Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO).
Sachverhalt
A. A. (nachfolgend «A.» oder «Privatkläger») reichte am 21. Januar 2021 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») Strafanzeige ein gegen B. und C. Der Strafanzeige lagen zahlreiche Dokumente bei. Er zeigte an die Tat- bestände des Betruges (Art. 146 StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie Nötigung (Art. 181 StGB).
A. schildert in seiner Strafanzeige, er habe B. seit über zehn Jahren lose gekannt. Er habe ihm vertraut, zumal er ihn glauben gelassen habe, aus einer sehr vermögenden Familie zu stammen. B. habe ihn anfangs 2019 in die Kryptowährung Bitcoin eingeführt und ihm zwei Londoner Investment- Plattformen für Bitcoin vorgestellt. B. habe ihn überredet und teilweise gera- dezu gedrängt, auf diesen Plattformen zu investieren. B. habe mehrere Te- lefonkonferenzen und Meetings mit dem als Bitcoin-Spezialisten auftreten- den C. organisiert. B. habe A. auch unaufgefordert an seinen Vermittlerpro- visionen partizipieren lassen. B. habe suggeriert, er und seine Familie hätten viele tausend Bitcoins in die genannten Plattformen investiert.
Es habe sich bei den beiden Investment-Plattformen für Bitcoin einerseits um die Webseite […] der Gesellschaft D. Ltd. gehandelt, andererseits um die Webseite […] der E. Ltd. Demnach habe die Webseite […] der D. Ltd. we- sentliche Gewinne durch den Betrieb von «master nodes» in Aussicht ge- stellt. Solche würden bei gewissen Kryptowährungen für ein bescheidenes Entgelt Transaktionen von Bitcoin auf der Blockchain validieren; bei der Blockchain von Bitcoin gebe es jedoch keine «master nodes». Die Webseite […] der E. Ltd. habe Gewinne durch Arbitrage-Geschäfte in Aussicht gestellt.
A. habe insgesamt 609.86 Bitcoins auf den Plattformen selbst platziert und B. USD 78'898.26 überwiesen, für A. angeblich auf einer der Plattformen gutgeschriebene Bitcoins. Der Einstandswert der 609.86 Bitcoins habe CHF 3.2 Mio. betragen. Anfangs Januar 2021 seien sie ca. CHF 22 Mio. Wert gewesen.
Die beiden Plattformen seien im Herbst 2020 überraschend deaktiviert wor- den. Sie würden nicht mehr existieren. B. und C. hätten A. geantwortet, auch ihre dort investierten Bitcoins seien gestohlen worden. A. liess den Sachver- halt durch eine im Blockchain-Bereich forensisch tätige Gesellschaft F. Ltd. (USA) untersuchen und analysieren. Der Bericht lag der Strafanzeige bei. Gemäss dem Untersuchungsbericht seien die Bitcoin über Umwege zurück
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zu B. und C. geflossen. A. vermutet, dass die beiden in den Betrieb und Or- ganisation der Plattformen involviert waren.
B. A. ergänzte die Strafanzeige am 27. Januar 2021. Die BA leitete die Strafan- zeige am 4. Februar 2021 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu, damit diese ihre Zuständigkeit abkläre. Die BA eröffnete am 12. Februar 2021 Strafverfahren gegen B. und C. (SV.21.0108). Sie klärte in der Folge den Sachverhalt ab, während sie zugleich den Austausch über die Zuständigkeit führte.
A. machte am 24. Februar 2021, 30. März 2021 sowie 9. April 2021 weitere Eingaben zur Sache. Er stellte am 9. April 2021 zudem Anträge auf Orientie- rung, Teilnahme und Mitwirkung an dem von der BA ins Auge gefasst Ge- richtsstandsverfahren vor Bundesstrafgericht.
C. Die BA führte die folgenden Untersuchungshandlungen durch:
Sie beauftragte die Bundeskriminalpolizei BKP am 12. Februar 2021, soweit möglich vorsorglich Bitcoins zu sichern. Die BKP erstattete am 22. Februar 2021 Bericht über ihre Abklärungen.
Sie beantragte am 24. Februar 2021, den Post- und Fernmeldeverkehr von B. und C. rückwirkend zu überwachen, was das Kantonale Zwangsmassnah- mengericht Bern gleichentags bewilligte.
Sie erliess verschiedene Editionsverfügungen in Bezug auf B. und C., am
24. Februar 2021 an die Bank G. und am 18. März 2021 an die Bank H. Am
24. März 2021 erliess sie Editionsverfügungen an die Depositenkasse I., an die Bank J., an die Versicherung K., an die Bank L. und an die M. GmbH. Die Editionsverfügung an die Bank N. erging am 16. April 2021.
D. Die am 4. Februar 2021 von der BA kontaktierte Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug lehnte es 23. Februar 2021 ab, das Strafverfahren zu übernehmen. Die BA leitete am 5. März 2021 mit dem Kanton Zug den abschliessenden Meinungsaustausch ein. Dieser lehnte eine Übernahme am 23. März 2021 wiederum ab.
Die BA gelangte daraufhin am 29. März 2021 an die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern. Auch diese verneinte, am 6. April 2021, ihre Zu- ständigkeit. Auch der anschliessende (abschliessende) Meinungsaustausch
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zwischen der BA und dem Kanton Bern vom 8. und 15. April 2021 führte zu keiner Einigung über den Gerichtsstand.
E. Die Bundesanwaltschaft rief am 20. April 2021 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an (act. 1). Es sei der Kanton Zug für das Strafverfahren zuständig zu erklären, eventualiter der Kanton Bern. Die Publikation des Ent- scheids sei bis mindestens 31. Oktober 2021 aufzuschieben. Schliesslich sei über den Antrag des Privatklägers (A.) vom 9. April 2020 betreffend Orien- tierung und Teilnahme am Gerichtsstandsverfahren zu entscheiden.
Der Privatkläger sandte der Beschwerdekammer am 26. April 2021 seine Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom gleichen Datum. Er bekräftigte da- mit, am Verfahren vor der Beschwerdekammer teilnehmen zu wollen. An die BA gerichtet verlangte er, das Strafverfahren sei voranzutreiben und es seien insbesondere Sicherungsmassnahmen anzuordnen (act. 3.2).
Der Kanton Bern erstattete am 26. April 2021 die Gesuchsantwort. Er bean- tragt, nicht für zuständig erklärt zu werden (act. 4). Der Kanton Zug beantragt am 28. April 2021, die Bundesanwaltschaft sei für zuständig zu erklären (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien, des Privatklägers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägun- gen Bezug genommen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den zuständigen Behörden von Bund und Kantonen, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.8 vom 17. Juni 2020 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen separaten Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
Nach erfolglosem Meinungsaustausch können die beteiligten Staatsanwalt- schaften den Gerichtsstandskonflikte der Beschwerdekammer vorlegen (Art. 39, 40 StPO). Von diesem eher formlosen Verfahren unterscheidet die StPO die Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien (Art. 41 StPO). Diese können einen Gerichtsstandsentscheid der beteiligten Staatsanwalt- schaften an die Beschwerdekammer weiterziehen. Einen solchen Entscheid
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gibt es im Meinungsaustausch gerade noch nicht. Es gibt auch keine Mitwir- kung privater Parteien am behördlichen Meinungsaustausch und daher keine Mitwirkung im anschliessenden Gerichtsstandsverfahren zwischen den beteiligten Kantonen vor der Beschwerdekammer. Die Parteien haben die Möglichkeit, die kantonale Übernahmeverfügung anzufechten. Auf den entsprechenden Antrag des Privatklägers – dem Gericht zunächst von der Bundesanwaltschaft zugeleitet – ist nicht einzutreten.
Die Beschwerdekammer gibt dem Privatkläger praxisgemäss Auskunft über den Stand des Gerichtsstandsverfahrens zwischen Kantonen, soweit er von den Staatsanwaltschaften über dessen Einleitung informiert wurde. Dies ge- schah vorliegend und der Privatkläger bekräftigte dem Gericht, daran und am Fortgang interessiert zu sein. Ihm ist daher der vorliegende Entscheid nicht nur über die Akten des Strafverfahrens, sondern direkt vom Gericht zur Kenntnis zuzustellen.
E. 2 Die folgende Übersicht und Erklärung zu Bitcoin stützt sich auf den Bericht des Bundesrates vom 25. Juni 2014 zu virtuellen Währungen in Beantwor- tung der Postulate Schwaab (13.3687) und Weibel (13.4070) sowie auf das «National Risk Assessment (NRA) – Risiko der Geldwäscherei und Ter- rorismusfinanzierung durch Krypto-Assets und Crowdfunding» vom Okto- ber 2018 der interdepartementalen Koordinationsgruppe (der Bundesver- waltung) zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzie- rung (KGGT). Ergänzend namentlich zur Verschlüsselung vgl. A Short Intro- duction to the World of Cryptocurrencies der Basler Ökonomen BERENT- SEN/SCHÄR, Review der Federal Reserve Bank of St. Louis, https://rese- arch.stlouisfed.org/publications/review, First Quarter 2018 Vol. 100 No. 1 S. 1–16.
