Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 30. März 2022 reichte Rechtsanwältin A. für die B. AG Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (nachfolgend «StA Winter- thur») ein wegen Betruges bzw. gewerbsmässigen Betruges (Art. 146 Abs. 1 bzw. 2 StGB; Zürcher Strafverfahren B-2/2022/10012272). Bei diesem ers- ten Delikt (nachfolgend «Delikt 1») ging es um folgenden Sachverhalt:
Dem Beschuldigten C. (nachfolgend «Beschuldigter 1») wird vorgeworfen, im Juli 2021 als angeblicher Vertreter der D. Sàrl mit einem der Vertreter der B. AG, E., einen Vertrag über die Betreibung von COVID-Testcentern für Bars, Clubs und Veranstalter abgeschlossen zu haben. Darin wurde verein- bart, dass die B. AG dem Beschuldigten 1 die Bars, Clubs und Veranstalter vermittelt und dafür einen prozentualen Anteil am Nettogewinn in der Höhe von 40% erhält (Zuführungsmäkelei). In der Folge erhielt die B. AG jedoch keinerlei Geld. Dies obwohl der Beschuldigte 1 im Zeitraum von 24. Juli bis
10. Oktober 2021 einen Nettogewinn von mindestens CHF 941'832.-- erzielt haben soll. Er soll also die Geschädigte über den Erfüllungswillen, d.h. den Zahlungswillen getäuscht haben, wodurch der B. AG ein finanzieller Scha- den entstanden sei.
B. Mit E-Mail vom 26. April 2022 erkundigte sich Staatsanwalt F. (StA Winter- thur) bei Rechtsanwältin A., weshalb sie die Anzeige vom 30. März 2021 bei der StA Winterthur eingereicht habe. Er könne nicht nachvollziehen, welche Teilhandlungen des Straftatbestands des Betrugs Rechtsanwältin A. im Zu- ständigkeitsbereich seiner Staatsanwaltschaft sehe. Stattdessen bestünden Anknüpfungspunkte zu den Kantonen Bern (Wohnsitz des Beschuldigten 1) und Thurgau (Vermögensdisposition und Vermögensschaden).
Das E-Mail vom 26. April 2022 von Staatsanwalt F. (nachfolgend «StA F.») befindet sich nicht in den Verfahrensakten des Kantons Zürich. Offenbar war hierzu zudem ein Telefonat erfolgt. Dazu existiert im Gerichtsstandsverfah- ren keine Aktennotiz. Nachfolgend ist der bekannte Sachverhalt hinsichtlich seines Kontakts mit Rechtsanwältin A. wiederzugeben.
Rechtsanwältin A. hat das E-Mail von StA F. vom 26. April 2022 auf deren Ersuchen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend «StA/BE Mit- telland») eingereicht. Es hat im Wesentlichen den oben dargestellten Inhalt. StA F. schreibt abschliessend: «Zusammenfassend ist mir nicht nachvoll- ziehbar, welche Teilhandlung des Straftatbestandes Betruges Sie im Zustän- digkeitsbereich der StA Winterthur sehen und warum Sie die Anzeige
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hierorts deponiert haben. Die Durchführung der Tests auch in Winterthur ist unbestritten, aber hier zeigen Sie den Betrug an. Sie schreiben ja von Vor- spiegeln des Erfüllungswillens. Dieser ist ja massgebend und hier sehe ich andersortige Anknüpfungspunkte, aber zu keinem Zeitpunkt Winterthur. Danke für eine kurze Aufklärung und beste Grüsse».
Rechtsanwältin A. teilte StA F. mit E-Mail vom 3. Juni 2022 mit: «Bezugneh- mend auf unser Telefongespräch von heute teile ich Ihnen mit, dass wir die Strafanzeige nochmals neu entweder im Kanton Bern oder im Kanton Thur- gau einreichen werden. Wir verzichten auf ein Zuständigkeitsverfahren». Sie erstattete daraufhin am 22. August 2022 wegen des gleichen Sachverhalts Strafanzeige bei der StA/BE Mittelland. Sie teilte der StA/BE Mittelland in einem Telefonat vom 4. Oktober 2022 mit, dass StA F. ihr per E-Mail und telefonisch mitgeteilt habe, dass für ihn der Kanton Bern zuständig sei. Er habe ihr mit Blick auf die lange dauernden Gerichtsstandsverfahren empfoh- len, die Anzeige zurückzuziehen und bei der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern erneut einzureichen (Berner Telefonnotiz vom 4. Oktober 2022).
StA F. erklärte alsdann gegenüber der StA/BE Mittelland, er habe «nur meine juristische Einschätzung aus strafprozessualer Sicht über die fragwürdige örtliche Zuständigkeit des Kantons Zürich abgegeben». Er habe auch erklärt, dass in diesem Fall wohl ein Gerichtsstandsverfahren durchgeführt werden müsse. Nichts mehr, nicht weniger. Prozesstaktische Entscheide einer An- waltskanzlei über die Anzeigeerstattung würden selbstverständlich nur die involvierten Anwälte treffen, da gebe es weder Empfehlungen noch Rück- sprachen, und es sei sicher nicht sein Usus solchermassen vorzugehen. Vielmehr sei ihm eine konstruktive Zusammenarbeit sehr wichtig, worauf er sich auch in diesem Fall freue. Die Vor-Ermittlungen würden nun in Auftrag gegeben (E-Mail vom 28.11.2022). Er ergänzte dazu am Folgetag, vielleicht liege das Missverständnis darin, dass die Strafanzeige vom 30. März 2022 bei der StA Winterthur gar nicht zurückgezogen worden sei (was zumal bei Offizialdelikten ja nicht möglich sei), sondern es seien einfach zwei identi- sche Anzeigen gestellt worden, einmal im Kanton Zürich, einmal im Kanton Bern. Dies sei mindestens sein Wissensstand (E-Mail vom 29.11.2022).
StA F. teilte der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft (nachfolgend «OStA/ZH») mit, es stehe einem Anzeigeerstatter praxisgemäss vollumfänglich frei, wo und wie viele Anzeigen er erstatten wolle, wobei in vorliegendem, besonde- rem und seltenem Einzelfall genau aufgrund der bewussten und gewollten Deponierung der gleichen Anzeige in zwei Kantonen kein Gerichtsstands- verfahren habe eingeleitet werden können. Die originäre Zuständigkeit sei bei zwei Kantonen gegeben, sprich es habe inhaltlich «nichts» zu
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übernehmen gegeben, was nicht ohnehin bereits originär pendent gewesen sei (Ersuchen um Meinungsaustausch vom 16. März 2023).
C. Am 22. August 2022 stellte Rechtsanwältin A. bei der StA/BE Mittelland Strafanzeige wegen des Deliktes 1.
D. Im Zürcher Strafverfahren B-2/2022/10012272 nahm StA F. nach der E-Mail von Rechtsanwältin A. vom 3. Juni 2022 betreffend Neueinreichung der Strafanzeige in einem anderen Kanton (vgl. obige litera B) lediglich drei Ab- fragen im Strafregister (zum Beschuldigten 1) vor und zwar am 6. Mai 2022,
3. August 2022 und 5. Oktober 2022, alle mit demselben Ergebnis: Weder der Kanton Zürich noch der Kanton Bern trugen ein Strafverfahren bezüglich des Deliktes 1 ein.
