Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 23. Dezember 2021 erstatteten B. und C. von der Gesellschaft D. AG auf dem Polizeiposten der Stadt Solothurn Anzeige gegen A. und E. wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB). Den Beschuldigten wird vorgeworfen, seit dem Abbruch der Liegen- schaft an der Z.-Strasse ([…]) in Y. via soziale Medien die Inhaber der Gesellschaft D. AG beschimpft und verunglimpft sowie mittels Mail und Telefonaten belästigt zu haben. Auf der von der Stadtpolizei Solothurn rap- portierten Strafanzeige ist vermerkt, dass gegen E., welcher der Sohn von A. sei, das Verfahren separat erledigt werde (zum Ganzen: Verfahrensakten Kt. Bern, nicht paginiert).
B. Mit Schreiben vom 22. März 2022 teilte A. der Stadtpolizei Solothurn mit, dass sie dem Termin vom 25. März 2022 keine Folge leisten werde und auch keine Aussagen hinterlegen oder machen werde. Ausserdem bestreite sie den Gerichtsstand Solothurn vollumfänglich (Verfahrensakten Kt. Bern, nicht paginiert).
C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO die im Kanton Solothurn gegen A. eröffnete Strafuntersuchung. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass A. die ihr vorgeworfenen Delikte von ihrem Wohnort im Kanton Bern aus begangen habe (Verfahrensakten Kt. Bern, nicht paginiert).
D. Mit Strafbefehl vom 15. Mai 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern A. wegen Verleumdung und Beschimpfung mit einer Geld- strafe von 136 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 4'080.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren aufgeschoben wurde. Zudem wurde A. mit einer Verbindungsbusse von CHF 1'320.00 bestraft (Verfahrensakten Kt. Bern, nicht paginiert).
E. A. gelangte mit Schreiben vom 24. Mai 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, dass die Verfügung vom 29. Juli 2022, welche sie am 20. Mai 2023 erhalten habe, aufzuheben sei. Die Staatsan- waltschaft des Kantons Bern habe den Strafbefehl erlassen, bevor die
- 3 -
Staatsanwaltschaft Solothurn zur Gerichtsstandsfrage Stellung genommen oder eine Gerichtsstandsverhandlung eingeleitet habe. Der Strafbefehl vom
15. Mai 2023 sei aufzuheben. Die Beschwerdekammer leitete das Schreiben von A. am 25. Mai 2023 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern weiter (vgl. zum Ganzen: beigezogene Akten aus UZ.2023.38 = act. 2).
F. Am 13. Juni 2023 forderte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern A. auf, innert einer Frist von 10 Tagen zu begründen, weshalb die Verfahrensüber- nahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Datum vom
29. Juli 2022 zu Unrecht erfolgt sein soll. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 hielt die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sodann fest, dass A. ihre Rüge nicht begründet habe, obschon ihr die Verfügung vom 13. Juni 2023 am 24. Juni 2023 zugestellt worden sei. Die Zuständigkeit der bernischen Behörden bleibe daher weiterhin gegeben (Verfahrensakten Kt. Bern, nicht paginiert; vgl. auch act. 1.1).
G. Gegen die Verfügung vom 13. Juli 2023 erhob A. mit Eingabe vom 25. Au- gust 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung (act. 1).
H. Die Beschwerdekammer forderte die Kantone Bern und Solothurn mit Schreiben vom 28. August 2023 auf, umgehend dem Gericht ihre Verfah- rensakten einzureichen (act. 3). Diese gingen hierorts am 31. August 2023 ein (act. 4).
I. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 29. August 2023 A. betreffend Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. Mai 2023 als beschuldigte Person zur Einvernahme vom
31. Oktober 2023 vorgeladen hat (Verfahrensakten Kt. Bern, nicht paginiert).
J. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
- 4 -
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten will, hat dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – sofern dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder ihre eigene Zuständigkeit direkt durch Verfügung zu bestätigen (TPF 2013 179 E. 1.1).
