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BG.2015.1

Bundesstrafgericht · 2015-01-22 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat auf dem Private-Peer-to-Peer Sharing Netzwerk "A." eine verdeckte Ermittlung angeordnet, worauf die Bundeskriminalpolizei ein vorgängig inkriminiertes "A."-Profil als Legende übernommen hat. In diesem Zusammenhang entstand der Kontakt zum User "B.", welcher den "A."-Usern kinderpornografisches Material anbot. Ermittlungen ergaben, dass es sich beim User "B." um C. handelt, welcher in Z. bei einer D. wohne, ohne in der Schweiz angemeldet zu sein. Der in Frankreich bereits einschlägig vorbestrafte C. wurde am 8. Juli 2014 durch die Kantonspolizei Waadt in Z. verhaftet und in der Folge vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Untersuchungshaft versetzt (Verfahrensakten 1560). In der Folge wurde durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben (act. 1 S. 3).

B. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Schreiben vom

2. Dezember 2014 das Ministère public central des Kantons Waadt (nachfolgend "StA VD") um Übernahme des Strafverfahrens gegen C. (Verfahrensakten 1560 f.). Die StA VD lehnte diese am 16. Dezember 2014 ab (Verfahrensakten 1562 f.).

C. Am 19. Dezember 2014 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend "OStA AG") die StA VD um Verfahrensübernahme (Verfahrensakten 1567 f.), welche die StA VD mit Schreiben vom

23. Dezember 2014 erneut ablehnte (Verfahrensakten 1570 ff.).

D. In der Folge am 5. Januar 2015 gelangte die OStA AG an dieses Gericht und beantragt, dass die Behörden des Kantons Waadt als berechtigt und verpflichtet zu erklären seien, die C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Mit Gesuchsantwort vom 9. Januar 2015 beantragt die StA VD, dass die Aargauer Strafbehörden als berechtigt und verpflichtet zu erklären seien, die C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Gesuchstellerin am

12. Januar 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

E. 1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2.1 C. werden von den aargauischen Strafbehörden folgende Straftaten vorgeworfen: Sexuelle Handlung mit einem Kind (Art. 187 Abs. 1 StGB); Herstellen und Verbreiten von strafbarer Pornografie (aArt. 197 Abs. 3 StGB); Konsum strafbarer Pornografie (aArt. 197 Abs. 3bis StGB) und Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG).

Gemäss den Aussagen von C. haben die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit einem Kind in Rumänien stattgefunden (Verfahrensakten 1518-1526). Die ihm vorgeworfenen pornographischen Delikte in der Schweiz habe er ausschliesslich über öffentliche WLAN-Anschlüsse im Kanton Waadt begangen. Er verneint explizit, solche auch aus der Deutschschweiz begangen zu haben (Verfahrensakten 1545). Bei der Durchsuchung seines im Kanton Waadt sichergestellten Fahrzeuges, wurde

ein Schlagring gefunden, weswegen C. auch Vergehen gegen das Waffengesetz vorgeworfen werden (Verfahrensakten 1549 ff.).

E. 2.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist (Art. 32 Abs. 2 StPO).

E. 2.3 Gemäss momentanen Aktenstand liegt aus folgenden Gründen der gesetzliche Gerichtsstand für die C. vorgeworfenen Delikte im Kanton Waadt. Beim Vorwurf von sexuellen Handlungen mit einem Kind handelt es sich um eine Auslandstat. Falls die Schweizer Gerichtsbarkeit gegeben wäre, würde sich der gesetzliche Gerichtsstand aus Art. 32 StPO ergeben. C. hat keinen Wohnsitz und auch keinen Heimatort in der Schweiz. Als gewöhnlicher Aufenthaltsort kommt nur Z. in Frage (siehe supra lit. A.). Selbst wenn C. keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Z. hätte – wie von der StA VD behauptet –, so wäre der Kanton Waadt trotzdem diesbezüglich zuständig, weil er in Z. i.S.v. Art. 32 Abs. 2 StPO angetroffen wurde (siehe supra lit. A.). Betreffend die Übrigen C. angelasteten Delikte liegt der mutmassliche Ausführungsort in Lausanne, was von der StA VD auch nicht explizit bestritten wird. Vielmehr stellt sich die StA VD auf den Standpunkt, dass der Kanton Aargau spätestens durch das in Auftrag geben des psychiatrischen Gutachtens den Gerichtstand betreffend C. konkludent anerkannt habe.

E. 2.4 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich

gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.14 vom 3. September 2014, E. 4.1 m.w.H.).

E. 2.5 Gemäss der Aktenlage bestehen keine gerichtsstandsmässig relevanten örtlichen Anknüpfungspunkte zum Kanton Aargau, was von der StA VD auch nicht bestritten wird. Folglich ist die Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstandes nicht möglich.