Am 17. Oktober 2022 sistierte StA F. das Zürcher Strafverfahren STR/2022/10012272, welches das Delikt 1 betraf, mit folgender Begrün- dung: Rechtsanwältin A. habe am 30. März 2022 Strafanzeige erstattet. «In der Folge teilte Rechtsanwältin A. der hiesigen Staatsanwaltschaft mit, dass sie die gleiche Strafanzeige auch direkt im Kanton Bern eingereicht habe. Dies bestätigte Rechtsanwältin A. auf Nachfrage am 6. Oktober 2022 telefo- nisch». Das Gericht findet keine entsprechende Telefonnotiz in den Akten. «Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich somit nicht mehr, das hiesige Straf- verfahren formlos suspendiert zu halten; dasselbe ist vielmehr in vorschrifts- gemässer Anwendung von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO einstweilen unter vor- läufiger Übernahme der Kosten auf die Staatskasse zu sistieren». Es er- scheine als angebracht und zielführend, vorerst den Ausgang des gleichzei- tig laufenden Strafverfahrens in gleicher Sache im Kanton Bern abzuwarten.
E. Am 17. Oktober 2022 reichte Rechtsanwalt G. bei der StA/BE Mittelland eine Strafanzeige wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und Betru- ges (Art. 146 Abs. 1 StGB) ein. Es ging bei diesem zweiten Delikt (nachfol- gend «Delikt 2») um folgenden Sachverhalt:
Wiederum dem Beschuldigten 1 wird vorgeworfen, am 28. Juni 2021 in Bern wiederum als angeblicher Vertreter der D. Sàrl mit einem Vertreter der H. GmbH, I., einen mündlichen Vertrag über die Betreibung eines COVID- Testcenters […] in Bern abgeschlossen zu haben. Sie vereinbarten, die Ein- nahmen der durchgeführten Tests und die Kosten des Betriebs hälftig zu tei- len. Einen Teil (CHF 123'855.--) des 50%-igen Kostenanteils bezahlte der
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Beschuldigte 1 der H. GmbH am 8. Oktober 2021, einen weiteren Teil von CHF 230'000.-- am 19. November 2021. Gemäss Anzeige soll der Beschul- digte 1 der H. GmbH noch ca. CHF 1'333'561.55 schulden. Der Beschuldigte 1 soll die H. GmbH wiederum über seinen Zahlungswillen getäuscht, dann einen Teil des vereinbarten Betrags bezahlt haben, damit die H. GmbH die Zusammenarbeit fortführe, sodass er einen möglichst hohen Gewinn erzie- len könne.
J. (nachfolgend «Beschuldigter 2») wird vorgeworfen, als Zeichnungsbe- rechtigter der K. SA, ein Bankkonto eröffnet zu haben, über welches auch der Beschuldigte 1 verfügt habe, und über das die Vergütungen für die vor- genommen COVID-Tests erfolgt seien, obwohl dieser Geldfluss zwischen der H. GmbH und dem Beschuldigten 1 so nicht vereinbart worden sei. Es bestehe deshalb der Verdacht, dass die beiden Beschuldigten sich die von den Krankenkassen für die COVID-Tests abgerechneten Beträge unterei- nander aufgeteilt und sich dadurch der Veruntreuung schuldig gemacht hät- ten. Dabei sei von einer Mittäterschaft auszugehen.
F. Am 17. Oktober 2022 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA/BE») direkt die OStA/ZH, das Strafverfahren be- züglich des Deliktes 1 (Strafanzeige von Rechtsanwältin A. vom 22. August 2022; GGS 22 2162) zu übernehmen. Ein Grossteil der angezeigten Hand- lungen, namentlich Sitzungen und die Durchführung von Tests, seien im Kanton Zürich begangen worden. Die Strafanzeige betreffe Offizialdelikte und sei zuerst, am 30. März 2022, bei der StA Winterthur eingereicht worden. Der Kanton Bern akzeptieren das Vorgehen des Zürcher StA F. (vgl. obige Erwägung B) nicht. Der Gerichtsstand könne nicht dadurch in einen anderen Kanton verschoben werden, dass eine Strafanzeige abgewiesen sowie Er- mittlungen unterlassen würden.
Der Leiter des Rechtsdienstes der OStA/ZH antwortete der GStA/BE am
19. Oktober 2022 per E-Mail, dass StA F. über längere Zeit in den Ferien weile. Er stimmte zu, dass die der StA Winterthur am 30. März 2022 einge- reichte Strafanzeige Rechtswirksamkeit habe und nicht unbeachtlich sein könne. Aus diesem Grunde führe der Kanton Zürich die ersten Abklärungen im Verfahren durch, die Grundlage einer Gerichtsstandsauseinandersetzung seien (Einvernahme Geschädigte und Beschuldigte, unaufschiebbare Mass- nahmen). Zum aktuellen Zeitpunkt erfolge jedoch vom Kanton Zürich noch keine Verfahrensübernahme.
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G. Am 28. Oktober 2022 ersuchte die GStA/BE direkt die OStA/ZH, das Straf- verfahren bezüglich des Deliktes 2 (Strafanzeige von Rechtsanwalt G. vom
17. Oktober 2022, GGS 22 2260) zu übernehmen.
Die OStA/ZH forderte die StA Winterthur am 2. November 2022 auf, innert 14 Tagen eine Übernahme zu bestätigen oder abzulehnen (Verfahrensnum- mer 2022/10037844). Die StA Winterthur antwortete der GStA/BE am
10. November 2022, dass das Berner Strafverfahren bezüglich des Delik- tes 1 (Gerichtsstandsanfrage vom 17. Oktober 2022, GGS 22 2162) einst- weilen nicht übernommen sei. Da sich die Gerichtsstandsanfrage vom
28. Oktober 2022 bezüglich des Deliktes 2 (GGS 22 2260) aber genau da- rauf abstütze, könne aktuell über diese Anfrage nicht entschieden werden, weshalb auch keine Ermittlungen in Auftrag gegeben würden. Solche Vorer- mittlungen hätten im Kanton Bern zu erfolgen, weshalb die Verfahrensakten retourniert würden.
H. Die StA Winterthur beauftragte die Kantonspolizei Zürich am 1. November 2022 unter der Verfahrensnummer B-2/2022/10037844, zum Tat- und Er- folgsort zu ermitteln und den Sachverhalt zu klären. Dafür seien insbeson- dere der Beschuldigte und der Vertreter der Geschädigten schriftlich zu be- fragen. Dies betraf zunächst nur die Gerichtsstandsanfrage vom 17. Oktober 2022 bezüglich des Deliktes 1 (GGS 22 2162).
I. Die GStA/BE kontaktierte am 17. November 2022 den Leiter des Rechts- dienstes der OStA/ZH. Sie könne die Zweckmässigkeit der «Trennung» der ersten Ermittlungen bezüglich der Delikte 1 und 2, wie sie sich aus dem Schreiben der StA Winterthur vom 10. November 2022 ergebe, nicht nach- vollziehen. Die zu tätigenden Ermittlungen seien in beiden Fällen ziemlich deckungsgleich. Ein gemeinsamer Gerichtsstand in Anwendung von Art. 34 StPO erscheine offensichtlich.
Die Leitung der StA Winterthur antwortete der GStA/BE am 17. November 2022, StA F. sei bis 28. November 2022 abwesend. Infolge der hohen Ar- beitsbelastung der Kantonspolizei Zürich nähmen die Abklärungen einige Zeit in Anspruch. Die Aktenrücksendung habe der GStA/BE nur ermöglichen wollen, ihrerseits Vorermittlungen zu tätigen, sollte sie solche als dringender erachten, als sie im Kanton Zürich möglich seien. Sie nähme die Akten aber gerne wieder entgegen und würde sie an die Kantonspolizei Zürich weiter- leiten.
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J. Der Beschuldigte 1 verliess am 24. November 2022 die Schweiz und zog nach Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) weg.
K. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 19. Dezember 2022 zum Auftrag vom 1. November 2022. Sie hatte Abrufe im Handels-, Steuer- und Einwoh- nerregister vorgenommen. Sie fasste den Sachverhalt der Strafanzeigen zu- sammen und stellte den Wegzug des Beschuldigten in die Vereinigten Ara- bische Emirate fest. Der Rapport bezog sich auf die Delikte 1 und 2.
StA F. legte der GStA/BE mit E-Mail vom 6. Januar 2023 gestützt auf den Rapport ausführlich dar, warum keine gerichtsstandsrechtlich relevanten An- knüpfungspunkte im Kanton Zürich bestünden. Die GStA/BE drückte am
9. Januar 2023 per E-Mail ihr Erstaunen darüber aus, dass die von der OStA/ZH in Aussicht gestellten ersten Abklärungen (vgl. obige litera F) nicht erfolgt seien und der Rapport vom 19. Dezember 2022 schlussendlich nicht viel mehr biete, als eine Zusammenfassung der Strafanzeigen.
L. StA F. ersuchte die OStA/ZH am 11. Januar 2023, den Meinungsaustausch mit dem Kanton Bern einzuleiten. Diese wies ihn am 8. Februar 2023 darauf hin, dass Ziff. 18 der Gerichtsstandsempfehlungen SSK nach Ansicht der OStA/ZH nicht anwendbar sei. Für einen Meinungsaustausch fehle bezüg- lich des Deliktes 1 die Information, wo der Vertreter der B. AG, E., die Chat- Konversation vom 5. Juli 2021 (21.51 bis 22.20 Uhr) unter anderem mit dem Beschuldigten 1 geführt habe.
Gemäss Nachfrage der StA Winterthur soll sich E. dabei in Z./SG befunden haben (E-Mail vom 14. Februar 2023). Am 17. Februar 2023 ersuchte die StA Winterthur die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, das Strafver- fahren B-2/2022/10037844 zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Bi- schofszell/TG lehnte dies am 14. März 2023 ab. Sie stellte dabei fest, das Ersuchen um Verfahrensübernahme betreffe beide Beschuldigte, die Be- gründung beschränke sich aber auf das Delikt 1.
StA F. ersuchte die OStA/ZH am 16. März 2023 erneut um die Durchführung des Meinungsaustausches. Er erläuterte, aufgrund des klaren Schwerpunk- tes im Kanton Bern habe zwingend eine Sistierung bezüglich des bei der StA Winterthur angezeigten Deliktes 1 ergehen müssen. Denn der Ausgang des gleichen Strafverfahrens im Kanton Zürich hänge vom Verfahren im Kanton Bern ab und unter den gegebenen Umständen sei es angebracht und zweck- mässig gewesen, dessen Ausgang abzuwarten (Ersuchen um Meinungsaus- tausch vom 16. März 2023).
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M. Der von der OStA/ZH am 2. Mai 2023 eingeleitete Meinungsaustausch mit den obersten Strafverfolgungsbehörden der betroffenen Kantone blieb ohne Einigung: Die GStA/BE lehnte eine Übernahme am 12. Juni 2023 ab, die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau am 22. Juni 2023.
N. Am 27. Juni 2023 rief die OStA/ZH die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an. Es sei der Kanton Bern, eventualiter der Kanton Thurgau, für das Strafverfahren zuständig zu erklä- ren (act. 1). Für den Kanton Bern liegt die Zuständigkeit beim Kanton Zürich (act. 3 Antwort vom 6. Juli 2023). Der Kanton Thurgau hält dafür, es sei der Kanton Zürich, eventualiter der Kanton Bern, zuständig (act. 4 Antwort vom
12. Juli 2023).
Am 1. September 2023 reichte StA F. unaufgefordert eine eigene Stellung- nahme ein (act. 6). Er hatte die Geschädigte B. AG am 4. August 2023 of- fenbar kontaktiert. StA F. reichte ihre Antwort vom 23. August 2023 als Bei- lage ein. Die Rechtsvertretung der Geschädigten B. AG bestätigte darin, dass sie sich selbständig entschieden hatte, die Strafanzeige im Kanton Bern einzureichen und dass StA F. ihnen dies nicht empfohlen habe (act. 6.1). Das Gericht stellte es den Parteien frei, sich bis zum 11. Septem- ber 2023 zu dieser Eingabe zu äussern.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2.1 Der Kanton Zürich macht geltend, beim Delikt 1 sei alles Gegenständliche, die täuschenden Handlungen und die Irreführung schon vor der Sitzung in Zürich vom 7. Juli 2021 erfolgt: Zum einen durch eine Kommunikation am
E. 2.2 Die involvierten Kantone gehen bei den Delikten 1 und 2 von Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) resp. gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) aus und dass sie gemeinsam an einem Gerichtsstand zu untersuchen sind (act. 1 S. 9; act. 3 S. 5 f. der Kanton Bern erwähnt nur Betrug; act. 4 S. 2). Für das Gericht deuten die vorhandenen Hinweise auf einen ordentlichen Gerichts- stand im Kanton Zürich hin: Geht es wie vorliegend um grosse Summen, kann ein persönliches Treffen nach einem Austausch via WhatsApp-Nach- richten durchaus bedeutenden Einfluss für die Täuschung haben. Der or- dentliche Gerichtsstand ist vorliegend indes nicht ausschlaggebend, da der Kanton Zürich seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat.
E. 2.3 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist u.a. möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2022.46 vom 30. Januar 2023 E. 2.3; BG.2015.50 vom
22. April 2016 E. 2.2; BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, S. 147 ff.). Voraussetzung für ein Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand ist ein örtlicher Anknüpfungspunkt zum Gebiet je- nes Kantons, in dem der Gerichtsstand bestimmt werden soll (BGE 120 IV 280 E. 2a). Ein dafür erforderlicher örtlicher Anknüpfungspunkt im Kanton Zürich liegt mit dem Betreiben des COVID-Testcenters in Winterthur (vgl. act. 3 S. 8 Ziff. 2.19; act. 4 S. 4) und bereits mit der Sitzung in Zürich vor.
E. 2.4 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall, wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiterzuleiten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2). Nach dem Eingang einer Strafan- zeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Ge- richtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Fest- legung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungs- ort ermitteln (TPF 2011 178 E. 2.1 S. 180; Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1; BG.2015.46 vom
10. Februar 2016 E. 3.2). Beschränkt sich die Behörde im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Ge- richtsstandsanfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleuni- gung weiter, statt untätig den Ausgang des Gerichtsstandsverfahrens abzu- warten, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes
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gesehen werden. Diese Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, al- lein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen. Wartet die Behörde mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerkennung aus- zugehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2006.28 vom 26. Septem- ber 2006 E. 3.1). Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand kann darin bestehen, dass die mit der Sache befasste Behörde des einen Kantons (z.B. nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmege- suchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons) mehr als vier Monate untätig bleibt. Diese Untätigkeit ist unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde einzu- stufen (TPF 2011 178). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zu- ständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüg- lich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Bis zur verbindlichen Be- stimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Be- hörde die unaufschiebbaren Massnahmen (Art. 42 Abs. 1 StPO). Damit der Meinungsaustausch zuverlässig erfolgen kann, müssen alle für die Festle- gung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendigen Erhebungen durchgeführt werden. Jeder der in Frage kommen- den Kantone hat zur Abklärung der Zuständigkeit das Seine beizutragen und zu diesem Zweck vor allem jene Erhebungen zu machen, die auf seinem Gebiet vorgenommen werden müssen. Beschränkt sich ein Kanton nicht da- rauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, ob- wohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden. Falls er Erhebungen in einem anderen Kanton durchführen muss, ist der unbeteiligte Kanton zur Rechtshilfe verpflichtet. All diese ersten Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine prävenierende Wirkung (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 181 ff. N. 554, 558 unter Hinweis auf BGE 119 IV 102 E. 4 und 107 IV 77 E. 2; 94 IV 44).