E. 2.1 Bitcoin ist aufgrund seiner Verbreitung und Kapitalisierung die bedeutendste sogenannte Kryptowährung. Wie bei vielen Kryptowährungen existiert auch bei Bitcoin keine zentrale Instanz, welche die Währungseinheiten ausgibt oder das System betreibt. Ihre «Buchhaltung» (der ledger) wird auf der so- genannten Blockchain geführt. Sie ist somit eine Art Kontobuch aller Trans- aktionen. Sie enthält die Kette der getätigten Bitcoin-Transaktionen. Es ist zugleich der Name der Technologie, die dies ermöglicht, ein dezentrales Da- tenverwaltungsmodell. Ihre Integrität gewährleisten mathematische (asym- metrische, kryptographische) Aufgaben sowie der Konsens der Teilnehmer. Gestützt auf die Blockchain wird für die Kryptowährung Bitcoin so eine ge- meinschaftliche Buchführung mit Teilnehmern ermöglicht, die sich gegensei- tig nicht vertrauen, sich nicht kennen und nicht wissen, wie viele andere Teil-
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nehmer im System sind. Der Begriff Blockchain entsteht daraus, dass Trans- aktionen in Blöcken gruppiert und gemeinsam bestätigt werden. Die Bestäti- gung wiederum hängt den Block mit den neuen Transaktionen an die Kette der vorherigen Blöcke und baut damit inkrementell die Transaktionshistorie auf. Die Vielfalt der in der Praxis entstandenen Systeme sprengt den Begriff der Blockchain, weshalb der breitere Begriff der «Distributed Ledger Techno- logy» (DLT) eingeführt wurde. Ihre dezentrale Natur ermöglicht es, Transak- tionen direkt zwischen den Parteien abzuwickeln, ohne Intermediäre wie Banken oder Zahlungsdienstleister. In jüngerer Zeit werden auch Finanz- transaktionen wie Anleihen etc. dezentral über DLT abgewickelt (vgl. die Darstellung von FABIAN SCHÄR, Decentralized Finance: On Blockchain- and Smart Contract-Based Financial Markets, in der Review der Federal Reserve Bank of St. Louis, https://research.stlouisfed.org/publications/review, Se- cond Quarter 2021 Vol. 103 No. 2 S. 153–174).
E. 2.2 Bitcoins können grundsätzlich auf drei Arten ordnungsgemäss erworben werden. Erstens durch erfolgreiche Mitarbeit am «Mining». Miner sind neben den Nutzern die zweiten Hauptakteure des Systems (des dezentralen Da- tenverwaltungsmodells). Mining schafft mittels Lösung komplexer mathema- tischer Aufgaben, welche zunehmende Rechenleistung (und Energie) benö- tigen, neue Bitcoins und registriert damit zugleich Transaktionen auf der Blockchain. Zweitens können (vorhandene) Bitcoin erworben werden durch eine Leistung gegen Bezahlung in Bitcoins oder drittens durch den Ankauf auf einer Handelsplattform, wo Bitcoins gegen offizielle Währungen wie US- Dollar oder Euro gewechselt werden können. Nutzer können Bitcoins bei Dritten aufbewahren lassen oder sie in einem eigenen «Wallet» (ein Software-Programm; «Portemonnaie») aufbewahren. Jede Wallet beinhaltet eine oder mehrere Bitcoin-Adressen (Public Keys), welche sinngemäss die «Kontonummern» sind, auf welche ein Bitcoin-Gut- haben transferiert werden kann. Sie identifizieren für die Blockchain die Sen- der und Empfänger der Bitcoin-Transaktionen. Jede Wallet verfügt mindes- tens über einen öffentlichen (Public Key) als auch einen geheimen privaten Schlüssel (Private Key). Die Legitimation von Transaktionen wird durch das Schlüsselpaar (öffentlicher und privater Schlüssel) sowie durch asymmetri- sche Kryptographie (Verschlüsselungstechniken) sichergestellt. Z.B. geht es fast unendlich schneller, grosse Primzahlen zu multiplizieren, als aus dem Produkt durch Ziehung der Wurzel die ursprünglichen Primzahlen zu eruie- ren. Eine Transaktionsmitteilung wird durch den Private Key signiert (ver- schlüsselt). Sie kann nur mittels des dazugehörigen Public Key entschlüsselt und gelesen werden. Jeder kann dies mit dem mitgelieferten öffentlichen
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Schlüssel erfolgreich tun, sofern die Transaktionsmitteilung wirklich mit dem dazugehörigen privaten Schlüssel signiert (verschlüsselt) wurde. Ohne den privaten Schlüssel kann die Transaktionsmitteilung nicht verändert (manipu- liert) werden – sie wäre sonst nicht mehr mit dem dazugehörigen und be- kannten Public Key zu entschlüsseln. Gewisse Kryptowährungen nutzen an- dere Verschlüsselungstechniken, um Transaktionen zu sichern.
E. 2.3 Um eine Transaktion durchzuführen, geben Nutzer den Transaktionsauftrag mit dem öffentlichen Schlüssel an das Bitcoin-Netzwerk auf. Miner verifizie- ren und sammeln die Transaktionen in ihrem Vorschlag des nächsten Blocks (für die Blockchain). Der nächste Block wird wie folgt geschaffen: Miner las- sen die Sammlung der Transaktionen zusammen mit einem Zufallswert durch eine Variante des asymmetrischen kryptographischen Algorithmus SHA-2 laufen. Der Standard wird auch zur sicheren Kommunikation auf dem Internet verwendet. Das Resultat, der resultierende «Hash», ist immer gleich lang (bei SHA-256 z.B. eine Abfolge von 256 Buchstaben und Zahlen). Ähn- liche Inputs ergeben ganz unterschiedliche und einmalige Hashes: Der Al- gorithmus kann (aufgrund des immensen Zeitaufwands) vom Hash aus prak- tisch nicht auf den Input zurückgerechnet werden und der gleiche Input ergibt immer den gleichen und einmaligen Hash. Der Miner, der nun dank dem Zu- fallswert (nach aufwändigem Durchprobieren) zuerst einen Hash mit einer raren Eigenschaft erzeugt (namentlich beginnend mit einer Reihe von Nul- len), teilt den gefundenen Hash dem Netzwerk sofort mit. Die Aufbewahrer der gesamten Datenstruktur (sog. «Full [Blockchain] No- des»; mit Aufwand verbunden und daher eher die grösseren Nutzer) verifi- zieren, ob ihre Transaktionssammlung zusammen mit dem gleichen Zufalls- wert nach dem Algorithmus den gleichen Hash ergibt und ob dies die allge- meinen Regeln einhält (z.B. die gleichen Bitcoins nicht doppelt ausgegeben wurden). Bestätigt die Mehrheit der Full Nodes den Vorschlag des Miners als wahr, so wird er als neuer Block der Blockchain hinzugefügt (Distributed Consensus). Diesfalls erhält der Miner seine Entschädigung (neu geschaf- fene Bitcoins / Transaktionsgebühren). Nachdem die Transaktionen auf der Blockchain aufgezeichnet sind, können sie nur noch von Teilnehmern ge- löscht werden, die zusammen über mehr als 51 Prozent der Rechenleistung verfügt, die zur Validierung von Transaktionen in der gesamten Blockchain erforderlich ist.
E. 2.4 Diese neue Technologie ist für Kriminelle besonders attraktiv und stellt eine grosse Herausforderung für die Strafverfolgungsbehörden dar. Die erheblichen Gefährdungen und Verwundbarkeiten im Zusammenhang mit Kryptowährungen äussern sich sowohl in der Entwendung von Bitcoin
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durch Malware, in der kriminellen Ausnutzung von Design-Fehlern bei den Kryptowährungen als auch im Investorenbetrug und der Nutzung von Kryp- towährungen für Ransomware-Zahlungen. Die Gefahr von Geldwäscherei, die von Kryptowährungen ausgeht, ist auf die Kombination von Anonymität, Schnelligkeit und Mobilität zurückzuführen. Die Verwendung von Kryptowäh- rungen stellt aber auch in sonstigen kriminellen Mustern eine Gefahr dar: Terrorismusfinanzierung, Phishing-Betrügereien oder auch Drogenhandel, insbesondere durch kriminelle Organisationen. Aufgrund der Anonymität ist es extrem schwierig, verdächtige Transaktionen und die wirtschaftlich Berechtigten der involvierten Wallets zu identifizieren. Zwar erlaubt eine Blockchain-Analyse eine Identifizierung aller Transaktio- nen, die von einer bestimmten Adresse stammen oder an sie gerichtet sind. Die meisten Wallet-Programme erzeugen aber automatisch mehrere Adres- sen für die gleiche Wallet und ein Nutzer kann mehrere Wallets besitzen und für jede Transaktion eine andere nutzen. Ausserdem kann der Inhaber einer Wallet den Private Key, der einem Dritten völlig anonym Zugriff auf seine elektronische Geldbörse gewährt, nach Belieben weitergeben. So wird es praktisch unmöglich, eine physische Person mit den von ihr veranlassten Transaktionen in Verbindung zu bringen. Die Rückverfolgung der Transaktionen auf der Blockchain kann zudem durch «Mischdienste», auch als Mixer oder Tumbler bezeichnet, vernebelt werden. Gegen eine namhafte Provision mischen sie Bitcoins verschiedener Absen- der, teilen den Betrag in viele kleinere Summen auf und überweisen sie an andere Adressen, bevor die gewünschte Anzahl Bitcoins an die Adresse des Empfängers geleitet wird. Während insbesondere bei Bitcoins solche Misch- dienste von externen Servern angeboten werden, haben gewisse erst vor kurzem entwickelte Krypto-Assets sie direkt in ihr Protokoll integriert, womit die Anonymität weiter gestärkt wird. Es ist nicht nur schwierig, die wirtschaftlich Berechtigten von Krypto-Gutha- ben zu identifizieren und den kriminellen Hintergrund einer Transaktion von solchen Vermögenswerten zu erkennen. Es ist zudem technisch nicht mög- lich, die auf einer Wallet deponierten Vermögenswerte zu beschlagnahmen, ohne über den entsprechenden Private Key zu verfügen. Weil Kryptotrans- aktionen überdies in der Regel grenzüberschreitend sind, sind internationale Rechtshilfegesuche oder eine internationale polizeiliche Zusammenarbeit notwendig, um die damit verbundene Wirtschaftskriminalität zu ahnden. Die Strafverfolgungsbehörden werden daher oft von der Schnelligkeit und der Mobilität der Kryptotransaktionen überholt und es stellen sich häufig Prob- leme bezüglich der zuständigen Gerichtsbarkeit.
