Gerichtsstandskonflikt. Gerichtsstand bei Straftaten durch Medien.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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23. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Bern gegen Kanton Zürich vom 12. November 2012 (BG.2012.32)
Gerichtsstandskonflikt. Gerichtsstand bei Straftaten durch Medien.
Art. 35 Abs. 1 StPO
Der Sitz des Medienunternehmens gemäss Art. 35 Abs. 1 StPO befindet sich am Sitz des Rechtsträgers der Unternehmung (E. 2.3). Das Strafprozessrecht knüpft in dieser Beziehung an das Zivilprozessrecht an, was gegebenenfalls auch zur Zuständigkeit am Ort der Zweigniederlassung des Rechtsträgers eines Medienunternehmens führt (E. 2.4–2.6).
Conflit de fors. For en matière d'infractions commises par des médias.
Art. 35 al. 1 CPP
Le siège de l'entreprise de médias au sens de l'art. 35 al. 1 CPP se situe au siège de l'entité juridique de l'entreprise (consid. 2.3). Le droit de procédure pénale se rattache dans ce contexte au droit de la procédure civile ce qui, le cas échéant, conduit également à la compétence au lieu du siège de la succursale de l'entité juridique d'une entreprise de médias (consid. 2.4–2.6).
Conflitti di foro. Foro in caso di reati commessi mediante i mass media.
Art. 35 cpv. 1 CPP
La sede dell'impresa massmediatica giusta l'art. 35 cpv. 1 CPP si trova dove risiede l'entità giuridica dell'impresa stessa (consid. 2.3). Il diritto processuale penale coincide in questo con le norme processuali civili, motivo per cui può anche crearsi una competenza nel luogo di una succursale dell'entità giuridica dell'impresa (consid. 2.4–2.6).
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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die A. GmbH & Co. KG stellte bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Strafantrag gegen B., eventualiter gegen C. und gegen Unbekannt wegen des Verdachts des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241). Der Strafantrag richtet sich gegen die Autorinnen eines Beitrags der Sendung Kassensturz, den SRF Schweizer Radio Fernsehen (SRF) am 13. Dezember 2011 ausgestrahlt habe. Nach erfolglosem Meinungsaustausch mit den Strafbehörden des Kantons Zürich unterbreitete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern den Gerichtsstandskonflikt der Beschwerdekammer.
Die Beschwerdekammer erklärte die Strafbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet, das im Zusammenhang mit dem Kassensturzbeitrag mutmasslich begangene UWG-Delikt zu verfolgen und zu beurteilen.
Aus den Erwägungen:
2. 2.1 Beim durch den Kassensturzbeitrag „Trutenfleisch: Profit auf Kosten der Tiere“, welcher am 13. Dezember 2011 vom SRF ausgestrahlt wurde, möglicherweise verübten Verstoss gegen das UWG handelt es sich unbestrittenermassen um ein Mediendelikt im Sinne von Art. 28 StGB. Bei solchen Delikten sind gemäss Art. 35 Abs. 1 StPO die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienunternehmen seinen Sitz hat. Ist die Autorin oder der Autor bekannt und hat sie oder er den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind auch die Behörden des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständig. In diesem Falle wird das Verfahren dort durchgeführt, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Bei Antragsdelikten kann die antragstellende Person zwischen den beiden Gerichtsständen wählen (Art. 35 Abs. 2 StPO).
2.2 Beim Straftatbestand des unlauteren Wettbewerbs nach Art. 23 Abs. 1 UWG handelt es sich um ein Antragsdelikt. Vorliegend haben sich die Angezeigte B. im Beitrag selbst und C. auf der Homepage als Autorinnen des Berichts zu erkennen gegeben. Wo sich ihr Wohnsitz oder ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort befindet, geht weder aus dem Antrag noch aus den Akten hervor. Dem Strafantrag ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass
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die Antragstellerin diesen nach Konsultation des Handelsregisters am (Haupt-)Sitz der Schweizerischen Radio und Fernsehgesellschaft (nachfolgend „SRG“) gestellt hat, weil dieser ihrer Meinung nach dem Gerichtsstand des Sitzes des Medienunternehmens entspricht.
2.3 Zu prüfen ist daher die Frage, wie der Begriff „Sitz des Medienunternehmens“ im Sinne von Art. 35 Abs. 1 StPO (entsprechend Art. 341 Abs. 1 aStGB) zu verstehen ist und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.
2.3.1 In erster Linie ist zu klären, was Unternehmen in diesem Zusammenhang bedeutet. Nur wenn damit eigentlich der Rechtsträger des Unternehmens (z.B. Verein, GmbH, AG, Genossenschaft etc.) gemeint ist, hat „Sitz“ einen definierten Sinn. Sollte Unternehmen im Sinne von Art. 35 Abs. 1 StPO indessen eine andere Bedeutung haben, müsste auch der Begriff des Sitzes anders definiert werden.
2.3.2 Es stellt sich daher die Frage, ob mit Sitz des Unternehmens im Sinne von Art. 35 StPO Sitz des Rechtsträgers des Unternehmens gemeint ist, oder ob dieser Begriff eine eigenständige Bedeutung hat. Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist der Begriff Medienunternehmung in diesem Zusammenhang im Ergebnis gleichzusetzen mit dem Rechtsträger des Unternehmens. Im damals zu beurteilenden Fall einer GmbH wurde dementsprechend deren im Handelsregister eingetragener Sitz für die Bestimmung des Gerichtsstandes als massgebend erachtet (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 024/04 vom 28. April 2004, E. 2.3, mit Hinweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 180 f. und N. 192). An dieser Auffassung ist festzuhalten.
