 die negativ ausfallende Stellungnahme der auf Seiten des Gesuchsgegners zuständigen Behörde betreffend die Ge- richtsstandsanfrage vom 25. Juli 2012. Aufgrund dieser Stellungnahme musste davon ausgegangen werden, dass sich die Strafverfolgungsbehör-

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den der beiden betroffenen Kantone über den Gerichtstand nicht hatten ei- nigen können. In jenem Zeitpunkt begann demzufolge die Frist von 10 Tagen zu laufen, weshalb sich die Einreichung des Gesuchs vom 5. De- zember 2012 als verspätet erweist. Daran ändert auch nichts, dass der Ge- suchsteller knapp 6 Wochen nach der ablehnenden Stellungnahme des Gesuchsgegners erneut an diesen gelangt ist. Weder diese noch die dritte am 19. November 2012 an den Gesuchsgegner gerichtete Anfrage um Ver- fahrensübernahme sind im vorliegenden Fall für den Beginn des Fristenlau- fes ausschlaggebend bzw. vermochten die laufende Frist zu unterbrechen, nachdem die Position der zuständigen Behörden auf Seiten des Gesuchs- gegners in ihrer ersten Stellungnahme bereits eindeutig und abschliessend war. Anders zu entscheiden wäre die Frage unter Umständen in Fällen, wo die schriftliche Stellungnahme des Gesuchsgegners noch Verhandlungs- spielraum bietet, der Fall aufgrund noch unklarer Faktenlage weiterer Erör- terung bedarf oder aber während laufender Frist neue Fakten bekannt wer- den, welche die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage wesentlich beeinflus- sen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.20 vom

27. Juni 2012, E. 1.3). Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, dass eine derartige Ausnahmesituation vorliegen würde. Damit ist auf die Einga- be des Gesuchstellers nach dem Gesagten gemäss der obgenannten Pra- xis nicht einzutreten.

E. 1.4 Der Gesuchsteller ist damit für die Weiterführung des Verfahrens zustän- dig. Dieses Resultat ist auch gerechtfertigt, weil zumindest ein örtlicher An- knüpfungspunkt zur Verfahrensführung im Kanton Basel-Landschaft gege- ben ist, hat doch die A. AG, welche letztlich durch die betrügerischen Hand- lungen der unbekannten Täterschaft hätte geschädigt werden sollen, dort ihren Sitz (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. A., Bern 2004, N 101).

E. 2 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 11. Januar 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt- schaft, Gesuchsteller

gegen

CANTON DE GENÈVE, Ministère public, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2012.50

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Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 2. Mai 2012 erhob die A AG mit Sitz in Z. (BL) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft Strafanzeige gegen Un- bekannt bzw. B. wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) (act. 3.1).

Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft an das Parquet du Procureur général des Kantons Genf und ersuchte um Übernahme des gegen Unbekannt eröffneten Strafverfahrens (act. 3.2). Dieses Ersuchen wurde von der Première Procureure des Kan- tons Genf am 13. August 2012 abgewiesen (act. 3.3). Am 20. Septem- ber 2012 richtete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erneut eine An- frage an das Ministère Public des Kantons Genf betreffend Übernahme des Verfahrens gegen Unbekannt bzw. B. (act. 3.4), was am 15. Oktober 2012 wiederum seitens der Première Procureure des Kantons Genf abgelehnt wurde (act. 3.5). Mit einem dritten Ersuchen vom 19. November 2012 bat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Genfer Strafverfolgungsbe- hörden ein letztes Mal um Verfahrensübernahme (act. 3.6). Auch diese An- frage blieb erfolglos (act. 3.7).

B. Mit Gesuch vom 5. Dezember 2012 gelangt die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt, die Strafbehörden des Kantons Genf seien für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung in der Strafsache gegen eine unbekannte Täterschaft bzw. B. wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung zu übernehmen (act. 1).

Die Première Procureure des Kantons Genf beantragt in ihrer Gesuchs- antwort vom 12. Dezember 2012, es sei auf das Gesuch der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft wegen Nichteinhaltung der Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO nicht einzutreten, eventualiter sei das Gesuch abzuweisen und der Kanton Basel-Landschaft für die Verfolgung des gegen Unbekannt eröffneten Strafverfahren zuständig zu erklären (act. 3).

Die Gesuchsantwort wurde dem Gesuchsteller am 13. Dezember 2012 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, in: Basler Kom- men-tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, in: Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 2 der Dienstordnung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom

8. November 2011 [SGS 145.17] und § 8 EG StPO vom 12. März 2009 [SGS 250]). Im Kanton Genf kommt diese Befugnis dem Parquet du Procu- reur général zu, wobei der Procureur général seine Befugnis dem Premier Procureur delegieren kann (vgl. Behördenverzeichnis der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz [KSBS] vom 26. November 2009 sowie Art. 81 Abs. 1 Loi sur l'organisation judiciaire [LOJ] vom 26. Septem- ber 2011 [E 2 05]).

1.3 Wie der Darstellung des Sachverhalts zu entnehmen ist, erhielt der Ge- suchsteller am 13. August 2012 die negativ ausfallende Stellungnahme der auf Seiten des Gesuchsgegners zuständigen Behörde betreffend die Ge- richtsstandsanfrage vom 25. Juli 2012. Aufgrund dieser Stellungnahme musste davon ausgegangen werden, dass sich die Strafverfolgungsbehör-

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den der beiden betroffenen Kantone über den Gerichtstand nicht hatten ei- nigen können. In jenem Zeitpunkt begann demzufolge die Frist von 10 Tagen zu laufen, weshalb sich die Einreichung des Gesuchs vom 5. De- zember 2012 als verspätet erweist. Daran ändert auch nichts, dass der Ge- suchsteller knapp 6 Wochen nach der ablehnenden Stellungnahme des Gesuchsgegners erneut an diesen gelangt ist. Weder diese noch die dritte am 19. November 2012 an den Gesuchsgegner gerichtete Anfrage um Ver- fahrensübernahme sind im vorliegenden Fall für den Beginn des Fristenlau- fes ausschlaggebend bzw. vermochten die laufende Frist zu unterbrechen, nachdem die Position der zuständigen Behörden auf Seiten des Gesuchs- gegners in ihrer ersten Stellungnahme bereits eindeutig und abschliessend war. Anders zu entscheiden wäre die Frage unter Umständen in Fällen, wo die schriftliche Stellungnahme des Gesuchsgegners noch Verhandlungs- spielraum bietet, der Fall aufgrund noch unklarer Faktenlage weiterer Erör- terung bedarf oder aber während laufender Frist neue Fakten bekannt wer- den, welche die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage wesentlich beeinflus- sen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.20 vom

27. Juni 2012, E. 1.3). Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, dass eine derartige Ausnahmesituation vorliegen würde. Damit ist auf die Einga- be des Gesuchstellers nach dem Gesagten gemäss der obgenannten Pra- xis nicht einzutreten.

1.4 Der Gesuchsteller ist damit für die Weiterführung des Verfahrens zustän- dig. Dieses Resultat ist auch gerechtfertigt, weil zumindest ein örtlicher An- knüpfungspunkt zur Verfahrensführung im Kanton Basel-Landschaft gege- ben ist, hat doch die A. AG, welche letztlich durch die betrügerischen Hand- lungen der unbekannten Täterschaft hätte geschädigt werden sollen, dort ihren Sitz (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. A., Bern 2004, N 101).

2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 14. Januar 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - Ministère public du Canton de Genève

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.