opencaselaw.ch

BG.2012.32

Bundesstrafgericht · 2012-11-12 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 13. März 2012 reichte die A. GmbH & Co. KG bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Strafantrag gegen B., eventualiter ge- gen C. und gegen Unbekannt wegen Verstosses gegen den lauteren Wett- bewerb (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG) ein. Der Strafantrag richtet sich gegen die Autorinnen eines Beitrags der Sendung Kassensturz, den SRF Schweizer Radio Fernsehen (nachfolgend "SRF") am 13. Dezem- ber 2011 ausgestrahlt habe. Der Beitrag habe den Titel "Trutenfleisch: Pro- fit auf Kosten der Tiere" getragen und sich den angeblichen Verhältnissen der Trutenmast in Deutschland gewidmet (Verfahrensakten, Beilage 1).

B. Mit Schreiben vom 11. April 2012 gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und ersuchte um Verfahrensübernahme (Verfahrensakten, Beilage 2), was mit Stellung- nahme vom 17. April 2012 abgelehnt wurde (Verfahrensakten, Beilage 3). Daraufhin gelangte die Generalstaatsanwaltschaft mit dem erneuten Ersu- chen um Verfahrensübernahme am 20. Juni 2012 an die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich (Verfahrensakten, Beilage 4), welche dieses Begehren mit Schreiben vom 11. Juli 2012 erneut ablehnte (Verfahrensak- ten, Beilage 5). Nach erneuter Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Verfahrensakten, Beilage 6), lehnte die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich die Verfahrensübernahme am 30. Juli 2012 wie- derum ab (Verfahrensakten, Beilage 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei-

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tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchge- führt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die Be- schwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom

15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Be- hörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

E. 1.2 Zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Bern liegt ein Meinungsaus- tausch vor, welcher mit Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich – eingegangen bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 30. Juli 2012 – abgeschlossen wurde (Verfahrensakten, Beilage 7). Mit Postaufgabe des vorliegenden Gesuchs am 10. August 2012 ist dieses rechtzeitig gestellt worden (act. 1).

E. 1.3 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ist berechtigt, den Ge- suchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 24 lit. b des Einfüh- rungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu (Art. 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und

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Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

E. 2.1 Beim durch den Kassensturzbeitrag "Trutenfleisch: Profit auf Kosten der Tiere", welcher am 13. Dezember 2011 vom SRF ausgestrahlt wurde, mög- licherweise verübten Verstoss gegen das UWG handelt es sich unbestritte- nermassen um ein Mediendelikt im Sinne von Art. 28 StGB. Bei solchen Delikten sind gemäss Art. 35 Abs. 1 StPO die Behörden des Ortes zustän- dig, an dem das Medienunternehmen seinen Sitz hat. Ist die Autorin oder der Autor bekannt und hat sie oder er den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind auch die Behörden des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständig. In diesem Falle wird das Verfahren dort durchgeführt, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorge- nommen worden sind. Bei Antragsdelikten kann die antragstellende Person zwischen den beiden Gerichtsständen wählen (Art. 35 Abs. 2 StPO).

E. 2.2 Beim Straftatbestand des unlauteren Wettbewerbs nach Art. 23 Abs. 1 UWG handelt es sich um ein Antragsdelikt. Vorliegend haben sich die An- gezeigte B. im Beitrag selbst und C. auf der Homepage als Autorinnen des Berichts zu erkennen gegeben. Wo sich ihr Wohnsitz oder ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort befindet, geht weder aus dem Antrag noch aus den Akten hervor. Dem Strafantrag ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass die An- tragstellerin diesen nach Konsultation des Handelsregisters am (Haupt-)Sitz der Schweizerischen Radio und Fernsehgesellschaft (nachfol- gend "SRG") gestellt hat, weil dieser ihrer Meinung nach dem Gerichts- stand des Sitzes des Medienunternehmens entspricht (vgl. Verfahrensord- ner, Beilage 1, S. 4).