E. 1.2 Wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei, kann dieje- nige Partei, die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO), sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Lauf der Rechtsmittelfrist beginnt mit der rechtsgültigen Zustellung der Verfügung (vgl. Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO). Mitteilungen der Strafbehörden gelten bei einer einge- schriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die siebentätige Ab- holfrist gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch für postla- gernde Sendungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_790/2019 vom
20. Januar 2020 E. 3.2.2; 6B_1321/2019 vom 15. Januar 2020 E. 1; 9C_1055/2008 vom 2. Februar 2009; 5P.425/2005 vom 20. Januar 2006 E. 3.2 f.). Bei der Post beantragte Verlängerungen der Aufbewahrungsfrist haben keinen Einfluss auf den Fristenlauf (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2017.178 vom 19. Oktober 2017). Eine Frist gilt als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
E. 1.3 Der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post lässt sich Folgendes entnehmen: Die am 13. Juli 2023 abgeschickte Verfügung wurde in X./BE erst am 16. August 2023 ins Postfach zur Abholung am Schalter avisiert (Verfahrensakten Kt. Bern, nicht paginiert). Dazwischen lag die Postsendung
- 5 -
infolge Verlängerung der Aufbewahrungsfrist mutmasslich auf der Poststelle in X., ohne dass sie avisiert worden wäre. Daher hat die angefochtene Ver- fügung vorliegend trotz der grundsätzlich unbeachtlichen Verlängerung der Aufbewahrungsfrist erst am 16. August 2023 als zugestellt zu gelten. Die am
25. August 2023 erhobene Beschwerde erweist sich somit als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Was den Tatort anbelangt, gehen die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern davon aus, dass dieser am Wohnort der Beschwerdeführerin in W./BE liege. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie macht jedoch nunmehr geltend, das Verfahren sei im Kanton Solothurn durch die Polizei eröffnet worden. Sie sei zudem von der Polizei aufgefordert worden, einer Einvernahme Folge zu leisten (act. 1). Damit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine konkludente Anerkennung des Ge- richtsstandes durch den Kanton Solothurn geltend. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden: Zwar trifft es zu, dass die Anzeige gegen die Beschwerdeführerin im Kanton Solothurn erhoben und die Beschwerdefüh- rerin in der Folge von der Polizei der Stadt Solothurn zur Einvernahme vor- geladen wurde, letzteres ist jedoch zweifellos zur ersten Abklärung des Sachverhalts und damit auch zur Bestimmung des Gerichtstands erfolgt. Solche Ermittlungshandlungen haben für sich alleine keine zuständigkeits- begründende Wirkung (SCHWERI/BÄNZIGER, Internationale Gerichtsstands- bestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 151; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2015.46 vom 10. Februar 2016 E. 3.2). Im Übrigen war es die Beschwerdeführerin selbst, die sich mit Schreiben vom 22. März 2022 gegen den Gerichtsstand im Kanton Solothurn aussprach. Wenn sie sich nun gegen die Verfahrensübernahme durch den Kanton Bern wendet mit dem Argument, der Kanton Solothurn sei zuständig, verhält sie sich rechtsmiss- bräuchlich, was keinen Rechtsschutz verdient. Schliesslich wäre auch aus Effizienzgründen und gestützt auf das Beschleunigungsgebot eine Änderung des Gerichtsstands in Anbetracht der kurz vor Abschluss stehenden Straf- untersuchung nicht mehr angezeigt (TPF 2014 24 E. 1.3).
E. 2.3 Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
- 6 -
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 7 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 11. Oktober 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
A., Beschwerdeführerin
gegen
1. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
2. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Beschwerdegegner 1-2
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2023.36
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 23. Dezember 2021 erstatteten B. und C. von der Gesellschaft D. AG auf dem Polizeiposten der Stadt Solothurn Anzeige gegen A. und E. wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB). Den Beschuldigten wird vorgeworfen, seit dem Abbruch der Liegen- schaft an der Z.-Strasse ([…]) in Y. via soziale Medien die Inhaber der Gesellschaft D. AG beschimpft und verunglimpft sowie mittels Mail und Telefonaten belästigt zu haben. Auf der von der Stadtpolizei Solothurn rap- portierten Strafanzeige ist vermerkt, dass gegen E., welcher der Sohn von A. sei, das Verfahren separat erledigt werde (zum Ganzen: Verfahrensakten Kt. Bern, nicht paginiert).
B. Mit Schreiben vom 22. März 2022 teilte A. der Stadtpolizei Solothurn mit, dass sie dem Termin vom 25. März 2022 keine Folge leisten werde und auch keine Aussagen hinterlegen oder machen werde. Ausserdem bestreite sie den Gerichtsstand Solothurn vollumfänglich (Verfahrensakten Kt. Bern, nicht paginiert).
C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO die im Kanton Solothurn gegen A. eröffnete Strafuntersuchung. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass A. die ihr vorgeworfenen Delikte von ihrem Wohnort im Kanton Bern aus begangen habe (Verfahrensakten Kt. Bern, nicht paginiert).
D. Mit Strafbefehl vom 15. Mai 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern A. wegen Verleumdung und Beschimpfung mit einer Geld- strafe von 136 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 4'080.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren aufgeschoben wurde. Zudem wurde A. mit einer Verbindungsbusse von CHF 1'320.00 bestraft (Verfahrensakten Kt. Bern, nicht paginiert).
E. A. gelangte mit Schreiben vom 24. Mai 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, dass die Verfügung vom 29. Juli 2022, welche sie am 20. Mai 2023 erhalten habe, aufzuheben sei. Die Staatsan- waltschaft des Kantons Bern habe den Strafbefehl erlassen, bevor die
- 3 -
Staatsanwaltschaft Solothurn zur Gerichtsstandsfrage Stellung genommen oder eine Gerichtsstandsverhandlung eingeleitet habe. Der Strafbefehl vom
15. Mai 2023 sei aufzuheben. Die Beschwerdekammer leitete das Schreiben von A. am 25. Mai 2023 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern weiter (vgl. zum Ganzen: beigezogene Akten aus UZ.2023.38 = act. 2).
