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BG.2021.25

Bundesstrafgericht · 2021-04-22 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Ab August 2020 erfolgten in mehreren Kantonen Bankkarten-Diebstähle, mit anschliessenden missbräuchlichen Bargeldbezügen ab Geldautomaten (act. 1/2 S. 3). Aufgrund der Sachverhaltsschilderungen der Geschädigten und der Videoüberwachungsbilder am Ort der Ereignisse (Geldautoma- ten/Banken) ergab sich der Verdacht, dass zwei Männer die Geschädigten bei der PIN-Code-Eingabe beobachtetet, sie abgelenkt, deren Karte entwen- deten hatten und für die darauffolgenden missbräuchlichen Bargeldbezüge verantwortlich waren (act. 3/4). Am 15. Dezember 2020 erstellte die Stadt- polizei Zürich mit mehreren, den Überwachungsvideos entnommenen Bil- dern der beiden (als UT 1 und UT 2 bezeichneten) Männer, eine Bildfahn- dungszusammenstellung (act. 3/4). Am 18. Februar 2021 erkannten zivile Fahndungspolizisten der Stadtpolizei Zürich die Gesuchten in Zürich-Albis- rieden, worauf die zwei Männer verhaftet wurden. Bei den Tatverdächtigen handelte es sich um A. und B. Am 19. Februar 2021 eröffnete die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl die Voruntersuchung gegen B. und A. unter den Ge- schäftsnummern 2021/10006082 (B.) und 2021/10006114 (A.). Mit Verfü- gung vom 20. Februar 2021 ordnete der Zwangsmassnahmerichter des Be- zirksgerichts Zürich für beide die Untersuchungshaft an (Akten StA Zürich Sihl 2021/10006082 und 2021/10006114, jeweils act. 8/8).

B. Zusammengefasst werden B. und A. verdächtigt, zwischen dem 12. August 2020 und dem 12. Februar 2021 an folgenden Daten und Orten 18 Delikte mit demselben (oben beschriebenen) Tatvorgehen begangen zu haben (act. 1 S. 3–4):

Datum Ort Betrag 12.08.2020 Z./AG Fr. 1'000.-- 20.08.2020 Y./ZH Fr. 3'000.-- 24.08.2020 X./ZH Fr. 1'000.-- 26.08.2020 W./ZH Fr. 100.-- 30.09.2020 V./ZH Fr. 9'891.10 01.10.2020 U./VD unklar 19.10.2020 ZZ./ZH Fr. 20'000.-- 20.10.2020 YY./FR Fr. 10'000.-- 21.10.2020 X./ZH Fr. 2'420.-- 22.10.2020 XX./VD Fr. 1'680.-- 24.10.2020 WW./BE unklar 15.11.2020 VV./ZH Fr. 4'800.-- 17.11.2020 UU./ZH Fr. 4'800.--

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18.11.2020 W./ZH Fr. 4'620.-- 22.11.2020 W./ZH Fr. 4'550.-- 10.02.2021 W./ZH Fr. 1'250.-- 12.02.2021 W./ZH Fr. 490.-- 12.02.2021 TT./ZH Fr. 300.--

C. Am 3. März 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Staatsan- waltschaft Baden/AG, ihre Strafuntersuchung gegen A. und B. zu überneh- men. Die Staatsanwaltschaft Baden/AG lehnte dies am 9. März 2021 ab. Auch der Meinungsaustausch zwischen den Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Aargau (19. März 2021, 31. März 2021; E-Mails vom

7. und 12. April 2021) erzielte keine Einigung.

D. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich rief am 12. April 2021 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an. Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau für zuständig zu erklären (act. 1). Ge- mäss Gesuchsantwort der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom

19. April 2021 sei dagegen der Kanton Zürich für zuständig zu erklären (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Es sind vorliegend nicht sämtliche Akten aller Kantone in den Meinungsaus- tausch einbezogen worden. Dieser wurde zudem nur zwischen zwei Kanto- nen geführt. Findet ein Meinungsaustausch nicht zu sämtlichen einschlägigen Akten bzw. in Frage kommenden Taten statt, so ist das Gerichtsstandsverfahren grund- sätzlich noch nicht spruchreif. Diesfalls wäre auf ein Gerichtsstandsersuchen nicht einzutreten. Waren die fehlenden Akten im Meinungsaustausch bereits angesprochen, so kann es im Interesse der Sache gegebenenfalls geboten sein, einen Teilbeschluss zu fällen (mithin gewisse Kantone auszuscheiden) und/oder eine vorläufige Zuständigkeit (z.B. für ein Sammelverfahren) bei dem Kanton festzustellen, dessen Zuständigkeit wahrscheinlich ist – gerade,

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wenn es auch ein Kanton wäre, der nicht sämtliche Akten offenlegte (z.B. unter Berufung auf das Untersuchungsgeheimnis, Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2017.39 vom 28. Februar 2018 E. 3.1). Denn mit dem Gebot der raschen Einigung wäre die Gefahr eines erneut unvollständigen Meinungsaustauschs nicht verträglich. Je nach Umständen – geht es z.B. um einen vordringlich zu führenden Haftfall (Art. 5 Abs. 2 StPO) – ist allen- falls aufgrund der Akten materiell zu entscheiden (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2020.31 vom 20. August 2020 E. 2.3).

E. 1.2 Vorliegend ging es beiden Kantonen im Meinungsaustausch darum, die Zu- ständigkeit zwischen ihnen zu klären. Es kam für sie kein anderer Kanton ernsthaft in Betracht. Die Beschwerdekammer teilt diese Ansicht. Die fehlen- den Akten erscheinen nicht zentral, um den Gerichtsstand festzusetzen. Es handelt sich vorliegend sodann um einen Haftfall und der Meinungsaus- tausch wurde zügig abgewickelt. Die Eintretensvoraussetzungen (durchge- führter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zustän- digen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt. Auf das Ge- such ist einzutreten.

E. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Gesuchsteller und Gesuchsgegner anerkennen, dass die in den Kantonen Zürich und Aargau angezeigten Taten bandenmässige Diebstähle darstellen (Art. 139 Ziff. 3 Satz 1 StGB). Einig sind sie ebenso, dass diese die schwers- ten Taten sind und am 13. August 2020 zuerst im Kanton Aargau angezeigt wurden. Der ordentliche Gerichtsstand liegt demnach gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Aargau.

E. 3.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, es sei vom ordentlichen Gerichtsstand abzu- weichen. Zuständig sei der Kanton Zürich. Dort bestehe ein Schwergewicht an Straftaten. Nur die bandenmässigen Diebstähle zu betrachten, sei vorlie- gend nicht sachgerecht. Denn nachdem die beiden Beschuldigten die Bank-

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karten gestohlen hätten, hätten sie damit zumeist mehrere Geldautomaten- bezüge vorgenommen oder dies versucht. Insgesamt seien ca. 60 solcher Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen bekannt, der Löwenanteil (zwei Drittel) im Kanton Zürich. Mit den Geldautomatenbezügen hätten die Beschuldigten das meiste Geld deliktisch erworben. Dies werde auch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Die bandenmässigen Diebstähle seien so nur formell die schwersten Taten (act. 3).

E. 3.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben und setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kan- ton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt wer- den resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtli- cher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.). Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; 123 IV 23 E. 2a S. 26). Das Überge- wicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Fehlt es be- reits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökonomische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203 f.; TPF 2018 38 E. 3.2). Für die Beurteilung, ob in einem Kanton ein Schwergewicht bestehe oder nicht, sind nur gleichartige oder gleich gelagerte deliktische Handlungen oder verschiedene Tatbestände, deren Strafdrohungen sich indessen nicht wesentlich unterscheiden, zu berücksichtigen (BGE 117 IV 87 E. 2a S. 89). Das Bundesgericht nahm dies namentlich an bei Diebstahl und bandenmäs- sigem Diebstahl oder bandenmässigem und gewerbsmässigem Diebstahl

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(BGE 117 IV 95 E. 4c S. 95 f.). Es kommt dafür in erster Linie auf die objek- tive Strafdrohung der Tatbestände an (BGE 117 IV 87 E. 2b S. 89).

