Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Das Universitätsspital Basel stellte am 12. Juni 2023 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend «StA/BS») gegen A. wegen Urkundenfälschung. Er soll vier Arbeitsunfähigkeitszeugnisse gefälscht ha- ben, damit er unrechtmässig Leistungen der SUVA beziehen könne. Die SUVA stellte ihrerseits am 30. Juni 2023 für den gleichen Sachverhalt Straf- anzeige bei der StA/BS gegen A. wegen Verdachts des Betrugs und der Ur- kundenfälschung.
B. Die StA/BS leitete am 24. Oktober 2023 den Meinungsaustausch ein, adres- siert an die «Staatsanwaltschaft Luzern». Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern lehnte eine Übernahme am 27. Oktober 2023 ab. Die StA/BS wandte sich daraufhin am 1. November 2023 an die Luzerner Oberstaatsanwalt- schaft (nachfolgend «OSTA/LU»). Auch dieses Ersuchen um Verfahrens- übernahme wurde abgelehnt und zwar wiederum von der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern.
C. Der Kanton Basel-Stadt gelangte daraufhin am 30. November 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ersuchte um Bestimmung des Gerichtsstands. Er beantragt, es sei der Kanton Luzern für zuständig zu erklären (act. 1). Am 4. Dezember 2023 teilte die OSTA/LU mit, dass sie sich vor Anrufung des Gerichts nicht zum Gerichtsstand geäussert habe. Aus ih- rer Sicht sei daher der Meinungsaustausch noch nicht abgeschlossen. Sie ersuchte um Zustellung der Akten und eine Fristerstreckung. Am 19. Dezem- ber 2023 reichte die OSTA/LU innert erstreckter Frist die Gesuchsantwort ein. Der Kanton Luzern beantragt darin, es sei auf das Gesuch nicht einzu- treten. Eventualiter sei es abzuweisen und der Kanton Basel-Stadt als zu- ständig zu erklären (act. 6). Auf Aufforderung des Gerichts vom 21. Dezem- ber 2023 (act. 7) reichte der Kanton Basel-Stadt am 3. Januar 2024 seine Gesuchsreplik ein (act. 8). Er hält an seinem Antrag fest. Die Replik wurde dem Kanton Luzern am 9. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
D. Die Beschwerdekammer setzte der StA/BS mit Schreiben vom 11. und
23. Juli 2024 Frist bis 12. August 2024, um durch Anfrage bei der SUVA all- fällige Erfolgsorte in der Schweiz abzuklären (act. 10 und 12). Die StA/BS reichte die Ergebnisse ihrer Abklärungen am 23. Juli sowie 6. August 2024 ein (act. 11 und 13, 13.1). Die OSTA/LU verzichtete am 16. August 2024,
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dazu ergänzend Stellung zu nehmen und verwies im Wesentlichen auf die bisherigen Ausführungen (act. 15).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwer- dekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kan- tonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2013.31 vom 27. Februar 2014 E. 1.1 und 2.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2).
E. 1.2 Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO). Die Staatsan- waltschaft Basel-Stadt ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 7 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Zusammen- setzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2016 [SG 257.120]). Seitens des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern zu (§ 4
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Abs. 1 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom
14. Dezember 2010 [SRL NR. 275]). Die StA/BS geht im Gesuch vom 30. November 2023 davon aus, dass die zum abschliessenden Meinungsaustausch aufgeforderte OSTA/LU die Zu- ständigkeit der Luzerner Strafverfolgungsbehörden ebenfalls verneint habe (act. 1 S. 2). Ihre Gerichtsstandsanfrage vom 1. November 2023 habe sie denn auch an die OSTA/LU adressiert. Geantwortet hatte indes die Staats- anwaltschaft Abteilung 1 Luzern (act. 1.3). Der Kanton Luzern rügt, dass die StA/BS die Beschwerdekammer anruft, ohne dass die OSTA/LU sich habe äussern können (act. 3). Entsprechend beantragt er ein Nichteintreten. Er führt dazu aus, die zweite Anfrage sei zwar an die OSTA/LU adressiert ge- wesen, diese sei jedoch gemäss SSK-Behördenverzeichnis ohnehin als Zentralstelle auch für Gerichtsstandsanfragen die Zustelladresse. Die Anfra- gen der Kantone würden jeweils an die betreffende regionale oder kantonale Abteilung weitergeleitet, soweit daraus nicht hervorgehe, dass es sich um einen abschliessenden Meinungsaustausch handle. Folglich habe vorlie- gend die Abteilung 1 Luzern der StA/BS geantwortet.