F. Am 13. Juni 2023 forderte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern A. auf, innert einer Frist von 10 Tagen zu begründen, weshalb die Verfahrensüber- nahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Datum vom
29. Juli 2022 zu Unrecht erfolgt sein soll. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 hielt die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sodann fest, dass A. ihre Rüge nicht begründet habe, obschon ihr die Verfügung vom 13. Juni 2023 am 24. Juni 2023 zugestellt worden sei. Die Zuständigkeit der bernischen Behörden bleibe daher weiterhin gegeben (Verfahrensakten Kt. Bern, nicht paginiert; vgl. auch act. 1.1).
G. Gegen die Verfügung vom 13. Juli 2023 erhob A. mit Eingabe vom 25. Au- gust 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung (act. 1).
H. Die Beschwerdekammer forderte die Kantone Bern und Solothurn mit Schreiben vom 28. August 2023 auf, umgehend dem Gericht ihre Verfah- rensakten einzureichen (act. 3). Diese gingen hierorts am 31. August 2023 ein (act. 4).
I. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 29. August 2023 A. betreffend Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. Mai 2023 als beschuldigte Person zur Einvernahme vom
31. Oktober 2023 vorgeladen hat (Verfahrensakten Kt. Bern, nicht paginiert).
J. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
- 4 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1. Eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten will, hat dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – sofern dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder ihre eigene Zuständigkeit direkt durch Verfügung zu bestätigen (TPF 2013 179 E. 1.1).
1.2 Wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei, kann dieje- nige Partei, die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO), sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Lauf der Rechtsmittelfrist beginnt mit der rechtsgültigen Zustellung der Verfügung (vgl. Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO). Mitteilungen der Strafbehörden gelten bei einer einge- schriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die siebentätige Ab- holfrist gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch für postla- gernde Sendungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_790/2019 vom
20. Januar 2020 E. 3.2.2; 6B_1321/2019 vom 15. Januar 2020 E. 1; 9C_1055/2008 vom 2. Februar 2009; 5P.425/2005 vom 20. Januar 2006 E. 3.2 f.). Bei der Post beantragte Verlängerungen der Aufbewahrungsfrist haben keinen Einfluss auf den Fristenlauf (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2017.178 vom 19. Oktober 2017). Eine Frist gilt als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
1.3 Der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post lässt sich Folgendes entnehmen: Die am 13. Juli 2023 abgeschickte Verfügung wurde in X./BE erst am 16. August 2023 ins Postfach zur Abholung am Schalter avisiert (Verfahrensakten Kt. Bern, nicht paginiert). Dazwischen lag die Postsendung
- 5 -
infolge Verlängerung der Aufbewahrungsfrist mutmasslich auf der Poststelle in X., ohne dass sie avisiert worden wäre. Daher hat die angefochtene Ver- fügung vorliegend trotz der grundsätzlich unbeachtlichen Verlängerung der Aufbewahrungsfrist erst am 16. August 2023 als zugestellt zu gelten. Die am
25. August 2023 erhobene Beschwerde erweist sich somit als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO).
2.2 Was den Tatort anbelangt, gehen die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern davon aus, dass dieser am Wohnort der Beschwerdeführerin in W./BE liege. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie macht jedoch nunmehr geltend, das Verfahren sei im Kanton Solothurn durch die Polizei eröffnet worden. Sie sei zudem von der Polizei aufgefordert worden, einer Einvernahme Folge zu leisten (act. 1). Damit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine konkludente Anerkennung des Ge- richtsstandes durch den Kanton Solothurn geltend. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden: Zwar trifft es zu, dass die Anzeige gegen die Beschwerdeführerin im Kanton Solothurn erhoben und die Beschwerdefüh- rerin in der Folge von der Polizei der Stadt Solothurn zur Einvernahme vor- geladen wurde, letzteres ist jedoch zweifellos zur ersten Abklärung des Sachverhalts und damit auch zur Bestimmung des Gerichtstands erfolgt. Solche Ermittlungshandlungen haben für sich alleine keine zuständigkeits- begründende Wirkung (SCHWERI/BÄNZIGER, Internationale Gerichtsstands- bestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 151; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2015.46 vom 10. Februar 2016 E. 3.2). Im Übrigen war es die Beschwerdeführerin selbst, die sich mit Schreiben vom 22. März 2022 gegen den Gerichtsstand im Kanton Solothurn aussprach. Wenn sie sich nun gegen die Verfahrensübernahme durch den Kanton Bern wendet mit dem Argument, der Kanton Solothurn sei zuständig, verhält sie sich rechtsmiss- bräuchlich, was keinen Rechtsschutz verdient. Schliesslich wäre auch aus Effizienzgründen und gestützt auf das Beschleunigungsgebot eine Änderung des Gerichtsstands in Anbetracht der kurz vor Abschluss stehenden Straf- untersuchung nicht mehr angezeigt (TPF 2014 24 E. 1.3).
2.3 Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
- 6 -
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 11. Oktober 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.