E. 3.3 Die vereinheitlichte StPO führte die Gerichtsstandsregeln zusammen und präzisierte sie mit Blick auf die Erfordernisse der Praxis im Lichte der bishe- rigen Rechtsprechung (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 S. 1143). Da die Gerichts- standsregeln bei Zusammentreffen mehrerer strafbaren Handlungen gele- gentlich unbefriedigend waren, war eine Abweichung vom ordentlichen Ge- richtsstand bereits nach altem Recht möglich (BGE 123 IV 23 E. 2a S. 25). Der Gesetzgeber hatte dabei im Sinn, die richtige und rasche Anwendung des materiellen Rechts zu ermöglichen. Insbesondere aus Zweckmässig- keits-, Wirtschaftlichkeits- und prozessökonomischen Gründen war ein Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gerechtfertigt (BGE 121 IV 224 E. 3a). Es geht darum zu verhindern, dass die Anwendung der gesetzlichen Regelung zu besonderen prozessualen Schwierigkeiten führt. Die Schwer- punktberechnung gilt also nicht absolut, sondern muss ihrerseits einer Über- prüfung vor allem nach prozessökonomischen Gesichtspunkten standhalten. Insbesondere sollen grobe Verfahrensverzögerungen und deshalb nach Möglichkeit ein unnötiger prozessualer Aufwand verhindert werden. Wenn die Untersuchung am Ort des gesetzlichen Gerichtsstandes sozusagen be- endet ist, rechtfertigte sich in der Regel ein Abweichen von diesem Gerichts- stand nicht mehr (zum Ganzen BGE 123 IV 23 E. 2a S. 25 f. kein Abweichen trotz Schwergewicht). Mit Blick auf die genannte Rechtsprechung betonen SCHWERI/BÄNZIGER, vom gesetzlichen Gerichtsstand dürfe nicht willkürlich abgewichen werden. Die Abweichung muss sich im einzelnen Fall von einer Regel leiten lassen, die der Gesetzgeber aufstellen würde (analog Art. 1 Abs. 2 ZGB), wenn die Anwendung der ordentlichen Gerichtsstandsregeln dem Sinn des Gesetzes zuwiderliefe. Dem Sinn des Gesetzes entspricht eine Lösung nicht schon dann, wenn sie die Aufgabe des Strafgerichts erleichtert. Die sich oft wider- sprechenden Umstände des einzelnen Falles sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Dabei ist von den folgenden Grundsätzen auszugehen: (1) Die Strafverfolgung soll wenn möglich dort stattfinden, wo das geschützte Rechtsgut verletzt ist. (2) Das Gericht soll eine möglichst vollständige und gründliche Kenntnis von Tat und Täter erhalten. (3) Der Beschuldigte soll sich am Ort seiner Verfolgung und dort leicht verteidigen können. (4) Das Verfahren soll möglichst wirtschaftlich sein (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkanto- nale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 433 f.).

