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UE120081

Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Zürich OG · 2012-12-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die A._____ S.A. (nachfolgend: A._____), eine Gesellschaft mit Sitz in B._____ [Staat] und einer c/o-Adresse bei einem Finanzinstitut in C._____ [Stadt in der Schweiz], erstattete gegen D._____, E._____ und F._____ am

23. Juli 2010 Strafanzeige wegen Betrug. Den Beschuldigten wird vorgewor- fen, dem Direktor der A._____, G._____, vorgegaukelt zu haben, dass es sich beim H._____ um ein wertvolles Produkt handle. Aufgrund der Vorspie- gelung dieser falschen Tatsache habe die A._____, vertreten durch G._____, von der I._____ Ltd. (nachfolgend: I._____), einer von den drei Beschuldigten kontrollierten Unternehmung mit Sitz in J._____ [Stadt in O._____], 500,48 Gramm H._____ gekauft und dafür USD 7'502'500.00 be- zahlt.

E. 2 Mit Verfügung vom 20. März 2012 (Urk. 3/1) nahm die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abteilung Wirtschaftsdelikte, die Strafuntersuchung ge- gen die drei Beschuldigten nicht anhand. Zur Begründung führte sie aus, Zü- rich komme als Gerichtsstand nicht in Frage. Ausserdem fehle es am für den Betrugstatbestand erforderlichen Merkmal der Arglist, da die Anzeigeerstat- terin nicht die minimalste Vorsicht habe walten lassen und am geltend ge- machten Schaden mitverantwortlich sei.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft (Urk. 3/1) vertritt den Standpunkt, die zur Anzeige gebrachte Straftat sei nicht in Zürich, sondern in J._____ ausgeführt worden. Selbst unter der Annahme, dass der Vertrag zwischen der A._____, vertre- ten durch G._____, und der I._____ über den Kauf des H._____ von Seiten G._____s in Zürich unterzeichnet worden wäre, was nicht mit Sicherheit feststehe, so reichte dies nicht aus, um einen Zürcher Gerichtsstand zu be- gründen, da der Vertragsschluss das letzte Element einer Kette diverser Täuschungshandlungen gewesen sei. Der Ort des Deliktserfolgs - der Ort der Bereicherung oder der Ort der Entreicherung - befinde sich ebenfalls nicht in der Schweiz, sondern in J._____ (Sitz der I._____, Ort der Bereiche- rung) oder in B._____ (Sitz der Anzeigeerstatterin, Ort der Entreicherung) resp. auf den K._____ (Sitz der Darlehensgeberin, Ort der Entreicherung). Die Überweisung des Kaufpreises von einer Schweizer Bank aus sei neben- sächlich und stelle ebenfalls keinen genügenden Anknüpfungspunkt für die Begründung eines Zürcher Gerichtsstands dar. Zudem habe die A._____ am

30. August 2010 eine Strafanzeige bei den Behörden in J._____ eingereicht.

- 4 - Auch aus diesem Grund bestehe kein Raum mehr für ein Schweizer Straf- verfahren.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin (Urk. 2) wendet ein, dass die betrügerischen Ma- chenschaften nicht nur in J._____, sondern auch in Zürich stattgefunden hätten. G._____ als Vertreter der A._____ habe sich mit den Beschuldigten zur Vorbereitung des Geschäfts regelmässig in Zürich getroffen. Auch sei der Kaufgegenstand im … in … [Zürich] gelagert, von der Käuferschaft in Zürich geprüft und dort auch an sie übergeben worden. Zürich sei deshalb als Handlungsort des Betrugs zu betrachten und die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft III zu bejahen (Urk. 2 S. 8-13). Auch der Erfolg der Straftat sei in Zürich eingetreten. Die L._____ Inc., eine auf den K._____ re- gistrierte Gesellschaft, sei zur Finanzierung des Geschäfts als Darlehensge- berin eingeschaltet, der Darlehensvertrag zwischen ihr und der A._____ in C._____ abgeschlossen und die Geldüberweisung von einem Konto bei der M._____ AG, Zürich, über die N._____, Zürich, an die I._____ überwiesen worden (Urk. 2 S. 14-15). Ausserdem sei in O._____ [Staat] noch kein offizi- elles Strafverfahren eröffnet worden, sondern es seien lediglich polizeiliche Abklärungen im Gange. In Anbetracht des enormen finanziellen Schadens der Beschwerdeführerin und im Interesse der Aufdeckung von Korruption und Amtsmissbrauch bestehe ein grosses Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens in der Schweiz. Die Schweizer Strafverfolgungsbehör- den seien aufgrund dieser überwiegenden privaten und öffentlichen Interes- sen gehalten, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten anhand zu nehmen (Urk. 2 S. 15-17). In der Replik (Urk. 20 S. 17) erklärt die Beschwerdeführerin, die … Strafver- folgungsbehörden [des Staates O._____] hätten mittlerweile entschieden, das Strafverfahren nicht anhand zu nehmen.

3. Die Gerichtsstandsregeln nach Art. 31 ff. StPO betreffen die örtliche Zustän- digkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte. Sie sind nur unter der Voraussetzung anwendbar, dass der Schweiz im konkre- ten Fall Strafgewalt zukommt (URS BARTETZKO, in: Basler Kommentar zur

- 5 - StPO, 2011, Rz. 3 zu Art. 31). Zu prüfen ist deshalb vorab die Reichweite der schweizerischen Strafgewalt, das heisst der Befugnis der Schweiz, eine Handlung als verboten zu qualifizieren und Verstösse dagegen unter An- wendung der schweizerischen Strafgesetze zu ahnden. Die Entscheidung über den Umfang der Strafgewalt steht - innerhalb der vom Völkerrecht gezogenen Grenzen - jedem Staat selbst zu (JOSÉ HURTA- DO POZO, Droit pénal, partie générale, 2008, Rz. 171; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., 2009, Rz. 564). Im schweizerischen Recht sind Art. 3-7 StGB massgeblich. Diese Bestimmungen regeln nicht nur den Anwendungsbereich des Gesetzes, sondern umschreiben gleichzeitig auch, in welchen Fällen die Schweiz Strafhoheit beansprucht und sich zur Verfolgung und Bestrafung eines Ver- haltens als zuständig erklärt (vgl. BGE 117 IV 369 E. 4e betreffend Art. 3-7 StGB in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung). Die Staatsanwaltschaft prüfte im vorliegenden Fall, ob die schweizerische Strafgewalt auf das Territorialitätsprinzip (Art. 3 StGB) abgestützt werden kann.

E. 3 Mit Eingabe vom 10. April 2012 (Urk. 2) erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2012 sei aufzuheben, und es sei dieser aufzugeben, gegen D._____, E._____ und F._____ ein Strafverfahren zu eröffnen und durchzuführen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

- 3 -

E. 4 Nach Fristerstreckung (Urk. 10) nahm die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 5. Juli 2012 (Urk. 13) Stellung mit dem Antrag, die Beschwerde sei ab- zuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist diesem Gesetz unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Ein Verbrechen oder Ver- gehen gilt nach Art. 8 Abs. 1 StGB als da begangen, wo der Täter es aus- führt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und - bei Erfolgsdelikten - da, wo der Erfolg eingetreten ist. Ein Betrug (Art. 146 StGB) gilt als dort ausgeführt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen oder unter Ausnützung eines Irrtums zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (BGE 122 IV 162 E. 4a; GIUSEP NAY/MARC THOMMEN, in: Basler Kommentar zum StGB,

2. Aufl., N. 9 zu Art. 340 [aufgehoben mit Wirkung seit 1. Januar 2011]). Bei schriftlichen Täuschungshandlungen (Briefe, Fax, E-Mail) liegt der Ausfüh- rungsort dort, wo der Täter die Schrift geschrieben und versandt hat (vgl.

