Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 17. August 2010 reichte die A. Genossenschaft mit Sitz in U. (Kanton Zürich) beim damaligen Verhöramt Uri, heute Staatsanwaltschaft Uri, Privatstrafklage ein gegen B. wegen Betruges begangen im Zusammen- hang mit einer von der A. Genossenschaft erbrachten Anschubfinanzierung über EUR 80'000.-- im Jahre 2005. Der Vertrag mit B. (und C.) wurde am 11. Oktober 2005 in Weil am Rhein, Deutschland, abgeschlossen und gleichzei- tig übergab der Vertreter der A. Genossenschaft die EUR 80'000.-- an B. In der Privatstrafklage wird sinngemäss geltend gemacht, B. habe von Anfang an nicht beabsichtigt, den gemäss Vertrag von seiner Seite her für das (an- zuschiebende) Diamantengeschäft einzuschiessenden Betrag überhaupt einzubringen. B. habe in der Folge über Jahre Ausflüchte gemacht, weder seinen Teil der Finanzierung erbracht noch den Betrag zurückbezahlt, sie (A. Genossenschaft) im Jahre 2006 nochmals zu einer Vorfinanzierung über CHF 13'000.-- veranlasst, davon nur CHF 6'000.-- zurückbezahlt, schliesslich sogar noch für rund CHF 4'000.-- auf Kosten der A. Genossenschaft mobil telefoniert. Schliesslich hätten sie sogar die Verträge am 12. Juli 2007 im De- tail erneuert. Die Privatstrafklage erfolgte im Kanton Uri, weil nach Kenntnis der A. Genossenschaft damals (2010) B. im Kanton Uri Wohnsitz gehabt ha- ben soll.
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri war ein erstes Mal am 3. Februar 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Bestimmung des Gerichtsstands gelangt und hatte sich dabei auf den Standpunkt gestellt, primär seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich, eventuell diejenigen des Kantons Luzern zuständig. Die Beschwerdekammer trat mit Entscheid vom 23. Februar 2012 (BG.2012.3) auf das Gesuch nicht ein, da die erforderlichen Abklärungen als unzureichend eingestuft wurden und kein Austausch mit dem Kanton Solothurn stattgefunden hatte.
C. In der Folge versuchte die Kantonspolizei Uri im Auftrag der Staatsanwalt- schaft Uri D., Geschäftsführer der A. Genossenschaft, nochmals einzuver- nehmen, was jener indessen ablehnte (Gerichtsstandsakten Urk. 23). D. war indessen bereit zusätzliche Angaben per E-Mail zu machen (Beilage zu Ge- richtsstandsakten Urk. 23).
D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 1. Mai 2012 erneut um Verfahrensübernahme, was
letztere mit Schreiben vom 3. Mai 2012 ablehnte (Gerichtsstandsakten Urk. 24, 25). In der Folge gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri am 7. Mai 2012 in dieser Angelegenheit wiederum an die Oberstaatsanwalt- schaft Luzern, welche wie schon zuvor ihre Zuständigkeit verneinte (Ge- richtsstandsakten Urk. 26, 27). Am 22. Mai 2012 unterbreitete die Staatsan- waltschaft Uri daraufhin dem Kanton Solothurn die Angelegenheit zur Prü- fung des Gerichtsstands (Gerichtsstandsakten Urk. 28). Mit einem ersten Schreiben vom 21. Juni 2012 verneinte die Staatsanwaltschaft Solothurn ei- ne Zuständigkeit ihres Kantons (Gerichtsstandsakten Urk. 29). Die Staats- anwaltschaft Uri wandte sich darauf am 16. Juli 2012 an die für Zuständig- keitsfragen abschliessend zuständige Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, welche jedoch am 21. Juli 2012 ebenfalls eine Verfahrensüber- nahme ablehnte (Gerichtsstandsakten Urk. 30, 31).