E. 2.3 Zu prüfen ist daher die Frage, wie der Begriff "Sitz des Medienunterneh- mens" im Sinne von Art. 35 Abs. 1 StPO (entsprechend Art. 341 Abs. 1 aStGB) zu verstehen ist und welche Konsequenzen sich daraus er- geben.

E. 2.3.1 In erster Linie ist zu klären, was Unternehmen in diesem Zusammenhang bedeutet. Nur wenn damit eigentlich der Rechtsträger des Unternehmens (z.B. Verein, GmbH, AG, Genossenschaft etc.) gemeint ist, hat "Sitz" einen definierten Sinn. Sollte Unternehmen im Sinne von Art. 35 Abs. 1 StPO in- dessen eine andere Bedeutung haben, müsste auch der Begriff des Sitzes anders definiert werden.

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E. 2.3.2 Es stellt sich daher die Frage, ob mit Sitz des Unternehmens im Sinne von Art. 35 StPO Sitz des Rechtsträgers des Unternehmens gemeint ist, oder ob dieser Begriff eine eigenständige Bedeutung hat. Nach der Rechtspre- chung der Beschwerdekammer ist der Begriff Medienunternehmung in die- sem Zusammenhang im Ergebnis gleichzusetzen mit dem Rechtsträger des Unternehmens. Im damals zu beurteilenden Fall einer GmbH wurde dementsprechend deren im Handelsregister eingetragener Sitz für die Be- stimmung des Gerichtsstandes als massgebend erachtet (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 024/04 vom 28. April 2004, E. 2.3, mit Hinweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 180 f. und N. 192). An dieser Auffassung ist festzuhalten.

E. 2.4 Im vorliegenden Fall ist von folgenden Verhältnissen auszugehen:

E. 2.4.1 Die SRG ist ein Konzern mit Stammhausstruktur (Art. 1 Ziff. 1 des Organi- sationsreglements der SRG SSR vom 16. Dezember 2009 in der Fassung vom 16. Dezember 2010 [Verfahrensakten, Beilage 11], nachfolgend "Or- ganisationsreglement"). Im Gegensatz zu einem Konzern mit Holdingstruk- tur besteht also eine Mutter (in den meisten Fällen eine Gesellschaft hier aber Verein), die einerseits ein eigenes Geschäft betreibt und daneben Be- teiligungen an anderen Gesellschaften (Tochtergesellschaften) hält. Das Stammhaus entspricht juristisch dem Verein. Es ist gegliedert in Finanzein- heiten, Organisationseinheiten und Unternehmenseinheiten (Art. 1 Ziff. 2 Organisationsreglement). Dieser Strukturbeschreibung entspricht auch die Behandlung im Handelsregister. Dieses zeigt einen im Handelsregister des Kantons Bern eingetragenen Verein mit dem Namen Schweizerische Ra- dio- und Fernsehgesellschaft. Dessen Sitz befindet sich in Bern. Daneben sind in verschiedenen Kantonen Zweigniederlassungen dieses Vereins eingetragen. Der Handelsregistereintrag des SRF im Handelsregister des Kantons Zürich lautet dabei: SRF Schweizer Radio- und Fernsehen, Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft. Das SRF ist im Organigramm als eine von fünf Unternehmenseinheiten im erwähnten Sinne aufgeführt (Verfahrensakten, Beilage 12).

E. 2.4.2 Vorliegend ist klar, dass unmittelbar die Unternehmenseinheit SRF betrof- fen ist. In negativer Abgrenzung kann daher festgehalten werden, dass es nicht um die Medientätigkeit einer Tochtergesellschaft mit eigener Rechts- persönlichkeit und eigenem Gesellschaftssitz geht. Damit geht es also, un- ter dem Gesichtspunkt des Rechtsträgers, um die Medientätigkeit des Ver- eins SRG selbst oder allenfalls um eine solche eines Mitgliedvereins. Der Kanton Bern bringt vor, bei der SRG SSR handle es sich um einen Ver-

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einsverband, bei welchem sowohl die SRG als auch deren Mitgliedsverei- ne, namentlich die SRG Deutschschweiz mit Sitz in Zürich im Handelsre- gister eingetragen seien (act. 1, S. 5). Dies ändert indessen nichts daran, dass das SRF, um das es hier geht, eindeutig als Zweigniederlassung der SRG mit Hauptsitz in Bern und nicht als solche des Vereins SRG Deutsch- schweiz im Handelsregister eingetragen ist. Damit hat das SRF keine eige- ne Rechtspersönlichkeit (vgl. BGE 120 III 11 E. 1). Entsprechend hat das SRF auch keinen eigenen Vereinssitz.

