Gerichtsstandskonflikt; Vertretungsberechtigung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 45 TPF 2017 45
10. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Basel-Stadt gegen Canton de Genève vom 26. April 2017 (BG.2017.3)
Gerichtsstandskonflikt; Vertretungsberechtigung
Art. 14 Abs. 4 StPO
Sowohl der Generalstaatsanwalt als auch sämtliche Staatsanwälte des «Ministère public» des Kantons Genf, einschliesslich die «premiers procureurs», sind befugt, in Gerichtsstandsfragen den Kanton sowohl im Meinungsaustausch als auch im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten (E. 1.4).
Conflit de fors; pouvoirs de représentation
Art. 14 al. 4 CPP
Le procureur général, ainsi que tous les procureurs du Ministère public du canton de Genève, y compris les premiers procureurs, sont habilités à représenter le canton dans les procédures relatives au for, aussi bien lors de l’échange de vues que devant la Cour des plaintes (consid. 1.4).
Conflitti in materia di foro; potere di rappresentanza
Art. 14 cpv. 4 CPP
Sia il procuratore generale che tutti i procuratori pubblici del Ministero pubblico del Canton Ginevra, inclusi i «premiers procureurs», sono autorizzati a rappresentare il Cantone nelle questioni di foro, sia negli scambi di opinione che nelle procedure dinanzi alla Corte dei reclami penali (consid. 1.4).
TPF 2017 45
E. 46 Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, vertreten durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt, mit Visum des Ersten Staatsanwalts, gelangte an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf zur Strafverfolgung von A. für zuständig zu erklären. Das Ministère public des Kantons Genf, vertreten durch «premier procureur» B., beantragte, auf das Gesuch sei mangels abgeschlossenen Meinungsaustauschs unter den berechtigten Behördenvertretern nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. «Premier procureur» B. wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zu seiner Berechtigung, seinen Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, zu äussern. Zur Frage äusserten sich «premier procureur» B. und Procureur Général C.
Die Beschwerdekammer trat auf das Gesuch ein und erklärte die Strafbehörden des Kantons Genf für berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
Aus den Erwägungen:
1.4 1.4.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf verfügt über einen Generalstaatsanwalt und 43 Staatsanwälte (Art. 76 loi sur l’organisation judiciaire des Kantons Genf vom 26. September 2010 [LOJ/GE]). Sie ist in Abteilungen organisiert, wobei jeder Abteilung ein Staatsanwalt vorsteht, der den Titel eines «premier procureur» trägt (Art. 78 Abs. 1 und 2 LOJ/GE). Das Gesetz sieht vor, dass dem Generalstaatsanwalt die Organisation und Führung der Staatsanwaltschaft obliegt (Art. 79 Abs. 1 LOJ/GE), wozu es ihm in einer abschliessend formulierten Liste bestimmte Kompetenzen zuweist (Art. 79 Abs. 2 LOJ/GE), u.a. die Verfahren zuzuteilen (lit. b) und ein Reglement zu erlassen (lit. e), das ihm erlaubt, die ihm zugewiesenen Kompetenzen – mit Ausnahmen – an die «premiers procureurs» zu delegieren (Art. 81 Abs. 1 LOJ/GE).
Gemäss dem Behördenverzeichnis der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz ist für den Kanton Genf betreffend Gerichtsstandsfragen das Ministère public zuständig für die Anerkennung; bei Anständen wird keine kantonale Instanz angegeben (https://www.ssk-cps.ch > Behördenverzeichnis > Genf).
TPF 2017 45
E. 47 1.4.2 Im Meinungsaustausch wurde die Gerichtsstandsanfrage an das Ministère public des Kantons Genf von «premier procureur» B. beantwortet. Im Verfahren vor der Beschwerdekammer wurde die primäre Eingabe des Gesuchsgegners, nämlich die Gesuchsantwort vom 26. Januar 2017, ebenfalls von «premier procureur» B. unterzeichnet.