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E. 2.5 Strafverfolgungsbehörden sind indes weder ohnmächtig noch untätig (Stand 2018): Wallets, auf denen abgezweigte Summen gutgeschrieben werden, können auf eine schwarze Liste gesetzt und die damit verbundenen Transaktionen von der Nutzergemeinschaft abgelehnt werden, so dass die gestohlenen Vermögenswerte oft nicht genutzt werden können. Damit eine Wallet aber auf die schwarze Liste kommt, müssen die Mitglieder der Nutzergemein- schaft die kriminelle Herkunft der darauf gutgeschriebenen Werte erst fest- stellen, was nur selten geschieht. Veröffentlicht ein Nutzer im Internet seine verschlüsselte Adresse oder an- dere persönliche Daten, so können Strafverfolgungsbehörden durch gedul- diges Abgleichen verschiedene Kryptotransaktionen den Wallets eines be- stimmten Nutzers und manchmal einer identifizierten Person zuordnen. Dazu kann auch die Analyse von Computern führen. Um eine Transaktion identifizieren zu können, die zum Waschen von Geldern aus Verkäufen im Darknet gedient haben könnte, sind die Polizeibehörden meist gezwungen, diese illegalen Märkte zu infiltrieren. Mit gewissen Kettenanalyse-Programmen können die zwischen verschiede- nen Wallets durchgeführten Transaktionen relativ genau abgeglichen wer- den, wodurch sich mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, ob ihr wirtschaftlich Berechtigter immer derselbe ist. Hier waren bedeutende Entwicklungsarbeiten im Gang, z.B. eine simultane Analyse von Blockchains verschiedener Kryptowährungen, damit die Anonymität ihrer Nutzer durch- brochen werden kann. Polizei- und Justizbehörden sind sich einig, dass die internationale polizeili- che und justizielle Rechtshilfe ebenso effizient ist bei der Verfolgung von Fi- nanzkriminalität mittels Kryptowährungen wie in anderen Bereichen. Eine wichtige Grundlage ist das Übereinkommen des Europarates über die Cy- berkriminalität. Laut Polizeibehörden hat sich dieses Instrument als beson- ders wichtig erwiesen. Es erlaubt der Polizei, sich direkt an ausländische Unternehmen zu wenden, um die für ihre Untersuchungen notwendigen Da- ten einzufordern (Art. 32). Innerschweizerische Anstrengungen sind unternommen zur Schulung der Strafverfolgungsbehörden. Verschiedene Kantonspolizeien haben auf Cy- berkriminalität spezialisierten Brigaden aufgebaut. Die Bundesanwaltschaft hat dazu eine interne Arbeitsgruppe gebildet. Mehrere kantonale Staatsan- waltschaften haben ebenfalls Pools von Staatsanwälten gebildet, die auf sol- che Fragen spezialisiert sind. Diese Initiativen gipfelten im Sommer 2018 in
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der Schaffung einer nationalen Plattform zur justiziellen und polizeilichen Zu- sammenarbeit – dem Cyberboard – dem Vertreterinnen und Vertreter der wichtigsten Akteure im Kampf gegen die Cyberkriminalität in der Schweiz angehören: KKJPD, KKPKS, Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK), fedpol, Bundesanwaltschaft, Schweizerische Kriminalprävention (SKP), SVS, NDB und ISB. Die modular aufgebaute Plattform soll eine Zu- sammenarbeit dieser Akteure und eine Koordination ihrer Aktionen ermögli- chen, um die Cyberkriminalität effizienter zu bekämpfen. Das erste Modul, der Cyber-CASE, vereint Staatsanwälte und Kantons- und Bundespolizisten, die auf die Cyberkriminalität spezialisiert sind, sowie Vertreter von MELANI. Dieses Modul, das seit dem 6. Juli 2018 aktiv ist, hat den Auftrag, in opera- tiven Fällen die Koordination zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei von Bund und Kantonen ebenso wie den Erfahrungs- und Wissensaustausch zwischen ihnen sicherzustellen.
E. 3 Die sachliche Zuständigkeit befasst sich mit der materiellen Kompetenz der einzelnen Behörde. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen wird in Art. 22–28 StPO geregelt. Demnach sind die kantonalen Strafbehörden zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten zuständig, so- weit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt (Art. 22 StPO; siehe auch Art. 123 Abs. 2 BV). Eine zwingende Bundeszuständigkeit ergibt sich für die Strafta- ten gemäss Auflistung in Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 StPO, wobei auch dort, zumindest für die Verfahren nach Art. 24 StPO, die Bundesanwaltschaft in einfachen Fällen die Strafsache zur Untersuchung und Beurteilung den kan- tonalen Behörden übertragen kann (Art. 25 Abs. 2 StPO).
Gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO besteht Bundesgerichtsbarkeit namentlich bei Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), wenn die Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland (Art. 24 Abs. 1 lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton be- steht (Art. 24 Abs. 1 lit. b). Art. 24 StPO entspricht materiell dem bis 31. De- zember 2010 in Kraft stehenden Art. 337 StGB bzw. dem diesem vorange- henden Art. 340bis StGB, weswegen auf die dazu ergangene Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1140). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann die Bundesanwalt- schaft in gewissen Fällen eine Untersuchung auch bei Straftaten gegen das Vermögen (2. Buch, 2. Titel des StGB) sowie Urkundenfälschung (2. Buch,
11. Titel des StGB) eröffnen. Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden kommt es nicht darauf an, was dem
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Angeschuldigten nachgewiesen werden kann. Es muss vielmehr genügen, dass ein konkreter Tatverdacht besteht (vgl. BGE 133 IV 235 E. 4.4; vgl. zum Ganzen TPF 2011 170 E. 2.1 und 2.2). Bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit stützt sich die Beschwerdekammer wie bei der Festlegung des Gerichtsstands auf Fakten und nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore (TPF 2019 28 E. 2.2; TPF 2016 180 E. 2.2; zum Grund- satz BGE 138 IV 186 E. 4.1).
