opencaselaw.ch

BG.2025.66

Bundesstrafgericht · 2025-12-19 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 25. April 2025 erstattete A., wohnhaft in Z. (AG), Strafanzeige bei der Kantonspolizei Aargau in Z. gegen Unbekannt wegen (Cyber-)Betrugs. Sie habe Mitte April auf Facebook Marketplace eine Sportuhr für Fr. 210.-- er- worben und den als Anzahlung vereinbarten Geldbetrag von Fr. 105.-- auf die angegebenen Mobilrufnummern via TWINT mehrmals überwiesen (ins- gesamt Fr. 420.--), da ihr kommuniziert worden sei, die Überweisung sei ab- gelehnt worden. Der gekaufte Artikel sei nicht geliefert worden (Verfahrens- akten KT AG, Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 19. August 2025).

B. Die darauffolgenden Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden das Kantons Aargau ergaben Folgendes:

Die Teilnehmer der Mobiltelefonnummern, welche A. als Geld-Empfänger- quelle angegeben worden waren, waren unter den Namen B. und C. bereits in den Arbeitsregistraturen der Kantonspolizei Aargau wegen gleichgelager- ter Delikte erfasst. Den TWINT-Accounts dieser Mobiltelefonnummern, auf welche A. die Geldbeträge überwiesen hatte, lagen das Privatkonto von D., wohnhaft in Y. (VS), bei der Bank E. und das Privatkonto von F. nachfolgend, wohnhaft in X. (SG), bei der Bank G. zu Grunde. Vom Konto von F. waren Überweisungen von teilweise hohen Beträgen an den in W. (ZH) wohnhaften H. erfolgt. Nach den ersten Ermittlungen nahmen die Strafverfolgungsbehör- den des Kantons Aargau an, dass es sich bei D. und F. um die Geldwäscher (Money mules) handeln dürfte (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom

19. August 2025, S. 5 f.).

Gemäss dem Auszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 25. Juli 2025 waren zu diesem Zeitpunkt insgesamt 25 Strafverfahren gegen D. hän- gig, davon 23 wegen Geldwäscherei und zwei wegen Betrugs. Von den 25 Strafverfahren wurden 21 (darunter auch die zwei Strafverfahren wegen Betrugs) im Kanton Wallis, drei im Kanton Aargau (ohne das letzte Strafver- fahren, s. supra lit. A) und ein Strafverfahren im Kanton Genf geführt. Weiter ging aus dem Auszug hervor, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Wal- lis, Amt der Region Oberwallis, D. am 8. August 2023 wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, begangen vom 17. Januar bis 24. Juni 2022, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe und einer unbedingt vollzieh- baren Busse verurteilt hatte (Verfahrensakten KT AG).

- 3 -

C. Mit Schreiben vom 26. August 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg die Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis um Übernahme ihres Strafverfahrens gegen D. wegen Geldwäscherei.

Zur Begründung führte sie aus, dass die Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, bereits Verfahren wegen Geldwäscherei gegen D. führe, welche im Kanton Wallis wohnhaft sei. Sie hielt fest, dass das Verfahren gegen die einstweilen unbekannte Täterschaft des Betruges bei ihr verbleibe (Verfah- rensakten KT AG).

D. Mit Antwortschreiben vom 1. September 2025 lehnte der Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, das Ersuchen ab, da kein Verfahren hängig sei. Das Verfahren SAO 24 383 ge- gen D. sei mit Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 abgeschlossen wor- den (Verfahrensakten KT AG).

Gemäss der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 29. Juli 2025 seien erstmals im Jahre 2022 Ermittlungen gegen D. wegen Geldwäscherei durchgeführt wor- den. Es habe ausfindig gemacht werden können, dass D. damals mehrere Bankkonti zwecks Geldwäscherei zur Verfügung gestellt und als sogenann- ter «Money Mule» agiert habe, wenn auch nicht wissen- und willentlich [sic]. Sie habe sich damals denn auch nicht persönlich bereichert. Mit Strafbefehl vom 8. August 2023 sei sie wegen Geldwäscherei verurteilt worden. In den Verfahren, welche der Einstellungsverfügung zu Grunde liegen, seien 2024 und 2025 insgesamt über 100 Anzeigen wegen Geldwäscherei bei der Staatsanwaltschaft Amt der Region Oberwallis eingegangen. Die Anzeigen wegen Geldwäscherei seien jeweils im Zusammenhang mit einem Vor- schussbetrug gestanden. Die Geschädigten hätten eine Zahlung geleistet, um ein gewisses Produkt zu erhalten, auf welches sie in den digitalen Markt- plätzen aufmerksam gemacht worden seien. Die Geschädigten hätten dabei das Geld jeweils auf ein Konto, eröffnet auf den Namen von D., überwiesen. Das Geld sei auf andere Konti transferiert worden. Die betroffenen Bankkonti seien ausschliesslich online eröffnet worden. Dazu hätten die Täter die Iden- titätskarte von D. mit der Nummer 1 verwendet, welche nach dem Vorfall im Jahre 2022 von D. entwertet worden sei. Die Täter, welche die verschiede- nen Konti eröffnet hätten, hätten die Identität von D. ohne deren Wissen missbraucht und deren nicht mehr gültige Identitätskarte verwendet. Zu den Kontoeröffnungen, den Vorschussbetrügen und den Transaktionen habe D. keinerlei Angaben machen können, da sie keinerlei Kenntnis davon habe und auch Opfer eines Identitätsmissbrauchs geworden sei. Durch die

- 4 -

Geldwäscherei habe sie weder einen finanziellen Schaden erlitten noch eine finanzielle Bereicherung erfahren. Sie habe von den Transaktionen keinerlei Kenntnisse gehabt, wie auch nicht von den Konti. Nach dem Vorfall im Jahre 2022 habe sich D. bei der Pro Senectute I. persönlich Hilfe geholt und es seien eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft eingerichtet worden. Sämtliche Angelegenheiten von D. würden seither für sie geregelt. Zudem habe sie kein Online-Shopping mehr ausgeführt und auch sämtliche Netz- werkkontakte in den sozialen Medien abgebrochen. Auch habe sie nach dem Vorfall im Jahre 2022 ihre E-Mailadresse und das Bankkonto gelöscht oder gewechselt. Aufgrund der Ermittlungen sei erstellt, dass D. keine strafbaren Handlungen begangen habe. Sie habe weder ein Konto eröffnet, noch einer Drittperson ein Konto zur Verfügung gestellt. Auch habe sie keine Inserate auf den digitalen Marktplattformen erstellt oder Geld einkassiert. Ihre Identi- tätskarte sei missbraucht worden und sie sei somit selber Opfer einer Straf- tat. Nach dem Vorfall im Jahre 2022 habe sie ihre ID annullieren lassen und auch sonst alle Schritte unternommen, damit sie nicht mehr als Money Mule tätig sein könne. Sie habe sogar Hilfe von Drittpersonen in Anspruch genom- men. Das Verfahren sei somit einzustellen (Verfahrensakten KT AG).

