Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Am 2. September 2016 erschien A. auf dem Stützpunkt Liestal der Kantons- polizei Basel-Landschaft und erstattete Anzeige gegen B., den früheren Ehe- mann ihrer Mutter C., wegen sexueller Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB. Gemäss Anzeigerapport erklärte A., dass B. sie irgend- wann im Jahre 1994/1995 ins Elternschlafzimmer im Mehrfamilienhaus in Z./ZH gelockt habe, dort seinen Unterkörper freigemacht habe und sie auf- gefordert habe, ihn zu penetrieren. Sie habe dies mit der Hand ausgeführt. Auf Aufforderung habe sie sich dann nackt ausgezogen. Ob sich B. an- schliessend selbst befriedigt habe, wisse sie nicht mehr. Sie sei damals zehn oder elf Jahre alt gewesen. Die Polizei Basel-Landschaft sah von einer ei- gentlichen Einvernahme von A. ab (aus act. 1.5).
Zuvor hatte am gleichen Tag C., die Mutter von A., Anzeige bei der gleichen Polizeistelle erstattet wegen Nötigung und Missbrauchs einer Fernmeldean- lage gegen Unbekannt, wobei sie B. verdächtigte. Die Anzeige bezog sich auf Ereignisse im Sommer 2015, Juni 2016 und vom 24. August 2016, wobei es im Wesentlichen um den Vorwurf des Stalkings geht. C. wurde gleichen- tags als Auskunftsperson einvernommen. Unter anderem erwähnte sie da- bei, dass ihre Tochter B. ihr dies im April 2016 erzählt habe. Sie selbst habe bisher davon nichts gewusst (Einvernahme vom 2. September 2016, S. 4, in act. 1.5).
In der Folge vernahm die Polizei Basel-Landschaft am 4. Oktober 2016 B. als Beschuldigten ein, welcher die diversen Vorwürfe im Einzelnen in Abrede stellte (aus act. 1.5).
B. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 2. November 2016 gelangte die Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und ersuchte um Verfahrensübernahme, weil der Deliktsort des schwersten De- likts im Kanton Zürich liege (act. 1.4). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis lehnte die Verfahrensübernahme einstweilen ab, primär mit der Argumenta- tion, es fehle an einer Befragung der Strafklägerin A. zu Protokoll, zudem stelle sich die Frage der Verjährung und die übrigen vorgeworfenen Strafta- ten seien sicher nicht im Kanton Zürich begangen worden (act. 1.3).
Darauf wandte sich der Leitende Staatsanwalt des Kantons Basel-Land- schaft am 11. November 2016 unter dem Titel „Gerichtstand, abschliessen- der Meinungsaustausch“ an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und ersuchte erneut um Verfahrensübernahme. Im Ersuchen wird einlässlich
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dargelegt, aus welchen Gründen eine Verjährung sicher nicht eingetreten sei. Ferner stellte er sich auf den Standpunkt, dass für die Gerichtsstands- bestimmung eine Einvernahme zu Protokoll nicht nötig sei (act. 1.2). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte am 5. Dezember 2016 „zum jetzigen Zeitpunkt provisorisch“ ab, wiederum primär mit der Argumen- tation, es fehle noch an einer protokollierten Einvernahme. Aus verfahrens- ökonomischen Gründen sei diese durch Basel-Landschaftliche Behörden durchzuführen. Eventuell würden sich dann weitere Tatorte während der Fe- rien etc. ergeben (act. 1.1).
C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich zur Straf- verfolgung der B. zur Last gelegten Delikte für zuständig zu erklären (act. 1).
D. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte in ihrer Ge- suchsantwort vom 23. Dezember 2016, es sei auf das Gesuch des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Dezember 2016 nicht einzutreten (act. 3). Die Staatsanwaltschaft-Basel-Landschaft wurde davon am 29. Dezember 2016 in Kenntnis gesetzt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die
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ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bzw. deren Erster Staatsanwalt ist berechtigt, den Gesuchsteller im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweize- rischen Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom
12. März 2009 [EG StPO/BL, SGS 250]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu (§ 107 Abs. 1 - 4 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorga- nisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]).