E. 4 Der Kanton Zug lehnt seine Zuständigkeit mit folgender Begründung ab: Aus dem Bericht von F. Ltd. und den fehlenden Beweismitteln sei nicht nachvoll- ziehbar, dass die Beschuldigten Täter und nicht nur Mitgeschädigte sind. Ein Bericht im Internet einer deutschen Anwaltskanzlei deute vielmehr darauf hin, dass die Straftatbestände wesentlich im Ausland begangen worden seien und es viele Geschädigte gebe. Die Rollen der Beschuldigten seien im F. Ltd.-Bericht nur vage umschrieben. Der Beschuldigte B. habe gemäss Strafanzeige den Privatkläger anfangs 2019 in Bitcoin und die beiden Platt- formen eingeweiht und ihn zum Investieren überredet. Auch habe er als Gast beim Privatkläger geweilt, währenddessen er ihm die ganze Zeit über Bitcoin berichtet habe. Daraus würden weder Ort und Zeit von deliktischen Hand- lungen genau klar. Allgemein ergebe sich aus der Strafanzeige nicht, inwie- fern die beschriebenen Handlungen eine Rolle für die Investition des Privat- klägers gespielt hätten. Unklar sei auch, von wo aus die Beschuldigten die Bitcoins weiter transferiert haben sollen. Insgesamt könnten die Beschuldig- ten fast alles gewesen sein – Mittäter, Teilnehmer, Geschädigte oder Money Mules (Finanzagenten). Der genaue Weg der Bitcoins sei sodann unbelegt und unklar. Auch der Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 22. Februar 2021 sei unbelegt und beseitige die Unklarheiten nicht. Es sei daher von einer unbekannten Täterschaft auszugehen. Dass es sich um einen interna- tional vernetzten Fall von Wirtschaftskriminalität handle, führe zur Zuständig- keit der BA. Ein einfacher Fall fehle schon aufgrund der Komplexität, die Kryptowährungen mit sich brächten. Die Beschuldigten hätten jedenfalls kei- nen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Zug. Allenfalls sei der Kanton Bern zuständig, da der Beschuldigte B. im Kanton Bern wohne (Schreiben der Staatsanwaltschaft Zug vom 23. Februar, 23. März 2021). Für den Kanton Bern ist ebenfalls primär eine Bundeszuständigkeit gegeben. Läge eine kantonale Kompetenz vor, so sei jedoch der Kanton Zug für das Strafverfahren zuständig. Massgeblich für den Gerichtsstand sei der Anlage- betrug als das schwerere Delikt. Es scheine vorliegend unbestritten zu sein, dass die Handlungsorte zumindest zu einem wesentlichen Teil im Ausland liegen würden. Der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Beschuldigten B. in Z./BE sei nicht automatisch auch der Tatort. Die Akten enthielten keine
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Hinweise auf ein dortiges Delinquieren. Art. 32 Abs. 1 StPO sehe zwar bei im Ausland verübten Straftaten oder solchen mit unklarem Tatort eine Zu- ständigkeit der Behörden desjenigen Ortes vor, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese sei jedoch subsidiär. Auf den Wohnsitz im Kanton Bern sei nicht abzustellen, weil der Beschuldige B. im Kanton Zug auf den Geschädigten eingewirkt und damit die Investition in Bitcoin ausgelöst habe. Auch sei dort beim Geschä- digten der Schaden entstanden, womit zumindest ein Teil-Erfolgsort in der Schweiz (Kanton Zug) liege. Nach Art. 31 Abs. 1 StPO begründe dies eine Zuger Zuständigkeit (Schreiben vom 6. April, 15. April 2021; Gesuchsantwort vom 26. April 2021). Die BA verneint ihrerseits Anhaltspunkte für massgeblich im Ausland began- gene Geldwäschereihandlungen. Es fehlten Anhaltspunkte zu Personen und Orten. Selbst wenn es solche gäbe, sei nach Ziff. 2 der Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) der Kanton Zug zuständig. Denn Geldwäscherei-Fälle fielen nach dieser Bestimmung an denjenigen Kanton, in dem die Vortat in der Schweiz begangen wurde, auch wenn die Geldwäscherei-Handlungen selbst im Ausland verfolgt wurden. Es liege keine zwingende Zuständigkeit der BA nach Art. 24 Abs. 1 StPO vor (act. 1 S. 6 Ziff. 29–31). Ebenso wenig sei eine fakultative Zuständigkeit nach Art. 24 Abs. 2 StPO gegeben: Der klare Schwerpunkt des Betrugs liege im Kanton Zug. Auch seien keine weiteren ähnlichen Fälle bekannt. Der Fall habe auch keine internationale Dimension (act. 1 S. 6–9). Zuständig seien damit der Kanton Zug, eventualiter der Kanton Bern.
E. 5.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in seinem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt. Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögens- verfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwi- schen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist
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grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensvermin- derung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtums- bedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Tä- ters erforderlich sind (BGE 126 IV 113 E. 3.a). Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt. Ausführungshand- lung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den ent- scheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, In- terkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 106). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgs- delikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom 21. März 2006 E. 3). Untereinander ist der (Erfolgs-)Ort der Bereicherung nicht subsidiär zu denjenigen der Entreicherung oder bewirk- ten Täuschung (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 79–85, 106 f.).
E. 5.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
E. 5.3 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Betrug das schwerste Delikt ist. Der Geschädigte hat Wohnsitz im Kanton Zug. Dort soll der Haupttäter ihn durch elektronische Nachrichten, Telefonate und einmal anlässlich eines Besuchs getäuscht, gedrängt und bewogen haben, Gelder zwecks Kaufs von Bitcoin zu überweisen. Im Kanton Zug bestehen konkrete örtliche An- knüpfungspunkte. Dort liegt soweit bekannt auch ein Schwerpunkt des an- gezeigten Betrugs. Im Kanton Bern wohnt demgegenüber der mutmassliche Haupttäter, wobei das Ausmass seiner Handlungen nicht ganz klar ist. Wäre nur die innerschweizerische örtliche Zuständigkeit zu bestimmen, so läge sie nach Art. 34 Abs. 1 StPO beim Kanton Zug.
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E. 6.1 Die Verfahrenskompetenz des Bundes wurde geschaffen, um Taten des or- ganisierten Verbrechens, der Geldwäscherei und der komplexen Wirt- schaftsstraftaten effizient zu bekämpfen (vgl. Botschaft vom 28. Januar 1998 über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes [Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung], BBl 1998 II 1529, S. 1544 ff.). Ob Taten nach Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO überwiegend bzw. zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen wurden, beurteilt sich nicht nach quantitativen, sondern nach qualitativen Kriterien, d. h. danach, ob die ausländische Komponente einen derartigen Umfang erreicht, dass sich die Bundesgerichtsbarkeit im Hinblick auf eine effiziente Strafverfolgung als ge- eignet erweist (BGE 130 IV 68 E. 2.2 S. 71). Die Zuständigkeit des Bundes nach Art. 24 Abs. 1 StPO ist eine zwingende. Allerdings ändert der zwin- gende Charakter der Bundesgerichtsbarkeit nichts daran, dass diese in ho- hem Masse unbestimmt ist und nicht trennscharf bestimmt werden kann (BGE 132 IV 89 E. 2 S. 93).
E. 6.2 Komplex für die Strafverfolgungsbehörden (und zu lösen) ist der grundsätz- liche Umgang mit Bitcoin und weniger der einzelne Anwendungsfall. Es ist nun aber nicht so, dass Kantone nur altbekannte Standardfälle machten. Wenn neue technische Fragen – wie sie z.B. die Bedeutungszunahme des Internets für Alltag und Verbrechen mit sich bringt – alleine zu Komplexität im Sinn des Gerichtsstandsrecht und damit in die Bundeszuständigkeit führt, so würde sie die kantonale Regelzuständigkeit stetig unterminieren, ohne dass Verfassung und Gesetz dies vorsähen (vgl. oben Erwägung 3). Die Schweizer Strafverfolgungsbehörden haben auch im Bereich Cybercrime Plattformen geschaffen (z.B. das Cyberboard), um Wissen und Erfahrungen auszutauschen (vgl. oben Erwägung 2.5). Für die vorliegend zu bestimmende sachliche Zuständigkeit ist massgeblich, dass die Handlungen des mutmasslichen Betrugs weder zu einem wesentli- chen Teil im Ausland noch über zahlreiche Kantone verstreut erfolgten. Bit- coin sind sodann weitgehend dematerialisierte Vermögenswerte ohne klare örtliche Zuordnung – Landesgrenzen sind für sie kaum von Bedeutung. Da- raus ist freilich nicht ohne weiteres auf die Bundeszuständigkeit nach Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO für «zu einem wesentlichen Teil im Ausland» begangene Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) zu schliessen. Es führte dies zu einer Bun- deszuständigkeit, wann immer Bezüge zu Bitcoin vorliegen. Das ist nicht sachgerecht. Eine Bundeszuständigkeit kann sehr wohl auch bei Bitcoin in Frage kommen, z.B. bei einem komplexen Geflecht von Hintermännern, das im Ausland aufzudecken wäre (zu diesem Kriterium TPF 2011 170; Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2018.41 vom 25. Februar 2019 E. 7.3;
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BG.2012.28 vom 10. Oktober 2012 E. 3.1). Alleine, dass Kryptowährungen durch internationale Rechtshilfe in Strafsachen eruiert werden müssen, be- günstigt ebenso wenig eine Bundeszuständigkeit. Zwar ist vorgebracht, der Fall könnte nur die Spitze eines Eisbergs an Fällen sein; es fehlen dafür aber konkrete, tragfähige Anzeichen. Es handelt sich allem Anschein nach vielmehr um einen Einzelfall. Es liegt kein gross ange- legter Fall vor, der die ganze Schweiz beträfe. Der Betrug ist auch nicht mit raffinierten technischen Mitteln (z.B. Schadsoftware) verübt worden. Der De- liktsbetrag ist zwar namhaft, als solcher aber nicht allein ausschlaggebend (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.10 vom 31. März 2021 E. 2.5). Die internationalen Bezüge des Betruges sind, wie gesagt, untergeordneter Natur. Wenn sodann ein Kanton geltend macht, ihm fehle eine bestimmte Software, um die Wertflüsse abzubilden, so greift auch dies zu kurz: Kantone haben die Strafverfolgungsbehörden so auszustatten, dass sie ihre Aufga- ben erfüllen können. Somit liegt mangels massgeblicher internationaler Di- mension sowie aufgrund des Schwerpunkts im Kanton Zug kein Anwen- dungsfall von Art. 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO vor. Es greift vielmehr die kantonale Regelzuständigkeit.
E. 6.3 Zusammenfassend ist der Kanton Zug berechtigt und verpflichtet, die B. und C. vorgeworfenen Delikte zu untersuchen und zu beurteilen.
E. 7 Das Gesuch um Publikationsaufschub ist zuständigkeitshalber an das Ge- neralsekretariat des Bundesstrafgerichts weiterzuleiten (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. d des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstraf- gericht [SR 173.713.161; BStGerOR] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grundsätze der In- formation [SR 173.711.33] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VwVG).
E. 8 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.
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Dispositiv
- Der Kanton Zug ist berechtigt und verpflichtet, die B. und C. vorgeworfenen Delikte zu untersuchen und zu beurteilen.
- Auf die Eingabe des Privatklägers wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Publikationsaufschub wird zuständigkeitshalber dem Gene- ralsekretariat des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 24. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
1. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2021.28
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Sachverhalt:
A. A. (nachfolgend «A.» oder «Privatkläger») reichte am 21. Januar 2021 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») Strafanzeige ein gegen B. und C. Der Strafanzeige lagen zahlreiche Dokumente bei. Er zeigte an die Tat- bestände des Betruges (Art. 146 StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie Nötigung (Art. 181 StGB).
