Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 9. Februar 2024 erhob die A. AG mit Sitz in Z./SG bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Betrugs. Hintergrund der Anzeige ist folgender Sachverhalt:
Am 15. August 2023 habe ein «Dr. B.» von der C. Pharmaceuticals per E- Mail (order@Cpharmac.co.uk) den Geschäftsführer der A. AG […] kontak- tiert und um eine Offerte für zwei OCT-Geräte (Augenscanner) gebeten. Ge- stützt auf eine entsprechende Offerte der A. AG vom 17. August 2023 habe die C. Pharmaceuticals am 6. September 2023 bei der A. AG zwei OTC-Ge- räte bestellt. Als Rechnungsadresse sei «[…], UK» und als Lieferort für die Geräte sei der C. Pharmaceuticals-Standort «[…] Y./BE» angegeben wor- den. Die Geräte hätten aber nur bis nach Basel an die D. AG geliefert werden müssen. Es sei geplant gewesen, dass von dort aus die C. Pharmaceuticals den Transport nach Y./BE selbst organisiere. Am 8. November 2023 seien die zwei Geräte durch die A. AG nach Basel zur D. AG geliefert worden, und am 29. Dezember 2023 habe die A. AG der C. Pharmaceuticals, […], UK, eine Rechnung über CHF 191'940.-- (CHF 256'400.-- abzüglich Rabatt) ge- stellt. Am 5. Februar 2024 seien Mitarbeiter der A. AG an den Standort der C. Pharmaceuticals in Y./BE gereist, um die Installation der Geräte und eine Anwenderschulung durchzuführen. Bei der C. Pharmaceuticals habe man jedoch nichts von der Gerätebestellung und einer Schulung gewusst. Damit sei klar geworden, dass die A. AG betrogen worden sei. Die Rechnung für die beiden Geräte sei denn auch nie bezahlt worden (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, UT.2024.002598 [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 48 ff.).
B. Am 16. September 2024 erstattete die D. AG bei der Kantonspolizei Basel- Stadt Anzeige gegen Unbekannt wegen Betrugs:
Ein «E.», welcher sich als Vertreter der F. University of Munich ausgegeben habe, sei im September 2023 per E-Mail (logistics@[...].org) an die D. AG gelangt und habe einen Auftrag betreffend Warenannahme, Warenverpa- ckung, Lagerung und Warenausgabe erteilt. Bei der betreffenden Ware habe es sich und zwei medizinische Geräte der A. AG gehandelt. Die Ware sei an die D. AG geliefert worden, wo sie von der Spedition neu verpackt und mit Etiketten versehen worden sei. Die Etiketten seien zuvor per E-Mail von «E.» zugestellt worden, wobei es sich um Versandetiketten der FedEx Express Swiss Post GmbH (nachfolgend «FedEX») gehandelt habe. Die unbekannte Täterschaft habe sodann im Namen der D. AG der FedEX einen
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Transportauftrag für die entsprechende Ware erteilt, woraufhin die Ware nach England geschickt worden sei. Die D. AG sei für den von ihr ausgeführ- ten Auftrag nie entschädigt worden, weshalb ihr ein Schaden von CHF 58.80 entstanden sei. Darüber hinaus sehe sie sich mit einer Rechnung der G. AG
– im Auftrag der FedEX – für Transportkosten von CHF 14'539.40 konfron- tiert (Verfahrensakten, pag. 106 ff.).
C. Am 16. Dezember 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt das Untersuchungsamt Gossau/SG um Übernahme der gegen Unbe- kannt wegen Betrugs zum Nachteil der A. AG und der FedEX sowie wegen geringfügigen Betrugs zum Nachteil der D. AG eröffneten Strafuntersu- chung. Der Erfolgsort bezüglich der Lieferung der beiden Geräte im Gesamt- wert von CHF 256'400.-- sei am Sitz der geschädigten A. AG anzusiedeln. Ein weiterer Erfolgsort liege am Sitz der FedEX in Oftringen/AG, wo der Schaden der mutmasslich betrügerisch nicht bezahlten Frachtkosten in der Höhe von CHF 14'539.40 eingetreten sei. Ein dritter Erfolgsort liege schliess- lich am Sitz der D. AG in Basel, und zwar in geringfügiger Höhe von CHF 58.80. Während im Kanton Basel-Stadt lediglich eine Übertretung vor- liege, sei in den Kantonen St. Gallen und Aargau von einem Verbrechen auszugehen. Dabei könne die A. AG mit Sitz im Kanton St. Gallen als Haupt- geschädigte angesehen werde. Auch das Schwergewicht der Tat liege mit Blick auf die Deliktshöhe im Kanton St. Gallen (Verfahrensakten, pag. 30 f.).
