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BG.2012.28

Bundesstrafgericht · 2012-10-10 · Deutsch CH

Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO).

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 reichte das Eidgenössische Finanz- departement (nachfolgend "EFD") bei der Bundesanwaltschaft gegen die verantwortlichen Personen für die Handlungen der A. AG wegen Verdachts auf Urkundenfälschung, ungerechtfertigte Anbringung von Wappen der Eidgenossenschaft sowie Geldwäscherei Strafanzeige ein. Darin wird vor- gebracht, auf der Internetseite der A. AG (B.), welche im Immobilienhandel tätig sei, würden unter der Rubrik Stellenangebot "Regionalvertre- ter/Businesspartner" gesucht. Deren Tätigkeit bestehe darin, als Regional- vertreter im Namen der A. Zahlungen von Kunden auf dem privaten Konto entgegenzunehmen und an andere Kunden weiterzuleiten. Fachkenntnisse würden keine vorausgesetzt und es würde ein Gehalt von 3-5 % der jewei- ligen Transaktionssumme plus EUR 30.-- als Transportgeld in Aussicht ge- stellt. Daneben würde unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Transaktionen eine monatliche Partnerbelohnung von EUR 4'200.-- ver- sprochen. Die A. AG behaupte auf der Homepage, sie verfüge über alle notwendigen Lizenzen und Genehmigungen um diese Art von Geschäft zu führen. Auf dieser Homepage seien mehrere angeblich von in- und auslän- dischen Behörden ausgestellte Zertifikate aufgeschaltet. Unter anderem sei auch ein angeblich vom EFD stammendes Dokument abrufbar. Diesem angeblich vom EFD am 1. Juni 2010 ausgestellten und bis zum 6. Januar 2012 gültigen Dokument sei neben einer Lizenz-Nummer auch das Schweizerkreuz in einer Darstellung ersichtlich, welche sich an das tat- sächliche Layout der Bundesverwaltung anlehne. Das Dokument, welches nicht vom EFD ausgestellt worden sei, trage die Unterschrift eines gewis- sen C., welcher nicht vom EFD angestellt sei (vgl. Verfahrensordner, Re- gister 1).

Daneben brachte das EFD am 28. Februar 2012 den Sachverhalt auch der FINMA zur Kenntnis, da der Verdacht bestehe, die A. AG sei als Finanzin- termediär ohne Bewilligung der FINMA tätig (Verfahrensordner, Register 1, Beilage 8).

B. Am 14. März 2012 übermittelte die Bundesanwaltschaft der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich die Strafanzeige des EFD mit dem Hinweis, es würden keine Delikte vorliegen, die der Bundesgerichtsbarkeit unter- stünden (Verfahrensordner, Register 1). Die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich lehnte die Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 11. April 2012 ab. Dabei führte sie aus, dass der VR-Präsident der A. AG am

22. März 2012 bei der Kantonspolizei Zürich vorstellig geworden sei und

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gemeldet habe, dass der Firmenname und die Domain B. für deliktische Delikte missbraucht werde. Die von der Polizei getätigten Abklärungen und Auswertungen hätten ergeben, dass die vorgenannte Domain über einen in China aktiven und als unseriös eingestuften Registrar registriert worden sei. Die Domain werde aufgeschlüsselt auf eine IP-Adresse in der Ukraine. Daher bestehe Grund zur Annahme, dass auf diese Art und Weise Money Mules zur Abwicklung geldwäschereiverdächtiger Transaktionen gesucht würden. Daraus ergebe sich die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft (Verfahrensorder, Register 2). Am 24. April 2012 gelangte die Bundesan- waltschaft erneut an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und ersuchte diese um Verfahrensübernahme, was von der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich mit Schreiben vom 26. Juni 2012 endgültig ab- gewiesen wurde (Verfahrensordner, Register 3).