E. 1.3 Die OSTA/LU verweist auch auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.21 vom 16. Juli 2020. Das Gericht führte dort in einem Fall zwi- schen den Kantonen Basel-Stadt und Nidwalden aus (E. 1.1.3 f.): Zur Ver- meidung von falschen Schlussfolgerungen und in der Folge prozessualen Leerläufen ist daher den staatsanwaltlichen Behörden zu empfehlen, dass bei der Beantwortung von Gerichtsstandsanfragen sich die jeweils Handeln- den entsprechend legitimieren. Dies gilt insbesondere, wenn sie um die nochmalige Prüfung einer Gerichtsstandsanfrage ersucht werden. Andern- falls wird unter Umständen das Handeln der innerkantonal unzuständigen Behörden dem Gesuchsgegner anzurechnen sein, soweit von dieser zu er- warten gewesen wäre, dass sie die Anfrage an die zuständige innerkanto- nale Behörde weiterleiten. Andererseits mag auch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu einem Missverständnis über den definitiven Charakter ihrer zweiten Anfrage beigetragen haben. Aus ihrer zweiten Anfrage ergibt sich nämlich der definitive Charakter als abschliessende Erklärung im Meinungs- austausch eben nicht. Wäre dies klar gewesen, hätte sich für den Nidwaldner Staatsanwalt die Weiterleitung an seine Oberstaatsanwaltschaft aufge- drängt. Beide Seiten haben mithin dazu beigetragen, dass die eigentlich zu- ständige Oberstaatsanwaltschaft Nidwalden nicht begrüsst wurde.
E. 1.4 Vorliegend hatte der Kanton Basel-Stadt seine zweite Anfrage an die OSTA/LU adressiert. Auch hat ein anfragender Kanton einen gewissen Druck, nach einer zweiten Antwort die Beschwerdekammer anzurufen, um nicht die Zehntagesfrist zu verpassen. Ähnlich wie im Beschluss BB.2020.21
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ist ein korrekter Meinungsaustausch zwischen dem Kanton Basel-Stadt und vorliegend der OSTA/LU deshalb unterblieben, da die Anfrage nicht als ab- schliessender Meinungsaustausch erkannt wurde und die Antwort nicht da- rauf hinwies, dass noch die OSTA/LU zu begrüssen sei. Beides kommt ge- legentlich vor in der Praxis der Kantone. Die Parteien sollten aus Kollegiali- tätsgründen je ihren Beitrag dazu leisten, dass ein korrekter Meinungsaus- tausch stattfinden kann. Die OSTA/LU hat sich im Interesse der Sache zum ersten Mal im Beschwerdeverfahren geäussert und sie erlaubt damit der Be- schwerdekammer, den Gerichtsstandskonflikt materiell zu beurteilen. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist mit dem Gesagten einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 StPO (Gerichtsstand des Tatortes) sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat ein- getreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Abs. 1). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Abs. 2). Art. 32 StPO (Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tat- ort) bestimmt, dass wenn eine Straftat im Ausland verübt worden ist oder der Tatort nicht ermittelt werden kann, für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Abs. 1). Hat die beschul- digte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist (Abs. 2). Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absät- zen 1 und 2, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Ausliefe- rung verlangt hat (Abs. 3).
E. 2.2 Nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den Materialien, der Lehre sowie der bundesgerichtlichen und bundesstrafgerichtlichen Rechtsprechung wurde im Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.34 vom 17. Novem- ber 2022 (TPF 2022 154) festgehalten: Im Rahmen der Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO sowohl bei einem Handlungsort im Ausland als auch bei einem Handlungsort (in der Schweiz), welcher nach entsprechenden Abklä- rungen durch die Strafverfolgungsbehörden nicht ermittelt werden kann, ist zur Festlegung der Zuständigkeit subsidiär auf den Ort des Erfolgseintritts abzustellen. Voraussetzung bleibt dabei, dass der Ort des Erfolgseintritts
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bekannt ist und in der Schweiz liegt sowie dass es sich bei der untersuchten Straftat um ein Erfolgsdelikt oder um ein konkretes Gefährdungsdelikt han- delt. Bei solchen Delikten ist ein ungewisser Tatort im Sinne von Art. 32 Abs. 1 StPO demgegenüber nur dann anzunehmen, wenn sich weder der Handlungsort noch der Ort des Erfolgseintritts bzw. der geschaffenen Gefahr ermitteln lassen.