D. Das Untersuchungsamt Gossau lehnte mit Schreiben vom 23. Dezem- ber 2024 das Übernahmeersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Ba- sel-Stadt ab. Es sei ein einziger Tatentschluss betreffend Betrugshandlung zum Erlagen der medizinischen Geräte anzunehmen. Daher könne auch nicht von einem geringfügigen Betrug zum Nachteil der D. AG ausgegangen werden. Da die erste Verfolgungshandlung, nämlich die Anzeigeerstattung, im Kanton Basel-Stadt erfolgt sei, sei dieser Kanton für das Führen der Stra- funtersuchung zuständig (Verfahrensakten, pag. 32 ff.).
E. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wandte sich mit Schreiben vom 13. Januar 2025 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit dem Er- suchen um Übernahme der Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Be- trugs zum Nachteil der A. AG und der FedEX und wegen geringfügigen Be- trugs zum Nachteil der D. AG (Verfahrensakten, pag. 35 f.).
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F. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm lehnte mit Schreiben vom 15. Ja- nuar 2025 die Übernahme der im Kanton Basel-Stadt eröffneten Strafunter- suchung ab (Verfahrensakten, pag. 37).
G. Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches zwischen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Leitenden Staatsan- walt des Kantons St. Gallen sowie der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verneinten sämtliche Kantone ihre jeweilige Zuständigkeit, zuletzt der Kanton Aargau mit Schreiben vom 10. Februar 2025 (Verfahrensakten, pag. 38 ff.).
H. Mit Gesuch vom 19. Februar 2025 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Basel-Stadt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, sei seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen, eventualiter jene des Kantons Aargau, zur Strafverfolgung der bislang unbe- kannten Täterschaft für zuständig zu erklären (act. 1, S. 1). Mit Gesuchsant- wort vom 26. Februar 2025 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt, eventuell jene des Kantons St. Gallen, zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der noch unbekannten Beschuldigen für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3, S. 1). Der Leitende Staatsanwalt des Kantons St. Gallen beantragt mit Eingabe vom 7. März 2025, es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt für zuständig zu erklären (act. 4, S. 1).
I. Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 10. März 2025 wechselsei- tig zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 66– 72).
E. 2.2 Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichts- ständen vor (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 58 m.w.H.; SCHWERI/BÄNZIGER, In- terkantonale Gerichtsstandbestimmung in Strafsachen, 2. Auf. 2004, S. 24) und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Aus- führungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, der Ausführungsort im Aus- land liegt und der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 24, 29, 34 f.; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.1).
E. 2.3 Mehrere tatsächliche Handlungen können ausnahmsweise als Einheit zu- sammengefasst werden. Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich dann als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungs- einheit vorliegt. Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typi- scherweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5). Von einer natürlichen Handlungseinheit wird ausgegangen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Wil- lensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusam- menhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen er- scheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirkli- chung (z.B. eine «Tracht Prügel») oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Näch- ten). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander
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bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5, mit Hinweisen). Ebenso ist eine natürliche Handlungseinheit zu vernei- nen, wenn in Bezug auf weitere Delinquenz jeweils ein neuer Willensent- schluss erforderlich war (Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom
E. 6 März 2019 E. 1.6).
3. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.29 vom 5. Dezem- ber 2016 E. 2.2 m.w.H). Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (statt vieler: Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.19 vom 11. September 2017 E. 2.2).
4.
4.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt.
4.2 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt. Ausführungshand- lung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den ent- scheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg
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liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beab- sichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.2).
