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Verfahren. N° .54.
tion cantonale, par la Cour penale fäderale, a une ordon-
nance de jonction du Conseil fooeral (art. 344 eh. l CP).
L'une et l'autre font defaut. En dooidant, le 27 decembre
1949, de defärer a la Cour penale fäderale la cause Schenk
et consorts cc dans son ensemble >1, le Conseil föderal n'a pu
viser la concurrence deloyale, puisqu'elle ne faisait l'objet
d'aucune plainte (art. 101 al. 2 PPF).
Lorsque les actes imputes aux accuses ont ete commis,
l'Union n'existait pas encore. Aussi n'ont-ils pu entamer
aucun de ses droits. Elle n'est donc pas Iesee dans le sens
de l'art. 34 PPF. Peu importe que le discredit dont souffri-
raient ses membres rejaillisse sur eile. Une association ne
saurait se prevaloir, en vue de se porter partie civile, d'une
situation qui regnait deja lors de sa fondation et dans
laquelle elJ.e s'est mise deliherement.
54. Entscheid der Anklagekammer vom 21. November 1952
i. S. Compagnie Ferbrik S.A. gegen Staatsanwaltseha:i't des
Kantons Zürich.
l. ~lten sie~ di~ ·Strafbehörden eines Kantons zur Verfolgung
emes Offizialdeliktes für örtlich unzuständig, so haben sie mit
d~m Behörden des für zuständig erachteten Kantons in Ver-
bmdung zu treten. Kann, wenn dies unterblieben ist, die
Anklagekammer des Bundesgerichtes nach Art. 264 BStP von
Amtes wegen (allenfalls auf Gesuch des Anzeigers) einschreiten ?
Erw. l.
2. Bei Antragsdelikten steht dem Verletzten gegenüber einem
negativen Gerichtsstandsentscheide die Anrufung der Anklage-
kammer des Bundesgerichtes zu (Art. 264 in Verbindung mit
Art. 270 BStP). Erw. 2.
3. Begehungsort (Art. 7 und 346 StGB) bei mittelbarer Täter-
schaft : In den Handlungen des mittelbaren Täters, durch die
er auf die als Werkzeug benutzte Person einwirkt, liegt bereits
ein Teil der Tatausführung. Erw. 3.
l. Lorsque, s'agissant d'un delit qui se poursuit d'office, les auto-
rites penales d'un canton s'estiment incompetentes a raison du
lieu, elles doivent se mettre en rapport avec !es autorites du
canton qu'elles estiment competent. Lorsque cette demarche
n'a pas eu lieu, la Chambre d'accusation du Tribunal föderal
peut-elle intervenir d'office en vertu de l'art. 264 PPF (au
besoin sur requete du denonciateur) ? Consid. l.
Verfahren. No .54.
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2. Dans le cas de delits qui ne se poursuivent que sur plainte, le
lese peut recourir a la Chambre d'accusation du Tribunal federal
contre une decision d'incompetence (art. 264 combine avec
l'art. 270 PPF). Consid. 2.
3. Lieu de commission (art. 7 et 346 CP) dans le cas ou l'auteur
a agi par intermediaire. L'activite par laquelle l'auteur indirect
infl.uence la personne qui lui sert d'iristrument constitue deja
un acte d'execution. Consid. 3.
1. Quando le autorita penali d'un cantone si considerano terri-
torialmente incompetenti a procedere per un reato perseguibile
d'ufficio, debbono mettersi in rapporto con le autorita del
cantone ehe ritengono competente. Se ciO non e avvenuto, la
Camera di accusa del Tribunale federale puo intervenire d'ufficio
in virtu dell'art. 264 PPF (eventuahnente a richiesta del denun-
ciante) 't Consid. 1.
2. Quando si tratta di reati perseguibili soltanto a querela di parte,
il leso puo ricorrere alla Camera di accusa del Tribunale federale
contro una decisione d'incompetenza (art. 264 comhinato eon
l'art. 270 PPF). Consid. 2.