E. Mit Eingabe vom 25. Juli 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri wiederum an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich, eventua- liter diejenigen des Kantons Luzern, subeventualiter diejenigen des Kantons Solothurn berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragte am 30. Juli 2012, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich, eventualiter dieje- nigen des Kantons Solothurn zuständig zu erklären (act. 3). Die Staatsan- waltschaft Solothurn, vertreten durch den Oberstaatsanwalt, ersuchte mit Eingabe vom gleichem Datum, um Abweisung des Antrags des Kantons Uri (act. 4), während die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Schrei- ben vom 31. Juli 2012 auf zusätzliche Ausführungen verzichtete und auf ihre früheren Antwortschreiben an die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri ver- wies (act. 5).
Die beteiligten Staatsanwaltschaften wurden seitens der Beschwerdekam- mer am 14. August 2012 mit den Gesuchsantworten der beteiligten Parteien bedient (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Version [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung für die Anrufung der Be- schwerdekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommen- den Kantonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwer- dekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GAL- LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commenta- rio, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
E. 2.1 Die am 1. Januar 2011 neu in Kraft getretenen Bestimmungen der StPO geben zwar den Kantonen keine genau bestimmte Frist, innerhalb welcher sie nach einem gescheiterten Meinungsaustausch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anzurufen haben. In Art. 40 Abs. 2 StPO werden sie jedoch verpflichtet, dies „unverzüglich“ bzw. „sans retard“ bzw. „senza indugio“ zu tun. Gemäss TPF 2011 94 wird im Normalfall auf die Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO verwiesen. Diese Frist beginnt mit der definitiven, letzten Ablehnung einer Zuständigkeitsanfrage durch einen bzw. den letzten der angefragten Kantone. Ein Abweichen von dieser Frist ist unter besonderen, von den Gesuchstellern zu spezifizierenden Umstän- den möglich.
E. 2.2 Der dem Gerichtsstandskonflikt zugrunde liegende Meinungsaustausch wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
18. Juli 2012 beendet (Gerichtsstandsakten Urk. 31). Das Gesuch vom
25. Juli 2012 ist somit innert 10 Tagen nach der letzten Ablehnung erfolgt. Die dabei beteiligten Behörden sind berechtigt, ihre Kantone in Gerichts- standsangelegenheiten zu vertreten. Der vorliegende Meinungsaustausch erfolgte unter Einbezug der Kantone Zürich, Luzern und Solothurn und ist damit vollständig. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 3.1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden, was hier aufgrund des Ver- tragsabschlusses in Weil am Rhein, Deutschland, denkbar ist oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO (bis
31. Dezember 2011 Art. 342 Abs. 1 aStGB) für die Verfolgung und Beurtei- lung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wurde eine Tat im Ausland ausgeführt, tritt der Erfolg aber in der Schweiz ein, oder umge- kehrt, so liegt jedoch eine Inlandtat vor (BSK-StGB, 2. Aufl., NAY/THOMMEN, Art. 342 N 1). Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO (bis 31. Dezember 2010 Art. 340 Abs. 1 aStGB) sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straf- tat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder konkre- tes Gefährdungsdelikt handelt und der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 34 f., N 95).
E. 3.2 Aufgrund der Angaben der A. Genossenschaft ist vom Tatbestand des Be- truges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB auszugehen. Betrug ist dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat- sachen oder durch arglistige Ausnützung eines Irrtums zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt. Der Betrug ist vollendet, wenn die Täuschung erreicht und die schädigende Vermögensdisposition vorgenommen wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 37 f. N 106, 109). Bei zusammengesetzten Delikten kann der Täter ei- nen Teil der zum Tatbestand gehörenden Handlungen in einem und einen anderen Teil in einem anderen Kanton verüben, wobei bei natürlicher Handlungseinheit die Einzelakte objektiv als ein einheitliches zusammen- gehörendes Geschehen zu betrachten sind (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 30, N 80). Der Erfolg ist dort eingetreten, wo der Vermögensschaden eingetreten ist. Bei einer juristischen Person ist als Ort des Erfolgseintritts der Ort des Geschäftssitzes der Hauptniederlassung anzunehmen (BSK- StGB, 2. Aufl., NAY/THOMMEN, Art. 340 N 13). Im vorliegenden Fall hat die, unter allen möglichen strafbaren Handlungen geschädigte A., als Genos-
senschaft eine juristische Person, unbestritten ihren Sitz in U. im Kanton Zürich.