5.
5.1 Die Parteien sind sich zunächst einig, dass zur Bestimmung des Gerichts- stands im vorliegenden Fall auf den Erfolgsort abzustellen ist, da die Täter- schaft mutmasslich vom Ausland aus gehandelt hat (vgl. supra E. 2.2 sowie lit. A und B). Strittig ist hingegen, ob die Betrugshandlungen zum Nachteil der A. AG, der D. AG und der FedEX als drei einzelne Delikte anzusehen sind und daher mit Bezug auf die Zuständigkeit beim zeitlich ersten (zum Nachteil der A. AG) am Erfolgsort im Kanton St. Gallen angeknüpft werden muss oder ob die Betrugshandlungen als Handlungseinheit zu betrachten sind, mit der Folge, dass sich die Zuständigkeit an demjenigen Erfolgsort ergibt, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, nämlich im Kanton Basel-Stadt (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO).
5.2 Aus den Strafanzeigen und den Beilagen ergibt sich, dass die einzelnen Be- trugshandlungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang standen und es sich um die gleiche Täterschaft handelte: «Dr. B.» stand mit der A. AG von der ersten Kontaktaufnahme am 15. August 2023 bis zur Lieferung der Ware am 8. November 2023 in Austausch. Ebenso war «E.» mit der D. AG vom
28. September 2023 bis 9. November 2023 in Kontakt (vgl. Verfahrensakten, pag. 67 ff.; pag. 112 ff.). Dabei ging es jeweils um zwei medizinische Geräte der A. AG. «E.», der mit der D. AG in Kontakt stand, wurde von «Dr. B.» in dessen E-Mails an die A. AG als Kontaktperson angegeben (Verfahrensak- ten, pag. 68, pag. 69 Rückseite, pag. 73 Rückseite). Der Betrug bestand da- rin, zwei medizinische Geräte von der A. AG an die Adresse der D. AG und von dort aus nach England geliefert zu erhalten. Damit dies gelingen konnte, waren mehrere aufeinander abgestimmte Täuschungshandlungen erforder- lich, worauf der Kanton St. Gallen in seiner Gesuchsantwort zu Recht hinge- wiesen hat. So musste nicht nur die A. AG getäuscht werden, sondern zwin- gend auch die D. AG und die FedEX. Es ist daher gestützt auf die gegen- wärtige Aktenlage ohne Weiteres davon auszugehen, dass sämtliche Täu- schungshandlungen auf einem Willensentschluss beruhten. Mithin ist vorlie- gend von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen, wobei der Erfolg an den jeweiligen Sitzen bzw. Standorten der Geschädigten in der Schweiz eingetreten ist.
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5.3 Ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, sind gestützt auf Art. 31 Abs. 2 StPO die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshand- lungen vorgenommen wurden. Dies geschah vorliegend im Kanton Basel- Stadt mit der Anzeigeerstattung. Der gesetzliche Gerichtsstand betreffend die der unbekannten Täterschaft zur Last gelegten Delikte liegt damit im Kan- ton Basel-Stadt.
E. 6.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmäs- sig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig er- klärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2017 170 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1). Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der de- liktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwer- gewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen (BGE 129 IV 202 E. 2; TPF 2018 38 E. 3.2). Das Übergewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand geradezu aufdrängt. Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökonomische Gesichts- punkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (BGE 129 IV 202 E. 2; TPF 2018 38 E. 3.2).
E. 6.2 Soweit sich der Gesuchsteller zu dieser Frage äussert (vgl. supra lit. C und act. 1, S. 4), legt er in seinen Ausführungen keine triftigen Gründe im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO dar, die ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand gebieterisch aufdrängen würden. Insbesondere genügt der Hinweis auf die Höhe der Schadensumme im Kanton St. Gallen alleine nicht, um ein
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Schwergewicht im Sinne der obgenannten Rechtsprechung zu begründen (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 458).
