Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, im Auftrag des Beschuldigten B. einen Kokaintransport von Zug nach St. Gallen beabsichtigt und teilweise auch durchgeführt zu haben. A. sei am Donnerstag, 8. Februar 2024, mit dem Zug […], von Zug ohne Zwischenhalt nach Zürich gereist (gemäss Fahr- plan Abfahrt 15.01 Uhr, Ankunft 15.27 Uhr) und dem Bahnpersonal durch einen nicht auf ihn lautenden Swisspass aufgefallen. Dieses habe den Swisspass eingezogen und mitfahrende Beamte des Grenzwachtkorps informiert. Diese begannen um 15.20 Uhr bei Baar resp. Cham, A. zu kon- trollieren. Sie hätten nach seinem Ausweis gefragt und eine Personenkon- trolle durchgeführt. Bei der anschliessenden Kontrolle und Durchsuchung seines Rucksacks seien zwei Beutel mit Betäubungsmitteln aufgefunden worden, 51.6 Gramm Kokain (Reinsubstanz) enthaltend. A. wurde am nächsten Zugshalt (Zürich Hauptbahnhof) der Kantonspolizei übergeben.
In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine Straf- untersuchung gegen A. Sie führte insbesondere gleichentags wie die Kontrolle am 8. Februar 2024 rechtshilfeweise eine Hausdurchsuchung des Wohnwagens von A. in Z./AR durch (Fund von Amphetamin 7.3 Gramm Reinsubstanz, Pflanzen und Geräte für eine THC-Hanf lndooranlage etc.) und nahm ihn bis zum 13. März 2024 in Haft. In mehreren Befragungen habe A. den Beschuldigten B. als seinen Auftraggeber für den Kokaintransport und C. als den Besitzer des Amphetamins bezeichnet, in dessen Auftrag er die Drogen bei sich aufbewahrt habe. Aufgrund seiner Aussagen wurden B. und C. am 12. März 2024 einvernommen. Auf die Durchführung einer Haus- durchsuchung bei den beiden verzichtete die Zürcher Staatsanwaltschaft (act. 1 S. 5; act. 1.3 S. 2).
B. Am 26. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in Bezug auf die beiden Beschuldigten B. und C. zwei Gerichtsstandsanfragen an die Staats- anwaltschaft Appenzell Ausserrhoden. Sie begründete dies damit, dass der eigenständige Handlungsort der beiden im Kanton Appenzell Ausserrhoden liege. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden lehnte die Über- nahme am 10. April 2024 ab, da man bei den Beschuldigten B. und C. sowie A. von Mittätern ausgehen müsse. Sie sah die Zuständigkeit am Ort, wo die Untersuchung angehoben worden ist (Zug oder Zürich; act. 4.1-4.2).
Am 2. Mai 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in Bezug auf den Beschuldigten A. eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Zug, da die erste Verfolgungshandlung durch das Bundesamt für Zoll und
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Grenzsicherheit BAZG im Kanton Zug erfolgt sei. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft Zug die Übernahme ab, da es keine ver- fahrensanhebende Ermittlungshandlung im Kanton Zug gebe und der Kanton Zürich seine Zuständigkeit für das Strafverfahren zudem konkludent anerkannt habe.
C. Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 eröffnete der Kanton Zürich mit den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Zug den abschliessenden Mei- nungsaustausch (act. 1.1). Die angefragten Kantone lehnten eine Über- nahme am 29. Mai 2024 bzw. am 28. Juni 2024 ab (act. 1.2, 1.3).
D. Am 8. Juli 2024 rief der Kanton Zürich die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an. Er beantragt, es sei primär der Kanton Zug und sekundär seien die Kantone Zug und Appenzell Ausserrhoden (je für gewisse der Beschuldigten) für zuständig zu erklären (act. 1). Für den Kanton Zug liegt die Zuständigkeit für sämtliche Beschuldigte beim Kanton Zürich (act. 3 Gesuchsantwort vom 11. Juli 2024), für den Kanton Appenzell Ausserrhoden ist entweder der Kanton Zug oder der Kanton Zürich für sämtliche Beschuldigte zuständig zu erklären (act. 4 Gesuchsantwort vom 17. Juli 2024).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht
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nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestim- mung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschul- digten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2).