E. 2.5 Die konkludente Anerkennung ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
E. 2.5.1 Die StA Winterthur hegte nach Erhalt der Strafanzeige vom 30. März 2022 Zweifel an ihrer örtlichen Zuständigkeit. Indessen liess sie nicht erste erfor- derliche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen (wie z.B. die Einholung der Personaldaten des Beschuldigten 1, die sach- dienliche Befragung der Beteiligten, allenfalls weitere unaufschiebbare Massnahmen wie Edition von Bankauszügen, Überprüfungen bestimmter
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Angaben der befragten Personen etc.) und leitete auch kein Gerichtsstand- verfahren ein. Hingegen nahm der verfahrensführende Staatsanwalt Kontakt mit der Anzeigeerstatterin auf, legte ihr seine Meinung zum Gerichtsstand dar und wies sie auf die mögliche Zuständigkeit der Kantone Bern oder Thur- gau hin, wobei er dies im damals hängigen Verfahren nicht aktenkundig machte. Nachdem Rechtsanwältin A. StA F. mitgeteilt hatte, dass sie die Strafanzeige für die B. AG nochmals neu entweder im Kanton Bern oder im Kanton Thurgau einreichen werde und auf ein Zuständigkeitsverfahren «ver- zichte», nahm die StA Winterthur wiederholt Einsicht in den Auszug der Strafregisters des Beschuldigten 1, wo indessen keine Behörde ein hängi- ges Verfahren gemeldete hatte. Der zuständige Staatsanwalt gibt an, das Strafverfahren B- 2/2022/10012272 in dieser Zeit «formlos suspendiert» zu haben. Er hat keine Untersuchungen an die Hand genommen und keine wei- teren zielführenden Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vor- genommen und das Verfahren schliesslich am 17. Oktober 2022 sistiert. Die Sistierung erfolgte ohne vorgängigen Meinungsaustausch mit den möglich- erweisen involvierten Kantonen und ohne, dass diesen in irgendeiner Form von den auf die mögliche Zuständigkeit der Kantone Bern und Thurgau ge- richteten Anfragen von StA F. Kenntnis gegeben wurde.
E. 2.5.2 Am 1. November 2022, somit rund 7 Monate nach der Strafanzeige vom
30. März 2022 und nach entsprechendem Hinweis der Oberstaatsanwalt- schaft, beauftragte die Stellvertreterin des Verfahrensleiters der StA Win- terthur die Kantonspolizei Zürich mit Ermittlungen in Bezug auf das Delikt 1. Aus den dem Gericht eingereichten Akten lässt sich nicht entnehmen, wa- rum dies unter der Verfahrensnummer B-2/2022/10037844 erfolgte bzw. wie mit dem sistierten Verfahren B-2/2022/10012272 vorgegangen wurde. Die Verzögerung der Ermittlungen erhöht notorischerweise das Risiko von ver- späteten bzw. erschwerten Ermittlungshandlungen. In casu meldete sich der Beschuldigte 1 etwa siebeneinhalb Monate nach der Strafanzeige der B. AG aus der Schweiz ab, was seine Ermittlung und Befragung und somit auch die Strafuntersuchung entscheidend erschwert. Nicht aktenkundig und un- klar ist auch, wie der Ermittlungsauftrag an die Kapo ZH im Zusammenhang mit dem Delikt 2 lautete und warum die Kantonspolizei dem Auftrag, Befra- gungen durchzuführen, nicht nachgekommen ist (auch nicht in Bezug auf die für die Anzeigeerstatterin handelnde Person). Die StA Winterthur liess diesen Auftrag schliesslich nicht ausführen.
E. 2.5.3 Statt Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes durchzuführen bzw. zügig ein Gerichtsstandsverfahren einzuleiten und abzuschliessen, blieb der zuständige Zürcher Staatsanwalt in dieser Hinsicht im Wesentli- chen untätig. Wie in E. 2.4 mit Hinweis auf TPF 2011 178 E. 2.1 ausgeführt, begründet schon eine vier Monate lange Untätigkeit eine konkludente
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Anerkennung des Gerichtsstandes. Die Untätigkeit der StA Zürich dauerte über diese Zeit hinaus. Damit hat der Kanton Zürich den Gerichtsstand kon- kludent anerkannt.
E. 2.6 Insgesamt sind die Behörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet, die C. und J. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 208 f.) keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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E. 4 Juli 2021 erfolgt, sondern auch anlässlich der Sitzung in Zürich. Die Täu- schung habe aufrechterhalten werden müssen. Wo und ob ein mündlicher Vertrag abgeschlossen worden sei, sei für den Straftatbestand des Betrugs ohne Einfluss. Der Kanton Bern bestreitet auch einen Wohnsitz des Beschul- digten 1 in seinem Zuständigkeitsbereich, wobei ohnehin konkrete Hinweise fehlen würden, dass sich der Beschuldigte 1 zur Tatzeit am 5. Juli 2021 dort aufgehalten habe. Sowohl ein Tat- wie ein Erfolgsort befänden sich im Kan- ton Zürich. Das Dossier 2 sei nicht gerichtsstandsrelevant, da die erste Straf- anzeige am 30. März 2022 in Zürich erfolgt sei. Der Kanton Zürich habe durch die Art seiner Verfahrensführung zudem den Gerichtsstand konkludent anerkannt (act. 3 S. 4 ff.).
Der Kanton Thurgau hält dafür, dass die beiden Verfahren gemeinsam zu führen seien und zwar dort, wo die erste Strafanzeige eingereicht worden sei. Dies sei am 30. März 2021 in Winterthur/ZH geschehen. Der Kanton Zürich könne nicht auf einen Erfolgsort abstellen, da er den Handlungsort gar nicht abgeklärt habe und der Beschuldigte 1 nicht mehr befragt werden könne. Der Beschuldigte 1 habe die Täuschung nach dem 4./5. Juli 2021 fortgesetzt. Insbesondere habe er auch an der Sitzung vom 7. Juli 2021 in Zürich vorgetäuscht, die Sache ernst zu meinen, sich an die Abmachungen zu halten und die Geschädigte am Gewinn zu beteiligen. Er habe ja sicher- stellen müssen, dass die Geschädigte ihren Teil erfülle. Das Delikt 2 sei nicht gerichtsstandsrelevant. Der Kanton Thurgau ist ebenfalls der Auffassung, dass der Kanton Zürich seine Zuständigkeit konkludent anerkannt habe (act. 4 S. 2 ff.).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die C. und J. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. September 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
2. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwalt- schaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2023.26
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Sachverhalt:
A. Am 30. März 2022 reichte Rechtsanwältin A. für die B. AG Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (nachfolgend «StA Winter- thur») ein wegen Betruges bzw. gewerbsmässigen Betruges (Art. 146 Abs. 1 bzw. 2 StGB; Zürcher Strafverfahren B-2/2022/10012272). Bei diesem ers- ten Delikt (nachfolgend «Delikt 1») ging es um folgenden Sachverhalt:
Dem Beschuldigten C. (nachfolgend «Beschuldigter 1») wird vorgeworfen, im Juli 2021 als angeblicher Vertreter der D. Sàrl mit einem der Vertreter der B. AG, E., einen Vertrag über die Betreibung von COVID-Testcentern für Bars, Clubs und Veranstalter abgeschlossen zu haben. Darin wurde verein- bart, dass die B. AG dem Beschuldigten 1 die Bars, Clubs und Veranstalter vermittelt und dafür einen prozentualen Anteil am Nettogewinn in der Höhe von 40% erhält (Zuführungsmäkelei). In der Folge erhielt die B. AG jedoch keinerlei Geld. Dies obwohl der Beschuldigte 1 im Zeitraum von 24. Juli bis
10. Oktober 2021 einen Nettogewinn von mindestens CHF 941'832.-- erzielt haben soll. Er soll also die Geschädigte über den Erfüllungswillen, d.h. den Zahlungswillen getäuscht haben, wodurch der B. AG ein finanzieller Scha- den entstanden sei.
