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BG.2024.32

Bundesstrafgericht · 2024-09-17 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. A. werden in verschiedenen Kantonen insgesamt 18 Delikte vorgeworfen, namentlich Schuldbetreibungsdelikte und Vermögensdelikte wie Betrug, Ver- untreuung, Diebstahl, Sachentziehung, Sachbeschädigung, sodann Delikte im Strassenverkehr sowie weitere. Teilweise betreffen die Vorwürfe Übertre- tungen. Die erste Strafanzeige stellte am 15. März 2022 das Betreibungsamt Schaffhausen bei der Schaffhauser Polizei (Verfahren ST.2022.829). A. soll danach bei mehreren Pfändungsvollzügen Einkommen verschwiegen haben. Am 11. April 2022 wurde bei der Kantonspolizei Zürich angezeigt, dass er einen Bagger gemietet und nicht wie vereinbart zurückgebracht habe (Ver- fahren B-11/2022/10015958). Am 25. April 2022 erhielt die Kantonspolizei St. Gallen (Notrufzentrale) Meldung, dass A. ein Fahrzeug seines zeitweiligen Arbeitgebers auf den Namen eines Kollegen (B.) umgeschrieben und mitge- nommen und wenig später einer Drittperson verkauft habe (Verfahren ST.2022.14990).

B. Am 22. Juli 2022 tauschten sich die Staatsanwaltschaften Schaffhausen und Winterthur-Unterland telefonisch zum Gerichtstand aus. Im Folgenden fand der staatsanwaltschaftliche Austausch zwischen Behörden aus den Kantonen Zürich, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau, Aargau, Glarus und Bern statt. Zuletzt lehnte am 29. Dezember 2023 das Untersuchungsamt Altstätten/SG seine Zuständigkeit ab (in Dossier A1).

C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OSTA ZH») eröffnete am 2. April 2024 den Meinungsaustausch mit den Kantonen Schaff- hausen und St. Gallen. Das Untersuchungsamt Altstätten/SG (nachfolgend «UA Altstätten») sah in seiner Antwort vom 19. April 2024 den Kanton Zürich als zuständig an. Der Kanton Schaffhausen hielt am 29. April 2024 fest, dass keiner der anderen Kantone von seiner Zuständigkeit ausgehe. Es sei nicht angezeigt, den Kanton Schaffhausen in einem Verfahren vor Bundesstrafge- richt zu beteiligen (in Dossier A2).

D. Die OSTA ZH ergänzte am 29. April 2024 den Meinungsaustausch. Es ging darum, dass das UA Altstätten das Verfahren ST.2022.14990 auch gegen B. führe, dem darin dieselben Straftatbestände vorgeworfen würden (Diebstahl und Hehlerei) wie A. Dass gemäss Strafregister gegen B. einzig wegen Heh- lerei ermittelt werde, passe nicht mit den Unterlagen und zum Vorhalt in der Einvernahme zusammen, worauf schon der Kanton Schaffhausen hingewie- sen habe. Es habe von Anfang an und immer noch der Verdacht eines

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mittäterschaftlichen Diebstahls bestanden. B. sei indes im Gerichtsstands- verfahren nie erwähnt worden, obwohl die beiden Mittäter zusammen ver- folgt werden müssten. Damit habe sich der Kanton St. Gallen auf das Straf- verfahren eingelassen. Der Kanton St. Gallen hielt in seiner Antwort vom

11. Juni 2024 daran fest, sie verdächtige B. nur der Hehlerei; andernfalls hätte der Kanton Zürich auch dieses Verfahren zu übernehmen (Dossier A2 DA 48-49).

E. Der Kanton Zürich rief am 18. Juni 2024 die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts zur Bestimmung des Gerichtsstands an (act. 1). Er beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons St. Gallen berechtigt und verpflichtet zu erklären, die «den beschuldigten Person» zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Aus Seite 13 der Eingabe wird dazu zweifelsfrei klar, dass der Kanton Zürich an der Mittäterschaft von A. und B. und damit an der Zuständigkeit des Kantons St. Gallens für die Verfahren gegen beide festhält.

Der Kanton St. Gallen beantragt am 28. Juni 2024, es sei der Kanton Zürich für das Strafverfahren gegen A. und B. als zuständig zu erklären. Eventua- liter habe der Kanton Schaffhausen das Strafverfahren gegen B. zu führen (act. 3). Er reichte zugleich Akten aus seinem Verfahren ein.

Aufgrund der Akten und des Antrages des Kantons St. Gallen stellte die Beschwerdekammer dem Kanton Schaffhausen am 3. Juli 2024 eine Kopie des Gerichtsdossiers sowie des abschliessenden Meinungsaustausches zu. Er wurde aufgefordert, eine allfällige Gesuchsantwort und die relevanten Akten (inkl. Aktenverzeichnis in Papierform) einzureichen (act. 4). Der Kanton Schaffhausen verzichtete am 5. Juli 2024 auf eine Stellungnahme und Akten oder Verzeichnisse einzureichen; er verwies stattdessen auf sein Schreiben an die OSTA ZH vom 29. April 2024, das unbestritten geblieben sei und dem Gericht vorliege (act. 5).

F. Die Beschwerdekammer brachte die Eingaben den Parteien zur Kenntnis (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2.1 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypo- thesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzuneh- men ist (TPF 2016 180 E. 2.2).

E. 2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behör- den des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).

E. 2.3 Vorliegend geht es im Kern darum, in welchem Kanton zuerst wegen des Deliktes mit der schwersten Strafandrohung eine Strafuntersuchung ange- hoben wurde. Die schwerste Strafandrohung ist vorliegend Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, womit sowohl

• Pfändungsbetrug (Art. 163 Abs. 1 StGB; Strafanzeige vom 15. März 2023 im Kanton Schaffhausen; Dossier S1),

• Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB; Strafanzeige vom 11. April 2022 im Kanton Zürich; Dossier S2) wie auch

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• Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB; Strafanzeige vom 25. April 2022 im Kan- ton St. Gallen; Dossier S3) bedroht sind. Soweit sie sich äussern, gehen die Parteien davon aus, dass später angezeigte Delikte als die soeben genannten für die Bestimmung des Gerichtsstands nicht massgeblich sind (act. 1 S. 3; Dossier A2 DA 46 Stel- lungnahme des Untersuchungsamtes Altstätten 19. April 2024 S. 1).

E. 3.1 Das Betreibungsamt Schaffhausen zeigte A. am 15. März 2023 bei der Schaffhauser Polizei namentlich wegen Pfändungsbetrugs (Art. 163 StGB) an. Das Amt habe am 27. Januar 2022 eine Pfändung vollzogen. A. habe dabei angegeben, zurzeit ohne Anstellung zu sein und aus seiner Einzel- firma kein Einkommen zu erzielen. Er werde für seinen Lebensunterhalt von Kollegen unterstützt. Das Betreibungsamt habe einen provisorischen Verlust- schein verfügt. Es habe auch Bankauszüge des Kontos von A. angefordert und darauf seit dem letzten Pfändungsvollzug vom 21. Mai 2021 vier Gut- schriften über insgesamt etwas mehr als Fr. 50'000.-- festgestellt. A. habe somit Einkommen verschwiegen, womit die Forderungen der Gläubiger hätten getilgt werden können. Damit habe er sich strafbar gemacht (Dossier S1). Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen führte in der an den Kanton St. Gallen gerichteten Gerichtstandsablehnung vom 4. Mai 2023 aus, es habe von An- fang an keine Veranlassung bestanden, eine Strafuntersuchung gegen A. wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges (Art. 163 StGB) zu eröffnen. Wie aus dem Vorstrafenregisterauszug hervorgehe, sei im Kan- ton Schaffhausen gegen A. ein Strafverfahren wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) eröffnet worden. Daran ändere auch nichts, dass das Betreibungsamt in der Strafanzeige und die Schaffhauser Polizei im Rapport diesen Tatbestand angeführt haben, denn dies sei für die Staatsanwaltschaft nicht massgebend. Die Staatsanwalt- schaft Schaffhausen untersuche damit lediglich wegen eines Vergehens (Art. 169 StGB), während dem Beschuldigten in andern Kantonen auch Ver- brechen vorgeworfen würden. Der Gerichtsstand könne vor diesem Hinter- grund nicht im Kanton Schaffhausen liegen, da die schwersten Delikte in Form von Verbrechen in anderen Kantonen begangen worden seien (Dos- sier A2 A 26).

E. 3.2 Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu

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fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Bei diesem Tat- bestand greift der Schuldner nicht direkt in fremdes Vermögen ein. Er schädigt oder gefährdet die Interessen seiner Gläubiger vielmehr indirekt dadurch, dass er seinen Gläubigern Vermögen, das ihnen in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren zukommen sollte, vorsätzlich entzieht (BGE 103 IV 227 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 6S.18/2003 vom 6. Juni 2003 E. 2.2).