E. 3.1 Der Kanton Zürich bringt vor, A. sei auf der Höhe von Cham (resp. Baar) im Kanton Zug einer Zollkontrolle unterzogen worden. Das Grenzwachtkorps übe nach Art. 91a ZG polizeiliche Massnahmen nach den Art. 101-105 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) aus, was namentlich auch ein Abführen und die vorläufige Festnahme erlaube. In der Übergabe von A. an die Kantonspolizei Zürich sei einzig ein kompetenzbezogener Wechsel in der Fallbearbeitung zu sehen. Damit sei das Verfahren im Kanton Zug ange- hoben worden (act. 1 S. 5 f.).
Der Kanton Zug räumt ein, dass mit der von A. anerkannten Übernahme des Kokains am Bahnhof Zug ein örtlicher Anknüpfungspunkt bestehe. Die erste Verfolgungshandlung sei jedoch frühestens während der Zugfahrt gesche- hen. Es sei daher auf Ziff. 16 der Gerichtsstandsempfehlungen SSK abzu- stellen und das Verfahren am erzwungenen Ausstiegsort zu führen. Gemäss Fahrplan sei der Zug um 15.01 in Zug ab und um ca. 15.05 bei Baar durch- gefahren. Die Fahrt von Zug nach Baar würde 3 Minuten dauern. Danach fahre der Zug nur noch eine kurze Strecke auf Zuger Kantonsgebiet. Das Kokain sei jedoch erst am Ende des Procederes und damit auf dem Gebiet des Kantons Zürich gefunden worden. Dort sei daher die erste Verfolgungs- handlung vorgenommen worden, was die Zuständigkeit des Kantons Zürich begründe (act. 1.3 S. 3).
Für den Kanton Appenzell Ausserrhoden erfolgten die ersten Untersu- chungshandlungen durch das BAZG. Ob die Kontrolle noch auf dem Kan- tonsgebiet des Kantons Zug oder bereits im Kanton Zürich vorgenommen worden sei, sei eine Frage des aktuellen Gerichtsstandskonflikts, welche durch die Beschwerdeinstanz zu würdigen bzw. zu beantworten sei. Die drei Täter seien als Mittäter anzusehen (act. 4 und 4.2).
E. 3.2 Nach dem Zollgesetz darf das BAZG im Rahmen seiner allgemeinen Befug- nisse namentlich die Identität von Personen festhalten und im Grenzraum nach Personen und Sachen fahnden (Art. 100 Abs. 1 lit. b und c ZG). Als
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Grenzraum gilt ein Geländestreifen entlang der Zollgrenze. Das Eidgenössi- sche Finanzdepartement (EFD) legt die Breite des Geländestreifens im Ein- vernehmen mit dem betreffenden Grenzkanton fest (Art. 3 Abs. 5 ZG). Das BAZG darf sodann unter weiteren Voraussetzungen unter anderem: Eine Person anhalten, befragen und abtasten (Art. 101 ZG) sowie Gegenstände vorläufig sicherstellen (Art. 104 Abs. 1 ZG) und Personen zur Kontrolle abführen (Art. 105 Abs. 1 ZG). Das BAZG kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten und führt die vorläufig festgenommene Person unverzüg- lich der zuständigen Behörde zu (Art. 105 Abs. 3 ZG). Ein Tatverdacht ist nur bei Massnahmen nach Art. 105 ZG unabdingbar. Die Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei von Bund und Kantonen bleiben gewahrt (Art. 96 Abs. 2 ZG).
E. 3.3 Nach Art. 31 Abs. 1 StPO sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist, wurde sie an mehreren Orten verübt, sind die Be- hörden des Ortes zuständig, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenom- men wurden. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes. Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (BAUM- GARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58, 254). Er befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Liegt der Hand- lungsort im Ausland oder liegt er in der Schweiz und kann nicht ermittelt werden, so ist zur Festlegung der Zuständigkeit subsidiär auf den Ort des Erfolgseintritts abzustellen. Bei Erfolgsdelikten oder konkreten Gefährdungs- delikten ist ein ungewisser Tatort im Sinne von Art. 32 Abs. 1 StPO nur dann anzunehmen, wenn sich weder der Handlungsort noch der Ort des Erfolgs- eintritts bzw. der geschaffenen Gefahr ermitteln lassen (TPF 2022 154 E. 3.4).