E. 7 Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen, und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der unbekannten Täterschaft zu Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 8 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die der unbekannten Täterschaft zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 26. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner 1 + 2
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.16
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Sachverhalt:
A. Am 9. Februar 2024 erhob die A. AG mit Sitz in Z./SG bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Betrugs. Hintergrund der Anzeige ist folgender Sachverhalt:
Am 15. August 2023 habe ein «Dr. B.» von der C. Pharmaceuticals per E- Mail (order@Cpharmac.co.uk) den Geschäftsführer der A. AG […] kontak- tiert und um eine Offerte für zwei OCT-Geräte (Augenscanner) gebeten. Ge- stützt auf eine entsprechende Offerte der A. AG vom 17. August 2023 habe die C. Pharmaceuticals am 6. September 2023 bei der A. AG zwei OTC-Ge- räte bestellt. Als Rechnungsadresse sei «[…], UK» und als Lieferort für die Geräte sei der C. Pharmaceuticals-Standort «[…] Y./BE» angegeben wor- den. Die Geräte hätten aber nur bis nach Basel an die D. AG geliefert werden müssen. Es sei geplant gewesen, dass von dort aus die C. Pharmaceuticals den Transport nach Y./BE selbst organisiere. Am 8. November 2023 seien die zwei Geräte durch die A. AG nach Basel zur D. AG geliefert worden, und am 29. Dezember 2023 habe die A. AG der C. Pharmaceuticals, […], UK, eine Rechnung über CHF 191'940.-- (CHF 256'400.-- abzüglich Rabatt) ge- stellt. Am 5. Februar 2024 seien Mitarbeiter der A. AG an den Standort der C. Pharmaceuticals in Y./BE gereist, um die Installation der Geräte und eine Anwenderschulung durchzuführen. Bei der C. Pharmaceuticals habe man jedoch nichts von der Gerätebestellung und einer Schulung gewusst. Damit sei klar geworden, dass die A. AG betrogen worden sei. Die Rechnung für die beiden Geräte sei denn auch nie bezahlt worden (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, UT.2024.002598 [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 48 ff.).
B. Am 16. September 2024 erstattete die D. AG bei der Kantonspolizei Basel- Stadt Anzeige gegen Unbekannt wegen Betrugs:
Ein «E.», welcher sich als Vertreter der F. University of Munich ausgegeben habe, sei im September 2023 per E-Mail (logistics@[...].org) an die D. AG gelangt und habe einen Auftrag betreffend Warenannahme, Warenverpa- ckung, Lagerung und Warenausgabe erteilt. Bei der betreffenden Ware habe es sich und zwei medizinische Geräte der A. AG gehandelt. Die Ware sei an die D. AG geliefert worden, wo sie von der Spedition neu verpackt und mit Etiketten versehen worden sei. Die Etiketten seien zuvor per E-Mail von «E.» zugestellt worden, wobei es sich um Versandetiketten der FedEx Express Swiss Post GmbH (nachfolgend «FedEX») gehandelt habe. Die unbekannte Täterschaft habe sodann im Namen der D. AG der FedEX einen
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Transportauftrag für die entsprechende Ware erteilt, woraufhin die Ware nach England geschickt worden sei. Die D. AG sei für den von ihr ausgeführ- ten Auftrag nie entschädigt worden, weshalb ihr ein Schaden von CHF 58.80 entstanden sei. Darüber hinaus sehe sie sich mit einer Rechnung der G. AG
– im Auftrag der FedEX – für Transportkosten von CHF 14'539.40 konfron- tiert (Verfahrensakten, pag. 106 ff.).