E. 2.6 Nach dem Gesagten ist der Kanton Waadt berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 3 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Waadt sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 22. Januar 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

CANTON DE VAUD, Ministère public central,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2015.1

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat auf dem Private-Peer-to-Peer Sharing Netzwerk "A." eine verdeckte Ermittlung angeordnet, worauf die Bundeskriminalpolizei ein vorgängig inkriminiertes "A."-Profil als Legende übernommen hat. In diesem Zusammenhang entstand der Kontakt zum User "B.", welcher den "A."-Usern kinderpornografisches Material anbot. Ermittlungen ergaben, dass es sich beim User "B." um C. handelt, welcher in Z. bei einer D. wohne, ohne in der Schweiz angemeldet zu sein. Der in Frankreich bereits einschlägig vorbestrafte C. wurde am 8. Juli 2014 durch die Kantonspolizei Waadt in Z. verhaftet und in der Folge vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Untersuchungshaft versetzt (Verfahrensakten 1560). In der Folge wurde durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben (act. 1 S. 3).

B. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Schreiben vom

2. Dezember 2014 das Ministère public central des Kantons Waadt (nachfolgend "StA VD") um Übernahme des Strafverfahrens gegen C. (Verfahrensakten 1560 f.). Die StA VD lehnte diese am 16. Dezember 2014 ab (Verfahrensakten 1562 f.).

C. Am 19. Dezember 2014 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend "OStA AG") die StA VD um Verfahrensübernahme (Verfahrensakten 1567 f.), welche die StA VD mit Schreiben vom

23. Dezember 2014 erneut ablehnte (Verfahrensakten 1570 ff.).

D. In der Folge am 5. Januar 2015 gelangte die OStA AG an dieses Gericht und beantragt, dass die Behörden des Kantons Waadt als berechtigt und verpflichtet zu erklären seien, die C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Mit Gesuchsantwort vom 9. Januar 2015 beantragt die StA VD, dass die Aargauer Strafbehörden als berechtigt und verpflichtet zu erklären seien, die C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Gesuchstellerin am

12. Januar 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 C. werden von den aargauischen Strafbehörden folgende Straftaten vorgeworfen: Sexuelle Handlung mit einem Kind (Art. 187 Abs. 1 StGB); Herstellen und Verbreiten von strafbarer Pornografie (aArt. 197 Abs. 3 StGB); Konsum strafbarer Pornografie (aArt. 197 Abs. 3bis StGB) und Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG).

Gemäss den Aussagen von C. haben die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit einem Kind in Rumänien stattgefunden (Verfahrensakten 1518-1526). Die ihm vorgeworfenen pornographischen Delikte in der Schweiz habe er ausschliesslich über öffentliche WLAN-Anschlüsse im Kanton Waadt begangen. Er verneint explizit, solche auch aus der Deutschschweiz begangen zu haben (Verfahrensakten 1545). Bei der Durchsuchung seines im Kanton Waadt sichergestellten Fahrzeuges, wurde

ein Schlagring gefunden, weswegen C. auch Vergehen gegen das Waffengesetz vorgeworfen werden (Verfahrensakten 1549 ff.).

2.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist (Art. 32 Abs. 2 StPO).

2.3 Gemäss momentanen Aktenstand liegt aus folgenden Gründen der gesetzliche Gerichtsstand für die C. vorgeworfenen Delikte im Kanton Waadt. Beim Vorwurf von sexuellen Handlungen mit einem Kind handelt es sich um eine Auslandstat. Falls die Schweizer Gerichtsbarkeit gegeben wäre, würde sich der gesetzliche Gerichtsstand aus Art. 32 StPO ergeben. C. hat keinen Wohnsitz und auch keinen Heimatort in der Schweiz. Als gewöhnlicher Aufenthaltsort kommt nur Z. in Frage (siehe supra lit. A.). Selbst wenn C. keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Z. hätte – wie von der StA VD behauptet –, so wäre der Kanton Waadt trotzdem diesbezüglich zuständig, weil er in Z. i.S.v. Art. 32 Abs. 2 StPO angetroffen wurde (siehe supra lit. A.). Betreffend die Übrigen C. angelasteten Delikte liegt der mutmassliche Ausführungsort in Lausanne, was von der StA VD auch nicht explizit bestritten wird. Vielmehr stellt sich die StA VD auf den Standpunkt, dass der Kanton Aargau spätestens durch das in Auftrag geben des psychiatrischen Gutachtens den Gerichtstand betreffend C. konkludent anerkannt habe.

2.4 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich

gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.14 vom 3. September 2014, E. 4.1 m.w.H.).

2.5 Gemäss der Aktenlage bestehen keine gerichtsstandsmässig relevanten örtlichen Anknüpfungspunkte zum Kanton Aargau, was von der StA VD auch nicht bestritten wird. Folglich ist die Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstandes nicht möglich.

2.6 Nach dem Gesagten ist der Kanton Waadt berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Waadt sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 22. Januar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Ministère public central du canton de Vaud

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.