Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. A. (nachfolgend «der Beschuldigte») holte am 22. Juni 2022 bei der B. GmbH in Z./AG einen Personenwagen Skoda Octavia ab. Das Fahrzeug war im Ei- gentum von C. und der Beschuldigte holte es angeblich in dessen Auftrag ab. Der Beschuldigte habe gleichentags bewirkt, dass ihm die B. GmbH ei- nen Kaufvertrag auf seinen Namen ausstellt. Er habe dabei täuschend vor- gegeben, diesen Vertrag zu benötigen, um das Fahrzeug in die Ukraine aus- zuführen und um es dafür auf seinen Namen einlösen zu können. Der Be- schuldigte nahm das Fahrzeug mit, um es in der Folge für sich zu behalten. Am 30. Juni 2022 habe er das Fahrzeug beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau auf seinen Namen eingelöst. Er sei ab diesem Zeitpunkt für den Geschädigten nicht mehr erreichbar gewesen. Am 9. Juli 2022 wies sich der Beschuldigte an seinem Wohnort in Y./BL gegenüber Beamten der Kan- tonspolizei Basel-Landschaft mittels Kaufvertrags und Fahrzeugausweis als Eigentümer des Fahrzeugs aus. Er bestritt die Abmachung mit dem Geschä- digten. Er habe sodann das Fahrzeug weiter für sich verwendet, statt es ver- einbarungsgemäss in die Ukraine auszuführen. Am 11. Juli 2022 habe der Beschuldigte das Fahrzeug der B. GmbH zurückgebracht.
B. Am 9. Juli 2022 liess der Geschädigte C. beim Verkehrsstützpunkt Win- terthur Strafanzeige erstatten.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland fragte am 29. Juli 2022 die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bezüglich Übernahme des Strafverfah- rens an. Diese antwortete am 8. August 2022, vor der Einvernahme des Be- schuldigten seien noch verschiedene Tatorte möglich und der Fall daher noch nicht gerichtsstandsreif. Die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland kontaktierte am 15. August 2022 die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Sie ersuchte, das Verfahren sei zu übernehmen und ansonsten der Beschul- digte zu befragen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft lehnte am
12. September 2022 eine Übernahme ab: Es sei unklar, wo der Beschuldigte den Tatentschluss gefasst habe. Bezüglich einer rechtshilfeweisen Befra- gung erbat sie eine Begründung und bei Festhalten einen Fragekatalog. Sie verwies auf die Rechtshilfeempfehlungen der Schweizerischen Staatsan- wälte-Konferenz (SSK).
Die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland beauftragte am 15. September 2022 die Kantonspolizei, zu klären, wo der Beschuldigte den Beschluss ge- fasst habe, das Fahrzeug angeblich entgegen der Vereinbarung für sich zu verwenden.
- 3 -
Die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland gelangte am 12. Januar 2023 nochmals an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Bis zum 9. Juli 2022 hätten sich die Handlungen des Beschuldigten noch mit einer angeblichen Abmachung mit dem Geschädigten vereinbaren lassen. Sein Vorsatz auf Veruntreuung habe sich jedoch spätestens bei der Befragung an seinem Wohnort manifestiert, wo der Beschuldigte die Abmachungen mit dem Ge- schädigten bestritten hatte. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hielt am 9. Februar 2023 an ihrer bereits geäusserten Auffassung fest.
C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich leitete am 24. Februar 2023 den abschliessenden Meinungsaustausch ein. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau lehnte eine Übernahme am 1. März 2023 ab, es sei zuvor der Beschuldigte zu befragen. Für den Kanton Basel-Landschaft ist gemäss seiner Antwort vom 16. März 2023 der Kanton Aargau zuständig.
D. Am 24. März 2023 rief der Kanton Zürich die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts an. Er ersucht um Bestimmung des Gerichtsstands. Es sei der Kanton Aargau als zuständig zu bezeichnen, eventualiter der Kanton Ba- sel-Landschaft (act. 1). In seiner Gesuchsantwort vom 30. März 2023 sieht der Kanton Basel-Landschaft die Zuständigkeit beim Kanton Aargau (act. 3). Für den Kanton Aargau ist auf das Gerichtsstandsgesuch nicht einzutreten, da die minimal zumutbaren Abklärungen nicht erfolgt seien. Subsidiär sei der Kanton Basel-Landschaft als zuständig zu erklären (act. 4 Gesuchsantwort vom 4. April 2023). Zur Replik eingeladen, hielt der Kanton Zürich am 11. Ap- ril 2023 an seinen Anträgen fest (act. 6). Die Eingaben wurden den jeweils anderen Kantonen zur Kenntnis gebracht (act. 5, 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (zur Gerichtsstandsreife vgl. die folgende Er- wägung 2).