C. Am 16. Dezember 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt das Untersuchungsamt Gossau/SG um Übernahme der gegen Unbe- kannt wegen Betrugs zum Nachteil der A. AG und der FedEX sowie wegen geringfügigen Betrugs zum Nachteil der D. AG eröffneten Strafuntersu- chung. Der Erfolgsort bezüglich der Lieferung der beiden Geräte im Gesamt- wert von CHF 256'400.-- sei am Sitz der geschädigten A. AG anzusiedeln. Ein weiterer Erfolgsort liege am Sitz der FedEX in Oftringen/AG, wo der Schaden der mutmasslich betrügerisch nicht bezahlten Frachtkosten in der Höhe von CHF 14'539.40 eingetreten sei. Ein dritter Erfolgsort liege schliess- lich am Sitz der D. AG in Basel, und zwar in geringfügiger Höhe von CHF 58.80. Während im Kanton Basel-Stadt lediglich eine Übertretung vor- liege, sei in den Kantonen St. Gallen und Aargau von einem Verbrechen auszugehen. Dabei könne die A. AG mit Sitz im Kanton St. Gallen als Haupt- geschädigte angesehen werde. Auch das Schwergewicht der Tat liege mit Blick auf die Deliktshöhe im Kanton St. Gallen (Verfahrensakten, pag. 30 f.).
D. Das Untersuchungsamt Gossau lehnte mit Schreiben vom 23. Dezem- ber 2024 das Übernahmeersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Ba- sel-Stadt ab. Es sei ein einziger Tatentschluss betreffend Betrugshandlung zum Erlagen der medizinischen Geräte anzunehmen. Daher könne auch nicht von einem geringfügigen Betrug zum Nachteil der D. AG ausgegangen werden. Da die erste Verfolgungshandlung, nämlich die Anzeigeerstattung, im Kanton Basel-Stadt erfolgt sei, sei dieser Kanton für das Führen der Stra- funtersuchung zuständig (Verfahrensakten, pag. 32 ff.).
E. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wandte sich mit Schreiben vom 13. Januar 2025 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit dem Er- suchen um Übernahme der Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Be- trugs zum Nachteil der A. AG und der FedEX und wegen geringfügigen Be- trugs zum Nachteil der D. AG (Verfahrensakten, pag. 35 f.).
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F. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm lehnte mit Schreiben vom 15. Ja- nuar 2025 die Übernahme der im Kanton Basel-Stadt eröffneten Strafunter- suchung ab (Verfahrensakten, pag. 37).
G. Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches zwischen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Leitenden Staatsan- walt des Kantons St. Gallen sowie der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verneinten sämtliche Kantone ihre jeweilige Zuständigkeit, zuletzt der Kanton Aargau mit Schreiben vom 10. Februar 2025 (Verfahrensakten, pag. 38 ff.).
H. Mit Gesuch vom 19. Februar 2025 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Basel-Stadt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, sei seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen, eventualiter jene des Kantons Aargau, zur Strafverfolgung der bislang unbe- kannten Täterschaft für zuständig zu erklären (act. 1, S. 1). Mit Gesuchsant- wort vom 26. Februar 2025 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt, eventuell jene des Kantons St. Gallen, zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der noch unbekannten Beschuldigen für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3, S. 1). Der Leitende Staatsanwalt des Kantons St. Gallen beantragt mit Eingabe vom 7. März 2025, es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt für zuständig zu erklären (act. 4, S. 1).
I. Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 10. März 2025 wechselsei- tig zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 66– 72).
2.2 Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichts- ständen vor (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 58 m.w.H.; SCHWERI/BÄNZIGER, In- terkantonale Gerichtsstandbestimmung in Strafsachen, 2. Auf. 2004, S. 24) und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Aus- führungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, der Ausführungsort im Aus- land liegt und der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 24, 29, 34 f.; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.1).
2.3 Mehrere tatsächliche Handlungen können ausnahmsweise als Einheit zu- sammengefasst werden. Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich dann als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungs- einheit vorliegt. Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typi- scherweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5). Von einer natürlichen Handlungseinheit wird ausgegangen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Wil- lensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusam- menhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen er- scheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirkli- chung (z.B. eine «Tracht Prügel») oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Näch- ten). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander
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bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5, mit Hinweisen). Ebenso ist eine natürliche Handlungseinheit zu vernei- nen, wenn in Bezug auf weitere Delinquenz jeweils ein neuer Willensent- schluss erforderlich war (Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom
6. März 2019 E. 1.6).
3. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.29 vom 5. Dezem- ber 2016 E. 2.2 m.w.H). Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (statt vieler: Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.19 vom 11. September 2017 E. 2.2).
4.
4.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt.