E. Mit Schreiben vom 2. September 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Oberwallis, erneut um Verfahrensübernahme.

Zur Begründung führte sie aus, das Verfahren wegen Geldwäscherei sei gemäss Ziff. 18 der Gerichtsstandsempfehlungen der SSK am Wohnsitz der Beschuldigten zu führen und damit sei auch dort der Endentscheid zu fällen. Der Kanton Wallis sei unabhängig von einem pendenten Verfahren gegen die im Kanton Wallis wohnhafte D. für das Verfahren zuständig (Verfahrens- akten KT AG).

F. Mit Antwortschreiben vom 3. September 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, die Gerichtsstandsanfrage zum zweiten Mal ab.

Zur Begründung führte sie aus, gemäss der Einstellungsverfügung habe sich D. nicht der Geldwäscherei schuldig und strafbar gemacht, da ihre Identität missbraucht worden sei. Somit sei kein Verfahren im Kanton Wallis hängig und D. könne als Beschuldigte ausgeschlossen werden, weshalb die Über- nahme abgelehnt werde (Verfahrensakten KT AG).

- 5 -

G. Im Rahmen eines abschliessenden Meinungsaustauschs ersuchte die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Schreiben vom 12. September 2025 das Zentrale Amt der Staatsanwaltschaft der Kantons Wallis um Aner- kennung des Gerichtsstands (Verfahrensakten KT AG).

Zur Begründung führte sie aus, dass gegen die in Y. wohnhafte D. bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ein Verfahren wegen Geldwä- scherei geführt werde. Konkret gehe es darum, dass auf ein Konto bei der Bank E., welches auf D. laute, ein aus einem Betrug stammender Geldbetrag überwiesen worden sei. Es handle sich somit um ein «Money-Mule»-Thema- tik. Gestützt auf die Gerichtsstandsempfehlungen der SSK sie in solchen Konstellationen die Behörde am Wohnsitz der beschuldigten Person für die Strafverfolgung zuständig. Daran ändere sich auch nichts, wenn gegen die beschuldigte Person bereits (in anderer Sache) ermittelt und das Verfahren mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossen worden sei. Dass das vorlie- gende Verfahren von der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, erfasst worden wäre, sei der erwähnten Einstellungsverfügung nicht zu entnehmen, weshalb es sich nicht um eine abgeurteilte Sache handle und infolgedessen noch zu beurteilen sei (Verfahrensakten KT AG).

H. Mit Antwortschreiben vom 30. September 2025 lehnte das Zentrale Amt der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis eine Verfahrensübernahme ab (Ver- fahrensakten KT AG).

Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis aus, aufgrund der Einstellungsverfügung sei erwiesen, dass D. mit dem Verfahren im Kanton Aargau nichts zu tun habe und selbst Opfer eines Identitätsdieb- stahls geworden sei, weshalb das Strafverfahren diesbezüglich wieder ge- gen Unbekannt und damit am Erfolgsort zu führen sei. Gemäss den Akten sei das Verfahren gegen zwei weitere Beschuldigte mit Wohnsitz in den Kan- tonen St. Gallen und Zürich eröffnet worden. Diese Personen könnten auch die Täterschaft sein, welche sich der Identität von D. bedient hätten. Unter diesen Voraussetzungen sei für sie nicht erkennbar, weshalb eher der Kan- ton Wallis als die Kantone St. Gallen oder Zürich für eine Übernahme des Verfahrens in Frage kommen sollte (Verfahrensakten KT AG).

I. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und

- 6 -

beantragt, es seien die Behörden des Kantons Wallis zur Verfolgung und Beurteilung von D. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Zur Begründung führt sie aus, D. werde vorgeworfen, Geldwäscherei began- gen zu haben. Der Verdacht gründe auf dem Umstand, dass auf den Namen von D. bei der Bank E. ein Konto geführt werde, auf welches Geld, das aus einem Betrug stamme, überwiesen worden sei (act. 1 S. 1). Nach den Ge- richtsstandsempfehlungen der SSK sei in solchen Konstellationen die Be- hörde am Wohnsitz der beschuldigten Person für die Strafverfolgung zustän- dig. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft Wallis ändere der Um- stand, dass gegen D. bereits ein Verfahren geführt und mit Einstellungsver- fügung vom 29. Juli 2025 erledigt worden sei, nichts, da es sich beim vorlie- genden Strafverfahren um ein neues Verfahren handle, welches noch einem ordentlichen Verfahrensabschluss zugeführt werden müsse (act. 1 S. 2).

J. Mit Gesuchsantwort vom 13. Oktober 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, der Kanton Aargau sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Eventualiter seien die Staatsanwaltschaft St. Gallen und Zürich zum Verfahren beizuladen. Es sei die Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len. Subeventualiter sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3 S. 2).

Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis aus, die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe deren Verfahren ST.2025.2836 gegen drei Beschuldigte, D. mit Wohnsitz im Kanton Wallis, F. mit Wohnsitz im Kanton St. Gallen und H. im Kanton Zürich sowie gegen Unbekannt. Der Kanton Aargau erläutere nicht, weshalb der Kanton Wallis das gesamte Verfahren gegen alle drei Mitbeschuldigten übernommen solle. Auch sei kein Meinungsaustausch mit den Kantonen St. Gallen und Zürich aktenkundig. Nur das Verfahren wegen Geldwäscherei werde an den Wohn- sitzkanton des Money Mules abgetreten. Das Verfahren wegen Geldwäsche- rei sei sodann vom übrigen Verfahren abzutrennen. Eine solche Verfah- renstrennung sei den Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau nicht zu entnehmen. Eine Abtrennungsverfügung wäre nicht mehr statthaft, da die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis mit der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 für Recht erkannt habe, dass D. ihre Konten gerade nicht zur Verfügung gestellt habe und ihrerseits Opfer eines Identitätsdiebstahls