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E. 3.4 Vorliegend fanden die angezeigten Delikte in beiden von diesem Verfahren betroffenen Kantonen und vereinzelt auch in weiteren (für die Gerichts- standsfrage nicht entscheidenden) Kantonen statt. Sie betreffen grundsätz- lich ähnliche Sachverhalte. Um ein allfälliges Schwergewicht zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich zu bestimmen, geht es somit vorlie- gend durchaus um ein Abzählen (vgl. die Praxis in BAUMGARTNER, Die Zu- ständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 362–375; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 458–473), doch geht es nicht um die Arithmetik alleine (BGE 123 IV 23 E. 2a; 129 IV 202 E. 2; SCHLEGEL, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 38 N. 7; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 458). Die Diebstähle und Missbräuche der Datenverarbeitungsanlagen hängen eng zusammen. Die entsprechenden Lebenssachverhalte sind ver- flochten. Die Delikte getrennt zu zählen, begünstigt nicht erkennbar eine rich- tige und rasche Anwendung des materiellen Rechts und zwar unabhängig davon, ob eine Konsumierung des Unrechtsgehalts angenommen würde, mithin eine Mitbestrafung der Diebstähle und Missbräuche entweder als Vor- oder Nachtaten (vgl. dazu Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.13 vom 12. Juni 2018 E. 3.3) in Frage käme oder nicht. An der Praxis zu den massgeblichen schwersten Delikten (vgl. obige Erwägung 3.2; BGE 117 IV 95 E. 4c S. 95 f.; 117 IV 87 E. 2a und E. 2b S. 89) ist festzuhalten. Die Beschwerdekammer erkennt vorliegend keine Not, einen gesetzlich ab- weichenden Gerichtsstand zu bestimmen. Die 18 grundsätzlich gleichgela- gerten im einzelnen umgrenzten Vorfälle (Diebstahl einer Bankkarte mit fol- gendem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage oder Versuch dazu) bilden nicht eine Anzahl Straftaten, deren Grösse eine Abweichung vom or- dentlichen Gerichtsstand gebietet. Die angezeigten Tatorte waren video- überwacht und die sich zur mutmasslichen Tatzeit dort befindenden Perso- nen sowie deren im videoerfassten Bereich erfolgten Handlungen wurden gefilmt. Inwiefern bei dieser Strafuntersuchung besondere Zweckmässig- keits-, Wirtschaftlichkeits- und prozessökonomische Gründe vorliegen, die eine Abweichung vom ordentlichen Gerichtsstand gebieten, ist nicht ersicht- lich.

E. 3.5 Damit sind die Strafbehörden am ordentlichen Gerichtsstand, dem Kanton Aargau, zuständig (Art. 34 Abs. 1 StPO). Der Kanton Aargau ist berechtigt und verpflichtet, die B. und A. zur Last gelegten Straftaten zu untersuchen und zu beurteilen.

E. 4 Es sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Der Kanton Aargau ist berechtigt und verpflichtet, die B. und A. zur Last ge- legten Straftaten zu untersuchen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 22. April 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2021.25

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Sachverhalt:

A. Ab August 2020 erfolgten in mehreren Kantonen Bankkarten-Diebstähle, mit anschliessenden missbräuchlichen Bargeldbezügen ab Geldautomaten (act. 1/2 S. 3). Aufgrund der Sachverhaltsschilderungen der Geschädigten und der Videoüberwachungsbilder am Ort der Ereignisse (Geldautoma- ten/Banken) ergab sich der Verdacht, dass zwei Männer die Geschädigten bei der PIN-Code-Eingabe beobachtetet, sie abgelenkt, deren Karte entwen- deten hatten und für die darauffolgenden missbräuchlichen Bargeldbezüge verantwortlich waren (act. 3/4). Am 15. Dezember 2020 erstellte die Stadt- polizei Zürich mit mehreren, den Überwachungsvideos entnommenen Bil- dern der beiden (als UT 1 und UT 2 bezeichneten) Männer, eine Bildfahn- dungszusammenstellung (act. 3/4). Am 18. Februar 2021 erkannten zivile Fahndungspolizisten der Stadtpolizei Zürich die Gesuchten in Zürich-Albis- rieden, worauf die zwei Männer verhaftet wurden. Bei den Tatverdächtigen handelte es sich um A. und B. Am 19. Februar 2021 eröffnete die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl die Voruntersuchung gegen B. und A. unter den Ge- schäftsnummern 2021/10006082 (B.) und 2021/10006114 (A.). Mit Verfü- gung vom 20. Februar 2021 ordnete der Zwangsmassnahmerichter des Be- zirksgerichts Zürich für beide die Untersuchungshaft an (Akten StA Zürich Sihl 2021/10006082 und 2021/10006114, jeweils act. 8/8).

