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BG.2012.3

Bundesstrafgericht · 2012-02-23 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 17. August 2010 reichte die A. Genossenschaft mit Sitz in Z. ZH beim damaligen Verhöramt Uri, heute Staatsanwaltschaft Uri, Pri- vatstrafklage ein gegen B. wegen Betruges begangen im Zusammenhang mit einer von der A. Genossenschaft erbrachten Anschubfinanzierung über EUR 80'000.-- im Jahre 2005. Der Vertrag mit B. (und C.) wurde am

11. Oktober 2005 in Y., Deutschland, abgeschlossen und gleichzeitig über- gab der Vertreter der A. Genossenschaft die EUR 80'000.-- an B. In der Privatstrafklage wird sinngemäss geltend gemacht, B. habe von Anfang an nicht beabsichtigt, den gemäss Vertrag von seiner Seite her für das (anzu- schiebende) Diamantengeschäft einzuschiessenden Betrag überhaupt ein- zubringen. B. habe in der Folge über Jahre Ausflüchte gemacht, weder sei- nen Teil der Finanzierung erbracht noch den Betrag zurückbezahlt, sie (A. Genossenschaft) im Jahre 2006 nochmals zu einer Vorfinanzierung über CHF 13'000.-- veranlasst, davon nur CHF 6'000.-- zurückbezahlt, schliess- lich sogar noch für rund CHF 4'000.-- auf Kosten der A. Genossenschaft mobil telefoniert. Schliesslich hätten sie sogar die Verträge am 12. Ju- li 2007 im Detail erneuert. Die Privatstrafklage erfolgte im Kanton Uri, weil nach Kenntnis der A. Genossenschaft damals (2010) B. im Kanton Uri Wohnsitz hatte.

B. Nachdem eine Gerichtsstandsanfrage vom 30. Dezember 2010 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 6. Januar 2011 mit dem Hin- weis auf fehlende minimale Abklärungen negativ beantwortet worden war (Gerichtsstandsakten des Kantons Uri, Urk. 3, 4), liess die Staatsanwalt- schaft Uri über die Kantonspolizei D. als Vertreter der A. Genossenschaft am 18. Mai 2011 als Auskunftsperson einvernehmen (Gerichtsstandsakten, Urk. 8, 9).

Die Staatsanwaltschaft Uri ersuchte darauf am 24. August 2011 die Ober- staatsanwaltschaft Luzern um Prüfung der Verfahrensübernahme und machte geltend, B. und die A. Genossenschaft hätten auf der Autobahn- raststätte X. in W., Kanton Luzern, die Vertragserneuerung vom

12. Juli 2007 unterzeichnet, weshalb der Ausführungsort im Kanton Luzern liege (Gerichtsstandsakten, Urk. 12). Die Oberstaatsanwaltschaft Luzern lehnte die Verfahrensübernahme am 22. September 2011 ab mit der Be- gründung, bei der Vertragserneuerung im Jahre 2007 habe keine Täu- schung stattgefunden (Gerichtsstandsakten, Urk. 15).

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C. Das damalige Verhöramt Uri eröffnete am 15. Dezember 2010 eine Straf- untersuchung gegen B. wegen Betruges, evt. Veruntreuung (Gerichts- standsakten, Urk. 2). In der Folge wandte sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri am 16. Dezember 2011 erneut an die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland und ersuchte um Verfahrensübernahme, welche am

20. Dezember 2011 wiederum abgelehnt wurde mit dem Hinweis, einige Treffen hätten im Kanton Solothurn stattgefunden (Gerichtsstandsakten, Urk. 10, 11). Hierauf schrieb die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri am

5. Januar 2012 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an und ar- gumentierte, mangels Ausführungsorts in der Schweiz gelte der Erfolgsort, mithin der Sitz der geschädigten Gesellschaft. Überdies habe B. im Jahre 2005 keinen Wohnsitz im Kanton Uri gehabt (Gerichtsstandsakten, Urk. 16). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte die Über- nahme am 17. Januar ab, führte aus, dass Betrug nicht nur bei den Geld- übergaben in Deutschland, sondern auch beim Eingehen einer Bürgschaft für das Mobiltelefonabonnement von B. stattgefunden haben könnte, wobei man den diesbezüglichen Ausführungsort nicht kenne. Zudem sei ein Be- trug im Zusammenhang mit der Vertragserneuerung vom 12. Juli 2007 nicht auszuschliessen (Gerichtsstandsakten, Urk. 17).

Eine weitere Gerichtsstandanfrage vom 20. Januar 2012 an die Ober- staatsanwaltschaft Luzern führte ebenfalls zu einer erneuten Ablehnung des Gerichtsstands durch die Luzerner Behörde vom 27. Januar 2012 (Ge- richtsstandsakten, Urk. 18, 19).

