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Verfahren. No 48.
anwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft dagegen, dass
er von den Behörden des Tatortes zu verfolgen sei. Die
Jugendanwaltschaft von Basel-Stadt ersucht die Anklage-
kamm.er des Bundesgerichts um Bestimmung des Gerichts-
standes.
Die A nldagekammer zieht in Erwägung :
Nach Art. 372 Abs. 3 StGB entscheidet bei Anständen
zwischen Kantonen über die Zuständigkeit im Verfahren
gegen Kinder und Jugendliche der Bundesrat, der diese
Befugnis mit Beschluss vom 16. Juni 1942 dem Justiz-
und Polizeidepartement übertragen hat. Die Gesuchst.elle-
rin scheint der Auffassung zu sein, diese Vorschrift sei
nur anzuwenden, wenn unbestritten ist, dass sich der
Gerichtsstand nach Art. 372 Abs. l oder 2 StGB richtet.
Dem ist nicht so. Art. 372 Abs. 3 will dem Bundesrat
in Kon:fliktsf'allen zwischen Kantonen die Sorge dafür
übertragen, dass die Gerichtsstandsvorschriften der Ab-
sätze l und 2 richtig, und dass sie immer dort, wo sie
anwendbar sind, auch tatsächlich angewendet werden.
Die Vorschriften sind verletzt nicht bloss, wenn sie un-
richtig, sondern auch, wenn sie überhaupt nicht angewen-
det werden, weil die kantonalen Behörden die Voraus-
setzungen des Verfahrens gegen Kinder oder Jugendliche
zu Unrecht nicht als gegeben betrachten, oder wenn eine
von i~nen angewendet wird, wo sie nicht angewendet
werden sollte, weil nicht dieses Verfahren am Platze ist.
Bei Anständen unter Kantonen hat daher das eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement nicht bloss zu ent-
scheiden, welcher der streitenden Kantone zuständig ist,
sondern auch, ob ein Beschuldigter, der nach der Errei-
chung des achtzehnten Altersjahres ein vorher begonnenes
strafbares Verhalten fortgesetzt hat, für das ganze Ver-
halten ode'r einen Teil desselben der Jugendgerichtsbarkeit
untersteht. Zum Entscheid dieses Vorfrage ist die Sache
dem Justiz- und Polizeidepartement zu überweisen, das
sich mit Schreiben vom 10. November 1948 der Auffas-
Verfahren. No 49.
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sung der Anklagekammer angeschlossen hat. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob in Fällen, wo der Bundesrat zum
Schlusse gelangt, dass die allgemeinen Gerichtsstands-
vorschriften des Strafgesetzbuches anwendbar seien1 sei
es auf Grund von Art. 372 Abs. 2, sei es, weil die Sache
nicht im Verfahren gegen Kinder oder Jugendliche zu
erledigen ist, die Anklagekammer oder zweckmässiger-
weise ebenfalls das Justiz- und Polizeidepartement den
Gerichtsstand festzusetzen hat. Denn im vorliegenden
Falle steht ausser Zweifel, dass bei Anwendbarkeit der
allgemeinen Gerichtsstandsvorschriften die Behörden des
Kantons Basel-Stadt zuständig sind, wo Marsetti die
strafbaren Handlungen ausgeführt hat.
Demnach erkenm die Anklagekammer :
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
49. Entscheid der Anklagekammer vom 30. November 1948
i. S. Scamara gegen Bezirksgericht Zflrich.
1. Art. 351 StGB, Art. 264 BStP.
a) Wer im Sinne von § 309 ff. zürch. StPO wegen Ehrver-
letzung als Angeklagter vor den Friedensrichter geladen
wird da.rf die Gerichtsbarkeit des Kantons Zürich vor der
Anidagekammer des Bundesgerichts bestreite~ (Erw. 1).
b) Amtsha.ndhmgen, die eine ~ton"!'.1e Behörd~ m Verletzung
der eidgenössischen Vorschriften uber . den mterkantonalen
Gerichtsstand vornimmt, können von der Anklagekammer
des Bundesgerichts aufgehoben werden (Erw. 3).
c) Kosten- und Entschädigungsfrage (Erw. 4).
.
2 Art. 346 Abs. 1 StGB. Schriftlich verübte Ehrverletzungen smd
· dort zu verfolgen, wo der Täter da.s Schriftstück erstellt und
versandt hat (Erw. 2).
1. Art. 351 OP et 264 PPF.
.
.
a) Celui qui est cite comme prerenu devant le Juge de ~IX
pour atteinte a l'honneur (§ 3u9 ss. CPP zur.) pe:it dool~er
Ia juridiction z~choise ?evant Ia Chambre d accusat1on
du Tribunal federal (cons1d. 1).
b) Les operations accomplies par une autorite cantonale au
mepris des regles federales sur le for inte~antonal IJE!UVent
etre ammlees par la Chambre d'accusat1on du Tribunal
federal (consid. 3).
