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BG.2021.3

Bundesstrafgericht · 2021-02-16 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Am 12. Oktober 2020 ging bei der Alarmzentrale der Polizei des Kantons Solothurn die Meldung über einen mutmasslichen Einbruch in das Center A. in Z./SO ein. Die ausgerückte Polizei konnte vor Ort zwei Tatverdächtige, B. und C. anhalten und festnehmen (Verfahrensakten Kanton Solothurn StA.2020.4265, Lasche Delikte, Unterlasche Strafanzeige). Die Staatsan- waltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend «StA SO») eröffnete in der Folge unter Aktenzeichen STA.2020.4265 eine Strafuntersuchung gegen die beiden Beschuldigten wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Sachbeschä- digung (Art. 144 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) bzw. gegen C. zudem wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG). Beiden Beschuldigten werden ferner die Übertretung des Epidemiegesetzes (EpG) im Sinne von dessen Art. 83 vorgeworfen (Verfahrensakten Kanton Solothurn StA.2020.4265, Lasche Verfahren, Unterlaschen Eröffnungsverfü- gungen).

B. Aus dem am 13. Oktober 2020 durch die StA SO eingeholten Strafregister- auszug von B. ging hervor, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») unter den Aktenzeichen 1A 2018 1202 SCH und 1A 2019 970 SCH Strafuntersuchungen gegen B. führte wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Der Strafregisterauszug von C. vom 13. Oktober 2020 wies keine früheren Einträge auf (Verfahrensakten Kanton Solothurn StA.2020.4265, Lasche Person, Unterlaschen B. bzw. C.).

C. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 ersuchte die StA SO die StA ZG um Übernahme des Strafverfahrens STA.2020.4265 gegen B. und C. Die StA ZG lehnte die Übernahme des im Kantons Solothurn geführten Verfah- rens mit Schreiben vom 4. November 2020 ab und ersuchte ihrerseits mit Schreiben vom 16. November 2020 die StA SO um Übernahme der im Kan- ton Zug hängigen Verfahren gegen B. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Daraufhin reichte die StA SO ihre Gerichtsstand- anfrage mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 beim leitenden Oberstaatsan- walt des Kantons Zug ein, welcher mit Schreiben vom 4. Januar 2021 die Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Zug verneinte (Mäppchen Ge- richtsstandsakten SGS.2020.18, eingereicht durch die Gesuchstellerin).

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D. Mit Gesuch vom 13. Januar 2021 gelangt die StA SO an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Zug seien zur Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten von B. und C. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Der Leitende Oberstaatsan- walt des Kantons Zug beantragt mit Gesuchsantwort vom 20. Januar 2021 sinngemäss die Abweisung des Gesuchs vom 13. Januar 2021 und die Ver- folgung und Beurteilung sämtlicher B. vorgeworfenen Straftaten durch die Behörden des Kantons Solothurn (act. 3). Die Gesuchsantwort ist dem Ge- suchsteller am 21. Januar 2021 zur Kenntnis zugestellt worden (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Dem Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes ist ein Meinungsaus- tausch der betroffenen kantonalen Behörden vorausgegangen; das Gesuch erfolgte form- und fristkonform (Art. 40 Abs. 2 StPO; TPF 2011 94 E. 2.2). Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Sind mehrere Mittäter derart an einem Delikt beteiligt, dass mehrere gleichwertige Handlungs- oder Erfolgsorte entstehen, gelangt nach Art. 33 Abs. 2 StPO die Regel des forum praeventionis zur An- wendung, wonach die Behörden an demjenigen Ort zuständig sind, an dem die ersten Untersuchungshandlungen gegen irgendeinen der Täter vorge- nommen wurden (SCHLEGEL, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 33; MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 33 StPO).

- 4 -

E. 3.1 In den durch die StA ZG gegen B. geführten Strafverfahren wegen Dieb- stahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs wird diesem zusammen- gefasst vorgeworfen, zwischen dem 23. und dem 26. März 2018 in die Räumlichkeiten der Parfümerie D. in Y./ZG (Verfahrensakten Kanton Zug 1A 2018 1202 SCH) sowie zwischen dem 18. und dem 20. März 2019 in die Räumlichkeiten des Fotostudios E. in Z./SO (Verfahrensakten Kanton Zug 1A 2019 970 SCH) eingebrochen zu sein und zum Nachteil der Parfümerie Gegenstände im Wert von mehr als CHF 6'000.-- sowie zum Nachteil des Fotostudios Gegenstände im Wert von mehr als CHF 13'000.-- entwendet zu haben.