D. Mit Eingabe vom 3. Februar 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich, evt. diejenigen des Kantons Luzern berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt in ihrer Ver- nehmlassung vom 9. Februar 2012, den Kanton Zürich zuständig zu erklä- ren (act. 3), während die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am

15. Februar 2012 auf eine Stellungnahme verzichtete (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Version [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung für die Anrufung der Be- schwerdekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommen- den Kantonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

E. 2 Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GAL- LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commenta- rio, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

E. 2.1 Die am 1. Januar 2011 neu in Kraft getretenen Bestimmungen der StPO geben zwar den Kantonen keine genau bestimmte Frist, innerhalb welcher sie nach einem gescheiterten Meinungsaustausch die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts anzurufen haben. In Art. 40 Abs. 2 StPO werden sie jedoch verpflichtet, dies „unverzüglich“ bzw. „sans retard“ bzw. „senza indugio“ zu tun. Gemäss Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2 (zur Publikation vorgesehen) wird im Normalfall auf die Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO verwie- sen. Ein Abweichen von dieser Frist ist unter besonderen, von den Ge- suchstellern zu spezifizierenden Umständen möglich.

- 5 -

E. 2.2 Der dem Gerichtsstandskonflikt zugrunde liegende Meinungsaustausch wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom

27. Januar 2012 beendet (Gesuchsbeilage 19). Mit dem Gesuch vom

E. 4 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Auf das Gesuch des Kantons Uri um Bestimmung des Gerichtsstands wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 23. Februar 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

KANTON URI, STAATSANWALTSCHAFT, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON ZÜRICH, OBERSTAATSANWALT- SCHAFT,

2. KANTON LUZERN, OBERSTAATSANWALT- SCHAFT, Gesuchsgegner 1 und 2

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2012.3

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 17. August 2010 reichte die A. Genossenschaft mit Sitz in Z. ZH beim damaligen Verhöramt Uri, heute Staatsanwaltschaft Uri, Pri- vatstrafklage ein gegen B. wegen Betruges begangen im Zusammenhang mit einer von der A. Genossenschaft erbrachten Anschubfinanzierung über EUR 80'000.-- im Jahre 2005. Der Vertrag mit B. (und C.) wurde am

11. Oktober 2005 in Y., Deutschland, abgeschlossen und gleichzeitig über- gab der Vertreter der A. Genossenschaft die EUR 80'000.-- an B. In der Privatstrafklage wird sinngemäss geltend gemacht, B. habe von Anfang an nicht beabsichtigt, den gemäss Vertrag von seiner Seite her für das (anzu- schiebende) Diamantengeschäft einzuschiessenden Betrag überhaupt ein- zubringen. B. habe in der Folge über Jahre Ausflüchte gemacht, weder sei- nen Teil der Finanzierung erbracht noch den Betrag zurückbezahlt, sie (A. Genossenschaft) im Jahre 2006 nochmals zu einer Vorfinanzierung über CHF 13'000.-- veranlasst, davon nur CHF 6'000.-- zurückbezahlt, schliess- lich sogar noch für rund CHF 4'000.-- auf Kosten der A. Genossenschaft mobil telefoniert. Schliesslich hätten sie sogar die Verträge am 12. Ju- li 2007 im Detail erneuert. Die Privatstrafklage erfolgte im Kanton Uri, weil nach Kenntnis der A. Genossenschaft damals (2010) B. im Kanton Uri Wohnsitz hatte.

B. Nachdem eine Gerichtsstandsanfrage vom 30. Dezember 2010 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 6. Januar 2011 mit dem Hin- weis auf fehlende minimale Abklärungen negativ beantwortet worden war (Gerichtsstandsakten des Kantons Uri, Urk. 3, 4), liess die Staatsanwalt- schaft Uri über die Kantonspolizei D. als Vertreter der A. Genossenschaft am 18. Mai 2011 als Auskunftsperson einvernehmen (Gerichtsstandsakten, Urk. 8, 9).

Die Staatsanwaltschaft Uri ersuchte darauf am 24. August 2011 die Ober- staatsanwaltschaft Luzern um Prüfung der Verfahrensübernahme und machte geltend, B. und die A. Genossenschaft hätten auf der Autobahn- raststätte X. in W., Kanton Luzern, die Vertragserneuerung vom

12. Juli 2007 unterzeichnet, weshalb der Ausführungsort im Kanton Luzern liege (Gerichtsstandsakten, Urk. 12). Die Oberstaatsanwaltschaft Luzern lehnte die Verfahrensübernahme am 22. September 2011 ab mit der Be- gründung, bei der Vertragserneuerung im Jahre 2007 habe keine Täu- schung stattgefunden (Gerichtsstandsakten, Urk. 15).