E. 2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Als Ort des Erfolgs gilt sowohl der Ort der schädigenden Vermögensverfügung bzw. der Schädi- gung des Vermögens als auch derjenige, an dem die beabsichtigte Berei- cherung eingetreten ist oder hätte eintreten sollen (BGE 125 IV 177 E. 2a; 124 IV 241 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2; TPF 2022 40 E. 3.3.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.28 vom 24. September 2021 E. 5.1; BG.2016.23 vom 25. Novem- ber 2016 E. 3.4). Beim Betrug ist der Ort der Bereicherung gegenüber dem- jenigen des Schadenseintritts (der Entreicherung) nicht subsidiär, sondern gilt alternativ (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 120).
E. 3 November 2022 im Universitätsspital Basel medizinisch behandeln las- sen. Die Abklärungen der StA/BS könnten nicht belegen, dass der Beschul- digte mit Sicherheit nicht im Kanton gewohnt habe. Für die erbetene Zustel- lung per E-Mail könne es verschiedene Erklärungen geben. In Anlehnung an Ziff. 18 der SSK-Gerichtsstandsempfehlungen sei von einem Handlungsort an den Wohnsitzen auszugehen.
Sofern die vorhandenen Informationen der Beschwerdekammer nicht genüg- ten, um den Gerichtsstand zu bestimmen, so könne sich diese Frage mit einer Ausschreibung und Einvernahme des Beschuldigten sehr wahrscheinlich einfach klären lassen. Bei mittels Internet begangenen Delikten werde in der Regel der genaue Ausführungsort erst mit einer Einvernahme der beschul- digten Person geklärt. Nur weil er heute unbekannt sei, könne im Gerichts- standsverfahren nicht einfach von einem unbekannten Ausführungsort aus- gegangen werden. Es sei Aufgabe des Kantons Basel-Stadt als zuerst mit der Sache befasste Behörde, die nötigen Abklärungen zu treffen.
Zum vorgebrachten Erfolgsort am Sitz der SUVA führt der Kanton Luzern aus, dass es sich dort lediglich um den Ort der Entreicherung handle. Der Ort der Bereicherung wäre vorliegend das Bankkonto des Beschuldigten, auf welches die SUVA die fraglichen Taggelder überwiesen habe. Dies habe der Kanton Basel-Stadt aber nicht abgeklärt, weshalb auch der Erfolgsort noch nicht geklärt sei. Denn läge einer der zwei Erfolgsorte im Kanton Basel-Stadt, so würde er gestützt auf die ersten Verfolgungshandlungen zuständig.
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E. 3.1.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die SUVA eine Taggeldabrechnung an eine Adresse des Beschuldigten in Z./BE und ihre Mitteilungen ansonsten an «c/o B., […]strasse, Basel» adressiert hatte. Die SUVA führt aus, dass sie ihre Mitteilungen dem Beschuldigten per Post nicht habe zustellen können. Ob ein Versand auch per E-Mail erfolgt sei, könne der Rechtsdienst der SUVA nicht nachvollziehen. Die Zahlungen seien in Luzern bearbeitet und freige- geben worden. Die Gelder seien vom Konto der SUVA bei der Bank C. in Bern auf ein vom Beschuldigten angegebenes Konto bei der Bank D. in Ba- sel überwiesen worden (act. 13.1).
E. 3.1.2 Die StA/BS legt dar, nach ihren Abklärungen sei der Beschuldigte in der Ein- wohnerkontrolle Z./BE nicht erfasst. Gemäss ZEMIS gelte er bereits seit dem
30. Juni 2021 als ausgereist. Bezüglich der c/o-Adresse in Basel sei dort keine Person mit dem Namen «B.» gemeldet. Ein Albert B. habe vom 16. De- zember 2016 bis 30. Oktober 2020 dort gewohnt, sei gemäss ZEMIS aber mittlerweile ebenfalls ausgereist. Dass der Beschuldigte in seinem E-Mail vom 28. November 2022 die SUVA bat, ihm die Abrechnungen jeweils per E-Mail zuzustellen, spreche ebenfalls dafür, dass er entgegen seinen Anga- ben nicht in Basel wohnhaft gewesen sei. Er sei denn auch zu keinem Zeit- punkt im Kanton Basel-Stadt gemeldet gewesen (act. 1 S. 3).