E. 3.2 Unbestritten ist, dass sowohl in den im Kanton Zug geführten Verfahren 1A 2018 1202 SCH und 1A 2019 970 wie auch in dem im Kanton Solothurn geführten Verfahren StA.2020.4265 der Diebstahl den mit schwerster Strafe bedrohten Tatvorwurf darstellt. Der Gesuchsgegner macht indessen zusam- mengefasst und sinngemäss geltend, dass die im Kanton Zug geführten Ver- fahren Diebstähle im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB beträfen, wogegen die Handlung vom 12. Oktober 2020 in Z./SO, auch in Berücksichtigung des Prinzips in dubio pro duriore, den Verdacht des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB begründe. Da der bandenmässig began- gene Diebstahl eine Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsehe (Art. 139 Ziff. 3 StGB), während die Strafandrohung des Grundtatbestandes auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe laute (Art 139 Ziff. 1 StGB), sei vorliegend in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO der Kanton, in welchem die qualifizierte Tat begangen worden sei, mithin der Kanton Solothurn, für die Verfolgung und Beurteilung sämtli- cher Straftaten zuständig (act. 3).

E. 3.3 Der Gesuchsteller stellt zusammengefasst in Abrede, dass der am 12. Okto- ber 2020 in Z./SO begangene Diebstahl als bandenmässig qualifiziert wer- den könne. Vielmehr sei von einer Mittäterschaft der Beschuldigten auszu- gehen. Dass die Tat zwei Personen vorgeworfen werde genüge für die An- nahme der Bandenmässigkeit (auch in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore) nicht. Die Voraussetzungen der Bandenmässigkeit und die Mindestansätze, die für ein fest verbundenes und stabiles Team spre- chen würden, lägen nicht vor (act. 1 S. 4).

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E. 4.1 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quel- len, in forumpoenale 6/2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, - in dubio contra suspicionem maleficii, in Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich 2007, S. 319 ff.). Ferner gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten un- günstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzuneh- men ist (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.57 vom 1. Februar 2021 E. 2.2; BG.2020.51 vom 26. November 2020 E. 3; BG.2020.39 vom 23. September 2020 E. 3; je m.w.H.).

E. 4.2 Strittig ist, ob bei dem den Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt vom

12. Oktober 2020 in Z./SO von einem bandenmässigen Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 StGB ausgegangen werden muss.

Gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB macht sich des bandenmässigen Diebstahls schuldig, wer den Diebstahl, als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammenge- funden hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäus- serten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbst- ständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zu- sammenzuwirken. Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt. Selbst derjenige Täter handelt bandenmässig, der einen Diebstahl oder Raub allein ausführt, sofern er dies in der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat. Eine Bande kann nach der Rechtsprechung schon beim Zusammenschluss von zwei Tätern gegeben sein, wenn nur gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausge- hende Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeits- teilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges

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Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest ver- bundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war. Der Begriff der Bande ist eng auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.3 m.w.H.)

E. 4.3 Der Gesuchsgegner hält in seiner Gesuchsantwort fest, folgende Elemente würden auf eine bandenmässige Tatbegehung hinweisen: (a) der Einbruch- diebstahl vom 12. Oktober 2020 in Z./SO sei durch zwei ungarische Täter begangen worden, welche (b) – mit Ausnahme der Begehung von Strafta- ten – ohne erkennbaren Grund gemeinsam in die Schweiz eingereist seien; in der Schweiz (c) arbeitsteilig und professionell mindestens einen Einbruch- diebstahl begangen hätten und (d) die Absicht gehabt hätten, nach delikti- scher Tätigkeit wieder nach Ungarn zurückzukehren (act. 3 S. 1).

