Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 7. September 2022 meldete sich A. über das Frauentelefon bei der Kan- tonspolizei Bern und gab an, in der Nacht vom 27. auf den 28. August 2022 in Z./TI von B. geschändet worden zu sein (Verfahrensakten Kt. Bern, La- sche «Anzeige»).
B. Am 9. September 2022 wurde A. von der Kantonspolizei Bern als Geschä- digte einvernommen (Verfahrensakten Kt. Bern, Lasche «EV Opfer»). Da- raufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantos Bern, Region Bern-Mit- telland, mit Verfügung vom 12. September 2022 gegen B. eine Untersuchung wegen des Verdachts der Schändung (Verfahrensakten Kt. Bern, Lasche «Eröffnung»).
C. Mit Verfügung vom 21. September 2022 forderte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern das Spital C. (Frauenklinik) auf, sämtliche Unterlagen betref- fend die Untersuchung von A. herauszugeben (Verfahrensakten Kt. Bern, Lasche «Edition»).
D. Mit Schreiben vom 27. September 2022 informierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin über die bei ihr eröffnete Strafuntersuchung gegen B. und teilte mit, dass sie «[t]rotz des klaren Gerichtsstandes gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO» beabsichtige, den Be- schuldigten einzuvernehmen. Danach werde sie die Akten in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO umgehend der Staatsanwaltschaft des Kantons Tes- sin zukommen lassen. Falls die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sei, werde der anberaumte Einver- nahmetermin abgesagt und sogleich das Gerichtsstandsverfahren durchge- führt (Verfahrensakten Kt. Bern, Lasche «Gerichtsstand»).
E. Mit Verfügungen vom 7. und 27. Oktober 2022 setzte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Rechtsanwältin D. als amtliche Verteidigerin von B. und Rechtsanwalt E. als amtlichen Rechtsbeistand von A. ein (Verfahrensakten Kt. Bern, Laschen «RA D.» und «RA E.»). Ebenfalls am 27. Oktober 2022 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eine Verfügung, welche die- jenige vom 21. September 2022 ersetzte, und forderte das Spital C. nunmehr auf, den Untersuchungsbericht vom 9. September 2022 betreffend A. her- auszugeben (Verfahrensakten Kt. Bern, Lasche «Edition»).
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F. Am 31. Oktober 2022 wurde B. als Beschuldigter von der Kantonspolizei Bern einvernommen (Verfahrensakten Kt. Bern, Lasche «EV Beschuldig- ter»), und mit Durchsuchungsbefehl vom 8. November 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Durchsuchung des Mobiltelefons von B. an (Verfahrensakten Kt. Bern, Lasche «Durchsuchung Handy»).
G. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 ersuchte die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin um Übernahme der Strafuntersuchung gegen B. (act. 1.1), was von dieser mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 abgelehnt wurde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin stellte sich auf den Standpunkt, dass Gründe für das Vorliegen eines abweichenden Gerichtsstands im Sinne von Art. 38 StPO vorliegen würden, weshalb die Zuständigkeit beim Kanton Bern liege (act. 1.2). Nach durchgeführtem abschliessendem Meinungsaustausch (act. 1.3 und act. 1.4) unterbreitete die Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern die Angelegenheit mit Gesuch vom 13. Dezember 2022 der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid. Die Kantone Bern und Tessin beantragen vor der Beschwerdekammer, es sei der jeweils andere Kanton zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Tat für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1 und act. 3). Mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 ergänzte der Kanton Bern sein Gesuch vom 13. Dezember 2022 (act. 5), was dem Kanton Tessin am
30. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
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E. 2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist.
E. 2.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- ter einander auch) einen anderen als den in Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll indes die Ausnahme bleiben (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.).
E. 2.3 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.50 vom 22. April 2016 E. 2.2; BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 147 ff.). Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiterzuleiten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2). Wartet sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerken- nung auszugehen (TPF 2011 178 E. 2.1 S. 180; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1; vgl. auch sinngemäss KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 7).
E. 2.4 Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes darf nicht leichthin an- genommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Straf- verfolgungsbehörden von Amtes wegen summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichts- standes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhe- bungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. So- lange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Diese ersten Ermittlungs- handlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten,
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nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2015.46 vom 10. Februar 2016 E. 3.2).
E. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Tathandlung auf dem Gebiet des Kan- tons Tessin erfolgt ist und somit der ordentliche Gerichtsstand im Sinne von Art. 31 Abs. 1 StPO im Kanton Tessin liegt (act. 1 S. 3 f.; act. 3 S. 3).
E. 3.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, es lägen mehrere Gründe vor, um in Anwendung von Art. 40 Abs. 3 StPO vom ordentlichen Gerichtsstand abzu- weichen. Er bringt im Wesentlichen vor, dass die Verfasserin der Gesuchs- antwort das Schreiben des Gesuchstellers vom 27. September 2022 nicht erhalten habe, die am 5. Dezember 2022 eigegangene Gerichtsstandsan- frage des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2022 nicht rechtzeitig erfolgt sei, die nötigen Ermittlungshandlungen bereits durch den Gesuchsteller durch- geführt worden seien, die durch den Gesuchsteller getätigte Untersuchung kurz vor dem Abschluss stehen dürfte, beide Parteien ihren Wohnsitz im Kanton Bern hätten – wo sich auch ihre Rechtsvertreter befänden – und deutscher Muttersprache seien, das Verfahren im Kanton Tessin auf Italie- nisch geführt würde und über allfällige Italienischkenntnisse der Parteien und der Rechtsvertreter nichts bekannt sei, eine Verfahrensübernahme gegen- über dem Opfer nicht vertretbar sei, weitere Einvernahmen durch den Ge- suchsgegner zusätzliche Umtriebe und Kosten verursachen dürften, eine Änderung der Zuständigkeit in diesem Verfahrensstadium dem Beschleuni- gungsgebot widersprechen würde (act. 3).
E. 3.3 Der Gesuchsteller führt demgegenüber aus, dass keine triftigen Gründe vor- liegen würden, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Insbeson- dere sei die italienische Sprache kein ausreichender Grund dafür. Hinzu komme, dass es dem Gesuchsgegner seit dem Erhalt des Schreibens des Gesuchstellers vom 27. September 2022 möglich gewesen wäre, seine Ein- wände gegen den Gerichtsstand im Kanton Tessin vorzubringen, was dieser jedoch unterlassen habe. Die Gerichtsstandsanfrage des Kantons Bern an den Kanton Tessin sei bereits im Schreiben vom 27. September 2022 in Aus- sicht gestellt worden und keine drei Monate nach dem Schreiben vom
27. September 2022 erfolgt, sodass eine konkludente Anerkennung infolge Nichteinleitung des Gerichtsstandsverfahrens von vornherein ausgeschlos- sen sei (act. 1 und 5).
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E. 4.1 Dass der Gesuchsteller Ermittlungshandlungen durchgeführt hat, stellt grundsätzlich keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes dar. So- lange die Verfahrensführung bei ihm liegt, ist er verpflichtet, Beweissicherun- gen und Beweisabnahmen durchzuführen, die ihm dringlich oder notwendig erschienen. Die durch den Gesuchsgegner vorgebrachten Argumente in Be- zug auf die Sprache und den Wohnort der Parteien sind nicht entscheidend, um vom ordentlichen Gerichtsstand des Tatortes abzuweichen. Hingegen ist im vorliegenden Fall die Gerichtsstandsanfrage vom 2. Dezember 2022 ver- spätet. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Gesuchsteller am 27. Sep- tember 2022 eine Gerichtsstandsanfrage ankündigte, aber nicht stellte. A. gab bereits in der telefonischen Anzeige vom 7. September 2022, eine Ad- resse im Kanton Tessin ([…] in Z.) als Tatort an (Verfahrensakten Kt. Bern, Lasche «Anzeige»). In der Einvernahme vom 9. September 2022 bestätigte sie die Tatortsangabe widerspruchsfrei. Weitere durch den Gesuchsteller durchgeführte Untersuchungshandlungen waren gegebenenfalls zur Be- weissicherung und -abnahme angezeigt, für die Ermittlung des Tatortes drängten sie sich hingegen nicht auf. Der Gesuchsteller hatte somit im Sep- tember 2022 die nötigen Informationen, um beim Kanton Tessin eine Ge- richtsstandanfrage zu stellen. Im Schreiben vom 27. September 2022 gab er auch an, dass der Gerichtsstand im Sinne von Art. 31 Abs. 1 StPO klar sei. Trotzdem unterliess er es, eine Gerichtstandsanfrage zu stellen. Das Schrei- ben vom 27. September 2022 (welches am 29. September 2022 