A. schildert in seiner Strafanzeige, er habe B. seit über zehn Jahren lose gekannt. Er habe ihm vertraut, zumal er ihn glauben gelassen habe, aus einer sehr vermögenden Familie zu stammen. B. habe ihn anfangs 2019 in die Kryptowährung Bitcoin eingeführt und ihm zwei Londoner Investment- Plattformen für Bitcoin vorgestellt. B. habe ihn überredet und teilweise gera- dezu gedrängt, auf diesen Plattformen zu investieren. B. habe mehrere Te- lefonkonferenzen und Meetings mit dem als Bitcoin-Spezialisten auftreten- den C. organisiert. B. habe A. auch unaufgefordert an seinen Vermittlerpro- visionen partizipieren lassen. B. habe suggeriert, er und seine Familie hätten viele tausend Bitcoins in die genannten Plattformen investiert.
Es habe sich bei den beiden Investment-Plattformen für Bitcoin einerseits um die Webseite […] der Gesellschaft D. Ltd. gehandelt, andererseits um die Webseite […] der E. Ltd. Demnach habe die Webseite […] der D. Ltd. we- sentliche Gewinne durch den Betrieb von «master nodes» in Aussicht ge- stellt. Solche würden bei gewissen Kryptowährungen für ein bescheidenes Entgelt Transaktionen von Bitcoin auf der Blockchain validieren; bei der Blockchain von Bitcoin gebe es jedoch keine «master nodes». Die Webseite […] der E. Ltd. habe Gewinne durch Arbitrage-Geschäfte in Aussicht gestellt.
A. habe insgesamt 609.86 Bitcoins auf den Plattformen selbst platziert und B. USD 78'898.26 überwiesen, für A. angeblich auf einer der Plattformen gutgeschriebene Bitcoins. Der Einstandswert der 609.86 Bitcoins habe CHF 3.2 Mio. betragen. Anfangs Januar 2021 seien sie ca. CHF 22 Mio. Wert gewesen.
Die beiden Plattformen seien im Herbst 2020 überraschend deaktiviert wor- den. Sie würden nicht mehr existieren. B. und C. hätten A. geantwortet, auch ihre dort investierten Bitcoins seien gestohlen worden. A. liess den Sachver- halt durch eine im Blockchain-Bereich forensisch tätige Gesellschaft F. Ltd. (USA) untersuchen und analysieren. Der Bericht lag der Strafanzeige bei. Gemäss dem Untersuchungsbericht seien die Bitcoin über Umwege zurück
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zu B. und C. geflossen. A. vermutet, dass die beiden in den Betrieb und Or- ganisation der Plattformen involviert waren.
B. A. ergänzte die Strafanzeige am 27. Januar 2021. Die BA leitete die Strafan- zeige am 4. Februar 2021 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu, damit diese ihre Zuständigkeit abkläre. Die BA eröffnete am 12. Februar 2021 Strafverfahren gegen B. und C. (SV.21.0108). Sie klärte in der Folge den Sachverhalt ab, während sie zugleich den Austausch über die Zuständigkeit führte.
A. machte am 24. Februar 2021, 30. März 2021 sowie 9. April 2021 weitere Eingaben zur Sache. Er stellte am 9. April 2021 zudem Anträge auf Orientie- rung, Teilnahme und Mitwirkung an dem von der BA ins Auge gefasst Ge- richtsstandsverfahren vor Bundesstrafgericht.
C. Die BA führte die folgenden Untersuchungshandlungen durch:
Sie beauftragte die Bundeskriminalpolizei BKP am 12. Februar 2021, soweit möglich vorsorglich Bitcoins zu sichern. Die BKP erstattete am 22. Februar 2021 Bericht über ihre Abklärungen.
Sie beantragte am 24. Februar 2021, den Post- und Fernmeldeverkehr von B. und C. rückwirkend zu überwachen, was das Kantonale Zwangsmassnah- mengericht Bern gleichentags bewilligte.
Sie erliess verschiedene Editionsverfügungen in Bezug auf B. und C., am
24. Februar 2021 an die Bank G. und am 18. März 2021 an die Bank H. Am
24. März 2021 erliess sie Editionsverfügungen an die Depositenkasse I., an die Bank J., an die Versicherung K., an die Bank L. und an die M. GmbH. Die Editionsverfügung an die Bank N. erging am 16. April 2021.
D. Die am 4. Februar 2021 von der BA kontaktierte Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug lehnte es 23. Februar 2021 ab, das Strafverfahren zu übernehmen. Die BA leitete am 5. März 2021 mit dem Kanton Zug den abschliessenden Meinungsaustausch ein. Dieser lehnte eine Übernahme am 23. März 2021 wiederum ab.
Die BA gelangte daraufhin am 29. März 2021 an die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern. Auch diese verneinte, am 6. April 2021, ihre Zu- ständigkeit. Auch der anschliessende (abschliessende) Meinungsaustausch
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zwischen der BA und dem Kanton Bern vom 8. und 15. April 2021 führte zu keiner Einigung über den Gerichtsstand.
E. Die Bundesanwaltschaft rief am 20. April 2021 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an (act. 1). Es sei der Kanton Zug für das Strafverfahren zuständig zu erklären, eventualiter der Kanton Bern. Die Publikation des Ent- scheids sei bis mindestens 31. Oktober 2021 aufzuschieben. Schliesslich sei über den Antrag des Privatklägers (A.) vom 9. April 2020 betreffend Orien- tierung und Teilnahme am Gerichtsstandsverfahren zu entscheiden.
Der Privatkläger sandte der Beschwerdekammer am 26. April 2021 seine Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom gleichen Datum. Er bekräftigte da- mit, am Verfahren vor der Beschwerdekammer teilnehmen zu wollen. An die BA gerichtet verlangte er, das Strafverfahren sei voranzutreiben und es seien insbesondere Sicherungsmassnahmen anzuordnen (act. 3.2).
Der Kanton Bern erstattete am 26. April 2021 die Gesuchsantwort. Er bean- tragt, nicht für zuständig erklärt zu werden (act. 4). Der Kanton Zug beantragt am 28. April 2021, die Bundesanwaltschaft sei für zuständig zu erklären (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien, des Privatklägers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägun- gen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den zuständigen Behörden von Bund und Kantonen, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.8 vom 17. Juni 2020 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen separaten Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
Nach erfolglosem Meinungsaustausch können die beteiligten Staatsanwalt- schaften den Gerichtsstandskonflikte der Beschwerdekammer vorlegen (Art. 39, 40 StPO). Von diesem eher formlosen Verfahren unterscheidet die StPO die Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien (Art. 41 StPO). Diese können einen Gerichtsstandsentscheid der beteiligten Staatsanwalt- schaften an die Beschwerdekammer weiterziehen. Einen solchen Entscheid
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gibt es im Meinungsaustausch gerade noch nicht. Es gibt auch keine Mitwir- kung privater Parteien am behördlichen Meinungsaustausch und daher keine Mitwirkung im anschliessenden Gerichtsstandsverfahren zwischen den beteiligten Kantonen vor der Beschwerdekammer. Die Parteien haben die Möglichkeit, die kantonale Übernahmeverfügung anzufechten. Auf den entsprechenden Antrag des Privatklägers – dem Gericht zunächst von der Bundesanwaltschaft zugeleitet – ist nicht einzutreten.
Die Beschwerdekammer gibt dem Privatkläger praxisgemäss Auskunft über den Stand des Gerichtsstandsverfahrens zwischen Kantonen, soweit er von den Staatsanwaltschaften über dessen Einleitung informiert wurde. Dies ge- schah vorliegend und der Privatkläger bekräftigte dem Gericht, daran und am Fortgang interessiert zu sein. Ihm ist daher der vorliegende Entscheid nicht nur über die Akten des Strafverfahrens, sondern direkt vom Gericht zur Kenntnis zuzustellen.
2. Die folgende Übersicht und Erklärung zu Bitcoin stützt sich auf den Bericht des Bundesrates vom 25. Juni 2014 zu virtuellen Währungen in Beantwor- tung der Postulate Schwaab (13.3687) und Weibel (13.4070) sowie auf das «National Risk Assessment (NRA) – Risiko der Geldwäscherei und Ter- rorismusfinanzierung durch Krypto-Assets und Crowdfunding» vom Okto- ber 2018 der interdepartementalen Koordinationsgruppe (der Bundesver- waltung) zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzie- rung (KGGT). Ergänzend namentlich zur Verschlüsselung vgl. A Short Intro- duction to the World of Cryptocurrencies der Basler Ökonomen BERENT- SEN/SCHÄR, Review der Federal Reserve Bank of St. Louis, https://rese- arch.stlouisfed.org/publications/review, First Quarter 2018 Vol. 100 No. 1 S. 1–16.
