opencaselaw.ch

78_IV_246

BGE 78 IV 246

Bundesgericht (BGE) · 1949-12-27 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Dr. Pierre Uldry in Zürich ist Verwaltungsrat

der Bank Prokredit A. G. in Freiburg und war Vize-

präsident des Verwaltungsrates der Compagnie Ferbrik

S. A. mit Sitz in Genf. Diese reichte gegen ihn am 5. Juni

1952 bei der Bezirksanwaltschaft Zürich Strafanzeige wegen

Betrugs, eventuell Betrugsversuches ein. Zugleich stellte

sie Strafantrag wegen Kreditschädigung und eventuell

wegen boshafter Vermögensschädigung. Sie bezichtigte

Uldry dieser Handlungen wegen eines << zweifellos von ihm

veranlassten >l Briefes des Genfer Anwaltes H. Dutoit an

ihre französische Lizenznehmerin « S.A.P.I. >l in Paris,

geschrieben im Auftrage der Bank Prokredit A. G. am

26. März 1952.

B. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies

die Angelegenheit am 14. Juni 1952 von der Hand, indem

sie die örtliche Zuständigkeit der zürcherischen Strafbe-

hörden verneinte. Denn es sei jedenfalls nicht in Zürich,

sondern in Genf und Paris gehandelt worden. Auch wäre

der behauptete Erfolg des Briefes (Verweigerung der

Zahlung weiterer Lizenzgebühren an die Anzeigerin und

248

Verfahren. No 54.

Strafantragstellerin) in Paris eingetreten oder hätte nach

Absicht der handelnden Personen dort eintreten sollen.

Im übrigen hielt die Staatsanwaltschaft eine Strafunter-

suchung überhaupt nicht für gerechtfertigt, da einfach

eine zivilrechtliche Streitigkeit in Frage stehe.

0. -

Der Rekurs der << Ferbrik JJ an die kantonale Justi~­

direktion hatte keinen Erfolg. Deren Verfügung vom 21.

Oktober 1952 ging davon aus, der beanstandete Brief sei

zweifellos in Freiburg oder in Genf geschrieben worden.

Somit komme nur einer dieser beiden Orte als Tatort in

Betracht, gleichgültig ob der Anwalt, wie dies die Rekur-

rentin vermute, von Zürich aus beauftragt worden sei.

Denn

<< erst durch die Annahme und Ausführung des

Auftrages am Ort des Beauftragten, nicht schon durch

die Auftragserteilung vom Ort des Auftraggebers aus,

wird das beabsichtigte Delikt verübt. J> Sei daher der

zürcherische Gerichtsstand abzulehnen, so brauche nicht

geprüft zu werden, ob überhaupt ein Deliktstatbestand

fa Frage komme.

D. -

Mit Eingabe vom 31. Oktober 1952 stellt die

« Ferbrik >> bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes

das Gesuch, der Kanton Zürich sei als zur Anhandnahme

der Untersuchung berechtigt und verpflichtet zu be-

zeichnen.

E. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält

das Gesuch der << Ferbrik » für unzulässig, da zur Zeit kein

Gerichtsstandskonflikt zwischen den Behörden mehrerer

Kantone bestehe. Es sei damit zu rechnen, dass sich die

Behörden von Freiburg oder Genf als zuständig erklären,

namentlich die letztern, da der beanstandete Brief offen-

bar in Genf verfasst und abgeschickt worden sei.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Ob für die Anklagekammer hinreichende Veranlas-

sung bestehe, angesichts der durch den angefochtenen

Entscheid geschaffenen Sachlage von Amtes wegen ein-

zuschreiten, kann aber dahingestellt bleiben. Auf alle Fälle

muss wegen der ja auch noch geltend gemachten Antrags-

delikte (Art. 160, event. 149 StGB) auf das Gesuch ein-

getreten werden. In dieser Hinsicht steht dem Verletzten

nämlich über den Wortlaut von Art. 264 BStP hinaus eine

eigentliche Gesuchsberechtigung zu.

Wenn die erwähnte Vorschrift, abgesehen von bereits

bestehenden interkantonalen

Gerichtsstandskonfl.ikten,

allerdings nur dem Beschuldigten das Recht einräumt,

wegen des Gerichtsstandes die Anklagekammer des Bun-

desgerichtes anzurufen, so geht sie gemäss der frühern

Rechtsprechung davon aus, gegenüber kantonalen Gerichts-

standsentscheiden sei ohnehin die Nichtigkeitsbeschwerde

an den Kassationshof nach Art. 268 ff. BStP zulässig

(siehe die Botschaft zum OG, a.a.O„ ferner BGE 71 IV

l

Verfahren. N° 54.