E. 3.3 Denkbare in einem späteren Zeitpunkt begangene, separate Betrugshand- lungen von B. gegenüber der A. Genossenschaft, lassen sich wie schon im Zeitpunkt des ersten Entscheid dieses Gerichts vom 23. Februar 2012 (BG.2012.3) auch nach den weiteren Abklärungen nicht ausreichend kon- kret erkennen. Mit der Gesuchsgegnerin 2 ist aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowohl für die "Vertragserneuerung" 2007 in V. (Kanton Luzern) als auch für das Treffen in W. (Kanton Solothurn) 2008 eher von einer Hinhalte- und Verzögerungstaktik nach abgeschlossenem Delikt auszugehen. Für die Bestimmung des Gerichtsstands ist deshalb auf den mutmasslichen Betrug abzustellen, welcher mit der Geldüberbringung im Jahre 2005 abgeschlossen war.
E. 3.4 Damit bleibt weiterhin in erster Linie entscheidend, ob ein Ausführungsort eines Betruges in der Schweiz gegeben ist, und wenn ja, in welchem Kan- ton.
Ausgangspunkt bildet die Vereinbarung zwischen der A. Genossenschaft und B. sowie C. vom 11. Oktober 2005, wonach A. Genossenschaft eine Anschubfinanzierung über EUR 80'000.-- für die Finanzierung von zwei Lots Edelsteine von ca. 450'000 Karat zur Verfügung stelle und B. und C. sich verpflichteten, innert sechs Wochen damit das benötigte Kapital von EUR 1.2 Mio. zu beschaffen. Wie es zur Anbahnung dieses Geschäfts kam, insbesondere aber, wo solche Verhandlungen stattfanden, ergibt sich aus den Unterlagen nicht. Bestätigt ist, dass zwischen der A. Genossen- schaft und B. E-Mails und Telefongespräche ausgetauscht wurden. Die Er- gänzung der Abklärungen hat hinsichtlich des Ortes, wo dies stattgefunden haben soll, nichts wesentlich Neues ergeben. Auszugehen ist davon, dass die Vertreter der A. Genossenschaft die EUR 80'000.-- in bar nach Weil am Rhein, Deutschland, brachten, dort die fragliche Vereinbarung unterzeich- net und darauf das Geld übergeben wurde. Die A. Genossenschaft zieht aus den nachfolgenden Geschehnissen, insbesondere den sich über lange Zeit hinweg ziehenden Vertröstungen die Schlussfolgerung, B. habe von Anfang an in betrügerischer Absicht gehandelt und gar nie im Sinne ge- habt, das fragliche Geschäft zu finanzieren. Er habe die A. Genossenschaft so über seinen Erfüllungswillen getäuscht (Gerichtsstandsakten Urk. 8, Antwort 16). D. als Vertreter der A. Genossenschaft verneinte bei der poli- zeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2011 die Frage (Nr. 25), dass irgend- welche Handlungen bezüglich der Geschäftsabwicklung zwischen der A. Genossenschaft und B. im Kanton Uri stattgefunden hätten. Seinen Anga- ben ist ferner zu entnehmen, dass sie (die Vertreter der A. Genossen-
schaft) und B. sich ca. sieben Mal während rund fünf Jahre in W. getroffen hätten, wobei das einzig belegbare Treffen dasjenige vom 22. September 2008 gewesen sei. Verträge seien in W. keine unterzeichnet worden. Die einzigen "Nachverträge" seien auf der Raststätte V. am 12. Juli 2007 unter- zeichnet worden.
E. 3.5 Erfolgt eine mutmassliche arglistige Irreführung in mehrere Akten, Anbah- nung, Vertragsverhandlungen, Vertragsunterzeichnung etc., wie dies auf- grund der Aussagen von D. hier der Fall zu sein scheint und was dem nahe liegenden Ablauf eines betrügerischen Geschäfts dieser Art entspricht, so bilden alle täuschenden Einzelhandlungen zusammen die Tathandlung der Irreführung.
