Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit (Art. 37 Abs. 2 lit. d StBOG).
Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 10. Mai 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
UNTERSUCHUNGSRICHTERREGION 2 DER MILI- TÄRJUSTIZ,
Gesuchstellerin
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit (Art. 37 Abs. 2 lit. d StBOG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2021.30
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A., B. und C. am 27. Januar 2021 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland Strafanzeige gegen zwei namentlich nicht bekannte Beamte des Zolls bzw. des Grenzschutzes wegen Körperverletzung (Art. 123 StGB), Nö- tigung (Art. 181 StGB) und Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) erstatten lies- sen (Akten MJ 21.000120, pag. 03 001 ff.), worauf die Staatanwaltschaft Winterthur/Unterland das Verfahren B-1/2021/10003259 eröffnete;
- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 4. Februar 2021 das Ober- auditorat ersuchte, das Verfahren B-1/2021/10003259 zu übernehmen, da es sich bei den beiden beanzeigten Personen vermutlich um die Beamten des Grenzwachtkorps D. und E. handle und Verfahren gegen Angehörige des Grenzwachtkorps im Dienst in die Zuständigkeit der Militärjustiz fielen (Akten MJ 21.000120, pag. 02 001 f.);
- das Oberauditorat die Übernahme des Verfahrens am 9. Februar 2021 be- stätigte (Akten MJ 21.000120, pag. 02 003);
- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 10. Februar 2021 eine Ab- tretungsverfügung erliess (Akten MJ 21.000120, pag. 02 004);
- der verfahrensführende a.o. Untersuchungsrichter UR Reg 2 am 30. März 2021 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») um (Rück-)Übernahme des Verfahrens ersuchte, da die Analyse des Oberauditorats ergeben habe, dass die Militärjustiz aufgrund der per 1. Ja- nuar 2021 erfolgten Reorganisation der Einheiten der Eidgenössischen Zoll- verwaltung (nachfolgend «EZV») «GWK» und «ZOLL» nicht mehr zur Füh- rung von Strafverfahren gegen ehemalige Grenzwächter/innen zuständig sei; die Übernahme des Verfahrens durch die Militärjustiz mithin in der irrigen Annahme erfolgt sei, die Strafverfolgung unterstehe in Fällen wie dem vor- liegenden auch nach der EZV-Reorganisation weiterhin der militärischen Ge- richtsbarkeit (Akten MJ 21.000120, pag. 02.005 f.);
- die OStA ZH am 19. April 2021 die Übernahme des Verfahrens ablehnte (Akten MJ 21.000120, pag. 02 007);
- der verfahrensführende a.o. Untersuchungsrichter UR Reg 2 mit Gesuch vom 29. April 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt mit dem Antrag, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last
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gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1 = Akten MJ 21.000120, pag. 02 009 ff.);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Konflikte über die Zu- ständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit entscheidet (Art. 223 MStG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]; SCHMID/JO- SITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 433; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.40 vom 4. Novem- ber 2011);
- sich das Verfahren nach den Regeln richtet, die Gesetz und Rechtsprechung für die Behandlung interkantonaler Gerichtsstandskonflikte aufgestellt haben (vgl. BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 561);
- Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über die Zuständigkeit vorliegt und dass über diesen Streit ein Meinungsaus- tausch zwischen allen in Frage kommenden Behörden stattgefunden hat (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 561);
- gemäss Art. 22 StPO die kantonalen Behörden die Straftaten des Bundes- rechts verfolgen und beurteilen, vorbehalten die gesetzlichen Ausnahmen;
- die Gesuchstellerin geltend macht, die gesetzliche Ausnahme von Art. 218 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 MStG finde vorliegend keine Anwendung (mehr);
- D. und E. Körperverletzung (Art. 123 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) zur Last gelegt werden;
- die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels des StGB, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden, der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO);
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- falls in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist, die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereini- gung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen kann (Art. 26 Abs. 2 StPO);
- Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) eine Straftat des achtzehnten Titels des StGB ist;
- von der Gesuchstellerin geltend gemacht wird, D. und E. seien Mitarbeitende der EZV, mithin Angestellte des Bundes;
- die (teilweise) Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft damit ernstlich in Be- tracht kommt;
- offenbar die Bundesanwaltschaft in der gleichen Angelegenheit denn auch eine Strafuntersuchung gegen A., F., C. und B. führt (Akten MJ 21.000120, pag. 05 001);
- die Gesuchstellerin keinen Meinungsaustausch mit der Bundesanwaltschaft durchführte;
- das Gerichtsstandsverfahren damit noch nicht spruchreif ist;
- auf das Gerichtsstandsersuchen daher zurzeit nicht einzutreten ist;
- keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO);
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und erkennt:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 10. Mai 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Untersuchungsrichterregion 2 der Militärjustiz - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.