- 7 -

geworden sei (act. 3 S. 1). Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richte sich nach der aktuellen Verdachtslage und gestützt auf die Einstellungsver- fügung samt den zugehörigen Akten komme eine Verurteilung von D. nicht mehr in Frage, da diese selbst Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden sei und im Zeitpunkt der Kontoeröffnung bereits entsprechende Erwachsenen- schutzmassnahmen gegriffen hätten. Die Abtrennung eines Verfahrens ge- gen eine offensichtlich unschuldige Person nur zwecks Abtretung an deren Wohnsitzkanton sei nicht statthaft und führe bei allen Beteiligten zu Mehr- aufwand. In diesem Sinne sie das Verfahren gegen sämtliche Mitbeschuldig- ten und gegen Unbekannt einheitlich zu Ende zu führen. Der Kanton Aargau wäre vielmehr einzuladen, den Meinungsaustausch mit den Kantonen St. Gallen und Zürich zu eröffnen, soweit das Bundesstrafgericht die betref- fenden Kantone nicht beiladen wolle (act. 3 S. 2).

K. Mit Gesuchreplik vom 27. Oktober 2025 hält die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an dem mit Gesuch gestellten Antrag fest und lehnt einen Meinungsaustausch mit den Kantonen St. Gallen und Zürich ab (act. 6).

Zur Begründung führt sie aus, die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg führe eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Betruges und für alle drei wegen Geldwäscherei verdächtigten Personen, D., F. und H., seien entsprechende Ersuchen um Verfahrensübernahme an die am jewei- ligen Wohnsitz der Person örtlich zuständigen Behörden gestellt worden. Das Verfahren wegen Geldwäscherei gegen F. sei vom Kanton St. Gallen, das Verfahren gegen gegen H. vom Kanton Zürich übernommen worden. Das Verfahren gegen die unbekannte Täterschaft des Betruges verbleibe bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelde-Laufenburg. Die Verfahren sei daher wie in diesen Konstellationen üblich getrennt worden. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis werde sie nicht darum ersucht, das Verfahren gegen andere als die Beschuldigte D. zu übernehmen. Es sei da- her auch kein Meinungsaustausch mit den Kantonen St. Gallen und Zürich zu führen (act. 5 S. 1). In der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 werde der Missbrauch der Identität von D. mit der Verwendung ihrer Identitätskarte mit der Nummer 1 durch eine unbekannte Täterschaft begründet. Im neuen Verfahren gehe es jedoch um die Verwendung ihrer Identitätskarte mit der Nummer 2, zudem lägen Fotos von D. vor, welche im Rahmen der Eröffnung des Kontos angefertigt worden sein dürften. Das neue Verfahren werde nicht von der Einstellungsverfügung abgedeckt. Soweit die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis die Ansicht vertreten sollte, D. komme auch im neuen Verfahren nicht für Geldwäscherei in Frage, habe sie das Verfahren auf- grund örtlicher Zuständigkeit selbst mittels neuer Einstellungsverfügung zu

- 8 -

erledigen. Würde man der Argumentation der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Wallis folgen, könnte D. nie mehr wegen Geldwäscherei verfolgt werden und dies obschon sie eine entsprechende Vorstrafe im Vostra aufweise (act. 5 S. 2).

L. Mit Gesuchsduplik vom 7. November 2025 hält die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis an ihrem Hauptantrag fest (act. 7), worüber die Gegenseite in der Folge in Kenntnis gesetzt wurde (act. 8).

Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis aus, auch das fragliche Konto bei der Bank E. mit der Schweizer Identitätskarte Nr. 2 und den entsprechenden Bildern sei Gegenstand der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 (Akten SAO 24 383, Ordner XVII, Register 16) gewesen (act. 7 S. 1). Das Opfer eines Identitätsdiebstahls mit immer neuen Einstel- lungsverfügungen zu bedienen, komme einem ausgesuchten administrati- ven Leerlauf gleich. Sollten sich tatsächlich konkrete Hinweise darauf erge- ben, dass sich D. einer Straftat schuldig gemacht haben könnte, werde die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis solche Verfahren wieder überneh- men. Im vorliegenden Verfahren bestehe dafür jedoch nach aktuellem Kenntnisstand noch nicht einmal ein Anfangsverdacht, welcher die Eröffnung eines Verfahrens rechtfertigen könnte (act. 7 S. 2).

M. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die

- 9 -

ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Vorliegend ist der Gerichtsstand für den gegen D. erhobenen Vorwurf der Geldwäscherei in der Funktion als Money Mule zu bestimmen, soweit sich dieser nicht von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen er- weist. Für den gegen D. erhobenen Geldwäschereivorwurf besteht in den Kantonen St. Gallen und / oder Zürich gerichtsstandsrechtlich kein Anknüp- fungspunkt. Es ist daher dem Gesuchsteller beizupflichten, dass vorliegend entgegen der Annahme des Gesuchsgegners kein Meinungsaustausch mit diesen Kantonen durchzuführen ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

E. 2.1 Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass das Verfahren wegen Geldwä- scherei der vorliegenden Art am Wohnsitz der beschuldigten Person zu führen ist (act. 3 und 7). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis hat schliesslich bereits zahlreiche Verfahren verschiedener Kantone wegen Geldwäscherei gegen die im Kanton Wallis wohnhafte D. konsequent und ohne Weiterungen übernommen (Verfahrensakten KT VS). Der Gesuchs- gegner stellt sich indes auf dem Standpunkt, dass hier die beschuldigte Per- son gestützt auf die Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 samt den zu- gehörigen Akten «offensichtlich unschuldig» sei, da sie selber Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden sei und im Zeitpunkt der Kontoeröffnung be- reits entsprechende Erwachsenenschutzmassnahmen gegriffen hätten (act. 3 S. 2). In der Gesuchsduplik führt er ergänzend aus, auch das fragliche Konto bei der Bank E. mit der Schweizer Identitätskarte Nr. 2 und den ent- sprechenden Bildern sei Gegenstand der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 (Akten SAO 24 383, Ordner XVII, Register 16) gewesen (act. 7 S. 1).

E. 2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage

- 10 -

kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifels- fall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2024 103 E. 3.3; 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; 2019 28 E. 2.2; jeweils m.w.H.). Wurde noch vor einer Gerichtsstandsanfrage ein Verfahren rechtskräftig ein- gestellt, sind die Strafverfolgungsbehörden an die Feststellungen in der betreffenden Einstellungsverfügung grundsätzlich gebunden. Im Gerichts- standsverfahren ist nicht zu prüfen, ob die Einstellungsverfügung zu Recht erfolgte (Beschlüsse des Bundestrafgerichts BG.2024.60 vom 11. Dezember 2024 E. 2.3.3; BG.2024.36 vom 21. Januar 2015 E. 2.3 mit Verweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, Internationale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, S. 94 N. 300).