E. 3.4 Die Beschwerdekammer entschied im Beschluss TPF 2015 23 den Fall eines Tätigkeitsdeliktes (Transport von Betäubungsmitteln im Zug) ohne wei- tere Verbindung der beschuldigten Person mit der Schweiz. Sie hielt dabei fest, dass das Grenzwachtkorps durch seine (einheitliche) Praxis den Ge- richtsstand im gesetzlichen Rahmen weitgehend bestimmen kann (E. 2.5-2.6). Das Gesetz verlangt nur, dass die örtliche Anknüpfung (Tatort) und die befassten Behörden zu berücksichtigen sind und die Anknüpfung praktikabel zu sein hat (E. 2.1-2.4). Dies bejahte sie im konkreten Fall für den Ausstiegsort, wobei auch der geographische Kontrollort möglich gewesen wäre (E. 2.5 f.). Bei einer Kontrolle im fahrenden Zug ist streng ge- nommen das Verkehrsmittel selbst der Tatort, nicht die geographischen Ko- ordinaten (der «geographische Kontrollort»), welche der Zug während der Kontrolle passiert (E. 2.1.3). Der geographische Kontrollort, die Landschaft hinter den zumeist geschlossenen Fenstern und Türen, hat nur selten einen
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massgebenden Deliktsbezug (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.50 vom 16. Februar 2022 E. 2.4; TPF 2015 23 E. 2.1.3).
E. 3.5 Es ist im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren unbestritten, dass der ordentliche Gerichtsstand aufgrund des Transports des Kokains zu bestim- men ist. Der Transport ereignete sich über das Gebiet der Kantone Zug und Zürich. A. stieg in einen Zug ein, der ohne Halt bis Zürich Hauptbahnhof verkehrt und er verblieb darin bis zur Abfahrt. Die Tat wurde somit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 StPO an mehreren Orten verübt, weshalb auf den Ort der ersten Verfolgungshandlungen abzustellen ist. Vorliegend kontrollierte das Grenzwachtkorps, der auch mit polizeilichen Aufgaben betraute, bewaffnete und uniformierte Verband des BAZG. Art. 27 Abs. 2 StPO sieht eine Kompe- tenz für erste Ermittlungshandlungen vor. Die Strafbehörden des Bundes können erste Ermittlungen bei Straftaten durchführen, die ganz oder teil- weise in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen worden sind und bei denen die Zuständigkeit des Bundes oder eines Kantons noch nicht fest- steht (SCHLEGEL, a.a.O., N. 4–6). Für den Bund bildet die ganze Schweiz den einzigen Gerichtsstand (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 369; SCHLEGEL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 31 StPO N. 9). Vorliegend besteht keine Bundeszuständigkeit und eine Zurechnung der Kontrolle an den Kanton hinter den Zugsscheiben ist für das Sammeln von Beweisen wenig einträglich und eine Abklärung des genauen Kontrollortes bedingt einen unverhältnismässigen Einsatz staatlicher Mittel. Dazu müssen jeweils bei den SBB die genauen Durchfahrtszeiten bei Messpunkten resp. der effektive Fahrplan erfragt und von der Bahnpolizei Videoaufnahmen bei- gezogen werden (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.50 vom
16. Februar 2022 E. 2.3 f.; BG.2017.24 vom 4. September 2017 E. 2.1, 2.4). Bis dahin leistet es, wie vorliegend, Gerichtsstandskonflikten Vorschub. Die Praxis des Grenzwachtkorps hat sich denn auch vom geographischen Kon- trollort gelöst (TPF 2015 23 E. 2.5) und die Gerichtsstandsempfehlungen der SSK knüpfen nicht daran an. Das Grenzwachtkorps stieg vorliegend am nächsten Zugshalt aus (Haupt- bahnhof Zürich), wo es A. der Kantonspolizei übergab. Damit wurde der Kanton Zürich zum ersten befassten Kanton (vgl. TPF 2015 23 E. 2.6). Der Kanton Zürich weist mit einem Tatort und dem ersten Halt auch die erforder- liche örtliche Anknüpfung auf und ist praktikabel. Für A. liegt damit nach Art. 31 Abs. 2 StPO der ordentliche Gerichtsstand im Kanton Zürich. Der Kanton Zürich ist auch zuständig für die weiteren Beteiligten (Art. 33 Abs. 1 StPO), da vorliegend von den Parteien nicht bestritten ist, dass die weiteren
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Beteiligten B. und C. Mittäter sein könnten (act. 1 S. 2, 6; act. 1.3 S. 4; act.