B. Mit E-Mail vom 26. April 2022 erkundigte sich Staatsanwalt F. (StA Winter- thur) bei Rechtsanwältin A., weshalb sie die Anzeige vom 30. März 2021 bei der StA Winterthur eingereicht habe. Er könne nicht nachvollziehen, welche Teilhandlungen des Straftatbestands des Betrugs Rechtsanwältin A. im Zu- ständigkeitsbereich seiner Staatsanwaltschaft sehe. Stattdessen bestünden Anknüpfungspunkte zu den Kantonen Bern (Wohnsitz des Beschuldigten 1) und Thurgau (Vermögensdisposition und Vermögensschaden).
Das E-Mail vom 26. April 2022 von Staatsanwalt F. (nachfolgend «StA F.») befindet sich nicht in den Verfahrensakten des Kantons Zürich. Offenbar war hierzu zudem ein Telefonat erfolgt. Dazu existiert im Gerichtsstandsverfah- ren keine Aktennotiz. Nachfolgend ist der bekannte Sachverhalt hinsichtlich seines Kontakts mit Rechtsanwältin A. wiederzugeben.
Rechtsanwältin A. hat das E-Mail von StA F. vom 26. April 2022 auf deren Ersuchen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend «StA/BE Mit- telland») eingereicht. Es hat im Wesentlichen den oben dargestellten Inhalt. StA F. schreibt abschliessend: «Zusammenfassend ist mir nicht nachvoll- ziehbar, welche Teilhandlung des Straftatbestandes Betruges Sie im Zustän- digkeitsbereich der StA Winterthur sehen und warum Sie die Anzeige
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hierorts deponiert haben. Die Durchführung der Tests auch in Winterthur ist unbestritten, aber hier zeigen Sie den Betrug an. Sie schreiben ja von Vor- spiegeln des Erfüllungswillens. Dieser ist ja massgebend und hier sehe ich andersortige Anknüpfungspunkte, aber zu keinem Zeitpunkt Winterthur. Danke für eine kurze Aufklärung und beste Grüsse».
Rechtsanwältin A. teilte StA F. mit E-Mail vom 3. Juni 2022 mit: «Bezugneh- mend auf unser Telefongespräch von heute teile ich Ihnen mit, dass wir die Strafanzeige nochmals neu entweder im Kanton Bern oder im Kanton Thur- gau einreichen werden. Wir verzichten auf ein Zuständigkeitsverfahren». Sie erstattete daraufhin am 22. August 2022 wegen des gleichen Sachverhalts Strafanzeige bei der StA/BE Mittelland. Sie teilte der StA/BE Mittelland in einem Telefonat vom 4. Oktober 2022 mit, dass StA F. ihr per E-Mail und telefonisch mitgeteilt habe, dass für ihn der Kanton Bern zuständig sei. Er habe ihr mit Blick auf die lange dauernden Gerichtsstandsverfahren empfoh- len, die Anzeige zurückzuziehen und bei der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern erneut einzureichen (Berner Telefonnotiz vom 4. Oktober 2022).
StA F. erklärte alsdann gegenüber der StA/BE Mittelland, er habe «nur meine juristische Einschätzung aus strafprozessualer Sicht über die fragwürdige örtliche Zuständigkeit des Kantons Zürich abgegeben». Er habe auch erklärt, dass in diesem Fall wohl ein Gerichtsstandsverfahren durchgeführt werden müsse. Nichts mehr, nicht weniger. Prozesstaktische Entscheide einer An- waltskanzlei über die Anzeigeerstattung würden selbstverständlich nur die involvierten Anwälte treffen, da gebe es weder Empfehlungen noch Rück- sprachen, und es sei sicher nicht sein Usus solchermassen vorzugehen. Vielmehr sei ihm eine konstruktive Zusammenarbeit sehr wichtig, worauf er sich auch in diesem Fall freue. Die Vor-Ermittlungen würden nun in Auftrag gegeben (E-Mail vom 28.11.2022). Er ergänzte dazu am Folgetag, vielleicht liege das Missverständnis darin, dass die Strafanzeige vom 30. März 2022 bei der StA Winterthur gar nicht zurückgezogen worden sei (was zumal bei Offizialdelikten ja nicht möglich sei), sondern es seien einfach zwei identi- sche Anzeigen gestellt worden, einmal im Kanton Zürich, einmal im Kanton Bern. Dies sei mindestens sein Wissensstand (E-Mail vom 29.11.2022).
StA F. teilte der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft (nachfolgend «OStA/ZH») mit, es stehe einem Anzeigeerstatter praxisgemäss vollumfänglich frei, wo und wie viele Anzeigen er erstatten wolle, wobei in vorliegendem, besonde- rem und seltenem Einzelfall genau aufgrund der bewussten und gewollten Deponierung der gleichen Anzeige in zwei Kantonen kein Gerichtsstands- verfahren habe eingeleitet werden können. Die originäre Zuständigkeit sei bei zwei Kantonen gegeben, sprich es habe inhaltlich «nichts» zu
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übernehmen gegeben, was nicht ohnehin bereits originär pendent gewesen sei (Ersuchen um Meinungsaustausch vom 16. März 2023).
C. Am 22. August 2022 stellte Rechtsanwältin A. bei der StA/BE Mittelland Strafanzeige wegen des Deliktes 1.
D. Im Zürcher Strafverfahren B-2/2022/10012272 nahm StA F. nach der E-Mail von Rechtsanwältin A. vom 3. Juni 2022 betreffend Neueinreichung der Strafanzeige in einem anderen Kanton (vgl. obige litera B) lediglich drei Ab- fragen im Strafregister (zum Beschuldigten 1) vor und zwar am 6. Mai 2022,
3. August 2022 und 5. Oktober 2022, alle mit demselben Ergebnis: Weder der Kanton Zürich noch der Kanton Bern trugen ein Strafverfahren bezüglich des Deliktes 1 ein.
Am 17. Oktober 2022 sistierte StA F. das Zürcher Strafverfahren STR/2022/10012272, welches das Delikt 1 betraf, mit folgender Begrün- dung: Rechtsanwältin A. habe am 30. März 2022 Strafanzeige erstattet. «In der Folge teilte Rechtsanwältin A. der hiesigen Staatsanwaltschaft mit, dass sie die gleiche Strafanzeige auch direkt im Kanton Bern eingereicht habe. Dies bestätigte Rechtsanwältin A. auf Nachfrage am 6. Oktober 2022 telefo- nisch». Das Gericht findet keine entsprechende Telefonnotiz in den Akten. «Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich somit nicht mehr, das hiesige Straf- verfahren formlos suspendiert zu halten; dasselbe ist vielmehr in vorschrifts- gemässer Anwendung von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO einstweilen unter vor- läufiger Übernahme der Kosten auf die Staatskasse zu sistieren». Es er- scheine als angebracht und zielführend, vorerst den Ausgang des gleichzei- tig laufenden Strafverfahrens in gleicher Sache im Kanton Bern abzuwarten.
