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BG.2023.24

Bundesstrafgericht · 2023-07-06 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 7. März 2023 liess der in Belgien wohnhafte A. gegen B. (einziges zeich- nungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der C. AG mit Sitz in Z./SZ), bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus eine Strafanzeige betreffend den Verdacht auf Betrug und/oder ungetreue Geschäftsführung und/oder Veruntreuung einreichen.

In der Strafanzeige schilderte A. zusammengefasst Folgendes: Im Bestre- ben, die Marke «D. in der Reisebranche aktiver und digitaler zu vermarkten habe er im Februar 2022 mit B., Betreiber von englischsprachigen Reise- Webseiten der Firma C. AG, Kontakt aufgenommen. In der Folge seien (mit- tels elektronischer Post, Internet-Sitzungen und bei einem persönlichen Tref- fen) Verhandlungen über eine Investition von A. in die C. AG geführt worden. Die Investition sei für die Umsetzung eines detailliert ausgearbeiteten Busi- nessplans vorgesehen gewesen, wozu auch die Entwicklung von automati- sierten Angeboten gehört habe. Dafür hätten zwei Schlüsselpersonen als Minderheitsaktionäre im Unternehmen C. AG verbleiben und die Geschäfts- führung übernehmen sollen. Am 23. Dezember 2022 sei es zu einer Verein- barung gekommen. Darin habe sich A. verpflichtet, eine Beteiligung in der Höhe von 22% bzw. EUR 2 Mio. an der Gesellschaft C. AG zu erwerben, davon 10% durch einen Aktienkauf und 12% mittels Gewährung eines Wan- deldarlehens. Die entsprechenden Beträge in der Höhe von CHF 22'000.-- und EUR 1'978'000.-- habe er am 28. Dezember 2022 auf ein Privatkonto bei der Bank E bzw. auf das Konto der C. AG bei der Bank F. überwiesen. Im Januar 2023 habe B. den zwei Schlüsselpersonen eigenmächtig und mit einer fadenscheinigen Begründung gekündigt. Das überwiesene Geld sei nicht zurückerstattet worden. Es bestehe der Verdacht, dass B. von Anfang an nicht willens gewesen sei, das von A. investierte Geld zweckgemäss zu verwenden und es sei davon auszugehen, dass B. dieses Geld nicht bestim- mungsgemäss verwende.

Die Staatsanwaltschaft Glarus eröffnete das entsprechende Strafverfahren wegen Betrugs (Art. 146 StGB), evtl. Veruntreuung (Art. 138 StGB), evtl. un- getreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) unter dem Zeichen SA 2023.225.

B. Am 14. Mai 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus den Meinungsaustausch mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz. Diese lehnte es am 22. März 2023 ab, das Verfahren zu übernehmen. Auf ihre Anfrage vom 27. März 2023 an den Kanton Basel-Stadt erhielt die Glarner Staatsanwaltschaft am 6. April 2023 ebenfalls abschlägigen Bescheid. Der

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abschliessende Meinungsaustausch zwischen den obersten kantonalen Strafverfolgungsbehörden erzielte keine Einigung (Anfragen des Kantons Glarus vom 4. Mai und 26. Mai 2023; Ablehnung des Kantons Basel-Stadt vom 17. Mai 2023; Ablehnung des Kantons Schwyz vom 31. Mai 2023).

C. Am 2. Juni 2023 ersuchte der Kanton Glarus die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands (act. 1). Er bean- tragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt, eventualiter des Kantons Schwyz, für zuständig zu erklären. Der Kanton Basel-Stadt lehnte seine Zuständigkeit in seiner Gesuchsantwort vom 9. Juni 2023 ab: Es sei nicht abgeklärt worden, ob der Beschuldigte die Vertragsverhandlungen an seinem Wohnsitz in Basel geführt habe. Mangels entsprechender Ermittlun- gen liege keine Anknüpfung an den Kanton Basel-Stadt vor (act. 3). Für den Kanton Schwyz liegt die Zuständigkeit entweder beim Kanton Basel-Stadt oder beim Kanton Glarus (act. 4 Gesuchsantwort vom 9. Juni 2023). Das Gericht übermittelte am 12. Juni 2023 die Eingaben den jeweils anderen Ver- fahrensparteien zur Kenntnis (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt.