E. 1.3 Vorliegendem Gesuch ging ein Meinungsaustausch zwischen dem Leiten- den Staatsanwalt des Kantons Basel-Landschaft und der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich voraus, der mit der vorläufigen Weigerung des Kantons Zürich endete. Ob es sich dabei um einen abgeschlossenen Mei- nungsaustausch handelt oder nicht, ist streitig und hängt direkt mit der Zu- ständigkeitsfrage zusammen, weshalb darüber nachfolgend zu befinden ist. Jedenfalls ist das Gesuch innert der 10-Tagesfrist nach dem Schreiben des Kantons Zürich und somit rechtzeitig gestellt worden.
E. 2.1 Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass der Vorwurf der sexu- ellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB das schwerste im Raum stehende Delikt und als solches gerichtsstandsbestimmend ist. Auch die im Meinungsaustausch seitens der Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis im Konditional angesprochene Möglichkeiten einer bereits eingetre- tenen Verjährung ist von der Oberstaatsanwaltschaft Zürich in Anbetracht der Darlegung des Leitenden Oberstaatsanwalts Basel-Landschaft mit Fug nicht mehr angesprochen worden. Irrelevant, da es diesbezüglich aufgrund der Anzeige von A. und der Aussage von deren Mutter nicht die geringsten Anhaltspunkte gibt, ist auch die Äusserung der blossen Möglichkeit weiterer (an anderen Orten) erfolgten Missbräuchen.
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Unbestritten und auch nicht bestreitbar ist ferner, dass gemäss Anzeigerin der massgebliche, einmalige Vorfall im Jahre 1994/1995 in Z./ZH am dama- ligen Wohnsitz der Parteien stattgefunden haben soll. Dieser Deliktsort wird auch vom Beschuldigten B. in seiner Einvernahme vom 4. Oktober 2016 nicht in Frage gestellt, und es ergibt sich auch aus der Einvernahme der Mutter von A. kein Hinweis auf einen möglichen anderen Tatort. Die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält einzig dafür, dass über den Ge- richtsstand noch nicht entschieden werden könne, weil die Behörden des Kantons Basel-Landschaft noch keine formelle Einvernahme zu Protokoll (und auf Video) der Strafklägerin als Opfer durchgeführt hätten. Entgegen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und anders als in dem dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.50 vom 11. Januar 2013 E. 1.3 zugrunde liegenden Fall ist hier jedoch gerade nicht von einer ungenügend geklärten Faktenlage auszugehen, welche eine Bestimmung des Gerichts- stands als verfrüht ausgeschlossen hätte. Es ist in der vorliegenden Kons- tellation nicht ersichtlich, was eine Einvernahme zu Protokoll bezüglich des unbestrittenen Orts einer möglichen sexuellen Handlung mit einem Kind, mit- hin für die Gerichtsstandsfrage, hätte zusätzlich erbringen können. Vielmehr ist die Aktenlage völlig ausreichend, um den Gerichtsstand zu bestimmen. Insofern hat der Kanton Zürich mit seiner provisorischen Verweigerung der Anerkennung eines (offenkundigen) Gerichtsstands auf ein Ersuchen um ab- schliessenden Meinungsaustausch die Festlegung des Gerichtsstands in un- begründeter Weise verzögert.
E. 2.2 Fragen kann man sich nun, und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich argumentiert in diese Richtung, ob bei dieser Ausgangslage die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nicht verfrüht an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts zur Bestimmung des Gerichtsstands gelangt sei, und deshalb auf das Gesuch nicht einzutreten wäre. Wohl hätte es einem Vorgehen lege artis entsprochen, wenn die Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft nach Erhalt der als provisorisch bezeichneten Antwort zuerst noch einmal vom Kanton Zürich eine definitive Antwort verlangt hätte. Indessen wäre es in Anbetracht der klaren Sachlage übermässig formalistisch, würde das Gericht wegen dieser formalen Unzulänglichkeit, welche ja ihrerseits auf einem in der Sache nicht begründeten Verhalten der Gegenpartei beruht, nicht auf das Gesuch eintreten. Auf das Gesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3 Die Zuständigkeit der Behörden des Kantons Zürich zur Beurteilung der B. vorgeworfenen Straftaten sind wegen des Anknüpfungsorts der schwersten Straftat (Art. 34 Abs. 1 StPO) – der sexuellen Handlung mit einem Kind – im Kanton Zürich (Z.) offenkundig. Entsprechend ist das Gesuch gutzuheissen
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und der Kanton Zürich berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. vorge- worfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 4 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 31. Januar 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2016.37
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Sachverhalt:
A. Am 2. September 2016 erschien A. auf dem Stützpunkt Liestal der Kantons- polizei Basel-Landschaft und erstattete Anzeige gegen B., den früheren Ehe- mann ihrer Mutter C., wegen sexueller Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB. Gemäss Anzeigerapport erklärte A., dass B. sie irgend- wann im Jahre 1994/1995 ins Elternschlafzimmer im Mehrfamilienhaus in Z./ZH gelockt habe, dort seinen Unterkörper freigemacht habe und sie auf- gefordert habe, ihn zu penetrieren. Sie habe dies mit der Hand ausgeführt. Auf Aufforderung habe sie sich dann nackt ausgezogen. Ob sich B. an- schliessend selbst befriedigt habe, wisse sie nicht mehr. Sie sei damals zehn oder elf Jahre alt gewesen. Die Polizei Basel-Landschaft sah von einer ei- gentlichen Einvernahme von A. ab (aus act. 1.5).
