Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. A. wurde am Sonntag, 8. November 2020, als Mitfahrerin eines Lieferwagens anlässlich der Ausreise nach Österreich beim Zollamt Au SG kontrolliert, wo- bei sie in ihrem Gepäck mutmassliches Deliktsgut und Einbruchswerkzeug mitführte. A. wurde vorläufig festgenommen (Akten UAAL, act. 1–7).
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstät- ten (nachfolgend «UAAL»), eröffnete unter der Verfahrensnummer ST.2020.33091 ein Strafverfahren gegen A. wegen Diebstahls (Akten UAAL, act. 9–10). Anlässlich der Festnahmeeröffnung und Einvernahme vom 9. No- vember 2020 sagte A. aus, das mutmassliche Deliktsgut in Lugano oder Bel- linzona teilweise im Abfall gefunden und teilweise gekauft zu haben (Akten UAAL, act. 8).
C. Nach Information der Kantonspolizei Tessin durch die Kantonspolizei St. Gallen forderte die Kantonspolizei Tessin am 9. November 2020 die Schuhprofile von A. an (Akten UAAL, act. 11; Akten StA TI, act. 1).
D. Am 10. November 2020 wurde A. aus der Haft entlassen (Akten UAAL, act. 15).
E. Gemäss Nachtragsrapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 19. November 2020 meldete die Kantonspolizei Tessin am 13. November 2020, dass die aufgefundenen Gegenstände möglichen vier bis fünf Vorfällen in Bellinzona vom 29. Oktober 2020 zugeordnet werden können (Akten UAAL, act. 11).
F. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Tessin vom 22. Dezember 2020 konnte das bei A. aufgefundene mutmassliche Deliktsgut zwei Vorfällen in Bel- linzona zugeordnet werden, zum einen einem mutmasslichen Einbruchdieb- stahl am 29. Oktober 2020 in einen Kiosk, zum anderen einem mutmassli- chen Einbruchdiebstahl zwischen 13. Oktober 2020 und 6. November 2020 in einem unbewohnten Haus an der Via Z. (Akten UAAL, act. 16).
G. Das UAAL ersuchte am 14. Januar 2021 gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin (nachfolgend «StA TI») um
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Übernahme des Verfahrens ST.2020.33091 gegen A. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Akten UAAL, Dossier Ge- richtsstand, act. 1). Am 1. Februar 2021 lehnte die StA TI die Übernahme des Verfahrens ab (Akten UAAL, Dossier Gerichtsstand, act. 2).
H. Am 12. März 2021 ersuchte die Leitende Staatsanwältin des UAAL die StA TI nochmals um Verfahrensübernahme (Akten UAAL, Dossier Gerichtsstand, act. 3). Die StA TI lehnte die Übernahme des Verfahrens am 22. März 2021 erneut ab (Akten UAAL, Dossier Gerichtsstand, act. 4).
I. Mit Schreiben vom 25. März 2021 ersuchte die Leitende Staatsanwältin des UAAL die StA TI ein letztes Mal um Übernahme des Verfahrens (Akten UAAL, Dossier Gerichtsstand, act. 5). Die StA TI lehnte die Übernahme am
2. April 2021 ab (Akten UAAL, Dossier Gerichtsstand, act. 6).
J. Mit Gesuch vom 12. April 2021 gelangt die Leitende Staatsanwältin des UAAL an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei der Kanton Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Straf- verfahren gegen A. wegen mehrfachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu führen (act. 1).
K. Mit Gesuchsantwort vom 20. April 2021 beantragt die StA TI, es sei der Kan- ton St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A. zu führen (act. 3).