- 4 -
E. 2.1 Unter den Parteien ist der Sachverhalt unstrittig, wie auch, dass er unter den Tatbestand der Veruntreuung zu fassen ist (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Der strit- tige Punkt liegt darin, wo der Beschuldigte den Vorsatz zur Veruntreuung bildete resp. wo sich der Vorsatz erstmals äusserte.
E. 2.2 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, müssen alle für die Festle- gung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforscht werden und alle dazu notwendigen Erhebungen durchgeführt werden. Jeder der in Frage kommenden Kantone hat zur Abklärung der Zuständigkeit das Seine beizu- tragen und zu diesem Zweck vor allem jene Erhebungen zu machen, die auf seinem Gebiet vorgenommen werden müssen. Falls er Erhebungen in einem anderen Kanton durchführen muss, ist der unbeteiligte Kanton zur Rechts- hilfe verpflichtet. All diese ersten Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine prävenierende Wirkung (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 181 ff. N. 554, 558 unter Hinweis auf BGE 119 IV 102 E. 4 und 107 IV 77 E. 2; 94 IV 44).
E. 2.3 Der Kanton Aargau weist darauf hin, dass der Fall nicht gerichtsstandsreif sei. Der Kanton Basel-Landschaft erkannte selbst, dass noch gerichts- standsrelevante Umstände zu klären sind, namentlich «wo die beschuldigte Person den Entschluss gefasst hat, das ihm anvertraute Fahrzeug unrecht- mässig in seinem Nutzen zu verwenden». Der Kanton Basel-Landschaft ist vorliegend nicht unbeteiligt, seine Zuständigkeit kommt vielmehr ernsthaft in Betracht. Es wäre vorliegend seine klare Pflicht gewesen, zwecks Abklärung des Gerichtsstands den Beschuldigten in eigener Verantwortung (polizeilich) einzuvernehmen. Dem hat er sich mehrfach widersetzt, die Akten retourniert und damit weitere Abklärungen delegiert. Das Missverständnis des Kantons Basel-Landschaft hat im vorliegenden überschaubaren Fall eine Einigung im Meinungsaustausch unnötig erschwert und anderen Kantonen Aufwände verursacht.
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E. 2.4 Der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB ist als schlichtes Tätigkeitsdelikt ausgestaltet (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafver- fahren, 2014, S. 72). Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO Ge- richtsstand des Tatortes). Der Ort, an dem die Tat verübt worden ist, befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; siehe zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.31 vom 28. September 2022 E. 2.1). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 60) oder als Ausführungsort be- zeichnet (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 26 N. 65). Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (BAUM- GARTNER, a.a.O., S. 58; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 24).
E. 2.5 Besonders im frühen Stadium eines Strafverfahrens – dann finden Gerichts- standsverfahren in der Regel statt – ist die Anknüpfung an objektive Ge- schehnisse wichtig. An ihnen muss sich der Vorsatz ausfällen. Darauf wei- sen die Ausdrücke Handlungsort und Ausführungsort hin, aber in casu sahen die Strafverfolgungsbehörden aller beteiligter Kantone (inkl. des Kantons Ba- sel-Landschaft) zu Recht eine Einvernahme des Beschuldigten für den Ge- richtsstand als bedeutend an, um zu eruieren, wo sich der Vorsatz zur Ver- untreuung (d.h. das Auto für sich behalten zu wollen) gebildet hat. Eine sol- che Einvernahme hätte sofort im Kanton Basel-Landschaft stattfinden sollen. Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO Beschleunigungsgebot; BGE 143 IV 49 E. 1.7.3). Vorliegend rechtfertigt sich kein Nichteintreten mit Rückweisung zur Einvernahme des Beschuldigten. Dies würde das Strafverfahren womöglich weiter verlängern. Aus gleichem Grund sollte ein späterer Handwechsel in der kantonalen Zu- ständigkeit unterbleiben. Im Kanton Basel-Landschaft gibt es die erforderli- chen örtlichen Anknüpfungspunkte: Im Kanton Basel-Landschaft wohnt der Beschuldigte, dort traf die Polizei das Fahrzeug an und dort könnte er von Anbeginn an den Vorsatz auf Veruntreuung des Fahrzeugs gehegt haben, was der Kanton Basel-Landschaft nicht entkräften kann. Der Kanton Basel- Landschaft hat damit den Beschuldigten einzuvernehmen und das Strafver- fahren zu Ende zu führen.