E. 2.3 Die Geldbeträge von A., der aus dem Betrug Geschädigten im Verfahren der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, wurden unter anderem auf das auf D. lautende Privatkonto Nr. 3, eröffnet am 12. April 2025 und saldiert am

E. 2.4 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, führte ein Strafverfahren gegen D. wegen Geldwäscherei, welchem Strafan- zeigen aus verschiedenen Kantonen zugrunde lagen. Dazu wurde D. im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zuletzt am 20. De- zember 2024 einvernommen (SAO 24 383, Ordner XVII, Register 24). Kon- kret wurde sie «zu sieben Anzeigen/Fällen – willkürlich gezogen aus der Ge- samtheit –» «von den bis zu diesem Zeitpunkt zwischen 50 und 60» bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis eingegangenen Anzeigen einver- nommen (a.a.O., Einvernahmeprotokoll S. 3). Der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis war zu diesem Zeitpunkt kein Identitätsmissbrauch über die neue Schweizer Identitätskarte Nr. 2, in deren Besitz D. seit dem 11. März 2024 war, bekannt und entsprechend wurde D. dazu auch nicht einvernom- men. Sie wurde lediglich auf die Gefahren bei einer Weitergabe von sensib- len Karteninformationen in Kombination mit Fotos des Inhabers aufmerksam gemacht und gefragt, ob sie eine Kopie der neuen Identitätskarte oder die Kartendaten an Drittpersonen weitergegeben habe. Dazu gab D. zur Ant- wort, sie habe die Kartendaten nur an den Telefonanbieter J. weitgegeben,

- 11 -

als sie vom Telefonanbieter K. auf den Telefonanbieter J. gewechselt habe (a.a.O., Einvernahmeprotokoll S. 11).

Wie sich später herausgestellt hat, war indes schon Monate vor dieser Einvernahme auch die neue Schweizer Identitätskarte Nr. 2 von D. für die Eröffnung des Kontos Nr. 4 bei der Bank E. unter ihrem Namen verwendet worden (s.o.). Am 10. Juni 2025 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Wallis, Amt der Region Oberwallis, von der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland deren Strafverfahren gegen D. wegen Geldwäscherei. Diesem Strafverfahren lag eine Strafanzeige wegen Betrugs von L. vom

14. April 2025 zugrunde, welcher nach Kauf eines auf der Internetplattform Facebook Marketplace angebotenen Fahrrads und Zahlung des Kaufpreises

– wie im Falle der Geschädigten A. im Verfahren der Aargauer Behörden – auf das auf D. lautende Konto Nr. 3 bei der Bank E. die Kaufsache nicht erhalten hatte (SAO 24 383, Ordner XVII, Register 16).

Zu diesem Vorwurf hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis D. in der Folge nicht einvernommen und er findet auch keine Erwähnung in den Er- wägungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis in der Einstellungs- verfügung vom 29. Juli 2025 (s. supra lit. D). Dort ist ausschliesslich die Rede eines Identitätsmissbrauchs im Zusammenhang mit der alten Identitätskarte Nr. 1 von D. Die Frage kann sich daher stellen, ob mit der Einstellungsverfü- gung alle damals bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, hängigen Strafverfahren wegen Geldwäscherei gegen D. eingestellt wurden, ohne aber dies aber mit Bezug auf den Geldwäscherei- vorwurf im Zusammenhang mit dem Betrug zulasten von L. auf irgendeine Art und Weise zu begründen, oder ob dieses Strafverfahren beim Abschluss des Verfahrens SOA 24 383 schlicht untergegangen ist. Dass die Staatsan- waltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, zwischenzeitlich eine Erläuterung oder Berichtigung ihrer Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 83 StPO vorgenommen hätte, bringt der Gesuchsgegner nicht vor. Eine allenfalls fehlende Begründung der Einstellungsverfügung kann nicht durch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, im Gerichtsstandsverfahren unter Hinweis auf die «zugehörigen Akten» nachgeholt werden. Dass D. mit Bezug auf die Geldwäschereihandlungen über das auf sie lautende Konto Nr. 3 bei der Bank E. «offensichtlich un- schuldig» sei und diesbezüglich ein Identitätsmissbrauch (im Sinne von Art. 179decies StGB) mit der unbefugten Verwendung der neuen Identitäts- karte Nr. 2 festgestellt worden sei, ist der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 nicht zu entnehmen. Im Übrigen schliesst allein der Umstand, dass die Identität einer einschlägig vorbestraften Person, namentlich deren Identitäts- karte, von einer unbefugten Person für Geldwäschereihandlungen

- 12 -

verwendet wurde, per se nicht aus, dass vor, während oder nach dieser Zeit jene Person selber unter Verwendung derselben oder einer anderen Identi- tätskarte andere Geldwäschereihandlungen vorgenommen haben könnte. Entsprechend erscheint der Einwand des Gesuchsgegners, es komme ei- nem ausgesuchten administrativen Leerlauf gleich, das Opfer eines Identi- tätsdiebstahls mit immer neuen Einstellungsverfügungen zu bedienen, hier nicht als stichhaltig.

Bei dieser Ausgangslage erweist sich im vorliegenden Gerichtsverfahren der im Gesuch gegen D. geschilderte Geldwäschereivorwurf nicht vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen.

E. 2.5 Folgerichtig ist das Gerichtsstandsgesuch gutzuheissen und es sind die Strafbehörden des Kantons Wallis berechtigt und verpflichtet zu erklären, die D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

- 13 -

E. 6 Juni 2025, bei der Bank E. überwiesen. Für die Kontoeröffnung wurden Fotos von D. und der auf D. lautenden und am 11. März 2024 ausgestellten Schweizer Identitätskarte Nr. 2 […] verwendet. Mit denselben Fotos war bei der Bank E. bereits am 5. August 2024 unter der Nr. 4 ein auf D. lautendes Privatkonto eröffnet worden, das am 4. Juni 2025 saldiert wurde (Verfahren- sakten KT AG; s. supra lit. A f.).

Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Wallis sind berechtigt und verpflichtet, die D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. Dezember 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON WALLIS, Staatsanwaltschaft, Zentrales Amt, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2025.66

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 25. April 2025 erstattete A., wohnhaft in Z. (AG), Strafanzeige bei der Kantonspolizei Aargau in Z. gegen Unbekannt wegen (Cyber-)Betrugs. Sie habe Mitte April auf Facebook Marketplace eine Sportuhr für Fr. 210.-- er- worben und den als Anzahlung vereinbarten Geldbetrag von Fr. 105.-- auf die angegebenen Mobilrufnummern via TWINT mehrmals überwiesen (ins- gesamt Fr. 420.--), da ihr kommuniziert worden sei, die Überweisung sei ab- gelehnt worden. Der gekaufte Artikel sei nicht geliefert worden (Verfahrens- akten KT AG, Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 19. August 2025).

B. Die darauffolgenden Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden das Kantons Aargau ergaben Folgendes:

Die Teilnehmer der Mobiltelefonnummern, welche A. als Geld-Empfänger- quelle angegeben worden waren, waren unter den Namen B. und C. bereits in den Arbeitsregistraturen der Kantonspolizei Aargau wegen gleichgelager- ter Delikte erfasst. Den TWINT-Accounts dieser Mobiltelefonnummern, auf welche A. die Geldbeträge überwiesen hatte, lagen das Privatkonto von D., wohnhaft in Y. (VS), bei der Bank E. und das Privatkonto von F. nachfolgend, wohnhaft in X. (SG), bei der Bank G. zu Grunde. Vom Konto von F. waren Überweisungen von teilweise hohen Beträgen an den in W. (ZH) wohnhaften H. erfolgt. Nach den ersten Ermittlungen nahmen die Strafverfolgungsbehör- den des Kantons Aargau an, dass es sich bei D. und F. um die Geldwäscher (Money mules) handeln dürfte (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom

19. August 2025, S. 5 f.).

Gemäss dem Auszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 25. Juli 2025 waren zu diesem Zeitpunkt insgesamt 25 Strafverfahren gegen D. hän- gig, davon 23 wegen Geldwäscherei und zwei wegen Betrugs. Von den 25 Strafverfahren wurden 21 (darunter auch die zwei Strafverfahren wegen Betrugs) im Kanton Wallis, drei im Kanton Aargau (ohne das letzte Strafver- fahren, s. supra lit. A) und ein Strafverfahren im Kanton Genf geführt. Weiter ging aus dem Auszug hervor, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Wal- lis, Amt der Region Oberwallis, D. am 8. August 2023 wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, begangen vom 17. Januar bis 24. Juni 2022, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe und einer unbedingt vollzieh- baren Busse verurteilt hatte (Verfahrensakten KT AG).

- 3 -

C. Mit Schreiben vom 26. August 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg die Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis um Übernahme ihres Strafverfahrens gegen D. wegen Geldwäscherei.

Zur Begründung führte sie aus, dass die Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, bereits Verfahren wegen Geldwäscherei gegen D. führe, welche im Kanton Wallis wohnhaft sei. Sie hielt fest, dass das Verfahren gegen die einstweilen unbekannte Täterschaft des Betruges bei ihr verbleibe (Verfah- rensakten KT AG).

D. Mit Antwortschreiben vom 1. September 2025 lehnte der Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, das Ersuchen ab, da kein Verfahren hängig sei. Das Verfahren SAO 24 383 ge- gen D. sei mit Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 abgeschlossen wor- den (Verfahrensakten KT AG).

Gemäss der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 29. Juli 2025 seien erstmals im Jahre 2022 Ermittlungen gegen D. wegen Geldwäscherei durchgeführt wor- den. Es habe ausfindig gemacht werden können, dass D. damals mehrere Bankkonti zwecks Geldwäscherei zur Verfügung gestellt und als sogenann- ter «Money Mule» agiert habe, wenn auch nicht wissen- und willentlich [sic]. Sie habe sich damals denn auch nicht persönlich bereichert. Mit Strafbefehl vom 8. August 2023 sei sie wegen Geldwäscherei verurteilt worden. In den Verfahren, welche der Einstellungsverfügung zu Grunde liegen, seien 2024 und 2025 insgesamt über 100 Anzeigen wegen Geldwäscherei bei der Staatsanwaltschaft Amt der Region Oberwallis eingegangen. Die Anzeigen wegen Geldwäscherei seien jeweils im Zusammenhang mit einem Vor- schussbetrug gestanden. Die Geschädigten hätten eine Zahlung geleistet, um ein gewisses Produkt zu erhalten, auf welches sie in den digitalen Markt- plätzen aufmerksam gemacht worden seien. Die Geschädigten hätten dabei das Geld jeweils auf ein Konto, eröffnet auf den Namen von D., überwiesen. Das Geld sei auf andere Konti transferiert worden. Die betroffenen Bankkonti seien ausschliesslich online eröffnet worden. Dazu hätten die Täter die Iden- titätskarte von D. mit der Nummer 1 verwendet, welche nach dem Vorfall im Jahre 2022 von D. entwertet worden sei. Die Täter, welche die verschiede- nen Konti eröffnet hätten, hätten die Identität von D. ohne deren Wissen missbraucht und deren nicht mehr gültige Identitätskarte verwendet. Zu den Kontoeröffnungen, den Vorschussbetrügen und den Transaktionen habe D. keinerlei Angaben machen können, da sie keinerlei Kenntnis davon habe und auch Opfer eines Identitätsmissbrauchs geworden sei. Durch die

- 4 -

Geldwäscherei habe sie weder einen finanziellen Schaden erlitten noch eine finanzielle Bereicherung erfahren. Sie habe von den Transaktionen keinerlei Kenntnisse gehabt, wie auch nicht von den Konti. Nach dem Vorfall im Jahre 2022 habe sich D. bei der Pro Senectute I. persönlich Hilfe geholt und es seien eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft eingerichtet worden. Sämtliche Angelegenheiten von D. würden seither für sie geregelt. Zudem habe sie kein Online-Shopping mehr ausgeführt und auch sämtliche Netz- werkkontakte in den sozialen Medien abgebrochen. Auch habe sie nach dem Vorfall im Jahre 2022 ihre E-Mailadresse und das Bankkonto gelöscht oder gewechselt. Aufgrund der Ermittlungen sei erstellt, dass D. keine strafbaren Handlungen begangen habe. Sie habe weder ein Konto eröffnet, noch einer Drittperson ein Konto zur Verfügung gestellt. Auch habe sie keine Inserate auf den digitalen Marktplattformen erstellt oder Geld einkassiert. Ihre Identi- tätskarte sei missbraucht worden und sie sei somit selber Opfer einer Straf- tat. Nach dem Vorfall im Jahre 2022 habe sie ihre ID annullieren lassen und auch sonst alle Schritte unternommen, damit sie nicht mehr als Money Mule tätig sein könne. Sie habe sogar Hilfe von Drittpersonen in Anspruch genom- men. Das Verfahren sei somit einzustellen (Verfahrensakten KT AG).