E. 3.6 Damit sind die Strafbehörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 4 Praxisgemäss sind bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Kosten zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 9. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON APPENZELL AUSSERRHODEN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2024.36
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Sachverhalt:
A. Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, im Auftrag des Beschuldigten B. einen Kokaintransport von Zug nach St. Gallen beabsichtigt und teilweise auch durchgeführt zu haben. A. sei am Donnerstag, 8. Februar 2024, mit dem Zug […], von Zug ohne Zwischenhalt nach Zürich gereist (gemäss Fahr- plan Abfahrt 15.01 Uhr, Ankunft 15.27 Uhr) und dem Bahnpersonal durch einen nicht auf ihn lautenden Swisspass aufgefallen. Dieses habe den Swisspass eingezogen und mitfahrende Beamte des Grenzwachtkorps informiert. Diese begannen um 15.20 Uhr bei Baar resp. Cham, A. zu kon- trollieren. Sie hätten nach seinem Ausweis gefragt und eine Personenkon- trolle durchgeführt. Bei der anschliessenden Kontrolle und Durchsuchung seines Rucksacks seien zwei Beutel mit Betäubungsmitteln aufgefunden worden, 51.6 Gramm Kokain (Reinsubstanz) enthaltend. A. wurde am nächsten Zugshalt (Zürich Hauptbahnhof) der Kantonspolizei übergeben.
In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine Straf- untersuchung gegen A. Sie führte insbesondere gleichentags wie die Kontrolle am 8. Februar 2024 rechtshilfeweise eine Hausdurchsuchung des Wohnwagens von A. in Z./AR durch (Fund von Amphetamin 7.3 Gramm Reinsubstanz, Pflanzen und Geräte für eine THC-Hanf lndooranlage etc.) und nahm ihn bis zum 13. März 2024 in Haft. In mehreren Befragungen habe A. den Beschuldigten B. als seinen Auftraggeber für den Kokaintransport und C. als den Besitzer des Amphetamins bezeichnet, in dessen Auftrag er die Drogen bei sich aufbewahrt habe. Aufgrund seiner Aussagen wurden B. und C. am 12. März 2024 einvernommen. Auf die Durchführung einer Haus- durchsuchung bei den beiden verzichtete die Zürcher Staatsanwaltschaft (act. 1 S. 5; act. 1.3 S. 2).
B. Am 26. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in Bezug auf die beiden Beschuldigten B. und C. zwei Gerichtsstandsanfragen an die Staats- anwaltschaft Appenzell Ausserrhoden. Sie begründete dies damit, dass der eigenständige Handlungsort der beiden im Kanton Appenzell Ausserrhoden liege. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden lehnte die Über- nahme am 10. April 2024 ab, da man bei den Beschuldigten B. und C. sowie A. von Mittätern ausgehen müsse. Sie sah die Zuständigkeit am Ort, wo die Untersuchung angehoben worden ist (Zug oder Zürich; act. 4.1-4.2).
Am 2. Mai 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in Bezug auf den Beschuldigten A. eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Zug, da die erste Verfolgungshandlung durch das Bundesamt für Zoll und
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Grenzsicherheit BAZG im Kanton Zug erfolgt sei. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft Zug die Übernahme ab, da es keine ver- fahrensanhebende Ermittlungshandlung im Kanton Zug gebe und der Kanton Zürich seine Zuständigkeit für das Strafverfahren zudem konkludent anerkannt habe.
C. Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 eröffnete der Kanton Zürich mit den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Zug den abschliessenden Mei- nungsaustausch (act. 1.1). Die angefragten Kantone lehnten eine Über- nahme am 29. Mai 2024 bzw. am 28. Juni 2024 ab (act. 1.2, 1.3).
D. Am 8. Juli 2024 rief der Kanton Zürich die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an. Er beantragt, es sei primär der Kanton Zug und sekundär seien die Kantone Zug und Appenzell Ausserrhoden (je für gewisse der Beschuldigten) für zuständig zu erklären (act. 1). Für den Kanton Zug liegt die Zuständigkeit für sämtliche Beschuldigte beim Kanton Zürich (act. 3 Gesuchsantwort vom 11. Juli 2024), für den Kanton Appenzell Ausserrhoden ist entweder der Kanton Zug oder der Kanton Zürich für sämtliche Beschuldigte zuständig zu erklären (act. 4 Gesuchsantwort vom 17. Juli 2024).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht
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nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestim- mung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschul- digten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2).
3.