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin in Lugano eingegangen ist [Verfah- rensakten Kt. Bern, vor Lasche «Eröffnung»]), deutet zwar darauf hin, dass der Gesuchsteller davon ausging, im Sinne des Gesuchsgegners zu han- deln. Indessen war es dem Gesuchsgegner mangels Gerichtstandsanfrage nicht möglich, die Akten einzusehen, ein Gerichtsstandsverfahren zu eröff- nen, die Anfrage konkret zu prüfen und die Zuständigkeit gegebenenfalls zu anerkennen, bevor der Gesuchsgegner weitere Ermittlungshandlungen durchgeführt hat. Indem der gesuchstellende Kanton nach dem 9. Septem- ber 2022 in der Annahme, dass der Kanton Tessin für das Verfahren zustän- dig wäre, mehrere Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, ohne parallel eine Gerichtsstandsanfrage zu stellen, hat der Gesuchsteller seine Zustän- digkeit konkludent anerkannt. Da der Gesuchsteller bereits mehrere Unter- suchungshandlungen vorgenommen hat, die Parteien ihren Wohnsitz im Kanton Bern haben, die amtliche Verteidigerin und der amtliche Rechtsbei- stand (beide im Kanton Bern) schon durch den Gesuchsteller ernannt wor- den sind, ist ein Abweichen vom Gerichtsstand auch verfahrensökonomisch dienlich.
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E. 4.2 Damit liegt zusammenfassend ein triftiger Grund vor, um vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen.
E. 5 Das Gesuch ist abzuweisen, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 6 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegte Straftat zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 30. Januar 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
CANTONE TICINO, Ministero pubblico, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2022.46
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Sachverhalt:
A. Am 7. September 2022 meldete sich A. über das Frauentelefon bei der Kan- tonspolizei Bern und gab an, in der Nacht vom 27. auf den 28. August 2022 in Z./TI von B. geschändet worden zu sein (Verfahrensakten Kt. Bern, La- sche «Anzeige»).
B. Am 9. September 2022 wurde A. von der Kantonspolizei Bern als Geschä- digte einvernommen (Verfahrensakten Kt. Bern, Lasche «EV Opfer»). Da- raufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantos Bern, Region Bern-Mit- telland, mit Verfügung vom 12. September 2022 gegen B. eine Untersuchung wegen des Verdachts der Schändung (Verfahrensakten Kt. Bern, Lasche «Eröffnung»).
C. Mit Verfügung vom 21. September 2022 forderte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern das Spital C. (Frauenklinik) auf, sämtliche Unterlagen betref- fend die Untersuchung von A. herauszugeben (Verfahrensakten Kt. Bern, Lasche «Edition»).
D. Mit Schreiben vom 27. September 2022 informierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin über die bei ihr eröffnete Strafuntersuchung gegen B. und teilte mit, dass sie «[t]rotz des klaren Gerichtsstandes gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO» beabsichtige, den Be- schuldigten einzuvernehmen. Danach werde sie die Akten in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO umgehend der Staatsanwaltschaft des Kantons Tes- sin zukommen lassen. Falls die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sei, werde der anberaumte Einver- nahmetermin abgesagt und sogleich das Gerichtsstandsverfahren durchge- führt (Verfahrensakten Kt. Bern, Lasche «Gerichtsstand»).
E. Mit Verfügungen vom 7. und 27. Oktober 2022 setzte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Rechtsanwältin D. als amtliche Verteidigerin von B. und Rechtsanwalt E. als amtlichen Rechtsbeistand von A. ein (Verfahrensakten Kt. Bern, Laschen «RA D.» und «RA E.»). Ebenfalls am 27. Oktober 2022 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eine Verfügung, welche die- jenige vom 21. September 2022 ersetzte, und forderte das Spital C. nunmehr auf, den Untersuchungsbericht vom 9. September 2022 betreffend A. her- auszugeben (Verfahrensakten Kt. Bern, Lasche «Edition»).