.
c) Frais et indemnite (cons1d. 4).
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Verfahren. N• 49.
2. A~. 346 al. 1 OP. J?~ attein~es a l'honneur portees pa.r ecrit
dmvent etre pourswvies au heu ou l'auteur a redige et d 'ou
il a expedie l'ecrit (consid. 2).
1. Art. 351 OP e 264 PPF.
a) Colui ehe e citato quale imputato davanti al giudice di pa.ce
per offesa ~ll'<:n~r~ (§ 309 segg. CPP zurigh~e) puo con-
t~stare Ia gitu-i~d1z10ne del Ct. Zurigo davanti alla Camera
d ~cus~ del '1':1h~le fe~erale (consid. 1).
b) Gh atti compmti da un autorita cantonale in violazione
delle no:r:nie federali sul foro intercantonale possono essere
annullat1 dalla Camera d'accusa del Tribunale federale
(consicl. 3).
c) Spese e indennita (consid. 4).
2. Art. 346 cp. 1 OP. Le offese all'onore fatte per iscritto devono
essere perseguite dalle autorita del luogo dove J'autore ha
redatto o dal quale ha spedito lo scritto (consid. 2).
A. -
Am 21. September 1948 machte Hans Schuep-
bach gegen den Betr~ibungsbeamten von Locarno Alfonso
Scamara beim Friedensrichter von Urdorf (Kanton Zürich)
im Sinne von § 309 zürch. StPO eine Anklage wegen Ehr-
verletzung anhängig. Scamara soll dieses Vergehen durch
einen in Locarno geschriebenen und am gleichen Orte der
Post übergebenen Brief an den in Urdorf wohnenden Bru-
der des Anklägers begangen haben.
Ohne den Angeklagten vorzuladen, erklärte sich der
Friedensrichter unzuständig, weil die Verfolgung in Locamo
stattzufinden habe.
B. -
Auf Rekurs des Anklägers und nach Einholung
einer Vernehmlassung des Angeklagten, der die Abweisung
des Rekurses beantragte, wies das Bezirksgericht Zürich
den Friedensrichter mit Entscheid vom 26. Oktober 1948
an, die Klage an die Hand zu nehmen, das Sühneverfahren
durchzuführen und auf Begehren des Rekurrenten die Wei-
sung auszustellen. Die Rekurskosten von Fr. 38.20 aufer-
legte es Scamara.
Das Bezirksgericht ist der Meinung, der Friedensrichter
als blosser Sühnebeamter ohne Entscheidungsbefugnis habe
nicht über die örtliche Zuständigkeit der zürcherischen
Gerichte zu befinden; das könne nur das Gericht tun, dem
der Ankläger die Weisung einreiche.
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Verfahren. N° 49.
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0. -
Mit Eingabe vom 11. November 1948 beantragt
Scamara der Anklagekammer des Bundesgerichts, der Ent-
scheid des Bezirksgerichts sei aufzuheben, die Behörden
des Kantons Tessin seien allein zuständig zu erklären, über
die Anklage des Schuepbach zu urteilen, die Kosten seien
der Gegenpartei aufzuerlegen und es sei dem Beschwerde-
führer eine Entschädigung zuzusprechen.
D. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich er-
klärt sich als nicht zuständig, vor der Anklagekammer als
Partei aufzutreten, da der Streit zwischen Schuepbach und
Scamara im Privatstrafklageverfahren auszutragen sei. Im
übrigen teilt sie die Auffassung des Bezirksgerichts, wo-
nach eine Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit der
zürcherischen Gerichte noch gar nicht vorliege und sich
daher das Bundesgericht mit der Sache noch nicht zu be-
fassen habe.
Das Bezirksgericht Zürich beantragt, auf die beiden
Hauptbegehren des Beschwerdeführers sei nicht einzutre-
ten und das Begehren betreffend Kosten und Entschädi-
gung sei abzuweisen.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung :
1. -Nach Art. 264 BStP (Fassung gemäss Art. 168 OG)
bezeichnet die Anklagekammer des Bundesgerichts den zur
Verfolgung und Beurteilung berechtigten und verpflichte-
ten Kanton, wenn der Gerichtsstand unter den Behörden
verschiedener Kantone streitig ist oder die Gerichtsbarkeit
eines Kantons vom Beschuldigten bestritten wird.
Beschuldigter im Sinne dieser Bestimmung ist nur, wer
wegen einer strafbaren Handlung von der Behörde verfolgt
wird, nicht schon der, dem eine Strafverfolgung bloss droht.