E. 2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in du- bio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestim- mung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschul- digten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt an- zunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2).

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E. 3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO Ge- richtsstand des Tatortes). Der Ort, an dem die Tat verübt worden ist, befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; siehe zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.31 vom 28. September 2022 E. 2.1). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 60) oder als Ausführungsort bezeichnet (SCHWERI/BÄNZIGER, Inter- kantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 26 N. 65). Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 58; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 24).

E. 3.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungs- wille und Erfüllungsbereitschaft. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Ver- halten miterklärt (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 127 IV 163 E. 2b; Urteil des Bun- desgerichts 6B_316/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.4 in: AJP 2009 S. 1486). Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Erklärungswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.5). Wesentlich ist, wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise verstehen durfte. Dementsprechend erklärt, wer einen Vertrag eingeht, in der Regel konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu erbringen (BGE 125 IV 124 E. 2d; zum Ganzen BGE 147 IV 73 E. 3.1).

E. 3.3.1 Für die Bestimmung des primären Gerichtsstands massgebend ist, wo der angezeigte Betrug ausgeführt bzw. wo in diesem Zusammenhang die vor- geworfenen täuschenden Vertragsverhandlungen ohne Erfüllungswillen

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erfolgt sein sollen. Aktenkundig ist, dass wohl die angezeigte Person, B., bei den nachgenannten Verträgen, folgende Ortschaften als Ort der Unter- zeichnung angegeben hat: • Aktionärsbindungsvertrag vom 30. August 2022 (Unterschriftsort Ba- sel) • Term Sheet for a financing round of C. AG vom 26. September 2022 (Unterschriftsort Antwerpen) • Arbeitsvertrag Schlüsselperson 1 vom 25./28. Mai 2022 (Unterschrifts- ort B.: Basel) • Arbeitsvertrag Schlüsselperson 2 vom 25./26. Juli 2022 (Unterschrifts- ort B.: Basel).

Die Ortsangabe der im Mai, Juli und August 2022 durch B. angebrachten Unterschriften deutet darauf hin, dass er mehrere im Zusammenhang mit dem angezeigten Sachverhalt stehende Handlungen in Basel ausgeführt hat. Weitere vom Anzeigeerstatter eingereichte Verträge sind nur Entwürfe ohne Unterschrift. Ein Teil der angeblich täuschenden Vertragsverhandlun- gen scheint über E-Mail abgewickelt worden zu sein. Wo das persönliche Treffen vom 29. Juni 2022 stattgefunden haben soll, führt die Strafanzeige nicht aus, die eingereichten Kopien der in der Zeit vom 30. Mai bis 8. Juni 2022 ausgetauschten E-Mails (Beilage 13 der Strafanzeige) nennen Antwer- pen als Treffpunkt.

E. 3.3.2 Basel ist somit der einzige bekannte Handlungsort in der Schweiz. Es mag weitere geben, der Kanton Basel-Stadt bringt denn auch vor, täuschende Vertragsverhandlungen könnten an weiteren Orten geschehen sein. Anhalts- punkte dafür, dass die angezeigte Person Tathandlungen im Kanton Glarus oder im Kanton Schwyz vorgenommen haben könnte, sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Der Gerichtsstand ist somit an den bekannten Hand- lungsort in Basel anzuknüpfen.