Die Befugnis, den Kanton in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, findet sich unter den Kompetenzen, die dem Generalstaatsanwalt zugewiesen sind, nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Befugnis nicht (nur) dem Generalstaatsanwalt zukommt, der diese den «premiers procureurs» allenfalls delegieren könnte (vgl. so noch – gestützt auf das Behördenverzeichnis der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz [KSBS] vom 26. November 2009 und Art. 81 LOJ/GE – Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2013.27 vom 11. April 2014 E. 1.1; BG.2012.50 vom 11. Januar 2013 E. 1.2), sondern demjenigen Staatsanwalt des Ministère public des Kantons Genf, dem das Verfahren zugeteilt ist. Diese Auslegung deckt sich mit der Auffassung des Generalstaatsanwalts jedenfalls insoweit, als nach diesem weder das Gesetz noch allfällige interne Dokumente die Befugnis der Staatsanwälte einschränken, Gerichtsstandsfragen zu behandeln. Sowohl der Generalstaatsanwalt als auch sämtliche Staatsanwälte des Ministère public des Kantons Genf, einschliesslich die «premiers procureurs», sind deshalb als befugt anzusehen, in Gerichtsstandsfragen den Kanton sowohl im Meinungsaustausch als auch im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten – wobei der abschliessende Meinungsaustausch von denselben Personen oder Stellen geführt werden soll, die den Kanton vor dem Bundesstrafgericht vertreten (vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz vom 20. November 2014 zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit [Gerichtsstandsempfehlungen; https://www.ssk-cps.ch > Empfehlungen > Empfehlungen Gerichtsstand/Rechtshilfe > Empfehlung Gerichtsstand], Ziff. 12). Die auf Seiten des Gesuchsgegners beteiligte Behörde bzw. deren «premier procureur» war bzw. ist mithin zur Vertretung des Kantons sowohl im Meinungsaustausch als auch im Verfahren vor der Beschwerdekammer berechtigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
TPF 2017 45 45
TPF 2017 45
10. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Basel-Stadt gegen Canton de Genève vom 26. April 2017 (BG.2017.3)
Gerichtsstandskonflikt; Vertretungsberechtigung
Art. 14 Abs. 4 StPO
Sowohl der Generalstaatsanwalt als auch sämtliche Staatsanwälte des «Ministère public» des Kantons Genf, einschliesslich die «premiers procureurs», sind befugt, in Gerichtsstandsfragen den Kanton sowohl im Meinungsaustausch als auch im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten (E. 1.4).
Conflit de fors; pouvoirs de représentation
Art. 14 al. 4 CPP
Le procureur général, ainsi que tous les procureurs du Ministère public du canton de Genève, y compris les premiers procureurs, sont habilités à représenter le canton dans les procédures relatives au for, aussi bien lors de l’échange de vues que devant la Cour des plaintes (consid. 1.4).
Conflitti in materia di foro; potere di rappresentanza
Art. 14 cpv. 4 CPP
Sia il procuratore generale che tutti i procuratori pubblici del Ministero pubblico del Canton Ginevra, inclusi i «premiers procureurs», sono autorizzati a rappresentare il Cantone nelle questioni di foro, sia negli scambi di opinione che nelle procedure dinanzi alla Corte dei reclami penali (consid. 1.4).
TPF 2017 45 46
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, vertreten durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt, mit Visum des Ersten Staatsanwalts, gelangte an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf zur Strafverfolgung von A. für zuständig zu erklären. Das Ministère public des Kantons Genf, vertreten durch «premier procureur» B., beantragte, auf das Gesuch sei mangels abgeschlossenen Meinungsaustauschs unter den berechtigten Behördenvertretern nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. «Premier procureur» B. wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zu seiner Berechtigung, seinen Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, zu äussern. Zur Frage äusserten sich «premier procureur» B. und Procureur Général C.