- 6 - Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010 E. 2.5 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist der Erfolg der betrügerischen Handlung oder Unterlassung jeweils dort anzusiedeln, wo der Vermögens- schaden eintrat (BGE 125 IV 177 E. 2a; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.30 E. 3.2 und BG.2012.3 E. 3.2), oder dort, wo die Bereicherung erfolgte (BGE 117 Ib 210 E. 3b/cc; 109 IV 1 E. 3). Bei einer juristischen Person ist als Ort des Erfolgseintritts der Ort des Geschäftssitzes der Hauptniederlassung anzunehmen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.30 E. 3.2; NAY/THOMMEN, a.a.O., N. 13 zu Art. 340 StGB). Ein Teil der Lehre vertritt - im Hinblick auf die Gewährleistung einer wirksamen Bekämpfung der zunehmenden grenzüberschreitenden Wirtschaftskriminalität - die Ansicht, dass auch der Ort der Irrtumserregung und der Ort der Vermögensverfügung als Erfolgsorte im Sinn von Art. 8 StGB gelten und zuständigkeitsbegründend sein sollten, wenn Irrtum, Ver- mögensdisposition und Vermögensschaden örtlich auseinanderfallen (so CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüber- schreitenden Betrug, in: Festschrift für Niklaus Schmid, 2001, S. 155, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich mit dieser Lehrmeinung bis anhin noch nicht auseinandergesetzt. Es erachtet es aber als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen, um im internationalen Verhältnis negative Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Nach der Praxis genügt deshalb bereits eine bloss teilweise Ausführung der Tat auf schweizerischem Gebiet, um eine Zuständigkeit zu begründen. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten, das über den Entschluss zur Tat und über blosse Vorbereitungshandlungen hin- ausgeht (BGE 119 IV 250 E. 3c; ferner Urteile des Bundesgerichts 6B_251/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 1.3; 6B_74/2011 vom 13. September 2011 E. 2.3; 6B_178/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3; URSULA CASSANI, Die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts auf internationale Wirt- schaftsdelikte, in: ZStrR 1996 S. 237 ff.). Sind beim Betrug mehrere Täu- schungshandlungen erforderlich, so können sich demnach unter Umständen

- 7 - mehrere Ausführungsorte der gleichen Tat und somit die Zuständigkeit von zwei oder mehreren Staaten ergeben (vgl. auch SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 153). Bei Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteiligten einen Ausführungsort für alle anderen (Urteil des Bundesgerichts 6B_49/2010 vom 19. August 2010 E. 3). Gleichermassen bewirkt der Erfolg jedes Mittäters einen Anknüpfungspunkt für alle anderen (PETER POPP/PAT- RIZIA LEVANTE, in: Basler Kommentar zum StGB, 2. Aufl., N. 13 zu Art. 8). Als Erfolgs- und damit Begehungsort im Sinn von Art. 8 Abs. 1 StGB genügt namentlich, wenn im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bank- konto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3 mit Hinweis auf PAO- LO BERNASCONI, Grenzüberschreitende Wirtschaftskriminalität, in: SJZ 83/1987 S. 77 f.). Wie das Bundesgericht allerdings einschränkend hinzufügt, bleibt selbst bei einer weiten Auslegung und Anwendung von Art. 8 StGB ein Anknüpfungs- punkt im Sinne dieser Bestimmung zur Begründung der schweizerischen Zuständigkeit unabdingbar (BGE 133 IV 171 E. 6.3).

E. 4.2.1 Laut Staatsanwaltschaft fanden die täuschenden Handlungen der Beschul- digten 1-3 in J._____ [Stadt in O._____] (Urk. 3/1 S. 2) resp. per E-Mail und Fax von J._____ aus (Urk. 13 S. 3) statt. Als täuschende Handlungen nennt die Staatsanwaltschaft die Darstellung der I._____ als staatlichen Betrieb, obwohl es sich um eine private, von D._____ beherrschte Firma handle; die Anmietung entsprechender Räumlichkeiten in einem Staatsgebäude; die hohe Reputation der Beschuldigten (vor allem von D._____) als Experte für ... [Sorte von H._____s] in O._____ [Staat]; die Vorspiegelung eines existie- renden Marktes und eines hohen Marktwertes des H._____ durch Weiterlei- tung konkreter Kaufofferten; sowie die Zusicherung eines Exklusivkauf- rechts. Wie die Durchsicht der Strafanzeige (Urk. 12/1/1) und der dazu eingereich- ten Beilagen (Urk. 12/1/2-100) ergibt, bestehen etliche Anhaltspunkte dafür,

- 8 - dass die von der Staatsanwaltschaft genannten Täuschungshandlungen in J._____ oder von J._____ aus stattfanden. Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin habe G._____ in seiner Eigenschaft als ihr Direktor im Vorfeld des Vertragsabschlusses ver- schiedentlich mit dem Beschuldigten D._____ zu tun gehabt (Urk. 12/1/1 S. 12). G._____ habe seit Anfang 2007 mit den Beschuldigten ständig korres- pondiert, was zu einem Vertrauensverhältnis geführt habe (Urk. 12/1/1 S. 19). Die I._____ sei als staatliches Unternehmen dargestellt worden (vgl. dazu auch die Ausführungen in Urk. 20 S. 4-6). D._____ sei es gewesen, der das Geschäft mit der Beschwerdeführerin vorbereitet habe. Zusammen mit den beiden anderen Beschuldigten habe er G._____ davon überzeugt, dass es für das H._____ viele Kaufinteressenten gebe, der Beschwerdefüh- rerin aber das Alleinbezugsrecht eingeräumt werde (Urk. 12/1/1 S. 12; vgl. auch die Ergänzungen in Urk. 12/2/6 S. 10 ff.). Als Beleg nennt die Beschwerdeführerin eine E-Mail von E._____ an G._____ (Urk. 12/1/20). Diese E-Mail enthält "…" (Ländercode für O._____ [Staat]) als top-level-domain. Dieser Umstand lässt es als wahrscheinlich er- scheinen, dass der Absender (zumindest meistens) von O._____ [Staat] aus seine Geschäfte betreibt. Laut weiteren Ausführungen in der Strafanzeige sei G._____ wahrheitswid- rig zugesichert worden, dass die I._____ der einzige konzessionierte Expor- teur von H._____ aus O._____ [Staat] sei (Urk. 12/1/1 S. 13). Der Be- schwerdeführerin seien zahlreiche fiktive Offerten von Kaufinteressenten "weitergeleitet" worden (Urk. 12/1/1 S. 13). Die Beschuldigten hätten der Be- schwerdeführerin dadurch einen nicht existierenden Markt vorgegaukelt. Dies ergebe sich beispielsweise aus einem an G._____ gerichteten Schrei- ben D._____s vom 11. April 2008 (Urk. 12/1/1 S. 14). In der Fusszeile dieses Schreibens (Urk. 12/1/24) ist J._____ als Ort der Ab- sendung aufgeführt. Aufgrund des Umstands, dass die Beschuldigten in J._____ wohnhaft (Urk. 12/1/1 S. 7) und dort über die I._____ sowie weitere

- 9 - Firmen geschäftstätig sind, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die der Beschwerdeführerin zwecks Täuschung zugestellten fiktiven Kaufof- ferten (Urk. 12/1/32-100) von J._____ aus versandt wurden. Wenn auch nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass alle Täu- schungshandlungen in J._____ ausgeführt wurden, so ergeben sich anhand der Strafanzeige und den dazu eingereichten Beilagen zumindest nicht ge- nügend Anhaltspunkte dafür, dass Zürich oder ein anderer Ort in der Schweiz als Ausführungsort in Frage kommen könnte.

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet in der Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 8-13) ein, die Vertragsverhandlungen über das Kaufgeschäft mit dem H._____ hätten in Zürich stattgefunden. Die Beschuldigten hätten sich mit G._____ regelmässig in Zürich getroffen. Diese Treffen hätten massgeblich zum er- folgreichen Aufbau des Lügengebäudes beigetragen. Zürich sei deshalb ne- ben J._____ ebenfalls Ausführungsort des Betrugs. Als Beleg ihrer Behaup- tung reichte die Beschwerdeführerin diverse Rechnungen Zürcher Hotels, Zugtickets, eine E-Mail von E._____ betreffend ein geplantes Treffen in Zü- rich sowie eine Kopie des Reisepasses von G._____ ins Recht, woraus er- sichtlich sei, dass dieser sich in der relevanten Zeitspanne der Tatausfüh- rung nicht in O._____ [Staat] aufgehalten habe. Laut Beschwerdeführerin kann deshalb nur Zürich als Ort der Vertragsverhandlungen in Frage kom- men. Wie ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor), reicht eine bloss teilweise Ausführung der Tat auf Schweizer Gebiet zur Begründung einer schweizerischen Zu- ständigkeit aus und sind beim grenzüberschreitenden Betrug mehrere Orte der Tatbegehung denkbar. Indessen sind im vorliegenden Fall die diesbe- züglichen Ausführungen in der Beschwerde und die dazu eingereichten Be- lege nicht stichhaltig. Daraus ergeben sich nicht genügend Anhaltspunkte, dass die Vertragsverhandlungen tatsächlich in Zürich stattgefunden haben. Wie die Staatsanwaltschaft (Urk. 13 S. 3) zu Recht einwendet, stammen le- diglich zwei der eingereichten Hotelrechnungen (Urk. 3/3/17: Rechnungen

