Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO).
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Strafbehörden des Bundes sind verpflichtet und berechtigt, den am
14. Dezember 2010 angezeigten Sachverhalt zu verfolgen und zu beurteilen, soweit es bei den Beschuldigten nicht um in der Schweiz handelnde Fi- nanzmanager geht.
E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 18. Oktober 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,
- BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegner und Gesuchsgegnerin Gegenstand Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO) und Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.29 - 2 - Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass: - am 14. Dezember 2010 bei der Kantonspolizei Bern eine Anzeige gegen Unbekannt wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und betrü- gerischem Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage einging, welche sich auf einen Sachverhalt des Phishing-Komplexes rund um den Trojaner „Torpig/Sinowal“ bezieht (act. 4.1, Beilage 3); - in der Folge zwischen dem Kanton Bern, dem Kanton Zug und der Bun- desanwaltschaft hinsichtlich der Zuständigkeit ein erfolgloser Meinungsaus- tausch stattfand, welcher mit Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug – mit ausdrücklichem Einverständnis des Leitenden Oberstaatan- waltes – abgeschlossen wurde (act. 4.1, Beleg 13); - die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 29. August 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, die Behörden des Kantons Zug, eventuell die Bundesanwaltschaft sei zur Verfolgung und Beurteilung der in der Anzeige vom 14. Dezember 2010 umschriebenen strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu er- klären (act. 1); - der Leitende Oberstaatsanwalt des Kantons Zug in seiner Gesuchsantwort vom 8. September 2011 beantragt, es seien die Behörden des Kantons Bern, eventuell die Bundesanwaltschaft zur Verfolgung und Beurteilung für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4); - die Bundesanwaltschaft ihrerseits in der Gesuchsantwort vom 12. Septem- ber 2011 die Abweisung des Gesuchs beantragt (act. 5). Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts festgehalten hat, bei Phishing-Fällen die kantonalen Strafbehörden für die Verfolgung und Beur- teilung der in der Schweiz handelnden Finanzmanager – meist ahnungslo- se Personen, welche zur Ausführung der Zahlungsaufträge eingesetzt wer- den (auch Finanzagenten oder [Money] Mules genannt) – zuständig sind; hingegen für die übrigen am Phishing beteiligte Personen Bundeszustän- digkeit besteht (TPF BG.2011.27 vom 27. Oktober 2011 E. 2.5, zur Publika- tion vorgesehen); - 3 - - es sich beim am 14. Dezember 2010 angezeigten Sachverhalt unbestritte- nermassen um Phishing-Fälle handelt (Akten BE, act. 1, act. 5); - aus der Anzeige vom 14. Dezember 2010 und den übrigen Akten keine Hinweise auf Finanzmanager zu entnehmen sind (act. 4.1, Beilage 3), weswegen sich das Strafverfahren zur Zeit lediglich gegen die Hintermän- ner des Phishing-Komplexes richtet, welche ausschliesslich vom Ausland aus tätig sein dürften; - sich bei dieser Konstellation die Zuständigkeit des Bundes ergibt (vgl. TPF BG.2011.27 vom 27. Oktober 2011 E. 2.5, zur Publikation vorgesehen), weswegen sich die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit nicht stellt; - keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 423 Abs. 1 StPO); - 4 - Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
- Die Strafbehörden des Bundes sind verpflichtet und berechtigt, den am
- Dezember 2010 angezeigten Sachverhalt zu verfolgen und zu beurteilen, soweit es bei den Beschuldigten nicht um in der Schweiz handelnde Fi- nanzmanager geht.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 18. Oktober 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,
2. BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegner und Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO) und Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.29
- 2 -
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- am 14. Dezember 2010 bei der Kantonspolizei Bern eine Anzeige gegen Unbekannt wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und betrü- gerischem Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage einging, welche sich auf einen Sachverhalt des Phishing-Komplexes rund um den Trojaner „Torpig/Sinowal“ bezieht (act. 4.1, Beilage 3);
- in der Folge zwischen dem Kanton Bern, dem Kanton Zug und der Bun- desanwaltschaft hinsichtlich der Zuständigkeit ein erfolgloser Meinungsaus- tausch stattfand, welcher mit Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug – mit ausdrücklichem Einverständnis des Leitenden Oberstaatan- waltes – abgeschlossen wurde (act. 4.1, Beleg 13);
- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 29. August 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, die Behörden des Kantons Zug, eventuell die Bundesanwaltschaft sei zur Verfolgung und Beurteilung der in der Anzeige vom 14. Dezember 2010 umschriebenen strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu er- klären (act. 1);
- der Leitende Oberstaatsanwalt des Kantons Zug in seiner Gesuchsantwort vom 8. September 2011 beantragt, es seien die Behörden des Kantons Bern, eventuell die Bundesanwaltschaft zur Verfolgung und Beurteilung für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4);
- die Bundesanwaltschaft ihrerseits in der Gesuchsantwort vom 12. Septem- ber 2011 die Abweisung des Gesuchs beantragt (act. 5).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts festgehalten hat, bei Phishing-Fällen die kantonalen Strafbehörden für die Verfolgung und Beur- teilung der in der Schweiz handelnden Finanzmanager – meist ahnungslo- se Personen, welche zur Ausführung der Zahlungsaufträge eingesetzt wer- den (auch Finanzagenten oder [Money] Mules genannt) – zuständig sind; hingegen für die übrigen am Phishing beteiligte Personen Bundeszustän- digkeit besteht (TPF BG.2011.27 vom 27. Oktober 2011 E. 2.5, zur Publika- tion vorgesehen);
- 3 -
- es sich beim am 14. Dezember 2010 angezeigten Sachverhalt unbestritte- nermassen um Phishing-Fälle handelt (Akten BE, act. 1, act. 5);
- aus der Anzeige vom 14. Dezember 2010 und den übrigen Akten keine Hinweise auf Finanzmanager zu entnehmen sind (act. 4.1, Beilage 3), weswegen sich das Strafverfahren zur Zeit lediglich gegen die Hintermän- ner des Phishing-Komplexes richtet, welche ausschliesslich vom Ausland aus tätig sein dürften;
- sich bei dieser Konstellation die Zuständigkeit des Bundes ergibt (vgl. TPF BG.2011.27 vom 27. Oktober 2011 E. 2.5, zur Publikation vorgesehen), weswegen sich die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit nicht stellt;
- keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 423 Abs. 1 StPO);
- 4 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Bundes sind verpflichtet und berechtigt, den am
14. Dezember 2010 angezeigten Sachverhalt zu verfolgen und zu beurteilen, soweit es bei den Beschuldigten nicht um in der Schweiz handelnde Fi- nanzmanager geht.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 18. Oktober 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.