Die Beschwerdekammer trat auf das Gesuch ein und erklärte die Strafbehörden des Kantons Genf für berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
Aus den Erwägungen:
1.4 1.4.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf verfügt über einen Generalstaatsanwalt und 43 Staatsanwälte (Art. 76 loi sur l’organisation judiciaire des Kantons Genf vom 26. September 2010 [LOJ/GE]). Sie ist in Abteilungen organisiert, wobei jeder Abteilung ein Staatsanwalt vorsteht, der den Titel eines «premier procureur» trägt (Art. 78 Abs. 1 und 2 LOJ/GE). Das Gesetz sieht vor, dass dem Generalstaatsanwalt die Organisation und Führung der Staatsanwaltschaft obliegt (Art. 79 Abs. 1 LOJ/GE), wozu es ihm in einer abschliessend formulierten Liste bestimmte Kompetenzen zuweist (Art. 79 Abs. 2 LOJ/GE), u.a. die Verfahren zuzuteilen (lit. b) und ein Reglement zu erlassen (lit. e), das ihm erlaubt, die ihm zugewiesenen Kompetenzen – mit Ausnahmen – an die «premiers procureurs» zu delegieren (Art. 81 Abs. 1 LOJ/GE).
Gemäss dem Behördenverzeichnis der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz ist für den Kanton Genf betreffend Gerichtsstandsfragen das Ministère public zuständig für die Anerkennung; bei Anständen wird keine kantonale Instanz angegeben (https://www.ssk-cps.ch > Behördenverzeichnis > Genf).
TPF 2017 45 47
1.4.2 Im Meinungsaustausch wurde die Gerichtsstandsanfrage an das Ministère public des Kantons Genf von «premier procureur» B. beantwortet. Im Verfahren vor der Beschwerdekammer wurde die primäre Eingabe des Gesuchsgegners, nämlich die Gesuchsantwort vom 26. Januar 2017, ebenfalls von «premier procureur» B. unterzeichnet.
Die Befugnis, den Kanton in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, findet sich unter den Kompetenzen, die dem Generalstaatsanwalt zugewiesen sind, nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Befugnis nicht (nur) dem Generalstaatsanwalt zukommt, der diese den «premiers procureurs» allenfalls delegieren könnte (vgl. so noch – gestützt auf das Behördenverzeichnis der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz [KSBS] vom 26. November 2009 und Art. 81 LOJ/GE – Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2013.27 vom 11. April 2014 E. 1.1; BG.2012.50 vom 11. Januar 2013 E. 1.2), sondern demjenigen Staatsanwalt des Ministère public des Kantons Genf, dem das Verfahren zugeteilt ist. Diese Auslegung deckt sich mit der Auffassung des Generalstaatsanwalts jedenfalls insoweit, als nach diesem weder das Gesetz noch allfällige interne Dokumente die Befugnis der Staatsanwälte einschränken, Gerichtsstandsfragen zu behandeln. Sowohl der Generalstaatsanwalt als auch sämtliche Staatsanwälte des Ministère public des Kantons Genf, einschliesslich die «premiers procureurs», sind deshalb als befugt anzusehen, in Gerichtsstandsfragen den Kanton sowohl im Meinungsaustausch als auch im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten – wobei der abschliessende Meinungsaustausch von denselben Personen oder Stellen geführt werden soll, die den Kanton vor dem Bundesstrafgericht vertreten (vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz vom 20. November 2014 zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit [Gerichtsstandsempfehlungen; https://www.ssk-cps.ch > Empfehlungen > Empfehlungen Gerichtsstand/Rechtshilfe > Empfehlung Gerichtsstand], Ziff. 12). Die auf Seiten des Gesuchsgegners beteiligte Behörde bzw. deren «premier procureur» war bzw. ist mithin zur Vertretung des Kantons sowohl im Meinungsaustausch als auch im Verfahren vor der Beschwerdekammer berechtigt.