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Die StA/BS ergänzt am 6. August 2024, die Vermögensdisposition resp. -ver- fügung, also die Initiierung und Freigabe der Taggeldauszahlungen, sei am Hauptsitz der SUVA in Luzern erfolgt, wo sich damit der primäre Erfolgsort befinde. Von wo aus wohin die Taggelder überwiesen worden seien, spiele demgegenüber eine untergeordnete Rolle, da es sich diesbezüglich um se- kundäre Erfolgsorte handle (act. 13).
E. 3.1.3 Die OSTA/LU bringt vor (act. 6), es könne nicht ohne Weiteres von einem unbekannten Ausführungsort ausgegangen werden. Es treffe zwar zu, dass derzeit nicht im Detail geklärt sei, von wo aus der Beschuldigte zwischen dem 8. November 2022 und 8. März 2023 die mutmasslich gefälschten E-Mails verschickt habe. Gegenüber der SUVA sei er in dieser Zeit aber in Z./BE und c/o B. in Basel gemeldet gewesen. Bis zum Vorliegen eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum tatsächlich dort gewohnt habe. So habe er auch bis zu sei- nem Unfall am 4. März 2022 über ein Aargauer Temporärarbeitsbüro auf einer Baustelle in Rickenbach gearbeitet und sich anschliessend bis am
E. 3.2 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und ins- besondere den Ausführungsort ermitteln (TPF 2011 178 E. 2.1 S. 180; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1; BG.2015.46 vom 10. Februar 2016 E. 3.2). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom
28. Januar 2014 E. 2.2). Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichts- stands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen (Art. 42 Abs. 1 StPO). Damit der Meinungsaustausch zuver- lässig erfolgen kann, müssen alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendigen Erhebungen durchgeführt werden. Jeder der in Frage kommenden Kantone hat zur Ab- klärung der Zuständigkeit das Seine beizutragen und zu diesem Zweck vor allem jene Erhebungen zu machen, die auf seinem Gebiet vorgenommen werden müssen. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass be- stand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden. Falls er Erhebungen in einem anderen Kanton durchführen muss, ist der unbeteiligte Kanton zur Rechtshilfe verpflichtet. All diese ersten Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine prävenie- rende Wirkung (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 181 ff. N. 554, 558 unter Hin- weis auf BGE 119 IV 102 E. 4 und 107 IV 77 E. 2; 94 IV 44).
E. 3.3 Der Kanton Basel hat vorliegend genügende Abklärungen zum Ausführungs- ort vorgenommen. Eine Ausschreibung, Auslieferung und Einvernahme des Beschuldigten sprengt den Rahmen der ersten Abklärungen zum Gerichts- stand. Dies ergibt sich auch aus Art. 32 Abs. 3 StPO, der bei denjenigen Behörden einen Gerichtsstand schafft, die eine Auslieferung verlangt haben. Der Ausführungsort scheint in der Schweiz zu liegen, ist zurzeit aber unbe- kannt. Damit ist nach TPF 2022 154 in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 StPO an den Erfolgsort anzuknüpfen (vgl. Erwägung 2.2 oben). Die Abklärungen der StA/BS bei der SUVA zeigen Erfolgsorte in verschiedenen Kantonen auf. Im Kanton Luzern (Hauptsitz der SUVA) erfolgte die Freigabe der Taggelder.
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Die Auszahlung erfolgte über das Konto der SUVA bei der Bank C. in Bern (act. 13.1). Die Taggelder wurden auf ein Konto des Beschuldigten bei der Bank D. in Basel überwiesen. Die einzelnen Erfolgsorte sind gleichgeordnet (vgl. Erwägung 2.3 oben). Nach Art. 31 Abs. 2 StPO sind diesfalls die Behör- den des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenom- men worden sind. Dies geschah vorliegend mit der Entgegennahme der Strafanzeige des Universitätsspitals Basel vom 12. Juni 2023 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Damit sind die Behörden des Kantons Ba- sel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 4 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Dispositiv
- Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 2. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2023.55
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Sachverhalt:
A. Das Universitätsspital Basel stellte am 12. Juni 2023 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend «StA/BS») gegen A. wegen Urkundenfälschung. Er soll vier Arbeitsunfähigkeitszeugnisse gefälscht ha- ben, damit er unrechtmässig Leistungen der SUVA beziehen könne. Die SUVA stellte ihrerseits am 30. Juni 2023 für den gleichen Sachverhalt Straf- anzeige bei der StA/BS gegen A. wegen Verdachts des Betrugs und der Ur- kundenfälschung.