E. Am 17. Oktober 2022 reichte Rechtsanwalt G. bei der StA/BE Mittelland eine Strafanzeige wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und Betru- ges (Art. 146 Abs. 1 StGB) ein. Es ging bei diesem zweiten Delikt (nachfol- gend «Delikt 2») um folgenden Sachverhalt:
Wiederum dem Beschuldigten 1 wird vorgeworfen, am 28. Juni 2021 in Bern wiederum als angeblicher Vertreter der D. Sàrl mit einem Vertreter der H. GmbH, I., einen mündlichen Vertrag über die Betreibung eines COVID- Testcenters […] in Bern abgeschlossen zu haben. Sie vereinbarten, die Ein- nahmen der durchgeführten Tests und die Kosten des Betriebs hälftig zu tei- len. Einen Teil (CHF 123'855.--) des 50%-igen Kostenanteils bezahlte der
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Beschuldigte 1 der H. GmbH am 8. Oktober 2021, einen weiteren Teil von CHF 230'000.-- am 19. November 2021. Gemäss Anzeige soll der Beschul- digte 1 der H. GmbH noch ca. CHF 1'333'561.55 schulden. Der Beschuldigte 1 soll die H. GmbH wiederum über seinen Zahlungswillen getäuscht, dann einen Teil des vereinbarten Betrags bezahlt haben, damit die H. GmbH die Zusammenarbeit fortführe, sodass er einen möglichst hohen Gewinn erzie- len könne.
J. (nachfolgend «Beschuldigter 2») wird vorgeworfen, als Zeichnungsbe- rechtigter der K. SA, ein Bankkonto eröffnet zu haben, über welches auch der Beschuldigte 1 verfügt habe, und über das die Vergütungen für die vor- genommen COVID-Tests erfolgt seien, obwohl dieser Geldfluss zwischen der H. GmbH und dem Beschuldigten 1 so nicht vereinbart worden sei. Es bestehe deshalb der Verdacht, dass die beiden Beschuldigten sich die von den Krankenkassen für die COVID-Tests abgerechneten Beträge unterei- nander aufgeteilt und sich dadurch der Veruntreuung schuldig gemacht hät- ten. Dabei sei von einer Mittäterschaft auszugehen.
F. Am 17. Oktober 2022 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA/BE») direkt die OStA/ZH, das Strafverfahren be- züglich des Deliktes 1 (Strafanzeige von Rechtsanwältin A. vom 22. August 2022; GGS 22 2162) zu übernehmen. Ein Grossteil der angezeigten Hand- lungen, namentlich Sitzungen und die Durchführung von Tests, seien im Kanton Zürich begangen worden. Die Strafanzeige betreffe Offizialdelikte und sei zuerst, am 30. März 2022, bei der StA Winterthur eingereicht worden. Der Kanton Bern akzeptieren das Vorgehen des Zürcher StA F. (vgl. obige Erwägung B) nicht. Der Gerichtsstand könne nicht dadurch in einen anderen Kanton verschoben werden, dass eine Strafanzeige abgewiesen sowie Er- mittlungen unterlassen würden.
Der Leiter des Rechtsdienstes der OStA/ZH antwortete der GStA/BE am
19. Oktober 2022 per E-Mail, dass StA F. über längere Zeit in den Ferien weile. Er stimmte zu, dass die der StA Winterthur am 30. März 2022 einge- reichte Strafanzeige Rechtswirksamkeit habe und nicht unbeachtlich sein könne. Aus diesem Grunde führe der Kanton Zürich die ersten Abklärungen im Verfahren durch, die Grundlage einer Gerichtsstandsauseinandersetzung seien (Einvernahme Geschädigte und Beschuldigte, unaufschiebbare Mass- nahmen). Zum aktuellen Zeitpunkt erfolge jedoch vom Kanton Zürich noch keine Verfahrensübernahme.
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G. Am 28. Oktober 2022 ersuchte die GStA/BE direkt die OStA/ZH, das Straf- verfahren bezüglich des Deliktes 2 (Strafanzeige von Rechtsanwalt G. vom
17. Oktober 2022, GGS 22 2260) zu übernehmen.
Die OStA/ZH forderte die StA Winterthur am 2. November 2022 auf, innert 14 Tagen eine Übernahme zu bestätigen oder abzulehnen (Verfahrensnum- mer 2022/10037844). Die StA Winterthur antwortete der GStA/BE am
10. November 2022, dass das Berner Strafverfahren bezüglich des Delik- tes 1 (Gerichtsstandsanfrage vom 17. Oktober 2022, GGS 22 2162) einst- weilen nicht übernommen sei. Da sich die Gerichtsstandsanfrage vom
28. Oktober 2022 bezüglich des Deliktes 2 (GGS 22 2260) aber genau da- rauf abstütze, könne aktuell über diese Anfrage nicht entschieden werden, weshalb auch keine Ermittlungen in Auftrag gegeben würden. Solche Vorer- mittlungen hätten im Kanton Bern zu erfolgen, weshalb die Verfahrensakten retourniert würden.
H. Die StA Winterthur beauftragte die Kantonspolizei Zürich am 1. November 2022 unter der Verfahrensnummer B-2/2022/10037844, zum Tat- und Er- folgsort zu ermitteln und den Sachverhalt zu klären. Dafür seien insbeson- dere der Beschuldigte und der Vertreter der Geschädigten schriftlich zu be- fragen. Dies betraf zunächst nur die Gerichtsstandsanfrage vom 17. Oktober 2022 bezüglich des Deliktes 1 (GGS 22 2162).
I. Die GStA/BE kontaktierte am 17. November 2022 den Leiter des Rechts- dienstes der OStA/ZH. Sie könne die Zweckmässigkeit der «Trennung» der ersten Ermittlungen bezüglich der Delikte 1 und 2, wie sie sich aus dem Schreiben der StA Winterthur vom 10. November 2022 ergebe, nicht nach- vollziehen. Die zu tätigenden Ermittlungen seien in beiden Fällen ziemlich deckungsgleich. Ein gemeinsamer Gerichtsstand in Anwendung von Art. 34 StPO erscheine offensichtlich.
Die Leitung der StA Winterthur antwortete der GStA/BE am 17. November 2022, StA F. sei bis 28. November 2022 abwesend. Infolge der hohen Ar- beitsbelastung der Kantonspolizei Zürich nähmen die Abklärungen einige Zeit in Anspruch. Die Aktenrücksendung habe der GStA/BE nur ermöglichen wollen, ihrerseits Vorermittlungen zu tätigen, sollte sie solche als dringender erachten, als sie im Kanton Zürich möglich seien. Sie nähme die Akten aber gerne wieder entgegen und würde sie an die Kantonspolizei Zürich weiter- leiten.
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J. Der Beschuldigte 1 verliess am 24. November 2022 die Schweiz und zog nach Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) weg.
K. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 19. Dezember 2022 zum Auftrag vom 1. November 2022. Sie hatte Abrufe im Handels-, Steuer- und Einwoh- nerregister vorgenommen. Sie fasste den Sachverhalt der Strafanzeigen zu- sammen und stellte den Wegzug des Beschuldigten in die Vereinigten Ara- bische Emirate fest. Der Rapport bezog sich auf die Delikte 1 und 2.
