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BG.2016.26

Bundesstrafgericht · 2016-10-27 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Bei der Firma A. wurden am 21. und 22. Juli 2016 Elektronikwaren (u.a. Lap- tops) im Wert von insgesamt CHF 38‘084.05 bestellt. Die beiden Rechnun- gen wurden mit dem Bank B.-Konto von Rechtsanwalt C. von der Anwalts- kanzlei D. in Z./BS beglichen. Da Rechtsanwalt C. weder Buchungen dieser Art getätigt noch jemals irgendwelche Elektronikwaren erhalten hatte, erstat- tete er unmittelbar nach Erkennen der Abbuchungen im E-Banking am

28. Juli 2016 Strafanzeige. Die ersten Ermittlungen der Basler Behörden ergaben, dass die bestellten und gekauften Waren an die in Y. im Kanton Wallis wohnhafte E. geliefert wurden. Nach weiteren Abklärungen bei der Schweizerischen Post liess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am

29. Juli 2016 rechtshilfeweise sieben Pakete bei der Poststelle in X./VS be- schlagnahmen, welche E. in die Ukraine versenden wollte. Bei ihrer Befra- gung als Beschuldigte am 30. Juli 2016 durch die Kantonspolizei Wallis gab E. zu Protokoll, im Internet via „F.“ ein Stellenangebot eines ihr unbekannten G. entdeckt zu haben. Sie habe sich dort eingeschrieben und via Adobe ei- nen Arbeitsvertrag zugestellt erhalten. Ihre Aufgabe habe darin bestanden, Pakete entgegenzunehmen und diese in die Ukraine an die Adresse von H. in W. (Ukraine) weiterzuleiten. Sie habe nie in die Pakete geschaut und le- diglich gelesen, dass es sich um elektronische Geräte handle. Bei der ersten Lieferung von drei Paketen habe sie die Versandspesen selber bezahlt und G. per E-Mail ein Foto mit der Quittung zugestellt. Via Bargeldinstitut I. habe sie die Versandspesen (CHF 219.90) zurückerhalten und sie sei für ihre Dienste mit CHF 41.10 entschädigt worden. Gemäss Vertrag hätte sie nach 30 Tagen eine Provision von EUR 1‘500.00 erhalten sollen. Mit G. habe sie ausschliesslich per E-Mail korrespondiert (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, pag. 12 ff., 73 ff. und 88 ff.).

B. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt eröffneten ein Straf- verfahren wegen Betrugs, eventuell betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage gegen unbekannte Täterschaft (F.) sowie ein weite- res Strafverfahren gegen E. wegen Verdachts der Hehlerei, eventuell Geld- wäscherei. Der Kanton Basel-Stadt ersuchte in der Folge den Kanton Wallis am 3. August 2016 um Übernahme des Verfahrens gegen die Beschuldigte E. Der Kanton Wallis lehnte dies am 5. August 2016 ab (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, pag. 67 ff.).

C. Nach Durchführung des Meinungsaustausches ersuchte der Kanton Basel- Stadt am 19. August 2016 die Beschwerdekammer, den Kanton Wallis als

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zuständig zur Verfolgung und Beurteilung der E. vorgeworfenen Taten zu bezeichnen. Der Kanton Wallis verzichtete auf eine Stellungnahme und ver- wies auf die Antwort im Meinungsaustausch (act. 1 und 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands ist der Beschwerdekam- mer normalerweise innert zehn Tagen nach Abschluss des Meinungsaus- tausches zwischen den Staatsanwaltschaften einzureichen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2013.15 vom 27. Juni 2013, E. 1.2).

E. 1.2 Das Gesuch des Kantons Basel-Stadt vom 19. August 2016 ist rechtzeitig: Der ablehnende Entscheid des Kantons Wallis ging bei den Basler Behörden am 9. August 2016 ein, und die Originalakten wurden der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom Kanton Wallis am 18. August 2016 zugestellt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (wie Vertretungsberechtigung, vollständiger Meinungsaustausch, Form des Ersuchens; vgl. Entscheid des Bundesstraf- gerichts BG.2013.5 vom 8. Mai 2013, E. 1.1) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).