3. Luogo del reato (art. 7 e 346 CP) nel caso in cui l'autore ha.
agito per mezzo di terza persona. L'attivita eon la quale l'au-
tore mediato infl.uenza la persona ehe gli serve di strumento
materiale costituisce gia un atto di esecuzione. Consid. 3.
A. -
Dr. Pierre Uldry in Zürich ist Verwaltungsrat
der Bank Prokredit A. G. in Freiburg und war Vize-
präsident des Verwaltungsrates der Compagnie Ferbrik
S. A. mit Sitz in Genf. Diese reichte gegen ihn am 5. Juni
1952 bei der Bezirksanwaltschaft Zürich Strafanzeige wegen
Betrugs, eventuell Betrugsversuches ein. Zugleich stellte
sie Strafantrag wegen Kreditschädigung und eventuell
wegen boshafter Vermögensschädigung. Sie bezichtigte
Uldry dieser Handlungen wegen eines l Briefes des Genfer Anwaltes H. Dutoit an
ihre französische Lizenznehmerin « S.A.P.I. >l in Paris,
geschrieben im Auftrage der Bank Prokredit A. G. am
26. März 1952.
B. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies
die Angelegenheit am 14. Juni 1952 von der Hand, indem
sie die örtliche Zuständigkeit der zürcherischen Strafbe-
hörden verneinte. Denn es sei jedenfalls nicht in Zürich,
sondern in Genf und Paris gehandelt worden. Auch wäre
der behauptete Erfolg des Briefes (Verweigerung der
Zahlung weiterer Lizenzgebühren an die Anzeigerin und
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Verfahren. No 54.
Strafantragstellerin) in Paris eingetreten oder hätte nach
Absicht der handelnden Personen dort eintreten sollen.
Im übrigen hielt die Staatsanwaltschaft eine Strafunter-
suchung überhaupt nicht für gerechtfertigt, da einfach
eine zivilrechtliche Streitigkeit in Frage stehe.
0. -
Der Rekurs der Sei daher der
zürcherische Gerichtsstand abzulehnen, so brauche nicht
geprüft zu werden, ob überhaupt ein Deliktstatbestand
fa Frage komme.
D. -
Mit Eingabe vom 31. Oktober 1952 stellt die
« Ferbrik >> bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes
das Gesuch, der Kanton Zürich sei als zur Anhandnahme
der Untersuchung berechtigt und verpflichtet zu be-
zeichnen.
E. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält
das Gesuch der gegen
den angefochtenen Gerichtsstandsentscheid die Nichtig-
keitsbeschwerde an den Kassationshof zu. Das Rechts-
mittelsystem ist jedoch im Einverständnis mit dem Kas-
sationshof durch den Entscheid der Anklagekammer in
Sachen Pedler (BGE 73 IV 54) dahin richtiggestellt wor-
den, dass Art. 264 BStP als Spezialnorm die ausschliess-
liche Zuständigkeit der Anklagekammer in interkantonalen
Gerichtsstandsfragen bei eidgenössischen Strafsachen, so-
lange keine Sachurteil ergangen ist, begründe (vgl. auch
BGE 74 IV 190, 76 IV 114). Diese Erweiterung des sach-
lichen Anwendungsbereiches des Art. 264 BStP ruft einer
dem Art. 270 BStP entsprechenden Ausdehnung der Legi-
timation zur Anrufung der Anklagekammer. Es wäre
zweifellos nicht dem Willen des Gesetzes gemäss, dem
Antragsteller, nachdem ihm die Nichtigkeitsbeschwerde
nicht mehr zur Verfügung steht, die Anrufung des Bundes-
gerichtes in interkantonalen Gerichtsstandfragen nun
überhaupt zu versagen. Die auch in anderer Hinsicht
lückenhafte Bestimmung des Art. 264 BStP, die das
Verfahren vor der Anklagekammer nicht näher ordnet,
ist in jenem Sinne zu ergänzen (so denn auch CoucHEPIN,
a.a.O. 115; WAIBLINGER, Zeitschrift des bernischen Ju-
ristenvereins 85 S. 489). Ungeprüft kann die von den beiden
erwähnten Autoren gleichfalls besprochene Frage bleiben,
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Vorfahren. No 54.
wie es sich mit der Gesuchsberechtigung eines Privatklä-
gers oder blassen Anzeigers bei Offizialdelikten verhält.