E. 4.4 Dass B. und C. in Bezug auf die Tat vom 12. Oktober 2020 Mittäterschaft vorgeworfen wird ist unbestritten (s. act. 1 S. 4). Konkrete Hinweise zur Aus- gestaltung der Organisation bzw. zur Rollen- oder Aufgabenteilung der Tat- verdächtigen oder zur Intensität ihres Zusammenwirkens, als verbundenes und stabiles Team, sind nicht aktenkundig und werden auch durch den Ge- suchsgegner nicht bezeichnet. Der Gesuchsgegner führt nicht aus, worin die vermutete Arbeitsteilung und das vermutete Vorgehen in Bezug auf den Diebstahl vom 12. Oktober 2020 bestehen sollen und inwiefern diese Abläufe sich von einer in (blosser) Mittäterschaft begangenen Tat unterscheiden sol- len. Die Ermittlungen haben keine Fakten zum ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen betreffend künftige in Zusammenwirken zu verübende Straftaten zu Tage gebracht. Weder die Durchsuchung des verwendeten Fahrzeugs, noch die Auswertung eines sichergestellten Mobiltelefons und auch nicht die Aussagen der Befragten (s. Akten Voruntersuchung StA SO, StA.2020.4265) haben in dieser Hinsicht Erkenntnisse gebracht. Der Ge- suchsgegner stützt seine Annahme auf Mutmassungen. Ein Tatverdacht hat sich indessen auf konkretere Anhaltspunkte zu beziehen, die über eine ge- nerelle Annahme hinausgehen (dazu s. oben E. 4.1). Da die vorliegend ab- genommenen Sach- und Personenbeweise keine konkreten Hinweise zur Begründung der Bandenmässigkeit hervorgebracht haben und derzeit nicht ersichtlich ist, dass noch eine Möglichkeit bestünde, die Bandenmässigkeit durch (weitere) Einvernahmen oder Sachbeweise zu ermitteln (vgl. auch BGE 98 IV 60 E. 2), lässt sich selbst unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro duriore ein entsprechender Verdacht nicht begründen.

E. 4.5 In Bezug auf die vorgeworfene Handlung vom 12. Oktober 2020 in Z./SO liegt kein rechtsgenügender Tatverdacht der Bandenmässigkeit vor. Die B. in den Kantonen Zug und Solothurn vorgeworfenen Taten, sehen die gleiche (höchste) Strafandrohung vor. Die Behörden des Kantons Zug haben zuerst

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gegen B. Verfolgungshandlungen vorgenommen. Somit ist gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO der Kanton Zug für die Verfolgung und Beurteilung von B. zu- ständig. Auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung von C. liegt aufgrund der Gerichtsstandsregelung bei Mittäterschaft (Art. 33 Abs. 2 StPO) beim Kanton Zug, da dort die ersten Untersuchungshandlungen ge- gen einen der Täter vorgenommen wurden (s. oben E. 2).

E. 5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch des Kantons Solothurn gutzuheissen und es sind die Strafbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 6 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 16. Februar 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

Gegen

KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2021.3

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 12. Oktober 2020 ging bei der Alarmzentrale der Polizei des Kantons Solothurn die Meldung über einen mutmasslichen Einbruch in das Center A. in Z./SO ein. Die ausgerückte Polizei konnte vor Ort zwei Tatverdächtige, B. und C. anhalten und festnehmen (Verfahrensakten Kanton Solothurn StA.2020.4265, Lasche Delikte, Unterlasche Strafanzeige). Die Staatsan- waltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend «StA SO») eröffnete in der Folge unter Aktenzeichen STA.2020.4265 eine Strafuntersuchung gegen die beiden Beschuldigten wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Sachbeschä- digung (Art. 144 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) bzw. gegen C. zudem wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG). Beiden Beschuldigten werden ferner die Übertretung des Epidemiegesetzes (EpG) im Sinne von dessen Art. 83 vorgeworfen (Verfahrensakten Kanton Solothurn StA.2020.4265, Lasche Verfahren, Unterlaschen Eröffnungsverfü- gungen).

B. Aus dem am 13. Oktober 2020 durch die StA SO eingeholten Strafregister- auszug von B. ging hervor, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») unter den Aktenzeichen 1A 2018 1202 SCH und 1A 2019 970 SCH Strafuntersuchungen gegen B. führte wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Der Strafregisterauszug von C. vom 13. Oktober 2020 wies keine früheren Einträge auf (Verfahrensakten Kanton Solothurn StA.2020.4265, Lasche Person, Unterlaschen B. bzw. C.).

C. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 ersuchte die StA SO die StA ZG um Übernahme des Strafverfahrens STA.2020.4265 gegen B. und C. Die StA ZG lehnte die Übernahme des im Kantons Solothurn geführten Verfah- rens mit Schreiben vom 4. November 2020 ab und ersuchte ihrerseits mit Schreiben vom 16. November 2020 die StA SO um Übernahme der im Kan- ton Zug hängigen Verfahren gegen B. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Daraufhin reichte die StA SO ihre Gerichtsstand- anfrage mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 beim leitenden Oberstaatsan- walt des Kantons Zug ein, welcher mit Schreiben vom 4. Januar 2021 die Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Zug verneinte (Mäppchen Ge- richtsstandsakten SGS.2020.18, eingereicht durch die Gesuchstellerin).