Aufgrund des beschränkten Wissenstandes über die sich über einige Zeit hinweg ziehenden inkriminierenden Lebensvorgänge, bleibt als ausrei- chend konkretisiertes Betrugsgeschäft dasjenige, welches mit Zahlung vom
11. Oktober 2005 in Weil BRD abgeschlossen wurde. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Aussage von D. weder über den Telefon- und E- Mailverkehr, von wo aus (seitens der A. Genossenschaft bzw. B.) dieser er- folgte noch vor allem, ob die Treffen in W. (Kanton Solothurn) vor dem 11. Oktober 2005 oder nach diesem Datum erfolgten; dem Zeitpunkt, auf wel- chen der Abschluss des hier konkret im Raume stehenden möglichen Be- truges zu datieren ist. Weitere Abklärungen erscheinen nicht zielführend. D., der sich weigerte zu einer weiteren Einvernahme zu erscheinen, könnte zwar mit Erscheinungspflicht vorgeladen werden, wäre jedoch aufgrund seiner Stellung als Vertreter der Strafklägerin als Auskunftsperson, nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 1 i. V. m. Art. 178 lit. a StPO). Ein Ausführungsort, von dem aus B. vor dem 11. Oktober 2005 handelte, also der Versandort von E-Mails und Telefonaten steht nicht fest. Auch bleibt ungeklärt, ob diese überhaupt von einer inländischen Adresse oder vom Ausland aus erfolgten. Schliesslich haben sich Treffen vor dem 11. Oktober 2005 in W. (Kanton Solothurn) ebenfalls nicht bestätigt bzw. mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit konkretisiert.
Ein Ausführungsort ist somit auch nach den zusätzlichen Abklärungen nicht eruiert worden. Damit wird der Erfolgsort massgeblich. Der Schaden als Er- folg des Betruges trat am Geschäftssitz der A. Genossenschaft in U. (Kan- ton Zürich) ein. Dies begründet die Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung des B. vorgeworfenen Be- truges.
E. 4 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 16. August 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
KANTON URI, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
3. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2012.30
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 17. August 2010 reichte die A. Genossenschaft mit Sitz in U. (Kanton Zürich) beim damaligen Verhöramt Uri, heute Staatsanwaltschaft Uri, Privatstrafklage ein gegen B. wegen Betruges begangen im Zusammen- hang mit einer von der A. Genossenschaft erbrachten Anschubfinanzierung über EUR 80'000.-- im Jahre 2005. Der Vertrag mit B. (und C.) wurde am 11. Oktober 2005 in Weil am Rhein, Deutschland, abgeschlossen und gleichzei- tig übergab der Vertreter der A. Genossenschaft die EUR 80'000.-- an B. In der Privatstrafklage wird sinngemäss geltend gemacht, B. habe von Anfang an nicht beabsichtigt, den gemäss Vertrag von seiner Seite her für das (an- zuschiebende) Diamantengeschäft einzuschiessenden Betrag überhaupt einzubringen. B. habe in der Folge über Jahre Ausflüchte gemacht, weder seinen Teil der Finanzierung erbracht noch den Betrag zurückbezahlt, sie (A. Genossenschaft) im Jahre 2006 nochmals zu einer Vorfinanzierung über CHF 13'000.-- veranlasst, davon nur CHF 6'000.-- zurückbezahlt, schliesslich sogar noch für rund CHF 4'000.-- auf Kosten der A. Genossenschaft mobil telefoniert. Schliesslich hätten sie sogar die Verträge am 12. Juli 2007 im De- tail erneuert. Die Privatstrafklage erfolgte im Kanton Uri, weil nach Kenntnis der A. Genossenschaft damals (2010) B. im Kanton Uri Wohnsitz gehabt ha- ben soll.
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri war ein erstes Mal am 3. Februar 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Bestimmung des Gerichtsstands gelangt und hatte sich dabei auf den Standpunkt gestellt, primär seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich, eventuell diejenigen des Kantons Luzern zuständig. Die Beschwerdekammer trat mit Entscheid vom 23. Februar 2012 (BG.2012.3) auf das Gesuch nicht ein, da die erforderlichen Abklärungen als unzureichend eingestuft wurden und kein Austausch mit dem Kanton Solothurn stattgefunden hatte.