251

74). Man fand also, es genüge, die ausser dem Beschuldigten

im Strafverfahren Beteiligten auf dieses Rechtsmittel zu

verweisen, nach Massgabe der dafür geltenden Legitima-

tionsbestimmungen. Nun erklärt Art. 270 Abs. l BStP

bei Antragsdelikten ausdrücklich auch den Verletzten, als

Antragsteller, als zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert,

und zwar vorbehaltlos, also gleichgültig, ob er nach kan-

tonalem Prozessrecht als Partei zu gelten hat (Sten. Bull.

der Bundesversammlung 1943, StR 207 ff„ 231/2, 234,

NR 244, 248). Würden der damaligen Betrachtungsweise

entsprechend auch Vor- und Zwischenentscheide über den

Gerichtsstand der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268

BStP unterstellt, so stünde somit der gegen

den angefochtenen Gerichtsstandsentscheid die Nichtig-

keitsbeschwerde an den Kassationshof zu. Das Rechts-

mittelsystem ist jedoch im Einverständnis mit dem Kas-

sationshof durch den Entscheid der Anklagekammer in

Sachen Pedler (BGE 73 IV 54) dahin richtiggestellt wor-

den, dass Art. 264 BStP als Spezialnorm die ausschliess-

liche Zuständigkeit der Anklagekammer in interkantonalen

Gerichtsstandsfragen bei eidgenössischen Strafsachen, so-

lange keine Sachurteil ergangen ist, begründe (vgl. auch

BGE 74 IV 190, 76 IV 114). Diese Erweiterung des sach-

lichen Anwendungsbereiches des Art. 264 BStP ruft einer

dem Art. 270 BStP entsprechenden Ausdehnung der Legi-

timation zur Anrufung der Anklagekammer. Es wäre

zweifellos nicht dem Willen des Gesetzes gemäss, dem

Antragsteller, nachdem ihm die Nichtigkeitsbeschwerde

nicht mehr zur Verfügung steht, die Anrufung des Bundes-

gerichtes in interkantonalen Gerichtsstandfragen nun

überhaupt zu versagen. Die auch in anderer Hinsicht

lückenhafte Bestimmung des Art. 264 BStP, die das

Verfahren vor der Anklagekammer nicht näher ordnet,

ist in jenem Sinne zu ergänzen (so denn auch CoucHEPIN,

a.a.O. 115; WAIBLINGER, Zeitschrift des bernischen Ju-

ristenvereins 85 S. 489). Ungeprüft kann die von den beiden

erwähnten Autoren gleichfalls besprochene Frage bleiben,

252

Vorfahren. No 54.

wie es sich mit der Gesuchsberechtigung eines Privatklä-

gers oder blassen Anzeigers bei Offizialdelikten verhält.