- 10 - vom 8. März 2007 und vom 4. April 2007) aus dem Zeitraum vor Abschluss des vom 25. April 2007 datierenden Hauptvertrages. Diesen beiden Rech- nungen ist nicht zu entnehmen, dass G._____, wie behauptet, neben der ei- genen auch die Hotelrechnung für einen der Beschuldigten beglich. Die ins Recht gelegten Zugtickets (Urk. 3/3/17, 3/3/18b, 3/3/18c, 3/3/18d) stammen bis auf ein einziges (Urk. 3/3/17) ebenfalls aus der Zeit nach Abschluss des Hauptvertrages und lassen nicht erkennen, wer - G._____ oder eine Dritt- person - sie benutzte. Die den Beschuldigten E._____ betreffenden Hotel- rechnungen stammen aus den Zeiträumen vom 8. bis 18. August 2007, vom

20. bis 21. August 2007, vom 23. bis 25. August 2007, vom 29. bis 30. Au- gust 2007 und vom 11. bis 12. September 2007 (Urk. 3/3/18). In Anbetracht dessen, dass die Zusatzverträge (Urk. 3/3/21 und Urk. 3/3/22) wesentlich später abgeschlossen wurden, nämlich am 4. Juni 2008 und am 8. Juli 2008, ist nicht anzunehmen, dass der Aufenthalt von E._____ in Zürich mit diesen Vertragszusätzen in irgendeinem Zusammenhang stand, sondern dass es bei den Treffen um andere Geschäfte (bspw. den Vertrag über Kupferpulver vom 13. September 2007, vgl. Urk. 3/3/18b) ging. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch in allgemein gehaltener Formulierung ein, dass G._____ und E._____ bei den während den besagten Zeiträumen in Zürich erfolgten Treffen "geschäftlichen Tätigkeiten" nachgingen (vgl. Urk. 2 S. 9). Die nach- geschobenen Ausführungen in der Replik (Urk. 13 S. 10-14), wonach es sich beim Vertrag vom 25. April 2007 lediglich um eine Absichtserklärung gehan- delt habe und vielmehr die Verträge vom 4. Juni und 8. Juli 2008 als Haupt- verträge zu betrachten seien, weshalb der massgebliche Zeitraum zur Be- gehung der Täuschungshandlungen bis Juli 2008 gedauert habe, sind nicht glaubhaft. Im E-Mail von E._____ an G._____ (Urk. 3/3/19), welches bloss einen einzi- gen Tag vor Abschluss des Hauptvertrages vom 25. April 2007 versandt wurde und sich bereits aus diesem Grund nicht auf das Geschäft mit H._____ beziehen konnte, wurde nicht nur ein geplantes Meeting in Zürich, sondern auch eines in P._____ [Staat in Europa] erwähnt.

- 11 - Aus dem Umstand, dass G._____ im Jahr 2007 nicht nach O._____ [Staat] einreiste (vgl. Urk. 3/3/23: Passkopie), lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass die Vertragsverhandlungen betref- fend H._____ tatsächlich in Zürich stattfanden. Ebenso gut wäre möglich, dass die Verhandlungen andernorts durchgeführt wurden. Wie den Beilagen zur Strafanzeige entnommen werden kann, wurde etwa in … [Ortschaft] (und nicht in Zürich) vereinbart, dass der Beschuldigte E._____ zum Präsi- denten der Beschwerdeführerin ernannt werde und 25 % der Aktien erwer- ben solle (Urk. 12/1/1 S. 13 und Urk. 12/1/22-23). Sowohl der Hauptvertrag vom 25. April 2007 als auch die beiden Zusatzver- träge vom 4. Juni 2008 und vom 8. Juli 2008 wurden unter Abwesenden ge- schlossen. Dies ergibt sich bezüglich des Hauptvertrags aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst (Urk. 2 S. 10 Rz. 21) und bezüglich der Zu- satzverträge aus den Stempeln neben der Unterschrift der Beschuldigten (Urk. 3/3/21 und Urk. 3/3/22; vgl. dazu auch die Ausführungen der Staats- anwaltschaft, Urk. 13 S. 4). Wo G._____ die Verträge unterschrieb - die Staatsanwaltschaft (Urk. 13 S. 4) nimmt aufgrund von Hinweisen in den Ak- ten an, dass G._____ den Hauptvertrag in … oder … [Städte in P._____] und die Zusatzverträge in C._____ unterzeichnete - ist unerheblich, da es bei der Bestimmung des Ausführungsortes nicht auf die Handlungen des Getäuschten, sondern die Handlungen der Täter ankommt. Aus den Beschwerdebeilagen ergeben sich somit ebenfalls keine genügend klaren Anhaltspunkte, dass Zürich als Handlungsort der Beschuldigten in Frage kommen könnte.

E. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin sieht einen weiteren Anknüpfungspunkt zur Be- gründung der schweizerischen Zuständigkeit darin, dass die Beschuldigten das H._____ in die Schweiz gebracht, im ... Zürich gelagert und ihr in Zürich übergeben hätten. Wie dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor), erfasst der Begehungsort im Sinn von Art. 8 StGB die täuschenden Handlungen seitens der Täter. Die Lagerung

- 12 - des Kaufgegenstandes in Zürich ist keine für die Täuschung erforderliche Handlung. Gleiches gilt für die Übergabe des Kaufgegenstandes an die Be- schwerdeführerin. Der Ort der Lagerung und der Übergabe des Kaufgegen- standes sind im vorliegenden Zusammenhang nicht bedeutsam.

E. 4.2.4 Als Anknüpfungspunkt ist laut Beschwerdeführerin auch der Ort des Irrtums und der Vermögensdisposition in Betracht zu ziehen. Selbst wenn - wie ein Teil der Lehre befürwortet - der Ort des Irrtums als Er- folgsort im Sinn von Art. 8 Abs. 1 StGB angenommen würde, so gibt es kei- ne genügenden Anhaltspunkte dafür, dass sich G._____ auf schweizeri- schem Territorium täuschen liess. Wie gesagt wurde ein Teil der Täu- schungshandlungen in J._____ durchgeführt (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Dafür, dass die Vertragsverhandlungen als Teil des Lügengebäudes, wie behaup- tet, in Zürich stattfanden, gibt es zu wenig Hinweise (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin stellt explizit in Abrede, dass G._____ die Verträge mit der I._____ in C._____ unterschrieb (Urk. 20 S. 12). Aus diesem Grund gibt es auch nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich G._____ als Di- rektor der Beschwerdeführerin auf schweizerischem Territorium täuschen liess. Einzig der Ort der Vermögensdisposition, das heisst der Ort, wo die Be- schwerdeführerin resp. der für sie handelnde G._____ den Darlehensvertrag zur Finanzierung des Geschäfts mit der I._____ einging, liegt in der Schweiz, nämlich in C._____ (vgl. Urk. 3/3/37). Dieser Ort ist nicht identisch mit dem Ort des Eintritts des Vermögensschadens, welcher sich am Sitz der Beschwerdeführerin in B._____ (Ort der Vergrösserung der Passiven) befin- det. Nach der u.a. von SCHWARZENEGGER vertretenen Lehrmeinung käme C._____ als Anknüpfungspunkt zwar in Frage (vgl. E. 3.2 hiervor). Dieser Ort erscheint im Zusammenhang der Geschehensabläufe jedoch als derart nebensächlich und zufällig, dass es sich sachlich nicht rechtfertigen würde, einzig aufgrund dieses Ortes die Zuständigkeit der Schweizer Behörden zur Strafverfolgung zu bejahen (vgl. in diesem Sinn auch BGE 124 IV 241 E. 4d, wonach ein blosser "point de rattachement passager choisi pour les opérati-

- 13 - ons concernées" zur Begründung der schweizerischen Zuständigkeit nicht ausreicht).