StA F. legte der GStA/BE mit E-Mail vom 6. Januar 2023 gestützt auf den Rapport ausführlich dar, warum keine gerichtsstandsrechtlich relevanten An- knüpfungspunkte im Kanton Zürich bestünden. Die GStA/BE drückte am
9. Januar 2023 per E-Mail ihr Erstaunen darüber aus, dass die von der OStA/ZH in Aussicht gestellten ersten Abklärungen (vgl. obige litera F) nicht erfolgt seien und der Rapport vom 19. Dezember 2022 schlussendlich nicht viel mehr biete, als eine Zusammenfassung der Strafanzeigen.
L. StA F. ersuchte die OStA/ZH am 11. Januar 2023, den Meinungsaustausch mit dem Kanton Bern einzuleiten. Diese wies ihn am 8. Februar 2023 darauf hin, dass Ziff. 18 der Gerichtsstandsempfehlungen SSK nach Ansicht der OStA/ZH nicht anwendbar sei. Für einen Meinungsaustausch fehle bezüg- lich des Deliktes 1 die Information, wo der Vertreter der B. AG, E., die Chat- Konversation vom 5. Juli 2021 (21.51 bis 22.20 Uhr) unter anderem mit dem Beschuldigten 1 geführt habe.
Gemäss Nachfrage der StA Winterthur soll sich E. dabei in Z./SG befunden haben (E-Mail vom 14. Februar 2023). Am 17. Februar 2023 ersuchte die StA Winterthur die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, das Strafver- fahren B-2/2022/10037844 zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Bi- schofszell/TG lehnte dies am 14. März 2023 ab. Sie stellte dabei fest, das Ersuchen um Verfahrensübernahme betreffe beide Beschuldigte, die Be- gründung beschränke sich aber auf das Delikt 1.
StA F. ersuchte die OStA/ZH am 16. März 2023 erneut um die Durchführung des Meinungsaustausches. Er erläuterte, aufgrund des klaren Schwerpunk- tes im Kanton Bern habe zwingend eine Sistierung bezüglich des bei der StA Winterthur angezeigten Deliktes 1 ergehen müssen. Denn der Ausgang des gleichen Strafverfahrens im Kanton Zürich hänge vom Verfahren im Kanton Bern ab und unter den gegebenen Umständen sei es angebracht und zweck- mässig gewesen, dessen Ausgang abzuwarten (Ersuchen um Meinungsaus- tausch vom 16. März 2023).
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M. Der von der OStA/ZH am 2. Mai 2023 eingeleitete Meinungsaustausch mit den obersten Strafverfolgungsbehörden der betroffenen Kantone blieb ohne Einigung: Die GStA/BE lehnte eine Übernahme am 12. Juni 2023 ab, die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau am 22. Juni 2023.
N. Am 27. Juni 2023 rief die OStA/ZH die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an. Es sei der Kanton Bern, eventualiter der Kanton Thurgau, für das Strafverfahren zuständig zu erklä- ren (act. 1). Für den Kanton Bern liegt die Zuständigkeit beim Kanton Zürich (act. 3 Antwort vom 6. Juli 2023). Der Kanton Thurgau hält dafür, es sei der Kanton Zürich, eventualiter der Kanton Bern, zuständig (act. 4 Antwort vom
12. Juli 2023).
Am 1. September 2023 reichte StA F. unaufgefordert eine eigene Stellung- nahme ein (act. 6). Er hatte die Geschädigte B. AG am 4. August 2023 of- fenbar kontaktiert. StA F. reichte ihre Antwort vom 23. August 2023 als Bei- lage ein. Die Rechtsvertretung der Geschädigten B. AG bestätigte darin, dass sie sich selbständig entschieden hatte, die Strafanzeige im Kanton Bern einzureichen und dass StA F. ihnen dies nicht empfohlen habe (act. 6.1). Das Gericht stellte es den Parteien frei, sich bis zum 11. Septem- ber 2023 zu dieser Eingabe zu äussern.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Der Kanton Zürich macht geltend, beim Delikt 1 sei alles Gegenständliche, die täuschenden Handlungen und die Irreführung schon vor der Sitzung in Zürich vom 7. Juli 2021 erfolgt: Zum einen durch eine Kommunikation am
4. Juli 2021 zwischen L. und M. Dabei sei die 40%-Provisionsvereinbarung getroffen worden, zum anderen anlässlich einer WhatsApp-Korrespondenz
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vom 5. Juli 2021 zwischen dem Beschuldigten 1 und E. (Vertreter der B. AG) geschehen. In Zürich sei es nur noch um die Verschriftlichung der mündli- chen Vereinbarungen gegangen. Ein arglistiges Bestärken in einem Irrtum scheide als Tatbestandsvariante aber aus, da die Täterschaft keine Fehlvor- stellung ausgenützt, sondern den Irrtum beim Geschädigten selbst geschaf- fen habe. Auch die Vermögensdisposition und der Vermögensschaden seien ausserhalb des Kantons Zürich geschehen. Soweit bekannt würden die An- knüpfungen in den Kanton Thurgau weisen. In Frage komme auch der da- malige Wohnsitz des Beschuldigten im Kanton Bern. Mangels eines Anknüp- fungspunktes im Kanton Zürich sei keine konkludente Anerkennung des Ge- richtsstands möglich. Beim Delikt 2 gehe es ebenfalls um einen Betrug, wo- bei hier die Täuschung in Bern erfolgt sei (act. 1 S. 5 ff.).
Der Kanton Bern bringt vor, der Kanton Zürich habe gar nicht ermittelt, wo sich der Beschuldigte 1 zur Zeit der Konversation vom 5. Juli 2021 befunden habe. Die Täuschung über den Leistungswillen sei nicht nur dann und am
4. Juli 2021 erfolgt, sondern auch anlässlich der Sitzung in Zürich. Die Täu- schung habe aufrechterhalten werden müssen. Wo und ob ein mündlicher Vertrag abgeschlossen worden sei, sei für den Straftatbestand des Betrugs ohne Einfluss. Der Kanton Bern bestreitet auch einen Wohnsitz des Beschul- digten 1 in seinem Zuständigkeitsbereich, wobei ohnehin konkrete Hinweise fehlen würden, dass sich der Beschuldigte 1 zur Tatzeit am 5. Juli 2021 dort aufgehalten habe. Sowohl ein Tat- wie ein Erfolgsort befänden sich im Kan- ton Zürich. Das Dossier 2 sei nicht gerichtsstandsrelevant, da die erste Straf- anzeige am 30. März 2022 in Zürich erfolgt sei. Der Kanton Zürich habe durch die Art seiner Verfahrensführung zudem den Gerichtsstand konkludent anerkannt (act. 3 S. 4 ff.).
Der Kanton Thurgau hält dafür, dass die beiden Verfahren gemeinsam zu führen seien und zwar dort, wo die erste Strafanzeige eingereicht worden sei. Dies sei am 30. März 2021 in Winterthur/ZH geschehen. Der Kanton Zürich könne nicht auf einen Erfolgsort abstellen, da er den Handlungsort gar nicht abgeklärt habe und der Beschuldigte 1 nicht mehr befragt werden könne. Der Beschuldigte 1 habe die Täuschung nach dem 4./5. Juli 2021 fortgesetzt. Insbesondere habe er auch an der Sitzung vom 7. Juli 2021 in Zürich vorgetäuscht, die Sache ernst zu meinen, sich an die Abmachungen zu halten und die Geschädigte am Gewinn zu beteiligen. Er habe ja sicher- stellen müssen, dass die Geschädigte ihren Teil erfülle. Das Delikt 2 sei nicht gerichtsstandsrelevant. Der Kanton Thurgau ist ebenfalls der Auffassung, dass der Kanton Zürich seine Zuständigkeit konkludent anerkannt habe (act. 4 S. 2 ff.).