2.1 Bitcoin ist aufgrund seiner Verbreitung und Kapitalisierung die bedeutendste sogenannte Kryptowährung. Wie bei vielen Kryptowährungen existiert auch bei Bitcoin keine zentrale Instanz, welche die Währungseinheiten ausgibt oder das System betreibt. Ihre «Buchhaltung» (der ledger) wird auf der so- genannten Blockchain geführt. Sie ist somit eine Art Kontobuch aller Trans- aktionen. Sie enthält die Kette der getätigten Bitcoin-Transaktionen. Es ist zugleich der Name der Technologie, die dies ermöglicht, ein dezentrales Da- tenverwaltungsmodell. Ihre Integrität gewährleisten mathematische (asym- metrische, kryptographische) Aufgaben sowie der Konsens der Teilnehmer. Gestützt auf die Blockchain wird für die Kryptowährung Bitcoin so eine ge- meinschaftliche Buchführung mit Teilnehmern ermöglicht, die sich gegensei- tig nicht vertrauen, sich nicht kennen und nicht wissen, wie viele andere Teil-
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nehmer im System sind. Der Begriff Blockchain entsteht daraus, dass Trans- aktionen in Blöcken gruppiert und gemeinsam bestätigt werden. Die Bestäti- gung wiederum hängt den Block mit den neuen Transaktionen an die Kette der vorherigen Blöcke und baut damit inkrementell die Transaktionshistorie auf. Die Vielfalt der in der Praxis entstandenen Systeme sprengt den Begriff der Blockchain, weshalb der breitere Begriff der «Distributed Ledger Techno- logy» (DLT) eingeführt wurde. Ihre dezentrale Natur ermöglicht es, Transak- tionen direkt zwischen den Parteien abzuwickeln, ohne Intermediäre wie Banken oder Zahlungsdienstleister. In jüngerer Zeit werden auch Finanz- transaktionen wie Anleihen etc. dezentral über DLT abgewickelt (vgl. die Darstellung von FABIAN SCHÄR, Decentralized Finance: On Blockchain- and Smart Contract-Based Financial Markets, in der Review der Federal Reserve Bank of St. Louis, https://research.stlouisfed.org/publications/review, Se- cond Quarter 2021 Vol. 103 No. 2 S. 153–174). 2.2 Bitcoins können grundsätzlich auf drei Arten ordnungsgemäss erworben werden. Erstens durch erfolgreiche Mitarbeit am «Mining». Miner sind neben den Nutzern die zweiten Hauptakteure des Systems (des dezentralen Da- tenverwaltungsmodells). Mining schafft mittels Lösung komplexer mathema- tischer Aufgaben, welche zunehmende Rechenleistung (und Energie) benö- tigen, neue Bitcoins und registriert damit zugleich Transaktionen auf der Blockchain. Zweitens können (vorhandene) Bitcoin erworben werden durch eine Leistung gegen Bezahlung in Bitcoins oder drittens durch den Ankauf auf einer Handelsplattform, wo Bitcoins gegen offizielle Währungen wie US- Dollar oder Euro gewechselt werden können. Nutzer können Bitcoins bei Dritten aufbewahren lassen oder sie in einem eigenen «Wallet» (ein Software-Programm; «Portemonnaie») aufbewahren. Jede Wallet beinhaltet eine oder mehrere Bitcoin-Adressen (Public Keys), welche sinngemäss die «Kontonummern» sind, auf welche ein Bitcoin-Gut- haben transferiert werden kann. Sie identifizieren für die Blockchain die Sen- der und Empfänger der Bitcoin-Transaktionen. Jede Wallet verfügt mindes- tens über einen öffentlichen (Public Key) als auch einen geheimen privaten Schlüssel (Private Key). Die Legitimation von Transaktionen wird durch das Schlüsselpaar (öffentlicher und privater Schlüssel) sowie durch asymmetri- sche Kryptographie (Verschlüsselungstechniken) sichergestellt. Z.B. geht es fast unendlich schneller, grosse Primzahlen zu multiplizieren, als aus dem Produkt durch Ziehung der Wurzel die ursprünglichen Primzahlen zu eruie- ren. Eine Transaktionsmitteilung wird durch den Private Key signiert (ver- schlüsselt). Sie kann nur mittels des dazugehörigen Public Key entschlüsselt und gelesen werden. Jeder kann dies mit dem mitgelieferten öffentlichen
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Schlüssel erfolgreich tun, sofern die Transaktionsmitteilung wirklich mit dem dazugehörigen privaten Schlüssel signiert (verschlüsselt) wurde. Ohne den privaten Schlüssel kann die Transaktionsmitteilung nicht verändert (manipu- liert) werden – sie wäre sonst nicht mehr mit dem dazugehörigen und be- kannten Public Key zu entschlüsseln. Gewisse Kryptowährungen nutzen an- dere Verschlüsselungstechniken, um Transaktionen zu sichern. 2.3 Um eine Transaktion durchzuführen, geben Nutzer den Transaktionsauftrag mit dem öffentlichen Schlüssel an das Bitcoin-Netzwerk auf. Miner verifizie- ren und sammeln die Transaktionen in ihrem Vorschlag des nächsten Blocks (für die Blockchain). Der nächste Block wird wie folgt geschaffen: Miner las- sen die Sammlung der Transaktionen zusammen mit einem Zufallswert durch eine Variante des asymmetrischen kryptographischen Algorithmus SHA-2 laufen. Der Standard wird auch zur sicheren Kommunikation auf dem Internet verwendet. Das Resultat, der resultierende «Hash», ist immer gleich lang (bei SHA-256 z.B. eine Abfolge von 256 Buchstaben und Zahlen). Ähn- liche Inputs ergeben ganz unterschiedliche und einmalige Hashes: Der Al- gorithmus kann (aufgrund des immensen Zeitaufwands) vom Hash aus prak- tisch nicht auf den Input zurückgerechnet werden und der gleiche Input ergibt immer den gleichen und einmaligen Hash. Der Miner, der nun dank dem Zu- fallswert (nach aufwändigem Durchprobieren) zuerst einen Hash mit einer raren Eigenschaft erzeugt (namentlich beginnend mit einer Reihe von Nul- len), teilt den gefundenen Hash dem Netzwerk sofort mit. Die Aufbewahrer der gesamten Datenstruktur (sog. «Full [Blockchain] No- des»; mit Aufwand verbunden und daher eher die grösseren Nutzer) verifi- zieren, ob ihre Transaktionssammlung zusammen mit dem gleichen Zufalls- wert nach dem Algorithmus den gleichen Hash ergibt und ob dies die allge- meinen Regeln einhält (z.B. die gleichen Bitcoins nicht doppelt ausgegeben wurden). Bestätigt die Mehrheit der Full Nodes den Vorschlag des Miners als wahr, so wird er als neuer Block der Blockchain hinzugefügt (Distributed Consensus). Diesfalls erhält der Miner seine Entschädigung (neu geschaf- fene Bitcoins / Transaktionsgebühren). Nachdem die Transaktionen auf der Blockchain aufgezeichnet sind, können sie nur noch von Teilnehmern ge- löscht werden, die zusammen über mehr als 51 Prozent der Rechenleistung verfügt, die zur Validierung von Transaktionen in der gesamten Blockchain erforderlich ist. 2.4 Diese neue Technologie ist für Kriminelle besonders attraktiv und stellt eine grosse Herausforderung für die Strafverfolgungsbehörden dar. Die erheblichen Gefährdungen und Verwundbarkeiten im Zusammenhang mit Kryptowährungen äussern sich sowohl in der Entwendung von Bitcoin
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durch Malware, in der kriminellen Ausnutzung von Design-Fehlern bei den Kryptowährungen als auch im Investorenbetrug und der Nutzung von Kryp- towährungen für Ransomware-Zahlungen. Die Gefahr von Geldwäscherei, die von Kryptowährungen ausgeht, ist auf die Kombination von Anonymität, Schnelligkeit und Mobilität zurückzuführen. Die Verwendung von Kryptowäh- rungen stellt aber auch in sonstigen kriminellen Mustern eine Gefahr dar: Terrorismusfinanzierung, Phishing-Betrügereien oder auch Drogenhandel, insbesondere durch kriminelle Organisationen. Aufgrund der Anonymität ist es extrem schwierig, verdächtige Transaktionen und die wirtschaftlich Berechtigten der involvierten Wallets zu identifizieren. Zwar erlaubt eine Blockchain-Analyse eine Identifizierung aller Transaktio- nen, die von einer bestimmten Adresse stammen oder an sie gerichtet sind. Die meisten Wallet-Programme erzeugen aber automatisch mehrere Adres- sen für die gleiche Wallet und ein Nutzer kann mehrere Wallets besitzen und für jede Transaktion eine andere nutzen. Ausserdem kann der Inhaber einer Wallet den Private Key, der einem Dritten völlig anonym Zugriff auf seine elektronische Geldbörse gewährt, nach Belieben weitergeben. So wird es praktisch unmöglich, eine physische Person mit den von ihr veranlassten Transaktionen in Verbindung zu bringen. Die Rückverfolgung der Transaktionen auf der Blockchain kann zudem durch «Mischdienste», auch als Mixer oder Tumbler bezeichnet, vernebelt werden. Gegen eine namhafte Provision mischen sie Bitcoins verschiedener Absen- der, teilen den Betrag in viele kleinere Summen auf und überweisen sie an andere Adressen, bevor die gewünschte Anzahl Bitcoins an die Adresse des Empfängers geleitet wird. Während insbesondere bei Bitcoins solche Misch- dienste von externen Servern angeboten werden, haben gewisse erst vor kurzem entwickelte Krypto-Assets sie direkt in ihr Protokoll integriert, womit die Anonymität weiter gestärkt wird. Es ist nicht nur schwierig, die wirtschaftlich Berechtigten von Krypto-Gutha- ben zu identifizieren und den kriminellen Hintergrund einer Transaktion von solchen Vermögenswerten zu erkennen. Es ist zudem technisch nicht mög- lich, die auf einer Wallet deponierten Vermögenswerte zu beschlagnahmen, ohne über den entsprechenden Private Key zu verfügen. Weil Kryptotrans- aktionen überdies in der Regel grenzüberschreitend sind, sind internationale Rechtshilfegesuche oder eine internationale polizeiliche Zusammenarbeit notwendig, um die damit verbundene Wirtschaftskriminalität zu ahnden. Die Strafverfolgungsbehörden werden daher oft von der Schnelligkeit und der Mobilität der Kryptotransaktionen überholt und es stellen sich häufig Prob- leme bezüglich der zuständigen Gerichtsbarkeit.