B. Die StA/BS leitete am 24. Oktober 2023 den Meinungsaustausch ein, adres- siert an die «Staatsanwaltschaft Luzern». Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern lehnte eine Übernahme am 27. Oktober 2023 ab. Die StA/BS wandte sich daraufhin am 1. November 2023 an die Luzerner Oberstaatsanwalt- schaft (nachfolgend «OSTA/LU»). Auch dieses Ersuchen um Verfahrens- übernahme wurde abgelehnt und zwar wiederum von der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern.
C. Der Kanton Basel-Stadt gelangte daraufhin am 30. November 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ersuchte um Bestimmung des Gerichtsstands. Er beantragt, es sei der Kanton Luzern für zuständig zu erklären (act. 1). Am 4. Dezember 2023 teilte die OSTA/LU mit, dass sie sich vor Anrufung des Gerichts nicht zum Gerichtsstand geäussert habe. Aus ih- rer Sicht sei daher der Meinungsaustausch noch nicht abgeschlossen. Sie ersuchte um Zustellung der Akten und eine Fristerstreckung. Am 19. Dezem- ber 2023 reichte die OSTA/LU innert erstreckter Frist die Gesuchsantwort ein. Der Kanton Luzern beantragt darin, es sei auf das Gesuch nicht einzu- treten. Eventualiter sei es abzuweisen und der Kanton Basel-Stadt als zu- ständig zu erklären (act. 6). Auf Aufforderung des Gerichts vom 21. Dezem- ber 2023 (act. 7) reichte der Kanton Basel-Stadt am 3. Januar 2024 seine Gesuchsreplik ein (act. 8). Er hält an seinem Antrag fest. Die Replik wurde dem Kanton Luzern am 9. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
D. Die Beschwerdekammer setzte der StA/BS mit Schreiben vom 11. und
23. Juli 2024 Frist bis 12. August 2024, um durch Anfrage bei der SUVA all- fällige Erfolgsorte in der Schweiz abzuklären (act. 10 und 12). Die StA/BS reichte die Ergebnisse ihrer Abklärungen am 23. Juli sowie 6. August 2024 ein (act. 11 und 13, 13.1). Die OSTA/LU verzichtete am 16. August 2024,
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dazu ergänzend Stellung zu nehmen und verwies im Wesentlichen auf die bisherigen Ausführungen (act. 15).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwer- dekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kan- tonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2013.31 vom 27. Februar 2014 E. 1.1 und 2.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2).
1.2 Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO). Die Staatsan- waltschaft Basel-Stadt ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 7 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Zusammen- setzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2016 [SG 257.120]). Seitens des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern zu (§ 4
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Abs. 1 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom
14. Dezember 2010 [SRL NR. 275]). Die StA/BS geht im Gesuch vom 30. November 2023 davon aus, dass die zum abschliessenden Meinungsaustausch aufgeforderte OSTA/LU die Zu- ständigkeit der Luzerner Strafverfolgungsbehörden ebenfalls verneint habe (act. 1 S. 2). Ihre Gerichtsstandsanfrage vom 1. November 2023 habe sie denn auch an die OSTA/LU adressiert. Geantwortet hatte indes die Staats- anwaltschaft Abteilung 1 Luzern (act. 1.3). Der Kanton Luzern rügt, dass die StA/BS die Beschwerdekammer anruft, ohne dass die OSTA/LU sich habe äussern können (act. 3). Entsprechend beantragt er ein Nichteintreten. Er führt dazu aus, die zweite Anfrage sei zwar an die OSTA/LU adressiert ge- wesen, diese sei jedoch gemäss SSK-Behördenverzeichnis ohnehin als Zentralstelle auch für Gerichtsstandsanfragen die Zustelladresse. Die Anfra- gen der Kantone würden jeweils an die betreffende regionale oder kantonale Abteilung weitergeleitet, soweit daraus nicht hervorgehe, dass es sich um einen abschliessenden Meinungsaustausch handle. Folglich habe vorlie- gend die Abteilung 1 Luzern der StA/BS geantwortet.