Die Verheimlichung kann bei Art. 163 StGB auf positiven Angaben beruhen, indem z.B. wahrheitswidrig behauptet wird, weitere Vermögensgegenstände als die angegebenen seien nicht vorhanden oder ein bestimmter Vermö- gensbestandteil stehe im Eigentum Dritter (BGE 129 IV 68 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 4.2). Verheimlichen kann der Schuldner auch, wenn er nur einen Teil seines Vermögens angibt, im Übrigen sich aber ausschweigt, um so den falschen Anschein zu erwecken, über seine gesamten Vermögensverhältnisse Auskunft gegeben zu haben, während er in Wirklichkeit einen Teil verschleiert. Blosses Schweigen kann somit Verheimlichen im Sinne des Art. 163 bedeuten, aber nur dann, wenn es betrügerischen Charakter hat, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensbestand vorzutäuschen. Der in BGE 93 IV 92 E. 1 ent- haltene Satz, dass zur Verheimlichung schon genüge, wenn der Vermögens- wert durch Unterlassung der vorgeschriebenen Anmeldung dem Konkursamt verschwiegen werde, kann daher in dieser zu allgemein gehaltenen Form nicht aufrechterhalten werden (BGE 102 IV 172 S. 174 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_418/2017 vom 23. November 2017 E. 2.3; HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 163 StGB N. 24–31, 38).

E. 3.3 Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist, in einem Betrei- bungs‑, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder zu einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehört oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauch- bar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 169 StGB).

Die Umschreibung der Tathandlungen in Art. 169 StGB lehnt sich an jene in Art. 163 und Art. 164 StGB an. Nach Art. 163 StGB (Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug) macht sich unter den darin genannten weiteren Voraussetzungen der Schuldner strafbar, der sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht. Das Verheimlichen von Vermögenswerten im Sinne dieser Bestimmung kann auf verschiedene Weise geschehen, zum Beispiel durch Verstecken oder durch die wahrheitswidrige Behauptung, es seien keine (weiteren) Ver- mögenswerte vorhanden. Aus dem Umstand, dass in Art. 169 StGB im

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Unterschied zu Art. 163 StGB das Beiseiteschaffen und das Verheimlichen von Vermögenswerten nicht ausdrücklich erwähnt sind, folgt nicht die Straf- losigkeit dieser Handlungen. Wer gepfändete Gegenstände verbirgt oder an einen anderen Ort schafft, wo sie dem Zugriff des Betreibungsamtes entzogen sind, verfügt im Sinne von Art. 169 StGB über sie; das tut er sogar schon dann, wenn er durch diese Handlungen die Verwertung der Gegenstände bloss vorübergehend verhindert (BGE 75 IV 62 E. 3 S. 64). Die scheinbare Vermögensverminderung durch Verheimlichen eines Vermögenswerts ist aber bei Art. 169 StGB, im Unterschied zu Art. 163 StGB, nicht eo ipso eine tatbestandsmässige Handlung, sondern nur, wenn sie im Sinne von Art. 169 StGB auf dem Wege einer – rechtlichen oder tatsächlichen – Verfügung über den Vermögenswert geschieht. Das Verstecken eines Vermögenswerts kann als eine tatsächliche Verfügung betrachtet werden. Hingegen ist die blosse wahrheitswidrige Angabe gegenüber dem Betreibungsbeamten, der Vermö- genswert sei veräussert worden und daher nicht mehr beim Veräusserer vor- handen, nicht eine Verfügung über den Vermögenswert (BGE 129 IV 68 S. 70 E. 2.2).

Bei Art. 169 ist eine betreibungsrechtliche Verstrickung nötig, z.B. von ge- pfändeten Lohnforderungen. Das heisst, der betroffene Vermögenswert muss in einer Art erfasst sein, dass eine Verfügung darüber den betreibungs- rechtlichen Regeln zuwiderläuft, z.B. durch eine Pfändung. Art. 169 ist nicht anwendbar, wenn der Schuldner den Wechsel der Arbeitsstelle nicht angibt. Ausdrücklich nicht erfasst vom Begriff des Verfügens nach Art. 169 StGB sind wahrheitswidrige Angaben und ein Untätigbleiben. Sind beide Tatbe- stände erfüllt, so geht Art. 169 als lex specialis vor (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 163 StGB N. 101 f. und Art. 169 StGB N. 10, 12, 15–18, 41).

E. 3.4 Die Strafanzeige des Betreibungsamtes Schaffhausen vom 15. März 2022 nennt Pfändungsbetrug (Art. 163 StGB) sowie Ungehorsam gegen eine amt- liche Verfügung (Art. 292 StGB). Am 21. Mai 2021, 24. September 2021 sowie

27. Januar 2022 verfügte das Betreibungsamt zur Deckung von Forderungen vorsorgliche Einkommenspfändungen für künftiges Einkommen von A., längstens für die Dauer eines Jahres (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 SchKG; Dos- sier S1 Beilagen 1, 3, 4). Die Einkünfte, um die es hier geht, soll A. zwischen der zweiten und dritten Einkommenspfändung erzielt und verwendet haben (vgl. die Zusammenstellung im Dossier S1). Diese waren also betreibungs- rechtlich verstrickt, weshalb Art. 169 StGB (Verfügung über mit Beschlag be- legte Vermögenswerte) als lex specialis Art. 163 StGB (Betrügerischer Kon- kurs und Pfändungsbetrug) vorgeht. Die Eröffnung des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen Art. 169 StGB war somit gerechtfertigt. Art. 169 StGB unterliegt einer geringeren Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

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oder Geldstrafe) als andere A. vorgeworfene Delikte (vgl. Erwägung 2.3 oben). Letztere sind also gegenüber Art. 169 StGB die schwereren Delikte.

E. 4.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betruges schuldig und wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB).

Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungs- wille und Erfüllungsbereitschaft. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Ver- halten miterklärt (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 127 IV 163 E. 2b; Urteil des Bun- desgerichts 6B_316/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.4 in: AJP 2009 S. 1486). Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Erklärungswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.5). Wesentlich ist, wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise verstehen durfte. Dementsprechend erklärt, wer einen Vertrag eingeht, in der Regel konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu erbringen (BGE 125 IV 124 E. 2d; zum Ganzen BGE 147 IV 73 E. 3.1 m.w.H.).

Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täu- schung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtspre- chung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systema- tische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfa- chen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie

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nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Über- prüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; zum Ganzen BGE 147 IV 73 E. 3.2).

Der Kanton Zürich führt aus (act. 1 S. 3, 10), A. werde in seinem Verfahren vorgeworfen, am 23. März 2022 vom Geschädigten C. unter anderem einen Bagger gemietet und diesen nicht wie vereinbart zurückgegeben zu haben. Der Rapport der Kantonspolizei Zürich sei wegen Veruntreuung und Unbe- rechtigtes Verwenden eines anvertrauten Motorfahrzeugs im Sinne von Art. 94 Abs. 3 SVG erfolgt. Zwischen den Kantonen St. Gallen und Zürich bestehe Einigkeit, dass keine Veruntreuung vorliege. Das UA Altstätten habe am 29. Dezember 2023 erstmals vorgebracht, es bestehe hier ein Tatver- dacht auf Betrug, weil der Beschuldigte dem Vermieter eine falsche Identität angegeben und ihn arglistig über seine Zahlungsabsicht getäuscht habe. Nach Auffassung des Kantons Zürich sei hingegen kein Betrug anzunehmen. Mit Verweis auf die Aussage des Beschuldigten führt der Kanton Zürich aus, der Beschuldigte habe dem Vermieter einen falschen Namen deshalb ange- geben, da er im Jahr 2017 einer Vergewaltigung beschuldigt und deshalb drei Monate in Untersuchungshaft gewesen sei; solche Dinge würden sich gemäss dem Beschuldigten schnell herumsprechen. Er habe jedoch die rich- tige Adresse und den richtigen Firmennamen (D.) angegeben. Mündlich sei eine Miete von drei bis vier Tagen vereinbart gewesen. Er habe sich dann mit seinem Arbeitgeber (E.) zerstritten und sei nicht mehr zur Arbeit gegan- gen. Die anderen Arbeiter hätten dann die Arbeit weitergemacht und den Bagger benutzt. Der Beschuldigte habe dann versucht, den Rücktransport des Baggers zu organisieren. Zwei Tage später sei der Bagger weg gewesen und er habe von E. die Nachricht erhalten, dass dieser den Bagger zu sich genommen habe. Er habe in der Folge nichts mehr mit dieser Baustelle zu tun gehabt. Er habe sich schon bemüht, den Bagger zurückzubringen. Ein Lastwagentransport sei jedoch viel zu teuer gewesen. Er habe ein riesen Puff zuhause und vor lauter Stress stehe ihm sein Kopf irgendwo. Irgend- wann sei ihm alles zu viel und dann laufe er davon. Es sei seine Schuld, dass die Maschine nicht zurückgekommen sei. Aber er habe diese nicht von dort verschwinden lassen. Er hätte diese am liebsten zurückbringen wollen.

Konkrete Anhaltspunkte würden gemäss dem Kanton Zürich fehlen, um mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon sprechen zu können, dass der Be- schuldigte ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hätte, sein Verhalten ander- weitig arglistig gewesen wäre, er Zahlungsbereitschaft vorgetäuscht oder in Bereicherungsabsicht gehandelt hätte. Zudem habe der Geschädigte beim

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mündlichen Vertragsschluss und bei der Übergabe der Baggerschaufeln da- rauf verzichtet, einen Ausweis zu verlangen. Es liege damit kein hinreichen- der Anfangstatverdacht auf Betrug vor.