4.2 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt. Ausführungshand- lung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den ent- scheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg
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liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beab- sichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.2).
5.
5.1 Die Parteien sind sich zunächst einig, dass zur Bestimmung des Gerichts- stands im vorliegenden Fall auf den Erfolgsort abzustellen ist, da die Täter- schaft mutmasslich vom Ausland aus gehandelt hat (vgl. supra E. 2.2 sowie lit. A und B). Strittig ist hingegen, ob die Betrugshandlungen zum Nachteil der A. AG, der D. AG und der FedEX als drei einzelne Delikte anzusehen sind und daher mit Bezug auf die Zuständigkeit beim zeitlich ersten (zum Nachteil der A. AG) am Erfolgsort im Kanton St. Gallen angeknüpft werden muss oder ob die Betrugshandlungen als Handlungseinheit zu betrachten sind, mit der Folge, dass sich die Zuständigkeit an demjenigen Erfolgsort ergibt, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, nämlich im Kanton Basel-Stadt (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO).
5.2 Aus den Strafanzeigen und den Beilagen ergibt sich, dass die einzelnen Be- trugshandlungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang standen und es sich um die gleiche Täterschaft handelte: «Dr. B.» stand mit der A. AG von der ersten Kontaktaufnahme am 15. August 2023 bis zur Lieferung der Ware am 8. November 2023 in Austausch. Ebenso war «E.» mit der D. AG vom
28. September 2023 bis 9. November 2023 in Kontakt (vgl. Verfahrensakten, pag. 67 ff.; pag. 112 ff.). Dabei ging es jeweils um zwei medizinische Geräte der A. AG. «E.», der mit der D. AG in Kontakt stand, wurde von «Dr. B.» in dessen E-Mails an die A. AG als Kontaktperson angegeben (Verfahrensak- ten, pag. 68, pag. 69 Rückseite, pag. 73 Rückseite). Der Betrug bestand da- rin, zwei medizinische Geräte von der A. AG an die Adresse der D. AG und von dort aus nach England geliefert zu erhalten. Damit dies gelingen konnte, waren mehrere aufeinander abgestimmte Täuschungshandlungen erforder- lich, worauf der Kanton St. Gallen in seiner Gesuchsantwort zu Recht hinge- wiesen hat. So musste nicht nur die A. AG getäuscht werden, sondern zwin- gend auch die D. AG und die FedEX. Es ist daher gestützt auf die gegen- wärtige Aktenlage ohne Weiteres davon auszugehen, dass sämtliche Täu- schungshandlungen auf einem Willensentschluss beruhten. Mithin ist vorlie- gend von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen, wobei der Erfolg an den jeweiligen Sitzen bzw. Standorten der Geschädigten in der Schweiz eingetreten ist.
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5.3 Ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, sind gestützt auf Art. 31 Abs. 2 StPO die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshand- lungen vorgenommen wurden. Dies geschah vorliegend im Kanton Basel- Stadt mit der Anzeigeerstattung. Der gesetzliche Gerichtsstand betreffend die der unbekannten Täterschaft zur Last gelegten Delikte liegt damit im Kan- ton Basel-Stadt.
6.
6.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmäs- sig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig er- klärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2017 170 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1). Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der de- liktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwer- gewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen (BGE 129 IV 202 E. 2; TPF 2018 38 E. 3.2). Das Übergewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand geradezu aufdrängt. Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökonomische Gesichts- punkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (BGE 129 IV 202 E. 2; TPF 2018 38 E. 3.2).
6.2 Soweit sich der Gesuchsteller zu dieser Frage äussert (vgl. supra lit. C und act. 1, S. 4), legt er in seinen Ausführungen keine triftigen Gründe im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO dar, die ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand gebieterisch aufdrängen würden. Insbesondere genügt der Hinweis auf die Höhe der Schadensumme im Kanton St. Gallen alleine nicht, um ein
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Schwergewicht im Sinne der obgenannten Rechtsprechung zu begründen (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 458).
7. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen, und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der unbekannten Täterschaft zu Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
8. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die der unbekannten Täterschaft zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 26. Mai 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kanton Basel-Stadt - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.