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BG.2025.4

Bundesstrafgericht · 2025-04-03 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

Staatsanwaltschaft Graubünden, Geschäftsleitung - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 3. April 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft Graubünden, Geschäftsleitung - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwaltschaft Graubünden,
  2. BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegner Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2025.4 - 2 - Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - der im Kanton St. Gallen wohnhafte A. am 7. November 2024 mit weitschwei- figer Eingabe im Umfang von 58 Seiten bei der Bundesanwaltschaft Strafan- zeige einreichte gegen die Staatsanwältin des Kantons Graubünden B.; - er auf S. 2 seiner Strafanzeige 18 bzw. 19 Delikte auflistet, wobei das Schweizer Recht nicht für alle davon auch spezifische Straftatbestände vor- sieht (bspw. Einschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit, vor- sätzliche falsche Anwendung von Gesetzen, Vertuschung, Mobbing etc.); - A. kurz zusammengefasst vorbringt, er sei Opfer einer rechtswidrigen Straf- verfolgung geworden, in deren Verlaufe seine Verfahrensrechte verletzt wor- den seien und welche mit einem betrügerisch-nötigenden Strafbefehl abge- schlossen worden sei; - er daraus nebst Ehrverletzungstatbeständen verschiedene Delikte gegen Amtspflichten ableitet, aufgrund derer ihm verschiedene finanzielle und ge- sundheitliche Schäden erwachsen seien; - die Bundesanwaltschaft diese Strafanzeige mangels Bundeszuständigkeit am 18. November 2024 der Staatsanwaltschaft Graubünden übermittelte; - die Staatsanwaltschaft Graubünden am 11. Dezember 2024 das Verfahren zur Behandlung der Strafanzeige von A. übernahm; - A. gegen diesen Entscheid am 23. Dezember 2024 Einsprache erhob und dabei beantragte, den Gerichtsstand dem Kanton St. Gallen zuzuerkennen (vgl. zum Ganzen die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Graubünden, Proz.Nr. EK.2024.10504/RI); - die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 9. Januar 2025 ihre eigene Zuständigkeit zur Beurteilung der Strafanzeige von A. bejahte (act. 2); - A. dagegen am 22. Januar 2025 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1); - er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie seine Strafanzeige betreffend die Feststellung der Zuständigkeit des Kantons St. Gallen, even- tualiter der Bundesanwaltschaft, beantragt; - 3 - - die Staatsanwaltschaft Graubünden der Beschwerdekammer am 24. Januar 2025 die diesbezüglichen Verfahrensakten übermachte (act. 4). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - eine Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft eines Kantons ihre eige- ne (interkantonale) Zuständigkeit bejaht, von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden kann (vgl. TPF 2013 179 E. 1.1 m.w.H.); - der Beschwerdeführer lediglich geltend macht, die mutmasslichen Tathand- lungen seien im Kanton St. Gallen zu verorten, da sie erst durch die Zustel- lung des Strafbefehls oder anderer Dokumente bzw. durch deren Kenntnis- nahme in Z./SG rechtliche Wirkung entfaltet hätten; - für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zu- ständig sind, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO); - dieser Ort sich dort befindet, wo der Täter gehandelt hat (TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.); - die Behörden des Ortes, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, zu- ständig sind, wenn nur dieser Ort in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO); - dem Erfolgsort in gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht somit lediglich subsidi- äre Bedeutung zukommt (TPF 2022 154 E. 3.2 in fine m.w.H.); - bei Distanzdelikten die tatbestandsmässige Handlung und der tatbestands- mässige Erfolg zeitlich und örtlich auseinanderfallen, gerichtsstandsrechtlich auch in diesem Fall in erster Linie der Handlungsort massgebend ist (TPF BG.2024.55 vom 24. Oktober 2024 E. 3.3.1, zur Publikation vorgese- hen); - der kritisierte Strafbefehl am 26. März 2024 in Y./GR erlassen, dort durch B. unterzeichnet und dem in Z./SG wohnhaften Beschwerdeführer per Post zu- gestellt wurde; - die vorliegenden Akten und die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nahelegen, dass B. anderweitige Verfahrenshandlungen ausserhalb des Kantons Graubünden vorgenommen hätte; - 4 - - damit der Ort, wo B. gehandelt hat, und auch der gesetzliche Gerichtsstand offensichtlich im Kanton Graubünden liegen; - die vorliegenden Akten und die Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand oder für die An- nahme einer (vom Beschwerdeführer lediglich mit seinem Eventualbegehren thematisierten) Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft sprechen; - sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet er- weist, weshalb sie ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario); - bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]); - 5 - und erkennt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 3. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwaltschaft Graubünden,

2. BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2025.4

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- der im Kanton St. Gallen wohnhafte A. am 7. November 2024 mit weitschwei- figer Eingabe im Umfang von 58 Seiten bei der Bundesanwaltschaft Strafan- zeige einreichte gegen die Staatsanwältin des Kantons Graubünden B.;

- er auf S. 2 seiner Strafanzeige 18 bzw. 19 Delikte auflistet, wobei das Schweizer Recht nicht für alle davon auch spezifische Straftatbestände vor- sieht (bspw. Einschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit, vor- sätzliche falsche Anwendung von Gesetzen, Vertuschung, Mobbing etc.);

- A. kurz zusammengefasst vorbringt, er sei Opfer einer rechtswidrigen Straf- verfolgung geworden, in deren Verlaufe seine Verfahrensrechte verletzt wor- den seien und welche mit einem betrügerisch-nötigenden Strafbefehl abge- schlossen worden sei;

- er daraus nebst Ehrverletzungstatbeständen verschiedene Delikte gegen Amtspflichten ableitet, aufgrund derer ihm verschiedene finanzielle und ge- sundheitliche Schäden erwachsen seien;

- die Bundesanwaltschaft diese Strafanzeige mangels Bundeszuständigkeit am 18. November 2024 der Staatsanwaltschaft Graubünden übermittelte;

- die Staatsanwaltschaft Graubünden am 11. Dezember 2024 das Verfahren zur Behandlung der Strafanzeige von A. übernahm;

- A. gegen diesen Entscheid am 23. Dezember 2024 Einsprache erhob und dabei beantragte, den Gerichtsstand dem Kanton St. Gallen zuzuerkennen (vgl. zum Ganzen die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Graubünden, Proz.Nr. EK.2024.10504/RI);

- die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 9. Januar 2025 ihre eigene Zuständigkeit zur Beurteilung der Strafanzeige von A. bejahte (act. 2);

- A. dagegen am 22. Januar 2025 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1);

- er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie seine Strafanzeige betreffend die Feststellung der Zuständigkeit des Kantons St. Gallen, even- tualiter der Bundesanwaltschaft, beantragt;

- 3 -

- die Staatsanwaltschaft Graubünden der Beschwerdekammer am 24. Januar 2025 die diesbezüglichen Verfahrensakten übermachte (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- eine Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft eines Kantons ihre eige- ne (interkantonale) Zuständigkeit bejaht, von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden kann (vgl. TPF 2013 179 E. 1.1 m.w.H.);

- der Beschwerdeführer lediglich geltend macht, die mutmasslichen Tathand- lungen seien im Kanton St. Gallen zu verorten, da sie erst durch die Zustel- lung des Strafbefehls oder anderer Dokumente bzw. durch deren Kenntnis- nahme in Z./SG rechtliche Wirkung entfaltet hätten;

- für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zu- ständig sind, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO);

- dieser Ort sich dort befindet, wo der Täter gehandelt hat (TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.);

- die Behörden des Ortes, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, zu- ständig sind, wenn nur dieser Ort in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO);

- dem Erfolgsort in gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht somit lediglich subsidi- äre Bedeutung zukommt (TPF 2022 154 E. 3.2 in fine m.w.H.);

- bei Distanzdelikten die tatbestandsmässige Handlung und der tatbestands- mässige Erfolg zeitlich und örtlich auseinanderfallen, gerichtsstandsrechtlich auch in diesem Fall in erster Linie der Handlungsort massgebend ist (TPF BG.2024.55 vom 24. Oktober 2024 E. 3.3.1, zur Publikation vorgese- hen);

- der kritisierte Strafbefehl am 26. März 2024 in Y./GR erlassen, dort durch B. unterzeichnet und dem in Z./SG wohnhaften Beschwerdeführer per Post zu- gestellt wurde;

- die vorliegenden Akten und die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nahelegen, dass B. anderweitige Verfahrenshandlungen ausserhalb des Kantons Graubünden vorgenommen hätte;

- 4 -

- damit der Ort, wo B. gehandelt hat, und auch der gesetzliche Gerichtsstand offensichtlich im Kanton Graubünden liegen;

- die vorliegenden Akten und die Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand oder für die An- nahme einer (vom Beschwerdeführer lediglich mit seinem Eventualbegehren thematisierten) Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft sprechen;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet er- weist, weshalb sie ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 5 -

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 3. April 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft Graubünden, Geschäftsleitung - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.