E. Mit Schreiben vom 2. September 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Oberwallis, erneut um Verfahrensübernahme.

Zur Begründung führte sie aus, das Verfahren wegen Geldwäscherei sei gemäss Ziff. 18 der Gerichtsstandsempfehlungen der SSK am Wohnsitz der Beschuldigten zu führen und damit sei auch dort der Endentscheid zu fällen. Der Kanton Wallis sei unabhängig von einem pendenten Verfahren gegen die im Kanton Wallis wohnhafte D. für das Verfahren zuständig (Verfahrens- akten KT AG).

F. Mit Antwortschreiben vom 3. September 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, die Gerichtsstandsanfrage zum zweiten Mal ab.

Zur Begründung führte sie aus, gemäss der Einstellungsverfügung habe sich D. nicht der Geldwäscherei schuldig und strafbar gemacht, da ihre Identität missbraucht worden sei. Somit sei kein Verfahren im Kanton Wallis hängig und D. könne als Beschuldigte ausgeschlossen werden, weshalb die Über- nahme abgelehnt werde (Verfahrensakten KT AG).

- 5 -

G. Im Rahmen eines abschliessenden Meinungsaustauschs ersuchte die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Schreiben vom 12. September 2025 das Zentrale Amt der Staatsanwaltschaft der Kantons Wallis um Aner- kennung des Gerichtsstands (Verfahrensakten KT AG).

Zur Begründung führte sie aus, dass gegen die in Y. wohnhafte D. bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ein Verfahren wegen Geldwä- scherei geführt werde. Konkret gehe es darum, dass auf ein Konto bei der Bank E., welches auf D. laute, ein aus einem Betrug stammender Geldbetrag überwiesen worden sei. Es handle sich somit um ein «Money-Mule»-Thema- tik. Gestützt auf die Gerichtsstandsempfehlungen der SSK sie in solchen Konstellationen die Behörde am Wohnsitz der beschuldigten Person für die Strafverfolgung zuständig. Daran ändere sich auch nichts, wenn gegen die beschuldigte Person bereits (in anderer Sache) ermittelt und das Verfahren mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossen worden sei. Dass das vorlie- gende Verfahren von der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, erfasst worden wäre, sei der erwähnten Einstellungsverfügung nicht zu entnehmen, weshalb es sich nicht um eine abgeurteilte Sache handle und infolgedessen noch zu beurteilen sei (Verfahrensakten KT AG).

H. Mit Antwortschreiben vom 30. September 2025 lehnte das Zentrale Amt der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis eine Verfahrensübernahme ab (Ver- fahrensakten KT AG).

Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis aus, aufgrund der Einstellungsverfügung sei erwiesen, dass D. mit dem Verfahren im Kanton Aargau nichts zu tun habe und selbst Opfer eines Identitätsdieb- stahls geworden sei, weshalb das Strafverfahren diesbezüglich wieder ge- gen Unbekannt und damit am Erfolgsort zu führen sei. Gemäss den Akten sei das Verfahren gegen zwei weitere Beschuldigte mit Wohnsitz in den Kan- tonen St. Gallen und Zürich eröffnet worden. Diese Personen könnten auch die Täterschaft sein, welche sich der Identität von D. bedient hätten. Unter diesen Voraussetzungen sei für sie nicht erkennbar, weshalb eher der Kan- ton Wallis als die Kantone St. Gallen oder Zürich für eine Übernahme des Verfahrens in Frage kommen sollte (Verfahrensakten KT AG).

I. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und

- 6 -

beantragt, es seien die Behörden des Kantons Wallis zur Verfolgung und Beurteilung von D. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Zur Begründung führt sie aus, D. werde vorgeworfen, Geldwäscherei began- gen zu haben. Der Verdacht gründe auf dem Umstand, dass auf den Namen von D. bei der Bank E. ein Konto geführt werde, auf welches Geld, das aus einem Betrug stamme, überwiesen worden sei (act. 1 S. 1). Nach den Ge- richtsstandsempfehlungen der SSK sei in solchen Konstellationen die Be- hörde am Wohnsitz der beschuldigten Person für die Strafverfolgung zustän- dig. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft Wallis ändere der Um- stand, dass gegen D. bereits ein Verfahren geführt und mit Einstellungsver- fügung vom 29. Juli 2025 erledigt worden sei, nichts, da es sich beim vorlie- genden Strafverfahren um ein neues Verfahren handle, welches noch einem ordentlichen Verfahrensabschluss zugeführt werden müsse (act. 1 S. 2).

J. Mit Gesuchsantwort vom 13. Oktober 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, der Kanton Aargau sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Eventualiter seien die Staatsanwaltschaft St. Gallen und Zürich zum Verfahren beizuladen. Es sei die Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len. Subeventualiter sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3 S. 2).

Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis aus, die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe deren Verfahren ST.2025.2836 gegen drei Beschuldigte, D. mit Wohnsitz im Kanton Wallis, F. mit Wohnsitz im Kanton St. Gallen und H. im Kanton Zürich sowie gegen Unbekannt. Der Kanton Aargau erläutere nicht, weshalb der Kanton Wallis das gesamte Verfahren gegen alle drei Mitbeschuldigten übernommen solle. Auch sei kein Meinungsaustausch mit den Kantonen St. Gallen und Zürich aktenkundig. Nur das Verfahren wegen Geldwäscherei werde an den Wohn- sitzkanton des Money Mules abgetreten. Das Verfahren wegen Geldwäsche- rei sei sodann vom übrigen Verfahren abzutrennen. Eine solche Verfah- renstrennung sei den Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau nicht zu entnehmen. Eine Abtrennungsverfügung wäre nicht mehr statthaft, da die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis mit der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 für Recht erkannt habe, dass D. ihre Konten gerade nicht zur Verfügung gestellt habe und ihrerseits Opfer eines Identitätsdiebstahls