E. 4.2.5 Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin einen Anknüpfungspunkt darin, dass die zur Finanzierung des Geschäfts zwischengeschaltete L._____ Inc. das der Beschwerdeführerin gewährte Darlehen von einem Konto der M._____ AG, Zürich, über die N._____, Zürich, an die I._____ überweisen liess. Die Staatsanwaltschaft verneinte zu Recht, dass bereits die Überweisung des Kaufpreises von einem Konto der Darlehensgeberin bei einer Bank mit Sitz in Zürich auf ein ausländisches Konto der I._____ zuständigkeitsbe- gründend sein kann. Der Vermögensschaden trat in B._____ ein (Sitz der Beschwerdeführerin, Vergrösserung der Passiven durch die Darlehens- schuld), die Bereicherung in J._____ (Sitz der I._____). Der Schweizer Sitz einer die Abwicklung des Kaufgeschäfts eingeschalteten Bank, die lediglich eine Geldüberweisung auf Anordnung eines Finanzintermediärs ausführt, ist nicht ausreichend, um eine schweizerische Zuständigkeit zu begründen.

E. 4.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die mutmasslich begangene Straf- tat wahrscheinlich an mehreren Orten stattfand. Jedoch gibt es nicht genü- gend Hinweise auf schweizerisches Staatsgebiet als Ausführungsort. Der Ort des Eintritts des Vermögensschadens ist B._____, der Erfolgsort der Be- reicherung O._____ [Staat]. Wo der Irrtum eintrat, ist nicht feststellbar. Der Ort der Vermögensdisposition - soweit dieser Ort als Erfolgsort überhaupt anerkannt wird - erscheint im Gesamtkontext derart untergeordnet, dass er nicht zuständigkeitsbegründend sein kann. Somit ist ein Anknüpfungspunkt im Sinn von Art. 8 Abs. 1 StGB gestützt auf das Territorialprinzip (Art. 3 StGB) nicht gegeben.

E. 5 Die Beschwerdeführerin reichte, ebenfalls nach Fristerstreckung (Urk. 15), unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge am 28. September 2012 eine Replik ins Recht (Urk. 20). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 (Urk. 25) auf eine weitere Stellungnahme. II.

1. Die Beschwerdevoraussetzungen sind insgesamt erfüllt und geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob sich eine Zuständigkeit der Schweiz zur Strafverfolgung der Beschuldigten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom

15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminali- tät (SR 0.311.54) ergibt. Sowohl die Schweiz als auch O._____ [Staat] ha- ben diesen Staatsvertrag ratifiziert. Für die Schweiz trat er am 26. November 2006 in Kraft, für O._____ [Staat] am tt.mm.jjjj. Der Vertrag war somit in bei- den Staaten geltendes Recht, als die zur Anzeige gebrachten Täuschungs- handlungen mutmasslich begangen wurden.

E. 6.2 Das Übereinkommen bezweckt die Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität (vgl. Art. 1). Es findet Anwendung auf die Verhü- tung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Straftaten im Sinne des Übereinkommens, wenn die Straftat grenzüberschreitender Natur ist und begangen wird von einer organisierten kriminellen Gruppe von drei oder mehr Personen, die eine gewisse Zeit lang besteht und gemeinsam mit dem Ziel vorgeht, eine oder mehrere Straftaten im Sinne des Übereinkommens zu begehen, um sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sons- tigen materiellen Vorteil zu verschaffen (vgl. Art. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens). Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Beteiligung an

- 15 - einer organisierten kriminellen Gruppe (Art. 5), Geldwäscherei (Art. 6), Kor- ruption (Art. 8) und die Behinderung der Justiz (Art. 23) auf ihrem Staatsge- biet unter Strafe zu stellen. Jeder Vertragsstaat ist sodann verpflichtet, die genannten Straftaten (Art. 5, 6, 8 und 23 des Übereinkommens) seiner Ge- richtsbarkeit zu unterwerfen, wenn die Straftat auf seinem Hoheitsgebiet, an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit seine Flagge führt, oder eines Luftfahr- zeugs, das zur Tatzeit nach seinem Recht eingetragen ist, begangen wird (Art. 15 Abs. 1 des Übereinkommens). Darüber hinaus steht es jedem Ver- tragsstaat frei, seine Gerichtsbarkeit nach Massgabe von Art. 15 Abs. 2-6 des Übereinkommens auszudehnen. Bezüglich Auslandtaten kann jeder Vertragsstaat seine Zuständigkeit über die Straftaten dieses Übereinkom- mens begründen, wenn die verdächtige Person sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er sie nicht ausliefert (Art. 15 Abs. 4 des Übereinkommens). Die Begründung der Zuständigkeit ist in den Fällen von Art. 15 Abs. 2-6 des Übereinkommens rein fakultativ (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Genehmigung des UNO-Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende Kriminalität, des Zusatzprotokolls zur Verhinderung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, und des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei auf dem Land-, See- und Luftweg vom 26. Oktober 2005, 6693 ff., 6731).

E. 6.3 Nach Art. 6 Abs. 1 StGB ist diesem Gesetz unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Abkommen verpflichtet hat, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unter- liegt (lit. a) und der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Aus- land ausgeliefert wird (lit. b). Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass eine Zuständigkeit der Schweiz nur bei Abkommen mit einer aus- drücklichen Pflicht zur Verfolgung von Auslandtaten in Betracht kommt (POPP/LEVANTE, a.a.O., N. 5 zu Art. 6 StPO; URSULA CASSANI, La lutte contre la corruption, vouloir, c'est pouvoir?, in URSULA CASSANI/ANNE HÉRITIER LACHAT, Lutte contre la corruption - The never ending story, 2011, 33 ff., 41).

- 16 - Wie dargelegt, ist gemäss UNO-Abkommen die Ausdehnung der Zuständig- keit bei Auslandtaten im Bereich der organisierten Kriminalität fakultativ. Die Schweiz hat sich völkerrechtlich nicht dazu verpflichtet, ihre Zuständigkeit auf Auslandtaten zu erstrecken. Hinzu kommt, dass sich keiner der Be- schuldigten in der Schweiz befindet. Demnach lässt sich eine Zuständigkeit der Schweiz auch nicht auf Art. 6 Abs. 1 StGB abstützen.

E. 7 Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Zuständigkeit der Schweiz auf eine ande- re Bestimmung abgestützt werden kann. Art. 4 StGB (Verbrechen oder Ver- gehen im Ausland gegen den Staat) und Art. 5 (Straftaten gegen Unmündige im Ausland) kommen von vornherein nicht in Betracht. Eine Zuständigkeit

- 14 - kraft staatsvertraglicher Verpflichtung (Art. 6 StGB) kommt für den Tatbe- stand des Betrugs mangels eines entsprechenden Abkommens ebenfalls nicht in Betracht. Weder Täter noch Opfer sind schweizerische Staatsange- hörige resp. haben den Sitz in der Schweiz, weshalb eine Zuständigkeit ge- stützt auf das aktive oder passive Personalitätsprinzip (Art. 7 Abs. 1 StGB) ebenfalls wegfällt. Ebenso wenig kann die Zuständigkeit der Schweiz auf Art. 7 Abs. 2 StGB abgestützt werden. Zum einen befinden sich die Be- schuldigten mutmasslich in O._____ [Staat], weshalb Art. 7 Abs. 2 lit. a StGB nicht einschlägig ist. Zum andern wird ihnen kein Delikt gegen die in- ternationale Rechtsgemeinschaft im Sinn von Art. 264 ff. StGB vorgeworfen, weshalb auch eine Zuständigkeit gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. b StGB nicht in Betracht kommt.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Schweiz weder zur Strafverfolgung wegen Be- trug noch wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation zuständig. Die Regeln über den Gerichtsstand (Art. 31 ff. StPO) kommen folglich nicht zur Anwendung. Die Prüfung der Frage, ob eine allfällige Strafverfolgung durch die … Behörden [des Staates O._____] oder die Mitverantwortung des Opfers der Eröffnung eines Strafverfahrens entgegenstehen, kann offen bleiben.

4. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuwei- sen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühren zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 17 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Die Zusprechung einer Entschädigung an die Beschuldigten, die über das vorliegende Verfahren nicht orientiert sind, fällt ausser Betracht. Da G._____ ein Sicherheitsrisiko für seine Person geltend machte (vgl. Urk. 12/2/3) und infolgedessen die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten die Nichtanhandnahmeverfügung nicht mitteilte, wird von einer Mitteilung dieses Beschlusses an die Beschuldigten ebenfalls abgesehen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. - 17 -
  3. Dieser Beschluss wird den Beschuldigten nicht mitgeteilt.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (gegen Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Rücksendung der Akten C-2/2010/145 (gegen Empfangsschein).
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgerichte (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 20. Dezember 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer Dr. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120081-O/U/but Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin Dr. C. Schoder Beschluss vom 20. Dezember 2012 in Sachen A._____ S.A, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 20. März 2012, C-2/2010/145

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die A._____ S.A. (nachfolgend: A._____), eine Gesellschaft mit Sitz in B._____ [Staat] und einer c/o-Adresse bei einem Finanzinstitut in C._____ [Stadt in der Schweiz], erstattete gegen D._____, E._____ und F._____ am

23. Juli 2010 Strafanzeige wegen Betrug. Den Beschuldigten wird vorgewor- fen, dem Direktor der A._____, G._____, vorgegaukelt zu haben, dass es sich beim H._____ um ein wertvolles Produkt handle. Aufgrund der Vorspie- gelung dieser falschen Tatsache habe die A._____, vertreten durch G._____, von der I._____ Ltd. (nachfolgend: I._____), einer von den drei Beschuldigten kontrollierten Unternehmung mit Sitz in J._____ [Stadt in O._____], 500,48 Gramm H._____ gekauft und dafür USD 7'502'500.00 be- zahlt.

2. Mit Verfügung vom 20. März 2012 (Urk. 3/1) nahm die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abteilung Wirtschaftsdelikte, die Strafuntersuchung ge- gen die drei Beschuldigten nicht anhand. Zur Begründung führte sie aus, Zü- rich komme als Gerichtsstand nicht in Frage. Ausserdem fehle es am für den Betrugstatbestand erforderlichen Merkmal der Arglist, da die Anzeigeerstat- terin nicht die minimalste Vorsicht habe walten lassen und am geltend ge- machten Schaden mitverantwortlich sei.

3. Mit Eingabe vom 10. April 2012 (Urk. 2) erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2012 sei aufzuheben, und es sei dieser aufzugeben, gegen D._____, E._____ und F._____ ein Strafverfahren zu eröffnen und durchzuführen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

- 3 -

4. Nach Fristerstreckung (Urk. 10) nahm die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 5. Juli 2012 (Urk. 13) Stellung mit dem Antrag, die Beschwerde sei ab- zuweisen.

5. Die Beschwerdeführerin reichte, ebenfalls nach Fristerstreckung (Urk. 15), unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge am 28. September 2012 eine Replik ins Recht (Urk. 20). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 (Urk. 25) auf eine weitere Stellungnahme. II.

1. Die Beschwerdevoraussetzungen sind insgesamt erfüllt und geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft (Urk. 3/1) vertritt den Standpunkt, die zur Anzeige gebrachte Straftat sei nicht in Zürich, sondern in J._____ ausgeführt worden. Selbst unter der Annahme, dass der Vertrag zwischen der A._____, vertre- ten durch G._____, und der I._____ über den Kauf des H._____ von Seiten G._____s in Zürich unterzeichnet worden wäre, was nicht mit Sicherheit feststehe, so reichte dies nicht aus, um einen Zürcher Gerichtsstand zu be- gründen, da der Vertragsschluss das letzte Element einer Kette diverser Täuschungshandlungen gewesen sei. Der Ort des Deliktserfolgs - der Ort der Bereicherung oder der Ort der Entreicherung - befinde sich ebenfalls nicht in der Schweiz, sondern in J._____ (Sitz der I._____, Ort der Bereiche- rung) oder in B._____ (Sitz der Anzeigeerstatterin, Ort der Entreicherung) resp. auf den K._____ (Sitz der Darlehensgeberin, Ort der Entreicherung). Die Überweisung des Kaufpreises von einer Schweizer Bank aus sei neben- sächlich und stelle ebenfalls keinen genügenden Anknüpfungspunkt für die Begründung eines Zürcher Gerichtsstands dar. Zudem habe die A._____ am

30. August 2010 eine Strafanzeige bei den Behörden in J._____ eingereicht.

- 4 - Auch aus diesem Grund bestehe kein Raum mehr für ein Schweizer Straf- verfahren. 2.2 Die Beschwerdeführerin (Urk. 2) wendet ein, dass die betrügerischen Ma- chenschaften nicht nur in J._____, sondern auch in Zürich stattgefunden hätten. G._____ als Vertreter der A._____ habe sich mit den Beschuldigten zur Vorbereitung des Geschäfts regelmässig in Zürich getroffen. Auch sei der Kaufgegenstand im … in … [Zürich] gelagert, von der Käuferschaft in Zürich geprüft und dort auch an sie übergeben worden. Zürich sei deshalb als Handlungsort des Betrugs zu betrachten und die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft III zu bejahen (Urk. 2 S. 8-13). Auch der Erfolg der Straftat sei in Zürich eingetreten. Die L._____ Inc., eine auf den K._____ re- gistrierte Gesellschaft, sei zur Finanzierung des Geschäfts als Darlehensge- berin eingeschaltet, der Darlehensvertrag zwischen ihr und der A._____ in C._____ abgeschlossen und die Geldüberweisung von einem Konto bei der M._____ AG, Zürich, über die N._____, Zürich, an die I._____ überwiesen worden (Urk. 2 S. 14-15). Ausserdem sei in O._____ [Staat] noch kein offizi- elles Strafverfahren eröffnet worden, sondern es seien lediglich polizeiliche Abklärungen im Gange. In Anbetracht des enormen finanziellen Schadens der Beschwerdeführerin und im Interesse der Aufdeckung von Korruption und Amtsmissbrauch bestehe ein grosses Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens in der Schweiz. Die Schweizer Strafverfolgungsbehör- den seien aufgrund dieser überwiegenden privaten und öffentlichen Interes- sen gehalten, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten anhand zu nehmen (Urk. 2 S. 15-17). In der Replik (Urk. 20 S. 17) erklärt die Beschwerdeführerin, die … Strafver- folgungsbehörden [des Staates O._____] hätten mittlerweile entschieden, das Strafverfahren nicht anhand zu nehmen.

3. Die Gerichtsstandsregeln nach Art. 31 ff. StPO betreffen die örtliche Zustän- digkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte. Sie sind nur unter der Voraussetzung anwendbar, dass der Schweiz im konkre- ten Fall Strafgewalt zukommt (URS BARTETZKO, in: Basler Kommentar zur

- 5 - StPO, 2011, Rz. 3 zu Art. 31). Zu prüfen ist deshalb vorab die Reichweite der schweizerischen Strafgewalt, das heisst der Befugnis der Schweiz, eine Handlung als verboten zu qualifizieren und Verstösse dagegen unter An- wendung der schweizerischen Strafgesetze zu ahnden. Die Entscheidung über den Umfang der Strafgewalt steht - innerhalb der vom Völkerrecht gezogenen Grenzen - jedem Staat selbst zu (JOSÉ HURTA- DO POZO, Droit pénal, partie générale, 2008, Rz. 171; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., 2009, Rz. 564). Im schweizerischen Recht sind Art. 3-7 StGB massgeblich. Diese Bestimmungen regeln nicht nur den Anwendungsbereich des Gesetzes, sondern umschreiben gleichzeitig auch, in welchen Fällen die Schweiz Strafhoheit beansprucht und sich zur Verfolgung und Bestrafung eines Ver- haltens als zuständig erklärt (vgl. BGE 117 IV 369 E. 4e betreffend Art. 3-7 StGB in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung). Die Staatsanwaltschaft prüfte im vorliegenden Fall, ob die schweizerische Strafgewalt auf das Territorialitätsprinzip (Art. 3 StGB) abgestützt werden kann. 6. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist diesem Gesetz unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Ein Verbrechen oder Ver- gehen gilt nach Art. 8 Abs. 1 StGB als da begangen, wo der Täter es aus- führt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und - bei Erfolgsdelikten - da, wo der Erfolg eingetreten ist. Ein Betrug (Art. 146 StGB) gilt als dort ausgeführt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen oder unter Ausnützung eines Irrtums zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (BGE 122 IV 162 E. 4a; GIUSEP NAY/MARC THOMMEN, in: Basler Kommentar zum StGB,

2. Aufl., N. 9 zu Art. 340 [aufgehoben mit Wirkung seit 1. Januar 2011]). Bei schriftlichen Täuschungshandlungen (Briefe, Fax, E-Mail) liegt der Ausfüh- rungsort dort, wo der Täter die Schrift geschrieben und versandt hat (vgl.