B. Zusammengefasst werden B. und A. verdächtigt, zwischen dem 12. August 2020 und dem 12. Februar 2021 an folgenden Daten und Orten 18 Delikte mit demselben (oben beschriebenen) Tatvorgehen begangen zu haben (act. 1 S. 3–4):

Datum Ort Betrag 12.08.2020 Z./AG Fr. 1'000.-- 20.08.2020 Y./ZH Fr. 3'000.-- 24.08.2020 X./ZH Fr. 1'000.-- 26.08.2020 W./ZH Fr. 100.-- 30.09.2020 V./ZH Fr. 9'891.10 01.10.2020 U./VD unklar 19.10.2020 ZZ./ZH Fr. 20'000.-- 20.10.2020 YY./FR Fr. 10'000.-- 21.10.2020 X./ZH Fr. 2'420.-- 22.10.2020 XX./VD Fr. 1'680.-- 24.10.2020 WW./BE unklar 15.11.2020 VV./ZH Fr. 4'800.-- 17.11.2020 UU./ZH Fr. 4'800.--

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18.11.2020 W./ZH Fr. 4'620.-- 22.11.2020 W./ZH Fr. 4'550.-- 10.02.2021 W./ZH Fr. 1'250.-- 12.02.2021 W./ZH Fr. 490.-- 12.02.2021 TT./ZH Fr. 300.--

C. Am 3. März 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Staatsan- waltschaft Baden/AG, ihre Strafuntersuchung gegen A. und B. zu überneh- men. Die Staatsanwaltschaft Baden/AG lehnte dies am 9. März 2021 ab. Auch der Meinungsaustausch zwischen den Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Aargau (19. März 2021, 31. März 2021; E-Mails vom

7. und 12. April 2021) erzielte keine Einigung.

D. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich rief am 12. April 2021 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an. Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau für zuständig zu erklären (act. 1). Ge- mäss Gesuchsantwort der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom

19. April 2021 sei dagegen der Kanton Zürich für zuständig zu erklären (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Es sind vorliegend nicht sämtliche Akten aller Kantone in den Meinungsaus- tausch einbezogen worden. Dieser wurde zudem nur zwischen zwei Kanto- nen geführt. Findet ein Meinungsaustausch nicht zu sämtlichen einschlägigen Akten bzw. in Frage kommenden Taten statt, so ist das Gerichtsstandsverfahren grund- sätzlich noch nicht spruchreif. Diesfalls wäre auf ein Gerichtsstandsersuchen nicht einzutreten. Waren die fehlenden Akten im Meinungsaustausch bereits angesprochen, so kann es im Interesse der Sache gegebenenfalls geboten sein, einen Teilbeschluss zu fällen (mithin gewisse Kantone auszuscheiden) und/oder eine vorläufige Zuständigkeit (z.B. für ein Sammelverfahren) bei dem Kanton festzustellen, dessen Zuständigkeit wahrscheinlich ist – gerade,

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wenn es auch ein Kanton wäre, der nicht sämtliche Akten offenlegte (z.B. unter Berufung auf das Untersuchungsgeheimnis, Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2017.39 vom 28. Februar 2018 E. 3.1). Denn mit dem Gebot der raschen Einigung wäre die Gefahr eines erneut unvollständigen Meinungsaustauschs nicht verträglich. Je nach Umständen – geht es z.B. um einen vordringlich zu führenden Haftfall (Art. 5 Abs. 2 StPO) – ist allen- falls aufgrund der Akten materiell zu entscheiden (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2020.31 vom 20. August 2020 E. 2.3). 1.2 Vorliegend ging es beiden Kantonen im Meinungsaustausch darum, die Zu- ständigkeit zwischen ihnen zu klären. Es kam für sie kein anderer Kanton ernsthaft in Betracht. Die Beschwerdekammer teilt diese Ansicht. Die fehlen- den Akten erscheinen nicht zentral, um den Gerichtsstand festzusetzen. Es handelt sich vorliegend sodann um einen Haftfall und der Meinungsaus- tausch wurde zügig abgewickelt. Die Eintretensvoraussetzungen (durchge- führter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zustän- digen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt. Auf das Ge- such ist einzutreten.

2.