E. 2.4.3 Der Gerichtsstand für Straftaten durch Medien gemäss Art. 35 StPO ist ein besonderer Gerichtsstand, der sich namentlich am Sitz des Medienunter- nehmens befindet. Mit Bezug auf den Sitz knüpft das Strafprozessrecht, wenn auf den Rechtsträger des Medienunternehmens abgestellt wird, in dieser Hinsicht den Gerichtsstand so an wie das Zivilprozessrecht es als Grundsatz für Klagen gegen juristische Personen vorsieht (heute Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; dieser Grundsatz galt aber schon vorher in wohl allen Kantonen der Schweiz). Bei im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen ist für Dritte der dort eingetragene Sitz massgeblich (SCHWAN- DER, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, Hrsg. Brun- ner/Gasser/Schwander, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 10 N. 17). Daneben besteht ein alternativer Gerichtsstand am Ort der Zweigniederlassung, wenn diese betroffen ist (Art 12 ZPO). Es liegt im Interesse der Rechtssi- cherheit und ist vom Gesetzgeber auch mutmasslich gewollt, dass sich der strafprozessuale und der zivilprozessuale Gerichtsstand in einem solchen Fall nach möglichst identischen Kriterien bestimmen.

E. 2.5 Dementsprechend ist davon auszugehen, dass in Bern als dem im Han- delsregister eingetragenen (Haupt-)Sitz der SRG ein Gerichtsstand für Me- diendelikte gegeben ist, welche durch deren rechtlich unselbständigen Un- ternehmenseinheiten begangen werden, namentlich die Zweigniederlas- sung SRF.

E. 2.6 Gemäss Art. 322 Abs. 1 StGB sind Medienunternehmen verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identi- tät der Verantwortlichen bekannt zu geben. Dieser Verpflichtung wird bei Zeitungen und Zeitschriften durch die Veröffentlichung des Impressums nachgekommen (Art. 322 Abs. 2 StGB). Obwohl diese Vorschrift nur für Zeitungen und Zeitschriften gilt, publiziert das SRF auf seiner Homepage auch ein als solches bezeichnetes Impressum. Dabei wird das SRF mit der Adresse, Fernsehstrasse 1-4, 8052 Zürich aufgeführt. Zusätzlich enthält diese Seite aber auch die Information: SRF Schweizer Radio und Fernse- hen, Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio und Fernsehgesell-

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schaft SRG SSR (Verfahrensakten, Beilage 17). Ob mit der Zürcher Ad- ressangabe im Sinne von Art. 322 Abs. 1 StGB der Sitz bekannt gegeben werden soll, kann offen blieben. Solange der Kanton Zürich daran festhält, dass auch in Zürich, als dem Ort der Zweigniederlassung SRF ein Ge- richtsstand besteht, wenn dort Anzeige erstattet wird, wird durch diese An- gabe niemand irregeführt, der darauf vertraut.

E. 2.7 Vorliegend haben die anwaltlich vertretenen Antragsteller indessen auf das Handelsregister vertraut und den Strafantrag bewusst am eingetragenen Sitz der SRG in Bern gestellt. Nach dem Gesagten besteht (auch) dort ein strafprozessualer Gerichtsstand, weshalb der Kanton Bern zur Behandlung dieser Strafanzeige zuständig ist. Demensprechend ist er als berechtigt und verpflichtet zu erklären, diese Strafanzeige in eigener Zuständigkeit weiter zu verfolgen.