E. 2.2 In Anwendung dieser Grundsätze argumentiert der Gesuchsgegner im We- sentlichen, der Erfolg sei in Basel eingetreten, da ab dem Konto von Rechts- anwalt C. die Vermögensverschiebung stattgefunden habe. Die Beschul- digte E. habe lediglich die Instruktionen des unbekannten G. befolgt und folg- lich im Kanton Wallis höchstens als Tatmittlerin gehandelt, ähnlich einer „mo- ney mule“ (act. 1 S. 2 f.).

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E. 2.3 Zwischen den Parteien umstritten ist, ob die Beschuldigte E. als Teilnehme- rin (Mittäterin, Gehilfin) von der im Kanton Basel verübten Tat betrachtet wer- den kann. Der Gesuchsgegner vermutet eine Tatbeteiligung (Verfahrensak- ten Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, pag. 68 f.). Der Gesuchsteller er- kennt dagegen keine objektiven Anhaltspunkte, welche diese Annahme rechtfertigen würde: Die Beschuldigte E. habe selbständig und mit eigenem Tatvorsatz gehandelt, als sie die elektronischen Gerätschaften, von denen sie wissen oder zumindest annehmen musste, dass diese aus einem Ver- mögensdelikt stammten, weiterleitete bzw. weiterleiten sollte.

E. 2.4 Gemäss Art. 160 StGB macht sich der Hehlerei schuldig, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, (namentlich) verheim- licht oder veräussern hilft. Die Beschuldigte E. hat bei ihrer Befragung in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sie ihren Auftraggeber G. nicht kenne und im Internet lediglich nach einer einfachen Verdienstmöglichkeit Ausschau gehalten habe. Ein eigentliches Zusammenwirken im Sinne einer Mittäter- oder Gehilfenschaft, welches auf einem gemeinsamen Tatvorsatz zwischen dem bis dato nicht identifizierten G. und der Beschuldigten grün- det, ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht erkennbar. Ohne den wei- teren Ermittlungen vorgreifen zu wollen, ist aufgrund der allgemeinen Le- benserfahrung vielmehr auszuschliessen, dass sich im Bereich der Compu- terkriminalität (wie Phishing, Hacking) die wahre Täterschaft jemals gegen- über Dritten zu erkennen gibt. Der vorliegende modus operandi ist denn auch mit dem „klassischen“ Phishing vergleichbar, bei welchem eine unbekannte Täterschaft über eine Homepage Personen – sog. Finanzmanager, auch Mules oder Finanzagenten genannt – sucht, damit über deren Konten Gelder mutmasslich krimineller Herkunft ins Ausland überwiesen werden können. Insofern ist es bezeichnend und zutreffend, dass auch der Gesuchsgegner die Beschuldigte E. mit einer „money mule“ vergleicht.

E. 2.5 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts fallen beim Phishing die Verfolgung und Beurteilung der Täter meist im Ausland domizi- lierten Täterschaft in die Zuständigkeit der Strafbehörden des Bundes, wäh- rend für die Finanzmanager, die sich üblicherweise wegen Geldwäscherei zu verantworten haben, die kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist (vgl. TPF 2011 170 und Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.29 vom 18. Ok- tober 2011 und BG.2012.28 vom 10. Oktober 2012, E. 3.1). Im Lichte dieser Praxis ist das Vorgehen des Gesuchstellers, das Strafverfahren gegen die unbekannte Täterschaft (G.) wegen Betrugs und betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage weiterzuführen, jedoch das Straf- verfahren gegen die Beschuldigte E. an den Gesuchsgegner abzutreten,

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nicht zu beanstanden. Somit ist der Kanton Wallis berechtigt und verpflichtet, den vorliegenden Sachverhalt in Bezug auf die Beschuldigte E. zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 3 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Wallis sind berechtigt und verpflichtet, die E. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 27. Oktober 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Martin Stupf, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON WALLIS, Staatsanwaltschaft, Zentrales Amt, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2016.26