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2.5 Strafverfolgungsbehörden sind indes weder ohnmächtig noch untätig (Stand 2018): Wallets, auf denen abgezweigte Summen gutgeschrieben werden, können auf eine schwarze Liste gesetzt und die damit verbundenen Transaktionen von der Nutzergemeinschaft abgelehnt werden, so dass die gestohlenen Vermögenswerte oft nicht genutzt werden können. Damit eine Wallet aber auf die schwarze Liste kommt, müssen die Mitglieder der Nutzergemein- schaft die kriminelle Herkunft der darauf gutgeschriebenen Werte erst fest- stellen, was nur selten geschieht. Veröffentlicht ein Nutzer im Internet seine verschlüsselte Adresse oder an- dere persönliche Daten, so können Strafverfolgungsbehörden durch gedul- diges Abgleichen verschiedene Kryptotransaktionen den Wallets eines be- stimmten Nutzers und manchmal einer identifizierten Person zuordnen. Dazu kann auch die Analyse von Computern führen. Um eine Transaktion identifizieren zu können, die zum Waschen von Geldern aus Verkäufen im Darknet gedient haben könnte, sind die Polizeibehörden meist gezwungen, diese illegalen Märkte zu infiltrieren. Mit gewissen Kettenanalyse-Programmen können die zwischen verschiede- nen Wallets durchgeführten Transaktionen relativ genau abgeglichen wer- den, wodurch sich mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, ob ihr wirtschaftlich Berechtigter immer derselbe ist. Hier waren bedeutende Entwicklungsarbeiten im Gang, z.B. eine simultane Analyse von Blockchains verschiedener Kryptowährungen, damit die Anonymität ihrer Nutzer durch- brochen werden kann. Polizei- und Justizbehörden sind sich einig, dass die internationale polizeili- che und justizielle Rechtshilfe ebenso effizient ist bei der Verfolgung von Fi- nanzkriminalität mittels Kryptowährungen wie in anderen Bereichen. Eine wichtige Grundlage ist das Übereinkommen des Europarates über die Cy- berkriminalität. Laut Polizeibehörden hat sich dieses Instrument als beson- ders wichtig erwiesen. Es erlaubt der Polizei, sich direkt an ausländische Unternehmen zu wenden, um die für ihre Untersuchungen notwendigen Da- ten einzufordern (Art. 32). Innerschweizerische Anstrengungen sind unternommen zur Schulung der Strafverfolgungsbehörden. Verschiedene Kantonspolizeien haben auf Cy- berkriminalität spezialisierten Brigaden aufgebaut. Die Bundesanwaltschaft hat dazu eine interne Arbeitsgruppe gebildet. Mehrere kantonale Staatsan- waltschaften haben ebenfalls Pools von Staatsanwälten gebildet, die auf sol- che Fragen spezialisiert sind. Diese Initiativen gipfelten im Sommer 2018 in
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der Schaffung einer nationalen Plattform zur justiziellen und polizeilichen Zu- sammenarbeit – dem Cyberboard – dem Vertreterinnen und Vertreter der wichtigsten Akteure im Kampf gegen die Cyberkriminalität in der Schweiz angehören: KKJPD, KKPKS, Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK), fedpol, Bundesanwaltschaft, Schweizerische Kriminalprävention (SKP), SVS, NDB und ISB. Die modular aufgebaute Plattform soll eine Zu- sammenarbeit dieser Akteure und eine Koordination ihrer Aktionen ermögli- chen, um die Cyberkriminalität effizienter zu bekämpfen. Das erste Modul, der Cyber-CASE, vereint Staatsanwälte und Kantons- und Bundespolizisten, die auf die Cyberkriminalität spezialisiert sind, sowie Vertreter von MELANI. Dieses Modul, das seit dem 6. Juli 2018 aktiv ist, hat den Auftrag, in opera- tiven Fällen die Koordination zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei von Bund und Kantonen ebenso wie den Erfahrungs- und Wissensaustausch zwischen ihnen sicherzustellen.
3. Die sachliche Zuständigkeit befasst sich mit der materiellen Kompetenz der einzelnen Behörde. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen wird in Art. 22–28 StPO geregelt. Demnach sind die kantonalen Strafbehörden zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten zuständig, so- weit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt (Art. 22 StPO; siehe auch Art. 123 Abs. 2 BV). Eine zwingende Bundeszuständigkeit ergibt sich für die Strafta- ten gemäss Auflistung in Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 StPO, wobei auch dort, zumindest für die Verfahren nach Art. 24 StPO, die Bundesanwaltschaft in einfachen Fällen die Strafsache zur Untersuchung und Beurteilung den kan- tonalen Behörden übertragen kann (Art. 25 Abs. 2 StPO).
Gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO besteht Bundesgerichtsbarkeit namentlich bei Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), wenn die Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland (Art. 24 Abs. 1 lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton be- steht (Art. 24 Abs. 1 lit. b). Art. 24 StPO entspricht materiell dem bis 31. De- zember 2010 in Kraft stehenden Art. 337 StGB bzw. dem diesem vorange- henden Art. 340bis StGB, weswegen auf die dazu ergangene Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1140). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann die Bundesanwalt- schaft in gewissen Fällen eine Untersuchung auch bei Straftaten gegen das Vermögen (2. Buch, 2. Titel des StGB) sowie Urkundenfälschung (2. Buch,
11. Titel des StGB) eröffnen. Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden kommt es nicht darauf an, was dem
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Angeschuldigten nachgewiesen werden kann. Es muss vielmehr genügen, dass ein konkreter Tatverdacht besteht (vgl. BGE 133 IV 235 E. 4.4; vgl. zum Ganzen TPF 2011 170 E. 2.1 und 2.2). Bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit stützt sich die Beschwerdekammer wie bei der Festlegung des Gerichtsstands auf Fakten und nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore (TPF 2019 28 E. 2.2; TPF 2016 180 E. 2.2; zum Grund- satz BGE 138 IV 186 E. 4.1).
4. Der Kanton Zug lehnt seine Zuständigkeit mit folgender Begründung ab: Aus dem Bericht von F. Ltd. und den fehlenden Beweismitteln sei nicht nachvoll- ziehbar, dass die Beschuldigten Täter und nicht nur Mitgeschädigte sind. Ein Bericht im Internet einer deutschen Anwaltskanzlei deute vielmehr darauf hin, dass die Straftatbestände wesentlich im Ausland begangen worden seien und es viele Geschädigte gebe. Die Rollen der Beschuldigten seien im F. Ltd.-Bericht nur vage umschrieben. Der Beschuldigte B. habe gemäss Strafanzeige den Privatkläger anfangs 2019 in Bitcoin und die beiden Platt- formen eingeweiht und ihn zum Investieren überredet. Auch habe er als Gast beim Privatkläger geweilt, währenddessen er ihm die ganze Zeit über Bitcoin berichtet habe. Daraus würden weder Ort und Zeit von deliktischen Hand- lungen genau klar. Allgemein ergebe sich aus der Strafanzeige nicht, inwie- fern die beschriebenen Handlungen eine Rolle für die Investition des Privat- klägers gespielt hätten. Unklar sei auch, von wo aus die Beschuldigten die Bitcoins weiter transferiert haben sollen. Insgesamt könnten die Beschuldig- ten fast alles gewesen sein – Mittäter, Teilnehmer, Geschädigte oder Money Mules (Finanzagenten). Der genaue Weg der Bitcoins sei sodann unbelegt und unklar. Auch der Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 22. Februar 2021 sei unbelegt und beseitige die Unklarheiten nicht. Es sei daher von einer unbekannten Täterschaft auszugehen. Dass es sich um einen interna- tional vernetzten Fall von Wirtschaftskriminalität handle, führe zur Zuständig- keit der BA. Ein einfacher Fall fehle schon aufgrund der Komplexität, die Kryptowährungen mit sich brächten. Die Beschuldigten hätten jedenfalls kei- nen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Zug. Allenfalls sei der Kanton Bern zuständig, da der Beschuldigte B. im Kanton Bern wohne (Schreiben der Staatsanwaltschaft Zug vom 23. Februar, 23. März 2021). Für den Kanton Bern ist ebenfalls primär eine Bundeszuständigkeit gegeben. Läge eine kantonale Kompetenz vor, so sei jedoch der Kanton Zug für das Strafverfahren zuständig. Massgeblich für den Gerichtsstand sei der Anlage- betrug als das schwerere Delikt. Es scheine vorliegend unbestritten zu sein, dass die Handlungsorte zumindest zu einem wesentlichen Teil im Ausland liegen würden. Der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Beschuldigten B. in Z./BE sei nicht automatisch auch der Tatort. Die Akten enthielten keine
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Hinweise auf ein dortiges Delinquieren. Art. 32 Abs. 1 StPO sehe zwar bei im Ausland verübten Straftaten oder solchen mit unklarem Tatort eine Zu- ständigkeit der Behörden desjenigen Ortes vor, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese sei jedoch subsidiär. Auf den Wohnsitz im Kanton Bern sei nicht abzustellen, weil der Beschuldige B. im Kanton Zug auf den Geschädigten eingewirkt und damit die Investition in Bitcoin ausgelöst habe. Auch sei dort beim Geschä- digten der Schaden entstanden, womit zumindest ein Teil-Erfolgsort in der Schweiz (Kanton Zug) liege. Nach Art. 31 Abs. 1 StPO begründe dies eine Zuger Zuständigkeit (Schreiben vom 6. April, 15. April 2021; Gesuchsantwort vom 26. April 2021). Die BA verneint ihrerseits Anhaltspunkte für massgeblich im Ausland began- gene Geldwäschereihandlungen. Es fehlten Anhaltspunkte zu Personen und Orten. Selbst wenn es solche gäbe, sei nach Ziff. 2 der Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) der Kanton Zug zuständig. Denn Geldwäscherei-Fälle fielen nach dieser Bestimmung an denjenigen Kanton, in dem die Vortat in der Schweiz begangen wurde, auch wenn die Geldwäscherei-Handlungen selbst im Ausland verfolgt wurden. Es liege keine zwingende Zuständigkeit der BA nach Art. 24 Abs. 1 StPO vor (act. 1 S. 6 Ziff. 29–31). Ebenso wenig sei eine fakultative Zuständigkeit nach Art. 24 Abs. 2 StPO gegeben: Der klare Schwerpunkt des Betrugs liege im Kanton Zug. Auch seien keine weiteren ähnlichen Fälle bekannt. Der Fall habe auch keine internationale Dimension (act. 1 S. 6–9). Zuständig seien damit der Kanton Zug, eventualiter der Kanton Bern.