Mit welcher Amtshandlung die Verfolgung beginnt, ist eine
Frage des eidgenössischen Rechts (vgl. BGE 68 IV 6). Un-
erheblich ist daher, ob das kantonale Recht und die kan-
tonale Behörde eine bestimmte Handlung als Akt der Straf-
verfolgung gelten lassen oder in ihr bloss eine Vorbereitung
des Prozesses erblicken. Ob die Verfolgung begonnen hat,
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Verfahren. No 49.
entscheidet im Streitfall die Anklagekammer des Bundes-
gerichts.
Nach § 309 :ff. zürch. StPO werden Anklagen wegen
nicht durch die Presse begangener Ehrverletzungen « beim
zuständigen Friedensrichter durch Einreichung einer An-
klageschrift anhängig gemacht ». Die Anklageschrift muss
die kurze Darstellung des eingeklagten Sachverhaltes ent-
halten und die Zeugen und Urkunden bezeichnen. Der
Friedensrichter trachtet darnach, die Parteien auszusöh-
nen (§ 309). Wird der Streit nicht beigelegt, so kann der
Ankläger die Weisung verlangen. Tut er es nicht binnen
zwei Monaten, so wird die Anklage als zurückgezogen be-
trachtet und das Geschäft vom Friedensrichter abgeschrie-
ben(§ 310). Die Weisung hat unter anderem die Gerichts-
stelle zu bezeichnen, an die sie gerichtet wird, den einge-
klagten Sachverhalt anzugeben und zu sagen, ob wegen
Verleumdung, übler Nachrede oder Beschimpfung ·geklagt
wird (§ 311). Weisung und Anklageschrift werden dem
Ankläger zugestellt. Reicht er sie von da an gerechnet
nicht binnen Monatsfrist dem Gerichte ein, so ist der Straf-
antrag verwirkt (§ 312).
Führt somit das Sühneverfahren nicht notwendigerweise
zur Einreichung der Anklage beim Gericht, auch wenn die
Aussöhnung misslingt, so zwingt es den Angeklagten doch,
vor dem Friedensrichter zu erscheinen und dem Ankläger
zum Vorwurf, sich durch bestimmte Tatsachen der Ver-
leumdung, üblen Nachredt'l oder Beschimpfung schuldig
gemacht zu haben, Rede und Antwort zu stehen. Tut er
das nicht, so läuft er Gefahr, dass die Weisung erteilt und
das Verfahren vor dem Strafrichter fortgesetzt werde. Das
Nichterscheinen im Sühnevorstand kann für ihn, wie die
Staatsanwaltschaft ausführt, sogar Ordnungsbusse zur
Folge haben. Das sind Nachteile, die nur auf sich nehmen
muss, wer der zürcherischen Gerichtsbarkeit untersteht.
Sie machen das Sühneverfahren zur Strafverfolgung im
Sinne des Art. 264 BStP und geben dem Beschuldigten
(Angeklagten) das Recht, die Gerichtsbarkeit des Kantons
Verfahren. N° 49.
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Zürich vor der Anklagekammer des Bundesgerichts zu be-
streiten.
Dem steht nicht im Wege, dass das Bezirksgericht den
Friedensrichter nach zürcherischem Recht nicht für befugt
hält, « eine Entscheidung im Sinne einer streitigen Pro-
zesserledigung» zu fällen. Verfolgt ist nicht nur, wer sich
vor einer Behörde zu verantworten hat, der diese Befug-
nis zusteht. So gelten z. B. schon polizeiliche Ermittlungs-
handlungen als Strafverfolgung (BGE 68 IV 6).
, Ebensowenig kommt etwas darauf an, dass der Friedens-
richter nach Au:ffassung des Bezirksgerichts zur Frage des •
Gerichtsstandes, auch des interkantonalen, nicht Stellung
zu nehmen hat und auch der angefochtene Entscheid des
Bezirksgerichts sich über die Zuständigkeit der zürcheri-
schen Gerichte nicht ausspricht. Art. 264 BStP setzt nicht
voraus, dass ein den Kanton bindender Entscheid einer
kantonalen Behörde vorliege. Auch ohne solchen kann der
Beschuldigte die Anklagekammer anrufen, wenn gegen ihn
Amtshandlungen vorgenommen werden, die nur vorneh-
men darf, wer über ihn Gerichtsbarkeit hat.
Auf das Begehren um Bezeichnung des zuständigen Kan-
tons ist daher einzutreten ..
2. -
Für die Verfolgung und Beurteilung einer straf-
baren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig,
wo die Handlung ausgeführt worden ist (Art. 346 Abs. 1
StGB). Das gilt auch, wenn sie in der Abfassung und Ver-
sendung einer Schrift besteht. Der Gerichtsstand befindet
sich nicht am Empfangsorte, sondern am Orte, wo der Be-
schuldigte gehandelt, d. h. das Schriftstück erstellt und
versandt hat (BGE 68 IV 54).