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Sachverhalt:

A. Bei der Firma A. wurden am 21. und 22. Juli 2016 Elektronikwaren (u.a. Lap- tops) im Wert von insgesamt CHF 38‘084.05 bestellt. Die beiden Rechnun- gen wurden mit dem Bank B.-Konto von Rechtsanwalt C. von der Anwalts- kanzlei D. in Z./BS beglichen. Da Rechtsanwalt C. weder Buchungen dieser Art getätigt noch jemals irgendwelche Elektronikwaren erhalten hatte, erstat- tete er unmittelbar nach Erkennen der Abbuchungen im E-Banking am

28. Juli 2016 Strafanzeige. Die ersten Ermittlungen der Basler Behörden ergaben, dass die bestellten und gekauften Waren an die in Y. im Kanton Wallis wohnhafte E. geliefert wurden. Nach weiteren Abklärungen bei der Schweizerischen Post liess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am

29. Juli 2016 rechtshilfeweise sieben Pakete bei der Poststelle in X./VS be- schlagnahmen, welche E. in die Ukraine versenden wollte. Bei ihrer Befra- gung als Beschuldigte am 30. Juli 2016 durch die Kantonspolizei Wallis gab E. zu Protokoll, im Internet via „F.“ ein Stellenangebot eines ihr unbekannten G. entdeckt zu haben. Sie habe sich dort eingeschrieben und via Adobe ei- nen Arbeitsvertrag zugestellt erhalten. Ihre Aufgabe habe darin bestanden, Pakete entgegenzunehmen und diese in die Ukraine an die Adresse von H. in W. (Ukraine) weiterzuleiten. Sie habe nie in die Pakete geschaut und le- diglich gelesen, dass es sich um elektronische Geräte handle. Bei der ersten Lieferung von drei Paketen habe sie die Versandspesen selber bezahlt und G. per E-Mail ein Foto mit der Quittung zugestellt. Via Bargeldinstitut I. habe sie die Versandspesen (CHF 219.90) zurückerhalten und sie sei für ihre Dienste mit CHF 41.10 entschädigt worden. Gemäss Vertrag hätte sie nach 30 Tagen eine Provision von EUR 1‘500.00 erhalten sollen. Mit G. habe sie ausschliesslich per E-Mail korrespondiert (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, pag. 12 ff., 73 ff. und 88 ff.).

B. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt eröffneten ein Straf- verfahren wegen Betrugs, eventuell betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage gegen unbekannte Täterschaft (F.) sowie ein weite- res Strafverfahren gegen E. wegen Verdachts der Hehlerei, eventuell Geld- wäscherei. Der Kanton Basel-Stadt ersuchte in der Folge den Kanton Wallis am 3. August 2016 um Übernahme des Verfahrens gegen die Beschuldigte E. Der Kanton Wallis lehnte dies am 5. August 2016 ab (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, pag. 67 ff.).

C. Nach Durchführung des Meinungsaustausches ersuchte der Kanton Basel- Stadt am 19. August 2016 die Beschwerdekammer, den Kanton Wallis als

- 3 -

zuständig zur Verfolgung und Beurteilung der E. vorgeworfenen Taten zu bezeichnen. Der Kanton Wallis verzichtete auf eine Stellungnahme und ver- wies auf die Antwort im Meinungsaustausch (act. 1 und 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands ist der Beschwerdekam- mer normalerweise innert zehn Tagen nach Abschluss des Meinungsaus- tausches zwischen den Staatsanwaltschaften einzureichen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2013.15 vom 27. Juni 2013, E. 1.2).

1.2 Das Gesuch des Kantons Basel-Stadt vom 19. August 2016 ist rechtzeitig: Der ablehnende Entscheid des Kantons Wallis ging bei den Basler Behörden am 9. August 2016 ein, und die Originalakten wurden der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom Kanton Wallis am 18. August 2016 zugestellt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (wie Vertretungsberechtigung, vollständiger Meinungsaustausch, Form des Ersuchens; vgl. Entscheid des Bundesstraf- gerichts BG.2013.5 vom 8. Mai 2013, E. 1.1) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).