- 6 - Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010 E. 2.5 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist der Erfolg der betrügerischen Handlung oder Unterlassung jeweils dort anzusiedeln, wo der Vermögens- schaden eintrat (BGE 125 IV 177 E. 2a; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.30 E. 3.2 und BG.2012.3 E. 3.2), oder dort, wo die Bereicherung erfolgte (BGE 117 Ib 210 E. 3b/cc; 109 IV 1 E. 3). Bei einer juristischen Person ist als Ort des Erfolgseintritts der Ort des Geschäftssitzes der Hauptniederlassung anzunehmen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.30 E. 3.2; NAY/THOMMEN, a.a.O., N. 13 zu Art. 340 StGB). Ein Teil der Lehre vertritt - im Hinblick auf die Gewährleistung einer wirksamen Bekämpfung der zunehmenden grenzüberschreitenden Wirtschaftskriminalität - die Ansicht, dass auch der Ort der Irrtumserregung und der Ort der Vermögensverfügung als Erfolgsorte im Sinn von Art. 8 StGB gelten und zuständigkeitsbegründend sein sollten, wenn Irrtum, Ver- mögensdisposition und Vermögensschaden örtlich auseinanderfallen (so CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüber- schreitenden Betrug, in: Festschrift für Niklaus Schmid, 2001, S. 155, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich mit dieser Lehrmeinung bis anhin noch nicht auseinandergesetzt. Es erachtet es aber als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen, um im internationalen Verhältnis negative Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Nach der Praxis genügt deshalb bereits eine bloss teilweise Ausführung der Tat auf schweizerischem Gebiet, um eine Zuständigkeit zu begründen. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten, das über den Entschluss zur Tat und über blosse Vorbereitungshandlungen hin- ausgeht (BGE 119 IV 250 E. 3c; ferner Urteile des Bundesgerichts 6B_251/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 1.3; 6B_74/2011 vom 13. September 2011 E. 2.3; 6B_178/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3; URSULA CASSANI, Die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts auf internationale Wirt- schaftsdelikte, in: ZStrR 1996 S. 237 ff.). Sind beim Betrug mehrere Täu- schungshandlungen erforderlich, so können sich demnach unter Umständen

- 7 - mehrere Ausführungsorte der gleichen Tat und somit die Zuständigkeit von zwei oder mehreren Staaten ergeben (vgl. auch SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 153). Bei Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteiligten einen Ausführungsort für alle anderen (Urteil des Bundesgerichts 6B_49/2010 vom 19. August 2010 E. 3). Gleichermassen bewirkt der Erfolg jedes Mittäters einen Anknüpfungspunkt für alle anderen (PETER POPP/PAT- RIZIA LEVANTE, in: Basler Kommentar zum StGB, 2. Aufl., N. 13 zu Art. 8). Als Erfolgs- und damit Begehungsort im Sinn von Art. 8 Abs. 1 StGB genügt namentlich, wenn im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bank- konto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3 mit Hinweis auf PAO- LO BERNASCONI, Grenzüberschreitende Wirtschaftskriminalität, in: SJZ 83/1987 S. 77 f.). Wie das Bundesgericht allerdings einschränkend hinzufügt, bleibt selbst bei einer weiten Auslegung und Anwendung von Art. 8 StGB ein Anknüpfungs- punkt im Sinne dieser Bestimmung zur Begründung der schweizerischen Zuständigkeit unabdingbar (BGE 133 IV 171 E. 6.3). 4.2 4.2.1 Laut Staatsanwaltschaft fanden die täuschenden Handlungen der Beschul- digten 1-3 in J._____ [Stadt in O._____] (Urk. 3/1 S. 2) resp. per E-Mail und Fax von J._____ aus (Urk. 13 S. 3) statt. Als täuschende Handlungen nennt die Staatsanwaltschaft die Darstellung der I._____ als staatlichen Betrieb, obwohl es sich um eine private, von D._____ beherrschte Firma handle; die Anmietung entsprechender Räumlichkeiten in einem Staatsgebäude; die hohe Reputation der Beschuldigten (vor allem von D._____) als Experte für ... [Sorte von H._____s] in O._____ [Staat]; die Vorspiegelung eines existie- renden Marktes und eines hohen Marktwertes des H._____ durch Weiterlei- tung konkreter Kaufofferten; sowie die Zusicherung eines Exklusivkauf- rechts. Wie die Durchsicht der Strafanzeige (Urk. 12/1/1) und der dazu eingereich- ten Beilagen (Urk. 12/1/2-100) ergibt, bestehen etliche Anhaltspunkte dafür,

- 8 - dass die von der Staatsanwaltschaft genannten Täuschungshandlungen in J._____ oder von J._____ aus stattfanden. Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin habe G._____ in seiner Eigenschaft als ihr Direktor im Vorfeld des Vertragsabschlusses ver- schiedentlich mit dem Beschuldigten D._____ zu tun gehabt (Urk. 12/1/1 S. 12). G._____ habe seit Anfang 2007 mit den Beschuldigten ständig korres- pondiert, was zu einem Vertrauensverhältnis geführt habe (Urk. 12/1/1 S. 19). Die I._____ sei als staatliches Unternehmen dargestellt worden (vgl. dazu auch die Ausführungen in Urk. 20 S. 4-6). D._____ sei es gewesen, der das Geschäft mit der Beschwerdeführerin vorbereitet habe. Zusammen mit den beiden anderen Beschuldigten habe er G._____ davon überzeugt, dass es für das H._____ viele Kaufinteressenten gebe, der Beschwerdefüh- rerin aber das Alleinbezugsrecht eingeräumt werde (Urk. 12/1/1 S. 12; vgl. auch die Ergänzungen in Urk. 12/2/6 S. 10 ff.). Als Beleg nennt die Beschwerdeführerin eine E-Mail von E._____ an G._____ (Urk. 12/1/20). Diese E-Mail enthält "…" (Ländercode für O._____ [Staat]) als top-level-domain. Dieser Umstand lässt es als wahrscheinlich er- scheinen, dass der Absender (zumindest meistens) von O._____ [Staat] aus seine Geschäfte betreibt. Laut weiteren Ausführungen in der Strafanzeige sei G._____ wahrheitswid- rig zugesichert worden, dass die I._____ der einzige konzessionierte Expor- teur von H._____ aus O._____ [Staat] sei (Urk. 12/1/1 S. 13). Der Be- schwerdeführerin seien zahlreiche fiktive Offerten von Kaufinteressenten "weitergeleitet" worden (Urk. 12/1/1 S. 13). Die Beschuldigten hätten der Be- schwerdeführerin dadurch einen nicht existierenden Markt vorgegaukelt. Dies ergebe sich beispielsweise aus einem an G._____ gerichteten Schrei- ben D._____s vom 11. April 2008 (Urk. 12/1/1 S. 14). In der Fusszeile dieses Schreibens (Urk. 12/1/24) ist J._____ als Ort der Ab- sendung aufgeführt. Aufgrund des Umstands, dass die Beschuldigten in J._____ wohnhaft (Urk. 12/1/1 S. 7) und dort über die I._____ sowie weitere

- 9 - Firmen geschäftstätig sind, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die der Beschwerdeführerin zwecks Täuschung zugestellten fiktiven Kaufof- ferten (Urk. 12/1/32-100) von J._____ aus versandt wurden. Wenn auch nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass alle Täu- schungshandlungen in J._____ ausgeführt wurden, so ergeben sich anhand der Strafanzeige und den dazu eingereichten Beilagen zumindest nicht ge- nügend Anhaltspunkte dafür, dass Zürich oder ein anderer Ort in der Schweiz als Ausführungsort in Frage kommen könnte. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet in der Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 8-13) ein, die Vertragsverhandlungen über das Kaufgeschäft mit dem H._____ hätten in Zürich stattgefunden. Die Beschuldigten hätten sich mit G._____ regelmässig in Zürich getroffen. Diese Treffen hätten massgeblich zum er- folgreichen Aufbau des Lügengebäudes beigetragen. Zürich sei deshalb ne- ben J._____ ebenfalls Ausführungsort des Betrugs. Als Beleg ihrer Behaup- tung reichte die Beschwerdeführerin diverse Rechnungen Zürcher Hotels, Zugtickets, eine E-Mail von E._____ betreffend ein geplantes Treffen in Zü- rich sowie eine Kopie des Reisepasses von G._____ ins Recht, woraus er- sichtlich sei, dass dieser sich in der relevanten Zeitspanne der Tatausfüh- rung nicht in O._____ [Staat] aufgehalten habe. Laut Beschwerdeführerin kann deshalb nur Zürich als Ort der Vertragsverhandlungen in Frage kom- men. Wie ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor), reicht eine bloss teilweise Ausführung der Tat auf Schweizer Gebiet zur Begründung einer schweizerischen Zu- ständigkeit aus und sind beim grenzüberschreitenden Betrug mehrere Orte der Tatbegehung denkbar. Indessen sind im vorliegenden Fall die diesbe- züglichen Ausführungen in der Beschwerde und die dazu eingereichten Be- lege nicht stichhaltig. Daraus ergeben sich nicht genügend Anhaltspunkte, dass die Vertragsverhandlungen tatsächlich in Zürich stattgefunden haben. Wie die Staatsanwaltschaft (Urk. 13 S. 3) zu Recht einwendet, stammen le- diglich zwei der eingereichten Hotelrechnungen (Urk. 3/3/17: Rechnungen