1.3 Die OSTA/LU verweist auch auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.21 vom 16. Juli 2020. Das Gericht führte dort in einem Fall zwi- schen den Kantonen Basel-Stadt und Nidwalden aus (E. 1.1.3 f.): Zur Ver- meidung von falschen Schlussfolgerungen und in der Folge prozessualen Leerläufen ist daher den staatsanwaltlichen Behörden zu empfehlen, dass bei der Beantwortung von Gerichtsstandsanfragen sich die jeweils Handeln- den entsprechend legitimieren. Dies gilt insbesondere, wenn sie um die nochmalige Prüfung einer Gerichtsstandsanfrage ersucht werden. Andern- falls wird unter Umständen das Handeln der innerkantonal unzuständigen Behörden dem Gesuchsgegner anzurechnen sein, soweit von dieser zu er- warten gewesen wäre, dass sie die Anfrage an die zuständige innerkanto- nale Behörde weiterleiten. Andererseits mag auch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu einem Missverständnis über den definitiven Charakter ihrer zweiten Anfrage beigetragen haben. Aus ihrer zweiten Anfrage ergibt sich nämlich der definitive Charakter als abschliessende Erklärung im Meinungs- austausch eben nicht. Wäre dies klar gewesen, hätte sich für den Nidwaldner Staatsanwalt die Weiterleitung an seine Oberstaatsanwaltschaft aufge- drängt. Beide Seiten haben mithin dazu beigetragen, dass die eigentlich zu- ständige Oberstaatsanwaltschaft Nidwalden nicht begrüsst wurde.
1.4 Vorliegend hatte der Kanton Basel-Stadt seine zweite Anfrage an die OSTA/LU adressiert. Auch hat ein anfragender Kanton einen gewissen Druck, nach einer zweiten Antwort die Beschwerdekammer anzurufen, um nicht die Zehntagesfrist zu verpassen. Ähnlich wie im Beschluss BB.2020.21
- 5 -
ist ein korrekter Meinungsaustausch zwischen dem Kanton Basel-Stadt und vorliegend der OSTA/LU deshalb unterblieben, da die Anfrage nicht als ab- schliessender Meinungsaustausch erkannt wurde und die Antwort nicht da- rauf hinwies, dass noch die OSTA/LU zu begrüssen sei. Beides kommt ge- legentlich vor in der Praxis der Kantone. Die Parteien sollten aus Kollegiali- tätsgründen je ihren Beitrag dazu leisten, dass ein korrekter Meinungsaus- tausch stattfinden kann. Die OSTA/LU hat sich im Interesse der Sache zum ersten Mal im Beschwerdeverfahren geäussert und sie erlaubt damit der Be- schwerdekammer, den Gerichtsstandskonflikt materiell zu beurteilen. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist mit dem Gesagten einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 StPO (Gerichtsstand des Tatortes) sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat ein- getreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Abs. 1). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Abs. 2). Art. 32 StPO (Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tat- ort) bestimmt, dass wenn eine Straftat im Ausland verübt worden ist oder der Tatort nicht ermittelt werden kann, für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Abs. 1). Hat die beschul- digte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist (Abs. 2). Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absät- zen 1 und 2, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Ausliefe- rung verlangt hat (Abs. 3).
2.2 Nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den Materialien, der Lehre sowie der bundesgerichtlichen und bundesstrafgerichtlichen Rechtsprechung wurde im Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.34 vom 17. Novem- ber 2022 (TPF 2022 154) festgehalten: Im Rahmen der Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO sowohl bei einem Handlungsort im Ausland als auch bei einem Handlungsort (in der Schweiz), welcher nach entsprechenden Abklä- rungen durch die Strafverfolgungsbehörden nicht ermittelt werden kann, ist zur Festlegung der Zuständigkeit subsidiär auf den Ort des Erfolgseintritts abzustellen. Voraussetzung bleibt dabei, dass der Ort des Erfolgseintritts
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bekannt ist und in der Schweiz liegt sowie dass es sich bei der untersuchten Straftat um ein Erfolgsdelikt oder um ein konkretes Gefährdungsdelikt han- delt. Bei solchen Delikten ist ein ungewisser Tatort im Sinne von Art. 32 Abs. 1 StPO demgegenüber nur dann anzunehmen, wenn sich weder der Handlungsort noch der Ort des Erfolgseintritts bzw. der geschaffenen Gefahr ermitteln lassen.