2.2 In Anwendung dieser Grundsätze argumentiert der Gesuchsgegner im We- sentlichen, der Erfolg sei in Basel eingetreten, da ab dem Konto von Rechts- anwalt C. die Vermögensverschiebung stattgefunden habe. Die Beschul- digte E. habe lediglich die Instruktionen des unbekannten G. befolgt und folg- lich im Kanton Wallis höchstens als Tatmittlerin gehandelt, ähnlich einer „mo- ney mule“ (act. 1 S. 2 f.).

- 4 -

2.3 Zwischen den Parteien umstritten ist, ob die Beschuldigte E. als Teilnehme- rin (Mittäterin, Gehilfin) von der im Kanton Basel verübten Tat betrachtet wer- den kann. Der Gesuchsgegner vermutet eine Tatbeteiligung (Verfahrensak- ten Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, pag. 68 f.). Der Gesuchsteller er- kennt dagegen keine objektiven Anhaltspunkte, welche diese Annahme rechtfertigen würde: Die Beschuldigte E. habe selbständig und mit eigenem Tatvorsatz gehandelt, als sie die elektronischen Gerätschaften, von denen sie wissen oder zumindest annehmen musste, dass diese aus einem Ver- mögensdelikt stammten, weiterleitete bzw. weiterleiten sollte.

2.4 Gemäss Art. 160 StGB macht sich der Hehlerei schuldig, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, (namentlich) verheim- licht oder veräussern hilft. Die Beschuldigte E. hat bei ihrer Befragung in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sie ihren Auftraggeber G. nicht kenne und im Internet lediglich nach einer einfachen Verdienstmöglichkeit Ausschau gehalten habe. Ein eigentliches Zusammenwirken im Sinne einer Mittäter- oder Gehilfenschaft, welches auf einem gemeinsamen Tatvorsatz zwischen dem bis dato nicht identifizierten G. und der Beschuldigten grün- det, ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht erkennbar. Ohne den wei- teren Ermittlungen vorgreifen zu wollen, ist aufgrund der allgemeinen Le- benserfahrung vielmehr auszuschliessen, dass sich im Bereich der Compu- terkriminalität (wie Phishing, Hacking) die wahre Täterschaft jemals gegen- über Dritten zu erkennen gibt. Der vorliegende modus operandi ist denn auch mit dem „klassischen“ Phishing vergleichbar, bei welchem eine unbekannte Täterschaft über eine Homepage Personen – sog. Finanzmanager, auch Mules oder Finanzagenten genannt – sucht, damit über deren Konten Gelder mutmasslich krimineller Herkunft ins Ausland überwiesen werden können. Insofern ist es bezeichnend und zutreffend, dass auch der Gesuchsgegner die Beschuldigte E. mit einer „money mule“ vergleicht.

2.5 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts fallen beim Phishing die Verfolgung und Beurteilung der Täter meist im Ausland domizi- lierten Täterschaft in die Zuständigkeit der Strafbehörden des Bundes, wäh- rend für die Finanzmanager, die sich üblicherweise wegen Geldwäscherei zu verantworten haben, die kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist (vgl. TPF 2011 170 und Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.29 vom 18. Ok- tober 2011 und BG.2012.28 vom 10. Oktober 2012, E. 3.1). Im Lichte dieser Praxis ist das Vorgehen des Gesuchstellers, das Strafverfahren gegen die unbekannte Täterschaft (G.) wegen Betrugs und betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage weiterzuführen, jedoch das Straf- verfahren gegen die Beschuldigte E. an den Gesuchsgegner abzutreten,

- 5 -

nicht zu beanstanden. Somit ist der Kanton Wallis berechtigt und verpflichtet, den vorliegenden Sachverhalt in Bezug auf die Beschuldigte E. zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Wallis sind berechtigt und verpflichtet, die E. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 27. Oktober 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.