E. 3 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, das im Zusammenhang mit dem Kassensturzbeitrag "Trutenfleisch: Profit auf Kos- ten der Tiere" mutmasslich begangene UWG-Delikt zu verfolgen und zu be- urteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 12. November 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

KANTON BERN, GENERALSTAATSANWALT- SCHAFT,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ZÜRICH, OBERSTAATSANWALT- SCHAFT,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2012.32

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 13. März 2012 reichte die A. GmbH & Co. KG bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Strafantrag gegen B., eventualiter ge- gen C. und gegen Unbekannt wegen Verstosses gegen den lauteren Wett- bewerb (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG) ein. Der Strafantrag richtet sich gegen die Autorinnen eines Beitrags der Sendung Kassensturz, den SRF Schweizer Radio Fernsehen (nachfolgend "SRF") am 13. Dezem- ber 2011 ausgestrahlt habe. Der Beitrag habe den Titel "Trutenfleisch: Pro- fit auf Kosten der Tiere" getragen und sich den angeblichen Verhältnissen der Trutenmast in Deutschland gewidmet (Verfahrensakten, Beilage 1).

B. Mit Schreiben vom 11. April 2012 gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und ersuchte um Verfahrensübernahme (Verfahrensakten, Beilage 2), was mit Stellung- nahme vom 17. April 2012 abgelehnt wurde (Verfahrensakten, Beilage 3). Daraufhin gelangte die Generalstaatsanwaltschaft mit dem erneuten Ersu- chen um Verfahrensübernahme am 20. Juni 2012 an die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich (Verfahrensakten, Beilage 4), welche dieses Begehren mit Schreiben vom 11. Juli 2012 erneut ablehnte (Verfahrensak- ten, Beilage 5). Nach erneuter Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Verfahrensakten, Beilage 6), lehnte die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich die Verfahrensübernahme am 30. Juli 2012 wie- derum ab (Verfahrensakten, Beilage 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei-

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tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchge- führt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die Be- schwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom

15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Be- hörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Bern liegt ein Meinungsaus- tausch vor, welcher mit Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich – eingegangen bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 30. Juli 2012 – abgeschlossen wurde (Verfahrensakten, Beilage 7). Mit Postaufgabe des vorliegenden Gesuchs am 10. August 2012 ist dieses rechtzeitig gestellt worden (act. 1).

1.3 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ist berechtigt, den Ge- suchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 24 lit. b des Einfüh- rungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu (Art. 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und

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Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Beim durch den Kassensturzbeitrag "Trutenfleisch: Profit auf Kosten der Tiere", welcher am 13. Dezember 2011 vom SRF ausgestrahlt wurde, mög- licherweise verübten Verstoss gegen das UWG handelt es sich unbestritte- nermassen um ein Mediendelikt im Sinne von Art. 28 StGB. Bei solchen Delikten sind gemäss Art. 35 Abs. 1 StPO die Behörden des Ortes zustän- dig, an dem das Medienunternehmen seinen Sitz hat. Ist die Autorin oder der Autor bekannt und hat sie oder er den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind auch die Behörden des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständig. In diesem Falle wird das Verfahren dort durchgeführt, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorge- nommen worden sind. Bei Antragsdelikten kann die antragstellende Person zwischen den beiden Gerichtsständen wählen (Art. 35 Abs. 2 StPO).

2.2 Beim Straftatbestand des unlauteren Wettbewerbs nach Art. 23 Abs. 1 UWG handelt es sich um ein Antragsdelikt. Vorliegend haben sich die An- gezeigte B. im Beitrag selbst und C. auf der Homepage als Autorinnen des Berichts zu erkennen gegeben. Wo sich ihr Wohnsitz oder ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort befindet, geht weder aus dem Antrag noch aus den Akten hervor. Dem Strafantrag ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass die An- tragstellerin diesen nach Konsultation des Handelsregisters am (Haupt-)Sitz der Schweizerischen Radio und Fernsehgesellschaft (nachfol- gend "SRG") gestellt hat, weil dieser ihrer Meinung nach dem Gerichts- stand des Sitzes des Medienunternehmens entspricht (vgl. Verfahrensord- ner, Beilage 1, S. 4).