- 7 -

geworden sei (act. 3 S. 1). Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richte sich nach der aktuellen Verdachtslage und gestützt auf die Einstellungsver- fügung samt den zugehörigen Akten komme eine Verurteilung von D. nicht mehr in Frage, da diese selbst Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden sei und im Zeitpunkt der Kontoeröffnung bereits entsprechende Erwachsenen- schutzmassnahmen gegriffen hätten. Die Abtrennung eines Verfahrens ge- gen eine offensichtlich unschuldige Person nur zwecks Abtretung an deren Wohnsitzkanton sei nicht statthaft und führe bei allen Beteiligten zu Mehr- aufwand. In diesem Sinne sie das Verfahren gegen sämtliche Mitbeschuldig- ten und gegen Unbekannt einheitlich zu Ende zu führen. Der Kanton Aargau wäre vielmehr einzuladen, den Meinungsaustausch mit den Kantonen St. Gallen und Zürich zu eröffnen, soweit das Bundesstrafgericht die betref- fenden Kantone nicht beiladen wolle (act. 3 S. 2).

K. Mit Gesuchreplik vom 27. Oktober 2025 hält die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an dem mit Gesuch gestellten Antrag fest und lehnt einen Meinungsaustausch mit den Kantonen St. Gallen und Zürich ab (act. 6).

Zur Begründung führt sie aus, die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg führe eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Betruges und für alle drei wegen Geldwäscherei verdächtigten Personen, D., F. und H., seien entsprechende Ersuchen um Verfahrensübernahme an die am jewei- ligen Wohnsitz der Person örtlich zuständigen Behörden gestellt worden. Das Verfahren wegen Geldwäscherei gegen F. sei vom Kanton St. Gallen, das Verfahren gegen gegen H. vom Kanton Zürich übernommen worden. Das Verfahren gegen die unbekannte Täterschaft des Betruges verbleibe bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelde-Laufenburg. Die Verfahren sei daher wie in diesen Konstellationen üblich getrennt worden. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis werde sie nicht darum ersucht, das Verfahren gegen andere als die Beschuldigte D. zu übernehmen. Es sei da- her auch kein Meinungsaustausch mit den Kantonen St. Gallen und Zürich zu führen (act. 5 S. 1). In der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 werde der Missbrauch der Identität von D. mit der Verwendung ihrer Identitätskarte mit der Nummer 1 durch eine unbekannte Täterschaft begründet. Im neuen Verfahren gehe es jedoch um die Verwendung ihrer Identitätskarte mit der Nummer 2, zudem lägen Fotos von D. vor, welche im Rahmen der Eröffnung des Kontos angefertigt worden sein dürften. Das neue Verfahren werde nicht von der Einstellungsverfügung abgedeckt. Soweit die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis die Ansicht vertreten sollte, D. komme auch im neuen Verfahren nicht für Geldwäscherei in Frage, habe sie das Verfahren auf- grund örtlicher Zuständigkeit selbst mittels neuer Einstellungsverfügung zu

- 8 -

erledigen. Würde man der Argumentation der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Wallis folgen, könnte D. nie mehr wegen Geldwäscherei verfolgt werden und dies obschon sie eine entsprechende Vorstrafe im Vostra aufweise (act. 5 S. 2).

L. Mit Gesuchsduplik vom 7. November 2025 hält die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis an ihrem Hauptantrag fest (act. 7), worüber die Gegenseite in der Folge in Kenntnis gesetzt wurde (act. 8).

Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis aus, auch das fragliche Konto bei der Bank E. mit der Schweizer Identitätskarte Nr. 2 und den entsprechenden Bildern sei Gegenstand der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 (Akten SAO 24 383, Ordner XVII, Register 16) gewesen (act. 7 S. 1). Das Opfer eines Identitätsdiebstahls mit immer neuen Einstel- lungsverfügungen zu bedienen, komme einem ausgesuchten administrati- ven Leerlauf gleich. Sollten sich tatsächlich konkrete Hinweise darauf erge- ben, dass sich D. einer Straftat schuldig gemacht haben könnte, werde die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis solche Verfahren wieder überneh- men. Im vorliegenden Verfahren bestehe dafür jedoch nach aktuellem Kenntnisstand noch nicht einmal ein Anfangsverdacht, welcher die Eröffnung eines Verfahrens rechtfertigen könnte (act. 7 S. 2).

M. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die

- 9 -

ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO). 1.2 Vorliegend ist der Gerichtsstand für den gegen D. erhobenen Vorwurf der Geldwäscherei in der Funktion als Money Mule zu bestimmen, soweit sich dieser nicht von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen er- weist. Für den gegen D. erhobenen Geldwäschereivorwurf besteht in den Kantonen St. Gallen und / oder Zürich gerichtsstandsrechtlich kein Anknüp- fungspunkt. Es ist daher dem Gesuchsteller beizupflichten, dass vorliegend entgegen der Annahme des Gesuchsgegners kein Meinungsaustausch mit diesen Kantonen durchzuführen ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass das Verfahren wegen Geldwä- scherei der vorliegenden Art am Wohnsitz der beschuldigten Person zu führen ist (act. 3 und 7). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis hat schliesslich bereits zahlreiche Verfahren verschiedener Kantone wegen Geldwäscherei gegen die im Kanton Wallis wohnhafte D. konsequent und ohne Weiterungen übernommen (Verfahrensakten KT VS). Der Gesuchs- gegner stellt sich indes auf dem Standpunkt, dass hier die beschuldigte Per- son gestützt auf die Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 samt den zu- gehörigen Akten «offensichtlich unschuldig» sei, da sie selber Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden sei und im Zeitpunkt der Kontoeröffnung be- reits entsprechende Erwachsenenschutzmassnahmen gegriffen hätten (act. 3 S. 2). In der Gesuchsduplik führt er ergänzend aus, auch das fragliche Konto bei der Bank E. mit der Schweizer Identitätskarte Nr. 2 und den ent- sprechenden Bildern sei Gegenstand der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 (Akten SAO 24 383, Ordner XVII, Register 16) gewesen (act. 7 S. 1). 2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage

- 10 -

kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifels- fall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2024 103 E. 3.3; 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; 2019 28 E. 2.2; jeweils m.w.H.). Wurde noch vor einer Gerichtsstandsanfrage ein Verfahren rechtskräftig ein- gestellt, sind die Strafverfolgungsbehörden an die Feststellungen in der betreffenden Einstellungsverfügung grundsätzlich gebunden. Im Gerichts- standsverfahren ist nicht zu prüfen, ob die Einstellungsverfügung zu Recht erfolgte (Beschlüsse des Bundestrafgerichts BG.2024.60 vom 11. Dezember 2024 E. 2.3.3; BG.2024.36 vom 21. Januar 2015 E. 2.3 mit Verweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, Internationale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, S. 94 N. 300).

