Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. A. konnte am 12. März 2021 anlässlich eines Einbruchs in Z./TG festgenom- men werden. Ihm werden zur Hauptsache eine Reihe von Eigentums- bzw. Vermögensdelikten vorgeworfen, wobei sich das erste im Zug im Gotthard ereignet haben soll. Zwischen den Haltestellen Flüelen/UR und Bellinzo- na/TI, soll A. am 11. Februar 2021 einen Laptop, zwei Bankkarten und Bar- geld gestohlen haben (Wert Fr. 2'872.--). Im Kanton Tessin und in Italien wurden die Bankkarten missbräuchlich verwendet (betrügerischer Miss- brauch von Datenverarbeitungsanlagen; gerundet Fr. 250.--). Die Strafan- zeige erfolgte am 12. Februar 2021 im Kanton Tessin.
A. soll sodann (1) am 17. Februar 2021 in Y./ZG ein Portemonnaie mit Bank- karten entwendet haben (Wert Fr. 150.--). Am 17./18. Februar 2021 wurden die Bankkarten in den Kantonen Zug und Zürich missbraucht (betrügerischer Missbrauch von Datenverarbeitungsanlagen; Fr. 570.--). Die Strafanzeige erfolgte am 18. Februar 2021 im Kanton Zug. (2) Am 19. Februar 2021 soll er in X./AR ein Portemonnaie mit Bankkarten entwendet haben (Wert Fr. 755.--). Auch hier schlossen sich, am 19. Februar 2021, missbräuchliche Einsätze der Bankkarten an (Wert Fr. 522.75), namentlich im Kanton Thur- gau. Die Strafanzeige erfolgte am 20. Februar 2021 im Kanton Appenzell Ausserrhoden. (3) Zwischen dem 12. und 23. Februar 2021 soll A. in W./TG eingebrochen sein (Wert Diebstahl: Fr. 10'490.--, Sachbeschädigung Fr. 1'070.--). Die Strafanzeige erfolgte am 23. Februar 2021 im Kanton Thur- gau. (4) Am 12. März 2021 wurde A. bei einem Einbruch in Z./TG verhaftet (Wert Diebstahl rund Fr. 400.--; Sachbeschädigung rund Fr. 3'000.--). (5) Beim Tatort fand die Polizei zudem ein Fahrrad, dass A. zwischen dem
12. und 13. Februar 2021 in Z./TG gestohlen haben soll (Wert Fr. 1'739.--). Die Strafanzeige erfolgte am 16. März 2021. Ihm wird sodann vorgeworfen, rechtswidrig in die Schweiz eingereist zu sein und sich rechtswidrig hier auf- gehalten zu haben.
B. Die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau leitete am 23. Juli 2021 den Mei- nungsaustausch ein. Es konnte keine Einigung erzielt werden: Der Kanton Tessin lehnte eine Übernahme am 28. Juli 2021 ab, die Staatsanwaltschaft Graubünden am 13. August 2021, am 20. August 2021 der Kanton Uri wie auch die Staatsanwaltschaften der Kantone Zürich (2. August 2021) und Zug (26. August 2021).
C. Der Kanton Thurgau rief am 3. September 2021 zwecks Bestimmung des Gerichtsstands die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an (act. 1).
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Es sei der Kanton Tessin, eventualiter der Kanton Graubünden zuständig zu erklären.
Der Kanton Zug lehnte seine Zuständigkeit mit Eingabe vom 9. September 2021 ab (act. 4). Am 8. September 2021 schloss sich der Kanton Zürich den Ausführungen des Kantons Thurgau an und verzichtete im Übrigen auf eine Gesuchsantwort (act. 5). Für den Kanton Uri sind ebenfalls die Kantone Tes- sin oder Graubünden zuständig (act. 6 Gesuchsantwort vom 10. September 2021). Der Kanton Graubünden hält am 17. September 2021 dafür, es sei der Kanton Tessin zuständig (act. 7). Für den Kanton Tessin hat der Kanton Uri das Strafverfahren zu führen, eventualiter der Kanton Graubünden (act. 8 Gesuchsantwort vom 30. September 2021).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Dem Beschuldigten werden sowohl Diebstähle (Art. 139 StGB) wie betrüge- rischer Missbrauch von Datenverarbeitungsanlagen (Art. 147 StGB) vorge- worfen. Es handelt sich dabei um Straftatbestände mit gleich hohen Strafan- drohungen. Je nach Fall kommen sowohl echte Konkurrenz zwischen den beiden Delikten, der Diebstahl als mitbestrafte Vortat des Art. 147 StGB und der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage als mitbe- strafte Nachtat von Art. 139 StGB in Frage. Der entsprechende Entscheid erfordert eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls (siehe
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auch BGE 129 IV 22 E. 4.2). Entsprechend dem Grundsatz «in dubio pro duriore» ist im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen, was vorliegend zum Ergebnis führt, dass die Straf- tatbestände des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage Gegenstand des Gerichtsstandsverfahrens bilden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.13 vom 12. Juni 2018 E. 3.3).