C. Mit Gesuch vom 6. Juli 2012 gelangte die Bundesanwaltschaft an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Zürich seien zuständig zu erklären, die Straf- anzeige des EFD gegen die unbekannte Täterschaft im Zusammenhang mit der A. AG wegen Verdachts der Urkundenfälschung, etc. an die Hand zu nehmen (act. 1). Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Einrei- chung einer Gesuchsantwort (act. 3), was der Bundesanwaltschaft am

16. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Anstände zwischen der Bundesanwaltschaft und den kan- tonalen Strafverfolgungsbehörden ergibt sich aus Art. 28 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom

31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Die Beschwerdekammer entschei- det bei solchen Konflikten gemäss den Regeln, die Gesetz und Recht- sprechung für die Behandlung eines interkantonal streitigen Gerichtsstan- des aufgestellt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstands-

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bestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 419, mit Hinweis auf BGE 128 IV 225 E. 2.3 sowie Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.20 vom 28. September 2009, E. 1.1). Voraussetzung ist somit, dass ein Streit über die Zuständigkeit vorliegt und dass die Parteien über diesen Streit einen Meinungsaustausch, mit allen in Frage kommenden Kantonen durchgeführt haben (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 561 und N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, wel- che auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton bzw. den Bund im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jewei- ligen kantonalen Recht bzw. Bundesrecht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

E. 1.2 Vorliegend erfolgte der Meinungsaustausch zwischen der Bundesanwalt- schaft und dem Kanton Zürich. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Gesuchsgegner in Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Die übri- gen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Be- merkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

E. 2.1 Die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen und das Fehlen von Prozess- hindernissen sind zwingendes Erfordernis für die Anhandnahme und Durchführung des Verfahrens. Sachliche, örtliche und funktionelle Zustän- digkeit sind so genannte positive Prozessvoraussetzungen (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 179 N. 13 f.). Sie sind von Amtes wegen zu prüfen und in je- dem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (KIPFER, Basler Kommen-

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tar, Basel 2011, Vor Art. 22–28 StPO N. 5). Die sachliche Zuständigkeit be- fasst sich mit der materiellen Kompetenz der einzelnen Behörde. Die Zu- ständigkeit der Bundesbehörden im Verhältnis zu den Kantonen wird in Art. 22–28 StPO geregelt. Demnach sind die kantonalen Strafbehörden zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten zuständig, soweit keine gesetzli- che Ausnahme vorliegt (Art. 22 StPO sowie Art. 123 Abs. 2 BV). Zwingen- de Bundeszuständigkeit ergibt sich für die Straftaten gemäss Auflistung in Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 StPO.

E. 2.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit unter anderem die Straftaten nach Art. 260ter StGB sowie nach Art. 305bis StGB, wenn die Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland (lit. a), oder in mehrerer Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. b). Art. 24 StPO entspricht mate- riell Art. 337 nStGB, bzw. Art. 340bis aStGB, weswegen auf die dazu ergan- gene Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. Bot- schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezem- ber 2005, BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1140). Die Verfahrenskompetenz des Bundes wurde geschaffen, um Taten des organisierten Verbrechens, der Geldwäscherei und der komplexen Wirtschaftsstraftaten effizient zu be- kämpfen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 1998 zu den Mass- nahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung, Effizienzvorlage, BBl 1998 S. 1529 ff., S. 1544; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.27 vom 12. Oktober 2011, E. 2.2). Ob Taten nach Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO überwiegend bzw. zu einem wesentli- chen Teil im Ausland begangen worden sind, beurteilt sich nicht nach quantitativen, sondern nach qualitativen Kriterien, d.h. danach, ob die aus- ländische Komponente einen derartigen Umfang erreicht, dass sich die Bundesgerichtsbarkeit im Hinblick auf eine effiziente Strafverfolgung als geeignet erweist (BGE 130 IV 68, E. 2.2.). Die Zuständigkeit des Bundes im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StPO ist zwingend. Allerdings ändert der zwin- gende Charakter der Bundesgerichtsbarkeit nichts daran, dass diese in ho- hem Masse unbestimmt ist und nicht trennscharf bestimmt werden kann (vgl. BGE 132 IV 89, E. 2). Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden kommt es nicht darauf an, was dem Angeschuldigten nachgewiesen werden kann. Es muss vielmehr genügen, dass ein konkreter Tatverdacht besteht (vgl. BGE 133 IV 235, E. 4.4).