E. 3 Dem Gesuch der > ist in dem Sinne zu

entsprechen, dass der angefochtene Unzuständigkeitsent-

scheid aufzuheben und die Sache zu näherer Prüfung an

die kantonale Justizdirektion zurückzuweisen ist. Zu

solcher Aufhebung ist die Anklagekammer befugt (BGE

74 IV 185), und sie ist im vorliegenden Falle geboten, da

der Sachverhält nicht soweit abgeklärt ist, dass sich mit

Sicherheit die Zuständigkeit der zürcherischen Behörden

ausschliessen liesse. Entgegen der Ansicht des angefoch-

tenen Entscheides ist es nämlich nicht belanglos, ob

Anwalt H. Dutoit von Zürich aus beauftragt worden sei,

wie dies die Gesuchstellerin vermutet und behauptet. Die

kantonale Behörde scheint anzunehmen, als Täter komme

nur eben der Anwalt H. Dutoit in Betracht, Dr. ffidry

dagegen nur als Anstifter. Indessen steht dahin, ob nicht

Dr. ffidry als Mittäter neben dem Anwalt oder auch als

mittelbarer Täter (bei Verneinung der Täterschaft des

Anwaltes insbesondere mangels subjektiven Tatbestandes,

vgl. BGE 77 IV 88) zu gelten habe. Im ersten Falle hätte

man es mit einer Mehrheit von Tätern zu tun, die allen-

falls in verschiedenen Kantonen gehandelt haben. Bei

mittelbarer Täterschaft des Dr. Uldry liesse sich allerdings

die Ansicht vertreten, die Tat sei nur dort >

worden (Art. 7 und 346 StGB), wo der als Werkzeug

benutzte Anwalt gehandelt hat (so anscheinend HAFTER,

Allgemeiner Teil, 2. Auflage, § 42 III mit Fussnote 7 auf

Seite 222). Es sprechen aber zureichende Gründe dafür,

als Ort der Tatausführung bei mittelbarer Täterschaft

zugleich den Ort zu betrachten, von wo aus die << Beein-

flussung seitens des bestimmenden Hintermannes>> statt-

gefunden hat (so LISZT-ScHMIDT, Lehrbuch des deutschen

Strafrechts, 25. Auflage, S. 171 Ziff. 3; ferner MEZGER,

Strafrecht S. 160: <<Für mittelbare Täterschaft kommt

als körperliche Tätigkeit in Betracht, was der mittelbare

Täter in seiner Person verwirklicht (mündliche Aufforde-

l.

Verfahren. No 54.

253

rung, Absenden des Briefes usw ...) >>). In der Tat entspricht

es dem Wesen der mittelbaren Täterschaft, in den Hand-

lungen des mittelbaren Täters, durch die er auf die als

Werkzeug benutzte Person einwirkt, bereits einen Teil

der Deliktsausführung zu sehen. Ist dem aber so, so

lässt sich im vo:diegenden Fall der zürcherische Gerichts-

stand nicht ohne weiteres ablehnen. Die Tatumstände

sind, vorerst soweit es für die Entscheidung der Gerichts-

standsfrage erforderlich ist, an Hand der Angaben der

Antragstellerin abzuklären.

Vorbehalten bleibt die Einstellung der Untersuchung

als ungerechtfertigt. Gegen den Einstellungsbeschluss der

letzten kantonalen Instanz wäre die Nichtigkeitsbe-

schwerde nach Art. 268 BStP gegeben.

Dispositiv
  1. Seite 139 Zeile 13 von oben: Beschwerdeschrift statt Beschwerdefrist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

246

Verfahren. N° .54.

tion cantonale, par la Cour penale fäderale, a une ordon-

nance de jonction du Conseil fooeral (art. 344 eh. l CP).

L'une et l'autre font defaut. En dooidant, le 27 decembre

1949, de defärer a la Cour penale fäderale la cause Schenk

et consorts cc dans son ensemble >1, le Conseil föderal n'a pu

viser la concurrence deloyale, puisqu'elle ne faisait l'objet

d'aucune plainte (art. 101 al. 2 PPF).

Lorsque les actes imputes aux accuses ont ete commis,

l'Union n'existait pas encore. Aussi n'ont-ils pu entamer

aucun de ses droits. Elle n'est donc pas Iesee dans le sens

de l'art. 34 PPF. Peu importe que le discredit dont souffri-

raient ses membres rejaillisse sur eile. Une association ne

saurait se prevaloir, en vue de se porter partie civile, d'une

situation qui regnait deja lors de sa fondation et dans

laquelle elJ.e s'est mise deliherement.

54. Entscheid der Anklagekammer vom 21. November 1952

i. S. Compagnie Ferbrik S.A. gegen Staatsanwaltseha:i't des

Kantons Zürich.

l. ~lten sie~ di~ ·Strafbehörden eines Kantons zur Verfolgung

emes Offizialdeliktes für örtlich unzuständig, so haben sie mit

d~m Behörden des für zuständig erachteten Kantons in Ver-

bmdung zu treten. Kann, wenn dies unterblieben ist, die

Anklagekammer des Bundesgerichtes nach Art. 264 BStP von

Amtes wegen (allenfalls auf Gesuch des Anzeigers) einschreiten ?

Erw. l.

2. Bei Antragsdelikten steht dem Verletzten gegenüber einem

negativen Gerichtsstandsentscheide die Anrufung der Anklage-

kammer des Bundesgerichtes zu (Art. 264 in Verbindung mit

Art. 270 BStP). Erw. 2.

