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54 Verfahren. N• 10. tung. Die Untersuchung: ist im Sinne v.on Art. 350 Ziff. 1 dort zuerst angehoben, wo zeitlich die ersten Ermittlungs- masspahmen getroffen werden, sei es gegen den schon bekannten oder einen noch unbekannten Täter (vgl. den Entscheid in Sachen Wenzin, Erw. 4, S. 6). Die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher in den Kan- tonen Aargau, Graubünden und Zürich begangenen De- likte ist somit durch die Behörden des Kantons Zürich . durchzuführen. Ebenso wird ihre Untersuchung auf den Fall von Mollis (Glarüs) auszudehnen sein, sofern Verdacht besteht, dass Bugmann auch diesen Posteinbruchdiebstahl begangen haben könnte. Demnach erkennt die Anklagekammer des Bundesgerichts : Zur Verfolgung und Beurteilung der dem Gesuchsteller Bugmann zur Last gelegten Einbruchsdiebstähle werden die Behörden des Kantons Zürich berechtigt und ver- pflichtet erklärt.
10. Entscheid der Anklagekammer vom 1. Juni 1942 i. S. Unter- suchungsrichter Solothurn-Lebern gegen Gerichtspräsident von Niedersimmental. Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Handlung aus- geführt wu,rde. Nu,r wenn dieser Ort im Ausland liegt, begründet der in der Schweiz liegende Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintre~en sollte, den Gerichtsstand (Art. 346 Abs. 1 StGB). La pou,rsu,ite et le ju.gement d'une infractioµ ressortissent au,x au,torites du. lieu ou l'au,teu.r a agi. C'est uniqu,ement au cas ou ce lieu se trouve a l'etranger que le lieu ou, en Suisse, le resu,ltat s'est produit ou devait se produire deJ;ermine le for (art. 346 al 1 CP). _ Per il procedimento ed il · giudizio di un reato sono '~ompetenti le autorita del luogo in cui l 'autore ha agito. Solo se questo luogo si trova all'estero, il luogo ove in Isvizzera sie verificato o doveva verificarsi l'evento determina il foro (art. 346 cp. 1 CPS). Verfahren. N• 10. A. - Hans Itten wird in einer beim Untersuchungs- richter ron Solothurn-Lebern eingereichten Strafklage von vier· im Kanton Solothurn wohnenden Personen beschul- digt, sie mit einem in Spiez geschriebenen und von dort aus an eine Drittperson in den Kanton Freiburg gesandten Brief verleumdet und in ihrer Ehre verletzt zu haben. Die Kläger erklären, der Brief sei ihnen an ihrem Wohnsitz im Kanton Solothurn zur Kenntnis gelangt. B. - Der Beschuldigte weigert sich, der Vorladung des Untersuchungsrichters von Solothurn-Lebern Folge zu leisten, mit der Begründung, er anerkenne den dortigen Gerichtsstand nicht. Ein Meinungsaustausch zwischen dem Untersuchungs- richter von Solothurn-Lebern und dem Gerichtspräsidenten von Niedersimmental hat zu keiner Einigung über die Gerichtsstandsfrage geführt ; jeder der beiden Richter hält sich für zuständig. Gestützt a~ Art. 351 StGB wurden deshalb die Akten der Anklagekammer des Bundesgerichtes zum Entscheid überwiesen. Die Anklagekammer zieht in Erwägung: 1.- Das Strafgesetzbuch in der Fassung, in welcher es in der Volksabstimmung angenommen wurde, bestimmt in Art. 346 Abs. 1 unter dem Randtitel > Die Wendung cc wo die strafbare Hand- lung verübt wurde >> ist im französischen Text mit den Worten cc ou l'infraction a ete commise >> und im italieni- schen mit den Worten > wieder- gegeben. Wollte man auf den Wortlaut dieser drei Texte abstellen, so wäre sowohl der Richter des Ortes, wo die Tat ausge- führt, als auch derjenige des Ortes, wo der Erfolg einge-