2.3 Zu prüfen ist daher die Frage, wie der Begriff "Sitz des Medienunterneh- mens" im Sinne von Art. 35 Abs. 1 StPO (entsprechend Art. 341 Abs. 1 aStGB) zu verstehen ist und welche Konsequenzen sich daraus er- geben.

2.3.1 In erster Linie ist zu klären, was Unternehmen in diesem Zusammenhang bedeutet. Nur wenn damit eigentlich der Rechtsträger des Unternehmens (z.B. Verein, GmbH, AG, Genossenschaft etc.) gemeint ist, hat "Sitz" einen definierten Sinn. Sollte Unternehmen im Sinne von Art. 35 Abs. 1 StPO in- dessen eine andere Bedeutung haben, müsste auch der Begriff des Sitzes anders definiert werden.

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2.3.2 Es stellt sich daher die Frage, ob mit Sitz des Unternehmens im Sinne von Art. 35 StPO Sitz des Rechtsträgers des Unternehmens gemeint ist, oder ob dieser Begriff eine eigenständige Bedeutung hat. Nach der Rechtspre- chung der Beschwerdekammer ist der Begriff Medienunternehmung in die- sem Zusammenhang im Ergebnis gleichzusetzen mit dem Rechtsträger des Unternehmens. Im damals zu beurteilenden Fall einer GmbH wurde dementsprechend deren im Handelsregister eingetragener Sitz für die Be- stimmung des Gerichtsstandes als massgebend erachtet (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 024/04 vom 28. April 2004, E. 2.3, mit Hinweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 180 f. und N. 192). An dieser Auffassung ist festzuhalten.

2.4 Im vorliegenden Fall ist von folgenden Verhältnissen auszugehen:

2.4.1 Die SRG ist ein Konzern mit Stammhausstruktur (Art. 1 Ziff. 1 des Organi- sationsreglements der SRG SSR vom 16. Dezember 2009 in der Fassung vom 16. Dezember 2010 [Verfahrensakten, Beilage 11], nachfolgend "Or- ganisationsreglement"). Im Gegensatz zu einem Konzern mit Holdingstruk- tur besteht also eine Mutter (in den meisten Fällen eine Gesellschaft hier aber Verein), die einerseits ein eigenes Geschäft betreibt und daneben Be- teiligungen an anderen Gesellschaften (Tochtergesellschaften) hält. Das Stammhaus entspricht juristisch dem Verein. Es ist gegliedert in Finanzein- heiten, Organisationseinheiten und Unternehmenseinheiten (Art. 1 Ziff. 2 Organisationsreglement). Dieser Strukturbeschreibung entspricht auch die Behandlung im Handelsregister. Dieses zeigt einen im Handelsregister des Kantons Bern eingetragenen Verein mit dem Namen Schweizerische Ra- dio- und Fernsehgesellschaft. Dessen Sitz befindet sich in Bern. Daneben sind in verschiedenen Kantonen Zweigniederlassungen dieses Vereins eingetragen. Der Handelsregistereintrag des SRF im Handelsregister des Kantons Zürich lautet dabei: SRF Schweizer Radio- und Fernsehen, Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft. Das SRF ist im Organigramm als eine von fünf Unternehmenseinheiten im erwähnten Sinne aufgeführt (Verfahrensakten, Beilage 12).

2.4.2 Vorliegend ist klar, dass unmittelbar die Unternehmenseinheit SRF betrof- fen ist. In negativer Abgrenzung kann daher festgehalten werden, dass es nicht um die Medientätigkeit einer Tochtergesellschaft mit eigener Rechts- persönlichkeit und eigenem Gesellschaftssitz geht. Damit geht es also, un- ter dem Gesichtspunkt des Rechtsträgers, um die Medientätigkeit des Ver- eins SRG selbst oder allenfalls um eine solche eines Mitgliedvereins. Der Kanton Bern bringt vor, bei der SRG SSR handle es sich um einen Ver-

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einsverband, bei welchem sowohl die SRG als auch deren Mitgliedsverei- ne, namentlich die SRG Deutschschweiz mit Sitz in Zürich im Handelsre- gister eingetragen seien (act. 1, S. 5). Dies ändert indessen nichts daran, dass das SRF, um das es hier geht, eindeutig als Zweigniederlassung der SRG mit Hauptsitz in Bern und nicht als solche des Vereins SRG Deutsch- schweiz im Handelsregister eingetragen ist. Damit hat das SRF keine eige- ne Rechtspersönlichkeit (vgl. BGE 120 III 11 E. 1). Entsprechend hat das SRF auch keinen eigenen Vereinssitz.