3. Begehungsort (Art. 7 und 346 StGB) bei mittelbarer Täter-

schaft : In den Handlungen des mittelbaren Täters, durch die

er auf die als Werkzeug benutzte Person einwirkt, liegt bereits

ein Teil der Tatausführung. Erw. 3.

l. Lorsque, s'agissant d'un delit qui se poursuit d'office, les auto-

rites penales d'un canton s'estiment incompetentes a raison du

lieu, elles doivent se mettre en rapport avec !es autorites du

canton qu'elles estiment competent. Lorsque cette demarche

n'a pas eu lieu, la Chambre d'accusation du Tribunal föderal

peut-elle intervenir d'office en vertu de l'art. 264 PPF (au

besoin sur requete du denonciateur) ? Consid. l.

Verfahren. No .54.

247

2. Dans le cas de delits qui ne se poursuivent que sur plainte, le

lese peut recourir a la Chambre d'accusation du Tribunal federal

contre une decision d'incompetence (art. 264 combine avec

l'art. 270 PPF). Consid. 2.

3. Lieu de commission (art. 7 et 346 CP) dans le cas ou l'auteur

a agi par intermediaire. L'activite par laquelle l'auteur indirect

infl.uence la personne qui lui sert d'iristrument constitue deja

un acte d'execution. Consid. 3.

1. Quando le autorita penali d'un cantone si considerano terri-

torialmente incompetenti a procedere per un reato perseguibile

d'ufficio, debbono mettersi in rapporto con le autorita del

cantone ehe ritengono competente. Se ciO non e avvenuto, la

Camera di accusa del Tribunale federale puo intervenire d'ufficio

in virtu dell'art. 264 PPF (eventuahnente a richiesta del denun-

ciante) 't Consid. 1.

2. Quando si tratta di reati perseguibili soltanto a querela di parte,

il leso puo ricorrere alla Camera di accusa del Tribunale federale

contro una decisione d'incompetenza (art. 264 comhinato eon

l'art. 270 PPF). Consid. 2.

3. Luogo del reato (art. 7 e 346 CP) nel caso in cui l'autore ha.

agito per mezzo di terza persona. L'attivita eon la quale l'au-

tore mediato infl.uenza la persona ehe gli serve di strumento

materiale costituisce gia un atto di esecuzione. Consid. 3.

A. -

Dr. Pierre Uldry in Zürich ist Verwaltungsrat

der Bank Prokredit A. G. in Freiburg und war Vize-

präsident des Verwaltungsrates der Compagnie Ferbrik

S. A. mit Sitz in Genf. Diese reichte gegen ihn am 5. Juni

1952 bei der Bezirksanwaltschaft Zürich Strafanzeige wegen

Betrugs, eventuell Betrugsversuches ein. Zugleich stellte

sie Strafantrag wegen Kreditschädigung und eventuell

wegen boshafter Vermögensschädigung. Sie bezichtigte

Uldry dieser Handlungen wegen eines << zweifellos von ihm

veranlassten >l Briefes des Genfer Anwaltes H. Dutoit an

ihre französische Lizenznehmerin « S.A.P.I. >l in Paris,

geschrieben im Auftrage der Bank Prokredit A. G. am

26. März 1952.

B. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies

die Angelegenheit am 14. Juni 1952 von der Hand, indem

sie die örtliche Zuständigkeit der zürcherischen Strafbe-

hörden verneinte. Denn es sei jedenfalls nicht in Zürich,

sondern in Genf und Paris gehandelt worden. Auch wäre

der behauptete Erfolg des Briefes (Verweigerung der

Zahlung weiterer Lizenzgebühren an die Anzeigerin und

248

Verfahren. No 54.

Strafantragstellerin) in Paris eingetreten oder hätte nach

Absicht der handelnden Personen dort eintreten sollen.

Im übrigen hielt die Staatsanwaltschaft eine Strafunter-

suchung überhaupt nicht für gerechtfertigt, da einfach

eine zivilrechtliche Streitigkeit in Frage stehe.

0. -

Der Rekurs der << Ferbrik JJ an die kantonale Justi~­

direktion hatte keinen Erfolg. Deren Verfügung vom 21.

Oktober 1952 ging davon aus, der beanstandete Brief sei

zweifellos in Freiburg oder in Genf geschrieben worden.

Somit komme nur einer dieser beiden Orte als Tatort in

Betracht, gleichgültig ob der Anwalt, wie dies die Rekur-

rentin vermute, von Zürich aus beauftragt worden sei.