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2.2 Die involvierten Kantone gehen bei den Delikten 1 und 2 von Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) resp. gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) aus und dass sie gemeinsam an einem Gerichtsstand zu untersuchen sind (act. 1 S. 9; act. 3 S. 5 f. der Kanton Bern erwähnt nur Betrug; act. 4 S. 2). Für das Gericht deuten die vorhandenen Hinweise auf einen ordentlichen Gerichts- stand im Kanton Zürich hin: Geht es wie vorliegend um grosse Summen, kann ein persönliches Treffen nach einem Austausch via WhatsApp-Nach- richten durchaus bedeutenden Einfluss für die Täuschung haben. Der or- dentliche Gerichtsstand ist vorliegend indes nicht ausschlaggebend, da der Kanton Zürich seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat.
2.3 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist u.a. möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2022.46 vom 30. Januar 2023 E. 2.3; BG.2015.50 vom
22. April 2016 E. 2.2; BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, S. 147 ff.). Voraussetzung für ein Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand ist ein örtlicher Anknüpfungspunkt zum Gebiet je- nes Kantons, in dem der Gerichtsstand bestimmt werden soll (BGE 120 IV 280 E. 2a). Ein dafür erforderlicher örtlicher Anknüpfungspunkt im Kanton Zürich liegt mit dem Betreiben des COVID-Testcenters in Winterthur (vgl. act. 3 S. 8 Ziff. 2.19; act. 4 S. 4) und bereits mit der Sitzung in Zürich vor.
2.4 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall, wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiterzuleiten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2). Nach dem Eingang einer Strafan- zeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Ge- richtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Fest- legung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungs- ort ermitteln (TPF 2011 178 E. 2.1 S. 180; Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1; BG.2015.46 vom
10. Februar 2016 E. 3.2). Beschränkt sich die Behörde im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Ge- richtsstandsanfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleuni- gung weiter, statt untätig den Ausgang des Gerichtsstandsverfahrens abzu- warten, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes
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gesehen werden. Diese Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, al- lein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen. Wartet die Behörde mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerkennung aus- zugehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2006.28 vom 26. Septem- ber 2006 E. 3.1). Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand kann darin bestehen, dass die mit der Sache befasste Behörde des einen Kantons (z.B. nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmege- suchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons) mehr als vier Monate untätig bleibt. Diese Untätigkeit ist unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde einzu- stufen (TPF 2011 178). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zu- ständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüg- lich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Bis zur verbindlichen Be- stimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Be- hörde die unaufschiebbaren Massnahmen (Art. 42 Abs. 1 StPO). Damit der Meinungsaustausch zuverlässig erfolgen kann, müssen alle für die Festle- gung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendigen Erhebungen durchgeführt werden. Jeder der in Frage kommen- den Kantone hat zur Abklärung der Zuständigkeit das Seine beizutragen und zu diesem Zweck vor allem jene Erhebungen zu machen, die auf seinem Gebiet vorgenommen werden müssen. Beschränkt sich ein Kanton nicht da- rauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, ob- wohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden. Falls er Erhebungen in einem anderen Kanton durchführen muss, ist der unbeteiligte Kanton zur Rechtshilfe verpflichtet. All diese ersten Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine prävenierende Wirkung (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 181 ff. N. 554, 558 unter Hinweis auf BGE 119 IV 102 E. 4 und 107 IV 77 E. 2; 94 IV 44).
2.5 Die konkludente Anerkennung ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 2.5.1 Die StA Winterthur hegte nach Erhalt der Strafanzeige vom 30. März 2022 Zweifel an ihrer örtlichen Zuständigkeit. Indessen liess sie nicht erste erfor- derliche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen (wie z.B. die Einholung der Personaldaten des Beschuldigten 1, die sach- dienliche Befragung der Beteiligten, allenfalls weitere unaufschiebbare Massnahmen wie Edition von Bankauszügen, Überprüfungen bestimmter
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Angaben der befragten Personen etc.) und leitete auch kein Gerichtsstand- verfahren ein. Hingegen nahm der verfahrensführende Staatsanwalt Kontakt mit der Anzeigeerstatterin auf, legte ihr seine Meinung zum Gerichtsstand dar und wies sie auf die mögliche Zuständigkeit der Kantone Bern oder Thur- gau hin, wobei er dies im damals hängigen Verfahren nicht aktenkundig machte. Nachdem Rechtsanwältin A. StA F. mitgeteilt hatte, dass sie die Strafanzeige für die B. AG nochmals neu entweder im Kanton Bern oder im Kanton Thurgau einreichen werde und auf ein Zuständigkeitsverfahren «ver- zichte», nahm die StA Winterthur wiederholt Einsicht in den Auszug der Strafregisters des Beschuldigten 1, wo indessen keine Behörde ein hängi- ges Verfahren gemeldete hatte. Der zuständige Staatsanwalt gibt an, das Strafverfahren B- 2/2022/10012272 in dieser Zeit «formlos suspendiert» zu haben. Er hat keine Untersuchungen an die Hand genommen und keine wei- teren zielführenden Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vor- genommen und das Verfahren schliesslich am 17. Oktober 2022 sistiert. Die Sistierung erfolgte ohne vorgängigen Meinungsaustausch mit den möglich- erweisen involvierten Kantonen und ohne, dass diesen in irgendeiner Form von den auf die mögliche Zuständigkeit der Kantone Bern und Thurgau ge- richteten Anfragen von StA F. Kenntnis gegeben wurde. 2.5.2 Am 1. November 2022, somit rund 7 Monate nach der Strafanzeige vom
30. März 2022 und nach entsprechendem Hinweis der Oberstaatsanwalt- schaft, beauftragte die Stellvertreterin des Verfahrensleiters der StA Win- terthur die Kantonspolizei Zürich mit Ermittlungen in Bezug auf das Delikt 1. Aus den dem Gericht eingereichten Akten lässt sich nicht entnehmen, wa- rum dies unter der Verfahrensnummer B-2/2022/10037844 erfolgte bzw. wie mit dem sistierten Verfahren B-2/2022/10012272 vorgegangen wurde. Die Verzögerung der Ermittlungen erhöht notorischerweise das Risiko von ver- späteten bzw. erschwerten Ermittlungshandlungen. In casu meldete sich der Beschuldigte 1 etwa siebeneinhalb Monate nach der Strafanzeige der B. AG aus der Schweiz ab, was seine Ermittlung und Befragung und somit auch die Strafuntersuchung entscheidend erschwert. Nicht aktenkundig und un- klar ist auch, wie der Ermittlungsauftrag an die Kapo ZH im Zusammenhang mit dem Delikt 2 lautete und warum die Kantonspolizei dem Auftrag, Befra- gungen durchzuführen, nicht nachgekommen ist (auch nicht in Bezug auf die für die Anzeigeerstatterin handelnde Person). Die StA Winterthur liess diesen Auftrag schliesslich nicht ausführen. 2.5.3 Statt Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes durchzuführen bzw. zügig ein Gerichtsstandsverfahren einzuleiten und abzuschliessen, blieb der zuständige Zürcher Staatsanwalt in dieser Hinsicht im Wesentli- chen untätig. Wie in E. 2.4 mit Hinweis auf TPF 2011 178 E. 2.1 ausgeführt, begründet schon eine vier Monate lange Untätigkeit eine konkludente
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Anerkennung des Gerichtsstandes. Die Untätigkeit der StA Zürich dauerte über diese Zeit hinaus. Damit hat der Kanton Zürich den Gerichtsstand kon- kludent anerkannt.
2.6 Insgesamt sind die Behörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet, die C. und J. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 208 f.) keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die C. und J. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 20. September 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.