2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). 2.2 Gesuchsteller und Gesuchsgegner anerkennen, dass die in den Kantonen Zürich und Aargau angezeigten Taten bandenmässige Diebstähle darstellen (Art. 139 Ziff. 3 Satz 1 StGB). Einig sind sie ebenso, dass diese die schwers- ten Taten sind und am 13. August 2020 zuerst im Kanton Aargau angezeigt wurden. Der ordentliche Gerichtsstand liegt demnach gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Aargau.

3.

3.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, es sei vom ordentlichen Gerichtsstand abzu- weichen. Zuständig sei der Kanton Zürich. Dort bestehe ein Schwergewicht an Straftaten. Nur die bandenmässigen Diebstähle zu betrachten, sei vorlie- gend nicht sachgerecht. Denn nachdem die beiden Beschuldigten die Bank-

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karten gestohlen hätten, hätten sie damit zumeist mehrere Geldautomaten- bezüge vorgenommen oder dies versucht. Insgesamt seien ca. 60 solcher Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen bekannt, der Löwenanteil (zwei Drittel) im Kanton Zürich. Mit den Geldautomatenbezügen hätten die Beschuldigten das meiste Geld deliktisch erworben. Dies werde auch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Die bandenmässigen Diebstähle seien so nur formell die schwersten Taten (act. 3). 3.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben und setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kan- ton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt wer- den resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtli- cher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.). Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; 123 IV 23 E. 2a S. 26). Das Überge- wicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Fehlt es be- reits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökonomische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203 f.; TPF 2018 38 E. 3.2). Für die Beurteilung, ob in einem Kanton ein Schwergewicht bestehe oder nicht, sind nur gleichartige oder gleich gelagerte deliktische Handlungen oder verschiedene Tatbestände, deren Strafdrohungen sich indessen nicht wesentlich unterscheiden, zu berücksichtigen (BGE 117 IV 87 E. 2a S. 89). Das Bundesgericht nahm dies namentlich an bei Diebstahl und bandenmäs- sigem Diebstahl oder bandenmässigem und gewerbsmässigem Diebstahl

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(BGE 117 IV 95 E. 4c S. 95 f.). Es kommt dafür in erster Linie auf die objek- tive Strafdrohung der Tatbestände an (BGE 117 IV 87 E. 2b S. 89). 3.3 Die vereinheitlichte StPO führte die Gerichtsstandsregeln zusammen und präzisierte sie mit Blick auf die Erfordernisse der Praxis im Lichte der bishe- rigen Rechtsprechung (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 S. 1143). Da die Gerichts- standsregeln bei Zusammentreffen mehrerer strafbaren Handlungen gele- gentlich unbefriedigend waren, war eine Abweichung vom ordentlichen Ge- richtsstand bereits nach altem Recht möglich (BGE 123 IV 23 E. 2a S. 25). Der Gesetzgeber hatte dabei im Sinn, die richtige und rasche Anwendung des materiellen Rechts zu ermöglichen. Insbesondere aus Zweckmässig- keits-, Wirtschaftlichkeits- und prozessökonomischen Gründen war ein Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gerechtfertigt (BGE 121 IV 224 E. 3a). Es geht darum zu verhindern, dass die Anwendung der gesetzlichen Regelung zu besonderen prozessualen Schwierigkeiten führt. Die Schwer- punktberechnung gilt also nicht absolut, sondern muss ihrerseits einer Über- prüfung vor allem nach prozessökonomischen Gesichtspunkten standhalten. Insbesondere sollen grobe Verfahrensverzögerungen und deshalb nach Möglichkeit ein unnötiger prozessualer Aufwand verhindert werden. Wenn die Untersuchung am Ort des gesetzlichen Gerichtsstandes sozusagen be- endet ist, rechtfertigte sich in der Regel ein Abweichen von diesem Gerichts- stand nicht mehr (zum Ganzen BGE 123 IV 23 E. 2a S. 25 f. kein Abweichen trotz Schwergewicht). Mit Blick auf die genannte Rechtsprechung betonen SCHWERI/BÄNZIGER, vom gesetzlichen Gerichtsstand dürfe nicht willkürlich abgewichen werden. Die Abweichung muss sich im einzelnen Fall von einer Regel leiten lassen, die der Gesetzgeber aufstellen würde (analog Art. 1 Abs. 2 ZGB), wenn die Anwendung der ordentlichen Gerichtsstandsregeln dem Sinn des Gesetzes zuwiderliefe. Dem Sinn des Gesetzes entspricht eine Lösung nicht schon dann, wenn sie die Aufgabe des Strafgerichts erleichtert. Die sich oft wider- sprechenden Umstände des einzelnen Falles sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Dabei ist von den folgenden Grundsätzen auszugehen: (1) Die Strafverfolgung soll wenn möglich dort stattfinden, wo das geschützte Rechtsgut verletzt ist. (2) Das Gericht soll eine möglichst vollständige und gründliche Kenntnis von Tat und Täter erhalten. (3) Der Beschuldigte soll sich am Ort seiner Verfolgung und dort leicht verteidigen können. (4) Das Verfahren soll möglichst wirtschaftlich sein (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkanto- nale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 433 f.).