E. 4.2 Der Kanton St. Gallen bringt vor (act. 3 S. 2, 5), A. habe den besagten Bagger unter Vorspiegelung einer falschen Identität, einer falschen Adresse sowie mit verstellter Stimme und vorgetäuschtem Dialekt angemietet. Er habe sich dem Vermieter gegenüber als angeblicher Bekannter und ehema- liger Angestellter von dessen Kollegen und gutem Nachbar ausgegeben. Dies begründe ein Vertrauensverhältnis, ohne das der Geschädigte den Bagger nicht zur Miete überlassen hätte. Denn A. habe bereits im Jahr 2017 in identischer Weise einen Bagger gemietet und dem Vermieter nach Ablauf der Mietdauer nicht zurückgegeben. A. habe bereits bei Vertragsschluss ge- wusst, dass er den Mietpreis nicht bezahlen und den Bagger nicht zurückge- ben werde. Er habe also die Zahlungsbereitschaft nur vorgespiegelt und statt den Bagger zurückzugeben, ihn im vollen Bewusstsein seines Unrechts und ohne Bezahlung eines Mietpreises einfach auf der Baustelle stehenlassen. Mindestens in dubio pro duriore sei damit das Strafverfahren gegen A. wegen Betrugs zu führen. Betrug gehöre im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren zu den schwersten Delikten die A. vorzuwerfen seien. Die ersten Verfolgungs- handlungen dafür seien am 11. April 2022 im Kanton Zürich vorgenommen worden, weshalb dieser nach Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO für das Strafverfah- ren gegen A. zuständig sei.

E. 4.3 Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:

E. 4.3.1 Die Ehefrau von C. erstattete am 11. April 2022 auf der Polizeistation Z./ZH Strafanzeige. Am 23. März 2022 habe sie ein Herr F. auf das Haustelefon angerufen und habe nach dem Volvo-Bagger gefragt. Er habe am Telefon mit tiefer Stimme gesprochen, etwas langsam und verzögert, mit einer Art Bündnerdeutsch. Er sagte, mit G. verwandt zu sein. Sie habe ihn an ihren Mann verwiesen. C. habe mit diesem Herrn F. die Übergabe um 19.00 Uhr vereinbart. Er habe dann ihren Mann nochmals angerufen, dass er wegen eines Notfalls auf der Baustelle später komme. Er sei dann um 21.15 Uhr mit einem gelben Lieferwagen erschienen. Es sei über den Bagger und seine genauen Details gefachsimpelt worden und über die Bekanntschaft mit einem Kollegen/Nachbarn des Ehepaares C. und über die Lieferfirma des Baggers gesprochen worden. Er habe Zubehör und die Zündschlüssel erhalten. Abge- macht worden sei der Preis pro Stunde (Fr. 45.--) und dass er aufgetankt am

E. 4.3.2 A. hatte der Kantonspolizei Zürich angegeben, der entwendete Bagger sei bei der H. AG in X./SG abgestellt. Der Geschäftsführer E. teilte der St. Galler Polizei auf Befragen mit, A. habe als Subunternehmer für sein Unternehmen Arbeiten ausgeführt. E. habe ihm Gelegenheitsaufträge gegeben, da er selb- ständig sei und Kapazität gehabt habe. In W./TG habe A. für ihn mit einem kleinen Bagger Umgebungsarbeiten ausgeführt und danach diesen Bagger einfach auf dem Grundstück stehen lassen. Er habe A. angerufen und ihn auch per WhatsApp aufgefordert, den Bagger abzuholen. Er habe A. auch angeboten, den Bagger anlässlich einer Leerfahrt nach Schaffhausen bringen zu lassen. Er habe sich aber nicht mehr bei ihm gemeldet. So habe er den Bagger aufgeladen und zu sich an den Wohnort transportiert. A. wisse, wo der Bagger stehe, habe ihn aber trotz mehrfacher Aufforderung nicht abge- holt. Mehr könne er dazu nicht sagen (Dossier S2 Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. Oktober 2022).

E. 4.3.3 A. sagte der Kantonspolizei Zürich (Dossier E1 Einvernahme vom 13. Sep- tember 2022), er rede Zürichdeutsch und habe eine tiefere Stimme. Er kenne G., das sei der Gärtner von Y./ZH mit einem Magazin neben C. Über ihn kenne er C. Die Ehefrau von C. kenne er nicht. Er habe den Namen F. bei der Baggermiete benutzt. Er habe den Firmennamen und die Firmenadresse aber richtig angegeben. Er habe denselben Bagger vor etwa 2 ½ Jahren schon ein- mal gemietet. Er habe C. gefragt, ob er ein Depot dalassen oder gerade etwas zahlen solle. Aber C. habe das nicht gewollt. Es sei Barzahlung bei Rück- gabe vereinbart gewesen. Die Miete sei mündlich für 3–4 Tage vereinbart gewesen und als Preis Fr. 45.-- pro Stunde. Er habe den Bagger mit einem Lieferwagen und Anhänger der H. AG alleine abgeholt. Da die Maschine nie zurückgekommen sei, habe es nie eine Rechnung gegeben oder so.

Er sei selbständig erwerbend und führe die Firma D. In der Zeit von August 2021 bis Ende Mai 2022 sei er bei E., dem Chef der H. AG in X./SG, als Maschinist «eingemietet» gewesen. Den fraglichen Bagger habe er auf dem Campingplatz in W./TG benötigt, um auf Anfrage von E. den Garten von E. zu

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machen. Es seien noch 2-3 weitere Arbeiter von E. helfen gekommen. E. habe ihm gesagt, er sei verantwortlich dort unten und müsse das Zeugs alles machen. Er habe dort ab 24. März 2022 gearbeitet und den Bagger dort während 4 Tagen maximal knapp 13 Stunden gebraucht. Er habe den Bagger als erstes gemietet, da es hiesse, es brauche ihn. Die Bagger von E. seien zu gross dafür gewesen. Es seien dann aber immer mehr Dinge hinzuge- kommen, weshalb er begonnen habe, auf den Namen der H. AG zu mieten. So habe er noch eine HUKI von der Baggervermietung Thurgau geholt und eine Steinfräse von einem anderen Anbieter. Er habe dies mit der Rechnungs- adresse so gemacht, da er von früher her kenne, dass die Rechnungen nicht bezahlt würden und dann habe er Betreibungen etc. So habe E. die Miete direkt bezahlen müssen.

Er und E. hätten sich wegen dem Lohn und einer Steinfräse zerstritten. Er habe sie für einen Tag geholt (verm. gemietet), es seien nur fünf Steinplatten zum Fräsen gewesen. Er habe gesagt, er bringe sie am Abend wieder zurück. Als er am Abend dort auf den Campingplatz gegangen sei, sei sie aber nicht mehr da gewesen. Nach Telefonaten habe er erfahren, dass die Steinfräse in V./ZH bei der I. AG sei, wo die H. AG Kies aufbereite. Dort habe man sie nach drei Wochen gefunden. Er habe mit Fr. 300.-- seine Hälfte der Miete für die Steinfräse bezahlt, E. habe deswegen ein Geschiss gemacht. E. schulde ihm Fr. 40'000.--. Es sei immer derselbe Kack, wie mit dem Bagger jetzt. Dabei habe er von Montag bis Freitag von 05.00 morgens bis 23.00 abends gearbeitet. Er (und auch andere) hätten keine Weihnachten, kein Neujahr feiern können. Es sei ein Sklavenbetrieb. Er miete sich aus, um Bagger zu fahren und ab und zu einen Garten zu machen. Er hätte aber auch andere Dinge wie einen Boden reinmachen müssen, die ihn nicht interessierten. Er hätte an jenem Samstag arbeiten müssen, sei aber nicht gegangen. Er habe die Arbeit nach dem Montag sowie Dienstag, 1. April 2022, abgebrochen, weil es ihn in dieser Bude nur noch angeschissen habe. Er (wohl E.) habe ihn ein paar Mal angerufen, da er auf ihn angewiesen gewesen sei. A. sei dann eine Woche später bis ca. 18. April 2022 wieder arbeiten gegangen, als er auf dem grossen Steinbagger habe sitzen dürfen und steinbrechen können.

Den Garten hätten andere fertig gemacht. Sie hätten die Arbeiten weiter ge- macht dort unten und den Bagger benutzt. Er sei am Sonntag (10. April 2022) mit einem Kollegen (J. von U./TG) nachschauen gegangen und habe gese- hen, dass der Bagger dort beim Parkplatz gestanden und oben beim Cam- pingplatz alles fertig gewesen sei. Zuvor hätten sie den Bagger [dort] noch gebraucht und er (A.) sei auf einer anderen Baustelle gewesen. Er habe Sonntag Abend nach dem Anruf von C. begonnen, die Retoure des Bagger

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zu organisieren (u.a. auf Facebook Marketplace, jener Anbieter habe keine Zeit gehabt). Da habe er sich schon recht bemüht. Er habe den Transport nicht vorher organisiert, da er «Puff» habe und sein Kopf ihm irgendwo stehe. Er hätte so viele Dinge machen müssen und sei so unter Stress gestanden. Irgendwann sei es ihm alles zu viel und er laufe weg. Es sei ihm nicht unter- gegangen, er habe schon gewusst, dass er es machen müsse. Aber wenn ihm etwas zu viel werde, dann laufe er einfach weg von dem Zeugs. Er habe C. nicht mehr Bescheid gegeben. Zwei Tage nach dem Sonntag, 10. April 2022, sei der Bagger weggewesen. E. habe ihn benachrichtigt, dass er den Bagger zu sich nach X./SG genommen habe. A. sei zu einem unbekannten Zeitpunkt um das Firmenlager der H. AG herumgefahren, habe den Bagger aber nicht gesehen. E. sei an einem Abend mit seiner Frau zu A. nach ZZ./SH gekom- men und habe gesagt, wenn er das und das nicht mache, dann passiere das und das und das. A. sei E. dann aus dem Weg gegangen. E. habe auch den Kollegen von A. beschuldigt, einen Lieferwagen geklaut zu haben. Ohne Lie- ferwagen hätte er einen Lastwagentransport organisieren müssen, was aber viel zu teuer sei. Er habe nicht daran gedacht, C. zu bitten, den Bagger selbst zu holen.