3. -
Dem Gesuch der > ist in dem Sinne zu
entsprechen, dass der angefochtene Unzuständigkeitsent-
scheid aufzuheben und die Sache zu näherer Prüfung an
die kantonale Justizdirektion zurückzuweisen ist. Zu
solcher Aufhebung ist die Anklagekammer befugt (BGE
74 IV 185), und sie ist im vorliegenden Falle geboten, da
der Sachverhält nicht soweit abgeklärt ist, dass sich mit
Sicherheit die Zuständigkeit der zürcherischen Behörden
ausschliessen liesse. Entgegen der Ansicht des angefoch-
tenen Entscheides ist es nämlich nicht belanglos, ob
Anwalt H. Dutoit von Zürich aus beauftragt worden sei,
wie dies die Gesuchstellerin vermutet und behauptet. Die
kantonale Behörde scheint anzunehmen, als Täter komme
nur eben der Anwalt H. Dutoit in Betracht, Dr. ffidry
dagegen nur als Anstifter. Indessen steht dahin, ob nicht
Dr. ffidry als Mittäter neben dem Anwalt oder auch als
mittelbarer Täter (bei Verneinung der Täterschaft des
Anwaltes insbesondere mangels subjektiven Tatbestandes,
vgl. BGE 77 IV 88) zu gelten habe. Im ersten Falle hätte
man es mit einer Mehrheit von Tätern zu tun, die allen-
falls in verschiedenen Kantonen gehandelt haben. Bei
mittelbarer Täterschaft des Dr. Uldry liesse sich allerdings
die Ansicht vertreten, die Tat sei nur dort >
worden (Art. 7 und 346 StGB), wo der als Werkzeug
benutzte Anwalt gehandelt hat (so anscheinend HAFTER,
Allgemeiner Teil, 2. Auflage, § 42 III mit Fussnote 7 auf
Seite 222). Es sprechen aber zureichende Gründe dafür,
als Ort der Tatausführung bei mittelbarer Täterschaft
zugleich den Ort zu betrachten, von wo aus die > statt-
gefunden hat (so LISZT-ScHMIDT, Lehrbuch des deutschen
Strafrechts, 25. Auflage, S. 171 Ziff. 3; ferner MEZGER,
Strafrecht S. 160: >). In der Tat entspricht
es dem Wesen der mittelbaren Täterschaft, in den Hand-
lungen des mittelbaren Täters, durch die er auf die als
Werkzeug benutzte Person einwirkt, bereits einen Teil
der Deliktsausführung zu sehen. Ist dem aber so, so
lässt sich im vo:diegenden Fall der zürcherische Gerichts-
stand nicht ohne weiteres ablehnen. Die Tatumstände
sind, vorerst soweit es für die Entscheidung der Gerichts-
standsfrage erforderlich ist, an Hand der Angaben der
Antragstellerin abzuklären.
Vorbehalten bleibt die Einstellung der Untersuchung
als ungerechtfertigt. Gegen den Einstellungsbeschluss der
letzten kantonalen Instanz wäre die Nichtigkeitsbe-
schwerde nach Art. 268 BStP gegeben.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Dem Gesuch wird in dem Sinne entsprechen, dass die
Verfügung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich
vom 21. Oktober 1952 aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an die zürcherischen Strafbehörden
zurückgewiesen wird.
Vgl. auch Nr. 47 (Überprüfungsbefugnis des Kassations-
hofes). -
Voir aussi n° 47.
BERICHTIGUNGEN -
ERRATA
Seite 10 Datum des Entscheides Nr. 4: 29. Februar
1952.
Seite 139 Zeile 13 von oben: Beschwerdeschrift statt
Beschwerdefrist.