L. Am 26. April 2021 äusserte sich die Leitende Staatsanwältin des UAAL un- aufgefordert nochmals zur Sache (act. 5). Die Eingabe wurde der StA TI mit Schreiben vom 28. April 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
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Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die Leitende Staatsanwältin des UAAL ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG-StPO/SG; sGS 962.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Be- fugnis den einzelnen Staatsanwälten (Art. 67 Abs. 6 Legge sull'organizzazi- one giudiziaria del Cantone Ticino del 10 maggio 2006 [RL 177.100]) zu. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkun- gen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das
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schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
E. 3.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, aus den Akten ergäben sich nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass sich A. der fünf, zwischen dem 26. Septem- ber 2020 und 6. November 2020 in Bellinzona begangenen (Einbruch-)Dieb- stähle schuldig gemacht haben könnte. Allenfalls könne ihr Hehlerei, began- gen im Kanton St. Gallen, vorgeworfen werden.
E. 3.2 Unbestritten ist, dass es mutmasslich am 29. Oktober 2020 bei einem Kiosk in Bellinzona und zwischen dem 13. Oktober 2020 und 6. November 2020 bei einem unbewohnten Haus in Bellinzona je zu einem Einbruchdiebstahl gekommen ist. Unbestritten ist, dass A. mutmassliches Deliktsgut aus den erwähnten Einbruchdiebstählen und mutmassliches Einbruchswerkzeug mit sich führte, als sie am 8. November 2020 im Kanton St. Gallen angehalten wurde.
E. 3.3 A. führte somit nicht nur mutmassliches aus Einbruchdiebstählen stammen- des Deliktsgut mit sich, sondern auch Gegenstände, die mit der Verübung des Diebstahls selbst zu tun haben könnten. Aufgrund der aktuellen Akten- lage erweist sich der Vorwurf, A. könnte sich jedenfalls der zwei erwähnten Einbruchdiebstähle, mithin des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB schuldig gemacht haben, somit nicht von vornherein als haltlos.
E. 4.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
E. 4.2 Sowohl der erwähnte mutmassliche Einbruchdiebstahl vom 29. Oktober 2020 beim Kiosk als auch der erwähnte mutmassliche Einbruchdiebstahl zwischen dem 13. Oktober 2020 und 6. November 2020 beim unbewohnten Haus wurden in Bellinzona verübt. Demnach liegt der gesetzliche Gerichts- stand für die A. zur Last gelegten Straftaten im Kanton Tessin.
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E. 5.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklä- ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; jeweils m.w.H.).
E. 5.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, der Gesuchsteller habe A. am 10. No- vember 2020 ohne Anordnung von Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO und ohne die StA TI zu informieren auf freien Fuss gesetzt. Und das obwohl die Kantonspolizei Tessin am 9. November 2020 Schuhprofile angefordert habe. Nachdem A. am 8. und 9. November 2020 ohne detaillierte Angaben ausgesagt habe, das mutmassliche Deliktsgut gefunden zu haben, hätte der Gesuchsteller A. Hehlerei vorhalten müssen, was nicht geschehen sei. Das Vorgehen der Behörden des Gesuchstellers habe zur Folge, dass A. nun flüchtig sei und nur mehr schwer vorgeladen und einvernommen werden könne. Auch hätten es die Behörden des Gesuchstellers versäumt, A. in der Schweiz ein Zustellungsdomizil bezeichnen zu lassen und ihr eine amtliche Verteidigung zu bestellen. Im Wesentlichen gehe es nur noch darum, das verpfuschte und aussichtslose Dossier an den Gesuchsgegner abzuschie- ben. Vor dem Hintergrund der Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Prozessökonomie sei ausserdem festzustellen, dass das vom Gesuchsteller eröffneten Verfahrens auf Deutsch geführt worden sei. Die Akten müssten bei einer Verfahrensführung durch den Gesuchsgegner ins Italienische über- setzt werden, was mit beträchtlichen und unverhältnismässigen Kosten ver- bunden wäre. Aus allen diesen Gründen sei der Kanton St. Gallen für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A. zu führen.