3.1 Der Kanton Zürich bringt vor, A. sei auf der Höhe von Cham (resp. Baar) im Kanton Zug einer Zollkontrolle unterzogen worden. Das Grenzwachtkorps übe nach Art. 91a ZG polizeiliche Massnahmen nach den Art. 101-105 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) aus, was namentlich auch ein Abführen und die vorläufige Festnahme erlaube. In der Übergabe von A. an die Kantonspolizei Zürich sei einzig ein kompetenzbezogener Wechsel in der Fallbearbeitung zu sehen. Damit sei das Verfahren im Kanton Zug ange- hoben worden (act. 1 S. 5 f.).
Der Kanton Zug räumt ein, dass mit der von A. anerkannten Übernahme des Kokains am Bahnhof Zug ein örtlicher Anknüpfungspunkt bestehe. Die erste Verfolgungshandlung sei jedoch frühestens während der Zugfahrt gesche- hen. Es sei daher auf Ziff. 16 der Gerichtsstandsempfehlungen SSK abzu- stellen und das Verfahren am erzwungenen Ausstiegsort zu führen. Gemäss Fahrplan sei der Zug um 15.01 in Zug ab und um ca. 15.05 bei Baar durch- gefahren. Die Fahrt von Zug nach Baar würde 3 Minuten dauern. Danach fahre der Zug nur noch eine kurze Strecke auf Zuger Kantonsgebiet. Das Kokain sei jedoch erst am Ende des Procederes und damit auf dem Gebiet des Kantons Zürich gefunden worden. Dort sei daher die erste Verfolgungs- handlung vorgenommen worden, was die Zuständigkeit des Kantons Zürich begründe (act. 1.3 S. 3).
Für den Kanton Appenzell Ausserrhoden erfolgten die ersten Untersu- chungshandlungen durch das BAZG. Ob die Kontrolle noch auf dem Kan- tonsgebiet des Kantons Zug oder bereits im Kanton Zürich vorgenommen worden sei, sei eine Frage des aktuellen Gerichtsstandskonflikts, welche durch die Beschwerdeinstanz zu würdigen bzw. zu beantworten sei. Die drei Täter seien als Mittäter anzusehen (act. 4 und 4.2).
3.2 Nach dem Zollgesetz darf das BAZG im Rahmen seiner allgemeinen Befug- nisse namentlich die Identität von Personen festhalten und im Grenzraum nach Personen und Sachen fahnden (Art. 100 Abs. 1 lit. b und c ZG). Als
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Grenzraum gilt ein Geländestreifen entlang der Zollgrenze. Das Eidgenössi- sche Finanzdepartement (EFD) legt die Breite des Geländestreifens im Ein- vernehmen mit dem betreffenden Grenzkanton fest (Art. 3 Abs. 5 ZG). Das BAZG darf sodann unter weiteren Voraussetzungen unter anderem: Eine Person anhalten, befragen und abtasten (Art. 101 ZG) sowie Gegenstände vorläufig sicherstellen (Art. 104 Abs. 1 ZG) und Personen zur Kontrolle abführen (Art. 105 Abs. 1 ZG). Das BAZG kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten und führt die vorläufig festgenommene Person unverzüg- lich der zuständigen Behörde zu (Art. 105 Abs. 3 ZG). Ein Tatverdacht ist nur bei Massnahmen nach Art. 105 ZG unabdingbar. Die Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei von Bund und Kantonen bleiben gewahrt (Art. 96 Abs. 2 ZG). 3.3 Nach Art. 31 Abs. 1 StPO sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist, wurde sie an mehreren Orten verübt, sind die Be- hörden des Ortes zuständig, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenom- men wurden. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes. Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (BAUM- GARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58, 254). Er befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Liegt der Hand- lungsort im Ausland oder liegt er in der Schweiz und kann nicht ermittelt werden, so ist zur Festlegung der Zuständigkeit subsidiär auf den Ort des Erfolgseintritts abzustellen. Bei Erfolgsdelikten oder konkreten Gefährdungs- delikten ist ein ungewisser Tatort im Sinne von Art. 32 Abs. 1 StPO nur dann anzunehmen, wenn sich weder der Handlungsort noch der Ort des Erfolgs- eintritts bzw. der geschaffenen Gefahr ermitteln lassen (TPF 2022 154 E. 3.4). 