E. 4.4 Der vorliegende Sachverhalt zeigt, für die Belange des Gerichtsstandsver- fahrens in summarische Würdigung, keine genügenden Hinweise für eine Zahlungsunwilligkeit bereits beim mündlichen Vertragsschluss über den Bagger. Gewisse Täuschungselemente sind vorhanden. A. hat zugegeben, einen falschen Namen benutzt zu haben. Adresse, Name der Firma und Telefonnummer waren jedoch scheinbar korrekt. Es ist unbekannt, wann C. den Aliasnamen durchschaute resp. ob er ihn überhaupt auf eine falsche Fährte geführt hatte. Er hat jedenfalls keinen Ausweis verlangt. Die Nennung des Namens eines gemeinsamen Bekannten (G.) offenbart noch keine beson- dere Raffiniertheit einer Täuschung. Es ist aufgrund des bekannten Sachver- halts sodann spekulativ anzunehmen, A. habe getäuscht mit der Absicht, sich zu bereichern. Beweise für eine Bereicherungsabsicht fehlen. Er scheint vielmehr, nach heutigem Untersuchungsstand, einen Bagger zur Ausführung eines bezahlten Auftrages benötigt zu haben, wofür er selbst – aus welchen Gründen auch immer – dann nicht bezahlt worden sei. Zwar lässt die grosse Anzahl von Untersuchungen und Verurteilungen zu A. auf der Ebene des Tatverdachts (Motivationen und Absichten) innehalten und es legt nahe, sei- nen Aussagen nicht unbedingt und unbesehen Glauben zu schenken. Der beim heutigen Stand der Untersuchung vorliegende Sachverhalt erlaubt indes mit dem Gesagten auch in dubio pro duriore nicht, im Gerichtsstands- verfahren auf einen Betrug zu schliessen. A. hatte offenbar mit dem Vermieter telefonisch Kontakt und es war aufgrund seiner Angaben nicht schwierig ihn zu identifizieren und ausfindig zu machen. Ist im Gerichtsstandsverfahren

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nicht von einem Betrug auszugehen, scheidet das Zürcher Verfahren als mögliches schwerstes Delikt aus. Es ist zur Bestimmung des Gerichtsstands somit auf das dritte angezeigte massgebliche Delikt abzustellen.

5.

5.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich des Diebstahls schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB).

Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, macht sich der Hehlerei schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist (Art. 160 Ziff. 1 StGB). Der Vortäter kann nicht auch Hehler sein (BGE 148 IV 393 E. 3.1).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter («coauteur»; «correo»), wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delik- tes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa). Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche Tatherrschaft («maîtrise de fait») bzw. Mit- Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.1; a.M. STRÄULI, Commentaire romand, 2. Aufl. 2021, vor Art. 24–27 StGB N. 97 mit Hinwei- sen). Der Mittäter, der nur an der Entschlussfassung bzw. Planung massgeb- lich beteiligt war, muss allerdings kraft seiner Beziehung zu den Ausführenden weiterhin einen «tragenden Einfluss» ausüben (FORSTER, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, vor Art. 24 StGB N. 9 mit Hinweisen; zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.19 vom 5. Juli 2024 E. 3.3).

5.2 Es geht um folgenden Sachverhalt: Das UA Altstätten führt ein Strafverfahren gegen A. wegen Diebstahls. Er soll gemäss Meldung von E. an die kantonale Notrufzentrale St. Gallen vom 25. April 2022 den ihm von der H. AG zur

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Verfügung gestellten Lieferwagen Ford Transit 350 L2 (SG[…]) am 21. April 2022 entwendet haben (Dossier S3 Rapport der St. Galler Kantonspolizei vom 3. Januar 2023). A. sagte aus, das Fahrzeug zusammen mit seinem Kollegen B. auf dessen Namen eingelöst und es dann gemeinsam bei der H. AG geholt und bei sich abgestellt zu haben. Sie hätten die Werbeauf- schriften einen Tag nach Abholung des Fahrzeuges entfernt. Er habe das Fahrzeug am 22. April 2022 für Fr. 18'000.-- an B. verkauft, um so Schulden zu begleichen. Dieser habe das Auto dann für ca. Fr. 15'000.-- / 16'000.-- weiterverkauft, wobei er (A.) auch anwesend gewesen sei und aus dem Erlös Fr. 3'000.-- erhalten habe. Er habe bei B. ca. Fr. 12'000.-- Schulden gehabt. Es sei dies alles rechtens gewesen, da E. ihm einen Grossteil des Lohnes nicht bezahlt habe und ihm noch Fr. 40'000.-- schulde. Es habe ein mündli- cher Vertrag bestanden und er sei stundenweise bezahlt worden. Er habe zuvor mit diesem Fahrzeug noch Arbeiten auf dem Grundstück von E. beim Campingplatz in W./TG erledigt. Sie hätten sich darauf geeinigt, dass er da- für den Lieferwagen haben könne. E. habe ihm Schlüssel und Fahrzeugaus- weis persönlich übergeben (Dossier E1 Einvernahme von A. durch die Schaffhauser Polizei vom 12. September 2022).

5.3 Die Parteien bringen vor was folgt. Der Kanton Zürich sieht B. als Mittäter von A. bei der mutmasslichen Entwendung des Fahrzeuges der H. AG. Sie hätten gemeinsam das Fahrzeug auf den Namen von B. eingelöst, seien mit der neuen Nummer zur H. AG gefahren und hätten das Fahrzeug mitgenom- men. Dieses gemeinsame Vorgehen sei klar Mittäterschaft (act. 1 S. 13).

Für den Kanton St. Gallen hat sich B. der Hehlerei und nicht des Diebstahls schuldig gemacht, er sei also beim Diebstahl kein Mittäter gewesen. Der Kaufvertrag und damit die Hehlerei seien am 22. April 2022 in Schaffhausen geschehen. Folglich sei der Kanton Schaffhausen für B. zuständig. Nähme man eine Mittäterschaft an, so sei die Zürcher Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland gestützt auf Art. 33 Abs. 2 StPO für beide zuständig.

5.4 Der Kanton St. Gallen verweist in Zusammenhang mit der angeblichen Heh- lerei von B. einzig auf den mit A. abgeschlossenen Kaufvertrag über das Fahrzeug. Auch im ergänzenden Meinungsaustausch macht er dazu am

E. 6 April 2024 in Y./ZH wieder retourniert werden müsse. F. habe angegeben, den Bagger selbst am 24. März um 06.00 Uhr abzuholen. In der Woche vor dem 11. April 2022 habe C. diesen Herrn F. angerufen und ihm gesagt, dass er den Bagger wieder vorbeibringen müsse. Ihm sei geantwortet worden,

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dass er fertig sei und den Bagger wie vereinbart vorbeibringen werde. Danach schrieben sie ihm SMS. Ihr Ehemann habe ihn auch mehrfach angerufen, dass er den Bagger dringend benötige. Auch nach weiteren Kontakten sei keine Rückgabe erfolgt. Der ganze Vorgang und Ablauf erinnere das Ehe- paar C. an ein Ereignis im Jahr 2017, das sie der Polizei nicht angezeigt hätten. Damals habe A. auch einen Bagger von ihnen gemietet. Für die Rückgabe seien mehrere Telefonate und endlose Chat-Nachrichten nötig gewesen. Zuletzt hätten sie ihren Bagger selbst von der Baustelle abgeholt (Dossier S2 Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 29. April 2022).

E. 11 Juni 2024 keine weiteren inhaltlichen Ausführungen. B. machte vorliegend keine Aussagen (Dossier E3 Einvernahme vom 18. August 2022). Die Aus- sagen von A. deuten auf ein gemeinsames Vorgehen mit B. beim mutmass- lichen Diebstahl des Fahrzeugs hin. Als mutmasslicher Dieb kann B. nicht auch ein mutmasslicher Hehler am Fahrzeug sein. Das Untersuchungsamt Altstätten/SG verfolgt somit A. wegen eines Diebstahls, der vorliegend das zuerst angezeigte Delikt mit der schwersten Strafandrohung ist. Der Kanton

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St. Gallen ist damit nach Art. 34 Abs. 1 StPO für die Untersuchung sämtlicher A. vorgeworfenen Straftaten zuständig. Nach Art. 33 Abs. 2 StPO ist es über- dies zuständig für die Strafuntersuchung gegen B.. Damit ist nicht mehr über die vom Kanton Zürich vorgebrachte konkludente Anerkennung zu befinden (act. 1 S. 11-13), welche der Kanton St. Gallen bestreitet (act. 3 S. 4 f.).

5.5 Insgesamt sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen be- rechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Praxisgemäss sind bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Kosten zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).