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3.4 Vorliegend fanden die angezeigten Delikte in beiden von diesem Verfahren betroffenen Kantonen und vereinzelt auch in weiteren (für die Gerichts- standsfrage nicht entscheidenden) Kantonen statt. Sie betreffen grundsätz- lich ähnliche Sachverhalte. Um ein allfälliges Schwergewicht zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich zu bestimmen, geht es somit vorlie- gend durchaus um ein Abzählen (vgl. die Praxis in BAUMGARTNER, Die Zu- ständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 362–375; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 458–473), doch geht es nicht um die Arithmetik alleine (BGE 123 IV 23 E. 2a; 129 IV 202 E. 2; SCHLEGEL, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 38 N. 7; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 458). Die Diebstähle und Missbräuche der Datenverarbeitungsanlagen hängen eng zusammen. Die entsprechenden Lebenssachverhalte sind ver- flochten. Die Delikte getrennt zu zählen, begünstigt nicht erkennbar eine rich- tige und rasche Anwendung des materiellen Rechts und zwar unabhängig davon, ob eine Konsumierung des Unrechtsgehalts angenommen würde, mithin eine Mitbestrafung der Diebstähle und Missbräuche entweder als Vor- oder Nachtaten (vgl. dazu Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.13 vom 12. Juni 2018 E. 3.3) in Frage käme oder nicht. An der Praxis zu den massgeblichen schwersten Delikten (vgl. obige Erwägung 3.2; BGE 117 IV 95 E. 4c S. 95 f.; 117 IV 87 E. 2a und E. 2b S. 89) ist festzuhalten. Die Beschwerdekammer erkennt vorliegend keine Not, einen gesetzlich ab- weichenden Gerichtsstand zu bestimmen. Die 18 grundsätzlich gleichgela- gerten im einzelnen umgrenzten Vorfälle (Diebstahl einer Bankkarte mit fol- gendem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage oder Versuch dazu) bilden nicht eine Anzahl Straftaten, deren Grösse eine Abweichung vom or- dentlichen Gerichtsstand gebietet. Die angezeigten Tatorte waren video- überwacht und die sich zur mutmasslichen Tatzeit dort befindenden Perso- nen sowie deren im videoerfassten Bereich erfolgten Handlungen wurden gefilmt. Inwiefern bei dieser Strafuntersuchung besondere Zweckmässig- keits-, Wirtschaftlichkeits- und prozessökonomische Gründe vorliegen, die eine Abweichung vom ordentlichen Gerichtsstand gebieten, ist nicht ersicht- lich. 3.5 Damit sind die Strafbehörden am ordentlichen Gerichtsstand, dem Kanton Aargau, zuständig (Art. 34 Abs. 1 StPO). Der Kanton Aargau ist berechtigt und verpflichtet, die B. und A. zur Last gelegten Straftaten zu untersuchen und zu beurteilen.

4. Es sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Kanton Aargau ist berechtigt und verpflichtet, die B. und A. zur Last ge- legten Straftaten zu untersuchen und zu beurteilen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 22. April 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).