E. 5.3 Dem entgegnet der Gesuchsteller, trotz sofortiger Nachfrage (Verbreitung national und telefonisch) und Information der Kantonspolizei Tessin am Tag der Anhaltung am Sonntag, 8. November 2020, sei deren positive Rückmel- dung erst am Freitag, 13. November 2020, und somit mehrere Tage nach
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Ablauf von 48 Stunden seit der Verhaftung gekommen. Bis zum Ablauf die- ser 48 Stunden seien keine Tatbestände bekannt gewesen. Es habe zu die- sem Zeitpunkt für einen Haftantrag keinerlei Grundlage gegeben. Den Rap- port zu den Tessiner Tatbeständen habe die Kantonspolizei St. Gallen erst am 24. Dezember 2020 erhalten, und nachdem sich keine weiteren Tatbe- stände in anderen Kantonen ergeben hätten, habe die verfahrensleitende Staatsanwältin am 14. Januar 2021 den Kanton Tessin um Übernahme er- sucht, da ausschliesslich dort Delikte ersichtlich gewesen seien. Bevor ein Verdacht auf Tatbestände im Kanton Tessin vorgelegen habe, sei keine An- frage um Verfahrensübernahme möglich gewesen. Im Übrigen habe A. bei der polizeilichen Befragung am 8. November 2020 als Zustellungsdomizil in der Schweiz die Stabsdienste der Staatsanwaltschaft angegeben und RA B. sei als notwendiger Verteidiger bevollmächtigt worden. Im Übrigen könnten die Verfolgungshandlungen im Kanton St. Gallen nicht gerichtsstandsbe- gründend sein, da A. im Kanton St. Gallen kein Delikt zur Last gelegt werde.
E. 5.4 Der Schwerpunkt der vorgeworfenen Taten liegt im Kanton Tessin. Die mut- massliche Landesabwesenheit von A. stellt keinen Grund dar, warum die Verfahrensführung durch den Kanton St. Gallen zweckmässiger sein sollte. Ein anderer als der gesetzliche Gerichtsstand drängt sich nicht auf und ist daher nicht zu bestimmen.
E. 6 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 7 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 4. Oktober 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Gesuchsteller
gegen
CANTONE TICINO, Ministero pubblico del Cantone Ticino, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2021.24
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Sachverhalt:
A. A. wurde am Sonntag, 8. November 2020, als Mitfahrerin eines Lieferwagens anlässlich der Ausreise nach Österreich beim Zollamt Au SG kontrolliert, wo- bei sie in ihrem Gepäck mutmassliches Deliktsgut und Einbruchswerkzeug mitführte. A. wurde vorläufig festgenommen (Akten UAAL, act. 1–7).
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstät- ten (nachfolgend «UAAL»), eröffnete unter der Verfahrensnummer ST.2020.33091 ein Strafverfahren gegen A. wegen Diebstahls (Akten UAAL, act. 9–10). Anlässlich der Festnahmeeröffnung und Einvernahme vom 9. No- vember 2020 sagte A. aus, das mutmassliche Deliktsgut in Lugano oder Bel- linzona teilweise im Abfall gefunden und teilweise gekauft zu haben (Akten UAAL, act. 8).
C. Nach Information der Kantonspolizei Tessin durch die Kantonspolizei St. Gallen forderte die Kantonspolizei Tessin am 9. November 2020 die Schuhprofile von A. an (Akten UAAL, act. 11; Akten StA TI, act. 1).
D. Am 10. November 2020 wurde A. aus der Haft entlassen (Akten UAAL, act. 15).
E. Gemäss Nachtragsrapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 19. November 2020 meldete die Kantonspolizei Tessin am 13. November 2020, dass die aufgefundenen Gegenstände möglichen vier bis fünf Vorfällen in Bellinzona vom 29. Oktober 2020 zugeordnet werden können (Akten UAAL, act. 11).
F. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Tessin vom 22. Dezember 2020 konnte das bei A. aufgefundene mutmassliche Deliktsgut zwei Vorfällen in Bel- linzona zugeordnet werden, zum einen einem mutmasslichen Einbruchdieb- stahl am 29. Oktober 2020 in einen Kiosk, zum anderen einem mutmassli- chen Einbruchdiebstahl zwischen 13. Oktober 2020 und 6. November 2020 in einem unbewohnten Haus an der Via Z. (Akten UAAL, act. 16).