56 Verfahren. N• 10. treten ist, zuständig, denn Art. 7 Abs. 1 StGB bestimmt, dass ein Verbrechen oder Vergehen da als verübt (commis, commesso) gelte, wo der Täter es ausführt (ou l'auteur a agi; nel luogo in cui l'agente lo compie), und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2. - Gegen diese wörtliche Auslegung bestehen in- dessen folgende Bedenken : Einmal lässt der zweite Satz des Abs. 1 des Art. 346 StGB darauf schliessen, dass der Ort der Ausführungshandlung vor dem Ort des Eintrittes des Erfolges für die Begründung des Gerichtsstandes den Vorrang haben sollte. Wäre näm- lich die Regel die, dass sowohl der Ort der Ausführungs- handlung als auch der Ort des Erfolges den Gerichtsstand zu begründen vermöchten, so wäre es überflüssig gewesen zu sagen, falls die Tat im Ausland ausgeführt und nur der Erfolg in der Schweiz eingetreten sei, begründe der Ort des Erfolges den Gerichtsstand. Sodann zwingt auch der Zweck, den der Gesetzgeber mit den Gerichtsstandsbe- stimmungen verfolgt, zum gleichen Schluss. Die~ sollen der reibungslosen Handhabung des Gesetzes, der raschen und zweckmässigen Strafverfolgung dienen. Für die Lösung von Konflikten soll und will das Gesetz selber Vorsorge treffen. So hat es überall da, wo sich eine Mehrzahl von Gerichtsständen ergeben könnte, deren Rang so normiert, dass der vorgehende alle übrigen ausschliesst (Art. 346 Abs. 2, 347-350 StGB). Hätte die Meinung bestanden, dass nach Art. 346 Abs. 1 auch die beiden Gerichtsstände des Ausführungsortes und des Erfolgsortes miteinander kon- kurrierten, so wäre der in Abs. 2 bloss für Sonderfälle auf- gestellte Grundsatz, dass der Ort vorgehe, wo die Unter- suchung zuerstangehoben wurde, zum allgemeinen Grund- satz erhoben worden. Dass dies nicht geschehen ist, kann nur so erklärt werden, dass die Meinung bestand, Aus- führungsort und Erfolgsort seien keine miteinander kon- kurrierende Gerichtsstände, sondern der eine (der Aus- führungsort) gehe, wenn in der Schweiz gelegen, vor. Dass das Zeitwort «verüben» (commettre, commettere) in Verfahren. N° 10. 57 Art. 346 nicht den gleichen Sinn wie in Art. 7 haben sollte, geht namentlich auch aus Art. 346 Abs. 2 der französischen und italienischen Fassung hervor. c Der französische Text lautet : c > Hätte der Gesetzgeber mit den Orten., an wel- chen (( l'acte a ete commis )) (« il reato e stato commesso ll} nicht die Ausführungsorte, sondern wie in Art. 7 sowohl diese als die Erfolgsorte zusammen, mit anderen Worten die Orte der « Verübung )), bezeichnen wollen, so hätte es keinen Sinn gehabt, im zweiten Teil des Satzes die Erfolgsorte noch besonders zu erwähnen. Der deutsche Text, welcher von den Orten spricht, an denen die straf- bare Handlung c bezw. 11 commesso i1 im franzQ8ischen und italienischen Text nicht an den Ort der. Verübung im Sinne des Art. 7 dachte.