E. 3.4 Damit sind die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt berechtigt und ver- pflichtet, die B. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 4 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 208 f.) keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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Dispositiv
  1. Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die B. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 6. Juli 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

KANTON GLARUS, Staats- und Jugendanwalt- schaft, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,

2. KANTON SCHWYZ, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2023.24

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Sachverhalt:

A. Am 7. März 2023 liess der in Belgien wohnhafte A. gegen B. (einziges zeich- nungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der C. AG mit Sitz in Z./SZ), bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus eine Strafanzeige betreffend den Verdacht auf Betrug und/oder ungetreue Geschäftsführung und/oder Veruntreuung einreichen.

In der Strafanzeige schilderte A. zusammengefasst Folgendes: Im Bestre- ben, die Marke «D. in der Reisebranche aktiver und digitaler zu vermarkten habe er im Februar 2022 mit B., Betreiber von englischsprachigen Reise- Webseiten der Firma C. AG, Kontakt aufgenommen. In der Folge seien (mit- tels elektronischer Post, Internet-Sitzungen und bei einem persönlichen Tref- fen) Verhandlungen über eine Investition von A. in die C. AG geführt worden. Die Investition sei für die Umsetzung eines detailliert ausgearbeiteten Busi- nessplans vorgesehen gewesen, wozu auch die Entwicklung von automati- sierten Angeboten gehört habe. Dafür hätten zwei Schlüsselpersonen als Minderheitsaktionäre im Unternehmen C. AG verbleiben und die Geschäfts- führung übernehmen sollen. Am 23. Dezember 2022 sei es zu einer Verein- barung gekommen. Darin habe sich A. verpflichtet, eine Beteiligung in der Höhe von 22% bzw. EUR 2 Mio. an der Gesellschaft C. AG zu erwerben, davon 10% durch einen Aktienkauf und 12% mittels Gewährung eines Wan- deldarlehens. Die entsprechenden Beträge in der Höhe von CHF 22'000.-- und EUR 1'978'000.-- habe er am 28. Dezember 2022 auf ein Privatkonto bei der Bank E bzw. auf das Konto der C. AG bei der Bank F. überwiesen. Im Januar 2023 habe B. den zwei Schlüsselpersonen eigenmächtig und mit einer fadenscheinigen Begründung gekündigt. Das überwiesene Geld sei nicht zurückerstattet worden. Es bestehe der Verdacht, dass B. von Anfang an nicht willens gewesen sei, das von A. investierte Geld zweckgemäss zu verwenden und es sei davon auszugehen, dass B. dieses Geld nicht bestim- mungsgemäss verwende.

Die Staatsanwaltschaft Glarus eröffnete das entsprechende Strafverfahren wegen Betrugs (Art. 146 StGB), evtl. Veruntreuung (Art. 138 StGB), evtl. un- getreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) unter dem Zeichen SA 2023.225.

B. Am 14. Mai 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus den Meinungsaustausch mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz. Diese lehnte es am 22. März 2023 ab, das Verfahren zu übernehmen. Auf ihre Anfrage vom 27. März 2023 an den Kanton Basel-Stadt erhielt die Glarner Staatsanwaltschaft am 6. April 2023 ebenfalls abschlägigen Bescheid. Der

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abschliessende Meinungsaustausch zwischen den obersten kantonalen Strafverfolgungsbehörden erzielte keine Einigung (Anfragen des Kantons Glarus vom 4. Mai und 26. Mai 2023; Ablehnung des Kantons Basel-Stadt vom 17. Mai 2023; Ablehnung des Kantons Schwyz vom 31. Mai 2023).