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Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und ver- pflichtet, die den Beschuldigten A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu ver- folgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 17. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Altstätten,

2. KANTON SCHAFFHAUSEN, Staatsanwalt- schaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2024.32

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Sachverhalt:

A. A. werden in verschiedenen Kantonen insgesamt 18 Delikte vorgeworfen, namentlich Schuldbetreibungsdelikte und Vermögensdelikte wie Betrug, Ver- untreuung, Diebstahl, Sachentziehung, Sachbeschädigung, sodann Delikte im Strassenverkehr sowie weitere. Teilweise betreffen die Vorwürfe Übertre- tungen. Die erste Strafanzeige stellte am 15. März 2022 das Betreibungsamt Schaffhausen bei der Schaffhauser Polizei (Verfahren ST.2022.829). A. soll danach bei mehreren Pfändungsvollzügen Einkommen verschwiegen haben. Am 11. April 2022 wurde bei der Kantonspolizei Zürich angezeigt, dass er einen Bagger gemietet und nicht wie vereinbart zurückgebracht habe (Ver- fahren B-11/2022/10015958). Am 25. April 2022 erhielt die Kantonspolizei St. Gallen (Notrufzentrale) Meldung, dass A. ein Fahrzeug seines zeitweiligen Arbeitgebers auf den Namen eines Kollegen (B.) umgeschrieben und mitge- nommen und wenig später einer Drittperson verkauft habe (Verfahren ST.2022.14990).

B. Am 22. Juli 2022 tauschten sich die Staatsanwaltschaften Schaffhausen und Winterthur-Unterland telefonisch zum Gerichtstand aus. Im Folgenden fand der staatsanwaltschaftliche Austausch zwischen Behörden aus den Kantonen Zürich, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau, Aargau, Glarus und Bern statt. Zuletzt lehnte am 29. Dezember 2023 das Untersuchungsamt Altstätten/SG seine Zuständigkeit ab (in Dossier A1).

C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OSTA ZH») eröffnete am 2. April 2024 den Meinungsaustausch mit den Kantonen Schaff- hausen und St. Gallen. Das Untersuchungsamt Altstätten/SG (nachfolgend «UA Altstätten») sah in seiner Antwort vom 19. April 2024 den Kanton Zürich als zuständig an. Der Kanton Schaffhausen hielt am 29. April 2024 fest, dass keiner der anderen Kantone von seiner Zuständigkeit ausgehe. Es sei nicht angezeigt, den Kanton Schaffhausen in einem Verfahren vor Bundesstrafge- richt zu beteiligen (in Dossier A2).

D. Die OSTA ZH ergänzte am 29. April 2024 den Meinungsaustausch. Es ging darum, dass das UA Altstätten das Verfahren ST.2022.14990 auch gegen B. führe, dem darin dieselben Straftatbestände vorgeworfen würden (Diebstahl und Hehlerei) wie A. Dass gemäss Strafregister gegen B. einzig wegen Heh- lerei ermittelt werde, passe nicht mit den Unterlagen und zum Vorhalt in der Einvernahme zusammen, worauf schon der Kanton Schaffhausen hingewie- sen habe. Es habe von Anfang an und immer noch der Verdacht eines

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mittäterschaftlichen Diebstahls bestanden. B. sei indes im Gerichtsstands- verfahren nie erwähnt worden, obwohl die beiden Mittäter zusammen ver- folgt werden müssten. Damit habe sich der Kanton St. Gallen auf das Straf- verfahren eingelassen. Der Kanton St. Gallen hielt in seiner Antwort vom

11. Juni 2024 daran fest, sie verdächtige B. nur der Hehlerei; andernfalls hätte der Kanton Zürich auch dieses Verfahren zu übernehmen (Dossier A2 DA 48-49).

E. Der Kanton Zürich rief am 18. Juni 2024 die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts zur Bestimmung des Gerichtsstands an (act. 1). Er beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons St. Gallen berechtigt und verpflichtet zu erklären, die «den beschuldigten Person» zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Aus Seite 13 der Eingabe wird dazu zweifelsfrei klar, dass der Kanton Zürich an der Mittäterschaft von A. und B. und damit an der Zuständigkeit des Kantons St. Gallens für die Verfahren gegen beide festhält.

Der Kanton St. Gallen beantragt am 28. Juni 2024, es sei der Kanton Zürich für das Strafverfahren gegen A. und B. als zuständig zu erklären. Eventua- liter habe der Kanton Schaffhausen das Strafverfahren gegen B. zu führen (act. 3). Er reichte zugleich Akten aus seinem Verfahren ein.

Aufgrund der Akten und des Antrages des Kantons St. Gallen stellte die Beschwerdekammer dem Kanton Schaffhausen am 3. Juli 2024 eine Kopie des Gerichtsdossiers sowie des abschliessenden Meinungsaustausches zu. Er wurde aufgefordert, eine allfällige Gesuchsantwort und die relevanten Akten (inkl. Aktenverzeichnis in Papierform) einzureichen (act. 4). Der Kanton Schaffhausen verzichtete am 5. Juli 2024 auf eine Stellungnahme und Akten oder Verzeichnisse einzureichen; er verwies stattdessen auf sein Schreiben an die OSTA ZH vom 29. April 2024, das unbestritten geblieben sei und dem Gericht vorliege (act. 5).

F. Die Beschwerdekammer brachte die Eingaben den Parteien zur Kenntnis (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypo- thesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzuneh- men ist (TPF 2016 180 E. 2.2).

2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behör- den des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).

2.3 Vorliegend geht es im Kern darum, in welchem Kanton zuerst wegen des Deliktes mit der schwersten Strafandrohung eine Strafuntersuchung ange- hoben wurde. Die schwerste Strafandrohung ist vorliegend Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, womit sowohl

• Pfändungsbetrug (Art. 163 Abs. 1 StGB; Strafanzeige vom 15. März 2023 im Kanton Schaffhausen; Dossier S1),

• Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB; Strafanzeige vom 11. April 2022 im Kanton Zürich; Dossier S2) wie auch

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• Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB; Strafanzeige vom 25. April 2022 im Kan- ton St. Gallen; Dossier S3) bedroht sind. Soweit sie sich äussern, gehen die Parteien davon aus, dass später angezeigte Delikte als die soeben genannten für die Bestimmung des Gerichtsstands nicht massgeblich sind (act. 1 S. 3; Dossier A2 DA 46 Stel- lungnahme des Untersuchungsamtes Altstätten 19. April 2024 S. 1).

3.

3.1 Das Betreibungsamt Schaffhausen zeigte A. am 15. März 2023 bei der Schaffhauser Polizei namentlich wegen Pfändungsbetrugs (Art. 163 StGB) an. Das Amt habe am 27. Januar 2022 eine Pfändung vollzogen. A. habe dabei angegeben, zurzeit ohne Anstellung zu sein und aus seiner Einzel- firma kein Einkommen zu erzielen. Er werde für seinen Lebensunterhalt von Kollegen unterstützt. Das Betreibungsamt habe einen provisorischen Verlust- schein verfügt. Es habe auch Bankauszüge des Kontos von A. angefordert und darauf seit dem letzten Pfändungsvollzug vom 21. Mai 2021 vier Gut- schriften über insgesamt etwas mehr als Fr. 50'000.-- festgestellt. A. habe somit Einkommen verschwiegen, womit die Forderungen der Gläubiger hätten getilgt werden können. Damit habe er sich strafbar gemacht (Dossier S1). Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen führte in der an den Kanton St. Gallen gerichteten Gerichtstandsablehnung vom 4. Mai 2023 aus, es habe von An- fang an keine Veranlassung bestanden, eine Strafuntersuchung gegen A. wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges (Art. 163 StGB) zu eröffnen. Wie aus dem Vorstrafenregisterauszug hervorgehe, sei im Kan- ton Schaffhausen gegen A. ein Strafverfahren wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) eröffnet worden. Daran ändere auch nichts, dass das Betreibungsamt in der Strafanzeige und die Schaffhauser Polizei im Rapport diesen Tatbestand angeführt haben, denn dies sei für die Staatsanwaltschaft nicht massgebend. Die Staatsanwalt- schaft Schaffhausen untersuche damit lediglich wegen eines Vergehens (Art. 169 StGB), während dem Beschuldigten in andern Kantonen auch Ver- brechen vorgeworfen würden. Der Gerichtsstand könne vor diesem Hinter- grund nicht im Kanton Schaffhausen liegen, da die schwersten Delikte in Form von Verbrechen in anderen Kantonen begangen worden seien (Dos- sier A2 A 26).

3.2 Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu

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fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Bei diesem Tat- bestand greift der Schuldner nicht direkt in fremdes Vermögen ein. Er schädigt oder gefährdet die Interessen seiner Gläubiger vielmehr indirekt dadurch, dass er seinen Gläubigern Vermögen, das ihnen in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren zukommen sollte, vorsätzlich entzieht (BGE 103 IV 227 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 6S.18/2003 vom 6. Juni 2003 E. 2.2).