E. 2.3 Das erste Delikt geschah am 11. Februar 2021 während der Fahrt des Zuges Nr. 881 zwischen den Haltestellen Flüelen/UR und Bellinzona/TI (vgl. Ord- ner 1 der Staatsanwaltschaft Frauenfeld, Lasche A, pag. 26–29, E-Mails vom
13. Juli 2021 mit der Einsatzleitzentrale der Transportpolizei der SBB). Der Beschuldigte stieg in Zürich HB zu. Das Billet des Beschuldigten wurde um 17.57 Uhr vor Flüelen/UR kontrolliert. Er stieg in Lugano aus.
Fahrplanmässig verlässt der Zug Nr. 881 17:05 Uhr Zürich HB 17:30 Uhr Zug 17.49 Uhr Arth-Goldau 18:07 Uhr Flüelen/UR 18.10 Uhr Überholgleisanlage Rynächt (Schattdorf) kurz vor Erstfeld Einfahrt ins Portal des Gotthard-Basistunnels 18.18 Uhr (18:21 Uhr tatsächlich) Durchfahrt Messpunkt Sedrun/GR 18.24 Uhr (18.26 Uhr tatsächlich) Durchfahrt Messpunkt Faido/TI 18.31 Uhr (18.33 Uhr tatsächlich) Durchfahrt Messpunkt Portalende Ankunft Bellinzona 18:42 Uhr Ankunft Lugano 19:01 Uhr
Videoaufnahmen zeigen den Beschuldigten, wie er zwischen 18:22 und 18:27 Uhr zuerst die Jacke einer schlafenden Person durchsuchte und an- schliessend ihre Tasche sowie den Laptop entwendete. Die Tat (18:22– 18:27 Uhr) ereignete sich damit zwischen dem Messpunkt Sedrun/GR (18:21 Uhr), dem Messpunkt Faido/TI (18.26 Uhr) und dem Portalende (18.33 Uhr). Damit liegt der Begehungsort in den Kantonen Graubünden und Tessin.
E. 2.4 Der Gotthard-Basistunnel unterquert innerhalb des Gotthard-Massivs auch den Kanton Graubünden. Dies ist durch einen SBB-Messpunkt markiert. Die effektive Verbindung zum Kanton Graubünden ist allerdings ephemer. Er hat im Gotthard-Basistunnel keinen ordentlichen Halt und Ausstiegspunkt. Die Landschaft ausserhalb des Zuges kann bei intakten Fenstern und geschlos- senen Türen kaum in eine Tat involviert sein. Eine Anknüpfung an den Kan- ton Graubünden ist bei einem Delikt innerhalb eines weiterfahrenden Zuges im Gotthard-Basistunnel nicht angebracht.
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Vorliegend ereignete sich der erste Diebstahl im Wesentlichen auf dem Ge- biet des Kantons Tessin. Auch der erste Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage geschah dort. Im Kanton Tessin wurde auch zuerst Strafan- zeige erstattet. Damit liegt der ordentliche Gerichtsstand des Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Tessin.
E. 2.5 Der Kanton Tessin bringt vor, dass seine Zuständigkeit es notwendig ma- chen würde, einen neuen Verteidiger zu ernennen und neue Einvernahmen durchzuführen. Dies ziehe eine schwerwiegende Verfahrensverlängerung nach sich. Sie rechtfertige, vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen (act. 8 S. 2).
E. 2.6 Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31–37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Art. 40 Abs. 3 StPO erlaubt der Beschwerdekammer, von einer Gerichts- standsregel im Interesse des Einzelfalles abzuweichen («wenn der Schwer- punkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der be- schuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen»). Auch die beteiligten Kantone können dies nach Art. 38 StPO tun. Die Be- schwerdekammer bejaht einen abweichenden Gerichtsstand nur zurückhal- tend (vgl. BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 355 ff.).
E. 2.7 Es ist Aufgabe der jeweiligen Staatsanwaltschaften, Möglichkeiten für eine effiziente Verfahrensführung auszuloten und anzuwenden. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dies gilt für alle beteiligten Staatsanwaltschaften gleichermassen. Ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand drängt sich vorliegend nicht auf.
E. 2.8 Insgesamt sind die Behörden des Kantons Tessin berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 3 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.