- 10 - vom 8. März 2007 und vom 4. April 2007) aus dem Zeitraum vor Abschluss des vom 25. April 2007 datierenden Hauptvertrages. Diesen beiden Rech- nungen ist nicht zu entnehmen, dass G._____, wie behauptet, neben der ei- genen auch die Hotelrechnung für einen der Beschuldigten beglich. Die ins Recht gelegten Zugtickets (Urk. 3/3/17, 3/3/18b, 3/3/18c, 3/3/18d) stammen bis auf ein einziges (Urk. 3/3/17) ebenfalls aus der Zeit nach Abschluss des Hauptvertrages und lassen nicht erkennen, wer - G._____ oder eine Dritt- person - sie benutzte. Die den Beschuldigten E._____ betreffenden Hotel- rechnungen stammen aus den Zeiträumen vom 8. bis 18. August 2007, vom

20. bis 21. August 2007, vom 23. bis 25. August 2007, vom 29. bis 30. Au- gust 2007 und vom 11. bis 12. September 2007 (Urk. 3/3/18). In Anbetracht dessen, dass die Zusatzverträge (Urk. 3/3/21 und Urk. 3/3/22) wesentlich später abgeschlossen wurden, nämlich am 4. Juni 2008 und am 8. Juli 2008, ist nicht anzunehmen, dass der Aufenthalt von E._____ in Zürich mit diesen Vertragszusätzen in irgendeinem Zusammenhang stand, sondern dass es bei den Treffen um andere Geschäfte (bspw. den Vertrag über Kupferpulver vom 13. September 2007, vgl. Urk. 3/3/18b) ging. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch in allgemein gehaltener Formulierung ein, dass G._____ und E._____ bei den während den besagten Zeiträumen in Zürich erfolgten Treffen "geschäftlichen Tätigkeiten" nachgingen (vgl. Urk. 2 S. 9). Die nach- geschobenen Ausführungen in der Replik (Urk. 13 S. 10-14), wonach es sich beim Vertrag vom 25. April 2007 lediglich um eine Absichtserklärung gehan- delt habe und vielmehr die Verträge vom 4. Juni und 8. Juli 2008 als Haupt- verträge zu betrachten seien, weshalb der massgebliche Zeitraum zur Be- gehung der Täuschungshandlungen bis Juli 2008 gedauert habe, sind nicht glaubhaft. Im E-Mail von E._____ an G._____ (Urk. 3/3/19), welches bloss einen einzi- gen Tag vor Abschluss des Hauptvertrages vom 25. April 2007 versandt wurde und sich bereits aus diesem Grund nicht auf das Geschäft mit H._____ beziehen konnte, wurde nicht nur ein geplantes Meeting in Zürich, sondern auch eines in P._____ [Staat in Europa] erwähnt.

- 11 - Aus dem Umstand, dass G._____ im Jahr 2007 nicht nach O._____ [Staat] einreiste (vgl. Urk. 3/3/23: Passkopie), lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass die Vertragsverhandlungen betref- fend H._____ tatsächlich in Zürich stattfanden. Ebenso gut wäre möglich, dass die Verhandlungen andernorts durchgeführt wurden. Wie den Beilagen zur Strafanzeige entnommen werden kann, wurde etwa in … [Ortschaft] (und nicht in Zürich) vereinbart, dass der Beschuldigte E._____ zum Präsi- denten der Beschwerdeführerin ernannt werde und 25 % der Aktien erwer- ben solle (Urk. 12/1/1 S. 13 und Urk. 12/1/22-23). Sowohl der Hauptvertrag vom 25. April 2007 als auch die beiden Zusatzver- träge vom 4. Juni 2008 und vom 8. Juli 2008 wurden unter Abwesenden ge- schlossen. Dies ergibt sich bezüglich des Hauptvertrags aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst (Urk. 2 S. 10 Rz. 21) und bezüglich der Zu- satzverträge aus den Stempeln neben der Unterschrift der Beschuldigten (Urk. 3/3/21 und Urk. 3/3/22; vgl. dazu auch die Ausführungen der Staats- anwaltschaft, Urk. 13 S. 4). Wo G._____ die Verträge unterschrieb - die Staatsanwaltschaft (Urk. 13 S. 4) nimmt aufgrund von Hinweisen in den Ak- ten an, dass G._____ den Hauptvertrag in … oder … [Städte in P._____] und die Zusatzverträge in C._____ unterzeichnete - ist unerheblich, da es bei der Bestimmung des Ausführungsortes nicht auf die Handlungen des Getäuschten, sondern die Handlungen der Täter ankommt. Aus den Beschwerdebeilagen ergeben sich somit ebenfalls keine genügend klaren Anhaltspunkte, dass Zürich als Handlungsort der Beschuldigten in Frage kommen könnte. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin sieht einen weiteren Anknüpfungspunkt zur Be- gründung der schweizerischen Zuständigkeit darin, dass die Beschuldigten das H._____ in die Schweiz gebracht, im ... Zürich gelagert und ihr in Zürich übergeben hätten. Wie dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor), erfasst der Begehungsort im Sinn von Art. 8 StGB die täuschenden Handlungen seitens der Täter. Die Lagerung

- 12 - des Kaufgegenstandes in Zürich ist keine für die Täuschung erforderliche Handlung. Gleiches gilt für die Übergabe des Kaufgegenstandes an die Be- schwerdeführerin. Der Ort der Lagerung und der Übergabe des Kaufgegen- standes sind im vorliegenden Zusammenhang nicht bedeutsam. 4.2.4 Als Anknüpfungspunkt ist laut Beschwerdeführerin auch der Ort des Irrtums und der Vermögensdisposition in Betracht zu ziehen. Selbst wenn - wie ein Teil der Lehre befürwortet - der Ort des Irrtums als Er- folgsort im Sinn von Art. 8 Abs. 1 StGB angenommen würde, so gibt es kei- ne genügenden Anhaltspunkte dafür, dass sich G._____ auf schweizeri- schem Territorium täuschen liess. Wie gesagt wurde ein Teil der Täu- schungshandlungen in J._____ durchgeführt (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Dafür, dass die Vertragsverhandlungen als Teil des Lügengebäudes, wie behaup- tet, in Zürich stattfanden, gibt es zu wenig Hinweise (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin stellt explizit in Abrede, dass G._____ die Verträge mit der I._____ in C._____ unterschrieb (Urk. 20 S. 12). Aus diesem Grund gibt es auch nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich G._____ als Di- rektor der Beschwerdeführerin auf schweizerischem Territorium täuschen liess. Einzig der Ort der Vermögensdisposition, das heisst der Ort, wo die Be- schwerdeführerin resp. der für sie handelnde G._____ den Darlehensvertrag zur Finanzierung des Geschäfts mit der I._____ einging, liegt in der Schweiz, nämlich in C._____ (vgl. Urk. 3/3/37). Dieser Ort ist nicht identisch mit dem Ort des Eintritts des Vermögensschadens, welcher sich am Sitz der Beschwerdeführerin in B._____ (Ort der Vergrösserung der Passiven) befin- det. Nach der u.a. von SCHWARZENEGGER vertretenen Lehrmeinung käme C._____ als Anknüpfungspunkt zwar in Frage (vgl. E. 3.2 hiervor). Dieser Ort erscheint im Zusammenhang der Geschehensabläufe jedoch als derart nebensächlich und zufällig, dass es sich sachlich nicht rechtfertigen würde, einzig aufgrund dieses Ortes die Zuständigkeit der Schweizer Behörden zur Strafverfolgung zu bejahen (vgl. in diesem Sinn auch BGE 124 IV 241 E. 4d, wonach ein blosser "point de rattachement passager choisi pour les opérati-