Die Verheimlichung kann bei Art. 163 StGB auf positiven Angaben beruhen, indem z.B. wahrheitswidrig behauptet wird, weitere Vermögensgegenstände als die angegebenen seien nicht vorhanden oder ein bestimmter Vermö- gensbestandteil stehe im Eigentum Dritter (BGE 129 IV 68 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 4.2). Verheimlichen kann der Schuldner auch, wenn er nur einen Teil seines Vermögens angibt, im Übrigen sich aber ausschweigt, um so den falschen Anschein zu erwecken, über seine gesamten Vermögensverhältnisse Auskunft gegeben zu haben, während er in Wirklichkeit einen Teil verschleiert. Blosses Schweigen kann somit Verheimlichen im Sinne des Art. 163 bedeuten, aber nur dann, wenn es betrügerischen Charakter hat, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensbestand vorzutäuschen. Der in BGE 93 IV 92 E. 1 ent- haltene Satz, dass zur Verheimlichung schon genüge, wenn der Vermögens- wert durch Unterlassung der vorgeschriebenen Anmeldung dem Konkursamt verschwiegen werde, kann daher in dieser zu allgemein gehaltenen Form nicht aufrechterhalten werden (BGE 102 IV 172 S. 174 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_418/2017 vom 23. November 2017 E. 2.3; HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 163 StGB N. 24–31, 38).

3.3 Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist, in einem Betrei- bungs‑, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder zu einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehört oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauch- bar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 169 StGB).

Die Umschreibung der Tathandlungen in Art. 169 StGB lehnt sich an jene in Art. 163 und Art. 164 StGB an. Nach Art. 163 StGB (Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug) macht sich unter den darin genannten weiteren Voraussetzungen der Schuldner strafbar, der sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht. Das Verheimlichen von Vermögenswerten im Sinne dieser Bestimmung kann auf verschiedene Weise geschehen, zum Beispiel durch Verstecken oder durch die wahrheitswidrige Behauptung, es seien keine (weiteren) Ver- mögenswerte vorhanden. Aus dem Umstand, dass in Art. 169 StGB im

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Unterschied zu Art. 163 StGB das Beiseiteschaffen und das Verheimlichen von Vermögenswerten nicht ausdrücklich erwähnt sind, folgt nicht die Straf- losigkeit dieser Handlungen. Wer gepfändete Gegenstände verbirgt oder an einen anderen Ort schafft, wo sie dem Zugriff des Betreibungsamtes entzogen sind, verfügt im Sinne von Art. 169 StGB über sie; das tut er sogar schon dann, wenn er durch diese Handlungen die Verwertung der Gegenstände bloss vorübergehend verhindert (BGE 75 IV 62 E. 3 S. 64). Die scheinbare Vermögensverminderung durch Verheimlichen eines Vermögenswerts ist aber bei Art. 169 StGB, im Unterschied zu Art. 163 StGB, nicht eo ipso eine tatbestandsmässige Handlung, sondern nur, wenn sie im Sinne von Art. 169 StGB auf dem Wege einer – rechtlichen oder tatsächlichen – Verfügung über den Vermögenswert geschieht. Das Verstecken eines Vermögenswerts kann als eine tatsächliche Verfügung betrachtet werden. Hingegen ist die blosse wahrheitswidrige Angabe gegenüber dem Betreibungsbeamten, der Vermö- genswert sei veräussert worden und daher nicht mehr beim Veräusserer vor- handen, nicht eine Verfügung über den Vermögenswert (BGE 129 IV 68 S. 70 E. 2.2).

Bei Art. 169 ist eine betreibungsrechtliche Verstrickung nötig, z.B. von ge- pfändeten Lohnforderungen. Das heisst, der betroffene Vermögenswert muss in einer Art erfasst sein, dass eine Verfügung darüber den betreibungs- rechtlichen Regeln zuwiderläuft, z.B. durch eine Pfändung. Art. 169 ist nicht anwendbar, wenn der Schuldner den Wechsel der Arbeitsstelle nicht angibt. Ausdrücklich nicht erfasst vom Begriff des Verfügens nach Art. 169 StGB sind wahrheitswidrige Angaben und ein Untätigbleiben. Sind beide Tatbe- stände erfüllt, so geht Art. 169 als lex specialis vor (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 163 StGB N. 101 f. und Art. 169 StGB N. 10, 12, 15–18, 41).

3.4 Die Strafanzeige des Betreibungsamtes Schaffhausen vom 15. März 2022 nennt Pfändungsbetrug (Art. 163 StGB) sowie Ungehorsam gegen eine amt- liche Verfügung (Art. 292 StGB). Am 21. Mai 2021, 24. September 2021 sowie

27. Januar 2022 verfügte das Betreibungsamt zur Deckung von Forderungen vorsorgliche Einkommenspfändungen für künftiges Einkommen von A., längstens für die Dauer eines Jahres (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 SchKG; Dos- sier S1 Beilagen 1, 3, 4). Die Einkünfte, um die es hier geht, soll A. zwischen der zweiten und dritten Einkommenspfändung erzielt und verwendet haben (vgl. die Zusammenstellung im Dossier S1). Diese waren also betreibungs- rechtlich verstrickt, weshalb Art. 169 StGB (Verfügung über mit Beschlag be- legte Vermögenswerte) als lex specialis Art. 163 StGB (Betrügerischer Kon- kurs und Pfändungsbetrug) vorgeht. Die Eröffnung des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen Art. 169 StGB war somit gerechtfertigt. Art. 169 StGB unterliegt einer geringeren Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

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oder Geldstrafe) als andere A. vorgeworfene Delikte (vgl. Erwägung 2.3 oben). Letztere sind also gegenüber Art. 169 StGB die schwereren Delikte.

4.

4.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betruges schuldig und wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB).

Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungs- wille und Erfüllungsbereitschaft. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Ver- halten miterklärt (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 127 IV 163 E. 2b; Urteil des Bun- desgerichts 6B_316/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.4 in: AJP 2009 S. 1486). Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Erklärungswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.5). Wesentlich ist, wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise verstehen durfte. Dementsprechend erklärt, wer einen Vertrag eingeht, in der Regel konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu erbringen (BGE 125 IV 124 E. 2d; zum Ganzen BGE 147 IV 73 E. 3.1 m.w.H.).

Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täu- schung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtspre- chung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systema- tische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfa- chen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie

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nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Über- prüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; zum Ganzen BGE 147 IV 73 E. 3.2).

Der Kanton Zürich führt aus (act. 1 S. 3, 10), A. werde in seinem Verfahren vorgeworfen, am 23. März 2022 vom Geschädigten C. unter anderem einen Bagger gemietet und diesen nicht wie vereinbart zurückgegeben zu haben. Der Rapport der Kantonspolizei Zürich sei wegen Veruntreuung und Unbe- rechtigtes Verwenden eines anvertrauten Motorfahrzeugs im Sinne von Art. 94 Abs. 3 SVG erfolgt. Zwischen den Kantonen St. Gallen und Zürich bestehe Einigkeit, dass keine Veruntreuung vorliege. Das UA Altstätten habe am 29. Dezember 2023 erstmals vorgebracht, es bestehe hier ein Tatver- dacht auf Betrug, weil der Beschuldigte dem Vermieter eine falsche Identität angegeben und ihn arglistig über seine Zahlungsabsicht getäuscht habe. Nach Auffassung des Kantons Zürich sei hingegen kein Betrug anzunehmen. Mit Verweis auf die Aussage des Beschuldigten führt der Kanton Zürich aus, der Beschuldigte habe dem Vermieter einen falschen Namen deshalb ange- geben, da er im Jahr 2017 einer Vergewaltigung beschuldigt und deshalb drei Monate in Untersuchungshaft gewesen sei; solche Dinge würden sich gemäss dem Beschuldigten schnell herumsprechen. Er habe jedoch die rich- tige Adresse und den richtigen Firmennamen (D.) angegeben. Mündlich sei eine Miete von drei bis vier Tagen vereinbart gewesen. Er habe sich dann mit seinem Arbeitgeber (E.) zerstritten und sei nicht mehr zur Arbeit gegan- gen. Die anderen Arbeiter hätten dann die Arbeit weitergemacht und den Bagger benutzt. Der Beschuldigte habe dann versucht, den Rücktransport des Baggers zu organisieren. Zwei Tage später sei der Bagger weg gewesen und er habe von E. die Nachricht erhalten, dass dieser den Bagger zu sich genommen habe. Er habe in der Folge nichts mehr mit dieser Baustelle zu tun gehabt. Er habe sich schon bemüht, den Bagger zurückzubringen. Ein Lastwagentransport sei jedoch viel zu teuer gewesen. Er habe ein riesen Puff zuhause und vor lauter Stress stehe ihm sein Kopf irgendwo. Irgend- wann sei ihm alles zu viel und dann laufe er davon. Es sei seine Schuld, dass die Maschine nicht zurückgekommen sei. Aber er habe diese nicht von dort verschwinden lassen. Er hätte diese am liebsten zurückbringen wollen.

Konkrete Anhaltspunkte würden gemäss dem Kanton Zürich fehlen, um mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon sprechen zu können, dass der Be- schuldigte ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hätte, sein Verhalten ander- weitig arglistig gewesen wäre, er Zahlungsbereitschaft vorgetäuscht oder in Bereicherungsabsicht gehandelt hätte. Zudem habe der Geschädigte beim

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mündlichen Vertragsschluss und bei der Übergabe der Baggerschaufeln da- rauf verzichtet, einen Ausweis zu verlangen. Es liege damit kein hinreichen- der Anfangstatverdacht auf Betrug vor.