G. Das UAAL ersuchte am 14. Januar 2021 gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin (nachfolgend «StA TI») um
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Übernahme des Verfahrens ST.2020.33091 gegen A. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Akten UAAL, Dossier Ge- richtsstand, act. 1). Am 1. Februar 2021 lehnte die StA TI die Übernahme des Verfahrens ab (Akten UAAL, Dossier Gerichtsstand, act. 2).
H. Am 12. März 2021 ersuchte die Leitende Staatsanwältin des UAAL die StA TI nochmals um Verfahrensübernahme (Akten UAAL, Dossier Gerichtsstand, act. 3). Die StA TI lehnte die Übernahme des Verfahrens am 22. März 2021 erneut ab (Akten UAAL, Dossier Gerichtsstand, act. 4).
I. Mit Schreiben vom 25. März 2021 ersuchte die Leitende Staatsanwältin des UAAL die StA TI ein letztes Mal um Übernahme des Verfahrens (Akten UAAL, Dossier Gerichtsstand, act. 5). Die StA TI lehnte die Übernahme am
2. April 2021 ab (Akten UAAL, Dossier Gerichtsstand, act. 6).
J. Mit Gesuch vom 12. April 2021 gelangt die Leitende Staatsanwältin des UAAL an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei der Kanton Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Straf- verfahren gegen A. wegen mehrfachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu führen (act. 1).
K. Mit Gesuchsantwort vom 20. April 2021 beantragt die StA TI, es sei der Kan- ton St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A. zu führen (act. 3).
L. Am 26. April 2021 äusserte sich die Leitende Staatsanwältin des UAAL un- aufgefordert nochmals zur Sache (act. 5). Die Eingabe wurde der StA TI mit Schreiben vom 28. April 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die Leitende Staatsanwältin des UAAL ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG-StPO/SG; sGS 962.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Be- fugnis den einzelnen Staatsanwälten (Art. 67 Abs. 6 Legge sull'organizzazi- one giudiziaria del Cantone Ticino del 10 maggio 2006 [RL 177.100]) zu. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkun- gen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das
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schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3.
3.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, aus den Akten ergäben sich nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass sich A. der fünf, zwischen dem 26. Septem- ber 2020 und 6. November 2020 in Bellinzona begangenen (Einbruch-)Dieb- stähle schuldig gemacht haben könnte. Allenfalls könne ihr Hehlerei, began- gen im Kanton St. Gallen, vorgeworfen werden.
3.2 Unbestritten ist, dass es mutmasslich am 29. Oktober 2020 bei einem Kiosk in Bellinzona und zwischen dem 13. Oktober 2020 und 6. November 2020 bei einem unbewohnten Haus in Bellinzona je zu einem Einbruchdiebstahl gekommen ist. Unbestritten ist, dass A. mutmassliches Deliktsgut aus den erwähnten Einbruchdiebstählen und mutmassliches Einbruchswerkzeug mit sich führte, als sie am 8. November 2020 im Kanton St. Gallen angehalten wurde.
3.3 A. führte somit nicht nur mutmassliches aus Einbruchdiebstählen stammen- des Deliktsgut mit sich, sondern auch Gegenstände, die mit der Verübung des Diebstahls selbst zu tun haben könnten. Aufgrund der aktuellen Akten- lage erweist sich der Vorwurf, A. könnte sich jedenfalls der zwei erwähnten Einbruchdiebstähle, mithin des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB schuldig gemacht haben, somit nicht von vornherein als haltlos.
4.
4.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
4.2 Sowohl der erwähnte mutmassliche Einbruchdiebstahl vom 29. Oktober 2020 beim Kiosk als auch der erwähnte mutmassliche Einbruchdiebstahl zwischen dem 13. Oktober 2020 und 6. November 2020 beim unbewohnten Haus wurden in Bellinzona verübt. Demnach liegt der gesetzliche Gerichts- stand für die A. zur Last gelegten Straftaten im Kanton Tessin.