2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Als Ort des Erfolgs gilt sowohl der Ort der schädigenden Vermögensverfügung bzw. der Schädi- gung des Vermögens als auch derjenige, an dem die beabsichtigte Berei- cherung eingetreten ist oder hätte eintreten sollen (BGE 125 IV 177 E. 2a; 124 IV 241 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2; TPF 2022 40 E. 3.3.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.28 vom 24. September 2021 E. 5.1; BG.2016.23 vom 25. Novem- ber 2016 E. 3.4). Beim Betrug ist der Ort der Bereicherung gegenüber dem- jenigen des Schadenseintritts (der Entreicherung) nicht subsidiär, sondern gilt alternativ (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 120).
3.
3.1
3.1.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die SUVA eine Taggeldabrechnung an eine Adresse des Beschuldigten in Z./BE und ihre Mitteilungen ansonsten an «c/o B., […]strasse, Basel» adressiert hatte. Die SUVA führt aus, dass sie ihre Mitteilungen dem Beschuldigten per Post nicht habe zustellen können. Ob ein Versand auch per E-Mail erfolgt sei, könne der Rechtsdienst der SUVA nicht nachvollziehen. Die Zahlungen seien in Luzern bearbeitet und freige- geben worden. Die Gelder seien vom Konto der SUVA bei der Bank C. in Bern auf ein vom Beschuldigten angegebenes Konto bei der Bank D. in Ba- sel überwiesen worden (act. 13.1).
3.1.2 Die StA/BS legt dar, nach ihren Abklärungen sei der Beschuldigte in der Ein- wohnerkontrolle Z./BE nicht erfasst. Gemäss ZEMIS gelte er bereits seit dem
30. Juni 2021 als ausgereist. Bezüglich der c/o-Adresse in Basel sei dort keine Person mit dem Namen «B.» gemeldet. Ein Albert B. habe vom 16. De- zember 2016 bis 30. Oktober 2020 dort gewohnt, sei gemäss ZEMIS aber mittlerweile ebenfalls ausgereist. Dass der Beschuldigte in seinem E-Mail vom 28. November 2022 die SUVA bat, ihm die Abrechnungen jeweils per E-Mail zuzustellen, spreche ebenfalls dafür, dass er entgegen seinen Anga- ben nicht in Basel wohnhaft gewesen sei. Er sei denn auch zu keinem Zeit- punkt im Kanton Basel-Stadt gemeldet gewesen (act. 1 S. 3).
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Die StA/BS ergänzt am 6. August 2024, die Vermögensdisposition resp. -ver- fügung, also die Initiierung und Freigabe der Taggeldauszahlungen, sei am Hauptsitz der SUVA in Luzern erfolgt, wo sich damit der primäre Erfolgsort befinde. Von wo aus wohin die Taggelder überwiesen worden seien, spiele demgegenüber eine untergeordnete Rolle, da es sich diesbezüglich um se- kundäre Erfolgsorte handle (act. 13).
3.1.3 Die OSTA/LU bringt vor (act. 6), es könne nicht ohne Weiteres von einem unbekannten Ausführungsort ausgegangen werden. Es treffe zwar zu, dass derzeit nicht im Detail geklärt sei, von wo aus der Beschuldigte zwischen dem 8. November 2022 und 8. März 2023 die mutmasslich gefälschten E-Mails verschickt habe. Gegenüber der SUVA sei er in dieser Zeit aber in Z./BE und c/o B. in Basel gemeldet gewesen. Bis zum Vorliegen eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum tatsächlich dort gewohnt habe. So habe er auch bis zu sei- nem Unfall am 4. März 2022 über ein Aargauer Temporärarbeitsbüro auf einer Baustelle in Rickenbach gearbeitet und sich anschliessend bis am
3. November 2022 im Universitätsspital Basel medizinisch behandeln las- sen. Die Abklärungen der StA/BS könnten nicht belegen, dass der Beschul- digte mit Sicherheit nicht im Kanton gewohnt habe. Für die erbetene Zustel- lung per E-Mail könne es verschiedene Erklärungen geben. In Anlehnung an Ziff. 18 der SSK-Gerichtsstandsempfehlungen sei von einem Handlungsort an den Wohnsitzen auszugehen.