4.2 Der Kanton St. Gallen bringt vor (act. 3 S. 2, 5), A. habe den besagten Bagger unter Vorspiegelung einer falschen Identität, einer falschen Adresse sowie mit verstellter Stimme und vorgetäuschtem Dialekt angemietet. Er habe sich dem Vermieter gegenüber als angeblicher Bekannter und ehema- liger Angestellter von dessen Kollegen und gutem Nachbar ausgegeben. Dies begründe ein Vertrauensverhältnis, ohne das der Geschädigte den Bagger nicht zur Miete überlassen hätte. Denn A. habe bereits im Jahr 2017 in identischer Weise einen Bagger gemietet und dem Vermieter nach Ablauf der Mietdauer nicht zurückgegeben. A. habe bereits bei Vertragsschluss ge- wusst, dass er den Mietpreis nicht bezahlen und den Bagger nicht zurückge- ben werde. Er habe also die Zahlungsbereitschaft nur vorgespiegelt und statt den Bagger zurückzugeben, ihn im vollen Bewusstsein seines Unrechts und ohne Bezahlung eines Mietpreises einfach auf der Baustelle stehenlassen. Mindestens in dubio pro duriore sei damit das Strafverfahren gegen A. wegen Betrugs zu führen. Betrug gehöre im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren zu den schwersten Delikten die A. vorzuwerfen seien. Die ersten Verfolgungs- handlungen dafür seien am 11. April 2022 im Kanton Zürich vorgenommen worden, weshalb dieser nach Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO für das Strafverfah- ren gegen A. zuständig sei.

4.3 Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: 4.3.1 Die Ehefrau von C. erstattete am 11. April 2022 auf der Polizeistation Z./ZH Strafanzeige. Am 23. März 2022 habe sie ein Herr F. auf das Haustelefon angerufen und habe nach dem Volvo-Bagger gefragt. Er habe am Telefon mit tiefer Stimme gesprochen, etwas langsam und verzögert, mit einer Art Bündnerdeutsch. Er sagte, mit G. verwandt zu sein. Sie habe ihn an ihren Mann verwiesen. C. habe mit diesem Herrn F. die Übergabe um 19.00 Uhr vereinbart. Er habe dann ihren Mann nochmals angerufen, dass er wegen eines Notfalls auf der Baustelle später komme. Er sei dann um 21.15 Uhr mit einem gelben Lieferwagen erschienen. Es sei über den Bagger und seine genauen Details gefachsimpelt worden und über die Bekanntschaft mit einem Kollegen/Nachbarn des Ehepaares C. und über die Lieferfirma des Baggers gesprochen worden. Er habe Zubehör und die Zündschlüssel erhalten. Abge- macht worden sei der Preis pro Stunde (Fr. 45.--) und dass er aufgetankt am

6. April 2024 in Y./ZH wieder retourniert werden müsse. F. habe angegeben, den Bagger selbst am 24. März um 06.00 Uhr abzuholen. In der Woche vor dem 11. April 2022 habe C. diesen Herrn F. angerufen und ihm gesagt, dass er den Bagger wieder vorbeibringen müsse. Ihm sei geantwortet worden,

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dass er fertig sei und den Bagger wie vereinbart vorbeibringen werde. Danach schrieben sie ihm SMS. Ihr Ehemann habe ihn auch mehrfach angerufen, dass er den Bagger dringend benötige. Auch nach weiteren Kontakten sei keine Rückgabe erfolgt. Der ganze Vorgang und Ablauf erinnere das Ehe- paar C. an ein Ereignis im Jahr 2017, das sie der Polizei nicht angezeigt hätten. Damals habe A. auch einen Bagger von ihnen gemietet. Für die Rückgabe seien mehrere Telefonate und endlose Chat-Nachrichten nötig gewesen. Zuletzt hätten sie ihren Bagger selbst von der Baustelle abgeholt (Dossier S2 Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 29. April 2022).

4.3.2 A. hatte der Kantonspolizei Zürich angegeben, der entwendete Bagger sei bei der H. AG in X./SG abgestellt. Der Geschäftsführer E. teilte der St. Galler Polizei auf Befragen mit, A. habe als Subunternehmer für sein Unternehmen Arbeiten ausgeführt. E. habe ihm Gelegenheitsaufträge gegeben, da er selb- ständig sei und Kapazität gehabt habe. In W./TG habe A. für ihn mit einem kleinen Bagger Umgebungsarbeiten ausgeführt und danach diesen Bagger einfach auf dem Grundstück stehen lassen. Er habe A. angerufen und ihn auch per WhatsApp aufgefordert, den Bagger abzuholen. Er habe A. auch angeboten, den Bagger anlässlich einer Leerfahrt nach Schaffhausen bringen zu lassen. Er habe sich aber nicht mehr bei ihm gemeldet. So habe er den Bagger aufgeladen und zu sich an den Wohnort transportiert. A. wisse, wo der Bagger stehe, habe ihn aber trotz mehrfacher Aufforderung nicht abge- holt. Mehr könne er dazu nicht sagen (Dossier S2 Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. Oktober 2022).

4.3.3 A. sagte der Kantonspolizei Zürich (Dossier E1 Einvernahme vom 13. Sep- tember 2022), er rede Zürichdeutsch und habe eine tiefere Stimme. Er kenne G., das sei der Gärtner von Y./ZH mit einem Magazin neben C. Über ihn kenne er C. Die Ehefrau von C. kenne er nicht. Er habe den Namen F. bei der Baggermiete benutzt. Er habe den Firmennamen und die Firmenadresse aber richtig angegeben. Er habe denselben Bagger vor etwa 2 ½ Jahren schon ein- mal gemietet. Er habe C. gefragt, ob er ein Depot dalassen oder gerade etwas zahlen solle. Aber C. habe das nicht gewollt. Es sei Barzahlung bei Rück- gabe vereinbart gewesen. Die Miete sei mündlich für 3–4 Tage vereinbart gewesen und als Preis Fr. 45.-- pro Stunde. Er habe den Bagger mit einem Lieferwagen und Anhänger der H. AG alleine abgeholt. Da die Maschine nie zurückgekommen sei, habe es nie eine Rechnung gegeben oder so.

Er sei selbständig erwerbend und führe die Firma D. In der Zeit von August 2021 bis Ende Mai 2022 sei er bei E., dem Chef der H. AG in X./SG, als Maschinist «eingemietet» gewesen. Den fraglichen Bagger habe er auf dem Campingplatz in W./TG benötigt, um auf Anfrage von E. den Garten von E. zu

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machen. Es seien noch 2-3 weitere Arbeiter von E. helfen gekommen. E. habe ihm gesagt, er sei verantwortlich dort unten und müsse das Zeugs alles machen. Er habe dort ab 24. März 2022 gearbeitet und den Bagger dort während 4 Tagen maximal knapp 13 Stunden gebraucht. Er habe den Bagger als erstes gemietet, da es hiesse, es brauche ihn. Die Bagger von E. seien zu gross dafür gewesen. Es seien dann aber immer mehr Dinge hinzuge- kommen, weshalb er begonnen habe, auf den Namen der H. AG zu mieten. So habe er noch eine HUKI von der Baggervermietung Thurgau geholt und eine Steinfräse von einem anderen Anbieter. Er habe dies mit der Rechnungs- adresse so gemacht, da er von früher her kenne, dass die Rechnungen nicht bezahlt würden und dann habe er Betreibungen etc. So habe E. die Miete direkt bezahlen müssen.

Er und E. hätten sich wegen dem Lohn und einer Steinfräse zerstritten. Er habe sie für einen Tag geholt (verm. gemietet), es seien nur fünf Steinplatten zum Fräsen gewesen. Er habe gesagt, er bringe sie am Abend wieder zurück. Als er am Abend dort auf den Campingplatz gegangen sei, sei sie aber nicht mehr da gewesen. Nach Telefonaten habe er erfahren, dass die Steinfräse in V./ZH bei der I. AG sei, wo die H. AG Kies aufbereite. Dort habe man sie nach drei Wochen gefunden. Er habe mit Fr. 300.-- seine Hälfte der Miete für die Steinfräse bezahlt, E. habe deswegen ein Geschiss gemacht. E. schulde ihm Fr. 40'000.--. Es sei immer derselbe Kack, wie mit dem Bagger jetzt. Dabei habe er von Montag bis Freitag von 05.00 morgens bis 23.00 abends gearbeitet. Er (und auch andere) hätten keine Weihnachten, kein Neujahr feiern können. Es sei ein Sklavenbetrieb. Er miete sich aus, um Bagger zu fahren und ab und zu einen Garten zu machen. Er hätte aber auch andere Dinge wie einen Boden reinmachen müssen, die ihn nicht interessierten. Er hätte an jenem Samstag arbeiten müssen, sei aber nicht gegangen. Er habe die Arbeit nach dem Montag sowie Dienstag, 1. April 2022, abgebrochen, weil es ihn in dieser Bude nur noch angeschissen habe. Er (wohl E.) habe ihn ein paar Mal angerufen, da er auf ihn angewiesen gewesen sei. A. sei dann eine Woche später bis ca. 18. April 2022 wieder arbeiten gegangen, als er auf dem grossen Steinbagger habe sitzen dürfen und steinbrechen können.