Denn

<< erst durch die Annahme und Ausführung des

Auftrages am Ort des Beauftragten, nicht schon durch

die Auftragserteilung vom Ort des Auftraggebers aus,

wird das beabsichtigte Delikt verübt. J> Sei daher der

zürcherische Gerichtsstand abzulehnen, so brauche nicht

geprüft zu werden, ob überhaupt ein Deliktstatbestand

fa Frage komme.

D. -

Mit Eingabe vom 31. Oktober 1952 stellt die

« Ferbrik >> bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes

das Gesuch, der Kanton Zürich sei als zur Anhandnahme

der Untersuchung berechtigt und verpflichtet zu be-

zeichnen.

E. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält

das Gesuch der << Ferbrik » für unzulässig, da zur Zeit kein

Gerichtsstandskonflikt zwischen den Behörden mehrerer

Kantone bestehe. Es sei damit zu rechnen, dass sich die

Behörden von Freiburg oder Genf als zuständig erklären,

namentlich die letztern, da der beanstandete Brief offen-

bar in Genf verfasst und abgeschickt worden sei.

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

l. -

Nach Art. 351 StGB, erweitert durch Art. 264

BStP in der Fassung gemäss Art. 168 OG von 1943, hat

die Anklagekammer des Bundesgerichtes den Gerichts-

stand zu bestimmen, wenn er unter den Behörden mehrerer

,

Verfahren. N° 54.

249

Kantone streitig geworden ist, sowie wenn der Beschul-

digte die Gerichtsbarkeit eines Kantons bestreitet.

Wird über die Frage, in welchem Kantone sich der

Gerichtsstand befindet, keine Einigung erzielt, so ist die

Anklagekammer des Bundesgerichtes um Bestimmung des

zur Anhandnahme der Verfolgung berechtigten und ver-

pflichteten Kantons anzugehen. Tun dies die kantonalen

Behörden nicht von sich aus, wozu sie verpflichtet sind,

so hat die Anklagekammer sich mit der streitigen Gerichts-

standsfrage auch auf Ansuchen eines Beteiligten zu be-

fassen, des Beschuldigten oder auch des Privatklägers oder

blossen Anzeigers (BGE 71 IV 58, 73 IV 62). Eine Frage

für sich ist, ob es dem öffentlichen Ankläger zustehe, bei

einem solchen Gerichtsstandskonflikt in einem von den

Strafbehörden des eigenen Kantons abweichenden Sinne

aufzutreten (vgl. CoucHEPIN, Les conflits de competence,

in der Schweizerischen Zeitschrift für Strafrecht 63 S. 101

ff., besonders 116 oben).

Ist, wenigstens vorderhand, der Gerichtsstand picht

unter den Behörden mehrerer Kantone streitig, so gibt

Art. 264 BStP nur dem Beschuldigten das Recht, die

Anklagekammer des Bundesgerichtes anzurufen. Die Bot-

schaft (Bundesblatt 1943 S. 158 deutsch, 167 französisch)

bemerkt ausdrücklich, es bestehe kein zureichender Grund,

die gleiche Möglichkeit auch dem Privatstrafkläger einzu-

räumen. Das muss um so mehr für den blossen Anzeiger

gelten. Es erhebt sich jedoch die Frage, ob nicht durch

das Vorgehen der kantonalen Justizdirektion eine Sachlage

entstanden ist, die das Einschreiten der Anklagekammer

ebenso rechtfertigt wie ein interkantonaler (zumal negati-

ver) Gerichtsstandskonflikt. Die vorinstanzliche Behörde

hat die Zuständigkeit abgelehnt, ohne einen andern

Kanton über die Angelegenheit zu orientieren. Sofern das

von der Anzeigerin geltend gemachte Offizialdelikt (Betrug,

eventuell Betrugsversuch) ernstlich in Frage kommt (was

der angefochtene Unzuständigkeitsentscheid offen lässt),

kann es nicht bei einem solchen negativen Zuständig-

250

Verfahren. No 54.