C. In der Folge versuchte die Kantonspolizei Uri im Auftrag der Staatsanwalt- schaft Uri D., Geschäftsführer der A. Genossenschaft, nochmals einzuver- nehmen, was jener indessen ablehnte (Gerichtsstandsakten Urk. 23). D. war indessen bereit zusätzliche Angaben per E-Mail zu machen (Beilage zu Ge- richtsstandsakten Urk. 23).
D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 1. Mai 2012 erneut um Verfahrensübernahme, was
letztere mit Schreiben vom 3. Mai 2012 ablehnte (Gerichtsstandsakten Urk. 24, 25). In der Folge gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri am 7. Mai 2012 in dieser Angelegenheit wiederum an die Oberstaatsanwalt- schaft Luzern, welche wie schon zuvor ihre Zuständigkeit verneinte (Ge- richtsstandsakten Urk. 26, 27). Am 22. Mai 2012 unterbreitete die Staatsan- waltschaft Uri daraufhin dem Kanton Solothurn die Angelegenheit zur Prü- fung des Gerichtsstands (Gerichtsstandsakten Urk. 28). Mit einem ersten Schreiben vom 21. Juni 2012 verneinte die Staatsanwaltschaft Solothurn ei- ne Zuständigkeit ihres Kantons (Gerichtsstandsakten Urk. 29). Die Staats- anwaltschaft Uri wandte sich darauf am 16. Juli 2012 an die für Zuständig- keitsfragen abschliessend zuständige Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, welche jedoch am 21. Juli 2012 ebenfalls eine Verfahrensüber- nahme ablehnte (Gerichtsstandsakten Urk. 30, 31).
E. Mit Eingabe vom 25. Juli 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri wiederum an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich, eventua- liter diejenigen des Kantons Luzern, subeventualiter diejenigen des Kantons Solothurn berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragte am 30. Juli 2012, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich, eventualiter dieje- nigen des Kantons Solothurn zuständig zu erklären (act. 3). Die Staatsan- waltschaft Solothurn, vertreten durch den Oberstaatsanwalt, ersuchte mit Eingabe vom gleichem Datum, um Abweisung des Antrags des Kantons Uri (act. 4), während die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Schrei- ben vom 31. Juli 2012 auf zusätzliche Ausführungen verzichtete und auf ihre früheren Antwortschreiben an die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri ver- wies (act. 5).
Die beteiligten Staatsanwaltschaften wurden seitens der Beschwerdekam- mer am 14. August 2012 mit den Gesuchsantworten der beteiligten Parteien bedient (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Version [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung für die Anrufung der Be- schwerdekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommen- den Kantonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwer- dekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GAL- LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commenta- rio, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
2.
2.1 Die am 1. Januar 2011 neu in Kraft getretenen Bestimmungen der StPO geben zwar den Kantonen keine genau bestimmte Frist, innerhalb welcher sie nach einem gescheiterten Meinungsaustausch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anzurufen haben. In Art. 40 Abs. 2 StPO werden sie jedoch verpflichtet, dies „unverzüglich“ bzw. „sans retard“ bzw. „senza indugio“ zu tun. Gemäss TPF 2011 94 wird im Normalfall auf die Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO verwiesen. Diese Frist beginnt mit der definitiven, letzten Ablehnung einer Zuständigkeitsanfrage durch einen bzw. den letzten der angefragten Kantone. Ein Abweichen von dieser Frist ist unter besonderen, von den Gesuchstellern zu spezifizierenden Umstän- den möglich.
2.2 Der dem Gerichtsstandskonflikt zugrunde liegende Meinungsaustausch wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
18. Juli 2012 beendet (Gerichtsstandsakten Urk. 31). Das Gesuch vom
25. Juli 2012 ist somit innert 10 Tagen nach der letzten Ablehnung erfolgt. Die dabei beteiligten Behörden sind berechtigt, ihre Kantone in Gerichts- standsangelegenheiten zu vertreten. Der vorliegende Meinungsaustausch erfolgte unter Einbezug der Kantone Zürich, Luzern und Solothurn und ist damit vollständig. Auf das Gesuch ist einzutreten.