Den Garten hätten andere fertig gemacht. Sie hätten die Arbeiten weiter ge- macht dort unten und den Bagger benutzt. Er sei am Sonntag (10. April 2022) mit einem Kollegen (J. von U./TG) nachschauen gegangen und habe gese- hen, dass der Bagger dort beim Parkplatz gestanden und oben beim Cam- pingplatz alles fertig gewesen sei. Zuvor hätten sie den Bagger [dort] noch gebraucht und er (A.) sei auf einer anderen Baustelle gewesen. Er habe Sonntag Abend nach dem Anruf von C. begonnen, die Retoure des Bagger

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zu organisieren (u.a. auf Facebook Marketplace, jener Anbieter habe keine Zeit gehabt). Da habe er sich schon recht bemüht. Er habe den Transport nicht vorher organisiert, da er «Puff» habe und sein Kopf ihm irgendwo stehe. Er hätte so viele Dinge machen müssen und sei so unter Stress gestanden. Irgendwann sei es ihm alles zu viel und er laufe weg. Es sei ihm nicht unter- gegangen, er habe schon gewusst, dass er es machen müsse. Aber wenn ihm etwas zu viel werde, dann laufe er einfach weg von dem Zeugs. Er habe C. nicht mehr Bescheid gegeben. Zwei Tage nach dem Sonntag, 10. April 2022, sei der Bagger weggewesen. E. habe ihn benachrichtigt, dass er den Bagger zu sich nach X./SG genommen habe. A. sei zu einem unbekannten Zeitpunkt um das Firmenlager der H. AG herumgefahren, habe den Bagger aber nicht gesehen. E. sei an einem Abend mit seiner Frau zu A. nach ZZ./SH gekom- men und habe gesagt, wenn er das und das nicht mache, dann passiere das und das und das. A. sei E. dann aus dem Weg gegangen. E. habe auch den Kollegen von A. beschuldigt, einen Lieferwagen geklaut zu haben. Ohne Lie- ferwagen hätte er einen Lastwagentransport organisieren müssen, was aber viel zu teuer sei. Er habe nicht daran gedacht, C. zu bitten, den Bagger selbst zu holen.

4.4 Der vorliegende Sachverhalt zeigt, für die Belange des Gerichtsstandsver- fahrens in summarische Würdigung, keine genügenden Hinweise für eine Zahlungsunwilligkeit bereits beim mündlichen Vertragsschluss über den Bagger. Gewisse Täuschungselemente sind vorhanden. A. hat zugegeben, einen falschen Namen benutzt zu haben. Adresse, Name der Firma und Telefonnummer waren jedoch scheinbar korrekt. Es ist unbekannt, wann C. den Aliasnamen durchschaute resp. ob er ihn überhaupt auf eine falsche Fährte geführt hatte. Er hat jedenfalls keinen Ausweis verlangt. Die Nennung des Namens eines gemeinsamen Bekannten (G.) offenbart noch keine beson- dere Raffiniertheit einer Täuschung. Es ist aufgrund des bekannten Sachver- halts sodann spekulativ anzunehmen, A. habe getäuscht mit der Absicht, sich zu bereichern. Beweise für eine Bereicherungsabsicht fehlen. Er scheint vielmehr, nach heutigem Untersuchungsstand, einen Bagger zur Ausführung eines bezahlten Auftrages benötigt zu haben, wofür er selbst – aus welchen Gründen auch immer – dann nicht bezahlt worden sei. Zwar lässt die grosse Anzahl von Untersuchungen und Verurteilungen zu A. auf der Ebene des Tatverdachts (Motivationen und Absichten) innehalten und es legt nahe, sei- nen Aussagen nicht unbedingt und unbesehen Glauben zu schenken. Der beim heutigen Stand der Untersuchung vorliegende Sachverhalt erlaubt indes mit dem Gesagten auch in dubio pro duriore nicht, im Gerichtsstands- verfahren auf einen Betrug zu schliessen. A. hatte offenbar mit dem Vermieter telefonisch Kontakt und es war aufgrund seiner Angaben nicht schwierig ihn zu identifizieren und ausfindig zu machen. Ist im Gerichtsstandsverfahren

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nicht von einem Betrug auszugehen, scheidet das Zürcher Verfahren als mögliches schwerstes Delikt aus. Es ist zur Bestimmung des Gerichtsstands somit auf das dritte angezeigte massgebliche Delikt abzustellen.

5.

5.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich des Diebstahls schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB).

Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, macht sich der Hehlerei schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist (Art. 160 Ziff. 1 StGB). Der Vortäter kann nicht auch Hehler sein (BGE 148 IV 393 E. 3.1).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter («coauteur»; «correo»), wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delik- tes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa). Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche Tatherrschaft («maîtrise de fait») bzw. Mit- Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.1; a.M. STRÄULI, Commentaire romand, 2. Aufl. 2021, vor Art. 24–27 StGB N. 97 mit Hinwei- sen). Der Mittäter, der nur an der Entschlussfassung bzw. Planung massgeb- lich beteiligt war, muss allerdings kraft seiner Beziehung zu den Ausführenden weiterhin einen «tragenden Einfluss» ausüben (FORSTER, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, vor Art. 24 StGB N. 9 mit Hinweisen; zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.19 vom 5. Juli 2024 E. 3.3).

5.2 Es geht um folgenden Sachverhalt: Das UA Altstätten führt ein Strafverfahren gegen A. wegen Diebstahls. Er soll gemäss Meldung von E. an die kantonale Notrufzentrale St. Gallen vom 25. April 2022 den ihm von der H. AG zur

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Verfügung gestellten Lieferwagen Ford Transit 350 L2 (SG[…]) am 21. April 2022 entwendet haben (Dossier S3 Rapport der St. Galler Kantonspolizei vom 3. Januar 2023). A. sagte aus, das Fahrzeug zusammen mit seinem Kollegen B. auf dessen Namen eingelöst und es dann gemeinsam bei der H. AG geholt und bei sich abgestellt zu haben. Sie hätten die Werbeauf- schriften einen Tag nach Abholung des Fahrzeuges entfernt. Er habe das Fahrzeug am 22. April 2022 für Fr. 18'000.-- an B. verkauft, um so Schulden zu begleichen. Dieser habe das Auto dann für ca. Fr. 15'000.-- / 16'000.-- weiterverkauft, wobei er (A.) auch anwesend gewesen sei und aus dem Erlös Fr. 3'000.-- erhalten habe. Er habe bei B. ca. Fr. 12'000.-- Schulden gehabt. Es sei dies alles rechtens gewesen, da E. ihm einen Grossteil des Lohnes nicht bezahlt habe und ihm noch Fr. 40'000.-- schulde. Es habe ein mündli- cher Vertrag bestanden und er sei stundenweise bezahlt worden. Er habe zuvor mit diesem Fahrzeug noch Arbeiten auf dem Grundstück von E. beim Campingplatz in W./TG erledigt. Sie hätten sich darauf geeinigt, dass er da- für den Lieferwagen haben könne. E. habe ihm Schlüssel und Fahrzeugaus- weis persönlich übergeben (Dossier E1 Einvernahme von A. durch die Schaffhauser Polizei vom 12. September 2022).

5.3 Die Parteien bringen vor was folgt. Der Kanton Zürich sieht B. als Mittäter von A. bei der mutmasslichen Entwendung des Fahrzeuges der H. AG. Sie hätten gemeinsam das Fahrzeug auf den Namen von B. eingelöst, seien mit der neuen Nummer zur H. AG gefahren und hätten das Fahrzeug mitgenom- men. Dieses gemeinsame Vorgehen sei klar Mittäterschaft (act. 1 S. 13).

Für den Kanton St. Gallen hat sich B. der Hehlerei und nicht des Diebstahls schuldig gemacht, er sei also beim Diebstahl kein Mittäter gewesen. Der Kaufvertrag und damit die Hehlerei seien am 22. April 2022 in Schaffhausen geschehen. Folglich sei der Kanton Schaffhausen für B. zuständig. Nähme man eine Mittäterschaft an, so sei die Zürcher Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland gestützt auf Art. 33 Abs. 2 StPO für beide zuständig.

5.4 Der Kanton St. Gallen verweist in Zusammenhang mit der angeblichen Heh- lerei von B. einzig auf den mit A. abgeschlossenen Kaufvertrag über das Fahrzeug. Auch im ergänzenden Meinungsaustausch macht er dazu am

11. Juni 2024 keine weiteren inhaltlichen Ausführungen. B. machte vorliegend keine Aussagen (Dossier E3 Einvernahme vom 18. August 2022). Die Aus- sagen von A. deuten auf ein gemeinsames Vorgehen mit B. beim mutmass- lichen Diebstahl des Fahrzeugs hin. Als mutmasslicher Dieb kann B. nicht auch ein mutmasslicher Hehler am Fahrzeug sein. Das Untersuchungsamt Altstätten/SG verfolgt somit A. wegen eines Diebstahls, der vorliegend das zuerst angezeigte Delikt mit der schwersten Strafandrohung ist. Der Kanton

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St. Gallen ist damit nach Art. 34 Abs. 1 StPO für die Untersuchung sämtlicher A. vorgeworfenen Straftaten zuständig. Nach Art. 33 Abs. 2 StPO ist es über- dies zuständig für die Strafuntersuchung gegen B.. Damit ist nicht mehr über die vom Kanton Zürich vorgebrachte konkludente Anerkennung zu befinden (act. 1 S. 11-13), welche der Kanton St. Gallen bestreitet (act. 3 S. 4 f.).

5.5 Insgesamt sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen be- rechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Praxisgemäss sind bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Kosten zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und ver- pflichtet, die den Beschuldigten A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu ver- folgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 18. September 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten - Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.