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E. 3.1 Wie aus den ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwalt- schaft/Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hervorgeht, wird die Domain B. nicht von der A. AG selbst, sondern von Dritten betrieben, wel- che sich in China und/oder der Ukraine befinden. Diese Erkenntnisse wur- den nicht von der Bundesanwaltschaft sondern von den kantonalen Behör- den gemacht. Die Bundesanwaltschaft hat die kantonalen Strafbehörden des Kantons Zürich um Übernahme ersucht, bevor sie überhaupt erste Ab- klärungen zum Sachverhalt vorgenommen hat, mithin bevor überhaupt eine für die Ermittlung des Gerichtsstandes "reife" Sachverhaltsangabe vorlag.

Unbestrittenermassen wurde/werden über die vorerwähnte Homepage Personen gesucht, welche ihre privaten Konten zum Zahlungsverkehr ge- gen Entgelt zur Verfügung stellen. Diese Situation lässt sich mit derjenigen gemäss TPF 2011 170 vergleichen, wo ebenfalls Personen (sog. Finanz- manager, auch Mules oder Finanzagenten genannt) gesucht wurden, damit über deren Konten Gelder mutmasslich krimineller Herkunft überwiesen werden konnten. Gemäss Ermittlungen der zürcherischen Strafverfol- gungsbehörden ist davon auszugehen, dass diese Privatpersonen ange- worben werden sollten, um Gelder krimineller Herkunft ins Ausland zu überweisen. Dieser Annahme kann gefolgt werden, ist doch kein anderer Grund für diese Anwerbung ersichtlich. Im vorgenannten Entscheid der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts wurde festgehalten, dass die kantonalen Behörden für die Verfolgung und Beurteilung der in der Schweiz handelnden Finanzmanager – meist ahnungslose Personen, welche zur Ausführung von Zahlungsaufträgen eingesetzt werden – zuständig sind; hingegen für die Hintermänner, welche vorwiegend vom Ausland aus tätig sein dürften, Bundeszuständigkeit besteht (vgl. TPF 2011 170 E. 2.3 ff.). Auch wenn es sich vorliegend wohl um keinen klassischen Fall von Phis- hing handeln dürfte, ist ein Abweichen von diesem Grundsatz nicht ge- rechtfertigt. In Bezug auf die – wohl vorwiegend im Ausland ansässigen Hintermänner – bedarf es insbesondere wegen des internationalen Konne- xes sowie der technischen Schwierigkeiten einer einheitlichen, zentral ko- ordinierten Durchführung der Untersuchung. Überdies steht unter den ge- gebenen Umständen der Versuch bzw. die Verwirklichung von Geldwä- scherei im Raume, welche zu einem wesentlichen Teil im Ausland began- gen wurde, was zwingende Bundeszuständigkeit begründet (Art. 337 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO).

E. 3.2 Die dem Sachverhalt zugrundeliegende Strafanzeige richtet sich nur gegen die für die Homepage verantwortlichen Hintermänner. Gemäss vorstehen- den Ausführungen sind die Strafbehörden des Bundes für die Verfolgung

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und Beurteilung dieses Sachverhalts zuständig. Dies bezieht sich insbe- sondere auch auf die mutmasslichen Delikte im Zusammenhang mit den Urkunden, da diese wohl ebenfalls von den Hintermännern erstellt und ge- braucht wurden. Soweit es sich um die Strafbarkeit der Finanzmanager handelt, liegt eine kantonale Zuständigkeit vor, was jedoch nicht Gegen- stand des gesuchsbegründeten Sachverhalts bildet. Insgesamt ergibt sich, dass das Gesuch der Bundesanwaltschaft um Verfahrensübernahme ab- zuweisen ist. Somit sind die Strafbehörden des Bundes verpflichtet und be- rechtigt, den vorliegenden Sachverhalt zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 4 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 8 -

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen. Die Strafbehörden des Bundes sind verpflichtet und berechtigt, die Delikte im Zusammenhang mit der Strafanzeige des EFD vom 28. Februar 2012 zu ver- folgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. Oktober 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchstellerin

Gegen

KANTON ZÜRICH, OBERSTAATSANWALT- SCHAFT,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2012.28

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 reichte das Eidgenössische Finanz- departement (nachfolgend "EFD") bei der Bundesanwaltschaft gegen die verantwortlichen Personen für die Handlungen der A. AG wegen Verdachts auf Urkundenfälschung, ungerechtfertigte Anbringung von Wappen der Eidgenossenschaft sowie Geldwäscherei Strafanzeige ein. Darin wird vor- gebracht, auf der Internetseite der A. AG (B.), welche im Immobilienhandel tätig sei, würden unter der Rubrik Stellenangebot "Regionalvertre- ter/Businesspartner" gesucht. Deren Tätigkeit bestehe darin, als Regional- vertreter im Namen der A. Zahlungen von Kunden auf dem privaten Konto entgegenzunehmen und an andere Kunden weiterzuleiten. Fachkenntnisse würden keine vorausgesetzt und es würde ein Gehalt von 3-5 % der jewei- ligen Transaktionssumme plus EUR 30.-- als Transportgeld in Aussicht ge- stellt. Daneben würde unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Transaktionen eine monatliche Partnerbelohnung von EUR 4'200.-- ver- sprochen. Die A. AG behaupte auf der Homepage, sie verfüge über alle notwendigen Lizenzen und Genehmigungen um diese Art von Geschäft zu führen. Auf dieser Homepage seien mehrere angeblich von in- und auslän- dischen Behörden ausgestellte Zertifikate aufgeschaltet. Unter anderem sei auch ein angeblich vom EFD stammendes Dokument abrufbar. Diesem angeblich vom EFD am 1. Juni 2010 ausgestellten und bis zum 6. Januar 2012 gültigen Dokument sei neben einer Lizenz-Nummer auch das Schweizerkreuz in einer Darstellung ersichtlich, welche sich an das tat- sächliche Layout der Bundesverwaltung anlehne. Das Dokument, welches nicht vom EFD ausgestellt worden sei, trage die Unterschrift eines gewis- sen C., welcher nicht vom EFD angestellt sei (vgl. Verfahrensordner, Re- gister 1).

Daneben brachte das EFD am 28. Februar 2012 den Sachverhalt auch der FINMA zur Kenntnis, da der Verdacht bestehe, die A. AG sei als Finanzin- termediär ohne Bewilligung der FINMA tätig (Verfahrensordner, Register 1, Beilage 8).

B. Am 14. März 2012 übermittelte die Bundesanwaltschaft der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich die Strafanzeige des EFD mit dem Hinweis, es würden keine Delikte vorliegen, die der Bundesgerichtsbarkeit unter- stünden (Verfahrensordner, Register 1). Die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich lehnte die Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 11. April 2012 ab. Dabei führte sie aus, dass der VR-Präsident der A. AG am

22. März 2012 bei der Kantonspolizei Zürich vorstellig geworden sei und

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gemeldet habe, dass der Firmenname und die Domain B. für deliktische Delikte missbraucht werde. Die von der Polizei getätigten Abklärungen und Auswertungen hätten ergeben, dass die vorgenannte Domain über einen in China aktiven und als unseriös eingestuften Registrar registriert worden sei. Die Domain werde aufgeschlüsselt auf eine IP-Adresse in der Ukraine. Daher bestehe Grund zur Annahme, dass auf diese Art und Weise Money Mules zur Abwicklung geldwäschereiverdächtiger Transaktionen gesucht würden. Daraus ergebe sich die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft (Verfahrensorder, Register 2). Am 24. April 2012 gelangte die Bundesan- waltschaft erneut an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und ersuchte diese um Verfahrensübernahme, was von der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich mit Schreiben vom 26. Juni 2012 endgültig ab- gewiesen wurde (Verfahrensordner, Register 3).