C. Am 2. Juni 2023 ersuchte der Kanton Glarus die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands (act. 1). Er bean- tragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt, eventualiter des Kantons Schwyz, für zuständig zu erklären. Der Kanton Basel-Stadt lehnte seine Zuständigkeit in seiner Gesuchsantwort vom 9. Juni 2023 ab: Es sei nicht abgeklärt worden, ob der Beschuldigte die Vertragsverhandlungen an seinem Wohnsitz in Basel geführt habe. Mangels entsprechender Ermittlun- gen liege keine Anknüpfung an den Kanton Basel-Stadt vor (act. 3). Für den Kanton Schwyz liegt die Zuständigkeit entweder beim Kanton Basel-Stadt oder beim Kanton Glarus (act. 4 Gesuchsantwort vom 9. Juni 2023). Das Gericht übermittelte am 12. Juni 2023 die Eingaben den jeweils anderen Ver- fahrensparteien zur Kenntnis (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt.

2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in du- bio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestim- mung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschul- digten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt an- zunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2).

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3.

3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO Ge- richtsstand des Tatortes). Der Ort, an dem die Tat verübt worden ist, befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; siehe zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.31 vom 28. September 2022 E. 2.1). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 60) oder als Ausführungsort bezeichnet (SCHWERI/BÄNZIGER, Inter- kantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 26 N. 65). Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 58; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 24). 3.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungs- wille und Erfüllungsbereitschaft. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Ver- halten miterklärt (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 127 IV 163 E. 2b; Urteil des Bun- desgerichts 6B_316/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.4 in: AJP 2009 S. 1486). Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Erklärungswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.5). Wesentlich ist, wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise verstehen durfte. Dementsprechend erklärt, wer einen Vertrag eingeht, in der Regel konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu erbringen (BGE 125 IV 124 E. 2d; zum Ganzen BGE 147 IV 73 E. 3.1). 3.3

3.3.1 Für die Bestimmung des primären Gerichtsstands massgebend ist, wo der angezeigte Betrug ausgeführt bzw. wo in diesem Zusammenhang die vor- geworfenen täuschenden Vertragsverhandlungen ohne Erfüllungswillen

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erfolgt sein sollen. Aktenkundig ist, dass wohl die angezeigte Person, B., bei den nachgenannten Verträgen, folgende Ortschaften als Ort der Unter- zeichnung angegeben hat: • Aktionärsbindungsvertrag vom 30. August 2022 (Unterschriftsort Ba- sel) • Term Sheet for a financing round of C. AG vom 26. September 2022 (Unterschriftsort Antwerpen) • Arbeitsvertrag Schlüsselperson 1 vom 25./28. Mai 2022 (Unterschrifts- ort B.: Basel) • Arbeitsvertrag Schlüsselperson 2 vom 25./26. Juli 2022 (Unterschrifts- ort B.: Basel).

Die Ortsangabe der im Mai, Juli und August 2022 durch B. angebrachten Unterschriften deutet darauf hin, dass er mehrere im Zusammenhang mit dem angezeigten Sachverhalt stehende Handlungen in Basel ausgeführt hat. Weitere vom Anzeigeerstatter eingereichte Verträge sind nur Entwürfe ohne Unterschrift. Ein Teil der angeblich täuschenden Vertragsverhandlun- gen scheint über E-Mail abgewickelt worden zu sein. Wo das persönliche Treffen vom 29. Juni 2022 stattgefunden haben soll, führt die Strafanzeige nicht aus, die eingereichten Kopien der in der Zeit vom 30. Mai bis 8. Juni 2022 ausgetauschten E-Mails (Beilage 13 der Strafanzeige) nennen Antwer- pen als Treffpunkt. 3.3.2 Basel ist somit der einzige bekannte Handlungsort in der Schweiz. Es mag weitere geben, der Kanton Basel-Stadt bringt denn auch vor, täuschende Vertragsverhandlungen könnten an weiteren Orten geschehen sein. Anhalts- punkte dafür, dass die angezeigte Person Tathandlungen im Kanton Glarus oder im Kanton Schwyz vorgenommen haben könnte, sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Der Gerichtsstand ist somit an den bekannten Hand- lungsort in Basel anzuknüpfen. 3.4 Damit sind die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt berechtigt und ver- pflichtet, die B. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 208 f.) keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die B. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 6. Juli 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.