keitsentscheid der Behörden des einen Kantons sein

Bewenden haben. Vielmehr haben diese Behörden dem

Offizialcharakter des in Frage stehenden Deliktes und der

interkantonalen Rechtshilfepflicht in eidgenössischen Straf-

sachen dadurch Rechnung zu tragen, dass sie die Sache,

z11 deren Anhandnahme sie sich für unzuständig halten,

von Amtes wegen an die Behörden des nach ihrer Ansicht

zuständigen Kantons weisen. Denn es ist dafür zu sorgen,

dass Offizialdelikte auch wirklich (am zuständigen Orte)

verfolgt werden. Richtigerweise ist vorerst von der Aus-

füllung eines Unzuständigkeitsentscheides überhaupt abzu-

sehen und einfach ein Meinungsaustausch mit den Behör-

den der als zuständig in Betracht kommenden andern

Kantone zu eröffnen. Wird hierbei über den Gerichtsstand

keine Einigung erzielt, so ist, wie erwähnt, nach Art. 264

BStP von Amtes wegen die Anklagekammer des Bundes-

gerichtes um Bestimmung des Gerichtsstandes anzugehen,

was keine förmlichen Entscheidungen der kantonalen

Behörden voraussetzt (vgl. dazu CoucHEPIN a.a.O„ S. 116).

2. -

Ob für die Anklagekammer hinreichende Veranlas-

sung bestehe, angesichts der durch den angefochtenen

Entscheid geschaffenen Sachlage von Amtes wegen ein-

zuschreiten, kann aber dahingestellt bleiben. Auf alle Fälle

muss wegen der ja auch noch geltend gemachten Antrags-

delikte (Art. 160, event. 149 StGB) auf das Gesuch ein-

getreten werden. In dieser Hinsicht steht dem Verletzten

nämlich über den Wortlaut von Art. 264 BStP hinaus eine

eigentliche Gesuchsberechtigung zu.

Wenn die erwähnte Vorschrift, abgesehen von bereits

bestehenden interkantonalen

Gerichtsstandskonfl.ikten,

allerdings nur dem Beschuldigten das Recht einräumt,

wegen des Gerichtsstandes die Anklagekammer des Bun-

desgerichtes anzurufen, so geht sie gemäss der frühern

Rechtsprechung davon aus, gegenüber kantonalen Gerichts-

standsentscheiden sei ohnehin die Nichtigkeitsbeschwerde

an den Kassationshof nach Art. 268 ff. BStP zulässig

(siehe die Botschaft zum OG, a.a.O„ ferner BGE 71 IV

l

Verfahren. N° 54.

251

74). Man fand also, es genüge, die ausser dem Beschuldigten

im Strafverfahren Beteiligten auf dieses Rechtsmittel zu

verweisen, nach Massgabe der dafür geltenden Legitima-

tionsbestimmungen. Nun erklärt Art. 270 Abs. l BStP

bei Antragsdelikten ausdrücklich auch den Verletzten, als

Antragsteller, als zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert,

und zwar vorbehaltlos, also gleichgültig, ob er nach kan-

tonalem Prozessrecht als Partei zu gelten hat (Sten. Bull.

der Bundesversammlung 1943, StR 207 ff„ 231/2, 234,

NR 244, 248). Würden der damaligen Betrachtungsweise

entsprechend auch Vor- und Zwischenentscheide über den

Gerichtsstand der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268

BStP unterstellt, so stünde somit der gegen

den angefochtenen Gerichtsstandsentscheid die Nichtig-

keitsbeschwerde an den Kassationshof zu. Das Rechts-

mittelsystem ist jedoch im Einverständnis mit dem Kas-

sationshof durch den Entscheid der Anklagekammer in

Sachen Pedler (BGE 73 IV 54) dahin richtiggestellt wor-

den, dass Art. 264 BStP als Spezialnorm die ausschliess-

liche Zuständigkeit der Anklagekammer in interkantonalen

Gerichtsstandsfragen bei eidgenössischen Strafsachen, so-

lange keine Sachurteil ergangen ist, begründe (vgl. auch

BGE 74 IV 190, 76 IV 114). Diese Erweiterung des sach-

lichen Anwendungsbereiches des Art. 264 BStP ruft einer

dem Art. 270 BStP entsprechenden Ausdehnung der Legi-

timation zur Anrufung der Anklagekammer. Es wäre

zweifellos nicht dem Willen des Gesetzes gemäss, dem

Antragsteller, nachdem ihm die Nichtigkeitsbeschwerde

nicht mehr zur Verfügung steht, die Anrufung des Bundes-

gerichtes in interkantonalen Gerichtsstandfragen nun

überhaupt zu versagen. Die auch in anderer Hinsicht

lückenhafte Bestimmung des Art. 264 BStP, die das

Verfahren vor der Anklagekammer nicht näher ordnet,

ist in jenem Sinne zu ergänzen (so denn auch CoucHEPIN,

a.a.O. 115; WAIBLINGER, Zeitschrift des bernischen Ju-

ristenvereins 85 S. 489). Ungeprüft kann die von den beiden

erwähnten Autoren gleichfalls besprochene Frage bleiben,

252

Vorfahren. No 54.

wie es sich mit der Gesuchsberechtigung eines Privatklä-

gers oder blassen Anzeigers bei Offizialdelikten verhält.