3. - Die Entstehungsgeschichte bestätigt, dass diese Auslegung des Art. 346 StGB richtig ist. Der Vorentwurf vom Juni 1903 zu einem Bundesgesetz betreffend Einführung des schweizerischen Strafgesetz- buches sah in Art. 17 vor : « Für die Verfolgung und Beurteilung eiJ;es Verbrechens o~er einer Vbertretung i;iind die Behörden desjemgen ~ntons zustan- dig, auf dessen Gebiet das Verbrechen od~r die Übertretung begangen wurde. ErgebElfi sich aus der Bestrmn:ung . des ~rt. 9 des Strafgesetzbuches mehrere Begehungsorte, so ~md die Behor4en desjenigen Kantohs zuständig, in welchem d1e Untersuchu.ng zuerst angehoben oder der Verdächtige zuerst zur Haft gebracht wurde.» Der in dieser :Bestimmung erwähnte Art. 9 des Vorent- wurfes 1903 zum StGB hatte den gleichen Sinn wie der heutige Art. 7 StGB. In den Beratungen der zweiten Expertenkommission des Jahres 1912 wurde ein Antrag, in Art. 9 den Ort des Erfolges nicht zu berücksichtigen,
58 Verfahren. N<> 10. abgelehnt. Am Grundsatz, dass beim Zusammentreffen verschiedener Gerichtsstände der zuerst einschreitende Rickter den Vorrang habe, wurde festgehalten. Aus den Beratungen der zweiten Expertenkommission des Jahres 1915 ging dann folgender Art. 367 Abs. 1 (Art. 372 Abs. 1 des Vorentwurfes 1916) hervor: « Für diE'. Ve~folgung und die Beurteilung einer strafbaren Handlung smd die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare ~ndlung a:usgeführt . wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg emgetreten ist oder emtreten sollte in der Schweiz so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. » ' ' In der Beratung wurde ohne Widerspruch darauf hin- gewiesen, dass diese Bestimmung den Grundsatz des Art. 9 aufgegeben habe und nicht zulasse, dass am Orte des eingetretenen Erfolges geklagt werde, es sei denn, dass der Ort der Ausführung der Ha~dlung nicht in der Schweiz liege. Der Entwurf des Bundesrates vom Jahre 1918 enthält in Art. 365 die gleiche Gerichtsstandsbestimmung. Die Botschaft führt dazu aus : « Für das Inlandsvergehen gilt der Gerichtsstand der begangenen Handlung (Ai:t. 365). Als Inlandsvergehen wird auch das Vergehen angesehen, ?er dem der '.l'äter vom .Auslande aus tätig war und nur der Erfolg im Inland emgetreten ist (vgl. Art. 8). Im übrigen ist also für den Gerichtsst~d nur der Ort massgebend, wo der Täter gehan.delt hat, .W.as wiederum die Möglichkeit einer Reilie von Konfhk~en beseitigt, und wo solche dennoch drohen, werden sie durch die Anerkennung der Zuständigkeit der zuerst handelndf»"' Behörde gelöst. » In den Beratungen des Nationalrates bemerkte der deutsche Berichterstatter zu Art. 365 (AStenBull NatR 1930 69) : «Hauptgerichtsstand ist der Ort der Begehung. Dieser Grund- satz gilt abe; nur für die in1 Inland begangenen Verbrechen. Massgebe:i:id ISt der Ort, an dem die Handlung « ausgeführt » wurde. Dieser Ort kann verschieden sein von dem Orte an dem ~er Erfolg eingetreten ist. Der letztere ist für die rein ~chweize r1schen Verhältnisse nicht massgebend. Er ist jedoch dann von Bedeu.tung, wenn der Ort der Begehung im Ausland 'und nur der Ort des Erfolgseintritts in der Schweiz liegt. » Gleiche Erläuterungen gab der französische Bericht- erstatter (AStenBull NatR 1930 73). Der Rat war mit der vorgeschlagenen Fassung ohne Diskussion einverstanden. Verfahren .. N° 10. 59 In der Kommission des Ständerates wurde der Aus- druck « eine Handlung ausführen >> beanstandet (Proto- kolle VIII. Session S. 50) und von der Redaktionskommis-_ sion durch die Wendung « ••. wo die strafbare Handlung begangen wurde>> ersetzt (Protokolle der Redaktionskom- mission III. Session S. 8). In den Beratungen des Stände- rates führte Bundesrat Baumann aus, die Kommission habe sich damit an den im Randtitel verwendeten Aus- druck «Begehung>> anlehnen wollen. Nach nochmaliger Prüfung sei er persönlich aber zur Ansicht gekommen, dass der frühere Ausdruck > durch > durch die Wendung« l'auteur a agi)) und im italienischen Text das Wort « commesso » durch << com- piuto » und die Wendung cc se il reato e stato commesso )) durch << se l'agente ha compiuto il reato » ersetzte (Eidg. Gesetzessammlung 57 1328, Recueil des lois federales 57 1364, Raccolta delle leggi federali 57 1408). Da er damit lediglich den Wortlaut wieder herstellte, wie er dem durch logische und historische Auslegung gewonnenen Sinn ent- spricht, stellt sich die Frage nicht, ob er hiezu zuständig gewesen sei.