Sofern die vorhandenen Informationen der Beschwerdekammer nicht genüg- ten, um den Gerichtsstand zu bestimmen, so könne sich diese Frage mit einer Ausschreibung und Einvernahme des Beschuldigten sehr wahrscheinlich einfach klären lassen. Bei mittels Internet begangenen Delikten werde in der Regel der genaue Ausführungsort erst mit einer Einvernahme der beschul- digten Person geklärt. Nur weil er heute unbekannt sei, könne im Gerichts- standsverfahren nicht einfach von einem unbekannten Ausführungsort aus- gegangen werden. Es sei Aufgabe des Kantons Basel-Stadt als zuerst mit der Sache befasste Behörde, die nötigen Abklärungen zu treffen.
Zum vorgebrachten Erfolgsort am Sitz der SUVA führt der Kanton Luzern aus, dass es sich dort lediglich um den Ort der Entreicherung handle. Der Ort der Bereicherung wäre vorliegend das Bankkonto des Beschuldigten, auf welches die SUVA die fraglichen Taggelder überwiesen habe. Dies habe der Kanton Basel-Stadt aber nicht abgeklärt, weshalb auch der Erfolgsort noch nicht geklärt sei. Denn läge einer der zwei Erfolgsorte im Kanton Basel-Stadt, so würde er gestützt auf die ersten Verfolgungshandlungen zuständig.
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3.2 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und ins- besondere den Ausführungsort ermitteln (TPF 2011 178 E. 2.1 S. 180; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1; BG.2015.46 vom 10. Februar 2016 E. 3.2). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom
28. Januar 2014 E. 2.2). Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichts- stands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen (Art. 42 Abs. 1 StPO). Damit der Meinungsaustausch zuver- lässig erfolgen kann, müssen alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendigen Erhebungen durchgeführt werden. Jeder der in Frage kommenden Kantone hat zur Ab- klärung der Zuständigkeit das Seine beizutragen und zu diesem Zweck vor allem jene Erhebungen zu machen, die auf seinem Gebiet vorgenommen werden müssen. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass be- stand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden. Falls er Erhebungen in einem anderen Kanton durchführen muss, ist der unbeteiligte Kanton zur Rechtshilfe verpflichtet. All diese ersten Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine prävenie- rende Wirkung (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 181 ff. N. 554, 558 unter Hin- weis auf BGE 119 IV 102 E. 4 und 107 IV 77 E. 2; 94 IV 44).
3.3 Der Kanton Basel hat vorliegend genügende Abklärungen zum Ausführungs- ort vorgenommen. Eine Ausschreibung, Auslieferung und Einvernahme des Beschuldigten sprengt den Rahmen der ersten Abklärungen zum Gerichts- stand. Dies ergibt sich auch aus Art. 32 Abs. 3 StPO, der bei denjenigen Behörden einen Gerichtsstand schafft, die eine Auslieferung verlangt haben. Der Ausführungsort scheint in der Schweiz zu liegen, ist zurzeit aber unbe- kannt. Damit ist nach TPF 2022 154 in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 StPO an den Erfolgsort anzuknüpfen (vgl. Erwägung 2.2 oben). Die Abklärungen der StA/BS bei der SUVA zeigen Erfolgsorte in verschiedenen Kantonen auf. Im Kanton Luzern (Hauptsitz der SUVA) erfolgte die Freigabe der Taggelder.
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Die Auszahlung erfolgte über das Konto der SUVA bei der Bank C. in Bern (act. 13.1). Die Taggelder wurden auf ein Konto des Beschuldigten bei der Bank D. in Basel überwiesen. Die einzelnen Erfolgsorte sind gleichgeordnet (vgl. Erwägung 2.3 oben). Nach Art. 31 Abs. 2 StPO sind diesfalls die Behör- den des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenom- men worden sind. Dies geschah vorliegend mit der Entgegennahme der Strafanzeige des Universitätsspitals Basel vom 12. Juni 2023 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Damit sind die Behörden des Kantons Ba- sel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 5. September 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, unter Beilage eines Doppels von act. 15 - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.