3.4 Die Beschwerdekammer entschied im Beschluss TPF 2015 23 den Fall eines Tätigkeitsdeliktes (Transport von Betäubungsmitteln im Zug) ohne wei- tere Verbindung der beschuldigten Person mit der Schweiz. Sie hielt dabei fest, dass das Grenzwachtkorps durch seine (einheitliche) Praxis den Ge- richtsstand im gesetzlichen Rahmen weitgehend bestimmen kann (E. 2.5-2.6). Das Gesetz verlangt nur, dass die örtliche Anknüpfung (Tatort) und die befassten Behörden zu berücksichtigen sind und die Anknüpfung praktikabel zu sein hat (E. 2.1-2.4). Dies bejahte sie im konkreten Fall für den Ausstiegsort, wobei auch der geographische Kontrollort möglich gewesen wäre (E. 2.5 f.). Bei einer Kontrolle im fahrenden Zug ist streng ge- nommen das Verkehrsmittel selbst der Tatort, nicht die geographischen Ko- ordinaten (der «geographische Kontrollort»), welche der Zug während der Kontrolle passiert (E. 2.1.3). Der geographische Kontrollort, die Landschaft hinter den zumeist geschlossenen Fenstern und Türen, hat nur selten einen
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massgebenden Deliktsbezug (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.50 vom 16. Februar 2022 E. 2.4; TPF 2015 23 E. 2.1.3). 3.5 Es ist im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren unbestritten, dass der ordentliche Gerichtsstand aufgrund des Transports des Kokains zu bestim- men ist. Der Transport ereignete sich über das Gebiet der Kantone Zug und Zürich. A. stieg in einen Zug ein, der ohne Halt bis Zürich Hauptbahnhof verkehrt und er verblieb darin bis zur Abfahrt. Die Tat wurde somit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 StPO an mehreren Orten verübt, weshalb auf den Ort der ersten Verfolgungshandlungen abzustellen ist. Vorliegend kontrollierte das Grenzwachtkorps, der auch mit polizeilichen Aufgaben betraute, bewaffnete und uniformierte Verband des BAZG. Art. 27 Abs. 2 StPO sieht eine Kompe- tenz für erste Ermittlungshandlungen vor. Die Strafbehörden des Bundes können erste Ermittlungen bei Straftaten durchführen, die ganz oder teil- weise in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen worden sind und bei denen die Zuständigkeit des Bundes oder eines Kantons noch nicht fest- steht (SCHLEGEL, a.a.O., N. 4–6). Für den Bund bildet die ganze Schweiz den einzigen Gerichtsstand (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 369; SCHLEGEL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 31 StPO N. 9). Vorliegend besteht keine Bundeszuständigkeit und eine Zurechnung der Kontrolle an den Kanton hinter den Zugsscheiben ist für das Sammeln von Beweisen wenig einträglich und eine Abklärung des genauen Kontrollortes bedingt einen unverhältnismässigen Einsatz staatlicher Mittel. Dazu müssen jeweils bei den SBB die genauen Durchfahrtszeiten bei Messpunkten resp. der effektive Fahrplan erfragt und von der Bahnpolizei Videoaufnahmen bei- gezogen werden (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.50 vom
16. Februar 2022 E. 2.3 f.; BG.2017.24 vom 4. September 2017 E. 2.1, 2.4). Bis dahin leistet es, wie vorliegend, Gerichtsstandskonflikten Vorschub. Die Praxis des Grenzwachtkorps hat sich denn auch vom geographischen Kon- trollort gelöst (TPF 2015 23 E. 2.5) und die Gerichtsstandsempfehlungen der SSK knüpfen nicht daran an. Das Grenzwachtkorps stieg vorliegend am nächsten Zugshalt aus (Haupt- bahnhof Zürich), wo es A. der Kantonspolizei übergab. Damit wurde der Kanton Zürich zum ersten befassten Kanton (vgl. TPF 2015 23 E. 2.6). Der Kanton Zürich weist mit einem Tatort und dem ersten Halt auch die erforder- liche örtliche Anknüpfung auf und ist praktikabel. Für A. liegt damit nach Art. 31 Abs. 2 StPO der ordentliche Gerichtsstand im Kanton Zürich. Der Kanton Zürich ist auch zuständig für die weiteren Beteiligten (Art. 33 Abs. 1 StPO), da vorliegend von den Parteien nicht bestritten ist, dass die weiteren
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Beteiligten B. und C. Mittäter sein könnten (act. 1 S. 2, 6; act. 1.3 S. 4; act. 4 und 4.2). 3.6 Damit sind die Strafbehörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Praxisgemäss sind bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Kosten zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 9. Oktober 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.