4. - Ist somit nur der Richter des Ortes zuständig, an
60 Verfahren. N• 11. welchem der Beschuldigte gehandelt hat, so kommt die Behandlung der vorliegenden Strafsache dem Gerichts- prälilidenten von Niedei-Simmental zu. Demnach erkennt, die Anklagekammer: Für die Behandlung der Strafklage gegen Hans Itten wird der Gerichtspräsident von Niedersimmental zuständig erklärt.
11. Entscheid der Anklagekammer vom 20. Juni 1942
i. s. Belwtg. Die Gerfohtsstandsbestimmungen des StGB sind seit 1. Januar 1942 auch au.f Fälle anzuwenden, welche materiell dem alten Recht unterstehen (Art. 401 Abs. 1 StGB). A partir du 1 er janvier .1942, les regltiS de for du CP s'appliquent aussi aux cas qui, quant au fond, relevent de l'ancien droit (art. 401 al. 1 CP). A partire dal 1° gennaio 1942, le norme del CPS in materia di foro s 'applicano anche a quei casi ehe, per quanto concerne il merito, sono re_golati dal veoohio diritto (art. 401 cp. 1 CPS). A. - Werner Helwig steht im Kanton Luzern unter der Anklage, sich am 24. Oktober 1941 durch Wegnahme eines Fahrrades im Werte von Fr. 200.~ des Diebstahls schuldig gemacht zu haben. Ferner · ist beim Untersu- chungsrichter II von Bern gegen ihn -eine Voruntersuchung hängig wegen Pfändungsbetrugs, Pfandverheimlichung, Versuchs der Pfandunterschlagung, Betrugs, Diebstahls, Fälschung von Privaturkunden und Unterschlagung, alles Handlqngen, die er vor dem l. Januar 1942 begangen haben soll. Die schwerste davon ist der Diebstahl an Sachen im Werte von über Fr. 600.-. B. - Der Beschuldigte beantragt der 4nklagekammer, die Verfolgung und Beurteilung aller erwähnten Handlun- gen dem Kanton Luzern zu übertragen. Der Untersuchungsrichter II von Bern hält den Ge- richtsstand Bern für gegeben. Verfahren. No 11. 61 Aus den Erwägungen:
a) Nach der von der Anklagekammer im Entscheide vom 17. März 1942 in Sachen Wenzin gegen Tribunal d'accusation du canton de Vaud (BGE 68 IV l) begrün- deten Praxis ist der Gerichtsstand zur Verf olg1ing und Beurteilung mehrerer nicht im gleichen Kanton begangener strafbarer Handlungen auch dann durch die Anklage- kammer und nach den Grundsätzen des Art. 350 Ziff. l StGB zu bezeichnen, wenn die Taten zwar alle vor dem I. Januar 1942 verübt worden sind, jedoch gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB trotzdem nach dem StGB als dem milderen Gesetze bestraft werden müssen. Im vorliegenden Falle versagt diese Regel, da zu bezweifeln ist, dass das StGB für den Gesuchssteller milder sein werde als die kantonalen Rechtsordnungen. Für die im Kanton Luzern begangene Tat droht das luzernische Kriminalstrafgesetz in § 206 lit. a in Verbindung mit §§ 75-77 Zuchthaus bis zu 7 % Jahren an, da Helwig im Kanton Luzern im ersten Rückfall ins Verbrechen gehan- delt hat. Für den im Kanton Bern begangenen Diebstahl an Sachen im Werte v~n über Fr. 600.- sieht dagegen Art. 211 Zi:ff. l des bernischen Strafgesetzbuches Zucht- haus bis zu acht Jahren vor, und Art. 59 gestattet mit Rücksicht auf die übrigen im Kanton Bern begangenen Verbrechen eine Erho1mng dieser Strafe bis auf zwölf Jahre Zuchthaus. Die Bestimmungen des bernischen StGB über Rückfall, welche in Verbindung mit dem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen eine Erhöhung der Zuchthausstrafe bis auf 16 Jahre gestatten würden (Art. 62, 65 bern. StGB), kommen nach der bisherigen bernischen Gerichtspraxis nicht zur Anwen- dung, da der Gesuchssteller im Kanton Bern noch keine Vorstrafen erlitten hat (Monatsblatt f. bern. Rechtspr. 2 204). Der Gesuchssteller kann daher, wenn die bernischen Gerichte an der erwähnten Praxis festhalten, in den Kantonen Bern und Luzern zusammen auch bei getrennoor