3.
3.1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden, was hier aufgrund des Ver- tragsabschlusses in Weil am Rhein, Deutschland, denkbar ist oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO (bis
31. Dezember 2011 Art. 342 Abs. 1 aStGB) für die Verfolgung und Beurtei- lung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wurde eine Tat im Ausland ausgeführt, tritt der Erfolg aber in der Schweiz ein, oder umge- kehrt, so liegt jedoch eine Inlandtat vor (BSK-StGB, 2. Aufl., NAY/THOMMEN, Art. 342 N 1). Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO (bis 31. Dezember 2010 Art. 340 Abs. 1 aStGB) sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straf- tat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder konkre- tes Gefährdungsdelikt handelt und der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 34 f., N 95).
3.2 Aufgrund der Angaben der A. Genossenschaft ist vom Tatbestand des Be- truges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB auszugehen. Betrug ist dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat- sachen oder durch arglistige Ausnützung eines Irrtums zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt. Der Betrug ist vollendet, wenn die Täuschung erreicht und die schädigende Vermögensdisposition vorgenommen wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 37 f. N 106, 109). Bei zusammengesetzten Delikten kann der Täter ei- nen Teil der zum Tatbestand gehörenden Handlungen in einem und einen anderen Teil in einem anderen Kanton verüben, wobei bei natürlicher Handlungseinheit die Einzelakte objektiv als ein einheitliches zusammen- gehörendes Geschehen zu betrachten sind (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 30, N 80). Der Erfolg ist dort eingetreten, wo der Vermögensschaden eingetreten ist. Bei einer juristischen Person ist als Ort des Erfolgseintritts der Ort des Geschäftssitzes der Hauptniederlassung anzunehmen (BSK- StGB, 2. Aufl., NAY/THOMMEN, Art. 340 N 13). Im vorliegenden Fall hat die, unter allen möglichen strafbaren Handlungen geschädigte A., als Genos-
senschaft eine juristische Person, unbestritten ihren Sitz in U. im Kanton Zürich.
3.3 Denkbare in einem späteren Zeitpunkt begangene, separate Betrugshand- lungen von B. gegenüber der A. Genossenschaft, lassen sich wie schon im Zeitpunkt des ersten Entscheid dieses Gerichts vom 23. Februar 2012 (BG.2012.3) auch nach den weiteren Abklärungen nicht ausreichend kon- kret erkennen. Mit der Gesuchsgegnerin 2 ist aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowohl für die "Vertragserneuerung" 2007 in V. (Kanton Luzern) als auch für das Treffen in W. (Kanton Solothurn) 2008 eher von einer Hinhalte- und Verzögerungstaktik nach abgeschlossenem Delikt auszugehen. Für die Bestimmung des Gerichtsstands ist deshalb auf den mutmasslichen Betrug abzustellen, welcher mit der Geldüberbringung im Jahre 2005 abgeschlossen war.
3.4 Damit bleibt weiterhin in erster Linie entscheidend, ob ein Ausführungsort eines Betruges in der Schweiz gegeben ist, und wenn ja, in welchem Kan- ton.