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Dispositiv
- Der Kanton Tessin wird als berechtigt und verpflichtet erklärt, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 16. Februar 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien
KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON TESSIN, Ministero pubblico,
2. KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwalt- schaft,
3. KANTON URI, Staatsanwaltschaft,
4. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,
5. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2021.50
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Sachverhalt:
A. A. konnte am 12. März 2021 anlässlich eines Einbruchs in Z./TG festgenom- men werden. Ihm werden zur Hauptsache eine Reihe von Eigentums- bzw. Vermögensdelikten vorgeworfen, wobei sich das erste im Zug im Gotthard ereignet haben soll. Zwischen den Haltestellen Flüelen/UR und Bellinzo- na/TI, soll A. am 11. Februar 2021 einen Laptop, zwei Bankkarten und Bar- geld gestohlen haben (Wert Fr. 2'872.--). Im Kanton Tessin und in Italien wurden die Bankkarten missbräuchlich verwendet (betrügerischer Miss- brauch von Datenverarbeitungsanlagen; gerundet Fr. 250.--). Die Strafan- zeige erfolgte am 12. Februar 2021 im Kanton Tessin.
A. soll sodann (1) am 17. Februar 2021 in Y./ZG ein Portemonnaie mit Bank- karten entwendet haben (Wert Fr. 150.--). Am 17./18. Februar 2021 wurden die Bankkarten in den Kantonen Zug und Zürich missbraucht (betrügerischer Missbrauch von Datenverarbeitungsanlagen; Fr. 570.--). Die Strafanzeige erfolgte am 18. Februar 2021 im Kanton Zug. (2) Am 19. Februar 2021 soll er in X./AR ein Portemonnaie mit Bankkarten entwendet haben (Wert Fr. 755.--). Auch hier schlossen sich, am 19. Februar 2021, missbräuchliche Einsätze der Bankkarten an (Wert Fr. 522.75), namentlich im Kanton Thur- gau. Die Strafanzeige erfolgte am 20. Februar 2021 im Kanton Appenzell Ausserrhoden. (3) Zwischen dem 12. und 23. Februar 2021 soll A. in W./TG eingebrochen sein (Wert Diebstahl: Fr. 10'490.--, Sachbeschädigung Fr. 1'070.--). Die Strafanzeige erfolgte am 23. Februar 2021 im Kanton Thur- gau. (4) Am 12. März 2021 wurde A. bei einem Einbruch in Z./TG verhaftet (Wert Diebstahl rund Fr. 400.--; Sachbeschädigung rund Fr. 3'000.--). (5) Beim Tatort fand die Polizei zudem ein Fahrrad, dass A. zwischen dem
12. und 13. Februar 2021 in Z./TG gestohlen haben soll (Wert Fr. 1'739.--). Die Strafanzeige erfolgte am 16. März 2021. Ihm wird sodann vorgeworfen, rechtswidrig in die Schweiz eingereist zu sein und sich rechtswidrig hier auf- gehalten zu haben.
B. Die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau leitete am 23. Juli 2021 den Mei- nungsaustausch ein. Es konnte keine Einigung erzielt werden: Der Kanton Tessin lehnte eine Übernahme am 28. Juli 2021 ab, die Staatsanwaltschaft Graubünden am 13. August 2021, am 20. August 2021 der Kanton Uri wie auch die Staatsanwaltschaften der Kantone Zürich (2. August 2021) und Zug (26. August 2021).
C. Der Kanton Thurgau rief am 3. September 2021 zwecks Bestimmung des Gerichtsstands die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an (act. 1).
- 3 -
Es sei der Kanton Tessin, eventualiter der Kanton Graubünden zuständig zu erklären.
Der Kanton Zug lehnte seine Zuständigkeit mit Eingabe vom 9. September 2021 ab (act. 4). Am 8. September 2021 schloss sich der Kanton Zürich den Ausführungen des Kantons Thurgau an und verzichtete im Übrigen auf eine Gesuchsantwort (act. 5). Für den Kanton Uri sind ebenfalls die Kantone Tes- sin oder Graubünden zuständig (act. 6 Gesuchsantwort vom 10. September 2021). Der Kanton Graubünden hält am 17. September 2021 dafür, es sei der Kanton Tessin zuständig (act. 7). Für den Kanton Tessin hat der Kanton Uri das Strafverfahren zu führen, eventualiter der Kanton Graubünden (act. 8 Gesuchsantwort vom 30. September 2021).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
2.2 Dem Beschuldigten werden sowohl Diebstähle (Art. 139 StGB) wie betrüge- rischer Missbrauch von Datenverarbeitungsanlagen (Art. 147 StGB) vorge- worfen. Es handelt sich dabei um Straftatbestände mit gleich hohen Strafan- drohungen. Je nach Fall kommen sowohl echte Konkurrenz zwischen den beiden Delikten, der Diebstahl als mitbestrafte Vortat des Art. 147 StGB und der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage als mitbe- strafte Nachtat von Art. 139 StGB in Frage. Der entsprechende Entscheid erfordert eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls (siehe
- 4 -
auch BGE 129 IV 22 E. 4.2). Entsprechend dem Grundsatz «in dubio pro duriore» ist im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen, was vorliegend zum Ergebnis führt, dass die Straf- tatbestände des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage Gegenstand des Gerichtsstandsverfahrens bilden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.13 vom 12. Juni 2018 E. 3.3).