Zuvor hatte am gleichen Tag C., die Mutter von A., Anzeige bei der gleichen Polizeistelle erstattet wegen Nötigung und Missbrauchs einer Fernmeldean- lage gegen Unbekannt, wobei sie B. verdächtigte. Die Anzeige bezog sich auf Ereignisse im Sommer 2015, Juni 2016 und vom 24. August 2016, wobei es im Wesentlichen um den Vorwurf des Stalkings geht. C. wurde gleichen- tags als Auskunftsperson einvernommen. Unter anderem erwähnte sie da- bei, dass ihre Tochter B. ihr dies im April 2016 erzählt habe. Sie selbst habe bisher davon nichts gewusst (Einvernahme vom 2. September 2016, S. 4, in act. 1.5).
In der Folge vernahm die Polizei Basel-Landschaft am 4. Oktober 2016 B. als Beschuldigten ein, welcher die diversen Vorwürfe im Einzelnen in Abrede stellte (aus act. 1.5).
B. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 2. November 2016 gelangte die Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und ersuchte um Verfahrensübernahme, weil der Deliktsort des schwersten De- likts im Kanton Zürich liege (act. 1.4). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis lehnte die Verfahrensübernahme einstweilen ab, primär mit der Argumenta- tion, es fehle an einer Befragung der Strafklägerin A. zu Protokoll, zudem stelle sich die Frage der Verjährung und die übrigen vorgeworfenen Strafta- ten seien sicher nicht im Kanton Zürich begangen worden (act. 1.3).
Darauf wandte sich der Leitende Staatsanwalt des Kantons Basel-Land- schaft am 11. November 2016 unter dem Titel „Gerichtstand, abschliessen- der Meinungsaustausch“ an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und ersuchte erneut um Verfahrensübernahme. Im Ersuchen wird einlässlich
- 3 -
dargelegt, aus welchen Gründen eine Verjährung sicher nicht eingetreten sei. Ferner stellte er sich auf den Standpunkt, dass für die Gerichtsstands- bestimmung eine Einvernahme zu Protokoll nicht nötig sei (act. 1.2). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte am 5. Dezember 2016 „zum jetzigen Zeitpunkt provisorisch“ ab, wiederum primär mit der Argumen- tation, es fehle noch an einer protokollierten Einvernahme. Aus verfahrens- ökonomischen Gründen sei diese durch Basel-Landschaftliche Behörden durchzuführen. Eventuell würden sich dann weitere Tatorte während der Fe- rien etc. ergeben (act. 1.1).
C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich zur Straf- verfolgung der B. zur Last gelegten Delikte für zuständig zu erklären (act. 1).
D. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte in ihrer Ge- suchsantwort vom 23. Dezember 2016, es sei auf das Gesuch des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Dezember 2016 nicht einzutreten (act. 3). Die Staatsanwaltschaft-Basel-Landschaft wurde davon am 29. Dezember 2016 in Kenntnis gesetzt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die
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ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bzw. deren Erster Staatsanwalt ist berechtigt, den Gesuchsteller im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweize- rischen Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom
12. März 2009 [EG StPO/BL, SGS 250]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu (§ 107 Abs. 1 - 4 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorga- nisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]).