E. 2.6 Damit sind die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfene Straftat zu verfolgen und zu beurteilen.
- 6 -
E. 3 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Dispositiv
- Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfene Straftat zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 22. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsan- waltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2023.10
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Sachverhalt:
A. A. (nachfolgend «der Beschuldigte») holte am 22. Juni 2022 bei der B. GmbH in Z./AG einen Personenwagen Skoda Octavia ab. Das Fahrzeug war im Ei- gentum von C. und der Beschuldigte holte es angeblich in dessen Auftrag ab. Der Beschuldigte habe gleichentags bewirkt, dass ihm die B. GmbH ei- nen Kaufvertrag auf seinen Namen ausstellt. Er habe dabei täuschend vor- gegeben, diesen Vertrag zu benötigen, um das Fahrzeug in die Ukraine aus- zuführen und um es dafür auf seinen Namen einlösen zu können. Der Be- schuldigte nahm das Fahrzeug mit, um es in der Folge für sich zu behalten. Am 30. Juni 2022 habe er das Fahrzeug beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau auf seinen Namen eingelöst. Er sei ab diesem Zeitpunkt für den Geschädigten nicht mehr erreichbar gewesen. Am 9. Juli 2022 wies sich der Beschuldigte an seinem Wohnort in Y./BL gegenüber Beamten der Kan- tonspolizei Basel-Landschaft mittels Kaufvertrags und Fahrzeugausweis als Eigentümer des Fahrzeugs aus. Er bestritt die Abmachung mit dem Geschä- digten. Er habe sodann das Fahrzeug weiter für sich verwendet, statt es ver- einbarungsgemäss in die Ukraine auszuführen. Am 11. Juli 2022 habe der Beschuldigte das Fahrzeug der B. GmbH zurückgebracht.
B. Am 9. Juli 2022 liess der Geschädigte C. beim Verkehrsstützpunkt Win- terthur Strafanzeige erstatten.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland fragte am 29. Juli 2022 die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bezüglich Übernahme des Strafverfah- rens an. Diese antwortete am 8. August 2022, vor der Einvernahme des Be- schuldigten seien noch verschiedene Tatorte möglich und der Fall daher noch nicht gerichtsstandsreif. Die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland kontaktierte am 15. August 2022 die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Sie ersuchte, das Verfahren sei zu übernehmen und ansonsten der Beschul- digte zu befragen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft lehnte am
12. September 2022 eine Übernahme ab: Es sei unklar, wo der Beschuldigte den Tatentschluss gefasst habe. Bezüglich einer rechtshilfeweisen Befra- gung erbat sie eine Begründung und bei Festhalten einen Fragekatalog. Sie verwies auf die Rechtshilfeempfehlungen der Schweizerischen Staatsan- wälte-Konferenz (SSK).
Die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland beauftragte am 15. September 2022 die Kantonspolizei, zu klären, wo der Beschuldigte den Beschluss ge- fasst habe, das Fahrzeug angeblich entgegen der Vereinbarung für sich zu verwenden.
- 3 -
Die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland gelangte am 12. Januar 2023 nochmals an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Bis zum 9. Juli 2022 hätten sich die Handlungen des Beschuldigten noch mit einer angeblichen Abmachung mit dem Geschädigten vereinbaren lassen. Sein Vorsatz auf Veruntreuung habe sich jedoch spätestens bei der Befragung an seinem Wohnort manifestiert, wo der Beschuldigte die Abmachungen mit dem Ge- schädigten bestritten hatte. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hielt am 9. Februar 2023 an ihrer bereits geäusserten Auffassung fest.
C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich leitete am 24. Februar 2023 den abschliessenden Meinungsaustausch ein. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau lehnte eine Übernahme am 1. März 2023 ab, es sei zuvor der Beschuldigte zu befragen. Für den Kanton Basel-Landschaft ist gemäss seiner Antwort vom 16. März 2023 der Kanton Aargau zuständig.
D. Am 24. März 2023 rief der Kanton Zürich die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts an. Er ersucht um Bestimmung des Gerichtsstands. Es sei der Kanton Aargau als zuständig zu bezeichnen, eventualiter der Kanton Ba- sel-Landschaft (act. 1). In seiner Gesuchsantwort vom 30. März 2023 sieht der Kanton Basel-Landschaft die Zuständigkeit beim Kanton Aargau (act. 3). Für den Kanton Aargau ist auf das Gerichtsstandsgesuch nicht einzutreten, da die minimal zumutbaren Abklärungen nicht erfolgt seien. Subsidiär sei der Kanton Basel-Landschaft als zuständig zu erklären (act. 4 Gesuchsantwort vom 4. April 2023). Zur Replik eingeladen, hielt der Kanton Zürich am 11. Ap- ril 2023 an seinen Anträgen fest (act. 6). Die Eingaben wurden den jeweils anderen Kantonen zur Kenntnis gebracht (act. 5, 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (zur Gerichtsstandsreife vgl. die folgende Er- wägung 2).