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F. Am 31. Oktober 2022 wurde B. als Beschuldigter von der Kantonspolizei Bern einvernommen (Verfahrensakten Kt. Bern, Lasche «EV Beschuldig- ter»), und mit Durchsuchungsbefehl vom 8. November 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Durchsuchung des Mobiltelefons von B. an (Verfahrensakten Kt. Bern, Lasche «Durchsuchung Handy»).
G. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 ersuchte die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin um Übernahme der Strafuntersuchung gegen B. (act. 1.1), was von dieser mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 abgelehnt wurde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin stellte sich auf den Standpunkt, dass Gründe für das Vorliegen eines abweichenden Gerichtsstands im Sinne von Art. 38 StPO vorliegen würden, weshalb die Zuständigkeit beim Kanton Bern liege (act. 1.2). Nach durchgeführtem abschliessendem Meinungsaustausch (act. 1.3 und act. 1.4) unterbreitete die Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern die Angelegenheit mit Gesuch vom 13. Dezember 2022 der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid. Die Kantone Bern und Tessin beantragen vor der Beschwerdekammer, es sei der jeweils andere Kanton zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Tat für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1 und act. 3). Mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 ergänzte der Kanton Bern sein Gesuch vom 13. Dezember 2022 (act. 5), was dem Kanton Tessin am
30. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
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2. 2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist.
2.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- ter einander auch) einen anderen als den in Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll indes die Ausnahme bleiben (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.).
2.3 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.50 vom 22. April 2016 E. 2.2; BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 147 ff.). Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiterzuleiten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2). Wartet sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerken- nung auszugehen (TPF 2011 178 E. 2.1 S. 180; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1; vgl. auch sinngemäss KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 7).
2.4 Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes darf nicht leichthin an- genommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Straf- verfolgungsbehörden von Amtes wegen summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichts- standes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhe- bungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. So- lange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Diese ersten Ermittlungs- handlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten,
- 5 -
nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2015.46 vom 10. Februar 2016 E. 3.2).
3. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Tathandlung auf dem Gebiet des Kan- tons Tessin erfolgt ist und somit der ordentliche Gerichtsstand im Sinne von Art. 31 Abs. 1 StPO im Kanton Tessin liegt (act. 1 S. 3 f.; act. 3 S. 3).
3.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, es lägen mehrere Gründe vor, um in Anwendung von Art. 40 Abs. 3 StPO vom ordentlichen Gerichtsstand abzu- weichen. Er bringt im Wesentlichen vor, dass die Verfasserin der Gesuchs- antwort das Schreiben des Gesuchstellers vom 27. September 2022 nicht erhalten habe, die am 5. Dezember 2022 eigegangene Gerichtsstandsan- frage des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2022 nicht rechtzeitig erfolgt sei, die nötigen Ermittlungshandlungen bereits durch den Gesuchsteller durch- geführt worden seien, die durch den Gesuchsteller getätigte Untersuchung kurz vor dem Abschluss stehen dürfte, beide Parteien ihren Wohnsitz im Kanton Bern hätten – wo sich auch ihre Rechtsvertreter befänden – und deutscher Muttersprache seien, das Verfahren im Kanton Tessin auf Italie- nisch geführt würde und über allfällige Italienischkenntnisse der Parteien und der Rechtsvertreter nichts bekannt sei, eine Verfahrensübernahme gegen- über dem Opfer nicht vertretbar sei, weitere Einvernahmen durch den Ge- suchsgegner zusätzliche Umtriebe und Kosten verursachen dürften, eine Änderung der Zuständigkeit in diesem Verfahrensstadium dem Beschleuni- gungsgebot widersprechen würde (act. 3).