- 3 -

D. Mit Gesuch vom 13. Januar 2021 gelangt die StA SO an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Zug seien zur Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten von B. und C. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Der Leitende Oberstaatsan- walt des Kantons Zug beantragt mit Gesuchsantwort vom 20. Januar 2021 sinngemäss die Abweisung des Gesuchs vom 13. Januar 2021 und die Ver- folgung und Beurteilung sämtlicher B. vorgeworfenen Straftaten durch die Behörden des Kantons Solothurn (act. 3). Die Gesuchsantwort ist dem Ge- suchsteller am 21. Januar 2021 zur Kenntnis zugestellt worden (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Dem Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes ist ein Meinungsaus- tausch der betroffenen kantonalen Behörden vorausgegangen; das Gesuch erfolgte form- und fristkonform (Art. 40 Abs. 2 StPO; TPF 2011 94 E. 2.2). Auf das Gesuch ist einzutreten.

2. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Sind mehrere Mittäter derart an einem Delikt beteiligt, dass mehrere gleichwertige Handlungs- oder Erfolgsorte entstehen, gelangt nach Art. 33 Abs. 2 StPO die Regel des forum praeventionis zur An- wendung, wonach die Behörden an demjenigen Ort zuständig sind, an dem die ersten Untersuchungshandlungen gegen irgendeinen der Täter vorge- nommen wurden (SCHLEGEL, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 33; MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 33 StPO).

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3.

3.1 In den durch die StA ZG gegen B. geführten Strafverfahren wegen Dieb- stahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs wird diesem zusammen- gefasst vorgeworfen, zwischen dem 23. und dem 26. März 2018 in die Räumlichkeiten der Parfümerie D. in Y./ZG (Verfahrensakten Kanton Zug 1A 2018 1202 SCH) sowie zwischen dem 18. und dem 20. März 2019 in die Räumlichkeiten des Fotostudios E. in Z./SO (Verfahrensakten Kanton Zug 1A 2019 970 SCH) eingebrochen zu sein und zum Nachteil der Parfümerie Gegenstände im Wert von mehr als CHF 6'000.-- sowie zum Nachteil des Fotostudios Gegenstände im Wert von mehr als CHF 13'000.-- entwendet zu haben. 3.2 Unbestritten ist, dass sowohl in den im Kanton Zug geführten Verfahren 1A 2018 1202 SCH und 1A 2019 970 wie auch in dem im Kanton Solothurn geführten Verfahren StA.2020.4265 der Diebstahl den mit schwerster Strafe bedrohten Tatvorwurf darstellt. Der Gesuchsgegner macht indessen zusam- mengefasst und sinngemäss geltend, dass die im Kanton Zug geführten Ver- fahren Diebstähle im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB beträfen, wogegen die Handlung vom 12. Oktober 2020 in Z./SO, auch in Berücksichtigung des Prinzips in dubio pro duriore, den Verdacht des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB begründe. Da der bandenmässig began- gene Diebstahl eine Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsehe (Art. 139 Ziff. 3 StGB), während die Strafandrohung des Grundtatbestandes auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe laute (Art 139 Ziff. 1 StGB), sei vorliegend in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO der Kanton, in welchem die qualifizierte Tat begangen worden sei, mithin der Kanton Solothurn, für die Verfolgung und Beurteilung sämtli- cher Straftaten zuständig (act. 3). 3.3 Der Gesuchsteller stellt zusammengefasst in Abrede, dass der am 12. Okto- ber 2020 in Z./SO begangene Diebstahl als bandenmässig qualifiziert wer- den könne. Vielmehr sei von einer Mittäterschaft der Beschuldigten auszu- gehen. Dass die Tat zwei Personen vorgeworfen werde genüge für die An- nahme der Bandenmässigkeit (auch in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore) nicht. Die Voraussetzungen der Bandenmässigkeit und die Mindestansätze, die für ein fest verbundenes und stabiles Team spre- chen würden, lägen nicht vor (act. 1 S. 4).

- 5 -

4.

4.1 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quel- len, in forumpoenale 6/2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, - in dubio contra suspicionem maleficii, in Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich 2007, S. 319 ff.). Ferner gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten un- günstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzuneh- men ist (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.57 vom 1. Februar 2021 E. 2.2; BG.2020.51 vom 26. November 2020 E. 3; BG.2020.39 vom 23. September 2020 E. 3; je m.w.H.).