- 4 -
2.
2.1 Unter den Parteien ist der Sachverhalt unstrittig, wie auch, dass er unter den Tatbestand der Veruntreuung zu fassen ist (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Der strit- tige Punkt liegt darin, wo der Beschuldigte den Vorsatz zur Veruntreuung bildete resp. wo sich der Vorsatz erstmals äusserte.
2.2 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, müssen alle für die Festle- gung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforscht werden und alle dazu notwendigen Erhebungen durchgeführt werden. Jeder der in Frage kommenden Kantone hat zur Abklärung der Zuständigkeit das Seine beizu- tragen und zu diesem Zweck vor allem jene Erhebungen zu machen, die auf seinem Gebiet vorgenommen werden müssen. Falls er Erhebungen in einem anderen Kanton durchführen muss, ist der unbeteiligte Kanton zur Rechts- hilfe verpflichtet. All diese ersten Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine prävenierende Wirkung (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 181 ff. N. 554, 558 unter Hinweis auf BGE 119 IV 102 E. 4 und 107 IV 77 E. 2; 94 IV 44). 2.3 Der Kanton Aargau weist darauf hin, dass der Fall nicht gerichtsstandsreif sei. Der Kanton Basel-Landschaft erkannte selbst, dass noch gerichts- standsrelevante Umstände zu klären sind, namentlich «wo die beschuldigte Person den Entschluss gefasst hat, das ihm anvertraute Fahrzeug unrecht- mässig in seinem Nutzen zu verwenden». Der Kanton Basel-Landschaft ist vorliegend nicht unbeteiligt, seine Zuständigkeit kommt vielmehr ernsthaft in Betracht. Es wäre vorliegend seine klare Pflicht gewesen, zwecks Abklärung des Gerichtsstands den Beschuldigten in eigener Verantwortung (polizeilich) einzuvernehmen. Dem hat er sich mehrfach widersetzt, die Akten retourniert und damit weitere Abklärungen delegiert. Das Missverständnis des Kantons Basel-Landschaft hat im vorliegenden überschaubaren Fall eine Einigung im Meinungsaustausch unnötig erschwert und anderen Kantonen Aufwände verursacht.
- 5 -
2.4 Der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB ist als schlichtes Tätigkeitsdelikt ausgestaltet (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafver- fahren, 2014, S. 72). Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO Ge- richtsstand des Tatortes). Der Ort, an dem die Tat verübt worden ist, befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; siehe zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.31 vom 28. September 2022 E. 2.1). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 60) oder als Ausführungsort be- zeichnet (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 26 N. 65). Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (BAUM- GARTNER, a.a.O., S. 58; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 24). 2.5 Besonders im frühen Stadium eines Strafverfahrens – dann finden Gerichts- standsverfahren in der Regel statt – ist die Anknüpfung an objektive Ge- schehnisse wichtig. An ihnen muss sich der Vorsatz ausfällen. Darauf wei- sen die Ausdrücke Handlungsort und Ausführungsort hin, aber in casu sahen die Strafverfolgungsbehörden aller beteiligter Kantone (inkl. des Kantons Ba- sel-Landschaft) zu Recht eine Einvernahme des Beschuldigten für den Ge- richtsstand als bedeutend an, um zu eruieren, wo sich der Vorsatz zur Ver- untreuung (d.h. das Auto für sich behalten zu wollen) gebildet hat. Eine sol- che Einvernahme hätte sofort im Kanton Basel-Landschaft stattfinden sollen. Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO Beschleunigungsgebot; BGE 143 IV 49 E. 1.7.3). Vorliegend rechtfertigt sich kein Nichteintreten mit Rückweisung zur Einvernahme des Beschuldigten. Dies würde das Strafverfahren womöglich weiter verlängern. Aus gleichem Grund sollte ein späterer Handwechsel in der kantonalen Zu- ständigkeit unterbleiben. Im Kanton Basel-Landschaft gibt es die erforderli- chen örtlichen Anknüpfungspunkte: Im Kanton Basel-Landschaft wohnt der Beschuldigte, dort traf die Polizei das Fahrzeug an und dort könnte er von Anbeginn an den Vorsatz auf Veruntreuung des Fahrzeugs gehegt haben, was der Kanton Basel-Landschaft nicht entkräften kann. Der Kanton Basel- Landschaft hat damit den Beschuldigten einzuvernehmen und das Strafver- fahren zu Ende zu führen. 2.6 Damit sind die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfene Straftat zu verfolgen und zu beurteilen.
- 6 -
3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfene Straftat zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 23. Juni 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.