Ausgangspunkt bildet die Vereinbarung zwischen der A. Genossenschaft und B. sowie C. vom 11. Oktober 2005, wonach A. Genossenschaft eine Anschubfinanzierung über EUR 80'000.-- für die Finanzierung von zwei Lots Edelsteine von ca. 450'000 Karat zur Verfügung stelle und B. und C. sich verpflichteten, innert sechs Wochen damit das benötigte Kapital von EUR 1.2 Mio. zu beschaffen. Wie es zur Anbahnung dieses Geschäfts kam, insbesondere aber, wo solche Verhandlungen stattfanden, ergibt sich aus den Unterlagen nicht. Bestätigt ist, dass zwischen der A. Genossen- schaft und B. E-Mails und Telefongespräche ausgetauscht wurden. Die Er- gänzung der Abklärungen hat hinsichtlich des Ortes, wo dies stattgefunden haben soll, nichts wesentlich Neues ergeben. Auszugehen ist davon, dass die Vertreter der A. Genossenschaft die EUR 80'000.-- in bar nach Weil am Rhein, Deutschland, brachten, dort die fragliche Vereinbarung unterzeich- net und darauf das Geld übergeben wurde. Die A. Genossenschaft zieht aus den nachfolgenden Geschehnissen, insbesondere den sich über lange Zeit hinweg ziehenden Vertröstungen die Schlussfolgerung, B. habe von Anfang an in betrügerischer Absicht gehandelt und gar nie im Sinne ge- habt, das fragliche Geschäft zu finanzieren. Er habe die A. Genossenschaft so über seinen Erfüllungswillen getäuscht (Gerichtsstandsakten Urk. 8, Antwort 16). D. als Vertreter der A. Genossenschaft verneinte bei der poli- zeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2011 die Frage (Nr. 25), dass irgend- welche Handlungen bezüglich der Geschäftsabwicklung zwischen der A. Genossenschaft und B. im Kanton Uri stattgefunden hätten. Seinen Anga- ben ist ferner zu entnehmen, dass sie (die Vertreter der A. Genossen-
schaft) und B. sich ca. sieben Mal während rund fünf Jahre in W. getroffen hätten, wobei das einzig belegbare Treffen dasjenige vom 22. September 2008 gewesen sei. Verträge seien in W. keine unterzeichnet worden. Die einzigen "Nachverträge" seien auf der Raststätte V. am 12. Juli 2007 unter- zeichnet worden.
3.5 Erfolgt eine mutmassliche arglistige Irreführung in mehrere Akten, Anbah- nung, Vertragsverhandlungen, Vertragsunterzeichnung etc., wie dies auf- grund der Aussagen von D. hier der Fall zu sein scheint und was dem nahe liegenden Ablauf eines betrügerischen Geschäfts dieser Art entspricht, so bilden alle täuschenden Einzelhandlungen zusammen die Tathandlung der Irreführung.
Aufgrund des beschränkten Wissenstandes über die sich über einige Zeit hinweg ziehenden inkriminierenden Lebensvorgänge, bleibt als ausrei- chend konkretisiertes Betrugsgeschäft dasjenige, welches mit Zahlung vom
11. Oktober 2005 in Weil BRD abgeschlossen wurde. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Aussage von D. weder über den Telefon- und E- Mailverkehr, von wo aus (seitens der A. Genossenschaft bzw. B.) dieser er- folgte noch vor allem, ob die Treffen in W. (Kanton Solothurn) vor dem 11. Oktober 2005 oder nach diesem Datum erfolgten; dem Zeitpunkt, auf wel- chen der Abschluss des hier konkret im Raume stehenden möglichen Be- truges zu datieren ist. Weitere Abklärungen erscheinen nicht zielführend. D., der sich weigerte zu einer weiteren Einvernahme zu erscheinen, könnte zwar mit Erscheinungspflicht vorgeladen werden, wäre jedoch aufgrund seiner Stellung als Vertreter der Strafklägerin als Auskunftsperson, nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 1 i. V. m. Art. 178 lit. a StPO). Ein Ausführungsort, von dem aus B. vor dem 11. Oktober 2005 handelte, also der Versandort von E-Mails und Telefonaten steht nicht fest. Auch bleibt ungeklärt, ob diese überhaupt von einer inländischen Adresse oder vom Ausland aus erfolgten. Schliesslich haben sich Treffen vor dem 11. Oktober 2005 in W. (Kanton Solothurn) ebenfalls nicht bestätigt bzw. mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit konkretisiert.
Ein Ausführungsort ist somit auch nach den zusätzlichen Abklärungen nicht eruiert worden. Damit wird der Erfolgsort massgeblich. Der Schaden als Er- folg des Betruges trat am Geschäftssitz der A. Genossenschaft in U. (Kan- ton Zürich) ein. Dies begründet die Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung des B. vorgeworfenen Be- truges.
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 16. August 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Uri - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.