- 13 - ons concernées" zur Begründung der schweizerischen Zuständigkeit nicht ausreicht). 4.2.5 Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin einen Anknüpfungspunkt darin, dass die zur Finanzierung des Geschäfts zwischengeschaltete L._____ Inc. das der Beschwerdeführerin gewährte Darlehen von einem Konto der M._____ AG, Zürich, über die N._____, Zürich, an die I._____ überweisen liess. Die Staatsanwaltschaft verneinte zu Recht, dass bereits die Überweisung des Kaufpreises von einem Konto der Darlehensgeberin bei einer Bank mit Sitz in Zürich auf ein ausländisches Konto der I._____ zuständigkeitsbe- gründend sein kann. Der Vermögensschaden trat in B._____ ein (Sitz der Beschwerdeführerin, Vergrösserung der Passiven durch die Darlehens- schuld), die Bereicherung in J._____ (Sitz der I._____). Der Schweizer Sitz einer die Abwicklung des Kaufgeschäfts eingeschalteten Bank, die lediglich eine Geldüberweisung auf Anordnung eines Finanzintermediärs ausführt, ist nicht ausreichend, um eine schweizerische Zuständigkeit zu begründen. 4.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die mutmasslich begangene Straf- tat wahrscheinlich an mehreren Orten stattfand. Jedoch gibt es nicht genü- gend Hinweise auf schweizerisches Staatsgebiet als Ausführungsort. Der Ort des Eintritts des Vermögensschadens ist B._____, der Erfolgsort der Be- reicherung O._____ [Staat]. Wo der Irrtum eintrat, ist nicht feststellbar. Der Ort der Vermögensdisposition - soweit dieser Ort als Erfolgsort überhaupt anerkannt wird - erscheint im Gesamtkontext derart untergeordnet, dass er nicht zuständigkeitsbegründend sein kann. Somit ist ein Anknüpfungspunkt im Sinn von Art. 8 Abs. 1 StGB gestützt auf das Territorialprinzip (Art. 3 StGB) nicht gegeben.

7. Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Zuständigkeit der Schweiz auf eine ande- re Bestimmung abgestützt werden kann. Art. 4 StGB (Verbrechen oder Ver- gehen im Ausland gegen den Staat) und Art. 5 (Straftaten gegen Unmündige im Ausland) kommen von vornherein nicht in Betracht. Eine Zuständigkeit

- 14 - kraft staatsvertraglicher Verpflichtung (Art. 6 StGB) kommt für den Tatbe- stand des Betrugs mangels eines entsprechenden Abkommens ebenfalls nicht in Betracht. Weder Täter noch Opfer sind schweizerische Staatsange- hörige resp. haben den Sitz in der Schweiz, weshalb eine Zuständigkeit ge- stützt auf das aktive oder passive Personalitätsprinzip (Art. 7 Abs. 1 StGB) ebenfalls wegfällt. Ebenso wenig kann die Zuständigkeit der Schweiz auf Art. 7 Abs. 2 StGB abgestützt werden. Zum einen befinden sich die Be- schuldigten mutmasslich in O._____ [Staat], weshalb Art. 7 Abs. 2 lit. a StGB nicht einschlägig ist. Zum andern wird ihnen kein Delikt gegen die in- ternationale Rechtsgemeinschaft im Sinn von Art. 264 ff. StGB vorgeworfen, weshalb auch eine Zuständigkeit gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. b StGB nicht in Betracht kommt. 8. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob sich eine Zuständigkeit der Schweiz zur Strafverfolgung der Beschuldigten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom

15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminali- tät (SR 0.311.54) ergibt. Sowohl die Schweiz als auch O._____ [Staat] ha- ben diesen Staatsvertrag ratifiziert. Für die Schweiz trat er am 26. November 2006 in Kraft, für O._____ [Staat] am tt.mm.jjjj. Der Vertrag war somit in bei- den Staaten geltendes Recht, als die zur Anzeige gebrachten Täuschungs- handlungen mutmasslich begangen wurden. 6.2 Das Übereinkommen bezweckt die Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität (vgl. Art. 1). Es findet Anwendung auf die Verhü- tung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Straftaten im Sinne des Übereinkommens, wenn die Straftat grenzüberschreitender Natur ist und begangen wird von einer organisierten kriminellen Gruppe von drei oder mehr Personen, die eine gewisse Zeit lang besteht und gemeinsam mit dem Ziel vorgeht, eine oder mehrere Straftaten im Sinne des Übereinkommens zu begehen, um sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sons- tigen materiellen Vorteil zu verschaffen (vgl. Art. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens). Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Beteiligung an

- 15 - einer organisierten kriminellen Gruppe (Art. 5), Geldwäscherei (Art. 6), Kor- ruption (Art. 8) und die Behinderung der Justiz (Art. 23) auf ihrem Staatsge- biet unter Strafe zu stellen. Jeder Vertragsstaat ist sodann verpflichtet, die genannten Straftaten (Art. 5, 6, 8 und 23 des Übereinkommens) seiner Ge- richtsbarkeit zu unterwerfen, wenn die Straftat auf seinem Hoheitsgebiet, an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit seine Flagge führt, oder eines Luftfahr- zeugs, das zur Tatzeit nach seinem Recht eingetragen ist, begangen wird (Art. 15 Abs. 1 des Übereinkommens). Darüber hinaus steht es jedem Ver- tragsstaat frei, seine Gerichtsbarkeit nach Massgabe von Art. 15 Abs. 2-6 des Übereinkommens auszudehnen. Bezüglich Auslandtaten kann jeder Vertragsstaat seine Zuständigkeit über die Straftaten dieses Übereinkom- mens begründen, wenn die verdächtige Person sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er sie nicht ausliefert (Art. 15 Abs. 4 des Übereinkommens). Die Begründung der Zuständigkeit ist in den Fällen von Art. 15 Abs. 2-6 des Übereinkommens rein fakultativ (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Genehmigung des UNO-Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende Kriminalität, des Zusatzprotokolls zur Verhinderung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, und des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei auf dem Land-, See- und Luftweg vom 26. Oktober 2005, 6693 ff., 6731). 6.3 Nach Art. 6 Abs. 1 StGB ist diesem Gesetz unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Abkommen verpflichtet hat, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unter- liegt (lit. a) und der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Aus- land ausgeliefert wird (lit. b). Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass eine Zuständigkeit der Schweiz nur bei Abkommen mit einer aus- drücklichen Pflicht zur Verfolgung von Auslandtaten in Betracht kommt (POPP/LEVANTE, a.a.O., N. 5 zu Art. 6 StPO; URSULA CASSANI, La lutte contre la corruption, vouloir, c'est pouvoir?, in URSULA CASSANI/ANNE HÉRITIER LACHAT, Lutte contre la corruption - The never ending story, 2011, 33 ff., 41).

- 16 - Wie dargelegt, ist gemäss UNO-Abkommen die Ausdehnung der Zuständig- keit bei Auslandtaten im Bereich der organisierten Kriminalität fakultativ. Die Schweiz hat sich völkerrechtlich nicht dazu verpflichtet, ihre Zuständigkeit auf Auslandtaten zu erstrecken. Hinzu kommt, dass sich keiner der Be- schuldigten in der Schweiz befindet. Demnach lässt sich eine Zuständigkeit der Schweiz auch nicht auf Art. 6 Abs. 1 StGB abstützen.

9. Nach dem Gesagten ist die Schweiz weder zur Strafverfolgung wegen Be- trug noch wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation zuständig. Die Regeln über den Gerichtsstand (Art. 31 ff. StPO) kommen folglich nicht zur Anwendung. Die Prüfung der Frage, ob eine allfällige Strafverfolgung durch die … Behörden [des Staates O._____] oder die Mitverantwortung des Opfers der Eröffnung eines Strafverfahrens entgegenstehen, kann offen bleiben.

4. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuwei- sen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühren zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 17 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Die Zusprechung einer Entschädigung an die Beschuldigten, die über das vorliegende Verfahren nicht orientiert sind, fällt ausser Betracht. Da G._____ ein Sicherheitsrisiko für seine Person geltend machte (vgl. Urk. 12/2/3) und infolgedessen die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten die Nichtanhandnahmeverfügung nicht mitteilte, wird von einer Mitteilung dieses Beschlusses an die Beschuldigten ebenfalls abgesehen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

- 17 -

3. Dieser Beschluss wird den Beschuldigten nicht mitgeteilt.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (gegen Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Rücksendung der Akten C-2/2010/145 (gegen Empfangsschein).

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgerichte (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 20. Dezember 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer Dr. C. Schoder