2.4 Im vorliegenden Fall ist von folgenden Verhältnissen auszugehen: 2.4.1 Die SRG ist ein Konzern mit Stammhausstruktur (Art. 1 Ziff. 1 des Organisationsreglements der SRG SSR vom 16. Dezember 2009 in der Fassung vom 16. Dezember 2010, nachfolgend „Organisationsreglement“). Im Gegensatz zu einem Konzern mit Holdingstruktur besteht also eine Mutter (in den meisten Fällen eine Gesellschaft hier aber Verein), die einerseits ein eigenes Geschäft betreibt und daneben Beteiligungen an anderen Gesellschaften (Tochtergesellschaften) hält. Das Stammhaus entspricht juristisch dem Verein. Es ist gegliedert in Finanzeinheiten, Organisationseinheiten und Unternehmenseinheiten (Art. 1 Ziff. 2 Organisationsreglement). Dieser Strukturbeschreibung entspricht auch die
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Behandlung im Handelsregister. Dieses zeigt einen im Handelsregister des Kantons Bern eingetragenen Verein mit dem Namen Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft. Dessen Sitz befindet sich in Bern. Daneben sind in verschiedenen Kantonen Zweigniederlassungen dieses Vereins eingetragen. Der Handelsregistereintrag des SRF im Handelsregister des Kantons Zürich lautet dabei: SRF Schweizer Radio- und Fernsehen, Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft. Das SRF ist im Organigramm als eine von fünf Unternehmenseinheiten im erwähnten Sinne aufgeführt.
2.4.2 Vorliegend ist klar, dass unmittelbar die Unternehmenseinheit SRF betroffen ist. In negativer Abgrenzung kann daher festgehalten werden, dass es nicht um die Medientätigkeit einer Tochtergesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenem Gesellschaftssitz geht. Damit geht es also, unter dem Gesichtspunkt des Rechtsträgers, um die Medientätigkeit des Vereins SRG selbst oder allenfalls um eine solche eines Mitgliedvereins. Der Kanton Bern bringt vor, bei der SRG SSR handle es sich um einen Vereinsverband, bei welchem sowohl die SRG als auch deren Mitgliedsvereine, namentlich die SRG Deutschschweiz mit Sitz in Zürich im Handelsregister eingetragen seien. Dies ändert indessen nichts daran, dass das SRF, um das es hier geht, eindeutig als Zweigniederlassung der SRG mit Hauptsitz in Bern und nicht als solche des Vereins SRG Deutschschweiz im Handelsregister eingetragen ist. Damit hat das SRF keine eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. BGE 120 III 11 E. 1). Entsprechend hat das SRF auch keinen eigenen Vereinssitz.
2.4.3 Der Gerichtsstand für Straftaten durch Medien gemäss Art. 35 StPO ist ein besonderer Gerichtsstand, der sich namentlich am Sitz des Medienunternehmens befindet. Mit Bezug auf den Sitz knüpft das Strafprozessrecht, wenn auf den Rechtsträger des Medienunternehmens abgestellt wird, in dieser Hinsicht den Gerichtsstand so an wie das Zivilprozessrecht es als Grundsatz für Klagen gegen juristische Personen vorsieht (heute Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; dieser Grundsatz galt aber schon vorher in wohl allen Kantonen der Schweiz). Bei im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen ist für Dritte der dort eingetragene Sitz massgeblich (SCHWANDER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 10 N. 17). Daneben besteht ein alternativer Gerichtsstand am Ort der Zweigniederlassung, wenn diese betroffen ist (Art 12 ZPO). Es liegt im Interesse der Rechtssicherheit und ist vom Gesetzgeber auch mutmasslich gewollt, dass sich der strafprozessuale und der zivilprozessuale
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Gerichtsstand in einem solchen Fall nach möglichst identischen Kriterien bestimmen.
2.5 Dementsprechend ist davon auszugehen, dass in Bern als dem im Handelsregister eingetragenen (Haupt-)Sitz der SRG ein Gerichtsstand für Mediendelikte gegeben ist, welche durch deren rechtlich unselbständigen Unternehmenseinheiten begangen werden, namentlich die Zweigniederlassung SRF.
2.6 Gemäss Art. 322 Abs. 1 StGB sind Medienunternehmen verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität der Verantwortlichen bekannt zu geben. Dieser Verpflichtung wird bei Zeitungen und Zeitschriften durch die Veröffentlichung des Impressums nachgekommen (Art. 322 Abs. 2 StGB). Obwohl diese Vorschrift nur für Zeitungen und Zeitschriften gilt, publiziert das SRF auf seiner Homepage auch ein als solches bezeichnetes Impressum. Dabei wird das SRF mit der Adresse, Fernsehstrasse 1–4, 8052 Zürich aufgeführt. Zusätzlich enthält diese Seite aber auch die Information: SRF Schweizer Radio und Fernsehen, Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio und Fernsehgesellschaft SRG SSR. Ob mit der Zürcher Adressangabe im Sinne von Art. 322 Abs. 1 StGB der Sitz bekannt gegeben werden soll, kann offen blieben. Solange der Kanton Zürich daran festhält, dass auch in Zürich, als dem Ort der Zweigniederlassung SRF ein Gerichtsstand besteht, wenn dort Anzeige erstattet wird, wird durch diese Angabe niemand irregeführt, der darauf vertraut.
2.7 Vorliegend haben die anwaltlich vertretenen Antragsteller indessen auf das Handelsregister vertraut und den Strafantrag bewusst am eingetragenen Sitz der SRG in Bern gestellt. Nach dem Gesagten besteht (auch) dort ein strafprozessualer Gerichtsstand, weshalb der Kanton Bern zur Behandlung dieser Strafanzeige zuständig ist. Demensprechend ist er als berechtigt und verpflichtet zu erklären, diese Strafanzeige in eigener Zuständigkeit weiter zu verfolgen.