2.3 Die Geldbeträge von A., der aus dem Betrug Geschädigten im Verfahren der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, wurden unter anderem auf das auf D. lautende Privatkonto Nr. 3, eröffnet am 12. April 2025 und saldiert am

6. Juni 2025, bei der Bank E. überwiesen. Für die Kontoeröffnung wurden Fotos von D. und der auf D. lautenden und am 11. März 2024 ausgestellten Schweizer Identitätskarte Nr. 2 […] verwendet. Mit denselben Fotos war bei der Bank E. bereits am 5. August 2024 unter der Nr. 4 ein auf D. lautendes Privatkonto eröffnet worden, das am 4. Juni 2025 saldiert wurde (Verfahren- sakten KT AG; s. supra lit. A f.).

2.4 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, führte ein Strafverfahren gegen D. wegen Geldwäscherei, welchem Strafan- zeigen aus verschiedenen Kantonen zugrunde lagen. Dazu wurde D. im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zuletzt am 20. De- zember 2024 einvernommen (SAO 24 383, Ordner XVII, Register 24). Kon- kret wurde sie «zu sieben Anzeigen/Fällen – willkürlich gezogen aus der Ge- samtheit –» «von den bis zu diesem Zeitpunkt zwischen 50 und 60» bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis eingegangenen Anzeigen einver- nommen (a.a.O., Einvernahmeprotokoll S. 3). Der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis war zu diesem Zeitpunkt kein Identitätsmissbrauch über die neue Schweizer Identitätskarte Nr. 2, in deren Besitz D. seit dem 11. März 2024 war, bekannt und entsprechend wurde D. dazu auch nicht einvernom- men. Sie wurde lediglich auf die Gefahren bei einer Weitergabe von sensib- len Karteninformationen in Kombination mit Fotos des Inhabers aufmerksam gemacht und gefragt, ob sie eine Kopie der neuen Identitätskarte oder die Kartendaten an Drittpersonen weitergegeben habe. Dazu gab D. zur Ant- wort, sie habe die Kartendaten nur an den Telefonanbieter J. weitgegeben,

- 11 -

als sie vom Telefonanbieter K. auf den Telefonanbieter J. gewechselt habe (a.a.O., Einvernahmeprotokoll S. 11).

Wie sich später herausgestellt hat, war indes schon Monate vor dieser Einvernahme auch die neue Schweizer Identitätskarte Nr. 2 von D. für die Eröffnung des Kontos Nr. 4 bei der Bank E. unter ihrem Namen verwendet worden (s.o.). Am 10. Juni 2025 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Wallis, Amt der Region Oberwallis, von der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland deren Strafverfahren gegen D. wegen Geldwäscherei. Diesem Strafverfahren lag eine Strafanzeige wegen Betrugs von L. vom

14. April 2025 zugrunde, welcher nach Kauf eines auf der Internetplattform Facebook Marketplace angebotenen Fahrrads und Zahlung des Kaufpreises

– wie im Falle der Geschädigten A. im Verfahren der Aargauer Behörden – auf das auf D. lautende Konto Nr. 3 bei der Bank E. die Kaufsache nicht erhalten hatte (SAO 24 383, Ordner XVII, Register 16).

Zu diesem Vorwurf hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis D. in der Folge nicht einvernommen und er findet auch keine Erwähnung in den Er- wägungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis in der Einstellungs- verfügung vom 29. Juli 2025 (s. supra lit. D). Dort ist ausschliesslich die Rede eines Identitätsmissbrauchs im Zusammenhang mit der alten Identitätskarte Nr. 1 von D. Die Frage kann sich daher stellen, ob mit der Einstellungsverfü- gung alle damals bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, hängigen Strafverfahren wegen Geldwäscherei gegen D. eingestellt wurden, ohne aber dies aber mit Bezug auf den Geldwäscherei- vorwurf im Zusammenhang mit dem Betrug zulasten von L. auf irgendeine Art und Weise zu begründen, oder ob dieses Strafverfahren beim Abschluss des Verfahrens SOA 24 383 schlicht untergegangen ist. Dass die Staatsan- waltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, zwischenzeitlich eine Erläuterung oder Berichtigung ihrer Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 83 StPO vorgenommen hätte, bringt der Gesuchsgegner nicht vor. Eine allenfalls fehlende Begründung der Einstellungsverfügung kann nicht durch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, im Gerichtsstandsverfahren unter Hinweis auf die «zugehörigen Akten» nachgeholt werden. Dass D. mit Bezug auf die Geldwäschereihandlungen über das auf sie lautende Konto Nr. 3 bei der Bank E. «offensichtlich un- schuldig» sei und diesbezüglich ein Identitätsmissbrauch (im Sinne von Art. 179decies StGB) mit der unbefugten Verwendung der neuen Identitäts- karte Nr. 2 festgestellt worden sei, ist der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 nicht zu entnehmen. Im Übrigen schliesst allein der Umstand, dass die Identität einer einschlägig vorbestraften Person, namentlich deren Identitäts- karte, von einer unbefugten Person für Geldwäschereihandlungen

- 12 -

verwendet wurde, per se nicht aus, dass vor, während oder nach dieser Zeit jene Person selber unter Verwendung derselben oder einer anderen Identi- tätskarte andere Geldwäschereihandlungen vorgenommen haben könnte. Entsprechend erscheint der Einwand des Gesuchsgegners, es komme ei- nem ausgesuchten administrativen Leerlauf gleich, das Opfer eines Identi- tätsdiebstahls mit immer neuen Einstellungsverfügungen zu bedienen, hier nicht als stichhaltig.

Bei dieser Ausgangslage erweist sich im vorliegenden Gerichtsverfahren der im Gesuch gegen D. geschilderte Geldwäschereivorwurf nicht vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen.

2.5 Folgerichtig ist das Gerichtsstandsgesuch gutzuheissen und es sind die Strafbehörden des Kantons Wallis berechtigt und verpflichtet zu erklären, die D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

- 13 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Wallis sind berechtigt und verpflichtet, die D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 19. Dezember 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kanton Wallis, Zentrales Amt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.