5.
5.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in seinem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt. Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögens- verfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwi- schen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist
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grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensvermin- derung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtums- bedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Tä- ters erforderlich sind (BGE 126 IV 113 E. 3.a). Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt. Ausführungshand- lung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den ent- scheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, In- terkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 106). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgs- delikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom 21. März 2006 E. 3). Untereinander ist der (Erfolgs-)Ort der Bereicherung nicht subsidiär zu denjenigen der Entreicherung oder bewirk- ten Täuschung (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 79–85, 106 f.). 5.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). 5.3 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Betrug das schwerste Delikt ist. Der Geschädigte hat Wohnsitz im Kanton Zug. Dort soll der Haupttäter ihn durch elektronische Nachrichten, Telefonate und einmal anlässlich eines Besuchs getäuscht, gedrängt und bewogen haben, Gelder zwecks Kaufs von Bitcoin zu überweisen. Im Kanton Zug bestehen konkrete örtliche An- knüpfungspunkte. Dort liegt soweit bekannt auch ein Schwerpunkt des an- gezeigten Betrugs. Im Kanton Bern wohnt demgegenüber der mutmassliche Haupttäter, wobei das Ausmass seiner Handlungen nicht ganz klar ist. Wäre nur die innerschweizerische örtliche Zuständigkeit zu bestimmen, so läge sie nach Art. 34 Abs. 1 StPO beim Kanton Zug.
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6.
6.1 Die Verfahrenskompetenz des Bundes wurde geschaffen, um Taten des or- ganisierten Verbrechens, der Geldwäscherei und der komplexen Wirt- schaftsstraftaten effizient zu bekämpfen (vgl. Botschaft vom 28. Januar 1998 über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes [Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung], BBl 1998 II 1529, S. 1544 ff.). Ob Taten nach Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO überwiegend bzw. zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen wurden, beurteilt sich nicht nach quantitativen, sondern nach qualitativen Kriterien, d. h. danach, ob die ausländische Komponente einen derartigen Umfang erreicht, dass sich die Bundesgerichtsbarkeit im Hinblick auf eine effiziente Strafverfolgung als ge- eignet erweist (BGE 130 IV 68 E. 2.2 S. 71). Die Zuständigkeit des Bundes nach Art. 24 Abs. 1 StPO ist eine zwingende. Allerdings ändert der zwin- gende Charakter der Bundesgerichtsbarkeit nichts daran, dass diese in ho- hem Masse unbestimmt ist und nicht trennscharf bestimmt werden kann (BGE 132 IV 89 E. 2 S. 93). 6.2 Komplex für die Strafverfolgungsbehörden (und zu lösen) ist der grundsätz- liche Umgang mit Bitcoin und weniger der einzelne Anwendungsfall. Es ist nun aber nicht so, dass Kantone nur altbekannte Standardfälle machten. Wenn neue technische Fragen – wie sie z.B. die Bedeutungszunahme des Internets für Alltag und Verbrechen mit sich bringt – alleine zu Komplexität im Sinn des Gerichtsstandsrecht und damit in die Bundeszuständigkeit führt, so würde sie die kantonale Regelzuständigkeit stetig unterminieren, ohne dass Verfassung und Gesetz dies vorsähen (vgl. oben Erwägung 3). Die Schweizer Strafverfolgungsbehörden haben auch im Bereich Cybercrime Plattformen geschaffen (z.B. das Cyberboard), um Wissen und Erfahrungen auszutauschen (vgl. oben Erwägung 2.5). Für die vorliegend zu bestimmende sachliche Zuständigkeit ist massgeblich, dass die Handlungen des mutmasslichen Betrugs weder zu einem wesentli- chen Teil im Ausland noch über zahlreiche Kantone verstreut erfolgten. Bit- coin sind sodann weitgehend dematerialisierte Vermögenswerte ohne klare örtliche Zuordnung – Landesgrenzen sind für sie kaum von Bedeutung. Da- raus ist freilich nicht ohne weiteres auf die Bundeszuständigkeit nach Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO für «zu einem wesentlichen Teil im Ausland» begangene Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) zu schliessen. Es führte dies zu einer Bun- deszuständigkeit, wann immer Bezüge zu Bitcoin vorliegen. Das ist nicht sachgerecht. Eine Bundeszuständigkeit kann sehr wohl auch bei Bitcoin in Frage kommen, z.B. bei einem komplexen Geflecht von Hintermännern, das im Ausland aufzudecken wäre (zu diesem Kriterium TPF 2011 170; Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2018.41 vom 25. Februar 2019 E. 7.3;
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BG.2012.28 vom 10. Oktober 2012 E. 3.1). Alleine, dass Kryptowährungen durch internationale Rechtshilfe in Strafsachen eruiert werden müssen, be- günstigt ebenso wenig eine Bundeszuständigkeit. Zwar ist vorgebracht, der Fall könnte nur die Spitze eines Eisbergs an Fällen sein; es fehlen dafür aber konkrete, tragfähige Anzeichen. Es handelt sich allem Anschein nach vielmehr um einen Einzelfall. Es liegt kein gross ange- legter Fall vor, der die ganze Schweiz beträfe. Der Betrug ist auch nicht mit raffinierten technischen Mitteln (z.B. Schadsoftware) verübt worden. Der De- liktsbetrag ist zwar namhaft, als solcher aber nicht allein ausschlaggebend (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.10 vom 31. März 2021 E. 2.5). Die internationalen Bezüge des Betruges sind, wie gesagt, untergeordneter Natur. Wenn sodann ein Kanton geltend macht, ihm fehle eine bestimmte Software, um die Wertflüsse abzubilden, so greift auch dies zu kurz: Kantone haben die Strafverfolgungsbehörden so auszustatten, dass sie ihre Aufga- ben erfüllen können. Somit liegt mangels massgeblicher internationaler Di- mension sowie aufgrund des Schwerpunkts im Kanton Zug kein Anwen- dungsfall von Art. 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO vor. Es greift vielmehr die kantonale Regelzuständigkeit. 6.3 Zusammenfassend ist der Kanton Zug berechtigt und verpflichtet, die B. und C. vorgeworfenen Delikte zu untersuchen und zu beurteilen.
7. Das Gesuch um Publikationsaufschub ist zuständigkeitshalber an das Ge- neralsekretariat des Bundesstrafgerichts weiterzuleiten (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. d des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstraf- gericht [SR 173.713.161; BStGerOR] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grundsätze der In- formation [SR 173.711.33] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VwVG).
8. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Kanton Zug ist berechtigt und verpflichtet, die B. und C. vorgeworfenen Delikte zu untersuchen und zu beurteilen.
2. Auf die Eingabe des Privatklägers wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um Publikationsaufschub wird zuständigkeitshalber dem Gene- ralsekretariat des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.
4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 27. September 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung des Beschlusses je unter Beilage der jeweils anderen Gesuchs- antworten an - Bundesanwaltschaft - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
sowie Zustellung des Beschlusses an - Rechtsanwälte Thomas P. Zemp und Dusan Knezevic - Bundesstrafgericht, Generalsekretariat (unter Beilage einer Kopie des Ge- suchs; brevi manu)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).