4.2 Strittig ist, ob bei dem den Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt vom

12. Oktober 2020 in Z./SO von einem bandenmässigen Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 StGB ausgegangen werden muss.

Gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB macht sich des bandenmässigen Diebstahls schuldig, wer den Diebstahl, als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammenge- funden hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäus- serten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbst- ständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zu- sammenzuwirken. Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt. Selbst derjenige Täter handelt bandenmässig, der einen Diebstahl oder Raub allein ausführt, sofern er dies in der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat. Eine Bande kann nach der Rechtsprechung schon beim Zusammenschluss von zwei Tätern gegeben sein, wenn nur gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausge- hende Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeits- teilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges

- 6 -

Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest ver- bundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war. Der Begriff der Bande ist eng auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.3 m.w.H.) 4.3 Der Gesuchsgegner hält in seiner Gesuchsantwort fest, folgende Elemente würden auf eine bandenmässige Tatbegehung hinweisen: (a) der Einbruch- diebstahl vom 12. Oktober 2020 in Z./SO sei durch zwei ungarische Täter begangen worden, welche (b) – mit Ausnahme der Begehung von Strafta- ten – ohne erkennbaren Grund gemeinsam in die Schweiz eingereist seien; in der Schweiz (c) arbeitsteilig und professionell mindestens einen Einbruch- diebstahl begangen hätten und (d) die Absicht gehabt hätten, nach delikti- scher Tätigkeit wieder nach Ungarn zurückzukehren (act. 3 S. 1).

4.4 Dass B. und C. in Bezug auf die Tat vom 12. Oktober 2020 Mittäterschaft vorgeworfen wird ist unbestritten (s. act. 1 S. 4). Konkrete Hinweise zur Aus- gestaltung der Organisation bzw. zur Rollen- oder Aufgabenteilung der Tat- verdächtigen oder zur Intensität ihres Zusammenwirkens, als verbundenes und stabiles Team, sind nicht aktenkundig und werden auch durch den Ge- suchsgegner nicht bezeichnet. Der Gesuchsgegner führt nicht aus, worin die vermutete Arbeitsteilung und das vermutete Vorgehen in Bezug auf den Diebstahl vom 12. Oktober 2020 bestehen sollen und inwiefern diese Abläufe sich von einer in (blosser) Mittäterschaft begangenen Tat unterscheiden sol- len. Die Ermittlungen haben keine Fakten zum ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen betreffend künftige in Zusammenwirken zu verübende Straftaten zu Tage gebracht. Weder die Durchsuchung des verwendeten Fahrzeugs, noch die Auswertung eines sichergestellten Mobiltelefons und auch nicht die Aussagen der Befragten (s. Akten Voruntersuchung StA SO, StA.2020.4265) haben in dieser Hinsicht Erkenntnisse gebracht. Der Ge- suchsgegner stützt seine Annahme auf Mutmassungen. Ein Tatverdacht hat sich indessen auf konkretere Anhaltspunkte zu beziehen, die über eine ge- nerelle Annahme hinausgehen (dazu s. oben E. 4.1). Da die vorliegend ab- genommenen Sach- und Personenbeweise keine konkreten Hinweise zur Begründung der Bandenmässigkeit hervorgebracht haben und derzeit nicht ersichtlich ist, dass noch eine Möglichkeit bestünde, die Bandenmässigkeit durch (weitere) Einvernahmen oder Sachbeweise zu ermitteln (vgl. auch BGE 98 IV 60 E. 2), lässt sich selbst unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro duriore ein entsprechender Verdacht nicht begründen.

4.5 In Bezug auf die vorgeworfene Handlung vom 12. Oktober 2020 in Z./SO liegt kein rechtsgenügender Tatverdacht der Bandenmässigkeit vor. Die B. in den Kantonen Zug und Solothurn vorgeworfenen Taten, sehen die gleiche (höchste) Strafandrohung vor. Die Behörden des Kantons Zug haben zuerst

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gegen B. Verfolgungshandlungen vorgenommen. Somit ist gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO der Kanton Zug für die Verfolgung und Beurteilung von B. zu- ständig. Auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung von C. liegt aufgrund der Gerichtsstandsregelung bei Mittäterschaft (Art. 33 Abs. 2 StPO) beim Kanton Zug, da dort die ersten Untersuchungshandlungen ge- gen einen der Täter vorgenommen wurden (s. oben E. 2).

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch des Kantons Solothurn gutzuheissen und es sind die Strafbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 17. Februar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.