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C. Das damalige Verhöramt Uri eröffnete am 15. Dezember 2010 eine Straf- untersuchung gegen B. wegen Betruges, evt. Veruntreuung (Gerichts- standsakten, Urk. 2). In der Folge wandte sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri am 16. Dezember 2011 erneut an die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland und ersuchte um Verfahrensübernahme, welche am

20. Dezember 2011 wiederum abgelehnt wurde mit dem Hinweis, einige Treffen hätten im Kanton Solothurn stattgefunden (Gerichtsstandsakten, Urk. 10, 11). Hierauf schrieb die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri am

5. Januar 2012 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an und ar- gumentierte, mangels Ausführungsorts in der Schweiz gelte der Erfolgsort, mithin der Sitz der geschädigten Gesellschaft. Überdies habe B. im Jahre 2005 keinen Wohnsitz im Kanton Uri gehabt (Gerichtsstandsakten, Urk. 16). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte die Über- nahme am 17. Januar ab, führte aus, dass Betrug nicht nur bei den Geld- übergaben in Deutschland, sondern auch beim Eingehen einer Bürgschaft für das Mobiltelefonabonnement von B. stattgefunden haben könnte, wobei man den diesbezüglichen Ausführungsort nicht kenne. Zudem sei ein Be- trug im Zusammenhang mit der Vertragserneuerung vom 12. Juli 2007 nicht auszuschliessen (Gerichtsstandsakten, Urk. 17).

Eine weitere Gerichtsstandanfrage vom 20. Januar 2012 an die Ober- staatsanwaltschaft Luzern führte ebenfalls zu einer erneuten Ablehnung des Gerichtsstands durch die Luzerner Behörde vom 27. Januar 2012 (Ge- richtsstandsakten, Urk. 18, 19).

D. Mit Eingabe vom 3. Februar 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich, evt. diejenigen des Kantons Luzern berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt in ihrer Ver- nehmlassung vom 9. Februar 2012, den Kanton Zürich zuständig zu erklä- ren (act. 3), während die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am

15. Februar 2012 auf eine Stellungnahme verzichtete (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Version [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung für die Anrufung der Be- schwerdekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommen- den Kantonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GAL- LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commenta- rio, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

2.

2.1 Die am 1. Januar 2011 neu in Kraft getretenen Bestimmungen der StPO geben zwar den Kantonen keine genau bestimmte Frist, innerhalb welcher sie nach einem gescheiterten Meinungsaustausch die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts anzurufen haben. In Art. 40 Abs. 2 StPO werden sie jedoch verpflichtet, dies „unverzüglich“ bzw. „sans retard“ bzw. „senza indugio“ zu tun. Gemäss Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2 (zur Publikation vorgesehen) wird im Normalfall auf die Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO verwie- sen. Ein Abweichen von dieser Frist ist unter besonderen, von den Ge- suchstellern zu spezifizierenden Umständen möglich.

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2.2 Der dem Gerichtsstandskonflikt zugrunde liegende Meinungsaustausch wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom

27. Januar 2012 beendet (Gesuchsbeilage 19). Mit dem Gesuch vom

4. Februar 2012 ist die Frist von 10 Tagen gewahrt. Die dabei beteiligten Behörden sind berechtigt, ihre Kantone in Gerichtsstandsangelegenheiten zu vertreten. Der vorliegende Meinungsaustausch erfolgte unter Einbezug der Kantone Zürich und Luzern (UR Gerichtsstandskorrespondenz). Damit ist fraglich, ob sämtliche Kantone, die realistischerweise für eine Zustän- digkeit in Frage kommen, auch tatsächlich kontaktiert worden sind.

3.

3.1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden, was hier aufgrund des Ver- tragsabschlusses in Y., Deutschland, denkbar ist oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO (bis 31. Dezember 2011 Art. 342 Abs. 1 aStGB) für die Verfolgung und Beurteilung die Behör- den des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wurde eine Tat im Ausland ausge- führt, tritt der Erfolg aber in der Schweiz ein, oder umgekehrt, so liegt eine Inlandtat vor (BSK-StGB, 2. Aufl., NAY/THOMMEN, Art. 342 N 1). Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO (bis 31. Dezember 2010 Art. 340 Abs. 1 aStGB) sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Ge- richtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder konkretes Gefährdungsdelikt han- delt und der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 34 f. , N 95).