1.3 Vorliegendem Gesuch ging ein Meinungsaustausch zwischen dem Leiten- den Staatsanwalt des Kantons Basel-Landschaft und der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich voraus, der mit der vorläufigen Weigerung des Kantons Zürich endete. Ob es sich dabei um einen abgeschlossenen Mei- nungsaustausch handelt oder nicht, ist streitig und hängt direkt mit der Zu- ständigkeitsfrage zusammen, weshalb darüber nachfolgend zu befinden ist. Jedenfalls ist das Gesuch innert der 10-Tagesfrist nach dem Schreiben des Kantons Zürich und somit rechtzeitig gestellt worden.
2.
2.1 Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass der Vorwurf der sexu- ellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB das schwerste im Raum stehende Delikt und als solches gerichtsstandsbestimmend ist. Auch die im Meinungsaustausch seitens der Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis im Konditional angesprochene Möglichkeiten einer bereits eingetre- tenen Verjährung ist von der Oberstaatsanwaltschaft Zürich in Anbetracht der Darlegung des Leitenden Oberstaatsanwalts Basel-Landschaft mit Fug nicht mehr angesprochen worden. Irrelevant, da es diesbezüglich aufgrund der Anzeige von A. und der Aussage von deren Mutter nicht die geringsten Anhaltspunkte gibt, ist auch die Äusserung der blossen Möglichkeit weiterer (an anderen Orten) erfolgten Missbräuchen.
- 5 -
Unbestritten und auch nicht bestreitbar ist ferner, dass gemäss Anzeigerin der massgebliche, einmalige Vorfall im Jahre 1994/1995 in Z./ZH am dama- ligen Wohnsitz der Parteien stattgefunden haben soll. Dieser Deliktsort wird auch vom Beschuldigten B. in seiner Einvernahme vom 4. Oktober 2016 nicht in Frage gestellt, und es ergibt sich auch aus der Einvernahme der Mutter von A. kein Hinweis auf einen möglichen anderen Tatort. Die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält einzig dafür, dass über den Ge- richtsstand noch nicht entschieden werden könne, weil die Behörden des Kantons Basel-Landschaft noch keine formelle Einvernahme zu Protokoll (und auf Video) der Strafklägerin als Opfer durchgeführt hätten. Entgegen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und anders als in dem dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.50 vom 11. Januar 2013 E. 1.3 zugrunde liegenden Fall ist hier jedoch gerade nicht von einer ungenügend geklärten Faktenlage auszugehen, welche eine Bestimmung des Gerichts- stands als verfrüht ausgeschlossen hätte. Es ist in der vorliegenden Kons- tellation nicht ersichtlich, was eine Einvernahme zu Protokoll bezüglich des unbestrittenen Orts einer möglichen sexuellen Handlung mit einem Kind, mit- hin für die Gerichtsstandsfrage, hätte zusätzlich erbringen können. Vielmehr ist die Aktenlage völlig ausreichend, um den Gerichtsstand zu bestimmen. Insofern hat der Kanton Zürich mit seiner provisorischen Verweigerung der Anerkennung eines (offenkundigen) Gerichtsstands auf ein Ersuchen um ab- schliessenden Meinungsaustausch die Festlegung des Gerichtsstands in un- begründeter Weise verzögert.
2.2 Fragen kann man sich nun, und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich argumentiert in diese Richtung, ob bei dieser Ausgangslage die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nicht verfrüht an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts zur Bestimmung des Gerichtsstands gelangt sei, und deshalb auf das Gesuch nicht einzutreten wäre. Wohl hätte es einem Vorgehen lege artis entsprochen, wenn die Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft nach Erhalt der als provisorisch bezeichneten Antwort zuerst noch einmal vom Kanton Zürich eine definitive Antwort verlangt hätte. Indessen wäre es in Anbetracht der klaren Sachlage übermässig formalistisch, würde das Gericht wegen dieser formalen Unzulänglichkeit, welche ja ihrerseits auf einem in der Sache nicht begründeten Verhalten der Gegenpartei beruht, nicht auf das Gesuch eintreten. Auf das Gesuch ist deshalb einzutreten.
3. Die Zuständigkeit der Behörden des Kantons Zürich zur Beurteilung der B. vorgeworfenen Straftaten sind wegen des Anknüpfungsorts der schwersten Straftat (Art. 34 Abs. 1 StPO) – der sexuellen Handlung mit einem Kind – im Kanton Zürich (Z.) offenkundig. Entsprechend ist das Gesuch gutzuheissen
- 6 -
und der Kanton Zürich berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. vorge- worfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 31. Januar 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (mitsamt den eingereichten Akten) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.