·
Nicht die Behörden des Kantons Zürich, sondern jene
des Kantons Tessin sind daher zuständig, Scamara zu ver-
folgen und zu beurteilen.
3. -
Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid
des Bezirksgerichts Zürich sei aufzuheben.
Art. 351 StGB und Art. 264 BStP schweigen darüber,
ob die Anklagekammer das tun darf; sie weisen das Bun-
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Verfahren. No 49.
desgericht bloss an, den zur Verfolgung und Beurteilung
berechtigten und verpflichteten Kanton zu bezeichnen. Das
ist darauf zurückzuführen, dass bei der Ausarbeitung des
Art. 351 StGB die Frage, ob die Anklagekamm.er einen in
Verletzung der Gerichtsstandsbestimm.ungen getroffenen
Entscheid einer kantonalen Behörde aufheben dürfe, sich
nicht stellte, da die Vorschrift nur den Fall behandelt, wo
der Gerichtsstand unter den Behörden, nicht auch den
Fall, wo er zwischen dem Beschuldigten und einer Behörde
streitig ist. Anders ist es nach Art. 264 BStP in der Fas-
•
sung von Art. 168 OG. Das in dieser Bestimmung vorge-
sehene Recht des Beschuldigten, die Gerichtsbarkeit eines
Kantons bei der Anklagekamm.er des Bundesgerichts zu
bestreiten, muss auch die Befugnis umfassen, Amtshand-
lungen, welche eine kantonale Behörde in Verletzung der
eidgenössischen Vorschriften über den interkantonalen Ge-
richtsstand vornimmt, insbesondere Entscheide, die sie
fällt, durch die .Anklagekammer aufheben zu lassen. An-
dernfalls bliebe ein Entscheid, durch den eine kantonale
Behörde die Gerichtsbarkeit über den Beschuldigten bean-
sprucht, in Kraft, obschon die .Anklagekammer des Bun-
desgerichts die Behörden eines anderen Kantons zuständig
erklärt hätte. Das wäre unhaltbar. Denn Art. 264 BStP
ist Sondervorschrift, welche die Anfechtung eines gegen die
Vorschriften über den interkantonalen Gerichtsstand ver-
stossenden Entscheides mit der Nichtigkeitsbeschwerde
und dessen Aufhebung durQh den Kassationshof (Art.268 :ff.
BStP) ausschliesst (BGE 73 IV 55). Wären sich die gesetz-
gebenden Behörden bei der Abänderung des Art. 264 BStP
dieser Rechtslage bewusst gewesen, so hätten sie der .An-
klagekamm.er das Recht zur Aufhebung kantonaler Ent-
scheide ausdrücklich eingeräumt. Die Lücke des Gesetzes
darf umso eher ausgefüllt werden, als Art. 264 BStP und
Art. 351 StGB bewusst kurz gefasst sind, z. B. auch die
Regelung des Verfahrens vor der Anklagekamm.er ganz der
Rechtsprechung überlassen. Sie sagen namentlich nicht, ob
die .Anklagekammer den Gerichtsstand mit Wirkung ex
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tune oder bloss ex nunc festzusetzen habe. In ersterem
Falle enthält der den Standpunkt des Beschuldigten schüt-
zende Entscheid der .Anklagekamm.er die Feststellung, dass
die kantonale Behörde, deren Gerichtsbarkeit bestritten
wurde, diese von Anfang an nicht gehabt, den Beschuldig-
ten also zu Unrecht verfolgt hat. Dann ist es logisch, dass
die .Anklagekammer die angefochtenen Amtshandlungen
der kantonalen Behörde aufhebe.
4. -
Schuepbach ist im Verfahren vor der .Anklage-
kamm.er nicht Partei und kann daher nicht zu den Kosten
dieses Verfahrens verurteilt werden. Auch dem Staate
Z'lirich sind sie nicht aufzuerlegen, da das Bezirksgericht
in seinem amtlichen Wirkungskreise gehandelt, nicht Ver-
mögensinteressen des Staates gewahrt und auch nicht
leichtfertig gehandelt hat (Art. 156 Abs. 2 OG).
Aus den gleichen Gründen ist vom Zuspruch einer Ent-
schädigung an den Beschwerdeführer zulasten des Staates
Zürich abzusehen, zumal dem Beschwerdeführer aus der
.Anrufung des Bundesgerichts keine wesentlichen Auslagen
entstanden sind.
Demnach erkennt die Anklagekammer :
1. -
Die Behörden des ·Kantons Tessin werden als allein
berechtigt und verpflichtet erklärt, Alfonso Scamara zu
verfolgen und zu beurteilen.
2. -
Der Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom
26. Oktober 1948 wird aufgehoben.
3. -
Kosten werden keine erhoben.
Vgl. auch Nr. 37. -
Voir aussi n° 37.
lMPRIMERIES REUNIBS S • .il.., LAUSANNE