3.2 Im vorliegenden Fall steht der Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, evt. mehrfach begangen, aufgrund der Angaben des Privat- strafklägers im Vordergrund. Betrug ist dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen oder durch arglis- tige Ausnützung eines Irrtums zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt. Der Betrug ist vollen- det, wenn die Täuschung erreicht und die schädigende Vermögensdisposi- tion vorgenommen wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 37 f. N 106, 109). Bei zusammengesetzten Delikten kann der Täter einen Teil der zum Tatbe- stand gehörenden Handlungen in einem und einen anderen Teil in einem anderen Kanton verüben, wobei bei natürlicher Handlungseinheit die Ein- zelakte objektiv als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen zu

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betrachten sind (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 30, N 80). Der Erfolg ist dort eingetreten, wo der Vermögensschaden eingetreten ist. Bei einer juristi- schen Person ist als Ort des Erfolgseintritts der Ort des Geschäftssitzes der Hauptniederlassung anzunehmen (BSK-StGB, 2. Aufl., NAY/THOMMEN, Art. 340 N 13). Im vorliegenden Fall hat die, unter allen möglichen strafba- ren Handlungen geschädigte A., als Genossenschaft eine juristische Per- son, unbestritten ihren Sitz in Z., im Kanton Zürich. Es ist davon auszuge- hen und nicht streitig, dass B. im Zeitpunkt der Privatstrafklage Wohnsitz oder jedenfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt in V., Kanton Uri, hatte (vgl. auch Gerichtsstandsakten, Urk. 18).

3.3 Vorliegend ist primär streitig, ob nicht doch ein Ausführungsort eines Betru- ges in der Schweiz gegeben ist, wie dies insbesondere der Gesuchsgeg- ner 1 geltend macht.

Ausgangspunkt bildet die Vereinbarung zwischen der A. Genossenschaft und B. sowie C. vom 11. Oktober 2005, wonach A. Genossenschaft eine Anschubfinanzierung über EUR 80'000.-- für die Finanzierung von zwei Lots Edelsteine von ca. 450'000 Karat zur Verfügung stelle und B. und C. sich verpflichteten, innert sechs Wochen damit das benötigte Kapital von EUR 1.2 Mio. zu beschaffen. Wie es zur Anbahnung dieses Geschäfts kam, insbesondere aber, wo solche Verhandlungen stattfanden, ergibt sich aus den Unterlagen nicht. Einzig bekannt ist, dass zwischen der A. Ge- nossenschaft und B. E-Mails und Telefongespräche ausgetauscht wurden. Hingegen ist unbestritten, dass B. die EUR 80'000.-- in bar nach Y., Deutschland brachte, dort die fragliche Vereinbarung geschlossen und dar- auf das Geld übergeben wurde. Die A. Genossenschaft zieht aus den nachfolgenden Geschehnissen, insbesondere den sich über lange Zeit hinweg ziehenden Vertröstungen von B. die Schlussfolgerung, Letzterer habe von Anfang an in betrügerischer Absicht gehandelt und gar nie im Sinne gehabt, das fragliche Geschäft zu finanzieren. Er habe die A. Ge- nossenschaft so über seinen Erfüllungswillen getäuscht (Gerichtsstandsak- ten, Urk. 8, Antwort 16). D. als Vertreter der A. Genossenschaft verneinte bei der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2011 die Frage (Nr. 25), dass irgendwelche Handlungen bezüglich der Geschäftsabwicklung zwi- schen der A. Genossenschaft und B. im Kanton Uri stattgefunden hätten und erklärte, „wenn wir uns getroffen haben, kam er immer nach Solothurn. Der Treffpunkt war das Motel U.“.

Erfolgt eine mutmassliche arglistige Irreführung in mehrere Akten, Anbah- nung, Vertragsverhandlungen, Vertragsunterzeichnung etc., wie dies auf-

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grund der Aussagen von D. hier der Fall zu sein scheint und was dem nahe liegenden Ablauf eines derartigen Geschäfts entspricht, so bilden alle täu- schenden Einzelhandlungen zusammen die Tathandlung der Irreführung. Im vorliegenden Fall ergibt sich weder aus der Aussage von D. über den Telefon- und E-Mailverkehr, von wo aus (seitens der A. Genossenschaft bzw. B.) dieser erfolgte noch, ob die Aussage über die Treffen in U., Kan- ton Solothurn, auch die Anbahnung der Anschubfinanzierung betraf.

Die für die Bestimmung eines möglichen Ausführungsorts in der Schweiz notwendigen Abklärungen, die dem Kanton Uri obliegen, sind damit nicht ausreichend und ein Ausführungsort im Kanton Solothurn kann zur Zeit nicht ausgeschlossen werden. Mit dem Kanton Solothurn hat indessen bis dato kein Austausch bezüglich der Gerichtsstandsfrage stattgefunden, weshalb dieser Austausch unvollständig ist.

Daraus ergibt sich, dass mangels vollständigen Austauschs über den Ge- richtsstand mit sämtlichen in Frage kommenden Kantonen auf das Gesuch nicht einzutreten ist.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch des Kantons Uri um Bestimmung des Gerichtsstands wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 24. Februar 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.