3. -

Dem Gesuch der > ist in dem Sinne zu

entsprechen, dass der angefochtene Unzuständigkeitsent-

scheid aufzuheben und die Sache zu näherer Prüfung an

die kantonale Justizdirektion zurückzuweisen ist. Zu

solcher Aufhebung ist die Anklagekammer befugt (BGE

74 IV 185), und sie ist im vorliegenden Falle geboten, da

der Sachverhält nicht soweit abgeklärt ist, dass sich mit

Sicherheit die Zuständigkeit der zürcherischen Behörden

ausschliessen liesse. Entgegen der Ansicht des angefoch-

tenen Entscheides ist es nämlich nicht belanglos, ob

Anwalt H. Dutoit von Zürich aus beauftragt worden sei,

wie dies die Gesuchstellerin vermutet und behauptet. Die

kantonale Behörde scheint anzunehmen, als Täter komme

nur eben der Anwalt H. Dutoit in Betracht, Dr. ffidry

dagegen nur als Anstifter. Indessen steht dahin, ob nicht

Dr. ffidry als Mittäter neben dem Anwalt oder auch als

mittelbarer Täter (bei Verneinung der Täterschaft des

Anwaltes insbesondere mangels subjektiven Tatbestandes,

vgl. BGE 77 IV 88) zu gelten habe. Im ersten Falle hätte

man es mit einer Mehrheit von Tätern zu tun, die allen-

falls in verschiedenen Kantonen gehandelt haben. Bei

mittelbarer Täterschaft des Dr. Uldry liesse sich allerdings

die Ansicht vertreten, die Tat sei nur dort >

worden (Art. 7 und 346 StGB), wo der als Werkzeug

benutzte Anwalt gehandelt hat (so anscheinend HAFTER,

Allgemeiner Teil, 2. Auflage, § 42 III mit Fussnote 7 auf

Seite 222). Es sprechen aber zureichende Gründe dafür,

als Ort der Tatausführung bei mittelbarer Täterschaft

zugleich den Ort zu betrachten, von wo aus die << Beein-

flussung seitens des bestimmenden Hintermannes>> statt-

gefunden hat (so LISZT-ScHMIDT, Lehrbuch des deutschen

Strafrechts, 25. Auflage, S. 171 Ziff. 3; ferner MEZGER,

Strafrecht S. 160: <<Für mittelbare Täterschaft kommt

als körperliche Tätigkeit in Betracht, was der mittelbare

Täter in seiner Person verwirklicht (mündliche Aufforde-

l.

Verfahren. No 54.

253

rung, Absenden des Briefes usw ...) >>). In der Tat entspricht

es dem Wesen der mittelbaren Täterschaft, in den Hand-

lungen des mittelbaren Täters, durch die er auf die als

Werkzeug benutzte Person einwirkt, bereits einen Teil

der Deliktsausführung zu sehen. Ist dem aber so, so

lässt sich im vo:diegenden Fall der zürcherische Gerichts-

stand nicht ohne weiteres ablehnen. Die Tatumstände

sind, vorerst soweit es für die Entscheidung der Gerichts-

standsfrage erforderlich ist, an Hand der Angaben der

Antragstellerin abzuklären.

Vorbehalten bleibt die Einstellung der Untersuchung

als ungerechtfertigt. Gegen den Einstellungsbeschluss der

letzten kantonalen Instanz wäre die Nichtigkeitsbe-

schwerde nach Art. 268 BStP gegeben.

Demnach erkennt die Anklagekammer:

Dem Gesuch wird in dem Sinne entsprechen, dass die

Verfügung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich

vom 21. Oktober 1952 aufgehoben und die Sache im

Sinne der Erwägungen an die zürcherischen Strafbehörden

zurückgewiesen wird.

Vgl. auch Nr. 47 (Überprüfungsbefugnis des Kassations-

hofes). -

Voir aussi n° 47.

BERICHTIGUNGEN -

ERRATA

Seite 10 Datum des Entscheides Nr. 4: 29. Februar

1952.

Seite 139 Zeile 13 von oben: Beschwerdeschrift statt

Beschwerdefrist.