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5.
5.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklä- ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; jeweils m.w.H.).
5.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, der Gesuchsteller habe A. am 10. No- vember 2020 ohne Anordnung von Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO und ohne die StA TI zu informieren auf freien Fuss gesetzt. Und das obwohl die Kantonspolizei Tessin am 9. November 2020 Schuhprofile angefordert habe. Nachdem A. am 8. und 9. November 2020 ohne detaillierte Angaben ausgesagt habe, das mutmassliche Deliktsgut gefunden zu haben, hätte der Gesuchsteller A. Hehlerei vorhalten müssen, was nicht geschehen sei. Das Vorgehen der Behörden des Gesuchstellers habe zur Folge, dass A. nun flüchtig sei und nur mehr schwer vorgeladen und einvernommen werden könne. Auch hätten es die Behörden des Gesuchstellers versäumt, A. in der Schweiz ein Zustellungsdomizil bezeichnen zu lassen und ihr eine amtliche Verteidigung zu bestellen. Im Wesentlichen gehe es nur noch darum, das verpfuschte und aussichtslose Dossier an den Gesuchsgegner abzuschie- ben. Vor dem Hintergrund der Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Prozessökonomie sei ausserdem festzustellen, dass das vom Gesuchsteller eröffneten Verfahrens auf Deutsch geführt worden sei. Die Akten müssten bei einer Verfahrensführung durch den Gesuchsgegner ins Italienische über- setzt werden, was mit beträchtlichen und unverhältnismässigen Kosten ver- bunden wäre. Aus allen diesen Gründen sei der Kanton St. Gallen für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A. zu führen.
5.3 Dem entgegnet der Gesuchsteller, trotz sofortiger Nachfrage (Verbreitung national und telefonisch) und Information der Kantonspolizei Tessin am Tag der Anhaltung am Sonntag, 8. November 2020, sei deren positive Rückmel- dung erst am Freitag, 13. November 2020, und somit mehrere Tage nach
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Ablauf von 48 Stunden seit der Verhaftung gekommen. Bis zum Ablauf die- ser 48 Stunden seien keine Tatbestände bekannt gewesen. Es habe zu die- sem Zeitpunkt für einen Haftantrag keinerlei Grundlage gegeben. Den Rap- port zu den Tessiner Tatbeständen habe die Kantonspolizei St. Gallen erst am 24. Dezember 2020 erhalten, und nachdem sich keine weiteren Tatbe- stände in anderen Kantonen ergeben hätten, habe die verfahrensleitende Staatsanwältin am 14. Januar 2021 den Kanton Tessin um Übernahme er- sucht, da ausschliesslich dort Delikte ersichtlich gewesen seien. Bevor ein Verdacht auf Tatbestände im Kanton Tessin vorgelegen habe, sei keine An- frage um Verfahrensübernahme möglich gewesen. Im Übrigen habe A. bei der polizeilichen Befragung am 8. November 2020 als Zustellungsdomizil in der Schweiz die Stabsdienste der Staatsanwaltschaft angegeben und RA B. sei als notwendiger Verteidiger bevollmächtigt worden. Im Übrigen könnten die Verfolgungshandlungen im Kanton St. Gallen nicht gerichtsstandsbe- gründend sein, da A. im Kanton St. Gallen kein Delikt zur Last gelegt werde.
5.4 Der Schwerpunkt der vorgeworfenen Taten liegt im Kanton Tessin. Die mut- massliche Landesabwesenheit von A. stellt keinen Grund dar, warum die Verfahrensführung durch den Kanton St. Gallen zweckmässiger sein sollte. Ein anderer als der gesetzliche Gerichtsstand drängt sich nicht auf und ist daher nicht zu bestimmen.
6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
7. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 4. Oktober 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Ministero pubblico del Cantone Ticino
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.