3.3 Der Gesuchsteller führt demgegenüber aus, dass keine triftigen Gründe vor- liegen würden, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Insbeson- dere sei die italienische Sprache kein ausreichender Grund dafür. Hinzu komme, dass es dem Gesuchsgegner seit dem Erhalt des Schreibens des Gesuchstellers vom 27. September 2022 möglich gewesen wäre, seine Ein- wände gegen den Gerichtsstand im Kanton Tessin vorzubringen, was dieser jedoch unterlassen habe. Die Gerichtsstandsanfrage des Kantons Bern an den Kanton Tessin sei bereits im Schreiben vom 27. September 2022 in Aus- sicht gestellt worden und keine drei Monate nach dem Schreiben vom
27. September 2022 erfolgt, sodass eine konkludente Anerkennung infolge Nichteinleitung des Gerichtsstandsverfahrens von vornherein ausgeschlos- sen sei (act. 1 und 5).
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4.1 Dass der Gesuchsteller Ermittlungshandlungen durchgeführt hat, stellt grundsätzlich keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes dar. So- lange die Verfahrensführung bei ihm liegt, ist er verpflichtet, Beweissicherun- gen und Beweisabnahmen durchzuführen, die ihm dringlich oder notwendig erschienen. Die durch den Gesuchsgegner vorgebrachten Argumente in Be- zug auf die Sprache und den Wohnort der Parteien sind nicht entscheidend, um vom ordentlichen Gerichtsstand des Tatortes abzuweichen. Hingegen ist im vorliegenden Fall die Gerichtsstandsanfrage vom 2. Dezember 2022 ver- spätet. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Gesuchsteller am 27. Sep- tember 2022 eine Gerichtsstandsanfrage ankündigte, aber nicht stellte. A. gab bereits in der telefonischen Anzeige vom 7. September 2022, eine Ad- resse im Kanton Tessin ([…] in Z.) als Tatort an (Verfahrensakten Kt. Bern, Lasche «Anzeige»). In der Einvernahme vom 9. September 2022 bestätigte sie die Tatortsangabe widerspruchsfrei. Weitere durch den Gesuchsteller durchgeführte Untersuchungshandlungen waren gegebenenfalls zur Be- weissicherung und -abnahme angezeigt, für die Ermittlung des Tatortes drängten sie sich hingegen nicht auf. Der Gesuchsteller hatte somit im Sep- tember 2022 die nötigen Informationen, um beim Kanton Tessin eine Ge- richtsstandanfrage zu stellen. Im Schreiben vom 27. September 2022 gab er auch an, dass der Gerichtsstand im Sinne von Art. 31 Abs. 1 StPO klar sei. Trotzdem unterliess er es, eine Gerichtstandsanfrage zu stellen. Das Schrei- ben vom 27. September 2022 (welches am 29. September 2022 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin in Lugano eingegangen ist [Verfah- rensakten Kt. Bern, vor Lasche «Eröffnung»]), deutet zwar darauf hin, dass der Gesuchsteller davon ausging, im Sinne des Gesuchsgegners zu han- deln. Indessen war es dem Gesuchsgegner mangels Gerichtstandsanfrage nicht möglich, die Akten einzusehen, ein Gerichtsstandsverfahren zu eröff- nen, die Anfrage konkret zu prüfen und die Zuständigkeit gegebenenfalls zu anerkennen, bevor der Gesuchsgegner weitere Ermittlungshandlungen durchgeführt hat. Indem der gesuchstellende Kanton nach dem 9. Septem- ber 2022 in der Annahme, dass der Kanton Tessin für das Verfahren zustän- dig wäre, mehrere Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, ohne parallel eine Gerichtsstandsanfrage zu stellen, hat der Gesuchsteller seine Zustän- digkeit konkludent anerkannt. Da der Gesuchsteller bereits mehrere Unter- suchungshandlungen vorgenommen hat, die Parteien ihren Wohnsitz im Kanton Bern haben, die amtliche Verteidigerin und der amtliche Rechtsbei- stand (beide im Kanton Bern) schon durch den Gesuchsteller ernannt wor- den sind, ist ein Abweichen vom Gerichtsstand auch verfahrensökonomisch dienlich.
- 7 -
4.2 Damit liegt zusammenfassend ein triftiger Grund vor, um vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen.
5. Das Gesuch ist abzuweisen, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegte Straftat zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 30. Januar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Ministero pubblico del Cantone Ticino
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.