C. Mit Gesuch vom 6. Juli 2012 gelangte die Bundesanwaltschaft an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Zürich seien zuständig zu erklären, die Straf- anzeige des EFD gegen die unbekannte Täterschaft im Zusammenhang mit der A. AG wegen Verdachts der Urkundenfälschung, etc. an die Hand zu nehmen (act. 1). Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Einrei- chung einer Gesuchsantwort (act. 3), was der Bundesanwaltschaft am

16. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Anstände zwischen der Bundesanwaltschaft und den kan- tonalen Strafverfolgungsbehörden ergibt sich aus Art. 28 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom

31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Die Beschwerdekammer entschei- det bei solchen Konflikten gemäss den Regeln, die Gesetz und Recht- sprechung für die Behandlung eines interkantonal streitigen Gerichtsstan- des aufgestellt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstands-

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bestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 419, mit Hinweis auf BGE 128 IV 225 E. 2.3 sowie Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.20 vom 28. September 2009, E. 1.1). Voraussetzung ist somit, dass ein Streit über die Zuständigkeit vorliegt und dass die Parteien über diesen Streit einen Meinungsaustausch, mit allen in Frage kommenden Kantonen durchgeführt haben (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 561 und N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, wel- che auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton bzw. den Bund im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jewei- ligen kantonalen Recht bzw. Bundesrecht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Vorliegend erfolgte der Meinungsaustausch zwischen der Bundesanwalt- schaft und dem Kanton Zürich. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Gesuchsgegner in Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Die übri- gen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Be- merkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen und das Fehlen von Prozess- hindernissen sind zwingendes Erfordernis für die Anhandnahme und Durchführung des Verfahrens. Sachliche, örtliche und funktionelle Zustän- digkeit sind so genannte positive Prozessvoraussetzungen (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 179 N. 13 f.). Sie sind von Amtes wegen zu prüfen und in je- dem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (KIPFER, Basler Kommen-

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tar, Basel 2011, Vor Art. 22–28 StPO N. 5). Die sachliche Zuständigkeit be- fasst sich mit der materiellen Kompetenz der einzelnen Behörde. Die Zu- ständigkeit der Bundesbehörden im Verhältnis zu den Kantonen wird in Art. 22–28 StPO geregelt. Demnach sind die kantonalen Strafbehörden zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten zuständig, soweit keine gesetzli- che Ausnahme vorliegt (Art. 22 StPO sowie Art. 123 Abs. 2 BV). Zwingen- de Bundeszuständigkeit ergibt sich für die Straftaten gemäss Auflistung in Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 StPO.

2.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit unter anderem die Straftaten nach Art. 260ter StGB sowie nach Art. 305bis StGB, wenn die Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland (lit. a), oder in mehrerer Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. b). Art. 24 StPO entspricht mate- riell Art. 337 nStGB, bzw. Art. 340bis aStGB, weswegen auf die dazu ergan- gene Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. Bot- schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezem- ber 2005, BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1140). Die Verfahrenskompetenz des Bundes wurde geschaffen, um Taten des organisierten Verbrechens, der Geldwäscherei und der komplexen Wirtschaftsstraftaten effizient zu be- kämpfen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 1998 zu den Mass- nahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung, Effizienzvorlage, BBl 1998 S. 1529 ff., S. 1544; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.27 vom 12. Oktober 2011, E. 2.2). Ob Taten nach Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO überwiegend bzw. zu einem wesentli- chen Teil im Ausland begangen worden sind, beurteilt sich nicht nach quantitativen, sondern nach qualitativen Kriterien, d.h. danach, ob die aus- ländische Komponente einen derartigen Umfang erreicht, dass sich die Bundesgerichtsbarkeit im Hinblick auf eine effiziente Strafverfolgung als geeignet erweist (BGE 130 IV 68, E. 2.2.). Die Zuständigkeit des Bundes im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StPO ist zwingend. Allerdings ändert der zwin- gende Charakter der Bundesgerichtsbarkeit nichts daran, dass diese in ho- hem Masse unbestimmt ist und nicht trennscharf bestimmt werden kann (vgl. BGE 132 IV 89, E. 2). Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden kommt es nicht darauf an, was dem Angeschuldigten nachgewiesen werden kann. Es muss vielmehr genügen, dass ein konkreter Tatverdacht besteht (vgl. BGE 133 IV 235, E. 4.4).