2.4.3 Der Gerichtsstand für Straftaten durch Medien gemäss Art. 35 StPO ist ein besonderer Gerichtsstand, der sich namentlich am Sitz des Medienunter- nehmens befindet. Mit Bezug auf den Sitz knüpft das Strafprozessrecht, wenn auf den Rechtsträger des Medienunternehmens abgestellt wird, in dieser Hinsicht den Gerichtsstand so an wie das Zivilprozessrecht es als Grundsatz für Klagen gegen juristische Personen vorsieht (heute Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; dieser Grundsatz galt aber schon vorher in wohl allen Kantonen der Schweiz). Bei im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen ist für Dritte der dort eingetragene Sitz massgeblich (SCHWAN- DER, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, Hrsg. Brun- ner/Gasser/Schwander, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 10 N. 17). Daneben besteht ein alternativer Gerichtsstand am Ort der Zweigniederlassung, wenn diese betroffen ist (Art 12 ZPO). Es liegt im Interesse der Rechtssi- cherheit und ist vom Gesetzgeber auch mutmasslich gewollt, dass sich der strafprozessuale und der zivilprozessuale Gerichtsstand in einem solchen Fall nach möglichst identischen Kriterien bestimmen.

2.5 Dementsprechend ist davon auszugehen, dass in Bern als dem im Han- delsregister eingetragenen (Haupt-)Sitz der SRG ein Gerichtsstand für Me- diendelikte gegeben ist, welche durch deren rechtlich unselbständigen Un- ternehmenseinheiten begangen werden, namentlich die Zweigniederlas- sung SRF.

2.6 Gemäss Art. 322 Abs. 1 StGB sind Medienunternehmen verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identi- tät der Verantwortlichen bekannt zu geben. Dieser Verpflichtung wird bei Zeitungen und Zeitschriften durch die Veröffentlichung des Impressums nachgekommen (Art. 322 Abs. 2 StGB). Obwohl diese Vorschrift nur für Zeitungen und Zeitschriften gilt, publiziert das SRF auf seiner Homepage auch ein als solches bezeichnetes Impressum. Dabei wird das SRF mit der Adresse, Fernsehstrasse 1-4, 8052 Zürich aufgeführt. Zusätzlich enthält diese Seite aber auch die Information: SRF Schweizer Radio und Fernse- hen, Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio und Fernsehgesell-

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schaft SRG SSR (Verfahrensakten, Beilage 17). Ob mit der Zürcher Ad- ressangabe im Sinne von Art. 322 Abs. 1 StGB der Sitz bekannt gegeben werden soll, kann offen blieben. Solange der Kanton Zürich daran festhält, dass auch in Zürich, als dem Ort der Zweigniederlassung SRF ein Ge- richtsstand besteht, wenn dort Anzeige erstattet wird, wird durch diese An- gabe niemand irregeführt, der darauf vertraut.

2.7 Vorliegend haben die anwaltlich vertretenen Antragsteller indessen auf das Handelsregister vertraut und den Strafantrag bewusst am eingetragenen Sitz der SRG in Bern gestellt. Nach dem Gesagten besteht (auch) dort ein strafprozessualer Gerichtsstand, weshalb der Kanton Bern zur Behandlung dieser Strafanzeige zuständig ist. Demensprechend ist er als berechtigt und verpflichtet zu erklären, diese Strafanzeige in eigener Zuständigkeit weiter zu verfolgen.

3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, das im Zusammenhang mit dem Kassensturzbeitrag "Trutenfleisch: Profit auf Kos- ten der Tiere" mutmasslich begangene UWG-Delikt zu verfolgen und zu be- urteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 13. November 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.