2.3 Das erste Delikt geschah am 11. Februar 2021 während der Fahrt des Zuges Nr. 881 zwischen den Haltestellen Flüelen/UR und Bellinzona/TI (vgl. Ord- ner 1 der Staatsanwaltschaft Frauenfeld, Lasche A, pag. 26–29, E-Mails vom
13. Juli 2021 mit der Einsatzleitzentrale der Transportpolizei der SBB). Der Beschuldigte stieg in Zürich HB zu. Das Billet des Beschuldigten wurde um 17.57 Uhr vor Flüelen/UR kontrolliert. Er stieg in Lugano aus.
Fahrplanmässig verlässt der Zug Nr. 881 17:05 Uhr Zürich HB 17:30 Uhr Zug 17.49 Uhr Arth-Goldau 18:07 Uhr Flüelen/UR 18.10 Uhr Überholgleisanlage Rynächt (Schattdorf) kurz vor Erstfeld Einfahrt ins Portal des Gotthard-Basistunnels 18.18 Uhr (18:21 Uhr tatsächlich) Durchfahrt Messpunkt Sedrun/GR 18.24 Uhr (18.26 Uhr tatsächlich) Durchfahrt Messpunkt Faido/TI 18.31 Uhr (18.33 Uhr tatsächlich) Durchfahrt Messpunkt Portalende Ankunft Bellinzona 18:42 Uhr Ankunft Lugano 19:01 Uhr
Videoaufnahmen zeigen den Beschuldigten, wie er zwischen 18:22 und 18:27 Uhr zuerst die Jacke einer schlafenden Person durchsuchte und an- schliessend ihre Tasche sowie den Laptop entwendete. Die Tat (18:22– 18:27 Uhr) ereignete sich damit zwischen dem Messpunkt Sedrun/GR (18:21 Uhr), dem Messpunkt Faido/TI (18.26 Uhr) und dem Portalende (18.33 Uhr). Damit liegt der Begehungsort in den Kantonen Graubünden und Tessin.
2.4 Der Gotthard-Basistunnel unterquert innerhalb des Gotthard-Massivs auch den Kanton Graubünden. Dies ist durch einen SBB-Messpunkt markiert. Die effektive Verbindung zum Kanton Graubünden ist allerdings ephemer. Er hat im Gotthard-Basistunnel keinen ordentlichen Halt und Ausstiegspunkt. Die Landschaft ausserhalb des Zuges kann bei intakten Fenstern und geschlos- senen Türen kaum in eine Tat involviert sein. Eine Anknüpfung an den Kan- ton Graubünden ist bei einem Delikt innerhalb eines weiterfahrenden Zuges im Gotthard-Basistunnel nicht angebracht.
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Vorliegend ereignete sich der erste Diebstahl im Wesentlichen auf dem Ge- biet des Kantons Tessin. Auch der erste Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage geschah dort. Im Kanton Tessin wurde auch zuerst Strafan- zeige erstattet. Damit liegt der ordentliche Gerichtsstand des Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Tessin.
2.5 Der Kanton Tessin bringt vor, dass seine Zuständigkeit es notwendig ma- chen würde, einen neuen Verteidiger zu ernennen und neue Einvernahmen durchzuführen. Dies ziehe eine schwerwiegende Verfahrensverlängerung nach sich. Sie rechtfertige, vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen (act. 8 S. 2).
2.6 Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31–37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Art. 40 Abs. 3 StPO erlaubt der Beschwerdekammer, von einer Gerichts- standsregel im Interesse des Einzelfalles abzuweichen («wenn der Schwer- punkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der be- schuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen»). Auch die beteiligten Kantone können dies nach Art. 38 StPO tun. Die Be- schwerdekammer bejaht einen abweichenden Gerichtsstand nur zurückhal- tend (vgl. BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 355 ff.).
2.7 Es ist Aufgabe der jeweiligen Staatsanwaltschaften, Möglichkeiten für eine effiziente Verfahrensführung auszuloten und anzuwenden. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dies gilt für alle beteiligten Staatsanwaltschaften gleichermassen. Ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand drängt sich vorliegend nicht auf.
2.8 Insgesamt sind die Behörden des Kantons Tessin berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Kanton Tessin wird als berechtigt und verpflichtet erklärt, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 16. Februar 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Ministero pubblico del Cantone Ticino, mit separater Zustellung der Verfah- rensakten - Staatsanwaltschaft Graubünden - Staatsanwaltschaft des Kantons Uri - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.