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3.

3.1 Wie aus den ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwalt- schaft/Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hervorgeht, wird die Domain B. nicht von der A. AG selbst, sondern von Dritten betrieben, wel- che sich in China und/oder der Ukraine befinden. Diese Erkenntnisse wur- den nicht von der Bundesanwaltschaft sondern von den kantonalen Behör- den gemacht. Die Bundesanwaltschaft hat die kantonalen Strafbehörden des Kantons Zürich um Übernahme ersucht, bevor sie überhaupt erste Ab- klärungen zum Sachverhalt vorgenommen hat, mithin bevor überhaupt eine für die Ermittlung des Gerichtsstandes "reife" Sachverhaltsangabe vorlag.

Unbestrittenermassen wurde/werden über die vorerwähnte Homepage Personen gesucht, welche ihre privaten Konten zum Zahlungsverkehr ge- gen Entgelt zur Verfügung stellen. Diese Situation lässt sich mit derjenigen gemäss TPF 2011 170 vergleichen, wo ebenfalls Personen (sog. Finanz- manager, auch Mules oder Finanzagenten genannt) gesucht wurden, damit über deren Konten Gelder mutmasslich krimineller Herkunft überwiesen werden konnten. Gemäss Ermittlungen der zürcherischen Strafverfol- gungsbehörden ist davon auszugehen, dass diese Privatpersonen ange- worben werden sollten, um Gelder krimineller Herkunft ins Ausland zu überweisen. Dieser Annahme kann gefolgt werden, ist doch kein anderer Grund für diese Anwerbung ersichtlich. Im vorgenannten Entscheid der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts wurde festgehalten, dass die kantonalen Behörden für die Verfolgung und Beurteilung der in der Schweiz handelnden Finanzmanager – meist ahnungslose Personen, welche zur Ausführung von Zahlungsaufträgen eingesetzt werden – zuständig sind; hingegen für die Hintermänner, welche vorwiegend vom Ausland aus tätig sein dürften, Bundeszuständigkeit besteht (vgl. TPF 2011 170 E. 2.3 ff.). Auch wenn es sich vorliegend wohl um keinen klassischen Fall von Phis- hing handeln dürfte, ist ein Abweichen von diesem Grundsatz nicht ge- rechtfertigt. In Bezug auf die – wohl vorwiegend im Ausland ansässigen Hintermänner – bedarf es insbesondere wegen des internationalen Konne- xes sowie der technischen Schwierigkeiten einer einheitlichen, zentral ko- ordinierten Durchführung der Untersuchung. Überdies steht unter den ge- gebenen Umständen der Versuch bzw. die Verwirklichung von Geldwä- scherei im Raume, welche zu einem wesentlichen Teil im Ausland began- gen wurde, was zwingende Bundeszuständigkeit begründet (Art. 337 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO).

3.2 Die dem Sachverhalt zugrundeliegende Strafanzeige richtet sich nur gegen die für die Homepage verantwortlichen Hintermänner. Gemäss vorstehen- den Ausführungen sind die Strafbehörden des Bundes für die Verfolgung

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und Beurteilung dieses Sachverhalts zuständig. Dies bezieht sich insbe- sondere auch auf die mutmasslichen Delikte im Zusammenhang mit den Urkunden, da diese wohl ebenfalls von den Hintermännern erstellt und ge- braucht wurden. Soweit es sich um die Strafbarkeit der Finanzmanager handelt, liegt eine kantonale Zuständigkeit vor, was jedoch nicht Gegen- stand des gesuchsbegründeten Sachverhalts bildet. Insgesamt ergibt sich, dass das Gesuch der Bundesanwaltschaft um Verfahrensübernahme ab- zuweisen ist. Somit sind die Strafbehörden des Bundes verpflichtet und be- rechtigt, den vorliegenden Sachverhalt zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

Die Strafbehörden des Bundes sind verpflichtet und berechtigt, die Delikte im Zusammenhang mit der Strafanzeige des EFD vom 28. Februar 2012 zu ver- folgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 10. Oktober 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft - Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.